Acta Pacis Westphalicae I 1 : Instruktionen, Band 1: Frankreich - Schweden - Kaiser / Fritz Dickmann, Kriemhild Goronzy, Emil Schieche, Hans Wagner und Ernst Manfred Wermter
DIE KAISERLICHEN INSTRUKTIONEN (1637–1645) BEARBEITET VON HANS WAGNER : 26 Hauptinstruktion für die Reichshofräte Graf Ludwig von Nassau und Dr.Johann Krane für die Verhandlungen mit den Franzosen in Münster Wien 1643 Juli 15
Hauptinstruktion für die Reichshofräte Graf Ludwig von Nassau und Dr.Johann Krane für die Verhandlungen mit den Franzosen in Münster.
Wien 1643 Juli 15
Entwurf in RK , Friedensakten , Fasz. 52d fol. 1–9, 20–25 ( K ). – Kon-
zept ebenda , Fasz. 47b fol. 6–21 ( V ). – Zahlreiche Abschriften in den Frie-
densakten der Reichskanzlei , der Staatskanzlei und dem Mainzer Erz-
kanzlerarchiv , von denen RK , Friedensakten , Fasz. 92 I fol. 93–101
zur Textergänzung herangezogen wurde ( B ). Drucke: Gärtner I S. 415; Meiern
I S. 22.
Die Originale wurden nicht aufgefunden. K ist ein den deputierten geheimen Räten
vorgelegter und dort verbesserter Entwurf, dessen Abschrift V dann vom Kaiser und
dem geheimen Rat begutachtet und mit Zusätzen versehen wurde. V trägt den Vermerk
des Kanzleischreibers Gerhard Maximilian Ostermay (Hand a), nach V wurden
wahrscheinlich die Originale hergestellt. Verbesserungen sind teils mit Bleistift,
teils mit Tinte von drei Schreibern angebracht (Hand b-d), von denen nur die des
lateinischen Sekretärs Johannes Walderode von Eckhusen mit ziemlicher Wahrschein-
lichkeit identifiziert werden kann (Hand b. V wurde der Edition zugrundegelegt.
1 Ferdinandt] in V am Rande Instructionsschreiben ahn die kay. gesandten zu
Münster von a. Unten Lecta haec instructio cum voto super praecipuis punctis ad margi-
nem adiecto in consilio secreto Viennae et placuit sacrae Caesareae Maiestati in omnibus
cum notis hic appositis, 14. Julii ante meridiem anno 1643. Presentibus qui infra in fine
sunt adscripti excepto domino comite a Werdenbergh von d. Die Angabe der Anwesenden
am Ende fehlt; nach dem Gutachten der deputierten Räte waren es Trauttmansdorff, Slawata,
Khevenhüller, Breuner, Schlick, Teuffenbach, Martinitz, Kurz und Prickelmeier ( RK , Frie-
densakten 46d fol. 507 ).
allen zeitten mehrer deß reichs.
[1] Hoch- und wohlgeborner auch ehrsamber gelehrter, liebe getrewe.
Wir thuen unnß gnedigist erinneren unnd ihr habt euch dessen selbst auß
ewer in handen habenden instruction zu entsinnen, auf weme unnsere vorige
befelch, zum fahl man mit dem könig in Franckhreich zum würckhlichen
tractat hette gelangen khönnen, beruehet haben . Wann man nun bishero
bey dem gegentheil die sachen weiter alß beschehen nicht pringen, sonderen
mit unnothwendigen praeliminaribus so viel jahr verzehren müessen, bis
entlichen jeztgedachte cronen Franckhreich unnd Schweden zu abordnung
ihrer bevollmächtigten gesanten nacher Münster unnd Oßnabrugg sich
erkhlert, dieselbe auch würckhlich abgeordnet, immittelst aber sich der
status rerum allerseiths verändert, also hat die notturfft erforderen wollen,
euch mit newen instructionibus zu versehen, nach welchen ihr euch in ainem
unnd anderem bey der euch anvertrawten friedenshandlung zu verhalten.
