Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
7. Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina Münster 1645 November 29
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Münster 1645 November 29
Köln ( Stadt ) A I p. 102–118 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 49–56’,
Bamberg B p. 119–126, Fulda I fol. 107–110. Vgl. ferner Konstanz ; Kurbayern A II
fol. 51–58’, A a I; Kurmainz B; Österreich B I p. 246–255, B I a, B a II, B b I;
Wartenberg / Augsburg I; Wartenberg / Register I fol. 4–13 und I a.
Beratung über das Verfahren bei der Zusammenstellung der katholischen Gravamina.
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Bamberg, Bayern-Hg., Konstanz, Kur-
bayern , Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Österreich, Osnabrück, Prälaten, Würzburg.
16 Kurmainz ] In Wartenberg / Register I davor eine Beschreibung der Session: Conferentia
1 a zwischen hievorbemelten deputirten, in loco consultationis consueto per secun-
darios gehalten und die session an zween zusammengestossenen tischen hoc ordine
eingenohmen, daß Meinz, Trier, Österreich, Bamberg, Wurtzburg, Costnitz, Oßna-
brugg und ein von den praelaten an der rechten seithen, und Cöllen, Bayern und
wiederumb Bayern alß hertzog an der lincken gesessen.
In Kurbayern A II ist am Kopf des Protokolls ein schema sessionis gezeichnet, wonach
die Session folgendermaßen eingenommen wurde: Rechts sitzen herr Dr. Khrebß (Meinz),
herr Anethanus (Trier), herr graff von Wolckenstein, herr Dr. Goll (Österreich),
herr Gobelius (Bamberg), Khoberlin (Würzburg); links herr von Reckh (Cöllen),
herr Dr. Khrebs (Bayern), herr Trachter wegen Bayern.
die gravamina derentwegen zusammenzutragen , damit man dißeits eventu-
aliter gefast sey, alß wurde davon zu reden sein, de modo et methodo, ob
es nicht dienlich, diejenige prothocolla und schrifften, so bey dem jüngsten
Regensburgischen reichstag in hac materiae gefertigt , zu durchgehen und
solche abzulesen.
1 Kurköln ] In Kurmainz B hierzu das Marginal: NB dieß votum ist unversehent zum
ersten gefürt, solle den Churtrierischen unnachtheilig sein. In Wartenberg / Register I
ist – im Gegensatz zu allen andern Protokollen – das kurkölnische Votum an die richtige
Stelle gerückt worden, nämlich hinter das kurtrierische.
Sonsten hetten die Churcölnischen, dem jüngsten concluso zufolge, bereits
an Ihre Durchlaucht wie auch an daß Cölnische thumbcapitul zu dem endt
geschrieben, damit die insonderheit materiam des geistlichen vorbehalts
betreffende prothocolla und acta ufgesuchet und fürderlichst anhero uber-
schickt würden […].
ihre instruction dahin gerichtet, aller möglichkeit darahn zu sein, damit
der gravaminum religionis abhandtlung bey diesen tractaten nit vorge-
nohmmen , sonderen außgesetzt werden mögte.
Solten aber die uncatholischen nebens der cron Schweden dabey beharren,
müste man sich eventualiter gefast machen, hielten dahero darvor, daß
zweien oder dreien die ad hanc materiam gehörige schrifften und protho-
collen zu ubergeben, gestalten solche zusammenzutragen. Kurtrier besitzt die
Akten vom Frankfurter Kompositionstag und erbietet sich, sie zur Verfügung zu
stellen.
Kurbayern. Conformirt sich mit dem im Trierischen voto gethanen vor-
schlag .
Die gravamina in sich selbsten betreffendt, bestünden solche ihres darvor-
haltens in generalibus et particularibus. Die generalia bestündten in 6 punc-
ten , gestalten derentwegen die catholischen uf allen reichstagen fast gantze
volumina ubergeben:
1. Wegen der eingezogener mittelbarer clöster, stiffter und güter.
2. Nicht wenigers der immediat ertz- und stiffter, auch unmittelbaren prae-
laturen halben ante et post Passavicam transactionem occupatorum, war-
under auch der geistliche vorbehalt stecke.
3. Freystellung der religion.
4. Daß iurisdictio ecclesiastica in vielen fällen restringirt werde.
5. In denjenigen reichsstätten, alwohe tempore erectae transactionis Passa-
vicae beede religionen in übung gewesen, seyn nachgehents die catholischen
außgeschaffet worden.
6. Under der Augsburgischen confession deckmantel wolten allerhandt sec-
ten einschleichen und under dem religionfrieden comprehendirt werden.
Die particularia gravamina betreffendt, stünde eß an deme, ob solche ein
jeder exhibirn wolle.
