Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
7. Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina Münster 1645 November 29

6
7

7

Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina


8
Münster 1645 November 29

9
Köln ( Stadt ) A I p. 102–118 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 49–56’,
10
Bamberg B p. 119–126, Fulda I fol. 107–110. Vgl. ferner Konstanz ; Kurbayern A II
11
fol. 51–58’, A a I; Kurmainz B; Österreich B I p. 246–255, B I a, B a II, B b I;
12
Wartenberg / Augsburg I; Wartenberg / Register I fol. 4–13 und I a.

13
Beratung über das Verfahren bei der Zusammenstellung der katholischen Gravamina.

14
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Bamberg, Bayern-Hg., Konstanz, Kur-
15
bayern , Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Österreich, Osnabrück, Prälaten, Würzburg.

16

22
16 Kurmainz ] In Wartenberg / Register I davor eine Beschreibung der Session: Conferentia
23
1 a zwischen hievorbemelten deputirten, in loco consultationis consueto per secun-
24
darios gehalten und die session an zween zusammengestossenen tischen hoc ordine
25
eingenohmen, daß Meinz, Trier, Österreich, Bamberg, Wurtzburg, Costnitz, Oßna-
26
brugg und ein von den praelaten an der rechten seithen, und Cöllen, Bayern und
27
wiederumb Bayern alß hertzog an der lincken gesessen.

28
In Kurbayern A II ist am Kopf des Protokolls ein schema sessionis gezeichnet, wonach
29
die Session folgendermaßen eingenommen wurde: Rechts sitzen herr Dr. Khrebß (Meinz),
30
herr Anethanus (Trier), herr graff von Wolckenstein, herr Dr. Goll (Österreich),
31
herr Gobelius (Bamberg), Khoberlin (Würzburg); links herr von Reckh (Cöllen),
32
herr Dr. Khrebs (Bayern), herr Trachter wegen Bayern.

33
37, 16 –39, 4 Kurmainz Churbayern] Dieser Teil des Protokolls ist in Konstanz etwas
34
ausführlicher, aber ohne größere sachliche Ergänzungen. Einzelne Abweichungen sind im Fol-
35
genden in den Varianten aufgeführt.
Kurmainz. Demnach jungst vor gut angesehen worden, catholischentheilß
17
die gravamina derentwegen zusammenzutragen

40
Vgl. oben S. 22.
, damit man dißeits eventu-
18
aliter gefast sey, alß wurde davon zu reden sein, de modo et methodo, ob
19
es nicht dienlich, diejenige prothocolla und schrifften, so bey dem jüngsten
20
Regensburgischen reichstag in hac materiae gefertigt

Vgl. hierzu Londorp V passim
, zu durchgehen und
21
solche

36
21 abzulesen] In Konstanz folgt danach: Er (Dr. Krebß) hette sein privatprothocoll vom
37
Regensburger Reichstag bey der handt, da es also gefallig, khönnde es durchgangen
38
werden. Diese Bemerkung sinngemäß auch in Kurbayern A II, Kurmainz B, Öster-
39
reich
B I und Wartenberg / Register I .
abzulesen.

[p. 38] [scan. 106]


1

36
1 Kurköln ] In Kurmainz B hierzu das Marginal: NB dieß votum ist unversehent zum
37
ersten gefürt, solle den Churtrierischen unnachtheilig sein. In Wartenberg / Register I
38
ist – im Gegensatz zu allen andern Protokollen – das kurkölnische Votum an die richtige
39
Stelle gerückt worden, nämlich hinter das kurtrierische.
Kurköln. Der kurmainzische Vorschlag wird gutgeheißen.

2
Sonsten hetten die Churcölnischen, dem jüngsten concluso zufolge, bereits
3
an Ihre Durchlaucht wie auch an daß Cölnische thumbcapitul zu dem endt
4
geschrieben, damit die insonderheit materiam des geistlichen vorbehalts
5
betreffende prothocolla und acta ufgesuchet und fürderlichst anhero uber-
6
schickt würden […].

7

40
7 Kurtrier ] In Kurbayern A II hierzu das Marginal: Alhie aber ist ein fehler vor-
41
gangen , weilen Trier allzeit vor Collen votiret, in sessione aber alterniren beede
42
churfürsten täglich, iedoch citra praeiudicium inskhunfftig.
Kurtrier. Hetten sich newlich in voto vernehmen laßen, welchergestaldt
8
ihre instruction dahin gerichtet, aller möglichkeit darahn zu sein, damit
9
der gravaminum religionis abhandtlung bey diesen tractaten nit vorge-
10
nohmmen , sonderen außgesetzt werden mögte.

