Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
c Die Textgrundlage unserer Edition des IPM und des IPO
Die vorliegende Edition des IPM und des IPO wertet alle erhaltenen (sechs und fünf) Unterhändlerurkunden und die in die Ratifikationsurkunden inserierten Texte beider Friedensverträge aus. Damit unterscheidet sie sich wesentlich von den bisher erschienenen Textausgaben. Diesen lag in der Regel nur eine der Un-terhändlerurkunden zugrunde, die gegebenenfalls mit früher erschienenen Ab-drucken der Verträge verglichen wurde. Mit Ausnahme der Münchener Exem-plare und des Mainzer IPM wurden freilich alle Unterhändlerurkunden schon einmal für eine der Textausgaben benutzt. Textgrundlage der vorliegenden Edition des IPM sind mithin zehn Vertragstexte, nämlich zum einen die zwei Ausfertigungen der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde, die am 24. Oktober 1648 unter den Gesandten in Münster ausgetauscht wurden; zum andern die vier Nachausfertigungen, nämlich für Frankreich, für das kurmainzische Reichsdirektorium, für das Corpus Evangelicorum und für den bayerischen Kurfürsten; und schließlich drittens die vier Vertragsabschriften, die in die kaiserliche Ratifikation sowie in die drei von Frankreich ausgestellten Ra-tifikationsurkunden (für den Kaiser, das kurmainzische Reichsdirektorium sowie das Corpus Evangelicorum) inseriert waren. Für das IPO bieten neun Urkunden die Textgrundlage, und zwar die allein erhaltene Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerurkunde vom Tag der Unterzeichnung, die vier Nachausfertigun-gen (für Schweden und die drei genannten reichsständischen Adressaten) sowie die in die kaiserliche und in die drei schwedischen Ratifikationen eingefügten Ab-schriften. In Münster sind sowohl die am 24. Oktober 1648 ausgetauschten Dokumente als auch die Ratifikationsurkunden der Hauptvertragsparteien von den Gesandt-schaften miteinander kollationiert worden . Deshalb bieten sie sich vor den an-deren Ausfertigungen als Druckvorlage an. Die Entscheidung zwischen diesen bei-den Urkundentypen ist hier zugunsten der Ausfertigungen der gemeinsamen Un-terhändlerurkunden gefallen, weil sie unter Aufsicht der Unterhändler angefertigt worden sind, die sich am besten mit den Details der Verträge auskannten. Die Ratifikationen wurden hingegen an den Höfen in Wien, Paris und Stockholm, und nicht am Verhandlungsort, angefertigt, und zwar – wahrscheinlich mit Aus-nahme der schwedischen Urkunden – lediglich anhand von Kopien . Vom IPO ist nur eine einzige Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde vom 24. Oktober erhalten, nämlich das von den schwedischen Gesandten ausgehändigte, heute im HHStA Wien liegende Dokument, das deshalb hier als Druckvorlage dient. Für das IPM liegen mit den beiden Unterhändlerurkunden vom 24. Oktober zwei in Frage kommende Stücke vor. Ausgewählt wurde die von den kaiserlichen Gesandten übergebene Urkunde, die heute im SA Münster aufbewahrt wird. Sie bietet gegenüber dem in der französischen Kanzlei ausgefer-tigten Stück den besseren TextDie frz. Ausfertigung derUnterhändlerurkunde enthält einige eindeutigeFehler: § 6 IPM ea statt eae; § 9 IPM Ernbreistein statt Ehrnbreitstein ; § 30 IPM censceatur statt censeatur ; § 47 IPM eamdem statteandem ; § 50 IPM ault statt aut ; §89 praetando stattpraestando ; § 96 IPM possessione statt possessioni ; § 111 infalibiliter statt infallibiliter ; § 120 hac statt hoc.
Dict. 1648 IX 12/22; Text: Meiern 6, 373–394 , hier 375; Kopie: HHStA Wien, StK FrA Ka. 4 (WF XLVII) fol. 13–50, hier18.
