Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann

1 Bis zur Vereinbarung des IPO (6. August 1648)

Die abschließenden Verhandlungen über die Friedensverträge mit Schweden und mit Frankreich, in denen die Vertragsurkunden vollständig zusammengestellt, unterzeichnet und schließlich ratifiziert wurden, zogen sich von Ende Juli 1648 bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 hin

Eine detaillierte Schilderung des Verhandlungsgangs bis zum 24. Oktober 1648 bei Dick-mann, 470–493; Ruppert, 330–358; demnächst Repgen, Friedensverhandlungen; vgl. zu-sätzlich für die Zeit von der Unterzeichnung bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 Oschmann, 85–94, 101–166; APW II C 4, XXI–LIV.
.
Den Auftakt bildete die kongreßöffentliche Verlesung des Friedensvertrags mit Schweden am 6. August 1648 in Osnabrück. Bis dahin hatte es eine Reihe von Teilabkommen über einzelne Punkte gegeben. Nachdem die schwedische Territo-rialsatisfaktion (X IPO) sowie die kurbrandenburgische Entschädigung für den Verzicht auf das Herzogtum Vorpommern (XI IPO) am 18.

Das in Westfalen nicht veröffentlichte Abkommen wurde in zwei Exemplaren ausgefertigt und je eines von dem schwed. und dem ksl. Gesandtschaftssekretär unterzeichnet (vgl. APW II A 5, 522 Z. 15–18; APW II C 3, 264 Z. 1–6). Diese beiden Ausfertigungen sind nicht mehr über-liefert. Zu Kopien in den ksl. und schwed. Akten APW II A 5, 524 Z. 2–5; APW II C 3, 264 Z. 26–27; Text: ST 6.1, 152–159. Zu dem Abkommen gehört ein Geheimartikel, der den Kaiser über den Abschluß des IPO hinaus verpflichtete und dessen Anerkennung von ihm mit einer eigenen Urkunde bestätigt wurde; Texte: Nr.n 25 und 21.
und 19.

Die Ausfertigungen dieses ksl.-kurbg. Rezesses sind nicht mehr überliefert; zu Kopien in den ksl. Akten APW II A 5, 552 Z. 34–39; Text: Meiern 4, 328 f.
Februar 1647 zwischen den kaiserlichen, schwedischen und kurbrandenburgischen Bevoll-mächigten in zwei Abkommen geregelt worden waren, hatte man im August 1647 die bis dahin erzielten Ergebnisse über die pfälzische Restitution festgeschrie-ben

Zu diesem Zweck wurden sowohl von schwed. als auch von ksl. und frz. Seite Schriftsätze ausgefertigt (die jedoch nicht völlig übereinstimmen) und den Mediatoren Chigi und Contarini überreicht: eine von dem schwed. Gesandtschaftssekretär unterzeichnete und auf den 1./11. August 1647 datierte Urkunde, die Contarini erhielt (zu einer Kopie in den schwed. Akten APW II C 3, 536 Z. 14–15; Text: ST 6.1, 164–167); in den beiden ksl. Kanzleien ausgefer-tigte und jeweils von den Sekretären Geych und Gail unterzeichnete, auf den 22. und wahr-scheinlich auf den 26. August 1647 datierte Ausfertigungen, die im Text voneinander abwei-chen und für Chigi und Contarini bzw. nur für Contarini bestimmt waren (zu Kopien in den ksl. Akten demnächst APW II A 6 Nr. 202 Beilagen B und C, dort auch zu den Abweichun-gen; zur Abfassung ebenda Nr.n 205, 208, 209); und schließlich die von dem frz. Gesandt-schaftssekretär unterzeichneten Fassungen. Von diesen Urkunden hat sich Kf. Maximilian von Bayern vidimierte Kopien anfertigen lassen ( BHStA München, Kurbayern Urkunden 1603–1610).
. Mitte November desselben Jahres folgte ein der Kongreßöffentlichkeit weit-

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gehend vorenthaltener Vertrag der kaiserlichen und französischen Gesandten über die französische Territorialsatisfaktion

