Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann

c Die Textgrundlage unserer Edition des IPM und des IPO

Die vorliegende Edition des IPM und des IPO wertet alle erhaltenen (sechs und fünf) Unterhändlerurkunden und die in die Ratifikationsurkunden inserierten Texte beider Friedensverträge aus. Damit unterscheidet sie sich wesentlich von den bisher erschienenen Textausgaben. Diesen lag in der Regel nur eine der Un-terhändlerurkunden zugrunde, die gegebenenfalls mit früher erschienenen Ab-drucken der Verträge verglichen wurde. Mit Ausnahme der Münchener Exem-plare und des Mainzer IPM wurden freilich alle Unterhändlerurkunden schon einmal für eine der Textausgaben benutzt. Textgrundlage der vorliegenden Edition des IPM sind mithin zehn Vertragstexte, nämlich zum einen die zwei Ausfertigungen der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde, die am 24. Oktober 1648 unter den Gesandten in Münster ausgetauscht wurden; zum andern die vier Nachausfertigungen, nämlich für Frankreich, für

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das kurmainzische Reichsdirektorium, für das Corpus Evangelicorum und für den bayerischen Kurfürsten; und schließlich drittens die vier Vertragsabschriften, die in die kaiserliche Ratifikation sowie in die drei von Frankreich ausgestellten Ra-tifikationsurkunden (für den Kaiser, das kurmainzische Reichsdirektorium sowie das Corpus Evangelicorum) inseriert waren. Für das IPO bieten neun Urkunden die Textgrundlage, und zwar die allein erhaltene Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerurkunde vom Tag der Unterzeichnung, die vier Nachausfertigun-gen (für Schweden und die drei genannten reichsständischen Adressaten) sowie die in die kaiserliche und in die drei schwedischen Ratifikationen eingefügten Ab-schriften.
In Münster sind sowohl die am 24. Oktober 1648 ausgetauschten Dokumente als auch die Ratifikationsurkunden der Hauptvertragsparteien von den Gesandt-schaften miteinander kollationiert worden

Dazu Anm.en 72, 182, 184.
. Deshalb bieten sie sich vor den an-deren Ausfertigungen als Druckvorlage an. Die Entscheidung zwischen diesen bei-den Urkundentypen ist hier zugunsten der Ausfertigungen der gemeinsamen Un-terhändlerurkunden gefallen, weil sie unter Aufsicht der Unterhändler angefertigt worden sind, die sich am besten mit den Details der Verträge auskannten. Die Ratifikationen wurden hingegen an den Höfen in Wien, Paris und Stockholm, und nicht am Verhandlungsort, angefertigt, und zwar – wahrscheinlich mit Aus-nahme der schwedischen Urkunden – lediglich anhand von Kopien

Dazu Anm.en 120–122.
.
Vom IPO ist nur eine einzige Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde vom 24. Oktober erhalten, nämlich das von den schwedischen Gesandten ausgehändigte, heute im HHStA Wien liegende Dokument, das deshalb hier als Druckvorlage dient. Für das IPM liegen mit den beiden Unterhändlerurkunden vom 24. Oktober zwei in Frage kommende Stücke vor. Ausgewählt wurde die von den kaiserlichen Gesandten übergebene Urkunde, die heute im SA Münster aufbewahrt wird. Sie bietet gegenüber dem in der französischen Kanzlei ausgefer-tigten Stück den besseren Text

Die frz. Ausfertigung derUnterhändlerurkunde enthält einige eindeutigeFehler: § 6 IPM ea statt eae; § 9 IPM Ernbreistein statt Ehrnbreitstein ; § 30 IPM censceatur statt censeatur ; § 47 IPM eamdem statteandem ; § 50 IPM ault statt aut ; §89 praetando stattpraestando ; § 96 IPM possessione statt possessioni ; § 111 infalibiliter statt infallibiliter ; § 120 hac statt hoc.
.
Die Texte des IPM und des IPO werden hier nach dem Wortlaut und dem Buch-stabenbestand dieser beiden Urkunden dargeboten, freilich unter Beachtung unse-rer editionstechnischen Regeln, denen die in den Texten vorgenommenen Nor-malisierungen folgen. Vorgelegt wird der vollständige Wortlaut des IPM und des IPO; auch die Teile, in denen die Verträge übereinstimmen, sind in beiden Tex-ten abgedruckt. Da der Abdruck der jeweiligen Vorlage folgt, treten in diesen Passagen eine unterschiedliche Orthographie und gelegentlich unterschiedliche Wörter auf. Dies beschränkt sich jedoch auf sachlich Unerhebliches. Um den Ver-