[2] Lassen disem nach es forderist allerdings bey demjehnigen in erster-
melter euch
deß heyligen Römischen reichs hochheit unnd eines churfürstlichen colle-
gii praeeminenz betreffen thuet, nochmahls verpleiben, daß ihr solcher auf
alle weise unnd aller orthen nichts vergebet oder durch jemandts ichtwas
entziehen lasset.
[3] Soviel aber ewere fernere haubtverrichtung betrifft unnd wie ihr euch
sowohl bey den interpositoribus alß dann auch vermittelst derselben mit
denen feindtlichen cronen zu verhalten, so ist forderist unser gnedigister
befelch, sobald ihrer Bäbstlichen Heyligkeit zu den friedenstractaten abgeord-
nete legatus zu Münster würdt ankhommen sein
meldet unnd ewere proposition gegen demselben dahin stellet, gegen ihre
Heyligkeit thetten wir unnß forderist bedanckhen, daß dieselbe nit allein
sich der interposition unndernommen, besonderen von selber ungeachtet
so vieler ins mittel khommenen difficulteten die handt nie abziehen
Unnd nachdem es entlichen dahin gelangt, daß man sich allerseiths zu dem
ende zu Münster einfindet, damit die bishero geschwebte kriegsunruhe hin
unnd beyseiths gelegt, wir unnd daß heylige reich, unnser geliebtes vatter-
landt , auch unnser löbliches hauß unnd die unnß assistierende chur-, fürsten
unnd stende mit der cron Franckhreich unnd derselben confoederierten in
vorige freundt- und nachbarschafft, vertrewligkheit und einigkheit gebracht
werden, unnd wir nun auch dises hochnothwendige gemainnuzige werckh
gnedigist anvertrawt, auch zu disem ende euch gebührende vollmacht zur
handt gestelt
Vom 23. VI. 1643, Druck bei J. G. Meiern I S. 20.
nuntio zu dem ende ediren wollen, auf daß er ihme gefallen wolte lassen,
solche nicht allein dem Franzößischen abgesanten vorzuzeigen, sondern
auch daran zu sein, damit ein ebenmessiges an seithen der Franzößischen
gesanten geschehen möchte unnd ihr euch dan in ihren plenipotentiis und
vollmachten ersehen khöndet.
[4] Wann nun solche euch zur handt gestellt und ihr dieselbige ohne tadl
findet, so hettet ihr auch solche den churfürstlichen gesanten zu communi-
cieren und nicht weniger ihre meinung, ob sie selbige für sufficient erkhen-
nen wolten, zu vernehmen. Soltet ihr aber bey jeztgemelter plenipotenz
ainigen mangel oder abgang befinden, so were nicht weniger ewer dabey
habendes bedenckhen mit den churfürstlichen abgesanten zu communicieren
unnd, weilen die legitimationen der gesanten das fundamentum aller hand-
lung seindt, mit gemelter churfürstlichen abgesanten rath unnd guetachten
dahin zu trachten, daß allen darin befindtlichen defectibus aus dem grundt
abgeholffen unnd, wie zu andermahlen geschehen, mit den vorhabenden
tractatibus man nicht in die gefahr hinein renne, daß wann alles richtig
unnd zum schluß gebracht, das fundamentum der ganzen handlung unnd
mit solchem auch die handlung selbsten
28 falle] in V am Rande Placuit imperatori wie gerathen und aufgesetzt, doch daß
man zue gewinnung der zeit unterdes nichtsdestominder, wan gleich ein defect in dem
mandat des andern theils, gegen gewiße versicherung innerhalb einer gewißen zeit und
noch vor beschließung der tractaten ein anders richtigers mandat einbringen wolle,
fortfahren solle von d.
[5] Damit aber gleichwohl die tractaten nicht in ein stockhen gerathen,
so hettet ihr über ein oder den andern defect bey der Frantzösischen pleni-
potenz euch mit denen churfürstlichen gesandten zu underreden, ob nicht
dergestaldt mit den tractaten fortzufahren, daß man genuegsame sicherheit
nähme, daß innerhalb ein oder zwei monath all diejenigen mängel, so sich
in der Französischer plenipotenz befinden, gebührend ersetzt werden.