11
Solten aber die uncatholischen nebens der cron Schweden dabey beharren,
12
müste man sich eventualiter gefast machen, hielten dahero darvor, daß
13
zweien oder dreien die ad hanc materiam gehörige schrifften und protho-
14
collen zu ubergeben, gestalten solche zusammenzutragen. Kurtrier besitzt die
15
Akten vom Frankfurter Kompositionstag und erbietet sich, sie zur Verfügung zu
16
stellen.

17
Kurbayern. Conformirt sich mit dem im Trierischen voto gethanen vor-
18
schlag .

19
Die gravamina in sich selbsten betreffendt, bestünden solche ihres darvor-
20
haltens in generalibus et particularibus. Die generalia bestündten in 6 punc-
21
ten , gestalten derentwegen die catholischen uf allen reichstagen fast gantze
22
volumina ubergeben:

23
1. Wegen der eingezogener mittelbarer clöster, stiffter und güter.

24
2. Nicht wenigers der immediat ertz- und stiffter, auch unmittelbaren prae-
25
laturen halben ante et post Passavicam transactionem occupatorum, war-
26
under auch der geistliche vorbehalt stecke.

27
3. Freystellung der religion.

28
4. Daß iurisdictio ecclesiastica in vielen fällen restringirt werde.

29
5. In denjenigen reichsstätten, alwohe tempore erectae transactionis Passa-
30
vicae beede religionen in übung gewesen, seyn nachgehents die catholischen
31
außgeschaffet worden.

32
6. Under der Augsburgischen confession deckmantel wolten allerhandt sec-
33
ten einschleichen und under dem religionfrieden comprehendirt werden.

34
Die particularia gravamina betreffendt, stünde eß an deme, ob solche ein
35
jeder exhibirn wolle.

[p. 39] [scan. 107]


1
Sonsten wurden Ihre Churfürstliche Durchlaucht an ihrem orth dem new-
2
lichen concluso zufolg dero catholische mitständt zu einschickung der
3
ihrigen erinnern.

4

31
4 Österreich ] Nach Konstanz , Kurbayern A II, Kurmainz B und Wartenberg /
32
Register I erinnert Österreich ferner daran, auch die auf dem Reichstag zu Regensburg 1613
33
vorgebrachten Gravamina zu berücksichtigen. Diese Bemerkung fehlt in Österreich B I.
Österreich. Vergleichet sich ratione methodi mit Trier.

5
Bayern-Hg. wie Churbayern

6

34
39, 6 –40, 5 Bamberg – einzuwirken] In Konstanz ganz knapp, das bambergische Vo-
35
tum enthält dort nur den Hinweis auf den kurtrierischen Vorschlag, möglichst bald mit der
36
Beratung der Gravamina zu beginnen, und die Aufforderung, dabei besonders die mit dem
37
Geistlichen Vorbehalt und der Declaratio Ferdinandea verknüpften Probleme zu beachten.
Bamberg. Ratione modi et methodi vergleichet sich ebenmäßig mit dem
7
Churtrierischen voto, jedoch daß gewiße personen auß beeden collegiis,
8
insgesambt 3 oder 4, zu diesem werck deputirt werden, wie man sich dan
9
dißseits nach vernehmung der vorstimmenden hierunder auch erclärn
10
wolle.

11
Beim letzten Reichstag sind außer den katholischen gravamina generalia auch die
12
gravamina particularia zusammengestellt worden; vermutlich werden nicht mehr
13
viele hinzukommen.