Sonsten wurden Ihre Churfürstliche Durchlaucht an ihrem orth dem new-
lichen concluso zufolg dero catholische mitständt zu einschickung der
ihrigen erinnern.
Bayern-Hg. wie Churbayern
39, 6 –40, 5 Bamberg – einzuwirken] In Konstanz ganz knapp, das bambergische Vo-
tum enthält dort nur den Hinweis auf den kurtrierischen Vorschlag, möglichst bald mit der
Beratung der Gravamina zu beginnen, und die Aufforderung, dabei besonders die mit dem
Geistlichen Vorbehalt und der Declaratio Ferdinandea verknüpften Probleme zu beachten.
Churtrierischen voto, jedoch daß gewiße personen auß beeden collegiis,
insgesambt 3 oder 4, zu diesem werck deputirt werden, wie man sich dan
dißseits nach vernehmung der vorstimmenden hierunder auch erclärn
wolle.
Beim letzten Reichstag sind außer den katholischen gravamina generalia auch die
gravamina particularia zusammengestellt worden; vermutlich werden nicht mehr
viele hinzukommen.
Dißeits hette man so viel nachricht, das die uncatholischen ihre gravamina
religionis bereits verfaßet
Die Beratung der evangelischen Stände über die Neufassung der in ihr erstes Gutachten vom
6. November 1645 (s. oben S. 19 Anm. 1) eingefügten Gravamina hatte am 17. November 1645
stattgefunden (vgl. Meiern I S. 779 ff.).
schriftliche resolution erwarten, nachgehents aber in eine mündtliche con-
ferentz mit den catholischen dörfften eintretten wollen. In dem Bayerischen
voto weren die gravamina generalia zwarn vernünfftig in 6 classes dividirt
worden, und weilen die uncatholische eben diejenige gravamina pro se,
so catholici contra ipsos führen, alß wirdt dern dißeitige probation deß
gegentheileß praetension enervirung uffm rucken nach sich führen. Höch-
lich were zu wünschen, das dergleichen postulata von den hiesigen tractaten
außgesetzt sein und bleiben mögten, bevorab weilen dieselbe also gestelt
sein dörfften, daß man gewißens halben freywillig nicht einwilligen könne.
Nachdeme aber die cron Schweden deren abhandtlung quasi pro causa belli
allegirn
Vgl. Art. 7 der schwedischen Proposition vom 11. Juni 1645 ( Meiern I S. 437 ).
vortheilß zu der außetzung, bevorab weilen Ihre Kayserliche Mayestät die
abhandtlung bereits bewilliget
In der Responsion ad art. 7 der schwedischen Proposition ( Meiern I S. 621 ).
dißeitigen einfältiger meinung nach, bevorab in puncto deß geistlichen
vorbehalts, item freystellung der religion, auß den reichsprothocollis mit
gegenfundamentis sich
1 gefast machen] Nach Kurmainz B wird an dieser Stelle vorgeschlagen, hierbei die „Auto-
nomia“ Burgkards zu benutzen. In Wartenberg / Register I wird ein weiteres Argument
erwähnt: Da die Protestanten die Anerkennung der Declaratio Ferdinandea fordern, obwohl
ihre Gültigkeit nur von wenigen Ständen anerkannt wird, soll man die Anerkennung des
Restitutionsedikts verlangen, gegen das die Protestanten vorbringen, es sei nicht von allen
Ständen anerkannt worden.
nen zu dem endt remonstriren, damit sie sich umb so ehister ad media
suspensiva capessenda verstehen.
Es soll auch versucht werden, in diesem Sinne über die Mediatoren und die franzö-
sischen Gesandten auf die Schweden einzuwirken.
6–18 Würzburg – angenommen] Das würzburgische Votum in Konstanz wörtlich wie
in Köln ( Stadt ), jedoch in der 1. Person. Dazu zwei Ergänzungen: 1. Dank für die
Bereitschaft Kurkölns, die Religionsakten aus dem kurkölnischen Archiv zur Verfügung zu
stellen, 2. (von Köberlin eigenhändig) Ablehnung des Vorschlags, die kreisausschreibenden
Fürsten zur Einsendung der Gravamina aufzufordern. Diese beiden Ergänzungen sind auch
in Kurmainz B vorhanden, die erste auch in Wartenberg / Register I.
sischen Gesandten media suspensiva durchsetzen können.
Die gravamina seyen auß denen bey allen vorgewesenen reichstägen ver-
richten actis offenbahr und zu Regensburg die generalia et particularia
dergestalt zusammengetragen, daß zuversichtlich wenig darin manquire;
werde ein jeder seinen principalen die notturfft zu berichten, die ordinarii
auch die fernere information, wo vonnöthen, einzuhohlen wißen. Die catho-
lische gravamina lieffen mit den protestirenden ein, und weilen man dißeits
diesen puncten apud hos tractatus soviel immer möglich zu umbgehen oder
einzuziehen bedacht, so habe man zu gedencken, wie der catholischen
intention bey einem und anderen gravamina zu besteiffen.