Die auf den 11. November 1647 datierte und am 14. November von den Sekretären der Gesandtschaften unterzeichnete Vereinbarung umfaßt acht Texte: 1–2) den punctum satisfac-tionis in ksl. und frz. Ausfertigung (§§ 70–91 IPM, allerdings noch ohne den Zusatz betr. Straßburg in § 87; vgl. Anm. 424); 3) eine ksl. Erklärung über den Umrechnungskurs der Livres tournois zum Rt. für die Zahlungsverpflichtungen Frankreichs an Ehg. Ferdinand Karl gemäß § 88 IPM (vgl. hier Nr. 12); 4) eine frz. Erklärung zur ksl. Führung des Titels Land-gravius Alsatiae (vgl. hier Nr. 11); 5–6) die Zessionsurkunde von Kaiser und Reich für Pine-rolo, die elsässischen Abtretungen und die Abtretung der Bistümer Metz, Toul und Verdun (§§ 70, 72 und 73 IPM) in ksl. und frz. Ausfertigung, 7–8) die Zessionsurkunde der Ehg.e von Österreich für das Elsaß in ksl. und frz. Ausfertigung. Diese acht Ausfertigungen sind nicht bei Chigi, der wegen des lothringischen Konkordatsrechts protestiert hatte ( Repgen, Salvo iure), sondern bei Contarini hinterlegt worden und nicht erhalten. Durch den venezianischen Bot-schaftssekretär vidimierte Kopien der unter 1–2), 5–6) und 7–8) gen. Urkunden ksl. Prove-nienz liegen in AE Paris, Traités multilatéraux; eine ebenso vidimierte Kopie des unter 4) gen. Textes in HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol., eine einfache Kopie des unter 3) gen. Dokuments in HHStA Wien , RK FrA Fasz. 54a fol. 136. Einzelheiten über die Textentstehung später in APW III B 2/7 sowie in APW II A 6 und II B 6. Text des punctum satisfactionis: ST 6.1, 242–249, nach der von Salvius am 14./24. August 1648 in Abschrift übersandten, vom frz. Legationssekretär unterzeichneten Ausferti-gung; zwei durch die Textanmerkung gekennzeichnete Passagen waren in der im November 1647 vereinbarten Fassung nicht enthalten.
. Im März und April 1648 schließlich wa-ren große Teile des Vertrags mit Schweden endgültig vereinbart worden. Diese Vorabkommen schrieben den Text einzelner Artikel des späteren Vertrags fest und waren in unterschiedlicher Weise ausgefertigt worden. Unterzeichnet wurden sie in der Regel von dem kurmainzischen Bevollmächtigten, Nikolaus Georg Raigers-perger, als Vertreter des Reichsdirektoriums und der katholischen Stände sowie dem zum Sprecher der evangelischen Stände aufgestiegenen Gesandten Sachsen-Altenburgs, Wolfgang Konrad Thumbshirn. In einigen Fällen waren die schwedi-schen und kaiserlichen Gesandten beteiligt und unterzeichneten teilweise persön-lich, teilweise zusammen mit ihren Gesandtschaftssekretären, teilweise unterschrie-ben diese allein. Meist wurden mehrere Ausfertigungen erstellt

Sie sind selten alle erhalten.
, von denen eine beim kurmainzischen Reichsdirektorium hinterlegt wurde. Am 18. und 19. März 1648 entstanden die definitiven, nun auch mit den reichsständischen Vertretern abgestimmten Vereinbarungen über die schwedische Territorialsatisfaktion

Zwei am 8./18. März 1648 von dem ksl. Ges. Krane, dem schwed. Ges. Salvius, Raigersper-ger, Thumbshirn sowie den schwed. und ksl. Gesandtschaftssekretären unterzeichnete Ausf.en: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.
und

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die Entschädigung für Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg (XI IPO)

Eine am 8./18. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda.
sowie über die pfälzische Restitution (IV,2–19 IPO)

Zwei am 9./19. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.en: ebenda, eine weitere in: BHStA München, Kasten schwarz 7316 (Mappe Westfälischer Friede) fol. 2–4’.
. An denselben Tagen wurde über die Rekompens für die Welfen (XIII IPO)