14
Dißeits hette man so viel nachricht, das die uncatholischen ihre gravamina
15
religionis bereits verfaßet

38
Die Beratung der evangelischen Stände über die Neufassung der in ihr erstes Gutachten vom
39
6. November 1645 (s. oben S. 19 Anm. 1) eingefügten Gravamina hatte am 17. November 1645
40
stattgefunden (vgl. Meiern I S. 779 ff.).
, solche auch negstens übergeben, darauf ein
16
schriftliche resolution erwarten, nachgehents aber in eine mündtliche con-
17
ferentz mit den catholischen dörfften eintretten wollen. In dem Bayerischen
18
voto weren die gravamina generalia zwarn vernünfftig in 6 classes dividirt
19
worden, und weilen die uncatholische eben diejenige gravamina pro se,
20
so catholici contra ipsos führen, alß wirdt dern dißeitige probation deß
21
gegentheileß praetension enervirung uffm rucken nach sich führen. Höch-
22
lich were zu wünschen, das dergleichen postulata von den hiesigen tractaten
23
außgesetzt sein und bleiben mögten, bevorab weilen dieselbe also gestelt
24
sein dörfften, daß man gewißens halben freywillig nicht einwilligen könne.

25
Nachdeme aber die cron Schweden deren abhandtlung quasi pro causa belli
26
allegirn

41
Vgl. Art. 7 der schwedischen Proposition vom 11. Juni 1645 ( Meiern I S. 437 ).
, die protestirende auch wegen deren dabey suchenden großen
27
vortheilß zu der außetzung, bevorab weilen Ihre Kayserliche Mayestät die
28
abhandtlung bereits bewilliget

42
In der Responsion ad art. 7 der schwedischen Proposition ( Meiern I S. 621 ).
, nicht verstehen werden, alß wirdt man
29
dißeitigen einfältiger meinung nach, bevorab in puncto deß geistlichen
30
vorbehalts, item freystellung der religion, auß den reichsprothocollis mit

[p. 40] [scan. 108]


1
gegenfundamentis sich

28
1 gefast machen] Nach Kurmainz B wird an dieser Stelle vorgeschlagen, hierbei die „Auto-
29
nomia“ Burgkards zu benutzen. In Wartenberg / Register I wird ein weiteres Argument
30
erwähnt: Da die Protestanten die Anerkennung der Declaratio Ferdinandea fordern, obwohl
31
ihre Gültigkeit nur von wenigen Ständen anerkannt wird, soll man die Anerkennung des
32
Restitutionsedikts verlangen, gegen das die Protestanten vorbringen, es sei nicht von allen
33
Ständen anerkannt worden.
gefast machen und die unbilligkeit ihrer praetensio-
2
nen zu dem endt remonstriren, damit sie sich umb so ehister ad media
3
suspensiva capessenda verstehen.

4
Es soll auch versucht werden, in diesem Sinne über die Mediatoren und die franzö-
5
sischen Gesandten auf die Schweden einzuwirken.

6

34
6–18 Würzburg – angenommen] Das würzburgische Votum in Konstanz wörtlich wie
35
in Köln ( Stadt ), jedoch in der 1. Person. Dazu zwei Ergänzungen: 1. Dank für die
36
Bereitschaft Kurkölns, die Religionsakten aus dem kurkölnischen Archiv zur Verfügung zu
37
stellen, 2. (von Köberlin eigenhändig) Ablehnung des Vorschlags, die kreisausschreibenden
38
Fürsten zur Einsendung der Gravamina aufzufordern. Diese beiden Ergänzungen sind auch
39
in Kurmainz B vorhanden, die erste auch in Wartenberg / Register I.
Würzburg und Konstanz. Es sei zu hoffen, daß die Mediatoren und die franzö-
7
sischen
Gesandten media suspensiva durchsetzen können.

8
Die gravamina seyen auß denen bey allen vorgewesenen reichstägen ver-
9
richten actis offenbahr und zu Regensburg die generalia et particularia
10
dergestalt zusammengetragen, daß zuversichtlich wenig darin manquire;
11
werde ein jeder seinen principalen die notturfft zu berichten, die ordinarii
12
auch die fernere information, wo vonnöthen, einzuhohlen wißen. Die catho-
13
lische gravamina lieffen mit den protestirenden ein, und weilen man dißeits
14
diesen puncten apud hos tractatus soviel immer möglich zu umbgehen oder
15
einzuziehen bedacht, so habe man zu gedencken, wie der catholischen
16
intention bey einem und anderen gravamina zu besteiffen.

