Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert

23
Salzburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es würden
24
dieselbe aus denen, so hiebevorn, alß gestern, per dictaturam communicir-
25
ten schreiben vernommen haben, was das hochlöbliche cammergericht zu
26
Speyer sowol in puncto securitatis alß dero nohtwendigen unterhaltung
27
wegen an churfürsten, fürsten und stände gelangen laßen. Alldieweil man
28
nun würde befunden haben, in was noht, dürfftigkeit und augenscheinli-
29
cher gefahr der dissolution wolgemeltes cammergericht begriffen, so sey
30
diese consultation dahin angestellet, wie demselben sowol ratione securi-
31
tatis alß alimentorum zu rahten unnd zu helffen. Undt würde demnach die

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1
umbfrage dißmahls darauf bestehen, wie nemblich dem Kayserlichen cam-
2
mergericht nicht allein [1.] zur sicherheit, sondern auch [2.] zum notturff-
3
tigen unterhalt zu verhelffen, damit daßelbe in seinem stande conserviret,
4
die herrn assessores beysammen erhalten unndt deßen sonst besorgliche
5
trennung verhüetet werde.

6
Salzburg. Hetten aus denen dictirten schreiben und beylagen ersehen,
7
in was für einen beschwerlichen zustand das Kayserliche cammergericht
8
begriffen, derowegen sie auch die notturfft an ihr hochfürstliche gnaden
9
gelangen laßen und sich gnedigsten bescheidts erholet hetten.

10
Soviel nun 1. die nothwendige sicherheit undt befreyung

30
Gemeint ist die Befreiung von Einquartierungen, Kontributionen und anderen kriegsbe-
31
dingten Lasten.
antreffe, werde
11
man im frischen andencken haben, was derenthalben schon hiebevorn
12
sowol hier als zu Münster vorgangen unndt bey newligster deswegen
13
gehaltener session geschloßen worden

32
Am 18. Oktober 1646 hatte der FRO über zwei Entwürfe für Schreiben an den Ks. und
33
das RKG beraten (s. Nr. 126 mit Anm. 2 und 3 zum Inhalt der Schreiben); die Ausf.en
34
waren auf 1646 X 13 bzw. X 4 (mit Postscript von X 13) datiert. In die Entwürfe waren
35
die „Meinungen“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1646 IX 22, des FRO und des SRO
36
von 1646 IX 27 eingeflossen (s. [Nr. 125 Anm. 3] , das Conclusum in Nr. 127 [s. S. 91 Z. 5–12]
37
und APW III A 6 Nr. 82).
, cuius contenta breviter repetebat
14
etc. [Er berichtete], daß auch die herrn Kayserlichen sölche conferentz mit
15
denen herrn Franzosen würcklich vorgenommen unnd dieselbe sich erbot-
16
ten, bey ihrer majestät unnd cron Franckreich es also zu recommendiren,
17
das, wo nicht völlig die ganze stadt Speyer mit einquartierung verschonet,
18
dieselbe dennoch so moderiret werden möchte, damit die herrn camera-
19
les nicht beschweret werden dürfften, so auch denenselben damahls also
20
berichtet worden

38
Bezug auf das Postscript von 1646 X 13 an das RKG (s. [Nr. 126 Anm. 3] ): Bericht, daß die
39
frz. Ges. sich für eine Reduktion der frz. Besatzung in Speyer einsetzen wollten, so daß die
40
Kameralen nicht mehr über Kriegsbeschwerungen klagen müßten.
. Hielten also den negsten weg zu sein, bey den herrn
21
Kayserlichen nochmahls gebürende ansuchung zu thun, das sie das werck
22
bey denen herrn Französischen plenipotentiariis urgiren und sich erkun-
23
digen wolten, ob unnd was sie schon an gehörige ortte gebracht unnd ob
24
die genzliche verschonung oder doch erbottene linderung erfolgen werde,
25
welches hernach dem Kayserlichen cammergericht in nachricht zu com-
26
municiren stünde.

27
Belangend den 2. punct des notturfftigen unterhalts, hette ihr gnedigster
28
fürst undt herr sich also in antwort resolviret, das ihre hochfürstliche gna-
29
den sich erinnerten, welchergestalt bey dem newligsten Regenspurgischen

[p. 147] [scan. 263]


1
reichstag zu behuef des Kayserlichen cammergerichts über die gewöhnli-
2
chen current- und retardatzieler iährlich

29
2 eines] So Randenburg-Kulmbach B IV, Herzogtum Bayern A I 1, Österreich
30
A III (XXXVII) und Würzburg A I 1; wurde in der Druckvorlage und weiteren 7
31
identischen Überlieferungen über der Zeile ergänzt, während dort sowie in vier weiteren
32
identischen Überlieferungen und in Meiern V im Text ein halbes steht.
eines extraordinari zu erlegen
3
unnd damit zu continuiren bewilliget

35
Zu den Empfehlungen des Reichsga.s über das Justizwesen von 1641 IX 27 s. Nr. 122
36
Anm. 66. Nach dem Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4)
37
schuldete das Est. Salzburg neun alte Kammerzieler und fünf neue, zusammen 2500 fl.
38
( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 56).
. Nun weren sie demselben soweit
4
nachkommen unnd hetten von allen deniennigen jahren jedes drey ziel
5
entrichtet, sehen auch nochmahls kein beßer mittel, dem Kayserlichen
6
cammergericht cum effectu zu helffen, als das dem gemelten Regenspur-
7
gischen schluß aller mögligkeit nachgelebet würde, darmit dann auch die
8
herrn camerales wol zufrieden sein würden.

9
Bayern. Man erinnere sich gleichsfals gutermaßen, was die herrn came-
10
rales wegen der securität unnd nohtwendigen unterhalts unterschiedtlich
11
gesuchet, was auch der securität halber für mittel fürkommen unnd a parte
12
Franckreich für vertröstung geschehen

39
S. Anm. 9.
. Nun were zu wünschen, das
13
sölches alles bey werenden diesen tractaten in sein würckligkeit hette
14
gebracht werden künnen. Weil aber vor erlangten frieden schwerlich darzu
15
zu gelangen, hielte er [1.] von seiten Bayern dafür, das vornemblich vor
16
allen dingen dahin zu collaboriren, so werde es alsdan der sicherheit halben
17
keine noht haben.

18
[2.] Was den unterhalt betrifft, ließen es ihre churfürstliche durchlaucht
19
bey dem Regenspurgischen reichstagesschluß auch bewenden, und do es
20
churfürsten, fürsten unnd ständen beliebte, nach gemachtem friedenschluß
21

33
21 ein paar] Herzogtum Bayern A I 1 und Würzburg A I 1: 2 oder 3; Österreich A III
34
(XXXVII): zwey; Pfalz-Neuburg A (3610): ein […] oder zwey.
ein paar zieler zu erlegen unnd abzustatten, würden sie sich von söllichen
22
algemeinen oder per maiora fallenden schluß nicht separiren.

23
Österreich. Man wiße sich Österreichischen theils zu erinnern, was anno
24
1646 alhier unnd zu Münster in dieser sache fürgangen unnd was insonder-
25
heit in puncto securitatis für mittel fürgeschlagen worden. Were auch zu
26
wünschen, das es zum effect hette gelangen können oder das immittels der
27
liebe, hochdesiderirte friede erfolget were. Demnach aber sölches beydes
28
verplieben unndt gleichwol die cammer sowol ratione securitatis als der

[p. 148] [scan. 264]


1
alimentorum noht leide, so sey doch vonnöthen, das auf deren conserva-
2
tion unnd beysammenbehaltung aller mögligkeit getrachtet werde.

3
[1.] Was die securität anbelange, wiße man, was denen herrn Kayserlichen
4
hiebevorn eingerahten, dabey es dan nochmahls verpleiben könne. Es were
5
auch sölches bey denen königlichen herrn plenipotentiariis angebracht,
6
aber noch nicht berichtet, weßen sie sich resolviret, derowegen nochmahls
7
darumb anzuhalten, damit entlich eine gewürige

37
gewürige bedeutet gewährende, günstige ( Grimm VI, 5796 s. v. gewierig, gewührig Punkt
38
2a).
resolution erfolgen und
8
besorgliche dissolution verhüetet werden möge.

9
[2.]

