Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen
Anhang A
Protokollnotizen
Vorbemerkungen (von Konrad Repgen) Schweden hat am 6. August 1648 dem IPO zwei Deklarationen angehängt, am 15. August haben die Kaiserlichen eine dritte hinzugefügt, und sie haben diese bei der Unterzeichnung des IPO am 24. Oktober mit etwas erweitertem Text wiederholt . Zweck einer jeden dieser vier Erklärungen zu Protokoll war die Wahrung einer politischen Position durch Rechtsvorbehalt. Diese Protokollnotizen wurden formell nie Teil der unterzeichneten und ratifizierten Vertragsurkunden. Sie finden sich deshalb nicht in Teilband 1. Dennoch gehörten sie in den Zusammenhang des Osnabrücker Friedens und fanden Eingang in zeitgenössische Drucke. Der kaiserliche Text wurde bis 1809 nachgedruckt . Daher werden die Protokollnotizen hier ediert, wobei es vornehmlich um den Text in seiner damals gedruckten Gestalt geht, orthographische und sachlich unerhebliche Varianten aber unberücksichtigt bleiben. * * * Ziel der schwedischen Protokollerklärungen vom 6. August 1648 war einerseits das Bündnis mit Frankreich, welches keinen separaten kaiserlich-schwedischen Friedensschluß gestatteteIn der Präambel des frz.-schwed. Hamburger Vertrags vom 16. Juli 1641, zurückdatiert auf den 30. Juni, heißt es ( DuMont VI/1, 207–209, hier 207; ST V/2, 471–474, hier 472): donec tuta et honesta pax vtrique Regno fœederatisque omnibus parta et conjunctim stabilita fuerit Zu diesem Hamburger Vertrag vgl. Hartmann, 462–467.
Es ist nicht ganz sicher, ob Protokollnotiz I von den schwed. Ges. wörtlich verlesen worden ist: Volmar (APW III C 2/2, 1129 Z. 1–5), ein weiteres ksl. Protokoll ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 92 XVI fol. 172–176, hier 175’) und das Altenburger Diarium ( Meiern, APWP VI, 128 dritter Absatz) erwähnen ausdrücklich nur die Übergabe, nicht die Verlesung. Der kursächsische Ges. Leuber hat den Text nahezu korrekt seinem am 8. August übersandten Diarium ( SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8134/2 fol. 233–233’) einverleibt, kannte ihn also zu diesem Zeitpunkt. Protokollnotiz II (über die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels) ist sicherlich nicht verlesen worden.
Der Text in den Ausgaben 24 und 23 müßte dann lauten: Als dieses Jnstrument […] verlesen / und darnach von der Schwedischen Gesandschafft / so wol den Keyserischen […] als dem Maintzischen Directorio allhie beygefuͤgte / [zwei statt zwar (!)] Erlaͤuterungen uberreicht worden [waren] / haben beyder / […] Partheyen Gevollmaͤchtigte / einander die Haͤnde / […] gegeben.
Schweden nominierte in Art. XVII,11 IPO den König von Frankreich, die Reichsstände und die Reichsritterschaft, die Hansestädte, den König von England, den König und das Königreich Dänemark und Norwegen mit den zugehörigen Provinzen, wie das Herzogtum Schleswig, dazu den König von Polen, den König und das Königreich Portugal, den „Großherzog“ von Moskau, die Republik Venedig, die Generalstaaten, die Eidgenossenschaft der Schweiz und Graubündens sowie den Fürsten von Siebenbürgen.
