Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
2 Die Unterzeichnung des IPM und des IPO sowie anderer Urkunden durch die Reichsstände (in Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18 sowie
Anhang
1)
Die Reichsstände nominierten mit Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648
jene Gruppe von siebzehn reichsständischen Gesandten, die stellvertretend für alle Reichsstände die Friedensverträge unterzeichnen sollten. Bestimmt wurden vor allem diejenigen Bevollmächtigten, die seit dem Sommer 1648 als außerordentli-che Reichsdeputierte zeitweise die Verhandlungen mit den Kronen geführt hat-ten
. Im Oktober war dieser Deputation in den Verhandlungen wieder eine wichtige Rolle zugewachsen, und sie setzte ihre Arbeit nach der Unterzeichnung der Friedensverträge bis zum Ende des Kongresses fort. Weil der Kreis ihrer Mit-glieder nicht abschließend festgelegt worden war, hatte die Deputation in wech-selnder Zusammensetzung gearbeitet. Vor dem Oktober-Beschluß hatte deshalb noch ein gewisser Spielraum für personelle Dispositionen bestanden.
[p. CVIII]
[scan. 108]
Am 3./13. Oktober 1648 wurden siebzehn Personen
Zu den Personen bietet
Anhang
1 jeweils einen kurzen biographischen Abriß.
als Unterzeichner benannt, jeweils unter Angabe des zu vertretenden Reichsstands und des entsprechenden Votums. Im November 1648 erhöhte sich ihre Zahl auf achtzehn, weil der kur-sächsische Gesandte Leuber zu den drei vorgesehenen kurfürstlichen Voten (Kur-mainz, Kurbayern, Kurbrandenburg) hinzutrat. Sobald er die Erlaubnis erhalten hatte, die Friedensverträge zu unterzeichnen, holte er dies bei den Exemplaren, die sich noch in Münster befanden, nach und ließ seinen Namen dort auch in § 120 IPM und XVII,20 IPO unter die reichsständischen Unterzeichner einfü-gen
Anm. 111. Allerdings haben die ksl.
Ges.
Nassau und Volmar den Namen Leubers nicht in den Text von § 120 IPM in der Ausfertigung hinzugesetzt, die sich im November 1648 in ihren Händen befand.
. Außerdem forderte er, daß seine Unterschrift und seine Nomination als Deputierter bei allen künftigen Drucken der beiden Friedensverträge ergänzt werden müßten
Meiern 6, 701
.
Leubers Name steht auch nicht in der Nachausfertigung für Frankreich in § 120 IPM bei den Deputierten.
.
Zu den für die Unterzeichnung vorgesehenen Gesandten zählten neben den drei bzw. vier kurfürstlichen Bevollmächtigten acht Vertreter aus dem Fürstenrat. An dem österreichischen Gesandten konnte man, obwohl er nicht an der außerordent-lichen Deputation beteiligt gewesen war, nicht vorbeigehen, da er einer der Di-rektoren des Fürstenrats war und indirekt als Vertreter des Kaisers unter den Ständen fungierte. Für Sachsen-Altenburg wurden – vielleicht wegen der hervor-ragenden Stellung der Altenburger im Corpus Evangelicorum – zwei Vertreter berufen, zumal der Herzog im Fürstenrat auch für Coburg votieren ließ. Kurbay-ern erhielt neben der kurfürstlichen Vertretung hier eine weitere als Herzog von Bayern. Den Welfen, die in den Sitzungen des Fürstenrats bis zu drei Voten wahrnahmen, wurden zwei Plätze reserviert. Ferner wurden die beiden Mark-graftümer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach, die hier durch ei-nen einzigen Gesandten repräsentiert wurden
Nach dem Tod des ersten
Ges.
im Januar 1648 wurden die kurbg.
Ges.
