Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
10. Konferenz der katholischen Stände Münster 1645 Dezember 7
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Münster 1645 Dezember 7
Köln ( Stadt ) A I p. 146–170 = Druckvorlage für S. 58, 33 – S. 59, 2 und S. 60, 22–
S. 66, 36; damit identisch Bamberg A I fol. 69’–80’, Fulda I fol. 118–121. Vgl. ferner Kon-
stanz ; Österreich B I p. 202–212, B I a, B a II und B b I; Wartenberg / Augsburg
II fol. 676–682’ ( damit identisch Wartenberg / Hildesheim fol. 197’–200’ );
Kurmainz B = Druckvorlage für S. 59, 4 – S. 60, 20. Vgl. ferner Kurbayern A II fol. 81’–87,
A a I; Wartenberg /[ Kurköln ] I fol. 132–132’ ( damit identisch Kurköln fol. 11’ [ I fol.
239 ]; Wartenberg / Register III fol. 277’–283 und III a ).
Neuformulierung des Reverses für die Admission Magdeburgs.
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Augsburg, Baden-Baden, Bamberg,
Bayern-Hg., Berchtesgaden, Burgund, Corvey, Eichstätt, Ellwangen, Fulda, Kempten, Konstanz,
Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg, Lüttich, Minden, Münster, Österreich,
Osnabrück, Prälaten, Regensburg, Stablo, Verden, Würzburg.
Kurmainz. Verliest die
58, 33 Instruktion ] Der Inhalt dieser projektierten Instruktion ist nur in Kurbayern A II und
Österreich B I erwähnt. Hier nach Österreich B I: Solche instruction […] were in
nachfolgenden punctis bestanden: 1º das der inhaber des ertzstiffts alleinig als ein
hertzog zu Sachsen ad sessionem et vota zu admittiren seye, solle 2º derentwegen
auf die weltliche banck sitzen, 3º solcher vom Österreichischen directorio als ein
herzog zu rueffen, 4º allein bey diesem convent gelten, zu keiner consequenz gezogen
noch auf seine descendenten, 5º ebensowenig andere stiffter hiervon consequenz
machen, sondern pro non actu gehalten werden soll. 6º zu vernehmen, wie dessen
versicherung auch von den Frantzösischen legaten gesucht werden möchte. […]
und falles noch etwas weiter nachgegeben werden müste, ob nit die session dem
herzogen Augusto ad dies vitae zuzugeben.
für das Verfahren in der magdeburgischen Admissionssache gegeben werden soll,
58, 33 –59, 1 Kurmainz – Gesandten ] In Konstanz wörtlich wie in Köln ( Stadt ) – mit ge-
ring fügigen Abweichungen. Am Ende folgt dort noch: Churmaintzischentheils hetten sie sich
bey disem admissionspunct niemahln interessiert gemacht, weiln aber sachen in die in-
struction eingebracht, so in keinen votis vorkommen, so wolte die notturfft umso meh-
rers erfordern, dieselbe abzulesen und eines jeden gedancken daruber zue vernemmen.
ferner das Kreditiv für die Gesandten. Und darauff von den Maintzischen zu
gewinnung der zeitt begehret, ob beyde rath absonderlich votirn wolten.
[Umfrage im Kurfürstenrat]
Kurtrier. Actis gratiis pro labore hette wünschen moegen, diese stuck
wehren vorhien communicirt worden, umb sich darin zu ersehen undt desto
baß gefast zu erscheinen, inserta quaedam, de quibus non constitit infor-
matio […]. Wahn der von neuwem auffgesetzte undt yetz abgeleßene
revers excepto verbo „descendentes“ angenohmen würde, wehre es dabey
zu laßen, weillen ohnedem die gemachte statuta deß ertzstieffts Magdeburgh
solche außschließen. Daß sonsten die admission ad dies vitae deß herren
administratoris zu gestatten, seye praeiudicirlich, solle nuhr auff diese hand-
lungh gehen; exprimendum ultra, daß punctus admissionis Magdeburgensis
administratoris ut sic ad alia religionis gravamina außzustellen. Daß aber
uber diese werbungh, fahls der verfaste revers nicht acceptirt würde, daß
hinderbringen zu erwarten, darzu gehöre zeit, undt werden die tractatus
remorirt; deme aber vorzukommen, wehre deputatis vollmacht zu ertheillen,
die sache bestes fleißes zu adiustiren, dha iedoch protestirende gar zu keiner
raggion zu bringen, kondte zu weyterem nachdencken referirt werden.