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gleich zwischen den beiden Verträgen zu erleichtern, steht bei jedem Paragraphen ein Konkordanzvermerk

Um den Grad der Übereinstimmung zwischen IPM und IPO zu differenzieren, wurden un-terschiedliche Zeichen verwendet.
.
Die Gliederung der Vertragstexte folgt der heute gebräuchlichen, auch in Mei-erns Edition von 1738

Meiern ,Instrumenta.
vorzufindenden Einteilung. Diese ist weder in den Druckvorlagen noch in den anderen Urkunden von 1648/49 zu finden. Nur die siebzehn, mit römischen Ziffern bezeichneten Artikel des IPO standen 1648 im Vertragstext, und dessen umfangreicher fünfter Artikel, der das Religionsrecht be-handelt, war dort in zwanzig numerierte Abschnitte untergliedert. Der Text des IPM war in unnumerierte Absätze unterteilt. Schon 1648 – nicht in den ausgefer-tigten Urkunden, wohl aber in den beiden offiziösen Ausgaben des späteren Wie-ner Hofbuchdruckers Cosmerovius

Die lat. Ausgabe: Pax Germano- Gallica ; die deutscheÜbersetzung: Teutscher Fried mit Franckreich.
– wurde der Friedensvertrag mit Frank-reich in dreizehn, römisch bezifferte Artikel mit eigener Paragraphen- und Versi-kelzählung gegliedert. Die Verweise innerhalb des IPM

Vgl. Nr. 1 Anm.en 3, 5.
deuten darauf hin, daß eine ähnliche Einteilung auf dem Westfälischen Friedenskongreß bereits bekannt war, dort die Artikel jedoch nicht durchgezählt, sondern nach ihrem Inhalt be-nannt wurden. Erst im 18. Jahrhundert ging man dazu über, die einzelnen Ab-schnitte der Artikel des IPO und alle Absätze des IPM als Paragraphen zu be-zeichnen und durchzunumerieren. Diese Gliederung der Vertragstexte ist bis heute in Gebrauch geblieben und auch hier verwendet worden.
Der Wortbestand des IPM und des IPO differiert in den zugrundegelegten Ur-kunden jeweils nur wenig. Dennoch treten im Buchstabenbestand und hinsichtlich einiger grammatikalischer Eigenheiten sehr zahlreiche Varianten auf, offensicht-lich eine Folge des geringeren Normierungsgrads von Orthographie und Gram-matik der lateinischen und französischen Sprache in der Frühen Neuzeit. Legt man die ausgewählten Druckvorlagen als Maßstab zugrunde, weichen die ande-ren neun (IPM) bzw. acht (IPO) Urkunden in jeweils über 1000 bzw. 1100 Fäl-len von unseren Grundtexten ab. Diese Varianten sind jedoch nur selten sachlich erheblich; wären sie vollständig vermerkt worden, hätte dies zu einer unnötigen und störenden Überladung des Variantenapparats geführt. Die Kriterien für die Auswahl der in den Textanmerkungen belassenen Varianten sind bei den Edi-tionstechnischen Regeln erläutert

Der überwiegende Teil der Varianten betrifft Unterschiede in der Orthographie. Um dies zu veranschaulichen, sind die in allen hier veröffentlichten Urkunden aufgetretenen differenten Schreibweisen von Namen und Wörtern in zwei Listen zusammengefaßt (S. XXX–XXXIX).
. Danach bleiben im jeweiligen Vertragstext – ohne die Listen der Unterschriften, in denen alle Varianten aufgeführt werden – für das IPM 89 Varianten und für das ungleich umfangreichere IPO lediglich 65 Differenzen. Das Zustandekommen dieser Varianten ist in der Mehrzahl unmit-telbar einsichtig; nur einige wenige bedürfen einer Erläuterung.