In der von Volmar kollationierten Kopie des IPM, welche die ksl. Ges. 1648 X 25 dem Kaiserhof zusandten (Anm. 450), ist diese Passage aus der ersten Fassung in die zweite, irr-tümliche Version korrigiert worden; es läßt sich anhand der Schrift allerdings nicht mit letzter Bestimmtheit sagen, ob Volmar dies selbst getan hat. Durch diese Korrektur ist die zweite Fassung jedenfalls in die ksl. Ratifikation des IPM gekommen und deshalb wahrscheinlich bei der Kollationierung dieser Urkunde mit der frz. Ratifikation in Münster auch in jener verbes-sert worden. In der frz. Kanzlei war die erste Version geläufig, denn sie ist in einer Kopie des IPM enthalten, die vom Schreiber der frz. Unterhändlerurkunde angefertigt wurde (s. Anm. 470), während sie in die Ausf. wie auch in eine der frz. Ratifikationen erst nachträglich ein-gefügt worden ist.
Die vom kurmainzischenReichsdirektorium autorisierte Übersetzung des IPMvon 1648 sagt ( Friedens- Schluss ): Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft / und mittelbahrem Dominio zu St. Joannis, gehoͤrig / unnd Johann Rheinhardt von Hoͤlteren [!] zustaͤndig / [...] angelegt ist. Hingegen heißt es in der in Wienbei Cosmero-vius 1648 erschienenenÜbersetzung ( Teutscher Fried mit Franckreich, 6): das auff das Ambt Bruch / zue dem Ertzstifft; un̅ helffte der Herrschafft S. Johans/ Johan Christoff [!] von Soetern zuestehend [...] Sequestrum. Hoffmann 2, 340, und Schmauss, 631, druckten 1720 und 1722 zwar die erste Version,übersetzten jedoch: die Sequestration des Amts Bruch, welches zum Ertzstifft, und zur Helffte der Herrschafft S. Joannis, so Jo-hann Rheinharden von Soeteren gehöret, [...] angeleget ist.
Dort heißt es: une sequestration que ladite Assemblée a faite de la jurisdiction de Burch, appartenant à l’Archevesché, & de la moitié de la Seigneurie de Sainct Iean, appartenant à Iean Rheinhard de Soeteren [...]. Die frz.Übersetzung ist erschienen in Recveil des traictés ,409–456, hier 415; zu dieser Veröffentlichung Braun ,135.
Roth merkte dazu an (211 Anm. ***): In originali quidem legitur „annonam“, sed con-structio grammatica id non patitur, neque placet correctio Schmaussi, qui vocabulo „eve-henda“ substituit „evehere liceat“. Die Veränderung von Schmauss in seinem Corpus iuris publici schonin der Auflage von 1722, 594 und 660, und noch inder Auflage von 1794, 795 und 824.
Gruppe 1: | Differenzen wegen anderer Druckvorlage |
IV,54 IPO: iis statt ipsis | |
V,32 IPO: fuerunt statt fuerant | |
X,4 IPO: habuerunt statt habuerant | |
XIV,3 IPO: ac statt et | |
XV,10 IPO: restituat statt restituet | |
XV,11 IPO: vel statt et | |
Gruppe 2: | Lesefehler der schwedischen Archivare 1737 |
Präambel IPO: ac statt et | |
IV,16 IPO: et statt ac | |
IV,24 IPO: item statt itemque | |
IV,39 IPO: eius statt ipsius | |
IV,46 IPO: actionemque statt actionemve | |
IV,51 IPO: belli statt bellici | |
V,11 IPO: praefecturam statt praeturam | |
V,25 IPO: status statt status etc. | |
V,26 IPO: imposterum statt et imposterum | |
V,35 IPO: ac statt aut | |
X,12 IPO: praeficiant – constituant statt praeficiat – constituat | |
XIV,1 IPO: praefecturae statt praefectura | |
XVII,12 IPO: ipsa statt ipso | |
Gruppe 3: | Fehler Meiern s bei Übernahme der Kopie der schwedischen Archivare |
(IV,25 IPO: Imperii vergessen, von Müller emendiert) | |
IV,42 IPO: Mariae statt Marcae | |
(V,25 IPO: locorum vergessen, von Müller emendiert) | |
XV,13 IPO: domos statt domus | |
Gruppe 4: | Fehler in Philippi s Text |
XIII,2 IPO: mandatarii statt mandatario | |
Gruppe 5: | selbständige Änderungen Müller s |
VII,1 IPO: constituunt statt constituant | |
X,8 IPO: impeditione statt impetitione | |
XI,8 IPO: a Sacra Caesarea statt a Caesarea | |
XV,10 IPO: annona statt annonam | |
XVI,2 IPO: praefecti statt praefectus | |
XVII,3 IPO: poterunt statt poterint |