Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
1 Bis zur Vereinbarung des IPO (6. August 1648)
Die abschließenden Verhandlungen über die Friedensverträge mit Schweden und mit Frankreich, in denen die Vertragsurkunden vollständig zusammengestellt, unterzeichnet und schließlich ratifiziert wurden, zogen sich von Ende Juli 1648 bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 hinEine detaillierte Schilderung des Verhandlungsgangs bis zum 24. Oktober 1648 bei Dick-mann, 470–493; Ruppert, 330–358; demnächst Repgen, Friedensverhandlungen; vgl. zu-sätzlich für die Zeit von der Unterzeichnung bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 Oschmann, 85–94, 101–166; APW II C 4, XXI–LIV.
Das in Westfalen nicht veröffentlichte Abkommen wurde in zwei Exemplaren ausgefertigt und je eines von dem schwed. und dem ksl. Gesandtschaftssekretär unterzeichnet (vgl. APW II A 5, 522 Z. 15–18; APW II C 3, 264 Z. 1–6). Diese beiden Ausfertigungen sind nicht mehr über-liefert. Zu Kopien in den ksl. und schwed. Akten APW II A 5, 524 Z. 2–5; APW II C 3, 264 Z. 26–27; Text: ST 6.1, 152–159. Zu dem Abkommen gehört ein Geheimartikel, der den Kaiser über den Abschluß des IPO hinaus verpflichtete und dessen Anerkennung von ihm mit einer eigenen Urkunde bestätigt wurde; Texte: Nr.n 25 und 21.
Die Ausfertigungen dieses ksl.-kurbg. Rezesses sind nicht mehr überliefert; zu Kopien in den ksl. Akten APW II A 5, 552 Z. 34–39; Text: Meiern 4, 328 f.
Zu diesem Zweck wurden sowohl von schwed. als auch von ksl. und frz. Seite Schriftsätze ausgefertigt (die jedoch nicht völlig übereinstimmen) und den Mediatoren Chigi und Contarini überreicht: eine von dem schwed. Gesandtschaftssekretär unterzeichnete und auf den 1./11. August 1647 datierte Urkunde, die Contarini erhielt (zu einer Kopie in den schwed. Akten APW II C 3, 536 Z. 14–15; Text: ST 6.1, 164–167); in den beiden ksl. Kanzleien ausgefer-tigte und jeweils von den Sekretären Geych und Gail unterzeichnete, auf den 22. und wahr-scheinlich auf den 26. August 1647 datierte Ausfertigungen, die im Text voneinander abwei-chen und für Chigi und Contarini bzw. nur für Contarini bestimmt waren (zu Kopien in den ksl. Akten demnächst APW II A 6 Nr. 202 Beilagen B und C, dort auch zu den Abweichun-gen; zur Abfassung ebenda Nr.n 205, 208, 209); und schließlich die von dem frz. Gesandt-schaftssekretär unterzeichneten Fassungen. Von diesen Urkunden hat sich Kf. Maximilian von Bayern vidimierte Kopien anfertigen lassen ( BHStA München, Kurbayern Urkunden 1603–1610).