17
Der Vorschlag Kurtriers, eine engere Deputation zur Prüfung der Gravamina zu
18
bilden, wird angenommen.

19
Osnabrück wie wegen Churcöllen, und den Trierischen vorschlag.

20
Prälaten wie Würtzburg

21

40
21 Kurmainz ] In Kurmainz B ist das Conclusum am Anfang etwas ausführlicher: Es wird
41
darauf hingewiesen, daß zunächst die media suspensiva zusammengetragen werden sollen, daß
42
die Gravamina nach der Beratung in der Deputation auch vor das Plenum gebracht werden müssen
43
und daß die Metropolitanbischöfe aufgefordert werden sollen, ihre Suffragane zur Einlieferung
44
der Partikulargravamina zu ermahnen. Diese Ergänzungen sinngemäß auch in Konstanz ,
45
Kurbayern A II, Österreich B I und Wartenberg / Register I .
Kurmainz. Vergleichet sich mit denen dahin ziehlenden maioribus, das
22
3 oder 4 personen auß beeden collegiis zu deputiren, welche die in puncto
23
gravaminum vorgangene handtlungen revidiren, sich darin informiren und
24
die feder ansetzen, gestalten dan der personen benambsung zur umbfrag
25
gestellet, wie nicht wenigers der Churcölnischen gesandtschafft danckgesagt
26
würde, daß dieselbe ihro belieben laßen, deren beybringung zu erinneren.
27
Daß Churmaintzische archivum seye hin und wider distrahiret, zu Cöllen

[p. 41] [scan. 109]


1
finde sich in väßeren etwaß darvon, hette dem herren vicecantzlern Dr.
2
Reigersbergern zugeschrieben, bey seiner anbefelchten anheroraiß

35
Der kurmainzische Kanzler Nikolaus Raigersperger traf erst am 10. Dezember 1645 in
36
Münster ein (vgl. unten S. 70).
die zu
3
den bevorstehenden materiis diensame acta uffzusuchen und anhero uber-
4
bringen zu laßen.

5
Wegen des Inhalts der von Bamberg erwähnten Ferdinandeischen Deklaration wird
6
auf die Angaben bei Goldast verwiesen

37
M. Goldast , Statuta S. 197f. und ders. , Reichssatzung S. 283–291 über das Reformations-
38
recht
der Reichsritter und der Reichsstädte. Vgl. hierzu auch G. Pfeiffer , Reichsstädte.
.

7
Zweyte umbfrag.

8
Wer und wieviel zum engeren außschuß zu deputiren.

9
Kurtrier. Ernennet Cöllen und Bayern, im fürstenrath Osterrreich und
10
Bamberg.

11
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Kurtrier die vollständigen Akten des
12
Kompositionstages 1631 besitzt. So wolle vonnöthen sein, der protestirenden
13
anno 1555 ubergebenes und von dem Burchardo in seiner Autonomia ange-
14
zogenes memorial

39
Vgl. F. Burgkard fol. 8f.
auffzusuchen, warin sie in geistlichen vorbehalt ver-
15
willigt , casu quo hingegen die catholische die geistliche iurisdiction in der
16
Augsburgischen confessionsverwandten weltlichen fürsten gebiethen und
17
landen zu suspendirn consentirn würden.

18
Kurköln.

28
18 Benennet – Constantz] Nach Kurbayern A II nominiert Kurköln Trier und Bayern,
29
weilen Meinz ohnedas darzuegehört, […] von den fürstlichen Bayern unnd Costnitz;
30
nach Österreich B I: neben den churfürstlichen den Costänzischen; nach Kurmainz
31
B: Trier, Bayern und Konstanz; nach Wartenberg / Register I : Mainz, Bayern,
32
Österreich und Konstanz.
Benennet Maintz und Trier, im fürstenrath Bayern und Con-
19
stantz , weilen diese zu Regensburg bey abhandlung dieses puncti gewest
20
weren, halt ebenfalß darvor, das man auff die rationes ad suspensionem
21
persuasivas bedacht sein solle.

22
Kurbayern. Benennet Churcöllen und Trier, Osterreich und Constantz.
23

33
23–27 Sönsten – bestandten] Fehlt in Konstanz , desgleichen in Kurbayern A II, Kur-
34
mainz
B und Wartenberg / Register I.
Sönsten were billig uff media suspensiva zu gedencken und darbey fermo
24
zu stehen, dan wan der gegentheil die wanckelmütigkeit verspürt, würde er
25
umb so stärcker in die catholische setzen. Eß hette ein Frantzösischer pleni-
26
potentiarius neulich geandet, das man auff der Magdeburgischen exclusion
27
nicht bestandten

40
Zur französischen Haltung zur Admission Magdeburgs vgl. die Relationen der französischen
41
Gesandten in Nég. secr. II S. 163, 183 und 209 ( auch bei C. W. Gärtner VI Nr. 163
42
S. 750 ).
.

