Acta Pacis Westphalicae II C 3 : Die schwedischen Korrespondenzen, Band 3: 1646 - 1647 / Gottfried Lorenz

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Instruction, nach welcher die wohlgebohrne und manhaffte herrn, her Casper Corneli
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de Mortaigne, general über die infanterie, her Robbert Duglas, generalmajor über
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die cavallerie, und der woledle und veste her resident Georg Snolsky bey der zu
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Ulm umb abhandelunge willen eines armistitii vorwesender unteredung mit denen
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Beyerischen herrn deputirten sich allerdings zu richten haben werden.

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1.

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Zwar Seine Excellentz zu bezeugung, das an seiten der Königlichen Majestät zu
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Schweden man alles dasienig zu befordern begehrt, was zu verhütung weiters
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christenblutsvergißen immer gereichen mag, sich gantz willfährig erzeigt, in einige
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stillstandstractaten mit dem gegentheil einzulaßen, und deswegen vorlengsten ihre
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deputirte nacher Ulm mit genugsamer plenipotentz und instruction abgefertigt;
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nachdem aber die Keyserliche damahls bereits daselbst zur stelle gewesene deputirte
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nicht allein vermittelst ihrer producirten gantz unformblichen volmacht, sondern
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auch bey ankunfft der unserigen herrn deputirten alsobalden in der ersten ceremonie
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so viel erscheinen laßen, das sie mehr geneigt sein, die unserige zu affrontiren als in
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einige ernstliche tractaten sich einzulaßen, zugeschweigen das selbige auch nicht
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mit gnugsamer instruction versehen gewesen, so haben Seine Excellentz höchstnötig
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erachtet, solches schleunigst Ihrer Königlichen Majestät dero allergnädigsten königin
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unterthänigst zu advisiren, tragen auch unterdeßen billig bedencken, ehe und bevor
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sie hierüber ferner gnädigste ordre von hoff erlangen, mit besagten Keyserlichen
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deputirten einige weitere handlung disfals zu pflegen, und können dahero die unse-
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rigen herren deputirte zwar, wann ia die Keyserlichen nachmahls einige conferentze
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mit gebührender maniere embsig suchen werden, selbige nicht eben gäntzlich ab-
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schlagen, sondern dergestalt darein willigen, das sie ihre propositiones hören und
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ad referendum nehmen wolten, zu einiger negotiation aber sich nicht verstehen
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dörfften oder könten.

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2.

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Wann aber die Beyerischen einige particulartractaten vorschlagen, also das selbiger
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churfürst sich dißfals von dem Keyser und hause Österreich soweit separiren und
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nicht allein für sein paticulieren stat als ein churfürst des Römischen reichs, sondern
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auch als ein general der reichsarmee mit unß tractiren wolte undt auch wegen ermeltes
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seines führenden reichsgeneralats sich zu dergleichen tractaten gebührend legitimiren
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und darbey zuförderst solche versicherungen zeigen würde, das, was er dieser
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genannten reichsarmee halber mit uns schließen möchte, selbiges im nahmen des
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reichs, ohne den Keyser würcklich zu praestiren, in seiner absoluten macht hette,
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können und solten die herren deputirte hierauff der Beyerischen vorschläge begehren,
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unserseits aber anderer gestald nicht als auff hierunter gesetzte conditiones mit ihnen
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schließen.

[p. 271] [scan. 327]


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3.

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Solten aber die Beyerische sich von den Keyserlichen solchergestalt wie vermuhtlich
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nicht trennen, sondern auff Ihrer iüngst ausgelaßenen proposition beruhen oder doch
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sonsten den Keyßer zu unserm nachtheill in ihre tractaten mitt einschließen wollen,
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so könten die herren deputirte fürwenden, das sie aus obangezogenen ursachen mitt
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den Keyßerischen diesmahls weder a part oder coniunctim etwas gewißes zu handlen
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nicht instruirt, sondern viellmehr befehligt sein, sich auff solchen fall alsobalden
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wieder zur armee zue begeben.

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Obgemelte conditiones, daruff man ein stillstandt der waffen bis auff nachfolgenden
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universalfrieden mitt Churbeyern sowoll für sich alß im nahmen der reichsarmeen
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zu schließen gesinnet, seindt ohngefehr nachfolgende:

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1.

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Das von dato an der churfurst in Beyern weder fur sich könne im nahmen des reichs
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dem Keyßer einige armee directe oder indirecte mit raht oder that wie es nahmen
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haben mag in keinerley weise oder wege nicht leisten, sondern sich aller feindtsehlig-
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keit gegen die confoederirte crohnen und der adhaerenten gantzlich enthalten soll.

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2.

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Wirdt zu dießeitiger assecuration begehrt, das der churfurst seine praetendirte quar-
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tiere auff den gantzen Schwäbisch und Fränkischen creyßen fallen laßen, dahero
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auch seine darinn habende guarnisonen herausziehen und den confoederirten crohnen
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übergeben wolle, doch solchergestaldt, das die vestungen im Würtenbergischen lande
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selbigem hertzog restituirt und selbiger in einen neutralen stand gesetzet werde.

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3.

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Hingegen ist man erböhtig, dem churfürstcn die vestung Rhäin

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Rain: Ort an der Ach (Nebenfluß der Donau, nördlich Augsburg), wurde am 21. September 1646
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von den schwedischen Truppen erobert; vgl. Riezler S. 600.
sambt der stadt
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Donawert und anderen noch von uns besetzeten plätzen, so Churbeyern sonsten
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eigenthümblich zugehören, zu restituiren, und das nicht alleine die Beyerischen erb-
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länder, sondern auch die Oberpfaltz von aller contribution und hostilität befreyet
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sein und bleiben soll.

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4.

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Die stadt Augspurg kan man unserseits zu mehrer assecuration begehren und selbiges
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mügligst zu behaupten suchen, solte es aber nicht zu erhalten stehen, so ist man
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dießeits zufrieden, das selbige von aller guarnison befreyet und in neutralen standt
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gesetzet werde.

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5.

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Ehe unsere herren deputirten mitt Beyern hierüber zu handlen kommen, wollen sie
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zuvor mit den herrn Frandzösischen hieraus communiciren und sie sondiren, was
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sie ihres ohrts irgends zu bedingen gesonnen.

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6.

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Undt sonst die handlungen dahin einrichten, das ohne besonder weitleufftigen
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schrifftwechselung mitt dem kegentheill oder viele zeitverspilterung man uff das
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fordersambste alßmüglich zu der endschafft kommen möge.

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7.

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Wofern aber die Beyerschen abgeordneten obige conditiones nicht gäntzlich refusiren,
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sondern nur defectum mandati einwenden, darbey aber solten begehren, das man

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deswegen die tractaten nicht gäntzlich abrumpiren, sondern so lange wahrten wolten,
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bis sie weitere ordre hierüber von ihren herrn principalen empfangen theten, so
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werden die herren generals Mortaigne und Duglas sich ungesäumbt hinwieder zur
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armee verfügen, h. Snolsky aber noch ein tagh 8 oder 10 auffs längst daselbst ver-
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harren können. Undt wan unter der zeitt die bewilligung obgesetzter puncten von
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Churbeyern nicht einkähme, hatt er sich sodenn auch ohne längers aufhalten zur
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armee zu begeben.

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8.

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Was dann schließlich in diesen tractaten von dehnen herren deputirten abgehandelt
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und geschloßen werden würdt, das wollen Seine Excellentz steiff, fest und unver-
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brüchlich bis zu Ihrer Königlichen Majestät dero gnädigsten königin und fräulein
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ratification halten und beobachten.

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