Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
406. Auersperg und Krane an Nassau und Volmar Osnabrück 1644 September 19
Osnabrück 1644 September 19
Kopie: RK , FrA Fasz. 46e, Konv. b fol. 526–527 [ = nr. 405,1 ] = Druckvorlage. Kanzleivermerk:
NB. Dise beylag hat herr reichsvicecanzler in der beschehenen communication an Chur-
bayern vom 6. Octobris 1644 cassiert; ebenda Fasz. 92 III nr. 395 fol. 342–343.
Schwedische Vollmacht.
Hinweis auf beiliegende nr. 405. Nun ist unß hierüber Ewer Liebden unnd
Excellentz etc., sodann der herren Spanischen gesandten guttachten und
meinung, wie nemblich die Schwedischen gesandten zu beanthwortten sein,
vonnöhten. Wier halten davor, daß, weiln man uber vielfältige mühe unnd
gegebene anlaß von der königlichen würden aus Dennemarck, noch dero-
selben ministris in sachen, diese friedenshandlung betreffendt, nichts mehrers
hatt penetrieren können, alß waß sie sich wegen der extradition der voll-
machten iüngsthin vernehmen lassen, und dahero man dießseidts nitt wissen
kan, ob oder in waß qualitet dieselbe ihre gesandten zu diesen tractaten zu
schicken gesinnet sein, wohl aber zu vermuhten hatt, daß sie in die extra-
dition der vollmachten salvo tractatu principali (dann sub hac conditione
derselben einwilligung lauth Keyserlichen befelchs begehrt worden) con-
sentiert und verlangen tragen, daß alhier nichts weiters geschehe, alß eben
zu Coppenhagen man geschehen lassen, wier bey solchen umbständen vor
unß selbsten gegen denen Schwedischen nec approbando nec reprobando
plenipotentiam unß herauslassen sollen, zumahln, da daß erste geschicht,
sie ad tractatus zu schreiten begehren würden und, weiln wier unß darzu
ex defectu mandati Caesaris et consensus regis noch zur zeit nicht verstehen
dörffen, gelegenheit erlangen, die moram pacis speciose abermahls herüber
zu legen, der könig von Dennemarck aber wegen beschehener praeterition
die abseitigen tractaten vortzustellen. 2. casu würden wier selbsten die
tractaten in verweiterung bringen und, dafern ihre Keyserliche mayestätt
auf erlangte wissenschafft von beschehener extradition die vortstellung der-
selben unß allergnädigst befehlen theten, unß den weg darzu abschneiten,
sondern daß wier allein auff dahin bestehen solten, weiln die Frantzosen
ihre vollmacht völlich zu verbessern versprochen, wan alhier die extradition
geschicht, wier unß nichts vernehmen lassen können, biß solchs vollnzogen.
Geschicht nun solche und wier immittels ihr Keyserlichen mayestätt aller-
gnädigsten befelch erlangen, so ist die sach an ihr selbsten clar. Solten aber
die Frantzösischen (welches doch schwerlich zu vermuhten) die verbesserung
alsobald leisten, alßdan köndten wier etwaß wieder die Schwedische voll-
macht einwenden, nitt per modum oppositionis, sondern allein per modum
dubii, biß und solange der Keyserliche befelch zu vortstellung der friedens-
tractaten einkommen seie.