Vgl. die ksl. Vertragsentwürfe von 1646 IV 2 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 92 VIII fol. 215–218’, hier 218 [Punkt 12]) und von 1646 V 8 ( ebenda Fasz. 51a fol. 38–50’, hier 49’ [Punkt 33]), die beide eine Lücke für die durch Schweden zu Nominierenden vorsahen; vgl. auch Meiern, APWP III, 66–73, hier 73 ); der ksl. Entwurf von 1647 IV 17 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 53a fol. 86–125, 126–129, hier 128–129 [Punkt XIX]) sah vor: In hac pacificatione comprehenduntur et includuntur utriusque partis communi consensu et conventione, und ließ für die von Schweden zu Nominierenden eine Lücke; das Instrumentum Trauttmansdorffianum ([1647 V 29]; Text: Hoffmann, Series II, 112–148, hier 148) zog in seinem Art. XV aus der schwed. Nominierung Portugals die Konsequenz und formulierte: Hac Pacificatione comprehendantur […], et quamvis ex parte Reginae Sueciae in sequentibus includatur Rex Lusitaniae, tamen Caesareani declarant, quod ipsi nullum alium Regem Lusitaniae agnoscunt praeter Hispaniarum Regem, Philippum hujus nominis quartum. Der ksl. Text konnte daher anschließend für Schweden vorsehen: Rex Lusitaniae. Schweden hatte sofort in seinem ersten Vertragsentwurf 1646 [VII 9] unter dem Stichwort exterorum comprensio (RA Stockholm, DG 7 fol. 1218–1218’, 1213–1217’, 1219–1236’, hier 1236) den rex Lusitaniae nominiert; es beharrte darauf in seinen folgenden Vertragsentwürfen von 1647 III 29 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 53a fol. 2–13’, hier fol. 12’; ebenda, Geheime Staatsregistratur Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 6 fol. 1–12’, hier fol. 11a; Druck, mit irrigem Datum, bei Meiern, APWP V, 457–468, hier 467 ) sowie 1647 IV 24 (RA Stockholm, DG 9 fol. 780–813’, 818–827’, hier 825).
-
– Die Kaiserlichen hätten sich einer Nominierung des gegenwärtigen Königs (rex modernus)
widersetzt; man habe sich schließlich auf die dissimulierende Klausel rex et regnum Lusitaniae
geeinigt, und so habe es im kaiserlichen Text des IPOml gestanden
Das Trauttmansdorffianum und die schwed. Entwürfe bis 1647 sagten nur rex Lusitaniae; IPOml dagegen hat rex et regnum Lusitaniae ( Meiern, APWP VI, 171 ). - – Auch späterhin habe Schweden die kaiserliche Portugal-Deklaration nie akzeptiert. Sie sei am 6. August nicht publice verlesen worden und stehe nicht in dem Exemplar des IPOml, das dem kurmainzischen Reichsdirektorium übergeben worden sei .
- – Bei den Vorverhandlungen über die Unterschriftenleistung des 24. Oktober hätten die Kaiserlichen erneut auf Inserierung ihrer Portugal -declaratio in den beurkundeten Text gedrängt. Dem habe Schweden sich widersetzt. Deshalb finde diese Deklaration sich nicht in den Exemplaren des Friedensvertrags, die bei den beiderseitigen Gesandtschaften in Münster lägen oder nach Wien oder Stockholm übersandt werden sollten.
Stück a | Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (lateinischer Text), [praes. Osnabrück 1648 August 6] | 135 |
Stück b | Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (deutsche Übersetzung), [zu Osnabrück 1648 August 6] | 136 |
Stück c | Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text), [praes. Osnabrück 1648 August 15] | 142 |
Stück d | Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung), [zu Osnabrück 1648 August 15] | 142 |
Stück e | Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text), Münster 1648 Oktober 24 | 143 |
Stück f | Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung), [zu Münster 1648 Oktober 24] | 143 |
Stück a
Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (lateinischer Text)
Ausgabe 5
= Druckvorlage; dazu mit Ausnahme eines Grammatikfehlers
: Ausgaben 1–4, 6
, 7 und 9.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll (
Meiern,
APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I
Hoc
Instrumento ad suprà scriptum modum lecto, & deinde à Legatione Suecicâ, tàm Cæsareis Plenipotentiariis, quàm Directorio Moguntino, exhibitis
hic subiunctis duabus declarationibus, dextras invicem, in fidem accordatorum, jungebant utriusq;, & Cæsareæ & Regiæ partis Plenipotentiarij, gratulantibus & applaudentibus Statibus, magno numero tum præsentibus.
Protokollnotiz betr. Frankreich
[praes. Osnabrück 1648 August 6]
I.