Fromhold und We-senbeck mit einer gemeinsamen Vollmacht der beiden regierenden Markgrafen (1648 IV 6/16;
Ausf.:
HHStA
Wien
, AUR
1648 IV 6) bevollmächtigt.
, sowie die geistlichen Fürstentü-mer Bamberg und Würzburg hinzugewählt; für die Reichsgrafen nahm der Be-vollmächtigte des Wetterauer Grafenkollegiums teil. Aus dem Städterat wurden vier Vertreter, nämlich die Gesandten Straßburgs, Regensburgs, Lübecks und Nürnbergs, deputiert. In konfessioneller Hinsicht herrschte in der Deputation ein starkes protestantisches Übergewicht
Sechs kath. Voten standen zehn lutherische und zwei refomierte gegenüber.
. Weil Bayern und Mainz sowohl im Kur-fürstenrat als auch im Fürstenrat votierten und für die beiden österreichischen Erzherzöge, für den Kaiser und für Erzherzog Ferdinand Karl, nur ein Vertreter benannt war, Sachsen-Altenburg hingegen zwei Plätze einnahm, standen die acht-zehn nominierten Personen für zwölf regierende Reichsfürsten, ein Grafenkolle-gium und vier Reichsstädte. Sie sollten alle Reichsstände repräsentieren und wa-
[p. CIX]
[scan. 109]
ren zur Leistung ihrer Unterschriften und zur Beibringung der Ratifikationen verpflichtet.
Von August 1648 bis zur allmählichen Auflösung des Westfälischen Friedenskon-gresses im Frühsommer 1649 wurden achtzehn Urkunden im Namen der Reichs-stände unterzeichnet
Für das Folgende vgl. zum einen
Anhang
1, insbesondere die dort abgedruckte tabellarische Übersicht, zum andern die Listen der Unterschriften bei den jeweiligen Urkundentexten.
. Eine dieser Urkunden, die für Schweden bestimmte, am 24. Oktober 1648 unterzeichnete Ausfertigung des IPO, ist heute verloren. Bei den verbliebenen siebzehn Urkunden handelt es sich um sechs Exemplare des IPM und um fünf des IPO
sowie um sechs Dokumente zur französischen Satisfak-tion. Die letzteren sind der Rechtsvorbehalt vom 22. August 1648
, die vorläu-fige und die endgültige Abtretungserklärung des Reiches für die französischen Sa-tisfaktionsgebiete
und die Spezialgarantie für Frankreich vom 28. Januar 1649 (in dreifacher Ausfertigung)
.
Acht der elf Ausfertigungen der Friedensverträge sind jeweils von allen zum Zeit-punkt der Unterzeichnung anwesenden und hinreichend ermächtigten Deputier-ten
Hierbei ist die Unterschrift Leubers mitberücksichtigt, der, wie erwähnt, seine Unterschrift auf den drei noch erhaltenen Exemplaren dieses Tages nachgetragen hat.
unterschrieben worden. Zwar differiert ihre Zahl bei diesen Dokumenten zwischen sechzehn und achtzehn, doch erklärt sich dies aus äußeren Umständen. Einer der Deputierten, Jakob Lampadius, verstarb nämlich am 10./20. März 1649
S. die Einträge im Diarium Leuber (
SHStA
Dresden, Locat 8134 Band 29 fol.
90’) sowie im Altenburger Diarium (
ThStA
Altenburg, Altes Hausarchiv I E 19 fol. 241). Das Todesdatum Lampadius’ wird häufig im alten Stil angegeben, s.
Kaster
/
Steinwascher, 262;
Dietrich, 455. Lampadius starb, nachdem er vier Wochen bettlägrig gewesen war. Wahrscheinlich hat er aus diesem Grund schon nicht mehr an der Sitzung der Reichskollegien von 1649 II 26/III 8 teilgenommen, in der vier Nachausfertigungen unterzeichnet wurden (so auch
Bauermann, 431f).
, und der straßburgische Gesandte Otto verließ den Kongreß Anfang 1649
Und zwar 1649 I 18/28 (Diarium Leuber;
SHStA
Dresden
, Locat 8134 Band 29 fol. 11).
und übertrug seine Vollmachten dem Nürnberger Gesandten Kress von Kressenstain, der selbst schon Deputierter war.