28
9–19 Soviel – subleviren] Österreich A III (XXXVII): Den underhalt anlangent, da seye
29
auch gedachten Iunii [1646] hievon geredt unnd auf die execution [in der Druckvorlage
30
irrtümlich statt dessen: exemption] wider die restanten geschlosßen, dabey aber die
31
clausul angehengt worden, daß diejehnige ständt, die sovil alß daß cammergericht gelitten,
32
verschonet werden solten. Nun werde kheiner sein, der sich hiemit von der execution
33
[in der Druckvorlage irrtümlich statt dessen: exemption] [nicht] entschuldigen wurde,
34
weill der ruin vast alle getroffen. Man solte dise clausul moderirn unnd den processen
35
den lauff lasßen, so wurde dem cammergericht damit unnd bis der fridt erhebt, nit wenig
36
geholffen.
Soviel den unterhalt betrifft, solte billig dem Regenspurgischen reichs-
10
abschied nachgekommen sein. Weil es aber nicht geschehen, würden für-
11
sten unnd stände ihnen nicht entgegen sein laßen, etliche zieler förder-
12
lich zu entrichten und dadurch dem cammergericht an hand zu gehen.
13
Dan obwol newligst wegen verschonung derer mit krieg beschwerten
14
oder verderbten ständ erinnerung geschehen

39
Bezug auf den vom FRO am 11. Juni 1646 beschlossenen Zusatz zu Punkt 3 der „Meinung“
40
des FRM vom 2. Juni 1646 (S. 39 Z. 6–10).
, so scheine doch fast kein
15
stand zu sein, der nicht desgleichen allegirte. Hielte also nochmahls dafür,
16
das dem Regenspurgischen reichsabschiedt nachzukommen und die dah-
17
mals verglichene zieler durch die execution einzubringen, wie dann zu
18
wünschen, das möglich were, auch die alten restanten auf einmahl einzu-
19
treiben und das cammergericht dadurch desto mehr zu subleviren.

20
Magdeburg. Were ihme ebensowol per dictaturam communiciret, was
21
das Kayserliche cammergericht sowol in puncto securitatis als ihres Unter-
22
halts an churfürsten, fürsten unnd stände abermahls gelangen laßen und
23
ihre durfftigkeit beweglich angezogen, mit der endtlichen andeutung, das
24
sonst, wan ihnen nicht in etwas geholffen würde, sie voneinanderziehen
25
unnd also dieses iudicium dissolviret werden müste.

26
Was nun 1. die securitet anlange, könne er sich in diesem mit Salzburg
27
wol vergleichen, das die herrn Kayserlichen plenipotentiarii umb erhand-

[p. 149] [scan. 265]


1
lung der neutralität bey der cron Franckreich nochmahls beweglich ersu-
2
chet werden möchten, wiewol es, wie Bayern angeführet, am besten,
3
das die haubtfriedenstractaten befördert unnd zur schleunigen entschafft
4
gebracht, alsdan die securität sich selbsten finden und [es] anderer mittel
5
nicht bedürffen würde.

6
[2.] Was dan die salariirung anlanget, würden ihre fürstliche durchlaucht
7
ihnen gerne gönnen, wie dann an ihme selbsten auch billig, in etwas unnd
8
nach mügligkeit ihnen an die handt zu gehen, doch mit der moderation,
9
das die ohnedes mit der kriegeslast beschwerte oder dadurch unvermögend
10
gemachte stände nicht zu sehr graviret oder durch bis anhero angedröwete
11
execution adfligiret werden.

12
Würzburg. A parte Würzburg sehe man gleichsfals, wie Bayern, das
13
alle mittel vergebens weren, dem Kayserlichen cammergericht tam ratione
14
securitatis quam alimentorum mit bestande zu helffen, solang der friede
15
nicht erhoben und zum schluß gebracht würde; dann es falle die ver-
16
schonung oder neutralitet, wie sie wolle, so were doch zu Franckfurth
17
schon befunden worden

30
Mit diesem Argument sprach sich Österreich auf dem Frankfurter RDT am 26. Juli[/1.
31
August] 1643 gegen eine Neutralisierung Speyers aus, während Würzburg wie fast alle
32
anderen Votanten eine Neutralisierung befürwortete ( Meiern, ACR II, 163*f.). Das Ga.
33
des RDT von 1644 VII 3 empfahl die Neutralisierung nicht (s. Anm. 37).
, das es nicht zulangen oder helffen würde, wan
18
eine armee derortten an denn Rhein kehme und durchmarchirete. Wolle
19
man aber doch nochmahls mit den herrn Kayserlichen daraus rehden,
20
und könte ihnen, [den Kameralen], in lengerer entstehung

34
entstehung bedeutet hier Ermangelung ( Grimm III, 634f. s. v. Entstehen Punkt 1 und
35
Entstehung Punkt 1).
des friedens
21
dadurch geholffen werden, ließe er’s ihme auch gefallen.

22
[2.] Eben die beschaffenheit habe es wegen der unterhaltung, dann solang
23
der krieg währe, sey unmöglich, das neben den starcken contributionibus
24
dieselbe erfolgen könne. Daher [sei] auch damahls das Kayserliche cam-
25
mergericht erinnert worden, mit denen executionibus innenzuhalten

36
S. das Schreiben der Reichskurien an das RKG von 1646 X 4 ( [Nr. 126 Anm. 3] ), hier Meiern
III, 668 , letzter Absatz, beginnend Schließlich ist.
.
26
Seithero were der krieg und davon dependirende beschwerden nicht ge-
27
mindert, sondern weit vermehret, sonderlich in denen

28
149,27–150,1 Franckischen und Schwäbischen creysen] Österreich A III (XXXVII):
29
Schwäbischen, Frankhischen und Rheinischen.
Franckischen und

[p. 150] [scan. 266]


1
Schwäbischen creysen

19
Im Fränkischen und Schwäbischen Reichskreis bezogen Franzosen und Schweden 1646/
20
1647 Winterquartiere. Am 4. Januar eroberten die Schweden unter Carl Gustaf Wrangel
21
Bregenz, belagerten von Januar bis zum 6. März die Seefestung Lindau und bewegten sich
22
dann durch Schwaben, die Hst.e Würzburg und Bamberg sowie die Oberpfalz auf Böhmen
23
zu. Der Abschluß des Ulmer Waffenstillstands am 14. März 1647 hatte zwar den Abzug der
24
frz. Armee zum Einsatz in den Span. Ndl.n zur Folge, doch standen Hessen-Darmstadt und
25
Kurmainz, das die Franzosen auf ihrem Weg dorthin durchquerten, schwere Schädigungen
26
bevor ( Ruppert, 273; Salm, 73; Höfer, 32, 54–58; Kapser, 181f.; Albrecht, Maximilian,
27
1063f.). Zu Wrangel (1613–1676, 1651 Gf. von Salmis, 1646 schwed. Reichsrat, 1648–1653
28
und 1656–1676 Generalgouverneur in Pommern, 1657 Reichsadmiral, 1660 Mitglied der
29
Vormundschaftsregierung, 1664 Reichsmarschall und Präsident des Kriegskollegiums), der
30
von April 1646 bis Sommer 1648 als Feldmarschall Oberbefehlshaber der schwed. Armee
31
im Reich war, s. SBA B-375, 290–369; SMK VIII, 428f.; Steckzén; Losman; Backhaus,
32
124f.; Höfer, 51f.
, dahero vor izo unmöglich, weder altes noch
2
newes abzutragen. Do aber hiernegst mit Gottlicher verleihung ein frie-
3
denschluß erfolgte, weren ihre fürstliche gnaden zu zwo oder mehr zielen
4
erböttig. Immittelst wolle man

33
Die Wortfolge müßte sinnentsprechend lauten: Wolle man immittelst.
nochmahls mit denen herrn Kayserlichen
5
reden unndt sie ersuchen, das sie bey Franckreich wegen der verschonung
6
anderweite erinnerung thun möchten, könne er es seinestheils wol gesche-
7
hen laßen unndt möchte helffen, soviel es könne.

8
Pfalz-Neuburg. Pfalz Neuburgischen theils hetten sie gleichsfalß emp-
9
fangen unnd verlesen, was das Kayserliche cammergericht an churfürsten,
10
fürsten und stände gelangen laßen, da sie sich dan wegen des ersten, die
11
securität betreffend, mit Salzburg unnd Österreich conformireten.

