4 Unterzeichnung und Publikation der Friedensverträge (24./25. Oktober 1648)
Zum folgenden
Bauermann, dem
Dickmann, 500f, 606f, weitgehend folgt, und jüngstens
Jakobi, Vertragsunterzeichnung (1996), und
Jakobi, Vertragsexemplare (1997).
Jakobi hat die Hypothese
Bauermanns, 427f, bestätigt, daß das seit 1978 im
SA
Münster liegende, von einem Privatmann im Antiquariatshandel erworbene Exemplar des IPM die am 24. Ok-tober unterzeichnete Ausfertigung für Frankreich ist. Außerdem hat er einen für die verfas-sungspolitische Einschätzung des Vorgangs folgenschweren Fehler
Bauermanns und
Dick-manns korrigiert, indem er richtigstellte, daß die für den Kaiser bestimmten Ausfertigungen beider Verträge stets am Kaiserhof aufbewahrt wurden und niemals dem Reichsdirektorium überantwortet worden waren.
Text: Meiern 6, 587ff . Danach und auch nach einem Hinweis Leubers (ders. an Kf. von Sachsen, 1648 X 3/13; Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 283–285) handelte es sich bei diesem Schriftsatz um einen Vorschlag der ksl. Ges.
Im letzten Punkt der gen. Aufstellung ( Meiern 6, 589 ) war die Möglichkeit erwogen worden, die großen Feierlichkeiten auf den Austausch der Ratifikationen zu verschieben und sich bei der anstehenden Unterzeichnungszeremonie mit einem einfachen Verfahren zu begnügen. Sollte dies eintreten, dann, so hieß es, videtur negotium ita commodissime perfici posse, ut unius Instrumenti subscriptio condicto die et hora in hospitio legatorum Caesareanorum, mox alterius in hospitio legati Gallici, et respect[ive] legatorum Suedicorum peragatur, praesentibus utrobique ordinum deputatis.
Vgl. für 1648 X 2/12 RA Stockholm, DG 13 fol. 1022–1025’, für 1648 X 8/18 APW II C 4 Nr. 393, hier 735 Z. 3–15, für 1648 X 12/22 Meiern 6, 606f ; APW III C 2, 1157 Z. 19–35.
In der Mitteilung der ksl. Ges. an die reichsständischen Ges. von 1648 X 12/22 hieß es nach einem reichsständischen Bericht ( Meiern 6, 606f ), in jedem Gesandtschaftsquartier solle je ein Instrument vollständig ausgefertigt, mithin von beiden Gesandtschaften unterzeichnet und si-gniert werden. In der von Volmar skizzierten Vereinbarung mit Servien ( APW III C 2, 1157 Z. 19–35) wird jedoch nur gesagt, daß jede Gesandtschaft im Quartier der Gegenseite das dort erstellte Exemplar unterzeichnen und siegeln solle; die Unterzeichnung des jeweils eigenen Exemplars war nicht beschrieben.
Diarium Lamberg ( APW III C 4, 198 Z. 28 – 199 Z. 14), die Relation aller ksl. Ges. an den Ks., 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219), sowie ein Protokoll wahrscheinlich aus der Kanzlei Lambergs und Kranes, das aber nicht in den Wiener Beständen liegt ( KHA Den Haag, A 4 nr. 1628/45 unfol.).
Vgl. TE 6, 592; Meiern 6, 613–625 . Vgl. auch die von Jakobi, Vertragsexemplare, 208 Anm.en 5–11, gen. Berichte.
Z. B. Leuber in seinem Diarium ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 319–321’). Chigi hat 1648 X 30 in einem langen Foglio-Schreiben dem Staatssekretariat berichtet (Ausf.: Vatikanisches Geheimarchiv, NP 24 fol. 741–746), Contarini der Signorie mehrfach und knapper 1648 X 24, 25, 27 und 30 (Privatregisterkopie: Marciana Venedig , It. classis VII codex MCIII [collazione 8153] fol. 277–278, 278’, 278’–279’, 283–285).
