Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
128. Stadt Osnabrück an Stadt Münster Osnabrück 1646 März 8/18

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Stadt Osnabrück an Stadt Münster


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Osnabrück 1646 März 8/18

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Ausfertigung: A XI 31. Kein Kanzleivermerk.

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Gemeinsame Interessen beider Städte. Gesuch um Empfehlung einer Bittschrift bei Trauttmansdorff

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Die Antwort Münsters [ Nr. 134 S. 142f ] .
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Edle, ehrnveste, hochgelarte, vorsichtige und wollweise besonders günstige
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nachpahrherrn undt freunde!

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Ob wir woll jüngst zwischen der herrn und unsern abgeordneten genomme-
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ner abrede zufolge unß billich ehe expectorieren sollen, zumahlen wir dann
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zu dem ende bereits unsern fleiß zu contestiren im werck begrieffen gewesen,
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so sein wir doch theils durch unvermuethlich eingefallenen statt ehrhafften,
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theils durch tegliche hiesiger hochansehenlicher herrn abgesanten bey-
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sammenkunften , bey welchen wir die verabredete desiderata bestes fleißes
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zu incaminiren eine nohtmussigkeit erachtet, aber biß dato unserm intento
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nach allerdings unser ziel und zwegk nicht erreichen können, sondern dazu
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gute hoffnung schöpfen, abgehalten und wir nun aus diesen und andern nicht
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angezogenen motivis unsere promessen nicht erfüllen können, sondern des-
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serwegen eine unhöffligkeit in non respondendo vel desiderata non implendo
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wieder unsern willen begehen müssen, also setzen zu den herrn wir die
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gentzliche zuversigt, sie werden diesen wiederwilligen verzug de meliori
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vermercken, zumahl wir dan obangezogener abrede gemeeß ehist auß

[p. 133] [scan. 157]


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unsern mittel zu den herrn nacher Münster abzuordnen im werck begrieffen,
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zu deroselben belieben setzendt, ob sie reciproce zu uns anhero aus dero
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mittel gleichfals abordnen wollen, damit coniuncta manu unsere hoch-
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importirenden zumahl recht- und pilligmeßige desideria zu gewundschten
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zweck gerichtet werden kunten.

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Im übrigen haben wir in terminis nostris von hiesigen anwesenden herrn
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ständten bereits abgefaßtes und nuhmer zu Münster residirenden herrn
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abgesandten communicirtes project den herrn nachrichtlich zu communi-
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ciren eine nohtmussigkeit erachtet, mit bitt, was ihnen desserwegen decisive
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etwa zur wissenschafft gerathen muchte, unß daruber einige ouverture zu
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thun, wie wir dan, was uns hievon an hießigen orth ferner zukommen
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wirt, gleichfals davon parte zu geben erbietig, der weiter zuversicht, gleich-
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wie die herrn durch jungeste communication more maiorum zu vertraw-
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licher nachparlicher correspondentz inkunfftig sich offerirt und wir desser-
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wegen an dero gefasten ruhmblichen intention nicht den geringsten zweifel
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setzen, daß auch also hinwieder unsers theils je und alle wege kein menque-
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ment erspurt, sondern wir in allen oblanglichen begebenheiten unsere
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treweiferige nachparliche correspondentz und schuldigkeit in effectu zu
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contestiren nicht underlassen werden.

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Demnegst den herrn nachparlich zu eröffnen können wir nicht umbhin, wie
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daß der itziger herr commendante und droste zur Furstenauw ex capite
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für etzlichen jahren von dahmaligem commissario Janson an hiesiger
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gemeine praetendirter servisgelder und daruber sub nostro sigillo auß-
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gelassener ad 500 thaler sprechender und bemelten commendanten liebsten
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cedirter obligaden halber unsern burger und alterman Jobsten Hammachern
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zur Furstenaw in arrest zu legen sich unterwunden, welche sacimenta und
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arresta wir uns zumahl nicht vermuhten können, bevorab doch ange-
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zogene gelder uns nit bahr concreditirt, sondern von servisgeldern herrühren
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undt wir beruhrten herrn cessionario alle jahr biß hiezu die fällige interesse
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ohengeseumbt abgerichtet, also umb so viel weniger derselbe gegen unß
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solche extremiteten contra tertium et innocentem vorzunehmen in rechten
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befuegt.

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Wan wir uns nun desserwegen nach anleitung angefuegter versiegelter und
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copeylicher beylage bey Ihr Hochgräflicher Excellentz von Trautmanstorff
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unterthenig zu beclagen genohtmußigt und solche nohttrengliche supplic
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an hochgemelte Ihr Gräfliche Excellentz gern de meliori addressirt hetten,
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so ersuchen ewer edlen, hochgelahrten, wollweisen, gestrengen wir hiemit
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dienstnachparlich, sie wollen ohnbeschwert uns die favor erweisen, solche
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supplic mehrhochgedachter Ihr Excellentz zum besten zu recommendiren
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undt pro mandato de relaxando sich zu bemühen; und wie nun die herrn
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uns hiedurch eine sonderbahre freundschafft erweißen, alß erachten wir uns
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eußerst obligat, dieselben in dergleichen oder sonst andern muglichen

[p. 134] [scan. 158]


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fällen hinwieder unaußsetzlich zu demeriren und zu remeritiren, dieselben
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zu wunschenden wollergehn göttlicher obsorge empfehlendt.

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Signatum Oßnabrugk, am 8./18. Martii 1646.

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Ewer edlen hochgelahrten und wollweisen gestrengen
5
dienstnachparwillige
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burgermeistere und rhat der statt
7
Oßnabrugk.

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