12
[2.] Die unterhaltung anlangend, möchten sie wünschen, das es also damit
13
beschaffen were, das man auch an ihrem ohrt dem Kayserlichen cammer-
14
gericht mit etwas könte an die hand gehen. So sey aber notorium, wie die
15
Pfalz Neuburgische lande sowol durch die Kayserliche unnd reichs- als
16
Französische unnd Schwedische armeen ganz ruiniret und diese noch izo
17
ihr haubtquartier darinnen hetten

34
Die Franzosen errichteten seit Herbst 1646 bei Lauingen, das sie im September nach
35
Demolierung der dortigen Donaubrücke durch kurbay. Truppen eingenommen hatten,
36
ein befestigtes Lager, zu dessen Unterhalt die umliegenden Städte beisteuern mußten.
37
Trotz vieler Beschwerden erhielt erst am 27. März 1647 eines der beiden dort liegenden
38
Regimenter den Befehl zum Abzug ( Rückert, 37–41). Zusammen mit Gundelfingen
39
und Höchstädt gehörte Lauingen zu den pfalz-neuburgischen Orten zwischen Ulm und
40
Donauwörth, die gemäß dem Ulmer Waffenstillstand frz. besetzt blieben (kurbay.-frz.
41
Vertrag Art. 3, Dokumente I.3,2 Nr. 340, hier 1225; Immler, Kurfürst, 510; Höfer, 57;
42
Croxton, 247).
. Könten also nicht sehen, wie wegen
18
dieser totalruin sie vor dießmahl etwas darzu contribuiren könten, son-

[p. 151] [scan. 267]


1
derlich weil auch die Gülichschen lande vorm jahr durch die Taurainische
2
völcker infestiret und zugrunde gerichtet worden

24
Turenne war im Mai 1646 mit dem Ziel der Vereinigung seiner Truppen mit den Schweden
25
aus dem Elsaß in Richtung auf Bacharach vorgerückt, zog nach mißlungenem Versuch des
26
Rheinübergangs bei Oberwesel hauptsächlich über Kurkölner Territorium rheinabwärts
27
und überschritt Mitte Juli den Rhein bei (Nieder-)Wesel (Hgt. Kleve). Das Hgt. Jülich erlitt
28
stärkere Schäden, als im Oktober 1646 Truppen des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises
29
die von Hessen-Kassel besetzten Städte Euskirchen, Heinsberg, Nideggen und Münstereifel
30
sowie weitere Orte einnahmen und anschließend ihre Quartiere bis zur Maas ausdehnten
31
( Rommel IV, 704f.; Wilhelm Hofmann, 175, 206; Engelbert, 52f.; Bérenger, 232; Salm,
32
70ff.; Croxton, 233; zu Henri de La Tour d’Auvergne, vicomte de Turenne, 1611–1675,
33
seit 1643 maréchal de France und Oberbefehlshaber der frz. Truppen im Reich, s. ABF
34
607, 313–334; 1003, 49–166; II 616, 378f.; Bérenger).
. Wolten es aber unter-
3
thenigst berichten, und da der hochverlangte friede erfolge, zweifelten sie
4
nicht, ihr fürstliche durchlaucht würden das ihrige, soviel menschlich und
5
möglich, auch gerne thun und beytragen.

6
Hildesheim. Man habe auch Hildesheimischen theils aus dem fürtrag
7
vernommen, was wegen des Kayserlichen cammergerichts in zweyen
8
puncten proponiret worden. Gleichwie nun beyde theile hochnohtwen-
9
dig, alß erinnere er sich, das sowol zu Regenspurg uf dem reichstage als
10
auf dem Franckfurtischen collegialtage

35
Auf dem Regensburger RT 1640–1641 gab die ksl. Proposition vom 13. September 1640 als
36
letzten Punkt die Verbesserung des Justizwesens vor. Die Beratungen darüber spielten aber
37
nur eine untergeordnete Rolle, so daß diese Frage auf einen RDT verschoben wurde, der im
38
Februar 1643 in Frankfurt zusammentrat. Auch hier war die Behandlung des Justizwesens
39
nur von sekundärer Bedeutung ( Kietzell, 105ff.; Bierther, 47f.; APW III A 3/1 Nr. 1
40
Anm. 19; zu den Beratungen über Sicherheit und Unterhalt des RKG auf RT und RDT s.
41
Anm. 37).
notturfftig darüber consultiret
11
worden, wie man dann auch bey diesen tractaten nicht unterlaßen, son-
12
dern die herrn Kayserlichen ersuchet, mit denen herrn Franzosen hievon
13
zu concertiren und sich zu bemühen, damit es in die neutralitet gesezet
14
werden müchte. Unndt weil nun sölches von ihnen ins werck gesezet und
15
dergleichen conferenz gepflogen worden, so stünde zu vernehmen, wie
16
weit es gebracht und was für vertröstung geschehen.

17
Sonst sey nicht ohne, das dieser punct effective von dem hochdesiderirten
18
frieden dependire. Unnd wie man nun Hildesheimischen theils [1.] der
19
meinung, das die herrn Kayserlichen nochmahls zu ersuchen, bey denen
20
herrn Franzosen umb erklehrung anzuhalten, also halte man Hildeshei-
21
mischen theils [2.] auch dafür, eß werde wegen des unterhalts nicht an
22
der stände guten willen, sondern an dem unvermögen ermangelt haben,
23
dem Regenspurgischen reichsschluß nachzukommen; dannenhero [sei] der

[p. 152] [scan. 268]


1
cammer weder in dem einen noch andern punct bestendig zu helffen, ehe
2
und zuvor der friede erfolge und zu werck gerichtet werde. Wann aber der
3
friede gemachet, werde man gerne uf ein expediens mit bedacht sein, unnd
4
würde man von seiten Hildesheimb dasjennige, was geschloßen werden
5
müchte, auch gerne comportiren helffen.

6
Sachsen-Altenburg. Ad 1., ratione securitatis, were er mit Bayern
7
unndt Würzburg auch der meinung, es werde außer dem hochverlang-
8
ten friedenschluß alles umbsonst unndt vergebens sein, derowegen dann
9
zuvorderst dahin zu trachten und aller fleiß dahin anzuwenden etc. Damit
10
aber immittelst die herrn camerales nicht gedencken möchten, als ob man
11
gar hand von ihnen abziehen und sie in sölchen ihren nöthen verlaßen
12
wolte, so conformire er sich mit Salzburg und weren die herrn Kayser-
13
lichen zu ersuchen, sich immittelst umb die neutralität der stadt unndt
14
cammergerichts zu Speyer noch ferner zu bemühen, welches billig gesche-
15
he per deputatos utriusque religionis pari numero etc.

16
Ad 2., ratione salarii, were ihr fürstlicher gnaden rest nicht so gar groß

25
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg schuldete für Sachsen-
26
Altenburg 485 fl., 18 Kreuzer und 3 Heller (Auszug aus dem Verzeichnis des RKG mit den
27
säumigen Rst. n von 1646 XI 29, s. Anm. 4). Sachsen-Coburg ist nicht genannt; sein Anteil
28
wird in der angegebenen Summe enthalten sein.
,
17
sondern zu wünschen, das andere, die viel mehr restirten, sich so angriffen
18
unndt etwas in abschlag entrichten ließen, gestalt dann nicht allein die-
19
selbe der schuldigen gebüer zu erinnern, sondern er ließe ihme auch den
20
Bayrischen vorschlag gefallen, das nach erlangtem frieden zweene

29
Nach der bay. Protokollüberlieferung zwei oder drei Kammerzieler (s. S. 147 Z. 33).
ziel
21
miteinander entrichtet werden müchten.