Die auf den 11. November 1647 datierte und am 14. November von den Sekretären der Gesandtschaften unterzeichnete Vereinbarung umfaßt acht Texte: 1–2) den punctum satisfac-tionis in ksl. und frz. Ausfertigung (§§ 70–91 IPM, allerdings noch ohne den Zusatz betr. Straßburg in § 87; vgl. Anm. 424); 3) eine ksl. Erklärung über den Umrechnungskurs der Livres tournois zum Rt. für die Zahlungsverpflichtungen Frankreichs an Ehg. Ferdinand Karl gemäß § 88 IPM (vgl. hier Nr. 12); 4) eine frz. Erklärung zur ksl. Führung des Titels Land-gravius Alsatiae (vgl. hier Nr. 11); 5–6) die Zessionsurkunde von Kaiser und Reich für Pine-rolo, die elsässischen Abtretungen und die Abtretung der Bistümer Metz, Toul und Verdun (§§ 70, 72 und 73 IPM) in ksl. und frz. Ausfertigung, 7–8) die Zessionsurkunde der Ehg.e von Österreich für das Elsaß in ksl. und frz. Ausfertigung. Diese acht Ausfertigungen sind nicht bei Chigi, der wegen des lothringischen Konkordatsrechts protestiert hatte ( Repgen, Salvo iure), sondern bei Contarini hinterlegt worden und nicht erhalten. Durch den venezianischen Bot-schaftssekretär vidimierte Kopien der unter 1–2), 5–6) und 7–8) gen. Urkunden ksl. Prove-nienz liegen in AE Paris, Traités multilatéraux; eine ebenso vidimierte Kopie des unter 4) gen. Textes in HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol., eine einfache Kopie des unter 3) gen. Dokuments in HHStA Wien , RK FrA Fasz. 54a fol. 136. Einzelheiten über die Textentstehung später in APW III B 2/7 sowie in APW II A 6 und II B 6. Text des punctum satisfactionis: ST 6.1, 242–249, nach der von Salvius am 14./24. August 1648 in Abschrift übersandten, vom frz. Legationssekretär unterzeichneten Ausferti-gung; zwei durch die Textanmerkung gekennzeichnete Passagen waren in der im November 1647 vereinbarten Fassung nicht enthalten.
Eine auf den 22. Februar/[3.] März 1648 datierte, von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda, die tatsächlich wahrscheinlich erst am 7. März 1648 unterschrieben wurde ( Meiern 5, 499 ). Von dieser Urkunde sollen vier Ausfertigungen erstellt worden sein.
I–III IPO, IV,1,20–50,56–57 IPO. Eine am 11./21. April 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol. Es wurden damals vier Ausfertigungen, und zwar für die ksl. und schwed. Ges. , für das Reichsdi-rektorium und die prot. Stände, erstellt (vgl. den Hinweis Volmars in APW III C 2, 1050 Z. 23–29).
Am 29. März/8. April 1648 unterzeichneten Raigersperger und Thumbshirn XV,1–11 IPO (Text: ST 6.1, 209ff) sowie XV,12 IPO (eine Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.). Am 14./24. April 1648 wurden die dynastischen Auseinandersetzungen Hes-sen-Kassels mit den Landgrafen von Hessen-Darmstadt in Kassel in einem Hausvertrag (Text: ST 6.1, 213–224), also außerhalb des WFK, geregelt. Von diesem Vertrag sollte eine Ausferti-gung dem Reichsdirektorium nach Münster geschickt werden (vgl. seinen letzten Abschnitt: ST 6.1, 224), die noch nicht ermittelt worden ist. Der Vertrag wurde durch eine Referenzbestim-mung (XV,13 IPO) in den Friedensvertrag einbezogen.
Der Beschluß über die Höhe der schwed. Militärsatisfaktion datiert vom 3./13. Juni 1648 (Text: Meiern 5, 890 f); die Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten (XVI,8–12 IPO) wurde am 19./29. Juli durch Reichsdiktatur verbreitet (Text: Meiern 6, 105 f; dazu APW II C 4, 613 Z. 25ff). Wenig später wurde zugunsten der von der hessischen Militärsatisfaktion betroffenen Stände beschlossen, ihre Quote für die schwed. Armee zu mindern und den Beitrag anderer Stände entsprechend zu erhöhen. Dieser Entscheid, dat. 5. August 1648, wurde schrift-lich niedergelegt und von je einem Vertreter der drei Reichskollegien unterzeichnet (Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 3] unfol.; Text: Meiern 6, 173 ). Er sollte die gleiche Geltungskraft wie der Friedensvertrag haben.
Der Vergleich über die Exekution des Friedens (XVI,1–20 IPO) wurde am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben (Text: Meiern 6, 106–109 ).