[6] Sobald es nun in puncto legitimationis auff ein oder andere weyß sein
völlige oder interims richtigkheit hat, so habt ihr euch darauf gueten massen
zu erinneren, was der Hamburgische vergleich wegen eines loci intermedii
zwischen Münster unnd Oßnabrugg zu nothwendiger communication unnd
conferentiis, unnd der ebner gestalt alß Münster unnd Oßnabrugg der
neutralitet geniessen khönne, in sich haltet
friedenswerckh für sehr befürderlich erachten, daß man die zeit mit völliger
hin- unnd herschickhung gegen Münster unnd Oßnabrugg nicht verzöhre,
alß ist unser allergnedigister befelch, daß so bald es mit der legitimation
seine richtigkheit hat, ihr ewere handlung dahin anstellet, daß man sich dises
loci intermedii wegen alsobald und unverlengt vergleiche unnd wegen
erlassung der pflicht unnd obligierung zu der neutralitet allerdings dem-
jehnigen gemes verhalte, wie es bey Münster unnd Oßnabrugg observiert
ist
16 worden] in V am Rande Dixit imperator wie gerathen und daß eine particular
instruction den kayßerlichen abgesanten anbefohlen werde, sich in vergleichung eines
dritten orts auff Wahrendorff nicht einzuelaßen, sondern davon außzunemen, wie dan
ihr Kaißerliche Majestet an dero generalspersonen hiezue gnedigste Befehl ergehen
laßen wollen von d.
[7] Ihr hettet aber hierinnen das aug darauff zu haben, daß nit etwa
Warendorp
des wegs zwischen Münster unnd Osnabrugg gelegenes schloß erkhiest
werde. Derenthalben wir dan unsern nachgesetzten generalen beraits anbe-
fohlen , daß was für ein ort ausser Warendorp hierzue beliebt werden möchte,
von ihnen unwaigerlich abgetretten unnd damit wie mit Münster und
Osnabrugg es gehalten werden solle.
[8] Wan es also ferner an dem würdt sein, daß man ad materialia ipsa unnd
auf die mittel schreite, durch welche man zum frieden unnd vorigen ver-
nehmen gelangen unnd, da zweifelsohne ainem unnd andern theill von den
interpositoribus zugemuethet wurde, daß er sich je eher je besser, was man
etwan umb friedens willen nachzusehen gedacht were, heraws unnd ver-
nehmen lassen wolte, so hettet ihr erstlich dem nuncio zu vermelden, ihr
seztet in kheinen zweifel, er wurde bey der cron Franckhreich penetriert
haben, auf wem sie ihres orths die friedensconditiones zu sezen gedacht
were, unnd ihme hoffentlich nit entgegen sein lassen, solche euch zu ent-
deckhen , welches allermassen es dem friedenswerckh befürderlich, also
wurdet ihr hinwider in ebenmessiger confidenz euch gegen ihme nuncio
herauß lassen unnd dergestalt man je eher und neher zusammen khommen
khönte.