22
Was sonst Pfalz Neuburgk wegen der Gulischen lande gedacht, were zu
23
wünschen, das dieselben dem chur- unnd fürstlichen hause Sachsen nicht
24
so lang wieder recht vorenthalten worden

30
Die albertinische (kfl.) Linie der Wettiner hatte Erbansprüche auf Jülich-Berg und die
31
ernestinische (hgl.) Linie zusätzlich auf Kleve-Mark; beide Linien verfochten sie seit
32
1609 gemeinsam als Haus Sachsen gegen die übrigen Prätendenten, unter ihnen Kur-
33
brandenburg und Pfalz-Neuburg, welche die beanspruchten Territorien gleich nach Ein-
34
tritt des Erbfalls in Besitz genommen und im Dortmunder Rezeß von 1609 VI 10 (Text,
35
unvollständig: Londorp, Supplement I, 269f.; Regest: Moerner, 43ff.) eine gemeinsame
36
Regierung und im Xantener Provisionalvergleich von 1614 XI 12 (Text, frz.: DuMont
37
V.2, 259ff.; dt.: Lorenz, Quellen, 177–185; Regest: Moerner, 67–71) eine Teilung verein-
38
bart hatten, so daß Kurbrandenburg das Hgt. Kleve, die Gft.en Mark und Ravensberg
39
sowie die Herrschaft Ravenstein, Pfalz-Neuburg aber die Hgt.er Jülich und Berg erhielt.
40
Weitere Provisionalvergleiche (Düsseldorf 1624 V 11, 1629 III 9 und s. l. 1630 VIII 26;
41
Text: Londorp II, 815–822, III, 1088–1091; DuMont V.2, 446–458; Regesten: Moer -
19
ner, 86–92, 97–101, 105) brachten bis auf die gemeinsame Verwaltung für Ravensberg
20
keine wesentlichen Änderungen ( Ritter II, 30–34, 278–296; Ollmann-Kösling, 51–56;
21
Arndt, 129–134; Lanzinner, 190f.; 197f.). Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen
22
Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) nennt für Jülich und Berg eine Schuld von 12 670 fl., 1 Kreu-
23
zer und 4 Hellem sowie für Kleve und Mark von 23 886 fl., 28 Kreuzern und 6 Hellem
24
( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 58).
; so würde auch gewiß der

[p. 153] [scan. 269]


1
rest nicht so hoch aufgewachsen sein, wie dann hochgedachtes chur- und
2
fürstliches hauß [Sachsen] Pfaltz Neuburgk hierunter nichts gestünde,
3
sondern im nahmen deßen er dawieder ganz feyrlich protestiren und alle
4
iura reserviren müße.

5
Sonst were newligst in der Baselischen sache ein schreiben oder gutach-
6
ten abgangen , da man doch a parte Sachsen Altenburg der meinung
7
were gewesen, daß daßelbe erst, ehe es abginge, dictiret und in delibera-
8
tion gezogen werden solte, wann nemblich des cammergerichts bericht
9
vorhero eingekommen were

26
Das Reichsga. wegen der Exemtion der Stadt Basel war am 3. März 1646 den Ksl. über-
27
geben und erst danach diktiert worden ( [Nr. 128 Anm. 2] ). Zum Bericht des RKG über die
28
Verfahren gegen die Stadt Basel s. [Nr. 127 Anm. 42] .
, zumahln es eine wichtige exemptionsache,
10
darinnen behuetsamb zu gehen, und er seinestheils ohne erlangten spe-
11
cialbefehlig sich darauf nicht resolviren können. So weren auch in dem
12
ausgestelten und hernach erst per dictaturam communicirten bedencken
13
allerhand praeiudicirliche sachen, verbi gratia de concurrentia etc.

29
Im Reichsga. wegen der Exemtion der Stadt Basel ( [Nr. 128 Anm. 2] ) heißt es: Nach aufge-
30
richtem Cammer=Gericht aber, die Stadt sich so wol wider das mit dem Kayserl. Hofge-
31
richt allein in der Jurisdiction concurrirendes neues Judicium, als auch wider das Kayserl.
32
Hof=Gericht bey der erlangten Kayserl. Exemption manutenirt […]. ( Moser, Eydge-
33
noßenschafft
, Beilage C, hier S. 7).
, wel-
14
che man doch nie gestanden, sondern allezeit praecipuum gravamen der
15
evangelischen gewesen were

34
Aus ksl. Sicht bestand eine konkurrierende Gerichtsbarkeit von RHR (der ein Element
35
des ksl. Einflusses in der Reichsjustiz war) und RKG , während die rst. (prot.) Argumen-
36
tation darauf beharrte, daß das rst. mitregierte RKG das höchste Reichsgericht sei. In der
37
politischen Auseinandersetzung zwischen Kaiserhof und den prot. Rst. n gab es schon seit
38
Ende des 16. Jh.s eine Diskussion um Zusammensetzung, Zuständigkeit und sogar generelle
39
Existenzberechtigung des RHR ( Ehrenpreis, 27ff.).
. Wolle derowegen Sachsen Altenburgischen
16
theils sich dahin erklehret haben, das sie weder in die decision dieser sache
17
noch in die exemption der stadt Basel gewilliget. Dann wann sola allegatio
18
exemtionis und alte brief gnungsamb sein solten oder man sich die confoe-

[p. 154] [scan. 270]


1
derationes cum Helvetiis aliisve exteris schrecken laßen wolte

19
Die Proposition Basels bzw. der Schweizer Eidgenossenschaft von 1647 I 2 beklagte die
20
Mißachtung ihrer Exemtion unter Berufung auf ein Privileg von 1433 (s. [Nr. 127 Anm. 2] ).
, würden
2
andere baldt nachfolgen unnd entlich dem Römischen Reich weinig über-
3
bleiben.

4
Pfalz-Neuburg. Weil Pfalz Neuburg etlich dreißig jahr in possessione
5
vel quasi

21
S. [Nr. 124 Anm. 35] . Hier ist gemeint: Pfalz-Neuburg war 1609 bis 1614 gemeinsam mit
22
Kurbrandenburg im Besitz von Jülich-Kleve-Berg gewesen und seit 1614 im Besitz der
23
Hgt.er Jülich und Berg (s. Anm. 24). Die Inbesitznahme 1609 war nach Lehnrecht legal
24
( Ritter, Sachsen, 23); doch mußte ihre Rechtmäßigkeit durch die kurz darauf ergangenen
25
ksl. Verbote (Anm. 32) zweifelhaft erscheinen.
gewesen und die Sächsische praetension zu recht anhengig

26
Das Haus Sachsen hatte im August 1609 erklärt, sich dem Urteil des RHR unterwerfen zu
27
wollen, und sich am Ks.hof auch nicht durch den Hinweis auf eine lange Verfahrensdauer
28
abschrecken lassen. Tatsächlich hat der RHR nie ein Urteil in dieser Sache gefällt ( Ritter,
29
Sachsen, 28; Ritter II, 278; Zeissler, 42; Schmidt, Sprung, 81; Frank Müller, 30).
, so
6
wolten sie wieder diese Sachsen Altenburgische protestation reprotestiret
7
haben.

8
Sachsen-Altenburg. Sey bekand, wie es mit der de facto beschehenen
9
occupation der Gülischen lande hergangen. Das chur- unnd fürstliche
10
hauß Sachsen sey Pfalz Neuburg keiner possession gestendig, desuper
11
protestando, wie dann auch ihr Kayserliche majestät niemand als dem
12
hauß Sachsen selbiges praedicat unnd titul gebe etc.

30
Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg hatten bereits im April 1609 von den beanspruchten
31
Territorien Besitz ergriffen, so daß die ksl. Vorladung aller Erbanwärter und das Verbot
32
einer Besitzergreifung von Jülich-Kleve-Berg zu spät kamen (Mandat Ks. Rudolfs II. von
33
1609 V 24, Text: Londorp Supplement I, 268f.). Auch die ksl. Mandate vom 7. und 11. Juli
34
1609, die den Bewohnern der Jülicher Lande den Anschluß an Kurbrandenburg und Pfalz-
35
Neuburg untersagten, waren nicht rechtzeitig eingetroffen. Am 7. Juli 1610 belehnte der
36
Ks. das Haus Sachsen mit dem Reichslehen des verstorbenen Hg.s Johann von Jülich-
37
Kleve-Berg gegen einen Revers, der die Rechte von Ks. und Reich sowie der Prätendenten
38
vorbehielt (Text der Lehnsurkunde: DuMont V.2, 144–147; Regest des Reverses: Ritter,
39
Sachsen, 54; s. Frank Müller, 382 Anm. 252). Sachsen gewann durch die 1621 erneuerte
40
Belehnung das Recht auf Führung der Titel und Wappen.