Kurköln. Daß worth „descendentes“ wirdt bey den protestirenden nach-
dencken verursachen, inmaßen auch die ewige außschließungh dannenhero
außzulaßen. Die admission gehe nuhr ad hunc solum actum auff der welt-
lichen fürstenbanck under den Sachßischen legatis. Woll muße praecavirt
werden anderer stiefftsinhaber exclusion. Der Kayßerlichen guttdüncken
anzuhören undt demnach die instruction zu formiren.
außfertigungh sub communi nomine chur- undt fürstlicher abgesandten
geschehen.
Kurbayern. Hatt nichts zu erinderen, repetit vorige vota […]. Seye woll
erindert propter sessionem under den Sachßischen, ne fiat competentia
cum Bayeren.
Kurmainz. Hette gern die communication gethan, wahn nicht die materia
in voriger consultation wehre verglichen geweßen. Daß worth „descen-
dentes“ gehe nuhr uff hertzogen zu Sachßen undt nicht administratoren;
ebendiese meinungh haben auch die worth „ad dies vitae“, so doch weniger
nachtheils causiren alß wahn Magdeburgh alß administrator nuhr einmahll
admittirt wirdt.
Trier- undt Cölnische vota gehen dahien, daß die instruction auff den revers
einzurichten nach der Kayßerlichen erinderungh, welche anhoeren, darnach
zu papier bringen undt dictiren laßen will; den deputatis demnach auffzu-
geben , daß sie mit allem fleiß darahn sein wollen, daß der revers vollenzogen
werde, darbey woll in acht zu nehmen, daß die etwa darauff eingehende
session under Sachßen geschehe.
Ihrestheils halte sich ausser der admission gleichwie Bayeren. Sonsten solle
die expedition under gesambter chür- undt fürstlicher abgesandter nahmen
geschehen.
[Umfrage im Fürstenrat]
alldieweiln in der abgeleßener instruction verschiedene vorschläg, so nie-
maln in votis, weniger in vorigen conclusis gedacht worden, einverleibt,
ob solche nicht außzusetzen, allermaßen sie es rathlich hielten.
2. Nachdem in dem abgeleßenen creditiv herr Baderbornischer cantzler
Dr. Buschman den österreichischen vorgesetzt worden, ob solches nicht
zu anten und deßen enderung zu begeren.
3. Nachdem auch den herren Kayßerlichen commissariis in dieser admission-
sach zwar relation gethan, von denselben aber hinwider annoch keine haubt-
sachliche resolution erfolget, ob nicht deren zu erwartten.
sintemal sie noch zur zeitt kein befelch empfangen, iedoch nachdem die
maiora pro admissione gefallen, ließen es dahingestelt. Hielten auch darvor,
das die der instruction einverleibte vorschlag, so in den votis und conclusis
niemalen vorkommen, mehr schädtlich als räthlich, dahero solche gantz
zu praeterirn und außzulaßen.
Burgund. Se audivisse instructionem ac iudicare eam satis conformem
nupero concluso, censere autem quaestionem illam de concedenda sessione
pro possessore Magdeburgensi ad dies vitae omittendam et delendam
esse, praesertim cum catholicis praeiudicaret ac Caesaris esset sessiones dare,
qui ideo et desuper rogari deberet. In reliquo ut Austriaci […].
Bamberg. Bemängelt, daß im Proömium der von Kurmainz aufgesetzten Instruktion
die Gründe, die gegen die Admission Magdeburgs sprechen, weitläufig wiederholt
werden. Hielte räthlicher, die instruction in solchen passibus proemialibus
einzuzihen und hauptsachlich die deputatos dahin zu instruirn, wie und
welchergestalt sie die protestirende zur angeregter acceptation zu vermögen.