[9] Solte aber er interpositor ain solches noch nicht penetriert haben, so
hettet ihr befelch, ihne zu ersuechen, ob er annoch es bey den anwesenden
Franzößischen ministris zu penetrieren sich bemüehen wolte. Da er nun
hingegen in euch sezen thete, daß unnserseiths die erste proposition beschehe,
so hettet ihr euch hievon so lang es müglich unnd mit disem zu entschuldi-
gen , daß nachdem wir unnd daß heylige reich unnß nicht entsinnen khönten,
daß wir ainzige uhrsach dem könig unnd der cron Franckhreich zur hostili-
tet geben, also auch nit wisten, wie solche auß dem weeg zu raumen, unnd
dahero billich unnß der condition halber, warmit man zu vorigem gueten
vernehmen gelangen möchte, zum ersten nichts erkhleren khönden. So bald
wir aber vernehmen wurden, waß der cron Franckhreich begeren, ihr alß-
dann euch hinwider zu erkhleren befelcht weret unnd unverlengt erkhleren
wollet. Da aber entlichen unnd über allen angewendten fleiß unnd bemüehe-
ung von mehrgedachten Franzößischen ministris die erkhlerung, auf was
ihrerseiths der friedt gestelt, nicht zu erheben, sonderen vilmehr zu zweiflen
sein, das lange zeit damit umbsonst verlohren, also ist auch unnß entlichen
nit entgegen, daß ihr euch mit ewer proposition lenger nit aufhaltet, sonde-
ren solche bey dem nuncio dahin stellet:
[10] Wir hetten seither unnserer angetrettenen Kayserlichen regierung
nichts mehrers gewünscht unnd gesuecht, alß wie sowohl das heylige
Römische reich alß dessen zugethane unnd angehörige getrewe chur-,
fürsten unnd stende mit den außlendischen cronen, so derzeit mit ihren
waffen auf deß heyligen reichs boden begriffen, zu verhüettung so vieles
unschuldigen bluetvergiessens abgewendet unnd das heylige reich mit be-
sagten benachparten cronen wider in die alte vertrewligkheit gebracht,
guete annembliche nachbarschafft gehalten, zwischen beederseiths under-
thanen die commercia aufgerichtet unnd daß alte vertrawen in vorigen standt
gebracht werden möchte, dahero wir alsobald bey antrettung vorbenenter
unnser Kayserlichen regierung alles dasjehnige, was unnser geliebster herr
vatter hochseeliger gedechtnus zu anstellung der friedenstractaten veran-
lasst , alßbald reassumiert unnd deßwegen an gehörige örther unnsere ge-
santen abgeordnet, demnach es dann nunmehr dahin gebracht, das zu dem
congress der universaltractaten diser orth bestimbt worden. Alß weret ihr
da zur stelle unnd erbiettig, zu den friedtstractaten würckhlich zu schreitten,
deren erhebung dann nit schwer sein wurde, da einem jeden sowohl alß
unnß dasjehnige, was recht unnd billich ist, gefallen unnd ein jeder dem
anderen, waß er ihme mit unrecht entzogen, gepührlich restituieren würde.
Dises were der erste access zu ainer weitern realhandlung, und wan nach
fleißiger bemüehung von dem interpositori nochmals kheine richtige er-
khlerung von des anderen theils intention de mediis zu penetrieren, sondern
man darauf bestunde, es solte diserseiths der anfang hierzue gemacht werden,
so khönte ungefehrlich diese formula zum lezten gebraucht werden:
[11] Es were hiebevor zu Regenspurg in anno 1630 zwischen unnserem
vilgeliebten herrn vatteren etc. unnd dem könig in Franckhreich mit rath
und guetbefinden deß churfürstlichen collegii ein gewisser frieden aufge-
richtet worden , deme hetten ihre Kayserliche Majestet unnd liebden und
das reich ihres theils allerdings richtig vollzogen unnd trewlich gehalten,
wir weren auch noch erpiettig, solchen inskhünfftig zu conservieren, wann
Franckhreich dergleichen thuen unnd dasjehnige, waß solchem zuwider,
seither jeztgedachter zeit unnß unnd dem reich sowohl unnserm hauß unnd
mitverwanten entzogen, cum omni causa restituieren und solches in vorigen
standt stellen wurde.
[12] Waß nun sich hingegen die Franzößische ministri ercleren, das stünde
zu gewartten, unnd weilen sie vielleicht sich unterstehen werden, die justi-
tiam belli ihrerseiths aufs beste zu deducieren, hettet ihr hinwider auß ewerer
in banden habenden vorigen instruction et actis ipsis veritatem facti dem
interpositori unnd wo sonsten vonnöthen zu remonstrieren, darbeneben
aber jederzeit auf zweyerley ewer absehen fürnemblichen zu haben: Erst-
lichen , daß in dise tractatus kheine andere materien gemischet werden alß
diejehnigen, warumben sich haubtsachlich dise mißverständt zwischen der
verstorbenen Kayserlichen Majestet unnd dem reich unnd der cron Franckh-
reich seith des Mantuanischen unnweesens, alß welches durch obangeregten
vertrag genzlichen verglichen worden, erhebt und auf unnß, die wir in
unguetem mit Franckhreich gar nichts gehabt,
demnach die notorietet unnserseiths ist unnd der ganzen welt ohne auß-
füehrung genuegsamb bewust, wer uhrsacher unnd anheber dises kriegs,
zumahlen auch, was seiths alles gehemmet worden, so zu herwiderbringung
des vorigen gueten vernehmens unnd verschonung so vieler christen bluets
apertur unnd gelegenheit hat geben khönnen.