Die gemeinsame Relation an den Ks. erwähnt, daß Lamberg und Krane den gleichen Vorbe-halt wie Nassau und Volmar vortrugen. Ob die ksl. Ges. auch den mündlichen und schriftli-chen Rechtsvorbehalt vom 6. bzw. 15. August sowie vom 16. September gegen die Nominie-rung des rex et regnum Lusitaniae in XVII,11 IPO zu diesem Zeitpunkt wiederholten, war umstritten. Die Schweden berichteten davon nicht nach Stockholm, die Ksl. nicht nach Wien. In HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol. findet sich allerdings ein entsprechen-des Schriftstück, das zwar nicht unterzeichnet ist, jedoch den Präsentatvermerk 1648 X 24 von der Hand Raigerspergers trägt. In der offiziösen Textausgabe des IPO durch die kurmainzi-sche Reichsdruckerei Heil steht hinter XVII,11 IPO diese den Rechtsvorbehalt vom 6. August erneuernde und auf Monasterii, die 24 Octobris 1648 datierte Portugal-Klausel (Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2). Die portugiesischen Ges. beklagten sich darüber bei den Schwe-den und erhielten ein diesbezügliches Attestat ( APW II C 4 Nr.n 441 und 452).
Bei der für den Kaiser bestimmten Ausfertigung zeigt dies der Augenschein; hinsichtlich der verlorenen Ausfertigung für Schweden, in der ein Blankett mit der Unterschrift Trauttmans-dorffs eingefügt war (s. Anm. 73), ist dies anzunehmen. – Im Unterschied zum Abschluß des IPM (s. Anm. 104) war beim IPO der Austausch der Vollmachten unnötig, weil seit dem Ausfall der vereinbarten dänischen Vermittlung beide Parteien direkt miteinander verhandel-ten. Die Vollmachten waren hier zu Beginn der Verhandlungen und dann nach der Ankunft Trauttmansdorffs 1646 II 2/12 nochmals übergeben worden ( APW II A 3, 234 Z. 19f; APW II C 3, 132f). Trauttmansdorff hatte damals seine Vollmacht schon Mitte Dezember 1645 vorgewiesen ( APW II A 3 Nr.n 35, 37), während die schwed. Ges. auf Trauttmansdorffs Forderung hin erst eine neue, von der Kg.in selbst unterzeichnete Vollmacht in Stockholm erbaten ( APW II C 3, 23 Z. 25–32). Die Kg.in übersandte daraufhin zwei Ausfertigungen ( APW II C 3 Nr. 21), die sich in einer Formulierung und in der Datierung unterschieden. Von beiden Versionen ist die Ausfertigung überliefert, die erste, den ksl. Ges. übergebene Ver-sion, dat. 1645 XII 10/20, in: HHStA Wien , AUR 1645 XII 10, die zweite, nicht überge-bene Version, dat. 1645 XII 30/1646 I 9, liegt in: RA Stockholm, originaltraktater Tysk-land I. Tyska riket No. 8 I; vgl. auch APW II C 3, 524. Trauttmansdorff hat die erste Fassung angenommmen, obwohl sie den ksl. Wünschen nicht völlig (wie es bei der zweiten Fassung der Fall gewesen wäre) entsprach ( APW II A 3, 202 Z. 27 – 203 Z. 2, 236 Z. 12–21). Die Ausf. der ksl. Vollmacht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane ist verlo-ren; zu Kopien und Konzepten in der ksl. Überlieferung s. APW II A 2, 501 Anm. 4.
Text: Meiern 6, 631–638 . Nach TE 6, 595, soll die zuständige Kommission noch 1648 X 18/28 mit der Korrektur beschäftigt gewesen sein. Oxenstierna übersandte 1648 X 16/26 eine undat. und ungesiegelte Fassung ( APW II C 4, 755 Z. 3ff).
Im Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 619 ) heißt es, die beiden Sekretäre holten das Frantzösische Instrumentum ; für das IPO lautete die entsprechende Formulierung: das Schwedische Instrumentum, so in zweyen Exemplaren bey dem Reichs-Directorio ver-siegelt deponiret.
Dieser Schritt kam für Servien überraschend. Seine Vollmacht galt für die Verhandlung der paix universelle und damit zugleich für die Traktate mit Spanien. Auf Hinweis Chigis (vgl. dessen Schreiben von 1648 X 30; s. Anm. 88) mußte er sich deshalb ein Duplikat besorgen (Servien an Brienne, 1648 X 25; Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 364–368, hier 364–364’, und Brienne an Servien, 1648 XI 6, Kopie: AssNat Paris 279 fol. 199–201’).