Widerholet sein iungst abgelegtes dahin gehendes votum, daß bey dieser
negotiation gradatim, und zwar erstlich uff des alhiesigen proiects accep-
tation , zu gehen, 2. zu deßen verweigerung mögte zu vernehmen sein, was
vor bedencken in dem alhiesigen begriff obhanden.
Dißeits hette man etwas nachricht, ob bestundten solche in 4 punctis: (1.)
wegen des dem hertzog Augusto blößlich gegebenen praedicats „inhaber“.
Hierin soll gradatim gegangen werden, wie Bamberg in der letzten Sitzung vorge-
schlagen hat.
(2.) beschwehren sich die protestirenden ob den wortten „als hertzog zu
Sachßen“. Nun stellet man es dahin, ob solche wortt gäntzlich auß denen
hiebevor allegirten ursachen entweder außzulaßen oder aber statt deren zu
setzen „alß des Nidersachßischen crais außschreibender furst“. Diesen Titel
hat der Erzbischof von Magdeburg bereits 1567 gebraucht . So könte sich auch
keines anderen stiffts inhaber uff diese admission bewerffen, weiln keiner
under denselben craißaußschreibender furst. Es weren zwar auch bedencken
in contrarium vorhanden, daß man dieße qualitatem, nemblich eines crais-
außschreibenden fursten, hernegst auch allegirn mögte; so würde aber diese
besorgnuß benommen durch den revers.
(3.) beschwehrten sich die protestirende, ob wolte ihnen durch den revers
zugemuthet werden, ihrem in hoc passu habenden hauptgravamini in per-
petuum zu renunciirn, welche impression vermuthlich auß vorangeregten,
von dem Maintzischen directorio begriffenen und nacher Oßnabruck uber-
schickten concluso
Vgl. oben S. 29, auch Meiern II S. 70.
allerseits approbirter revers in claren buchstaben nach sich führet, daß ein-
und anderseits ipsum gravamen in seinen standt und wie es vorhero geweßen
allerdings verbleiben solle, zumalen es auch in den gefuhrten votis und
erfolgten conclusis keine andere meinung gehabt, als were dieses conclusum
ietzbedeutermaßen, nemblich relative uf den revers, zu erleuteren.
(4.) Es verwaigerten sich auch die herren protestirende mit und nebens
den Magdeburgischen revers auß dießen vorwandt zu unterschreiben, weiln
sie vermeinen, hierdurch coarctirt zu sein, factum tertii zu praestirn. So
were denselben hingegen zu remonstrirn, nachdem dero vor etlichen wochen
anhero deputirt geweßene selbsten offeriret und versprochen, im fall sich
anderer stifter inhaber pro admissione angeben solten, daß sie dießelbe nicht
allein ihrerseits abhalten, sondern auch hierin mit und zu den catholischen
fur einen man stehen und denselben zu abhaltung dergleichen praetendenten
assistirn wolten. Auf diese Versicherung kann man sich bei den augenblicklichen
Verhandlungen berufen. Solten aber diese remonstrationes nicht verfangen,
sondern die protestirende sich zur gleichmäßiger subscription nicht ver-
stehen wollen, so were alßdan das in meinem iungsten voto vorgeschlagenes
expediens, das nemblich die protestirende erstlich gegen die deputirte
mündtlich und nachgehendt in der erster under dem Österreichischem
directorio beysein der herren catholicorum haltender consultation de non
assistendo ad prothocollum die anerbottene erclärung thun und widerholen
solten. Beharren jedoch die Protestanten auf ihrem Projekt, so sollen die in der
letzten Sitzung vorgeschlagenen Korrekturen dort eingefügt werden .
Im ubrigen widerholet das lobliche Österreichische und Bayerische dahin
gerichte vota, daß die in instructione gemelten niemaln vorhero in pro-
position noch consultation, wenigers ins conclusum kommene vorschläg
[…] gentzlich außzulaßen, und zwar auß allerhand bereits in votis allegirten
und sonsten jeden zu gemuth gehenden ursachen.
Dr. Buschmann kann nur als kurkölnischer Gesandter die Präzedenz vor Österreich
beanspruchen.