Declarant Legati Suedici, sicut jam sæpius oretenus declararunt, quod ea omnia, quæ in Instrumēto Pacis die 27. Iulij/6. Augusti Anno 1648. inter Cæsareos & Suecicos Plenipotentiarios, in præsentia Statuum perlecto & utrinque approbato, continentur, non aliter conventa intelligantur, quàm si Tractatus cum Corona Galliæ concludatur, & eodem tempore cum Tractatu Suedico subscribatur, cum nullo modo possit Pax inter Cæsarem & Coronam Sueciæ stabiliri, nisi simul & semel eadem Pax inter Cæsarem & Coronam Galliæ constituatur.
Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel
[praes. Osnabrück 1648 August 6]
II.
Quemadmodum antehac sæpiùs, ita hoc ipso scripto Serenissimæ Regiæ Majestatis Suedicæ Legatio declarat, se, Instrumentum hac ipsa die 27. Iulij/6. Augusti utrinq́; lectum, pro adprobato & convento, quoad res Osnabrugenses habituram, modò Celsissima Domina Landgravia Hassiæ à Satisfactione militiæ Suedicæ eximatur huiusq́; militiæ ex æquo & bono satisfiat.
Darunter, mit Versalien und gesperrt: finis. In Ausgabe 6 folgt: Ita qvidem pro satisfactione Landgraviæ instanter urgebatur. Cæterum cùm Status in Satisfactionem Svedicam eo pacto consentire non poterant, in ipso Tractatu tandem declaratum, repetitumq́; postmodum fuit: Prout qvidem dictam Landgraviam ceu confoederatam ad resignandum postulato satisfactionis vi adigere non possent, ita tamen pacem obinde retardari neutiqvam debere, nec se eidem in re ista adstituros.
Darunter, mit Versalien und gesperrt: finis. In Ausgabe 6 folgt: Ita qvidem pro satisfactione Landgraviæ instanter urgebatur. Cæterum cùm Status in Satisfactionem Svedicam eo pacto consentire non poterant, in ipso Tractatu tandem declaratum, repetitumq́; postmodum fuit: Prout qvidem dictam Landgraviam ceu confoederatam ad resignandum postulato satisfactionis vi adigere non possent, ita tamen pacem obinde retardari neutiqvam debere, nec se eidem in re ista adstituros.
Stück b
Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (deutsche Übersetzung)
Fassung (1)
Ausgabe 24 = Druckvorlage, Ausgabe 23.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll (
Meiern,
APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I
Als
dieses Jnstrument auff obgesetzte weise verlesen / und darnach von der Schwedischen Gesandschafft / so wol den Keyserischen Gevollmaͤchtigten / als dem Maintzischen Directorio; allhie beygefuͤgte / ⌑zwar⌑ Erlaͤuterungen uberreicht worden / haben beyder / als Keyserlichen und Koͤnigischer Partheyen Gevollmaͤchtigte / einander die Haͤnde / zu Bestaͤttigung deß Vertrags / mit Gluͤckwuͤnschung und Frolocken deren in grosser Anzahl anwesenden Staͤnden / gegeben.
Protokollnotiz betr. Frankreich
[zu Osnabrück 1648 August 6]
I.
Es
erklaͤren die Schwedische Gesanten / wie sie schon zum oͤfftern muͤndlich erklaͤrt haben / daß alles das jenige / so in dem vorgelesenen / und beyderseits bewilligt
Instrumento Pacis, den 27. ⌑Jun.⌑ 6. August. im Jahr 1648. zwischen den Keyserischen und Schwedischen Gevollmaͤchtigten / in gegenwart der Staͤnden / begriffen ist / nicht anderst vor verglichen soll verstanden werden / als wann die Tractaten mit der Cron Franckreich geschlossen / und zu gleicher zeit mit den Schwedischen Tractaten underschrieben werden / weil der Fried zwischen dem Keyser unnd der Cron Schweden / nicht zugleich und zumahl eben derselbe Fried zwischen dem Keyser und der Cron Franckreich gemacht wird / keines wegs bestaͤttiget werden kan.
Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel
[zu Osnabrück 1648 August 6]
II.
Es
erklaͤrt / wie hiebevor oͤffter / also in eben dieser Schrifft nachmahlen der Allerdurchleuchtigsten Koͤniglichen Majestaͤt in Schweden Gesandschafft / daß sie das Instrument / so eben diesen Tag den 27. ⌑Jun.⌑ 6. August. beyderseits gelesen / vor gebilliget und verglichen / was die Oßnabrugkische Sachen belanget / wolle halten / wann nur die Durchleuchtigste Fraw Landgraͤffin in Hessen von der Schwedischen Militarischen Satisfaction befreyet / und ihrer Militien nach billigkeit ein genuͤgen geschicht.
Fassung (2)
Ausgabe 25 = Druckvorlage.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll (
Meiern,
APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I
Nach dem dieses Jnstrument obbeschriebener massen verlesen / und dann von der Schwedischen Legation / so wol den Keyserlichen Gevollmaͤchtig-
ten / als auch dem Mayntzischen Directorio uͤberreichet worden. Zweene allhier untergesetzte Erklaͤrungen / haben die Keyserlicher und Schwedischer Seiten Gevollmaͤchtigten zu Bekraͤfftigung dessen / was verglichen / einander die rechte Haͤnde gegeben / und die daselbsten in grosser Anzahl anwesende Staͤnde darzu Gluͤck gewuͤnscht / und gefrolocket haben.
Protokollnotiz betr. Frankreich
[zu Osnabrück 1648 August 6]
I.
Erklaͤren die Schwedische Abgesandten / massen sie schon vorhin zum oͤfftern muͤndlich erkläret haben daß all dasjenige / was in dem Friedens⸗Instrument / so den 27. Julii 6. Augusti des 1648sten Jahrs / zwischen Keyserlichen und Schwedischen Gevollmaͤchtigten / in Gegenwart der Staͤnde verlesen / und von beyden Theilen bestettiget worden / enthalten ist / nicht anders sol verglichen zu seyn verstanden werden / als wann die Friedenshandlung mit der Cron Franckreich beschlossen werden wird / auch zur selbigen zeit nebenst der Schwedischen Friedenshandlung unterschrieben werden sol / die weil keines weges der Friede zwischen dem Keyser und der Cron Schweden bestettiget werden kan / es sey denn zugleich und auff einmal selbiger Friede zwischen dem Keyser und der Cron Franckreich richtig.
Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel
[zu Osnabrück 1648 August 6]
II.
Gleich wie vorhin mehrmals / also auch krafft dieser Schrifft der Durchleuchtigsten Koͤnigin zu Schweden Legation erkleret sich / daß sie das Instrument / so diesen Tag 27. Julii 6. Augusti von beyden Theilen verlesen / fuͤr stet und verglichen / die Oßnabruͤgische Sachen betreffend / haben werde / nur daß die Hochgeborne Fraw Landgreffin zu Hessen von Vergnuͤgung des Schwedischen Kriegsvolcks außbenommen / unnd auch ihrem Kriegsvolck / der vernuͤnfftigen Billigkeit nach / das Vergnuͤgen geschehe.
Fassung (3)
Ausgabe 27
= Druckvorlage.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll (
Meiern,
APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I
Alß
dieses Jnstrument obbeschriebener massen verlesen / ⌑vnd hernach von der Schwedischen Gesandtschafft so wohl den Kaͤyserlichen Gevollmaͤchtigten / alß dem ChurMaͤyntzischen Directorio vberreicht⌑ / vnnd folgends zwey Erklaͤrungen angefuͤgt worden / haben beyde Theil / alß Kaͤyserliche vnd Koͤnigliche Gevollmaͤchtigte / zu Bestaͤttigung der verglichnen Sachen / einander die Haͤnde gereicht: mit Gluͤckwuͤnschung vnnd Frolockung der in starcker Anzahl versambleten Staͤnden.
Protokollnotiz betr. Frankreich
[zu Osnabrück 1648 August 6]
I.