Die beiden für das Corpus Evangelicorum bestimmten Urkunden und die Nach-ausfertigung des IPM für Frankreich sind dagegen nicht von allen Deputierten unterzeichnet worden. Das IPM Serviens enthält nur die Unterschriften von vier-zehn Deputierten, weil sich die Gesandten Gloxin und Kress von Kressenstain am 8. März 1649, als dieses Dokument ausgefertigt wurde, noch im Auftrag der Reichsstände in Minden aufhielten, um mit der schwedischen Armeeführung über die Modalitäten des Truppenabzugs und der Satisfaktionsleistung zu verhan-
[p. CX]
[scan. 110]
deln
Dorthin war auch der kurbg.
Ges.
Sayn-Wittgenstein gereist. Er war entweder am 8. März wieder zurückgekehrt oder hat allein bei Servien dessen IPM nachträglich unterzeichnet. Auf der Urkunde ist dies nicht erkennbar, da er unten auf der ersten Unterschriftenseite signiert hat.
. Bei dem IPM für Bayern und bei den kurmainzischen Urkunden, die am gleichen Tag zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, haben beide ihre Unter-schrift wahrscheinlich nachgetragen
In den Urkunden ist dies nicht erkennbar; es war allerdings üblich, für fehlende Unterschriften convenienti loco (
Meiern
6, 717
) Platz freizuhalten.
, nicht jedoch bei dieser Urkunde; dafür ei-nen politischen Hintergrund zu vermuten, wäre verfehlt; denn Servien hat die Urkunde ohne diese beiden Unterschriften anstandslos angenommen. Im Gegen-satz dazu verweigerten die beiden Gesandten des Mainzer Kurfürsten, die für das Erzstift selbst und das Hochstift Würzburg votierten, bei den Vertragsinstrumen-ten für das Corpus Evangelicorum explizit ihre Unterzeichnung
. Sie wollten damit das evangelische Vorgehen mißbilligen und die Legitimität dieser Urkun-den in Zweifel ziehen.
Von den sechs Urkunden, die neben den Vertragsurkunden zwischen Ende August 1648 und Frühsommer 1649 von den Deputierten unterzeichnet wurden, sind fünf von allen Deputierten unterschrieben worden
Als 1648 X 24 die vorläufige Abtretungserklärung für das Elsaß unterzeichnet wurde, war Leuber, wie erwähnt, noch nicht dazu bevollmächtigt. Deshalb waren zu jenem Zeitpunkt nur siebzehn Deputierte zur Unterzeichnung verpflichtet.
und damit, was die reichs-ständische Bekräftigung angeht, voll rechtsgültig. Wahrscheinlich aus politischen Gründen fehlen indes in dem Rechtsvorbehalt zur französischen Satisfaktion vom 22. August 1648 drei Unterschriften: Der österreichische Gesandte unterzeichnete nicht, weil die Reichsstände gegen den Willen des Kaisers in Osnabrück über den französischen Frieden verhandelten; der Straßburger Gesandte Otto hielt sich fern, um den Interessen der Reichsstadt nicht zu schaden
Servien hatte Straßburg erst nachträglich in §
87 IPM aufgenommen (
Dickmann,
484).
, und es ist anzuneh-men, daß der Kurbrandenburger Fromhold Servien, mit dem er vertraulichen Umgang pflegte
Siehe seine Berichte über vertrauliche Gespräche mit Servien aus dieser Zeit (
UA 4, 706f, 718–723, 725).
, nicht vor den Kopf stoßen wollte. Das Fehlen dieser Unter-schriften hat die Rechtsgültigkeit dieses Dokuments nicht beeinträchtigt, da es vor dem Reichsschluß über die reichsständische Unterschriftsleistung unterzeichnet wurde; der Kreis der repräsentativen reichsständischen Vertreter war somit zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt.