Es ist nicht zwingend, mit Jakobi, Vertragsexemplare, 210f, einen Widerspruch zwischen dem Bericht der ksl. Ges. und der Relation Serviens anzunehmen. Die ksl. Ges. berichten (Anm. 85) über den Zeitpunkt der Unterzeichnung und Siegelung der zwei Instrumente, Ser-vien hingegen (Anm. 84) schildert nur die Tatsache, daß er das ksl. Exemplar im Quartier der Ksl. unterzeichnet habe, während die ksl. Ges. bei ihm das in seiner Kanzlei erstellte Exemplar unterfertigt hätten.
Ausgehend von der seit Anfang/Mitte Oktober 1648 kursierenden, detaillierten Aufstellung des feierlichen Zeremoniells und der darin im letzten Punkt enthaltenen Beschreibung eines abgekürzten Verfahrens (Anm. 79) mag sich auf dem Kongreß der Eindruck festgesetzt und dann in den besagten Berichten niedergeschlagen haben, daß in jedem der Gesandtschafts-quartiere eines der zwei Exemplare vollständig ausgefertigt werde. Eine derartige Voreinge-nommenheit würde erklären, warum Volmars Bericht über den Beschluß zum Procedere im Diarium der Altenburger Ges. anders als von ihm selbst wiedergegeben wird (Anm. 82). – Leuber (Anm. 88) schildert die Zeremonie so wie die ksl. Ges.
Dazu und zum Folgenden vgl. kursächsische Räte an Kf. von Sachsen, 1648 X 23/XI 2, und die kurfürstliche Weisung, 1648 X 24/XI 3 ( SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 294–294’ und 299), sowie die Relationen Leubers von 1648 X 3/13, X 17/27, XI 3/13 ( ebenda fol. 283–285, 300–304; Band 18 fol. 41–42).
Leuber an Kf. von Sachsen, 1648 XI 7/17 ( ebenda Band 18 fol. 56–58), sowie die Einträge in seinem Diarium ( ebenda, Locat 8134 Band 28 fol. 343–344’). Die Tagesangaben bei Adami, 692, Bauermann, 427 (nach Meiern 6, 656 , 658, 691), und Jakobi, Vertrags-exemplare, 213, sind demnach zu modifizieren.
Der Name Leubers ist auch in der Nachausfertigung für Frankreich nicht in § 120 IPM ein-gefügt. Außerdem fehlt er in den beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO, in den drei schwed. Ratifikationen sowie in einer der frz. Ratifikationen, weil diese Urkunden auf Vorla-gen beruhen, die vor der Unterzeichnung Leubers angefertigt wurden.
Der kursächsische Ges. Leuber berichtet in seinem Diarium zusätzlich ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 321, 322), während der Fahrt der ksl. Ges. in die Quartiere der Kronen und während ihrer Rückkehr hätten Trompeter von der Lambertikirche herab per intervalla sich hören lassen; außerdem seien in der Stadt die Glocken geläutet worden, als die Vertragsdokumente zu den reichsständischen Ges. auf den Bischofshof gebracht wurden.
Beschreibung: APW III C 3, 1170 Z. 23–38. Nachdruck des in Münster verlesenen Patents, in dem der Friedensschluß mit Frankreich verkündet wurde, sicherlich nach einem zeitgenös-sischen Flugblatt, in: TE 6, 592f, Londorp 6, 421; außerdem in: Meiern 6, 614 f, sowie nach dem im SA Münster liegenden original concept: Lahrkamp, Nachlese, 256. Dieser Text wurde auch in Zeitungen veröffentlicht, u. a. DPF Bremen Z 9 1648/45 App. S. 2–3. Zum feierlichen Vorgang selbst s. Londorp 6, 421. In Osnabrück wurde sicherlich ein Pa-tent für den Friedensschluß mit Schweden verlesen.
Duchhardt , 18. Nach Volmar geschah die öffentliche Verkündigung (nur) ad requisitio-nem coronarum (APW III C 2, 1161 Z. 2); in der Relation an den Ks. von 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219) hieß es: uf begeren dess Franzößischen plenipotentiarii, auch aller stände . In § 98(2) IPM war die Publikation des Friedens ausdrücklich gefordert, im IPO nicht.