[13] Dannenhero habt ihr zwar nichts ob unnß unnd deß heyligen Römi-
schen reichs chur-, fürsten unnd ständen verkhleinerliches ligen zu lassen
unnd wardurch unnserm unnd der getrewen chur-, fürsten unnd ständen
jederzeit zum frieden gefüehrten aufrichtigen desiderio jezo unnd bey der
wehrten posteritet ichtwas praejudicierliches aufgetrungner bliebe, gleich-
wohl aber was ohne schmelerung unnser unnd deß heyligen reichs hochheit
sich thuen lasst, dahin zu sehen, auch ewers orths nicht uhrsach darzue zu
geben, das über die causas belli vil disceptiert, sondern mit hindansezung
derselben von den remediis, wie nemblich dise annoch schwebende kriegs-
unruehe , alß deren hinlegung halben man haubtsachlich zusammen khom-
men , zu entlichen guetem vergleich gebracht werde.
[14] Solten auch die Franzößische ministri in ihrer oder vor euch noch
eröffneten oder nach der ewerigen erfolgten proposition ihre petita auf die
interesse derjehnigen stellen, für welche sy unnsere kayserliche salvos
conductus in handen , und der cron Franckhreich selbstaigene begeren
gegen dem heyligen reich so lang außstellen, bis man hierüber einig, so habt
ihr vor allem achtzugeben, daß ihr euch in dergleichen particularia nicht
einlasset, sonderen vermittels deß interpositoris darauf tringet, das vorderist
die cron Franckhreich ihr selbsteigenes begeren an unnß unnd das heylige
reich eröffne. Dann es were vergebens, de accessoriis zu reden unnd hand-
lung zu pflegen, wo man super principali noch nicht einig oder, was dasselbe
were unnd betreffen solte, eigentlichen bericht unnd verstendtnus hette.
[15] Auf den fahl aber von der cron Franckhreich über ihr selbsteignes
begeren das interesse aller derjehnigen erst annectiert wolle werden, für
welche sy salvos conductus erhalten, so were unnß ein solche proposition zu
unnserer ferneren gnedigisten resolution cum voto zu überschickhen, diß
aber wie erst gemelt in fleisßige acht zu nemmen, daß man in die aggiu-
stierung der cron Franckhreich confoederierten interesse nicht hinein renne
unnd entzwischen, waß zur accomodation mit der cron selbsten vonnöthen,
beyseiths stelle.
[16] Wie wir unnß nun hierüber unverlengt alßdan ercleren wollen, also
überschickhen wir euch gleichwohl immittelst, in waß standt sich ein unnd
anders unnd zwar erstlich wegen Savoia erhalte; zum anderen, wie es mit
dem churfürsten von Trier hergangen unnd warauf derselbige tractat der-
zeit beruehe; drittens was wir unnß der Pfalzischen sach halben auf guet-
achten eines churfürstlichen collegii erst newlich resolviert; viertens wie
weit es mit den herzogen von Braunschweig khommen; fünfftens was
bishero mit der landtgräfin von Hessen verhandelt worden
im übrigen bereit wissent, waß der Pragerische frieden auch reichsabschiedt
aller in genere mit Franckhreich gewesten confoederierten wegen in sich
halt, nach welchem ihr euch in ewerer negociation allerdings zu richten.
Unnd weilen sie hierunter vor anderen zweifelsohne den marggrafen Fried-
richen zu Durlach, item deß herzogs von Württenberg interesse zum theill
begreiffen möchten, also habt ihr auch, was derentwegen zu ewerer wissen-
schafft vonnöthen, die notturfft zu empfangen .