Ob aber mit den Kayßerlichen herren plenipotentiariis nochmalen auß
dießer sachen zu reden, seye indifferent; da man den alhier ufgesetzten
revers behaubten will, were zu erwegen, daß solcher von den Kayßerlichen
bereits placidirt […].
Baden-Baden wie Bayeren
Würzburg. Hette die instruction und beyde concept schreibens horen ver-
leßen und sowoln in denselben alß dem iüngst von Churmaintzischen nacher
Oßnabruck verschickten und furters den protestirenden communicirten
concluso underschiedtliche sachen wahrgenohmmen, die beßer außgelaßen
oder doch geendert worden weren, alß sie dergestalt den protestirenden in
die handt kommen, welches dan auch ein ursach, daß sie von solchem
concluso schew gemacht worden, hingegen anders den catholischen selbsten
zu praeiuditz gereichte. Derentwegen und weil sowohl ietzt erwehntes
conclusum nacher Oßnabruck verschickt alß auch bey der letzteren reso-
lution den herren Kayßerlichen plenipotentiariis ein extractus prothocolli
von Churmaintz ubergeben, ehemahlen eins oder anderß dem herkommen
nach abgeleßen worden, so wolte vonnöthen sein, daß herr Churmaintzi-
scher director zu erinneren, alle dergleichen sachen, ehe er solche von
handen gibt, hinfuhro, wie gebräuchlich, abzuleßen.
Insbesondere wird bemängelt, daß in der Instruktion vom „Administrator“ des Erz-
stifts gesprochen wird und nicht vom „Inhaber“, daß die „Deszendenten“ des Inhabers
des Erzstifts erwähnt werden und daß ihm die Session auf Lebenszeit bewilligt werden
soll. Auch sei die schriftliche Klausel, Herzog August dürfe nur als Herzog zu
Sachsen votieren, überflüssig und werde den Widerstand der Protestanten hervorrufen.
Wie man sich nun erinnert, daß man sich wegen Wurtzburg neulich mit
dem Bambergischen voto dahin verglichen, daß die deputati gradatim gehen
und furters beym hiesigen concept wo möglich neben benehmung der
wiedrigen ihrigen praeconcepten verbleiben […], wie nicht weniger, wan
ie das hiesig concept auch mit dißen beeden temperamentis nicht manutenirt
werden könte, daß alßdan die dahmals in Bambergischen und Wurtzbur-
gischen votis erinnerte correcturen von den deputirten in obacht gehalten
würden, alß laßet man es noch dabey und beneben bey diesen bewenden,
daß endtlich von beeden concepten abstrahirt und ein revers in puris gene-
ralibus dahin verglichen werden mögte, das dasienige, was dißmals mit
admission des inhabers Magdeburg vorgehet, des reichs herkommen, ab-
schieden und sonderlich den religionfrieden, wie auch deme, was in Prager
frieden wegen Magdeburg in specie versehen , und dan der kunfftigen
abhandlung der gravaminum keinesweegs praeiudicirlich sein oder solcher-
gestalt allegirt werden solle.
Zur Präzedenz Dr. Buschmanns vor Österreich wie Bamberg. Das Kreditiv für die
Gesandten soll dieselben Formalien enthalten wie die Schriften, die die Protestanten
an die Katholiken richten.
Dieweil auch daran gelegen, daß das werck nicht länger verzogen, sondern
möglichst befurtert und die consultationes beeder orthen von beeden reli-
gionsverwanthen vermischt eingerichtet werden, alß were sowohl uf schleu-
nige fortsetzung der geschloßenen deputation alß auch zu urgirn, das die
uberige nacher Ößnabruck deputirte ihr hinüberreiß gleichfals befürteren.