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In § 8 IPM lautet der Text in drei Unterhändlerurkunden und zwei Ratifikatio-nen

In der ksl. Ausfertigung der Unterhändlerurkunde, in der Nachausfertigung für Kurmainz sowie in den beiden frz. Ratifikationen, die dem kurmainzischen Reichsdirektorium sowie dem CE übergeben wurden.
: sequestrum praefecturae Bruch ad archiepiscopatum et medietati do-minii Sancti Joannis ad Joannem Rheinhardum de Söetern spectanti a prae-fato concilio indictum est. Dieselbe Version findet sich in der am 15. September 1648 deponierten Fassung des IPM

Dict. 1648 IX 12/22; Text: Meiern 6, 373–394 , hier 375; Kopie: HHStA Wien, StK FrA Ka. 4 (WF XLVII) fol. 13–50, hier18.
. Hingegen lautet der Text in den anderen fünf hier zugrundegelegten Urkunden

Nämlich in der Ausfertigung der Unterhändlerurkunde, die für die ksl. Ges. 1648 X 24be-stimmt war, in den Nachausfertigungen für das CE und Kurbayern sowie in der ksl. und in einer der drei frz. Ratifikationen (jener für den Ks.).
: sequestrum praefecturae Bruch ad ar-chiepiscopatum et medietate [!] dominii Sancti Joannis ad Joannem Rheinhar-dum de Söetern spectantis [!] [...] indictum. Dabei ist in drei Urkunden die erstgenannte Fassung in die zweite Formulierung umgeändert worden

Die Korrekturen sind in der für die ksl. Ges. bestimmten Unterhändlerurkunde, in der Nach-ausfertigung für Bayern und in der frz. Ratifikation für den Ks. vorgenommen worden.
.
In dieser Passage des IPM wird festgelegt, daß eine Sequestration, die über zwei Herrschaften verhängt worden war, nämlich über das kurtrierische Amt Bruch und über die Hälfte der Herrschaft St. Johann, die einem Verwandten des Trierer Kurfürsten gehörte, aufgehoben werden solle

Abmeier 144f; auch Baur , 361ff(dort wird die Herrschaft Mont St. Jean genannt) und382; zum Inhalt des IPM s. auch Pütter , 316.Zu Johann Reinhard von Sötern Abmeier , 139Anm. 471.
. Deshalb handelt es sich bei der zweiten Version offensichtlich um einen Irrtum; ohne Kenntnis des genauen Sach-verhalts wurde nur das Amt Bruch als Objekt der Sequestration begriffen und die folgende Wendung lediglich als Erläuterung dazu verstanden, obwohl dies nicht ohne syntaktische Unebenheiten möglich ist. Diese Stelle hat allerdings schon den Diplomaten des Westfälischen Friedenskongresses Verständnisschwierigkeiten be-reitet

In der von Volmar kollationierten Kopie des IPM, welche die ksl. Ges. 1648 X 25 dem Kaiserhof zusandten (Anm. 450), ist diese Passage aus der ersten Fassung in die zweite, irr-tümliche Version korrigiert worden; es läßt sich anhand der Schrift allerdings nicht mit letzter Bestimmtheit sagen, ob Volmar dies selbst getan hat. Durch diese Korrektur ist die zweite Fassung jedenfalls in die ksl. Ratifikation des IPM gekommen und deshalb wahrscheinlich bei der Kollationierung dieser Urkunde mit der frz. Ratifikation in Münster auch in jener verbes-sert worden. In der frz. Kanzlei war die erste Version geläufig, denn sie ist in einer Kopie des IPM enthalten, die vom Schreiber der frz. Unterhändlerurkunde angefertigt wurde (s. Anm. 470), während sie in die Ausf. wie auch in eine der frz. Ratifikationen erst nachträglich ein-gefügt worden ist.
. In zwei deutschen zeitgenössischen und in zwei späteren Übersetzungen tritt dieser Fehler auf, in einem Fall in Verbindung mit dem zusätzlichen Miß-verständnis, daß das Wort medietas mit „Mittelbarkeit“ und nicht, wie an dieser Stelle sachlich richtig, mit „Hälfte“ übersetzt wird