So erklaͤren sich die Schwedische Abgesandte / gleich wie sie nun oͤffters muͤndlich bezeuget haben / daß alles das jenige / was in dem FriedensJnstrument begriffen / vnnd am 27. Julij, 6. Augusti Anno 1648. zwischen Kaͤyserischen vnnd Schwedischen Gevollmaͤchtigten / in Gegenwart der Staͤnden verlesen / vnd beyderseits gut vnnd genehm gehalten worden / nicht anders für verglichen zuverstehen seye / alß wann der Tractat mit der Cron Franckreich auch beschlossen / vnnd zu gleicher Zeit mit dem Schwedischen Tractat vnterschrieben / Sintemahln keines Wegs der Friede zwischen Kaͤy. May. vnnd Cron Schweden / bestettigt werden kan / es seye dann zu gleich ebenmaͤssiger Fried zwischen Kaͤys. May. vnnd der Cron Franckreich geschlossen.
Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel
[zu Osnabrück 1648 August 6]
II.
Gleich wie hiebevor offtmahls / also erklaͤren sich auch mit dieser Schrifft der Durchlaͤuchtigsten Koͤnigl. May. in Schweden Abgesandte dahin / wie sie eben dieses den 27. Julij, 6. Augusti, beyderseits verlesene Jnstrument /
so viel die Oßnabruͤckische Handlung betrifft / fuͤr genehm vnnd verglichen halten wollen / wann allein die Durchlauchtige Fuͤrstin zu Hessen / von der Schwedischen KriegsVoͤlcker Befriedigung außgenommen wird. Vnd dieser Militiæ sonsten vff guͤtliche vnd billige Weg
ein Genuͤgen geschicht.
Fassung (4)
Ausgabe 10 = Druckvorlage; außerdem Ausgaben 11–15, 17–22 und 26.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll (
Meiern,
APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I
Nachdem dieses Jnstrument auff obengeschriebene Weise verlesen / ⌑vnd darnach von der Schwedischen Gesandschafft / so wol den Kaiserlichen Herren Plenipotentiarien / als auch dem ChurMaͤintzischen Directorio, uͤberreichet worden/⌑ so haben sie bey hier unten gefuͤgten Declarationen / einander die rechte Hand zu festhaltung dessen / was verglichen worden / beyderley / so wol die Herren Kaͤiserl. alß auch die Herren Schwedische Gevollmaͤchtigte / gegeben / worbey mit Gluͤckwuͤndschen und Frolocken / die Staͤnde in grosser Anzahl versamlet und gegenwaͤrtig gewesen.
Protokollnotiz betr. Frankreich
[zu Osnabrück 1648 August 6]
I.
Es erklaͤren die Herrn Schwedische Gesandten / wie sie auch oͤffter muͤndlich sich erklaͤret haben / daß alles das jenige / was in dem Jnstrumento Pacis / den 27. Jul. 6. Augusti Anno 1648. zwischen den Herren Kaͤis. vnd Schwedischen Gevollmaͤchtigten enthalten / in Gegenwart der Staͤnden verlesen / vnd beyderseits approbiret worden / nit anders als fuͤr eingegangen / soll verstanden werden / als wann die Tractaten mit der Frantzoͤsischen Kron geschlossen / vnd zu einer Zeit mit den Schwedischen Tractaten vnterschrieben worden / weiln auff keinerley Weiß der Frieden zwischen dem Kaͤiser und der Cron Schweden kan estabiliret
werden / wann nicht zugleich auch eben derselbe Frieden / zwischen dem Kaiser vnd Cron Franckreich geschlossen wird.
Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel
[zu Osnabrück 1648 August 6]
II.
Gleich wie auch vorhin offtermahl geschehen / also erklaͤret der
Durchl: Koͤn: Maj: zu Schweden / Ihre Legation / daß sie das
k-Instrumentum Pacis
-k
, welches heut diesen 27.
l-Jul. 6. Augusti / beyderseitig verlesen worden / fuͤr approbiret vnd für eingegangen /
m-quoad
-l
res Osnabruggenses haben wolle: modo Celsissima Domina Landgravia Hassiæ, à Satisfactione militiæ Svedice exim[a]tur, hujusq; militiæ ex æqvo & bono satis fiat: Das ist / wo nur die Durchl. Frau Landgraͤfin zu Hessen von der Schwedischen militarischen Satisfaction eximiret / und
n-deren militiæ ex æqvo & bono gnung gethan wird
-m-n
.