Alles in allem wird man jedenfalls sagen können, daß mit Ausnahme der für Kursachsen bestimmten Urkunden sämtliche Dokumente – die neun Vertragsin-strumente und die sechs Urkunden aus den französischen Satisfaktionsverhandlun-gen – durch die reichsständischen Deputierten hinreichend beglaubigt worden sind, auch wenn die Zahl der Deputierten differiert und das von Servien erbetene IPM nur vierzehn statt der zu jenem Zeitpunkt obligatorischen sechzehn Depu-tierten in der Unterschriftenliste aufführt. Allein die Rechtskraft der Urkunden
[p. CXI]
[scan. 111]
im kursächsischen Archiv ist in dieser Hinsicht einigen Zweifeln unterworfen. Dieses Problem ist später jedoch, obwohl gelegentlich diskutiert, nicht erledigt worden
.
Der Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648 eröffnete auch allen anderen, nicht zu den Deputierten zählenden reichsständischen Gesandten die Möglichkeit, die vorgelegten Urkunden zu unterzeichnen. Bei den siebzehn Unterzeichnungsakten haben dies jeweils zwischen fünf und neun Gesandte getan
In
Anhang
1 findet sich ein biographischer Abriß
zu diesen Personen.
. Warum sie so ver-fahren sind und warum andere sich nicht beteiligt haben, läßt sich nicht pauschal sagen. Bei den Friedensverträgen mag Unmut über die religionsrechtlichen Ver-einbarungen viele katholische Stände dazu veranlaßt haben, sich im Hintergrund zu halten
Für den Fbf. von Osnabrück s.
Foerster
, 359–363.
; andere waren mit einzelnen Vertragsbestimmungen, die ihre politi-schen und territorialen Interessen betrafen, unzufrieden. Der Kölner Kurfürst etwa, dessen Unterschrift von den Schweden dringend verlangt wurde, verwei-gerte sich, weil er nicht damit einverstanden war, daß er in der vorgesehenen Weise an der hessischen Armeesatisfaktion beteiligt werden sollte
Ebenda, 353–363. Die schwed.
Ges.
forderten die Unterschrift Kurkölns noch unmittelbar 1648 X 24:
Meiern 6, 619
.
. Wieder an-dere unterließen es, ihren Namen in die Liste der Reichsstände einzureihen, um sich nicht durch die dort gewählte Plazierung in Präzedenzfragen selbst zu be-nachteiligen
Dies nahmen wenigstens die sachsen-altenburgischen
Ges.
im Fall des sachsen-weimarischen Bevollmächtigten an (
Meiern 6, 621
).
. Es gab also unterschiedliche Gründe, warum eine Unterschrift in den Dokumenten erschien oder auch nicht. Für die Friedensverträge läßt die An-zahl der Unterzeichner jedenfalls kaum direkte Rückschlüsse auf die Akzeptanz der Ergebnisse des Kongresses zu. Der Beschluß vom 3./13. Oktober 1648 hatte durch die Einsetzung einer repräsentativen Vertretung rechtlich klare Verhält-nisse geschaffen und die einzelnen Stände – nach dem in den Verträgen selbst ausgesprochenen Verbot jedes Protests – von der Entscheidung über ein ausdrück-liches Ja oder Nein entbunden.
Alle reichsständischen Vertreter, die Deputierten und die außerdem hinzutreten-den Gesandten, leisteten ihre Unterschrift für den von ihnen vertretenen Stand
Kurzfristig war erwogen worden, daß die Unterzeichner ihrem Eintrag die Wendung tan-quam deputatus
hinzusetzen sollten; dies wurde jedoch verworfen (
Meiern
6, 620
).
, der nicht namentlich, sondern nur mit seinem wichtigsten Titel genannt wurde. Diesen schrieb jeder Unterzeichnende mit eigener Hand
Deshalb sind in unserer Edition bei diesen Teilen der Dokumente alle Varianten in den Text-anmerkungen
aufgeführt.
nieder und setzte da-hinter seinen vollen Namen (Vor- und Zuname). Einige Gesandte fügten noch den akademischen Grad (doctor) hinzu oder nannten ihre Stellung (
iurisconsul-
[p. CXII]
[scan. 112]
tus
, advocatus). Diese Form der Unterschrift war erst am Vormittag des 24. Oktober 1648 vereinbart worden
. Zusätzlich zu den Unterschriften preßten die Gesandten ihre Siegel auf die Urkunden
Bei einigen fehlt, wohl aus Versehen, das Siegel (s. die entsprechenden Vermerke in den Text-anmerkungen zu Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18). Der
Ges.