Eine am 9./19. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.
und über die Autono-miefrage (V,30–41 IPO)

Eine am 8./18. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda.
eine Einigung erzielt. Wenige Tage zuvor, Anfang März 1648, waren die Abschnitte zur Reichsjustiz (V,53–57 IPO) fixiert wor-den

Eine auf den 22. Februar/[3.] März 1648 datierte, von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda, die tatsächlich wahrscheinlich erst am 7. März 1648 unterschrieben wurde ( Meiern 5, 499 ). Von dieser Urkunde sollen vier Ausfertigungen erstellt worden sein.
. Im Verlauf der nächsten Wochen, am 24. März und am 23. April, wurden die anderen Abschnitte über das Religionsrecht (V,1–29, 42–52 IPO

Text: ST 6.1, 173–193.
sowie VII IPO

Meiern 5, 724f , 731 ; Text: ST 6.1, 232f.
) unterzeichnet, so daß das umfangreiche Herzstück des Vertrags, die Reichsverfassungsbestimmungen, fertig vorlag. Um dieselbe Zeit wurden die rest-lichen Amnestieprobleme

I–III IPO, IV,1,20–50,56–57 IPO. Eine am 11./21. April 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol. Es wurden damals vier Ausfertigungen, und zwar für die ksl. und schwed. Ges. , für das Reichsdi-rektorium und die prot. Stände, erstellt (vgl. den Hinweis Volmars in APW III C 2, 1050 Z. 23–29).
, zu denen insbesondere die umstrittene Amnestierege-lung für kaiserliche Untertanen gehörte, sowie – wenigstens größtenteils

Am 29. März/8. April 1648 unterzeichneten Raigersperger und Thumbshirn XV,1–11 IPO (Text: ST 6.1, 209ff) sowie XV,12 IPO (eine Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.). Am 14./24. April 1648 wurden die dynastischen Auseinandersetzungen Hes-sen-Kassels mit den Landgrafen von Hessen-Darmstadt in Kassel in einem Hausvertrag (Text: ST 6.1, 213–224), also außerhalb des WFK, geregelt. Von diesem Vertrag sollte eine Ausferti-gung dem Reichsdirektorium nach Münster geschickt werden (vgl. seinen letzten Abschnitt: ST 6.1, 224), die noch nicht ermittelt worden ist. Der Vertrag wurde durch eine Referenzbestim-mung (XV,13 IPO) in den Friedensvertrag einbezogen.
– die hessische Satisfaktion erledigt. Damit war Ende April 1648 ein guter Teil der heikelsten Fragen der inneren Reichspolitik geklärt.
Ungeklärt waren noch die von Schweden geforderte Übernahme der Kosten für die Entlassung der schwedischen Truppen durch das Reich, die sogenannte Mili-tärsatisfaktion, sowie die von beiden Kronen betriebene, dem gleichen Zwecke dienende Vergünstigung Hessen-Kassels. Zu den mit Frankreich strittigen Punk-ten gehörte die Rechtsstellung der im Elsaß ansässigen Reichsstände. Solange eine

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Einigung zwischen Frankreich und Spanien nicht erreicht war, war außerdem die Entscheidung unumgänglich, ob Spaniens burgundischer Reichskreis in den Frieden des Reiches mit dem französischen König einbezogen werden dürfe oder solle. Sollten Kaiser und Reichsstände, solange der spanisch-französische Krieg fortdauerte, dem bedrängten Reichsstand zu Hilfe eilen dürfen oder sogar durch die Exekutionsordnung von 1555 (mit ihren späteren Änderungen) dazu ver-pflichtet sein? Es war sicher, daß Frankreich eine derartige Befugnis oder Ver-pflichtung mit allen Mitteln auszuschließen suchen würde. Kaiser und Reich wur-den damit vor eine dynastie- und reichspolitische Grundsatzentscheidung gestellt. Auch die Verhältnisse in Norditalien waren noch nicht geklärt; dort dauerten die alten Rivalitäten zwischen den Herzögen von Mantua und Savoyen an, wobei sich Frankreich, gestützt auf die Verträge von Cherasco und andere Vereinbarun-gen, relativ große Einflußmöglichkeiten gesichert hatte und auch bewahren wollte.
Noch während die in Osnabrück weilenden, vorwiegend protestantischen Ge-sandten der Reichsstände sich in komplizierten und harten Verhandlungen mit Schweden über die Höhe und die Modalitäten der schwedischen Militärsatisfak-tion befanden – erst Ende Juli 1648 wurde eine Verständigung erzielt, wonach 5 Millionen Reichstaler im Verlauf von zwei Jahren der Krone auszuzahlen seien

