Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
144. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 Juni 7

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Protokoll des Rates der Stadt Münster


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Münster 1646 Juni 7

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Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 126. Teildruck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 247.

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Städtische Neutralität.

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[Von den Landständen des Fürstbistums wird angesichts der bedrohlichen Kriegslage
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die Werbung von 900 Söldnern zur Landesdefension, deren Bezahlung aus den zum
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Unterhalt der Stadtgarnison angewiesenen Landesmitteln sowie Erhebung einer all-
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gemeinen Multersteuer vorgeschlagen:]

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Alß nun ein erbarer rhat hiebei reiffsinnig betrachtete, waßgestalt diese statt
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nicht aigenwillig, sondern von Ihrer Kayserlichen Mayestät, Churfürstlicher
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Durchlaucht und denen zu diesen vorweßenden tractaten interessirten
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höchst- und hohen häupteren in die neutralitet gesezt, also in ihrer macht
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oder potestet nicht stehen wolte, dieselbe zu brechen oder darwieder im
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geringsten zu handlen, die obbedeutete von den herrn rhäten vorgeschlagene
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mittele aber der neutralitet schnurstracks zuwieder lauffen wolten, so ist per
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communia vota geschloßen, daß man sich dießfalß bei fürstlichen herrn
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rhäten und den herrn landtständen omni meliori modo zu entschuldigen
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und zu remonstriren hette und müsse, wie daß diese statt stante neutralitate
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sich nicht mechtig befünde, diese gantz praejudicirliche mittel einzugehen
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und zu bewilligen, wie dan solche erclerung mit weitleuffigen umbstenden
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den herrn rhäten und landtständen zu reportiren dem herrn syndico, licen-
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tiato Kemner und licentiato Timmerscheidt committirt und uffgeben wor-
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den .

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Hiebei ist auch weitleuffig consultirt und deliberirt worden, ob auch der
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neutralitet praejudicirlich geachtet werden könte und wolte, daß ein er-
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barer rhat oder dero deputirte diesen und dergleichen consiliis bellicis
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ihrestheils durantibus tractatibus mitbeiwohnen theten, und waren daruff der
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meisten herrn vota, daß man nicht allein re ipsa zu dem kriegs- und defen-
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sionswesen des landts nicht allein nichts zu praestirn, sondern auch ad evi-
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tandam suspicionem violatae neutralitatis den consiliis bellicis auch gar
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nicht beywohnen solte, dannoch nicht dergestalt, daß man sich zumahl zu
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separiren oder je in vorfallenden landtssachen das seinige mit rhat und that
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nach altem brauch et pro statu moderno beitragen solte oder mögte, son-
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dern , daß man sich quoad bellica allein sowoll a consiliis als actionibus zu
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enthalten.

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