Die vom kurmainzischenReichsdirektorium autorisierte Übersetzung des IPMvon 1648 sagt ( Friedens- Schluss ): Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft / und mittelbahrem Dominio zu St. Joannis, gehoͤrig / unnd Johann Rheinhardt von Hoͤlteren [!] zustaͤndig / [...] angelegt ist. Hingegen heißt es in der in Wienbei Cosmero-vius 1648 erschienenenÜbersetzung ( Teutscher Fried mit Franckreich, 6): das auff das Ambt Bruch / zue dem Ertzstifft; un̅ helffte der Herrschafft S. Johans/ Johan Christoff [!] von Soetern zuestehend [...] Sequestrum. Hoffmann 2, 340, und Schmauss, 631, druckten 1720 und 1722 zwar die erste Version,übersetzten jedoch: die Sequestration des Amts Bruch, welches zum Ertzstifft, und zur Helffte der Herrschafft S. Joannis, so Jo-hann Rheinharden von Soeteren gehöret, [...] angeleget ist.
. Dieser Verständnisfehler

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wiederum ist in drei modernen Übersetzungen wiederholt worden

Richtering, 13; Buschmann 2, 110; Duchhardt/ Jakobi 2, 52 (Übersetzung von RalfKlötzer).
, obwohl in diesen korrekt von zwei Adressaten der Sequestration die Rede ist. Lediglich eine 1651 anonym erschienene, französische Übersetzung ist an dieser Stelle völlig feh-lerfrei

Dort heißt es: une sequestration que ladite Assemblée a faite de la jurisdiction de Burch, appartenant à l’Archevesché, & de la moitié de la Seigneurie de Sainct Iean, appartenant à Iean Rheinhard de Soeteren [...]. Die frz.Übersetzung ist erschienen in Recveil des traictés ,409–456, hier 415; zu dieser Veröffentlichung Braun ,135.
.
In § 56(1) IPM und XV,10 IPO steht der Akkusativ annonam in allen Urkun-den. Schon 1788 hat Roth diesen Kasus moniert und annona emendiert

Roth merkte dazu an (211 Anm. ***): In originali quidem legitur „annonam“, sed con-structio grammatica id non patitur, neque placet correctio Schmaussi, qui vocabulo „eve-henda“ substituit „evehere liceat“. Die Veränderung von Schmauss in seinem Corpus iuris publici schonin der Auflage von 1722, 594 und 660, und noch inder Auflage von 1794, 795 und 824.
. Müller verfährt ebenso

Dazu unten.
. Der Akkusativ annonam erlaubt tatsächlich nur eine grammatisch und syntaktisch schwierigere Konstruktion

Annonam läßt sich vielleicht zusammen mit omnia als vorgezogenes Objekt des folgenden Relativsatzes erklären. Deshalb wurde in unserer Edition vor dem folgenden quae kein Komma gesetzt.
, doch ist sie nicht un-möglich. Deshalb wird in unserer Edition der ursprüngliche und tatsächliche Wortlaut belassen. Schon in dem Vorabkommen zur hessischen Satisfaktion vom April 1648 war diese Passage in dieser Form enthalten

Text: ST 6.1, 209ff, hier 211.
.
In § 120 IPM ist in allen herangezogenen Überlieferungen des IPM bei der Auf-zählung der Städtevertreter nur notiert, daß sie nomine scamni den Vertrag un-terzeichnen würden. In XVII,12 IPO heißt es in drei der neun Urkunden präzi-ser nomine scamni civitatensis. Die Urkunden des IPO weisen an vier Stellen Varianten auf, die aus dem unter-schiedlichen Gebrauch des Tempus oder des Modus resultieren

V,32 IPO fuerant/fuerunt ; V,50 IPO fuerat/fuerit ; VII,1 IPOconstituant/constituunt ; X,4IPO habuerant/habuerunt.
. Ohne eingehen-dere philologische Untersuchungen der lateinischen Sprache des 17. Jahrhunderts,