[p. 42] [scan. 110]


1

26
1 Österreich ] Vor den Voten der fürstlichen Gesandten in Wartenberg / Register I eine
27
Bemerkung, die das folgende, etwas vom Herkommen abweichende Verfahren begründet:
28
Weillen im churfürstlichen collegio einer den andern vorgeschlagen und die vota
29
gantz different ausgefallen, begehrte Mayntz, daß auch die fürstlichen in ihren votis,
30
wen von den churfürstlichen darzuzubenennen, möchten vernehmen lassen.
Österreich. Gleichfalß Trier und Cöllen, Bayern und

31
1 Constantz] In Kurbayern A II folgt noch: besorgen sich, es werde die suspensio
32
von den protestirenden nit nachgeben werden. In Kurmainz B etwas anders: Sehet
33
gern, wahn diß weßen kondte suspendirt werden. In Österreich B I fehlt eine ent-
34
sprechende
Bemerkung.
Constantz.

2
Bayern-Hg. wie Churbayern

3

35
3–10 Bamberg – stabiliendo] Konstanz bringt hier nur die Nomination der zu Deputie-
36
renden
. In Kurbayern A II, Kurmainz B und Wartenberg / Register I fehlt der
37
Bericht über Longuevilles Äußerungen zur Admissionsfrage, statt dessen macht Bamberg hier
38
den Vorschlag, durch den venezianischen Vermittler die Franzosen für die media suspensiva
39
bei der Behandlung der Gravamina zu gewinnen.
Bamberg. Nennet Trier, Cöllen, Osterreich und Constantz.

4
Zur Admission Magdeburgs hat ihm Longueville selbst erklärt, man hielte sich
5
mit der exclusion catholischentheilß vergebentlich auff und veruhrsachet,
6
das andere uncatholische inhabere ein ebenmäßiges praetendirn werden,
7
welche sie (die Frantzosen) sonsten abzuhalten bedacht, man solte den
8
revers annehmen und sich nit lang vergebentlich auffhalten. Eß pflegen
9
die discursen offt gegeneinander zu lauffen pro unius cuiusque particulari
10
i nteresse tanto magis stabiliendo.

11
Würzburg, Konstanz. Ob er zwar zu Regensburg bey abhandtlung des
12
puncti gravaminum religionis gewesen, so hette er doch die acta nicht bey
13
sich, sondern auf dasjenige verlaßen, waß die protestirende zu Franckforth
14
sowol in publicis votis alß privatis discursibus vielfaltig versprochen, daß
15
nemblich diese und dergleichen die friedenshandtlung mercklich remor-
16
dirende sachen alhier nit solten vorgenohmmen werden. Es gebühret zwar
17
Churmaintz, hierin die feder zu fuhren, weilen eß aber mit den haubt-
18
consultationen hauffig occupirt sein würde, beneben die acta nicht bey der
19
handt, hingegen Churtrier mit den actis de 1631 versehen und Churcöllen
20
alle acta ehist zur handt bringen werde, so wolte er Churtrier und Chur-
21
cöllen , die bemuhung zu ubernehmen, ersucht und im fürstenrath Oster-
22
reich und Bamberg vorgeschlagen haben.

23
Osnabrück. Wie Kurköln.

40
23–24 Die von – bekannt ] Der hier im Regest wiedergegebene Satz fehlt in Konstanz.
Die von Bamberg erwähnte Äußerung Longuevilles
24
sei ihm, dem Dompropst von Paderborn

41
Dietrich Adolf von der Recke, Dompropst zu Paderborn, vertrat das Stift Paderborn und war
42
zugleich kurkölnischer Subdelegierter, votierte gelegentlich jedoch (wie hier) auch für die anderen
43
Stifter, die Franz Wilhelm von Wartenberg vertrat.
, ebenfalls bekannt.