63, 32– 64, 3 Eichstätt – werden] In Wartenberg / Augsburg II wird im einzelnen noch
die Kritik erwähnt, die Eichstätt an dem kurmainzischen Projekt anbringt, ferner das (negative)
Urteil über die Präzedenz Buschmanns vor Österreich. Nach Österreich B I schlägt
Eichstätt ferner vor, das Projekt des Reverses zunächst den ksl. Gesandten zu übergeben und
ihre Antwort zu erwarten.
instruirt werde, hielte benebens darvor, das die deputati die instruction
selbst zu ferttigen ersuchet und daß werck ihrer discretion uberlaßen werden
solte. Trautmansdorpf hette bey seiner den herren Churcolnischen wieder-
gegebenen visite vermelt, daß der revers, welchen die protestirende an-
biethen
Die evangelischen Vorschläge für die Admission Magdeburgs bei Meiern II S. 71 .
deputirten daß concept mit solchen lituris loco instructionis zugestellet
werden.
Leuchtenberg wie Eichstätt
Konstanz. Wie Eichstätt und Leuchtenberg, daß das werck der deputirten
discretion uberlaßen werde, weilen die deputirte solche qualificirte leuth,
die dem gemeinen catholischen weßen nichts vergeben oder, da wider ver-
muthen was anderß vorfiele, sich weiteren bescheits zu erhollen wißen
werden; und werden ihnen daß hiesige concept mit denen in Bambergischen
und Wurtzburgischen votis vorgeschlagenen temperamenten sambt den
erinnerten correcturen wie auch die von denen Kayßerlichen erwarttende
liturae uber daß Oßnabruckische concept instruction genug sein. Zum fall
aber die maiora auf diesen vorschlag nicht außfallen solten, so würde daß
Bambergische und Wurtzburgische votum repetirt, zumahl erinnert, daß
die sach möglichst befurtert werde.
Augsburg. Hette gemeßene instruction, in dergleichen sachen uf der nega-
tiva pure zue bestehen, auch derentwegen ein formbliche protestation bey-
händen , die er seiner zeitt, wan man in die religionssachen hieneinkommet,
ablegen wolle. In reliquis seye er indifferent.
Regensburg wie Eystatt
Münster. Die Verhandlungsführung sei der Deputation in Osnabrück zu über-
lassen , neu auftauchende Streitpunkte sollen nach Münster berichtet werden. Im übrigen
wie die Vorstimmenden.
Osnabrück wie Münster
Lüttich wie Munster
Verden, Minden wie Oßnabruck
verstanden, welchergestaldt daß hochnotwendige friedenswerck wegen der
annoch obschwebender praeliminarstritt in puncto admissionis so geraume
zeit gestecket, derentwegen sie sich auch denen in hoc passu erfolgten
maioribus conformiret, unangesehen dieser Magdeburgischen unbefugnuß
notori. Indeme aber darin allerseits pro maxima und dieser gradus gehalten
worden, das inter duo mala (nempe exclusionem et consecutivam separa-
tionem statuum inter se ac e contra admissionem Magdeburgicorum ad
vitandam dictam separationem) minus malum zu eligiren, so stündte zu
bedencken, nachdem man in ipso puncto admissionis ex praedicta maxima
nachgeben, ob derowegen alleß zu rectractiren und die exclusion zu be-
harren , im fall wegen eines oder anderen passus der revers nit solte aggiu-
stiret werden, insonderheit aber da per aequipollentia verba dißeitiges prae-
iuditz praecavirt werden könte. Man hette gleichwol nun etliche monat in
diesen praeliminarstreit vergebendtlich zugebracht und sehe man nicht,
warumb, wie neulich Maintz vermeinet, noch zu warten, und die hoch
costbare, den eußerst under dem kriegslast erliegenden bängßigten patrioten
so beschwerlich und alzu lang fallende zeit zu verlieren, sonderen viel-
mehrers dahin zu trachten, damit die grausame trangsalen, so nicht die
cronen, sonderen wir Teutsche selbst tragen und darumb zugrundgehen
müßen, auff alle möglich- und menschliche mittel durch befürderung des
friedenswercks zu erleichtern.
Eine besondere Instruktion für die Deputation in Osnabrück ist überflüssig, da ihre
Mitglieder bereits ausreichend über die Streitpunkte informiert sind und zum Teil
selbst an den Beratungen über die Admission Magdeburgs teilgenommen haben. Im
ubrigen were der Bambergische erbietig, uff in etlichen votis beschehene
erinnerung die von ihme über den zu Oßnabruck uffgesetzten revers gethane
correcturen den herrn deputatis uff begeren zu communiciren.