Der Beschluß über die Höhe der schwed. Militärsatisfaktion datiert vom 3./13. Juni 1648 (Text: Meiern 5, 890 f); die Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten (XVI,8–12 IPO) wurde am 19./29. Juli durch Reichsdiktatur verbreitet (Text: Meiern 6, 105 f; dazu APW II C 4, 613 Z. 25ff). Wenig später wurde zugunsten der von der hessischen Militärsatisfaktion betroffenen Stände beschlossen, ihre Quote für die schwed. Armee zu mindern und den Beitrag anderer Stände entsprechend zu erhöhen. Dieser Entscheid, dat. 5. August 1648, wurde schrift-lich niedergelegt und von je einem Vertreter der drei Reichskollegien unterzeichnet (Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 3] unfol.; Text: Meiern 6, 173 ). Er sollte die gleiche Geltungskraft wie der Friedensvertrag haben.
–, ging man daran, den Friedensvertrag mit Schweden endgültig zu konzipie-ren

Zu den Verhandlungen Meiern 6, 102–119 ; APW III C 2, 1116–1127.
. In weniger als zwei Wochen wurden noch offene Fragen der Durchführung des Friedens geregelt

Der Vergleich über die Exekution des Friedens (XVI,1–20 IPO) wurde am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben (Text: Meiern 6, 106–109 ).
und eine allerdings nicht abschließende Einigung über die Unterzeichnung durch die Reichsstände

In dem Vergleich über die sogen. assecuratio des Friedens (XVII IPO), der ebenfalls am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben wurde (Text: Meiern 6, 109ff ), war die Unterzeichnung der Reichsstände zu diesem Zeitpunkt (im letzten Absatz) nur pauschal erwähnt. Der Modus wurde Anfang August noch in den Reichskollegien erörtert. Man einigte sich damals darauf, daß die Mitglieder der eingesetzten Deputation stellvertretend unterschrei-ben und von ihren Obrigkeiten die Ratifikationen des Friedensschlusses einholen sollten; den anderen Ges. wurde dies freigestellt ( Meiern 6, 121 , 128 ; Sitzung des FR in Osnabrück, 1648 VII 25/VIII 4: ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 27 fol. 5–11’; Sitzung des Städte-rats 1648 VII 25/VIII 4: APW III A 6 Nr. 169).
und über den Kreis der Vertragspartner

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getroffen

Der Assekurationsartikel (XVII,10–11 IPO) nannte die Verbündeten der Vertragsparteien. Die ksl. Ges. setzten durch, daß auf ksl. Seite der span. König ( rex Catholicus) aufgeführt wurde, und versuchten zu verhindern, daß Schweden unter seinen Anhängern den portugiesi-schen König nannte. Da sie dies nicht erreichen konnten, behalfen sie sich mit einem Rechts-vorbehalt, s. Anm. 27.
. Auch die Formeln der Ratifikationsurkunden wurden im wesentlichen schon vereinbart

Für die schwed. Ratifizierung wurde kurzzeitig erwogen, neben der Unterschrift der Königin auch die Unterzeichnung der schwed. Reichsräte zu verlangen ( Meiern 6, 271 f; APW III C 2, 1129 Z. 15–19).
.
Am Vormittag des 6. August 1648 fanden sich in Osnabrück im Quartier des schwedischen Prinzipalgesandten Johann Oxenstierna die kaiserlichen Gesandten und eine größere Anzahl reichsständischer Bevollmächtigter ein, um über den Wortlaut des Friedensvertrags mit Schweden übereinzukommen. Bei der bis in den frühen Abend währenden Sitzung