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insbesondere des juristischen Sprachgebrauchs, die hier zu weit führen würden, läßt sich kaum mit hinreichender Sicherheit bestimmen, wie diese Differenz im Einzelfall zu klassifizieren ist. Freilich könnte anhand der vorausgehenden Ver-handlungsakten des Westfälischen Friedenskongresses die Textentstehung ermittelt und auf diesem Wege vielleicht eine Erklärung für die Diskrepanzen gefunden werden. Davon wurde hier abgesehen.
Zuletzt ist noch auf eine Stelle im IPO hinzuweisen, die auf den ersten Blick irritierend wirken mag. In X,12 IPO heißt es in allen Urkunden constituat und praeficiat, obwohl sich der Singular in beiden Prädikaten auf das in der Wen-dung eis concedit genannte Dativobjekt (im Plural) bezieht, womit wiederum die in X,9 IPO erwähnte schwedische Königin und ihre Nachfolger gemeint sind. Jedoch ist der Singular durchaus verständlich und nicht notwendig falsch, da die angesprochene Einrichtung des Gerichtshofs nur von der Königin oder einem ihrer Nachfolger durchgeführt werden kann. Beide Formen sind schon im Abkommen vom März 1648 enthalten

Dat. 1648 III 8/18 (Ausf.: HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.).
.
Die Kollation der beiden Vertragstexte und der Vergleich mit allen anderen Überlieferungen ergab, daß die bislang gebräuchlichste Textausgabe von Müller im großen und ganzen einen guten Text bietet

Die Textausgabe des IPO von Philippi, der dieselbe Urkunde zugrundeliegt wie unserer Edi-tion, nämlich die den ksl. Ges. 1648 X 24 ausgehändigte Ausfertigung derUnterhändlerur-kunde ( HHStA Wien ,AUR 1648 X 24), enthält dagegen zahlreiche Lesefehler.
. Gleichwohl weisen die hier veröffentlichten Texte an mehreren Stellen Abweichungen auf. Diese Differenzen haben unterschiedliche Gründe.
Dem Text des IPM liegt in unserer Edition eine andere Urkunde zugrunde. Mül-ler hat für diejenigen Teile des IPM, die vom IPO abweichen, wie erwähnt, die Ausgabe von Philippi benutzt, die wiederum auf der Ausfertigung der Unter-händlerurkunde für den Kaiser fußt. In wenigen Fällen hat Müller den Text von Philippi nicht richtig übernommen

§ 69 Thullensem statt Tullensem ; § 77 imposterum statt inposterum ; in § 120 hat Mül-ler nicht darauf hingewiesen, daß indieser Urkunde nur der erste der beiden Vornamen deswürzburgischen Ges. Meel erscheint ( Sebastianus statt SebastianusWilhelmus ).
; einmal hat sich in den von Philippi veröffentlichten Text ein Fehler eingeschlichen

In § 85 IPM heißt es auch in der Ausfertigung für den Kaiser praestari und nicht praestare. In anderen Urkunden, nämlich in den Nachausfertigungen für Frankreich und das CE sowie in den vier Ratifikationsurkunden, steht allerdings die von Müller gewählte Lesart.
.
Im IPO weichen Müllers und unserer Text relativ oft voneinander ab, selbst wenn die orthographischen Unterschiede in der Schreibweise von Namen und Wörtern (wie inposterum gegenüber imposterum) außer acht gelassen und nur diejenigen Abweichungen berücksichtigt werden, die zu einem differenten Wort-bestand oder zu einer anderen grammatikalischen Form führen. Für das IPO ist in unserer Edition zwar eine andere Urkunde zugrundegelegt als bei Müller, da

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er sich an die Edition von Meiern aus dem Jahre 1738 hält, der wiederum auf einer im schwedischen Archiv angefertigten Kopie von 1737

Dazu Anm. 345.
fußt, die von der schwedischen Nachausfertigung genommen wurde. Dies erklärt jedoch nur in den wenigsten Fällen die auftretenden Differenzen: Lediglich in sechs Fällen bietet Müller wegen des Rückgriffs auf die schwedische Nachausfertigung eine andere Lesart (s. unten Gruppe 1). Die große Mehrheit der Differenzen ergibt sich aus dem Umstand, daß die schwedischen Archivare 1737 falsch transkribiert haben, wodurch der Fehler über Meiern in Müllers Ausgabe gekommen ist (s. unten Gruppe 2). Hinzu kommen einige Fehler, die Meiern bei der Übernahme der Kopie gemacht hat (s. unten Gruppe 3). Des weiteren sind in einem einzigen Fall diese beiden Vorlagen zwar richtig, doch hat Müller an dieser Stelle den Text von Philippi übernommen, der an dieser Stelle freilich einen Lesefehler enthält (Gruppe 4). Überdies hat Müller an sechs Stellen selbständig den Text seiner Vorlage, nämlich die Edition Meierns, geändert, ohne dies – wie in zwei ande-ren Fällen, in denen er im übrigen recht hat