In dem Vergleich über die sogen. assecuratio des Friedens (XVII IPO), der ebenfalls am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben wurde (Text: Meiern 6, 109ff ), war die Unterzeichnung der Reichsstände zu diesem Zeitpunkt (im letzten Absatz) nur pauschal erwähnt. Der Modus wurde Anfang August noch in den Reichskollegien erörtert. Man einigte sich damals darauf, daß die Mitglieder der eingesetzten Deputation stellvertretend unterschrei-ben und von ihren Obrigkeiten die Ratifikationen des Friedensschlusses einholen sollten; den anderen Ges. wurde dies freigestellt ( Meiern 6, 121 , 128 ; Sitzung des FR in Osnabrück, 1648 VII 25/VIII 4: ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 27 fol. 5–11’; Sitzung des Städte-rats 1648 VII 25/VIII 4: APW III A 6 Nr. 169).
Der Assekurationsartikel (XVII,10–11 IPO) nannte die Verbündeten der Vertragsparteien. Die ksl. Ges. setzten durch, daß auf ksl. Seite der span. König ( rex Catholicus) aufgeführt wurde, und versuchten zu verhindern, daß Schweden unter seinen Anhängern den portugiesi-schen König nannte. Da sie dies nicht erreichen konnten, behalfen sie sich mit einem Rechts-vorbehalt, s. Anm. 27.
Für die schwed. Ratifizierung wurde kurzzeitig erwogen, neben der Unterschrift der Königin auch die Unterzeichnung der schwed. Reichsräte zu verlangen ( Meiern 6, 271 f; APW III C 2, 1129 Z. 15–19).
Berichte über diese Sitzung u. a. in: Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 124–128 ); Diarium Volmar ( APW III C 2, 1127 Z. 37 – 1129 Z. 21); Protokoll eines ksl. Sekretärs ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 172–176); Relation der ksl. Ges. von 1648 VIII 6 (Konzept: ebenda fol. 180–182’), Bericht der schwed. Ges. , 1648 VII 31/VIII 10 (Text: APW II C 4 Nr. 324; ST 6.1, 317–321), sowie TE 6, 561f., 573f.; Meiern 6, 119 ff. Ein Schema der Sitzordnung in Meiern 6, nach 120 , und ST 6.1, 322 (vgl. APW II C 4, 629 Z. 19–20), eine aufwendiger gestaltete Zeichnung in den Papieren des Ges. für die sächsischen Fürstentümer Eisenach, Gotha und Weimar, Heber ( ThStA Gotha, Geheimes Archiv Gotha A IIX Nr. 12 fol. 334’–335).
Über die Nennung des portugiesischen Königs ist nach den in Anm. 26 zitierten Berichten in der Sitzung selbst nicht gesprochen worden. Die ksl. Ges. haben am 15. August 1648 eine entsprechende Protokollnotiz (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 26) dem kurmainzischen Reichsdirektorium eingereicht, wußten jedoch zu diesem Zeitpunkt schon, daß die schwed. Ges. darauf nicht eingehen wollten; vgl. ihr Schreiben an die in Münster befindlichen ksl. Ges. , 1648 VIII 10 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 186–186’, 187). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthal-ten, in den Vertragstext eingefügt, diese ksl. Protokollnotiz zu Portugal; Einzelheiten dem-nächst in APW III B 1/2.
Sie übergaben deshalb den ksl. Ges. eine entsprechende Vorbehalts-Erklärung; Text: ST 6.1, 323; zur Aushändigung Meiern 6, 128 . Ferner behielten sie sich eine reichsständische Ent-scheidung zugunsten der hessischen Militärsatisfaktion vor (Text: ST 6.1, 322; zur Übergabe APW II C 4, 627 Z. 32–34). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthalten die beiden Erklärungen im Anhang; Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2.
Text des am 6. August 1648 verlesenen IPO: Meiern 6, 128–172 . Die ksl. Ges. übersandten am gleichen Tag eine Kopie ( HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 16–66’).
Text der drei, am 7. August 1648 diktierten Ratifikationsformulare: Meiern 6, 121–124 . Die ksl. Ges. schickten sie ebenfalls sofort zum Kaiserhof (Kopien: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–71’).