13
Pfalz-Neuburg. Blieben bey der reprotestation und allegirten noch-
14
mahls die dreyßigiährige possession.

15
Sachsen-Altenburg. Repetebat priora.

16
Pfalz-Neuburg. Deßgleichen etc.

17
Freising. Wiederhole das Salzburgische votum, und würde insgemein
18
der allerersprießlichste weg sein, wan der algemeine friede erhalten werden

[p. 155] [scan. 271]


1
könte, derowegen dan vor allen dingen dahin zu trachten, damit der friede
2
befordert werden müchte.

3
Soviel [2.] in specie den unterhalt betrifft, hetten seine fürstliche gnaden

30
Veit Adam Gepeckh von Arnbach (1584–1651), seit 1618 Fbf. von Freising ( Gauchat, 190;
31
Greipl, Gepeckh, 150ff.). Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI
32
29 (Anm. 4) gibt für das Hst. Freising eine Schuld von insgesamt 433 fl. und 20 Kreuzer für
33
zwei alte und viereinhalb neue Kammerzieler an ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6
34
fol. 57).

4
ihme zugeschrieben, das sie seit des lezten Regenspurgischen reichsta-
5
ges die jährliche drey ziel bis etwa uf zwey entrichtet; würden sich auch
6
befleißen, soviel ihr verderbter zustand leide, demselben noch weiter nach-
7
zukommen.

8
Sachsen-Coburg. (Herr von Thumbshirn:) Wie Sachsen Altenburg.

9
Basel. Wie Würzburgk.

10
Sachsen-Weimar. [1.] Soviel die securitatem betreffe, conformire er
11
sich den maioribus, das nemblich dem Kayserlichen cammergericht beßer
12
nicht alß per pacem universalem geholffen werden könne. Derowegen dan
13
auch ein ieder billig dahin mit fleiß zu allaboriren habe. Damit sie aber
14
immittelst nicht gar hülffloß gelaßen werden, so laße er ihme dasiennige,
15
was von Bayern, Würzburg unnd Sachsen Altenburgk ins mittel kommen,
16
gar wol gefallen. Weren demnach die herrn Kayserlichen per deputatos ab
17
utraque religione pares zu ersuchen, sich noch weiter dahin zu bemühen,
18
damit nicht allein das Kayserliche cammergericht, sondern auch die stadt,
19
darinnen es befangen, in sicherung und befreyung gesezet werde.

20
[2.] Soviel aber die salariirung anlange, hette er in dem verzeichnüß der
21
restanten gleichsfals befunden, das ihre fürstlichen gnaden nicht so gar
22
hoch angesezet

35
Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar und Hg. Ernst von Sachsen-Gotha schuldeten zusam-
36
men 507 fl., 30 Kreuzer und 53 Heller (Auszug aus dem Verzeichnis des RKG mit den
37
säumigen Rst. n von 1646 XI 29, s. Anm. 4). Sachsen-Gotha, das erst aus der Erbteilung
38
von 1640 als eigenes Ft. hervorging ( APW III A 3/1 [Nr. 6 Anm. 9] ), ist dort nicht verzeich-
39
net; die angegebene Summe gilt vielmehr für beide Hg.e gemeinsam.
, sondern wan andere desgleichen gethan hetten, würde
23
die klage der herrn cameralen nicht so groß sein etc., derowegen [seien] dan
24
dieselbe hierunter zu ersuchen und ihrer schüldigkeit zu erinnern. Hielte
25
auch wol dafür, das confecta pace ihre fürstlichen gnaden gerne auch das
26
ihrige mit thun und beytragen würden.

27
Wegen des Baselischen gutachtens wiederholete er die Sachsen Altenbur-
28
gische erinnerung wie auch im übrigen wegen des von Pfalz Neuburgk
29
angemasten iuris gleichsfals die darwieder eingewendete protestation cum

[p. 156] [scan. 272]


1
iurium reservatione etc., cum non sufficiat allegare possessionem, sed pro-
2
bare etc.

28
Wahrscheinlich eine Anspielung darauf, daß die an sich legale Besitznahme Pfalz-Neu-
29
burgs und Kurbrandenburgs vom Ks. mißbilligt worden war und die Provisionalverträge
30
(Anm. 24) reichsrechtlich nicht anerkannt waren. Pgf. Wolfgang Wilhelm hatte sich vor
31
Abschluß des Xantener Vertrags von 1614 vergeblich um Aufnahme einer Klausel zur
32
Anerkennung des Vergleichs durch den Ks. bemüht ( Roggendorf, 200, 205).

3
Pfalz-Neuburg. Repetebant priora.

4
Sachsen-Gotha und -Eisenach. Wie Sachsen Weymar.

5
Brandenburg-Kulmbach. An seiten Brandenburgk Culmbach con-
6
formire er sich ad 1. mit vorstimmenden, das vor allen dingen der liebe
7
friede zu befordern sey, immittels aber könne doch nicht schaden, das die
8
von theils vorsizenden auch gutbefundene erinnerung bey denen herrn
9
Kayserlichen durch sonderliche deputation geschehe.

10
Ad 2.: Wann die ordentliche zieler allezeit richtig abgetragen würden,
11
möchte es seines ermeßens bey izigem zustande unter

27
11 so weinig] Österreich A III (XXXVII): aylff.
so weinig persoh-
12
nen

33
Im Dezember 1646 waren nach Angabe des RKG nur elf Assessorenstellen besetzt, wobei
34
ein Assessor aus Altersgründen nicht mehr arbeitsfähig war, s. das Schreiben des RKG von
35
1646 XII 7 (Anm. 2), hier Meiern V, 197 , zweiter Absatz, beginnend Nun haben.
gnug unnd nicht vonnöthen sein, das allezeit auch ein altes mit erleget
13
würde, immaßen dann ihre fürstliche gnaden ungeachtet des ruinirten
14
zustandes ihres landes doch die ordinari termine seines wißens fast alle
15
hetten abtragen laßen.

16
Anlangend die Baselische exemtionsache wie imgleichen auch wegen der
17
concurrenz wiederhole er das Sachsen Altenburgische votum.

18
Brandenburg-Ansbach. Wie Brandenburg Culmbach.

19
Braunschweig-Celle . [1.] Seinestheils vernehme er soviel, das in punc-
20
to securitatis die vorsizenden ganz einmüetig darfürhalten, das die befor-
21
derung des allgemeinen friedenß das beste mittel, inzwischen aber nicht
22
undienlich sein müchte, das durch die herrn Kayserlichen nochmahls bey
23
Franckreich der neutralität halber bemühung angewendet würde. Er erin-
24
nere sich auch, was deswegen zu Regenspurg unndt Franckfurth fürgangen
25
unnd geschloßen

36
Das Ga. des Regensburger RT über Sicherheit und Unterhalt des RKG von 1641 IV
37
29 empfahl, der Ks. sowie Schweden und Frk. möchten das RKG mit Einquartierungen
38
verschonen, was faktisch eine Neutralisierung bedeutete (Text: Londorp V, 338–341, hier:
26
339). Das Reichsga. über das Justizwesen von 1641 IX 27 (s. [Nr. 122 Anm. 66] ) machte
27
unter Verweis auf dieses Ga. keine neuen Vorschläge zur Sicherheit ( Londorp V, hier
28
729). Das Ga. des Frankfurter RDT über die Sicherheit des RKG und die Erhöhung der
29
Besoldungen von 1644 VII 3 ( [Nr. 122 Anm. 67] ) empfahl, bei akuter Gefährdung der Stadt
30
Speyer Personal und Akten des RKG nach Frankfurt zu bringen ( Meiern, ACR II, hier
31
214, zweiter Absatz, beginnend So viel aber).
; müße aber große considerationes gehabt haben, das es
26
damahls nicht effectuiret worden etc.