Kempten. Ihre Fürstliche Gnaden zu Kempten hetten die exclusion so gern
alß einiger anderer angesehen, nachdem eß aber auff die extrema kommen
und diese temporal und unpraeiudicirliche admission in alleweg verandt-
wörtlicher alß die exclusion mit auffstoß- oder doch verzogerung des
friedenswercks zu soviel tausendt armer leuthen und des reichs selbst under-
gang zu beharren, so ließe sie es bey dennen maioribus gleichfalß be-
wenden , und wolte man sich mit dem Costantzischen voto verglichen haben.
Ellwangen wie Eystett
Berchtesgaden, Stablo wie Münster
Corvey. Wie die vorstimmende, daß die sach der deputirten dexteritet zu
uberlaßen und bestmöglichst befürdern.
Prälaten wie Kempten
bevorab in prooemio, zu restringiren.
2. Deme alhier auffgesetzten revers zu inhaeriren, und falß es bey deßen
uffsatz nachfolgende bedencken abgeben solte, alß (1.) ratione praedicati
„inhaber“, mögte statt deßen „administrator“ zu setzen, (2.) die wort „alß
hertzog zu Sachßen“ außzulaßen sein.
3. Da die protestirende derentwegen den revers nit subscribiren wolten,
quasi ad praestationem facti tertii obligari nollent, were ihnen zu remonstriren,
daß von denselben allein begeret wurde, nachdem dero anhero deputati
versprochen, wider andere dergleichen praetendenten mit den catholischen
vor einen man zu stehen, alß würde allein praestatio huius oblationis und
also non tertii, sed proprii facti praestatio von ihnen begeret. Solte aber diese
remonstration nicht verfangen wollen, so wehre alßdan die versicherung
erstlich coram deputatis und dan in prima instituenda consultatione sub
directorio Austriaco in praesentia catholicorum von den uncatholischen zu
thun und ad prothocollum zu nehmmen.
4. Aldeweilen auch die protestirende ihnen auß dem von hierauß communi-
cirten alhiesigen concluso die impression machten, ob wolte man sie ad
perpetuam renunciationem super gravamine admissionis durch diesen revers
nötigen, were solches ihnen auß den claren inhalt des revers, in welchem
dieses gravamen allerseits, wie eß zuvor gewesen, verbleibt, zu benehmmen;
solten aber die protestirende allerdings auff ihren anhero uberschickten
proiect beharren wollen, weren dabey underschiedtliche in votis anerinnerte
correcturen zu beobachten.
Sonsten seyen dieienige in der instruction vermeldete, vorhero niemalen
in proposition oder deliberation kommene vorschläg allerdings außzulaßen
und der deputatorum dexteritet ohne sonderbare reflexion uff eintzige
instruction alleß anheimbzustellen, iedoch falß von den protestirenden
sachen beharret werden solten, welche den alhiesigen conclusis allerdings
zuwider weren, daß sie solche vorders zu hinderbringen hetten.
Ferners wurde das Maintzische directorium erinnert, keine schrifftliche con-
clusa von handen zu geben ohne deren vorhergangene communicir- und
ersehung, ob solche den hinc inde gefallenen votis und den maioribus
allerdings gemeeß.
Letzlich ist die erinnerung von den Osterreichischen beschehen, daß herr
Dr. Buschman, im fall er nicht in qualitate electoralis legati nacher Oßna-
bruckische deputirt, den Osterreichischen im creditiv nachzusetzen, wie
auch den Kayserlichen dieses conclusum zu eröffnen
möglichkeit nach zu maturiren.
Kurmainz. Referiert das Conclusum der kurfürstlichen Gesandten.
Fürstenrat. Conformiret sich mit den churfürstlichen so weith, weilen
ohnedaß geschloßen, den Kayserlichen hierunder zu referiren, das daß
corrigirtes proiect zu erwarten und solches nach deßen gefolgiger genehmb-
haltung den deputirten loco instructionis uffzugeben.