Der Vorschlag Kurtriers, eine engere Deputation zur Prüfung der Gravamina zu
bilden, wird angenommen.
Osnabrück wie wegen Churcöllen, und den Trierischen vorschlag.
Prälaten wie Würtzburg
21 Kurmainz ] In Kurmainz B ist das Conclusum am Anfang etwas ausführlicher: Es wird
darauf hingewiesen, daß zunächst die media suspensiva zusammengetragen werden sollen, daß
die Gravamina nach der Beratung in der Deputation auch vor das Plenum gebracht werden müssen
und daß die Metropolitanbischöfe aufgefordert werden sollen, ihre Suffragane zur Einlieferung
der Partikulargravamina zu ermahnen. Diese Ergänzungen sinngemäß auch in Konstanz ,
Kurbayern A II, Österreich B I und Wartenberg / Register I .
3 oder 4 personen auß beeden collegiis zu deputiren, welche die in puncto
gravaminum vorgangene handtlungen revidiren, sich darin informiren und
die feder ansetzen, gestalten dan der personen benambsung zur umbfrag
gestellet, wie nicht wenigers der Churcölnischen gesandtschafft danckgesagt
würde, daß dieselbe ihro belieben laßen, deren beybringung zu erinneren.
Daß Churmaintzische archivum seye hin und wider distrahiret, zu Cöllen
finde sich in väßeren etwaß darvon, hette dem herren vicecantzlern Dr.
Reigersbergern zugeschrieben, bey seiner anbefelchten anheroraiß
den bevorstehenden materiis diensame acta uffzusuchen und anhero uber-
bringen zu laßen.
Wegen des Inhalts der von Bamberg erwähnten Ferdinandeischen Deklaration wird
auf die Angaben bei Goldast verwiesen .
Zweyte umbfrag.
Wer und wieviel zum engeren außschuß zu deputiren.
Kurtrier. Ernennet Cöllen und Bayern, im fürstenrath Osterrreich und
Bamberg.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Kurtrier die vollständigen Akten des
Kompositionstages 1631 besitzt. So wolle vonnöthen sein, der protestirenden
anno 1555 ubergebenes und von dem Burchardo in seiner Autonomia ange-
zogenes memorial auffzusuchen, warin sie in geistlichen vorbehalt ver-
willigt , casu quo hingegen die catholische die geistliche iurisdiction in der
Augsburgischen confessionsverwandten weltlichen fürsten gebiethen und
landen zu suspendirn consentirn würden.
Kurköln.
18 Benennet – Constantz] Nach Kurbayern A II nominiert Kurköln Trier und Bayern,
weilen Meinz ohnedas darzuegehört, […] von den fürstlichen Bayern unnd Costnitz;
nach Österreich B I: neben den churfürstlichen den Costänzischen; nach Kurmainz
B: Trier, Bayern und Konstanz; nach Wartenberg / Register I : Mainz, Bayern,
Österreich und Konstanz.
stantz , weilen diese zu Regensburg bey abhandlung dieses puncti gewest
weren, halt ebenfalß darvor, das man auff die rationes ad suspensionem
persuasivas bedacht sein solle.
Kurbayern. Benennet Churcöllen und Trier, Osterreich und Constantz.
zu stehen, dan wan der gegentheil die wanckelmütigkeit verspürt, würde er
umb so stärcker in die catholische setzen. Eß hette ein Frantzösischer pleni-
potentiarius neulich geandet, das man auff der Magdeburgischen exclusion
nicht bestandten .
1 Österreich ] Vor den Voten der fürstlichen Gesandten in Wartenberg / Register I eine
Bemerkung, die das folgende, etwas vom Herkommen abweichende Verfahren begründet:
Weillen im churfürstlichen collegio einer den andern vorgeschlagen und die vota
gantz different ausgefallen, begehrte Mayntz, daß auch die fürstlichen in ihren votis,
wen von den churfürstlichen darzuzubenennen, möchten vernehmen lassen.
Bayern-Hg. wie Churbayern
3–10 Bamberg – stabiliendo] Konstanz bringt hier nur die Nomination der zu Deputie-
renden . In Kurbayern A II, Kurmainz B und Wartenberg / Register I fehlt der
Bericht über Longuevilles Äußerungen zur Admissionsfrage, statt dessen macht Bamberg hier
den Vorschlag, durch den venezianischen Vermittler die Franzosen für die media suspensiva
bei der Behandlung der Gravamina zu gewinnen.