[p. 157] [scan. 273]


1
[2.] Den unterhalt betreffend, were derselbe nicht mehr als pillich, damit
2
die so offt interminirte dissolutio nicht erfolge. Dan dieß hohe gerichte sey
3
noch fast das einige kleinoht im Heyligen Römischen Reich, derowegen
4
uf alle mügliche mittel zu gedencken, wie daßelbe beysammen behalten
5
und mit nottürfftigem unterhalt versorget werde. Hette demnach gerne
6
vernommen, das gleichwol fast die meisten dahin votiret, das etwas bey-
7
trag geschehen solte. Wolte nicht hoffen, daß ihr fürstliche gnaden so
8
gar viel restiren würden

32
Hg. Friedrich schuldete für Braunschweig-Celle 1333 fl. und 20 Kreuzer, für Braunschweig-
33
Grubenhagen 293 fl. und 20 Kreuzer, s. das Verzeichnis des RKG mit den säumigen
34
Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4), hier fol. 58’. – Langenbeck hatte am Frankfurter RDT
35
teilgenommen ( Kietzell, 104 Anm. 28).
, dan er hette zu Franckfurth als ein deputatus
9
die rechnungen mit überlegen helffen und weinig im rest befunden, her-
10
nach aber weren nicht allein die Regenspurgischen zieler, sondern auch
11
uf anhalten des cammergerichtspfenningmeisters noch ein mehres abge-
12
stattet worden. So wolte er auch alsbaldt an ihr fürstliche gnaden schreiben
13
und unterthenige erinnerung thun, damit noch izo gegen bevorstehende
14
Franckfurther meße

37
Die Frankfurter Frühjahrsmesse war einer der beiden üblichen Zahlungstermine für das
38
Kammerzieler (s. [Nr. 123 Anm. 33] ) und dauerte 1647 vom 7. bis zum 23. April.
ein erkleckliches erfolgen müge.

15
Was sonst von Sachsen Altenburg wegen der Baselischen exemtionsach
16
und des in dem gutachten begriffenen inhalts der concurrenz halber erin-
17
nert worden, das were gar vernünfftig und wolbedacht. Nun were er zwar
18
damahls, als diß gutachten verlesen worden, nicht mit im raht gewesen

39
Am 23. Februar 1647 hatte Lampadius für Braunschweig-Celle votiert (s. Nr. 128 bei
40
Anm. 13).
,
19
gleichwol were es an deme, das die conclusa secundum maiora müsten
20
gemachet unnd effectuiret werden, davon dan und ob es also geschehen,
21
er andere, so dabey gewesen, diiudiciren laße. Wegen der concurrenz aber
22
sich mit Sachsen Altenburg, Sachsen Weymar und Brandenburg Culmbach
23
conformirete etc.

24
Falle ihme dabey noch dieses ein, das bey oberwehnter belegung zu
25
Franckfurth sich befunden, das die herrn churfürsten fast das meiste in

[p. 158] [scan. 274]


1
retardatis gewesen

33
Nach dem Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) schulde-
34
ten die Kf.en (mit Kurpfalz, ohne Kurbayern) bei einem Gesamtrückstand von ca. 421 629 fl.
35
insgesamt ca. 58 014 fl. ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 55’–56, 72).
. Könne zwart nicht wißen, ob sie hersieder etwas
2
abgeleget, zweifele aber auch nicht, sie würden ihnen gefallen laßen, gleich
3
andern ständen das ihrige nach mögligkeit auch mit beyzutragen, damit
4
denen nohtleidenden cameralibus desto beßer unter die arme gegriffen
5
würde.

6
Braunschweig-Grubenhagen. Geliebter kürze halber wie Sachsen
7
Altenburg unnd Braunschweig Lüneburg Zelle und sölches auch, doch suo
8
loco et ordine, wegen Braunschweig-Calenberg , imgleichen wegen
9
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow und Baden-Durlach
10
etc.

11
Was sonst wegen der concurrenz erinnert worden, were ia dieselbe nicht
12
einmahl in die proposition und consultation gekommen, hette also auch
13
nicht ins conclusum oder gutachten gebracht werden sollen.

14
Braunschweig-Wolfenbüttel. Hette gleichsfals verlesen unnd izo
15
angehöret, was das löbliche cammergericht an churfürsten, fürsten undt
16
stände gelangen laßen, und darauf izo in zweyen puncten zur umbfrag
17
gestellet worden.

18
Ad 1.: Were zumahl billig, das ein ieder an seinem ohrt den frieden mögligst
19
befordere. Unterdeßen aber [seien], damit die herrn camerales sehen, das
20
man sich ihrer annehme, die herrn Kayserlichen zu ersuchen, das sie noch
21
fernerweit der neutralitet halber befordersambe erinnerung thun wolten
22
etc.

23
Die alimenta, 2., betreffend, were er versichert, das ihre fürstliche gnaden

36
Hg. August von Braunschweig-Wolfenbüttel schuldete nach dem Verzeichnis des RKG mit
37
den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) insgesamt 30 Kammerzieler bzw. 2744 fl.
38
und 15 Kreuzer ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 58).

24
das ihrige gern mit beytragen würde, wie dann bey seinem abreisen schon
25
im werck gewesen, habe aber nur an der abtheilung zwischen beeden
26
fürstlichen heusern Braunschweig Wolffenbüttel und Calenberg geman-
27
gelt. Wolle es aber nochmahls unterthenig überschreiben unnd erinnern,
28
nicht zweiffelnt, ihr fürstliche gnaden würden zu etwas zulangliches gegen
29
izige meß anstalt machen laßen.

30
Im übrigen wiederhohle er auch dasiennige, was Sachsen Altenburg wegen
31
des Baselischen gutachtens und demselbigen ratione concurrentiae einver-
32
leibter clausul vernünfftig erinnert habe.

[p. 159] [scan. 275]


1
Braunschweig-Calenberg

25
Dieses Votum wurde schon vermerkt (s. oben S. 158 Z. 8).
. Wie vorhin.

2
Pommern-Stettin und -Wolgast. [1.] Er erinnere sich, was hiebevorn
3
wegen securität des Kayserlichen cammergerichts

21
3 zu Frankfurth] Österreich A III (XXXVII): zue Regenspurg unnd Frankhfurth.
zu Frankfurth fürgan-
4
gen. Referirte sich uf die Churbrandenburgische unnd Pommerische da-
5
mahls geführte vota, woraus zu vernehmen, das sie stracks anfangs zur
6
neutralität einzurahten gutbefunden , unnd stünde also auch noch dahin,
7
wie weit es die herrn Kayserlichen bey Franckreich bringen könten.

8
[2.] Soviel die unterhaltung betrifft, erinnere er sich gleichsfals, was sowol
9
zu Regenspurg als zu Franckfurth der iüdencapitation halber in vorschlag
10
kommen

27
Über die Judenkopfsteuer als einem Beitrag zur Finanzierung des RKG wurde erst auf
28
dem Frankfurter RDT beraten, nachdem das RKG sie in einem Bedenken über die Bera-
29
tungspunkte zum Justizwesen beim RDT (Speyer 1643 VI 6/16; Text: Meiern, ACR II,
30
132–159*, hier 123, Punkt 2) als eines von sieben möglichen Mitteln zum Unterhalt des
31
RKG vorgeschlagen hatte. Der RDT empfahl eine Judenkopfsteuer zur Anhebung der
32
RKG -Gehälter (s. [Nr. 122 Anm. 67] ).
. Hette man nun dieses als ein extraordinarium citra praeiu-
11
dicium cuiusque nur einmahl practiciret, würden nicht allein die herrn
12
camerales in etliche wege contentiret, sondern auch die egentiores Sta-
13
tus in etwas subleviret worden sein. Alldieweil aber bey diesen tractaten
14
sölches nicht beliebet werden wollen, sondern unterschiedene stände dar-
15
wieder protestiret hetten

33
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt und die Wetterauer Gf.en hatten in den FRO -Sitzungen
34
vom 11. Juni, 27. Juni, 27. September und 18. Oktober 1646 gegen die vorgeschlagene
35
Judenkopfsteuer protestiert oder sich ihre Rechte vorbehalten (s. Nr. 124, Nr. 125 und
36
Nr. 126).
, stelle er’s dahin und ob nicht durch sölche
16
vertröstung, wie izo fürkommen, die herrn camerales ehe und mehr zur
17
desperation und dissolution gebracht werden müchten.