Lübecks, Gloxin,
verwendete bei der nachträglichen Unterzeichnung und Besiegelung der für das kurmainzische Reichsdirektorium bestimmten Vertragsurkunden schwarzen Siegellack statt des
üblichen roten Materials.
.
Alle reichsständischen Gesandten unterschrieben auf diese Weise nicht für sich selbst, sondern als Vertreter des sie bevollmächtigenden Stands. War ein Gesand-ter von mehreren Ständen für den Kongreß legitimiert worden, zählte er die von ihm vertretenen Reichsstände in seiner Unterschriftsformel auf. Nach dem Reichs-schluß vom 3./13. Oktober 1648 wäre dies – was die Deputierten anging – nicht nötig gewesen, denn dort war nicht nur der Name des auserwählten Gesandten genannt, sondern auch der Stand oder das Votum, für das er in die Deputation aufgenommen worden war. Mithin war hier eine zusätzliche Legitimierung durch den Hinweis auf weitere Vollmachten eigentlich überflüssig. Dennoch verfuhren die Gesandten so, vielleicht weil man sich mit der Anerkennung repräsentativer Organe schwer tat und möglichst viele Stände als Beteiligte an der Unterzeich-nung nennen wollte. Jedenfalls verlängerte sich die Liste der unterzeichnenden Reichsstände aus diesem Grunde erheblich.
Zur Aufstockung der Listen trug auch der Umstand bei, daß ein Gesandter, der für mehrere Stände bevollmächtigt war, diese nicht zusammen und mit einer ein-zigen Unterschrift aufführen konnte, weil sie in der ständischen Hierarchie an verschiedenen Stellen plaziert waren. Deshalb haben einige Gesandte für die zu-sätzlich von ihnen vertretenen Stände jeweils suo loco weitere Unterschriften ge-leistet
Zu den im Folgenden angegebenen Zahlen s. die tabellarische Übersicht in
Anhang
1.
. Insgesamt haben 9 der jeweils 16 bis 27 unterzeichnenden Gesandten die Dokumente mehrfach unterschrieben. Von den kurfürstlichen Gesandten zählt zwar keiner dazu, von den fürstlichen sind jedoch sieben Gesandte so verfahren, insbesondere wenn sie auch für Grafen oder Städte legitimiert waren. Unter die-sen haben Wesenbeck und Varnbüler die meisten Unterschriften geleistet; sie si-gnierten die Dokumente je dreimal
Varnbüler unterzeichnete vierzehn Urkunden für den Hg. von Württemberg, den Gf.en von Mömpelgard und für das Fränkische Reichsgrafenkollegium. Wesenbeck unterzeichnete alle siebzehn Dokumente sowohl für den Kf.en von Brandenburg als Hg. von Pommern-Stettin als auch für den Mgf.en von Brandenburg-Kulmbach und für das Wetterauer Grafenkollegium.
. Am häufigsten haben jedoch die wenigen städtischen Bevollmächtigten Ständevertretungen kumuliert und mehrfach unter-zeichnet. Nur sieben städtische Gesandte
Nämlich Gloxin, Heider, Kress von Kressenstain,
Kumpsthoff, Otto, Schneider und Wolff von Todenwarth.
haben sich an den Urkundenausferti-gungen beteiligt, und doch wurden dadurch über dreißig Städte vertreten. Am eifrigsten sammelte der Nürnberger Kress von Kressenstain Vollmachten. Einige
[p. CXIII]
[scan. 113]
Urkunden unterschrieb er vier- bzw. fünfmal
Die drei Ausfertigungen der Spezialgarantie
(Nr. 15) viermal und die Nachausfertigungen für das kurmainzische Reichsdirektorium, das
CE
sowie Bayern fünfmal.
und konnte sich dabei als Bevoll-mächtigter von achtzehn bis zwanzig Städten bezeichnen. Im Frühjahr 1649 ging die Zahl der vertretenen Städte freilich zurück, weil Heider, der für acht bis zehn schwäbische Reichsstädte legitimiert war, abreiste und Kress von Kressen-stain einige Vollmachten nicht mehr wahrnahm.