Zur Admission Magdeburgs hat ihm Longueville selbst erklärt, man hielte sich
mit der exclusion catholischentheilß vergebentlich auff und veruhrsachet,
das andere uncatholische inhabere ein ebenmäßiges praetendirn werden,
welche sie (die Frantzosen) sonsten abzuhalten bedacht, man solte den
revers annehmen und sich nit lang vergebentlich auffhalten. Eß pflegen
die discursen offt gegeneinander zu lauffen pro unius cuiusque particulari
i nteresse tanto magis stabiliendo.
Würzburg, Konstanz. Ob er zwar zu Regensburg bey abhandtlung des
puncti gravaminum religionis gewesen, so hette er doch die acta nicht bey
sich, sondern auf dasjenige verlaßen, waß die protestirende zu Franckforth
sowol in publicis votis alß privatis discursibus vielfaltig versprochen, daß
nemblich diese und dergleichen die friedenshandtlung mercklich remor-
dirende sachen alhier nit solten vorgenohmmen werden. Es gebühret zwar
Churmaintz, hierin die feder zu fuhren, weilen eß aber mit den haubt-
consultationen hauffig occupirt sein würde, beneben die acta nicht bey der
handt, hingegen Churtrier mit den actis de 1631 versehen und Churcöllen
alle acta ehist zur handt bringen werde, so wolte er Churtrier und Chur-
cöllen , die bemuhung zu ubernehmen, ersucht und im fürstenrath Oster-
reich und Bamberg vorgeschlagen haben.
Osnabrück. Wie Kurköln. Die von Bamberg erwähnte Äußerung Longuevilles
sei ihm, dem Dompropst von Paderborn , ebenfalls bekannt.
Prälaten wie Würtzburg
Kurmainz. Die vota gehen auff Trier und Cöllen, er verhoffe aber, es
werde die meinung nicht haben, das Churmaintz alß director solle außge-
schloßen werden, sonderen wan es andere occupationes zulaßen, das auch
wegen Maintz jemandt der deputation beywohnen möge. Auß dem fürsten-
rath seye deputirt Osterreich und Constantz.
6–13 Dritte – Bayern ] Die dritte Umfrage in Konstanz summarisch, dabei wird der oben
in der Variante zu S. 42, 3–10 angemerkte Vorschlag Bambergs und dessen Ablehnung durch
Konstanz und Kurmainz ( s. oben zu S. 43, 5 ) erwähnt. Nach Konstanz erklärt dann
Bamberg, es sei besser, die Interposition des Vermittlers solanng zu verschieben, biß die
tractatus selbsten in pleno cursu sein werden, der hoffnung, daß die protestirende
allßdan von dises puncti wegen allein ( sc. Behandlung der Gravamina ) denn friden nicht
werden wollen zerschlagen lassen.
Ob nicht außm fürstenrath noch ein person, alß Bamberg oder Bayeren,
der ietzt geschloßenen deputation zu adiungirn.
Bamberg. Interloquitur: Weilen er bey dem vorgewesenen reichstag zu
Regensburg den deliberationibus in puncto gravaminum nicht beygewohnet,
also in dieser materi andere beßer informirt,
engeren deputation zu entheben.
Nach kurzer Umfrage einigt man sich auf Bayern.
Vierte umbfrag.
Kurmainz. Proponirt: Weilen der admissionstreit biß auff die Magde-
burgischen reversalen richtig und von Bamberg, Constantz, Culmbach,
Wirtemberg und Nürnberg auff allerseits ratification ein unvorgreiffliches
concept aufgesetzt , auch von den catholischen insgesambt placidirt, jedoch
per maiora darvorgehalten worden, daß mit demselben noch etwaß zuruck-
zuhalten und ein concept von den protestirenden zu Oßnabruck selbsten
zu begehren, auch anitzo, ehe man niedergeseßen, in utramque underschiedt-
lich discurriret worden, alß wolte er vernehmen und umb eröffnung der
anwesenden meinung gebetten haben, ob ein concept von den protesti-
renden annoch zu erwarten oder, wan mit der ubermorgiger post weder
solch concept noch ander erclärung einlangt, ob alßdan den protestirenden
hiesiges concept vorzulegen.
2. Wie die Postverbindung mit Osnabrückjetzt im Winter, bei unpassierbarer Ems,
aufrechtzuerhalten sei .
3. Daß möglichst täglich ein Kurier nach Osnabrück und zurück reise.
freytag von Oßnabruck einlangender brieff zu erwarten und zu vernehmen,
ob die Oßnabruckischen gesandten zu außfertigung eines revers eintzige
difficultet movirten.
2. Das hiesige Domkapitel, das für derartige Dinge zuständig ist, sei zu ersuchen,
einen großen Kahn bereitzustellen.
3. Das Direktorium möge diese Sache regeln.