22
159,17–160,5 An – thun] Österreich A III (XXXVII): Es seye sein fürst zwar vil schuldig,
23
habe doch zue Frankhfurth drey ziller abgestattet; wolle selbem zuschreiben, daß er
24
weiters abstatte.
An seiten Pom-
18
mern wiße man wol, wie es bishero beschaffen gewesen und welchergestalt
19
die heuffung selbiger restanten bey ihr churfürstlicher durchlaucht nicht
20
bestanden

37
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg hatte im Frühjahr 1644 einen Teil seines RKG -
38
Rückstands bezahlt, weigerte sich aber, die Beiträge für das schwed. besetzte Pommern zu
39
leisten (s. [Nr. 123 Anm. 33] und 34).
, dahero man verhoffentlich mit Pommern dispensiren unnd

[p. 160] [scan. 276]


1
selbe lande ratione restantium eximiren werde. Sonst weren ihre churfürst-
2
liche durchlaucht für sich selbst nicht viel schuldig gewesen, immaßen er
3
selbst damahls zu Franckfurth ihrentwegen drey ziel entrichtet hette, were
4
auch hersieder noch mehr abgetragen, und würden auch noch ferner das
5
ihre nach vermögen thun.

6
Was sonst von Pfalz Neuburg wie auch hernach von Sachsen Altenburg
7
wegen des gesambten hauses Sachsen der Jülischen lande halber moviret
8
worden, müße von wegen ihr churfürstlicher durchlaucht zu Branden-
9
burgk er denen hinc inde eingewendeten protestationibus und reprote-
10
stationibus contradiciren, mit bitte, sölches ad notam zu nehmen unnd
11
dem reichsprothocol einzuverleiben, wie dann seine churfürstliche durch-
12
laucht niemand nichts daran gestendig, sondern in dreißigiähriger legitima
13
possessione fundiret weren

32
S. Anm. 30.
.

14
Im übrigen, wan die Baselische sache hinwieder in umbfrage gestellet
15
würde, wolle er sich darauf vernehmen laßen, immittelst die notturfft
16
reservirende.

17
Pfalz-Neuburg. Reprotestirete cum allegatione possessionis contrariae.

18
Sachsen-Altenburg. Repetirte wegen des gesambten chur- unnd fürst-
19
lichen hauses Sachsen gegen Churbrandenburg eben dasjennige, was gegen
20
Pfalz Neuburg der Jülischen lande halber protestando et contradicendo
21
fürgebracht.

22
Pommern, Pfalz-Neuburg. Wiederholeten ihre reprotestationes.

23
Württemberg. Halte beim ersten punct gleichsfals dafür, das dem löbli-
24
chen cammergericht zu Speyer nicht beßer alß durch wiederbringung des
25
algemeinen lieben friedens zu helffen. Nichtsdestoweiniger aber könne
26
man sich ex parte Würtenberg auch damit wol vergleichen, das die herrn
27
Kayserlichen per deputatos ab utraque religione pari numero umb fernere
28
beforderung der neutralität bey Franckreich zu ersuchen.

29
[2.] Soviel aber das salarium und den unterhalt anlange, befinde er zwar
30
aus dem verzeichnüß der restanten, daß das herzogthumb Würtenberg mit
31
einem starcken rest angesezet worden

33
Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) nennt für das
34
Hgt. Württemberg einen Rückstand von 7955 fl. und 33 Kreuzer ( ThStA Altes Hausarchiv
35
Klasse I E 6 fol. 59). Hg. Eberhard III. hatte sich nach seiner Flucht im Anschluß an die
36
Schlacht von Nördlingen vier Jahre lang vorwiegend in Straßburg aufgehalten, bevor
37
er nach partieller Restitution seines Hgt.s (s. [Nr. 122 Anm. 72] ) im Oktober 1638 nach
38
Württemberg zurückkehrte ( Fischer, Herzog, 198f.; Fischer, Eberhard, 154; Ernst, 69,
39
71).
, welches daher rühre, das man

[p. 161] [scan. 277]


1
Würtenberg allezeit noch vor voll angeleget, da doch ihr fürstliche gnaden
2
eine geraume zeit kaum ein drittheil ihrer lande innengehabt, sondern
3
von den meisten ganz depossediret gewesen und bishero fast in exilio sich
4
aufhalten müßen etc. Protestire derowegen nochmahls hierwieder mit bitt,
5
sölche seine protestation nicht alleine ad prothocollum zu sezen, sondern
6
auch ihr fürstlicher gnaden sich hierunter anzunehmen, damit sie über
7
gebüer nicht beschweret werden. Doferne man aber eine rechte proportion
8
gehalten, auch der liebe Gott den hocherwunscheten frieden bescheren
9
müchte, würden gewiß ihre fürstliche gnaden nach aller mögligkeit das
10
eußerste gerne thun. Hoffe aber immittelst unnd bitte nochmahls, man
11
wolle das in grund verderbte land mit der execution nicht übereylen laßen.
12
Was sonst von Sachsen Altenburg wegen der Baselischen exemtion und
13
deswegen abgegangenen gutachtens erinnert worden, das wolle man Wür-
14
tenbergischen theils repetiret und, wan’s zur umbfrage komme, die not-
15
turfft vorbehalten haben.

16

32
16 Pfalz-Veldenz – also] In Herzogtum Bayern A I 1, Würzburg A I 1 und Pfalz-
33
Neuburg (3610) ist vermerkt, daß das Votum von Pfalz-Veldenz der ordnung nach
34
einzurücken sei.
Pfalz-Veldenz. Eben also.

17
Hessen-Darmstadt. (Per Culmbach:) Die herrn abgesanten ließen sich
18
anderer eingefallenen verrichtungen halber entschuldigen unndt hetten
19
ihme aufgetragen, das Culmbachische votum ihrenthalber zu repetiren,
20
welches er dan hiermit wolle verrichtet haben, jedoch in terminis termi-
21
nantibus, weil er nicht wißen könne, ob unnd wieviel ihr fürstliche gnaden
22
schüldig sey

35
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt schuldete nach dem Verzeichnis des RKG mit den
36
säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) für 5 Kammerzieler 666 fl., 40 Kreuzer ( ThStA
37
Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 59).
.

23
Sachsen-Lauenburg. Wiewol sich nicht hoch zu verwundern, war-
24
umb die herrn camerales bey diesem langwierigen krieg das ihrige auch
25
empfunden, so were doch fast zuviel, das sie sowol des unterhalts als der
26
sicherheit zugleich entgelten und entbehren müßen. [1.] Soviel nun die
27
securität betrifft, erinnere er sich, das hiebevorn die neutralität in vor-
28
schlag kommen

38
S. Anm. 37.
, darbey er es nochmahls bewenden laße. Doch were in
29
alle wege beßer, si pax ipsa obtineri queat etc.

30
[2.] Ratione alimentorum halte er dafür, weil aus der per dictaturam com-
31
municirten specification zu ersehen, das die restanten sogar über alle maße

[p. 162] [scan. 278]


1
hoch sich belauffen, so würde unnötig sein, extraordinari anlagen, capita-
2
tiones unnd desgleichen anzustellen, sondern man müchte nur die restan-
3
ten einbringen. Dadurch würde denen noch übrigen eilf persohnen wol
4
geholffen werden. Seine fürstliche gnaden zu Sachsen Lawenburg hette,
5
ungeachtet ihre lande sehr verderbet, das ihre nach vermögen gethan unnd
6
weren weinig im rest

31
Hg. August von Sachsen-Lauenburg schuldete nach dem Verzeichnis des RKG mit den
32
säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) 1495 fl. ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6
33
fol. 58’).
; [er] wolle auch noch weiter erinnern, daß derselbe
7
auch vollendts nach und nach abgeführet werden möchte.

8
Wegen des Baselischen gutachtens und der concurrenz vergleiche er sich
9
mit den vorsizenden.

10
Anhalt. (Per Weymar:) Der herr Anhaltischer hette ihme wegen anderer
11
verhinderung aufgetragen, an seine stat das Sachsen Weymarische votum
12
zu repetiren.

13
Henneberg

34
Zur gemeinsamen Regierung der gefürsteten Gft. Henneberg durch die albertinische und
35
ernestinische Linie des Hauses Wettin s. APW III A 3/3 [Nr. 105 Anm. 19] . Gewöhnlich
36
führte Thumbshirn das Henneberger Votum im FRO .
. (Per Sachsen Altenburg:) Wiederholete im nahmen des
14
chur- unndt fürstlichen hauses Sachsen wegen der fürstlichen grafschafft
15
Henneberg das Sachsen Altenburgische votum.