[17] Unnd weil deß herzogen von Lothringen liebden unnß unnd dem
Römischen reich in disem krieg allzeit getrewlich beygestanden, auch von
der cron Franckhreich seiner landt unnd leuth entsezt worden unnd etwan
unter ein oder anderm vorwandt bey demjehnigen, was unnß und dem hey-
ligen reich restituiert unnd in den standt, wie es anno 1630 gewesen, nit
verstattet wollen werden, so ist unnser gnedigister befelch, daß ihr den
punctum restitutionis, wann es mit demselben würdt zur handlung khommen
(wie ihr dann werdet einen puncten nach dem anderen unnd das principale
vor dem accessorio zu tractieren wissen) außthruckhlichen auf seiner liebden
ihr hauß unnd liebe angehörige mit declariert und euch dabey ufs eifferigist
lasset angelegen sein, für seine liebden unnd all die ihrigen die vollkhom-
mene restitution der unserigen gleich zu erhalten .
[18] Da auch seine liebden ihre eigene gesante zu der handlung schickhen
unnd durch dieselbe selbst das werckh tractieren lassen wolte, hettet ihr nit
allein dasselbe gern unnd willig zu verstatten, sonderen ihnen auch hierzue
allen vertrewlichen unnd müglichen beystandt zu leisten, ihnen auch von
dieser unnserer gemessenen instruction nachricht zu geben unnd euch
gegen sie aller vertrewlichen correspondenz zu befleissigen. Unnd so fern
ihre liebden hierzue noch einen sonderbahren special salvum conductum für
ihre abgesanten bedürffen unnd darumb bey euch anregung thuen lassen
würde, ob wir wohl denselben, weil die cron Franckhreich nicht allein die
unnserige besondern auch aller unnserer confoederierten unnd assistieren-
den gesante zu disen tractaten verglaittet haben, vor unnöttig hielten, so
sollet ihr vermittels ihr Bäbstlichen Heyligkeit pottschaffters oder in andere
practicierliche weeg denselben bey der königin unnd cron Franckhreich
aufs ehist zu erlangen euch ufs beste bemüehen unnd ihrer liebden oder den
ihrigen frey stellen, ob sie ihre notturfft in der haubtsach entweder für sich
selbst unnd durch die ihrigen oder aber durch euch tractieren unnd behand-
len lassen wolten.
[19] Nachdem auch die Generalstaaden der Vereinigten Niderlanden zu
disen tractaten von Franckhreich mitgezogen worden, obwohl wir und das
heylige Römische reich derzeit mit ihnen in unguetem nichts zu schaffen,
sonderen unnß derjehnigen reichsabschiede unnd schlüsse, welche wegen
der Niderburgundischen kriegshandlungen vor diesem gemacht worden ,
gnediglich gar wohl erinnern, dahero wir auch nicht ermessen khönnen, waß
dieselbigen bey disem convent an unnß unnd das reich zu suechen haben,
nichtsdestominder, wann sie ihre pottschafften unnd abgesante nacher
Münster schickhen unnd sich ebenfahls bey euch anmelden lassen solten,
hettet ihr nach vorhergehender geziemender accreditierung unnd legitima-
tion denselben die begerte audienz nicht zu verweigeren, euch auch auf ihr
anbringen also zu erweisen, daß sie an unß kheine widerwerttigkheit noch
feindtschafft, sonderen vielmehr allen Kayserlichen glimpf unnd geneigten
gueten willen zu verspühren. Wie ihr dann ihr anbringen unnd waß darauf
zu thuen mit unnsers lieben vetters, schwagers unnd brueders deß königs
in Spanien liebden anwesenden oratoren alßbald communicieren unnd
unnß zu unnserm weitern gnedigisten befelch gehorsambst
12 referieren] in V am Rande Imperator dixit, Spania werde dißfalß für sich selbsten
handlen und wan es zue derselben handlung kombt, sollen die kayßerlichen abgesanten
drauff acht haben, daß ihrer Kayßerlichen Majestet und dem reich nichts praejudizier-
liches dabey zuegezogen, auch von beiden kriegenden theilen dem reich dasjehnige,
was ihm seit dießes Niederlendischen kriegs enzogen, restituirt werde von d.