25
Prälaten wie Würtzburg

[p. 43] [scan. 111]


1
Kurmainz. Die vota gehen auff Trier und Cöllen, er verhoffe aber, es
2
werde die meinung nicht haben, das Churmaintz alß director solle außge-
3
schloßen werden, sonderen wan es andere occupationes zulaßen, das auch
4
wegen Maintz jemandt der deputation beywohnen möge. Auß dem fürsten-
5
rath seye deputirt Osterreich und

29
5 Constantz] Nach Wartenberg / Register I wird im Conclusum ferner der Vorschlag
30
Bambergs, sich an den venezianischen Vermittler zu wenden, von Kurmainz gutgeheißen, sorgte
31
aber auch mit Würzburg und Costnitz, daß man disgusti bey den protestirenden
32
verursachen und doch nichts erheben werde.
Constantz.

6

33
6–13 Dritte – Bayern ] Die dritte Umfrage in Konstanz summarisch, dabei wird der oben
34
in der Variante zu S. 42, 3–10 angemerkte Vorschlag Bambergs und dessen Ablehnung durch
35
Konstanz und Kurmainz ( s. oben zu S. 43, 5 ) erwähnt. Nach Konstanz erklärt dann
36
Bamberg, es sei besser, die Interposition des Vermittlers solanng zu verschieben, biß die
37
tractatus selbsten in pleno cursu sein werden, der hoffnung, daß die protestirende
38
allßdan von dises puncti wegen allein ( sc. Behandlung der Gravamina ) denn friden nicht
39
werden wollen zerschlagen lassen.
Dritte umbfrag.

7
Ob nicht außm fürstenrath noch ein person, alß Bamberg oder Bayeren,
8
der ietzt geschloßenen deputation zu adiungirn.

9
Bamberg. Interloquitur: Weilen er bey dem vorgewesenen reichstag zu
10
Regensburg den deliberationibus in puncto gravaminum nicht beygewohnet,
11
also in dieser materi andere beßer informirt,

40
43, 11 –44, 8 dahero – regeln ] Der Rest des Protokolls in Bamberg B summarisch, sachlich
41
mit Köln ( Stadt ) übereinstimmend.
dahero bäthe, ihnen dieser
12
engeren deputation zu entheben.

13
Nach kurzer Umfrage einigt man sich auf Bayern.

14

42
43, 14 –44, 8 Vierte – regeln ] Fehlt in Fulda I.
Vierte umbfrag.

15
Kurmainz. Proponirt: Weilen der admissionstreit biß auff die Magde-
16
burgischen reversalen richtig und von Bamberg, Constantz, Culmbach,
17
Wirtemberg und Nürnberg auff allerseits ratification ein unvorgreiffliches
18
concept aufgesetzt

43
Vgl. oben Nr. 5.
, auch von den catholischen insgesambt placidirt, jedoch
19
per maiora darvorgehalten worden, daß mit demselben noch etwaß zuruck-
20
zuhalten und ein concept von den protestirenden zu Oßnabruck selbsten
21
zu begehren, auch anitzo, ehe man niedergeseßen, in utramque underschiedt-
22
lich discurriret worden, alß wolte er vernehmen und umb eröffnung der
23
anwesenden meinung gebetten haben, ob ein concept von den protesti-
24
renden annoch zu erwarten oder, wan mit der ubermorgiger post weder
25
solch concept noch ander erclärung einlangt, ob alßdan den protestirenden
26
hiesiges concept vorzulegen.

27
2. Wie die Postverbindung mit Osnabrückjetzt im Winter, bei unpassierbarer Ems,
28
aufrechtzuerhalten sei

44
Zum Postwesen während des Friedenskongresses vgl. E. Müller sowie demnächst W. Fleitmann.
.

[p. 44] [scan. 112]


1
3. Daß möglichst täglich ein Kurier nach Osnabrück und zurück reise.

2

28
2–8 Warauf – regeln ] Das Conclusum ist in Konstanz etwas ausführlicher, bringt jedoch
29
keine sachlichen Ergänzungen.
Warauf nach gehaltener umbfrag ad 1. geschloßen worden, der uff künfftigen
3
freytag von Oßnabruck einlangender brieff zu erwarten und zu vernehmen,
4
ob die Oßnabruckischen gesandten zu außfertigung eines revers eintzige
5
difficultet

30
5 movirten] In Kurmainz B wird hierzu noch erwähnt: Wenn aus Osnabrück keine Nachricht
31
eintrifft, soll die Annahme des katholischen Projekts verlangt werden.
movirten.

6
2. Das hiesige Domkapitel, das für derartige Dinge zuständig ist, sei zu ersuchen,
7
einen großen Kahn bereitzustellen.

8
3. Das Direktorium möge diese Sache regeln.

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