16
Wetterauer Grafen. Ad 1. conformirten sie sich mit denen votis, wel-
17
che dafürhielten, das vor allen auf den generalfrieden zu tringen, wor-
18
durch der sachen mit bestand geholffen werden könte, immittelst aber
19
per deputatos von denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis nachricht
20
zu begeren, was sie dißfals ausgerichtet, und zu ermahnen, das sie von
21
den herrn Französischen plenipotentiariis vernehmen müchten, weßen die
22
cron Franckreich wegen der neutralitet vor die cammer unnd stadt sich
23
resolviret habe.

24
Ad 2. wiederholeten sie ihre vorige disfalß abgelegte vota

37
S. die Wetterauer Voten vom 7. Mai 1646 (Nr. 122, vierte Umfrage), 11. Juni 1646 (Nr. 123),
38
27. Juni 1646 (Nr. 124, Punkt [2] des Wetterauer Votums), 25. September 1646 (Nr. 125,
39
Punkt [2] des Wetterauer Votums) und 18. Oktober 1646 (Nr. 126).
, das zwart
25
etliche ihrer herrn principaln in zimbliche retardat gerahten, es were aber
26
bekand, wie einestheils derselben gar von land unnd leuten veriaget gewe-
27
sen unnd die herrn usurpatores immittels diese und dergleichen onera
28
nicht abgetragen. Nichtsdestoweiniger hette der mehrere theil das ihrige
29
nach mögligkeit dergestalt gethan, das sie nicht eben unter den größesten
30
restanten begriffen. Weren auch noch erböttig, nach erlangten frieden,

[p. 163] [scan. 279]


1
soviel möglich, was per maiora geschloßen würde, zu contribuiren, bethen
2
aber gegen die also hart betrengte unnd ruinirte eine moderation in erken-
3
nung der fiscalischen processe zu gebrauchen

24
Die Wetterauer Ges. hatten in der Sitzung vom 7. Mai 1646 namentlich das gfl. Haus
25
Ysenburg genannt (s. Nr. 122 bei Anm. 77).
.

4
In specie aber hetten sie wegen des gräflichen hauses Naßaw Sarbrücken
5
zu bitten, das demselben zu seinem deposito der dreytausend gülden, wel-
6
ches die herrn adsessores mit consens [von] Churmaynz als [des] reichs-
7
canzlers erhoben undt genüzet unnd nun das hauß Naßaw Sarbrücken an
8
der stände restanten verweisen wolten

26
Das RKG verhängte gegen das Haus Nassau-Saarbrücken wegen des ausstehenden Kam-
27
merzielers eine Geldstrafe, ohne zu berücksichtigen, daß die Gf.en infolge ihres Exils
28
1636–1644 nicht im Besitz ihrer Lande gewesen waren. Obwohl der Antrag auf Revi-
29
sion durch Kurmainz genehmigt wurde, setzte das RKG Nassau-Saarbrücken so unter
30
Druck, daß es ein beim RKG hinterlegtes Depositum der Herrschaft Lahr (an der Schutter,
31
südwestlich von Offenburg) von 3000 fl. zur Abstattung des Kammerzielers anwies. Das
32
RKG hatte dieses Depositum jedoch schon vorher für seinen Unterhalt verwendet und
33
zudem im Dezember 1646 Nassau-Saarbrücken die vollständige Bezahlung des ausste-
34
henden Kammerzielers mit der Begründung auferlegt, daß eine Kompensation durch das
35
Depositum unzulässig sei (Memorial Nassau-Saarbrückens mit Bezug auf diese FR-Sit-
36
zung, Osnabrück 1647 III 27/IV 6, praes. Kurmainz 1647 IV 7, in: HHStA MEA FrA
37
Fasz. 17 [2] unfol.; Meyer, 6; Renkhoff Nr. 3060; s. auch die Schilderung des Ges. in
38
Nr. 132 bei Anm. 31). Nach dem Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646
39
XI 29 (Anm. 4) schuldete Nassau-Saarbrücken 32 (alte und neue) Kammerzieler bzw.
40
853 fl. und 20 Kreuzer ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 64).
, hinwieder verholffen oder doch
9
deßen restirende unterhaltungszieler daran gekürzet werden müchten.

10
Im übrigen conformirten sie sich mit den vorigen fast übereinstimmenden
11
votis und wiederholeten auch eben diß votum wegen der herrn Fränki-
12
schen
Grafen , maßen sie deswegen volmacht hetten

41
Zu Geißels Bevollmächtigung seitens der Fränkischen Gf.en s. [Nr. 129 Anm. 111] .
.

13

17
13 Schwäbische Grafen – ordine] Ergänzt nach Österreich A III (XXXVII), fehlt in
18
allen anderen Überlieferungen.
Schwäbische Grafen. Votiret wie Würtzburg suo loco et ordine.

14
Salzburgisches Direktorium.

19
14 Pro concluso] Österreich A III (XXXVII): Mainung.

20
163,14–164,23 Pro – werden] In Magdeburg E doppelt: innerhalb des Protokolls und geson-
21
dert
unter der Überschrift Conclusum und nach neuem Stil datiert. Magdeburg E (Con-
22
clusum
) ist an wenigen Stellen stilistisch leicht variiert; ebenso in Herzogtum Bayern A
23
I 1, Würzburg A I 1 und Österreich A III (XXXVII).
Pro concluso: Soviel die haubtinten-
15
tion anlange, befinden sie die maiora dahin gestellet: [1.] Demnach dem
16
Kayserlichen cammergericht sowol in puncto der versicherung als noht-

[p. 164] [scan. 280]


1
wendigen unterhalts nicht wol anders

29
1–3 mit – dingen] Fehlt in der Druckvorlage und allen identischen Protokollen, ergänzt nach
30
Magdeburg E. In Sachsen-Gotha B II wurde der Text emendiert zu: Demnach dem
31
[…] cammergericht […] nicht wohl anders, alß mit angelegenen eußerstem fleiß und eifer
32
den frieden zu beschleunigen, geholffen werden könte; ähnlich in Meiern V.
mit rechtschaffenem effect undt
2
bestand als durch den verlangenden frieden geholffen werden könne,
3
so sey derselbe vor allen dingen mit angelegenen eußersten fleiß und
4
eyfer zu beschleunigen, immittels gleichwol die herrn Kayserlichen gevol-
5
mechtigte durch eine deputation zu ersuchen, weiln die herrn königlich
6
Französischen herrn [!] plenipotentiarii bereit vor diesem das werck geho-
7
riger ohrten dahin zu vermitteln sich erbotten, damit entweder die stad
8
Speyer vollig der besazung befreyet oder zum weinigsten das Kayserliche
9
cammergericht und deßen anverwante der kriegesbürden enthebet wer-
10
den, das sie, die herrn Kayserlichen, bey ihnen, Französischen, was sie
11
hierunter verrichtet unnd wie weit sie es gebracht, ohnbeschwerte erkun-
12
digung einziehen unnd nach befundenen dingen mit denselben weiters
13
tractiren wollen, damit entweder die stadt Speyer die völlige verschonung
14
oder doch des cammergerichts verwanten die vertröstete enthebung aller
15
kriegsonerum ehist unnd würcklich gedeihen müge.

16
[2.] Soviel des cammergerichts unterhaltung belanget, weren churfürsten,
17
fürsten und stände zu ermahnen, das sie zufolge des auf iüngsten reichstag
18
zu Regenspurg gemachten schlußes die

33
18 gefallene] Herzogtum Bayern A I 1: verfallne.
gefallene zieler

34
Gemeint sind die ausstehenden, überfälligen Kammerzieler (vgl. Grimm IV, 2106 s. v.
35
gefallen Punkt 4eδ).
, soviel möglich,
19
abstatten, wobey iedoch die ruinirte unnd unvermögliche stände in gebüh-
20
render obacht gehalten und mit beschwerlichen executionen nicht überey-
21
let werden solten. Do auch der Allerhöchste den verhoffenden friede ein-
22
sten verleihe, laße man sich nicht entgegen sein, daß mehrgedachtem cam-
23
mergericht zwey oder drey zieler alsobalden erleget werden.

24
Sachsen-Altenburg. Erinnerte wegen des paris numeri deputandorum
25
von beyden religionen.

26
Worauf noch etliche interlocuta, die man nicht so eigentlich vernehmen
27
noch viel weiniger assequiren können, gefielen, und damit dieser consessus
28
aufgegeben wurde.

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