Stück c
Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text)
[praes.
Osnabrück
1648 August 15]
Ausgabe 5
Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOml. Der Text folgt ohne typographische Markierung, als letzter Satz von Art. XVII,10 IPO heutiger Zählung, in laufender Zeile. Er weicht ab von dem Exemplar, das dem kurmainzischen Reichsdirektorium ausgeliefert wurde ( HHStA Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Friedensakten Fasz. 7 Konv. 5 unfol.), wie im Folgenden vermerkt wird.
= Druckvorlage.
Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOml. Der Text folgt ohne typographische Markierung, als letzter Satz von Art. XVII,10 IPO heutiger Zählung, in laufender Zeile. Er weicht ab von dem Exemplar, das dem kurmainzischen Reichsdirektorium ausgeliefert wurde ( HHStA Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Friedensakten Fasz. 7 Konv. 5 unfol.), wie im Folgenden vermerkt wird.
Et
quamvis
ex parte
Reginæ Sueciȩ:
d-in sequentibus
-d
includatur Rex Lusitaniæ, tamen Cæsariani
declarant
, quod ipsi nullum alium Regem Lusitaniæ agnoscunt præter Hispan[i]arum
g Regem, Philippum huius nominis Quartum.
Stück d
Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung)
[zu
Osnabrück
1648 August 15]
Ausgabe 27
= Druckvorlage.
Vnnd ob zwar an seitten der Koͤnigin in Schweden / in folgenden der Koͤnig in Portugall mit eingeschlossen wird. So erklaͤren ssich jedoch die
Kaͤyserliche: daß sie keinen andern Koͤnig in Portugall / alß den Koͤnig in Hispanien / Philippum, dieses Namens den Vierdten / erkennen.
Stück e
Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text)
Münster
1648 Oktober 24
Ausgabe 30
= Druckvorlage; außerdem Ausgaben 38–40.
Declarant Legati Plenipotentiarij Cæsarei quod firmiter inhæreant suæ protestationi ac declarationi antehac sæpius ore ac scripto factæ, quod quamvis in Instrumento Pacis 6. Augusti Styli novi lecto & approbato, communique partium consensu apud Directorium Moguntinum in depositum consignato
, nunc vero vtrinque subscribendo ex parte Ser
mæ. Reginæ Sueciæ includatur Rex Lusitaniæ, quod ipsi nullum alium Regem Lusitaniæ agnoscant, præter Hispaniarum Regem Philippum huius nominis quartum, atque cum hac protestatione ac declaratione Instrumentum Pacis hodie subscripturi sint. Actum Monasterij die 24 Octobris 1648.
Stück f
Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung)
[zu
Münster
1648 Oktober 24]
Ausgabe 45
= Druckvorlage; außerdem Ausgaben 38–42 sowie 46–51.
Es erklaͤren sich aber die Kayserliche gevollmaͤchtigte Abgesandte / daß sie bey jhrer offtmals beschehener Muͤndt: vnd Schrifftlicher Protestation
vnd Declaration verbleiben / ob zwar in dem am 6. Augusti st.n. abgelesenem vnd genehm gehaltenem / auch [mit] allgemeiner Einwilligung bey dem Chur Maintzischem deponirten vnd besigeltem
/ nun auch von beeden Theilen vnterschriebenem Friedenschluß / von seitten der Durchleuchtigsten Koͤnigin in Schweden der Koͤnig in Portugal ist eingeschlossen worden / daß jedoch dieselbe keinen andern Koͤnig in Portugal / als den Koͤnig in Hispanien / Philippum dieses Namens den Vierdten / erkennen / auch mit solcher Protestation vnd Declaration dieses Friedens instrument vnterschreiben wollen.