IV,25 IPO Zusatz des Wortes Imperii und V,25 IPO des Wortes locorum ( Müller , Vor-wort).
– dem Benutzer mitzuteilen (s. unten Gruppe 5).
Folgende Differenzen lassen sich also im Text des IPO zwischen unserer Edition und der Ausgabe von Müller feststellen:
Gruppe 1: Differenzen wegen anderer Druckvorlage
IV,54 IPO: iis statt ipsis
V,32 IPO: fuerunt statt fuerant
X,4 IPO: habuerunt statt habuerant
XIV,3 IPO: ac statt et
XV,10 IPO: restituat statt restituet
XV,11 IPO: vel statt et
Gruppe 2: Lesefehler der schwedischen Archivare 1737
Präambel IPO: ac statt et
IV,16 IPO: et statt ac
IV,24 IPO: item statt itemque
IV,39 IPO: eius statt ipsius
IV,46 IPO: actionemque statt actionemve
IV,51 IPO: belli statt bellici
V,11 IPO: praefecturam statt praeturam
V,25 IPO: status statt status etc.
V,26 IPO: imposterum statt et imposterum
V,35 IPO: ac statt aut
X,12 IPO: praeficiant – constituant statt praeficiat – constituat
XIV,1 IPO: praefecturae statt praefectura
XVII,12 IPO: ipsa statt ipso
Gruppe 3: Fehler Meiern s bei Übernahme der Kopie der schwedischen Archivare
(IV,25 IPO: Imperii vergessen, von Müller emendiert)
IV,42 IPO: Mariae statt Marcae

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(V,25 IPO: locorum vergessen, von Müller emendiert)
XV,13 IPO: domos statt domus
Gruppe 4: Fehler in Philippi s Text
XIII,2 IPO: mandatarii statt mandatario
Gruppe 5: selbständige Änderungen Müller s
VII,1 IPO: constituunt statt constituant
X,8 IPO: impeditione statt impetitione
XI,8 IPO: a Sacra Caesarea statt a Caesarea
XV,10 IPO: annona statt annonam
XVI,2 IPO: praefecti statt praefectus
XVII,3 IPO: poterunt statt poterint
Von diesen Differenzen sind jedoch nur sechs von sachlicher oder philologischer Bedeutung. In IV,42 IPO lautet der Vorname der Gräfin Löwenstein tatsächlich in allen Urkunden ungewöhnlicherweise Marca. Der Name ist, obwohl nicht durchgängig, auch in den Familienakten des Hauses Löwenstein nachweisbar . In V,11 IPO steht in allen Urkunden praeturam, so wie das Amt in Augsburg auch tatsächlich bezeichnet wurde. In VII IPO heißt es ebenfalls in allen Urkun-den constituant (allerdings wahrscheinlich in dem im April 1648 abgeschlossenen Vorabkommen noch constituunt

Text: ST 6.1,232f, nach der Kopie: RA Stockholm, DG 12 fol.741–742.
). In X,8 IPO heißt es in allen Überlieferun-gen impetitione. Der Terminus impetitio, abgeleitet von impetere, ist im mittel-alterlichen Latein nachgewiesen

ThLL 7.1, 596; Niermeyer ,514; Fuchs 4, 1155–1157.
, insbesondere als juristischer Terminus, und an dieser Stelle sicherlich der passende, weil kräftigere Ausdruck. Zu XV,10 IPO annonam ist oben das Nötige vermerkt; XVII,3 IPO poterint (statt poterunt ) schließlich erscheint in allen anderen Urkunden mit einer Ausnahme

Ausnahme ist die Nachausfertigung des IPO für Kurbayern.
an dieser Stelle. Für diese Flexionsform – anstelle von potuerint oder von poterunt – fin-den sich im kaiserzeitlichen Latein

Leumann , 610;vgl. ThLL X,2 Fasz. 1, 126.
und auch in der juristischen Fachsprache

Georges ,Wortformen, 542f.
einige Belege.

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