Berichte über diese Sitzung u. a. in: Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 124–128 ); Diarium Volmar ( APW III C 2, 1127 Z. 37 – 1129 Z. 21); Protokoll eines ksl. Sekretärs ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 172–176); Relation der ksl. Ges. von 1648 VIII 6 (Konzept: ebenda fol. 180–182’), Bericht der schwed. Ges. , 1648 VII 31/VIII 10 (Text: APW II C 4 Nr. 324; ST 6.1, 317–321), sowie TE 6, 561f., 573f.; Meiern 6, 119 ff. Ein Schema der Sitzordnung in Meiern 6, nach 120 , und ST 6.1, 322 (vgl. APW II C 4, 629 Z. 19–20), eine aufwendiger gestaltete Zeichnung in den Papieren des Ges. für die sächsischen Fürstentümer Eisenach, Gotha und Weimar, Heber ( ThStA Gotha, Geheimes Archiv Gotha A IIX Nr. 12 fol. 334’–335).
lag der fertige Text in drei Exemplaren (für die kaiserlichen und die schwedischen Gesandten sowie das kurmainzische Reichsdirektorium) vor. Der kaiserliche Gesandte Volmar verlas ihn, wobei noch einzelne wenige Änderungen vorgenommen wurden

Über die Nennung des portugiesischen Königs ist nach den in Anm. 26 zitierten Berichten in der Sitzung selbst nicht gesprochen worden. Die ksl. Ges. haben am 15. August 1648 eine entsprechende Protokollnotiz (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 26) dem kurmainzischen Reichsdirektorium eingereicht, wußten jedoch zu diesem Zeitpunkt schon, daß die schwed. Ges. darauf nicht eingehen wollten; vgl. ihr Schreiben an die in Münster befindlichen ksl. Ges. , 1648 VIII 10 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 186–186’, 187). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthal-ten, in den Vertragstext eingefügt, diese ksl. Protokollnotiz zu Portugal; Einzelheiten dem-nächst in APW III B 1/2.
. Am Ende versprachen die schwedischen Gesandten den Kaiserlichen und den reichsständischen Bevollmäch-tigten in die Hand, den vorliegenden Text als verbindlich anzusehen und nicht mehr zu ändern

Zur begrenzten Geltung der Vereinbarung s. Vogel.
. Zur Unterzeichnung waren sie jedoch aus Rücksicht auf den französischen Bündnispartner zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereit

Sie übergaben deshalb den ksl. Ges. eine entsprechende Vorbehalts-Erklärung; Text: ST 6.1, 323; zur Aushändigung Meiern 6, 128 . Ferner behielten sie sich eine reichsständische Ent-scheidung zugunsten der hessischen Militärsatisfaktion vor (Text: ST 6.1, 322; zur Übergabe APW II C 4, 627 Z. 32–34). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthalten die beiden Erklärungen im Anhang; Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2.
. Immerhin hatte man sich schon im Vorfeld darauf geeinigt, die drei Exemplare in allernäch-

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ster Zeit ins Reine schreiben und gegebenenfalls nur von den Sekretären unter-zeichnen zu lassen

Vgl. die Relation der ksl. Ges. , 1648 VIII 3 (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 115–118, 119–119’), sowie das Schreiben Salvius’ an die Kg.in vom selben Tag ( APW II C 4 Nr. 321).
. Am Abend des 6. August nahmen die Parteien freilich ihre Exemplare wieder an sich. Der Text wurde vom Reichsdirektorium offiziell ver-öffentlicht und damit in forma authentica gebracht

Text des am 6. August 1648 verlesenen IPO: Meiern 6, 128–172 . Die ksl. Ges. übersandten am gleichen Tag eine Kopie ( HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 16–66’).
.
In derselben Sitzung wurden die Ratifikationsformulare für den Kaiser, die schwedische Königin und die Reichsstände vereinbart und verlesen. Auch sie wur-den einige Tage später durch die Reichsdiktatur veröffentlicht

Text der drei, am 7. August 1648 diktierten Ratifikationsformulare: Meiern 6, 121–124 . Die ksl. Ges. schickten sie ebenfalls sofort zum Kaiserhof (Kopien: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–71’).
.

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