das aug darauff haben sollet, daß wann auch sie, die Staadten von Hollandt,
zue ainigen handlung tretten wolten, nit allein uns und dem hailigen reich
an seiner hergebrachten hocheit und juribus nichts entzogen, sondern von
beeden kriegenden thailen dem reich, was demselben seit des Niderlendi-
schen kriegs entzogen, restituirt werde.
[20] So habt ihr auch euch zu entsinnen, waß gestalt bey jüngsten reichs-
tag zu Regenspurg die sachen mit chur-, fürsten unnd ständen dahin ver-
glichen worden, daß auch fürsten unnd stände deß reichs die ihrige zu offter-
meltem congress schickhen unnd mit unnsern gesanten ihrer principalen
notturfft communicieren sollen und mögen . Es ist deretwegen unnser
gnedigister gemessener befelch, daß da ein oder ander vermittelst seiner
abgeordneten daselbst erscheinen thete, ihr nit allein alles dasjehnige, was
sie bey euch anbringen werden, alles vleis anhöret, sondern auch derselben
begeren unnd anligen euch dergestalt angelegen sein lasset, wie es unnser
unnd deß heyligen reichs dienst erfordert.
[21] Waß ihr in obigem allen verhandlet, solches wollen wir, daß ihr
communicato consilio mit unnßern zu den Schwedischen tractaten depu-
tirten gesandten thuet und durch schrifft- oder persohnliche zusammenkunfft
in loco intermedio, nachdem es die notturfft erfordern thuet, uber alles und
jedes fleissig conferirt und waß ihr ain und andern orths auch nach verne-
mung der churfürstlichen abgesanten gemütsmeinung, also mit gesambten
rath thunlich, auch diser instruction gemeß befinden werdet, vollziehet und
unß alzeit von jedem verlauf nach und nach mit eurm unnd der churfürst-
lichen abgesanten gehorsambsten guthachten gewisse relation erstattet.
[22] Wir geben euch auch insgesambt hiemit volmacht unndt gewaltt,
mit belieben deß andern theils die tractaten von beeden orthen Münster
und Oßnabrugg zu mehrer bequemligkeit und schleinigen befürderung
derselben auf ein orth allein, welcher euch allen miteinander würdt am
besten gefallen, zu transferieren, doch daß derselbe unß mehr näher alß
weiter sein möchte, zumahlen wir genzlichen entschlossen, mit verleihung
des allmächtigen, sobaldt wir unß allein des feindts diser ortten besser er-
lediget , in aigener persohn dem reich zu nähern und disen gemeinnuzigen
fridenstractaten selber an der handt zu sein.
[23] Solte auch an ainem oder andern orth euch etwaß von einem still-
standt der waffen (weilen man gemeinlich bey allen solchen schweren haubt-
tractaten sich zum eingang aines solchen zu vergleichen pfleget) entweder
von dem gegentheil oder aber durch die interpositores zugemuethet werden,
hettet ihr dasselbe ad referendum anzunehmen und nach vorher gehendem
rath mit den churfürstlichen deputirten unß dasselbige bey tag und nacht
mit aigenem currier gehorsambst zu berichten. Wie wir dan zu euch sambt
und sonders der unß bekanten dexteritet, trew eüffriger devotion und
fleisses nach das gnedigiste vertrauen tragen. Und verbleiben euch mit
Kayserlichen gnaden wol gewogen.
Geben in unser statt Wien, den fünfzechenden monatstag Julii, anno
sechzehenhundertdreyundvierzig, unserer reiche deß Römischen im siben-
den , deß Hungarischen im achtzechenden und deß Beheimbischen im sech-
zechenden jahre.
Ferdinand ss.
Vt. Ad mandatum sacrae Caesareae
Ferdinand graff Kurz Majestatis proprium
Johann Walderode ss.