Die starke Vertretung der Städte ließ die Gesamtzahl der durch Unterschriften vertretenen Reichsstände in die Höhe schnellen. Bei den elf Friedensvertragsur-kunden wurden in den Unterzeichnungsformeln in der Regel um die 60 Reichs-stände genannt. Wo jedoch städtische Vertreter fehlten, wie bei der Nachausferti-gung für Frankreich, sank ihre Zahl rapide, bei der besagten Nachausfertigung auf 28. Die Zahl der anderen vertretenen Stände blieb demgegenüber bei allen siebzehn Unterzeichnungszeremonien relativ konstant. Mit Ausnahme der Urkun-den für Kursachsen waren jeweils drei oder vier Kurfürsten, zwischen achtzehn und dreiundzwanzig
Mit Ausnahme des reichsständischen Rechtsvorbehalts von 1648 VIII 22, in dem nur zehn, und der Nachausfertigung des IPM für Kurbayern, in der lediglich zwölf fürstliche Vertre-tungen genannt waren. Das letztgen. Dokument unterzeichneten nicht die
Ges.
Cöler,
Datt, Keyser und Varnbüler sowie ein hessischer
Ges.
(von diesen war Scheffer für das IPO, Krosigk für das IPM zuständig) – allesamt keine reichsständischen Deputierten –,
obwohl sie die in derselben Sitzung (1649 II 26/III 8)
vorgelegten Nachausfertigungen für Kurmainz und Ser-vien signierten und ihre Unterschrift unter das für Kurbayern angefertigte IPO setzten. Ein Grund dafür ist nicht ermittelt worden.
fürstliche Voten und zumindest eines der beiden Kollegien der Reichsgrafen vertreten.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, daß die Reihenfolge der Unterschriften vom 24. Oktober 1648 an beibehalten wurde
Die gegenlautende Angabe
Bauermanns, 432 Anm. 45, trifft nicht zu.
Allerdings setzte der kurbg.
Ges.
Sayn-Wittgenstein in der Nachausfertigung des IPM für das
CE
seine Unterschrift neben die von Leuber, obwohl darunter noch Platz gewesen wäre; das entsprechende Exem-plar
des IPO unterzeichnete er an der gewohnten Stelle unterhalb Leubers. – Nur bei den Unterschriften für das Haus Braunschweig-Lüneburg ergab sich ein Wechsel, und zwar durch den Tod Hg. Friedrichs (geb. 1574) 1648 XII 10/20. Seitdem war Hg. August von Braun-schweig-Wolfenbüttel (geb. 1579)
der älteste regierende Fürst des Hauses, so daß seinem
Ges.
Coeler der Vorrang vor den anderen beiden Vertretern
(Lampadius und Langenbeck) ge-bührte. Im übrigen änderte sich in diesem Zusammenhang und durch den Tod Lampadius’ (1649 III 10/20) auch die Vertretung des Hauses. Hg. Christian Ludwig gab nämlich die Herrschaft im Ft. Calenberg auf, übernahm die Ft.er Lüneburg-Celle und Grubenhagen und bevollmächtigte den
Ges.
Langenbeck für diese Voten. An die Spitze des Ft.s Calenberg trat sein Bruder, Hg. Georg Wilhelm, der nach dem Tode Lampadius’ wohl keinen neuen
Ges.
nach Westfalen schickte.
. Man beließ es bei der einmal einge-richteten Abfolge, um neuerlichen Alternationsstreit zwischen verschiedenen fürst-lichen Häusern zu vermeiden
Bei der Unterzeichnung der Spezialgarantie der Reichsstände von 1649 I 28 entstand zwi-schen einigen fürstlichen Vertretern Streit über die Präzedenz (
Meiern 6, 824
). Deshalb un-terzeichneten der hessische und einer oder beide badische Bevollmächtigte diese Urkunde erst 1649 II 18 (
Meiern 6, 857
).
.