Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
116. Ferdinand III. an Auersperg und Krane Wien 1643 Dezember 15
Wien 1643 Dezember 15
Die Ausfertigung trug wahrscheinlich das Datum vom 16. Dezember 1643; vgl. [ nr. 131 ] .
2. Konzept mit Verbesserungen von der Hand des Reichsvizekanzlers: RK , FrA Fasz. 46 k,
Konv. a fol. 282–303. Kanzleivermerk: Hievon 2 abschrifften für Churmaintz und Bayern,
28. Decembris 1643. Hiervon 1 abschrifft für Chursachßen , 20. Maii 1645. – Kopie:
ebenda Fasz. 46 k, Konv. a fol. 305–321 = Druckvorlage; ebenda Fasz. 46 k, Konv. a fol.
322–333 [ beide Kopien mit der Unterschrift Söldners ]; MEA , FrA Fasz. 4.
Kassation des Elbzollprivilegs der Stadt Hamburg. Session und Votum für Hamburg auf den
Reichstagen. Heiratskonsens für den Inhaber des Erzstifts Bremen, Überlassung des Stiftes Verden
an ihn. Session und Votum der Stadt Bremen. Generalamnestie. Herrschaft Pinneberg. Reichs-
kontribution für Holstein und das Erzstift Bremen. Bündnis mit Dänemark.
Wir haben nr. 63, nr. 72, nr. 73, nr. 75 und nr. 84 erhalten. Kurze Wiederholung
von nr. 54. Nun haben wier unß auff ermelte des königs [ von Dänemark ] lieb-
den petita resolvirt, undt ist darüber unßer gnädigster befelch, daß ihr euch
nach anhändigung dieses unßers Kayßerlichen schreibens folgendermaßen
sowohl in ewern mündtlichen vortrag alß mit hinausgebung unsers Kayßer-
lichen beschaidts gegen den Dänischen abgesandten nachfolgendergestaldt
verhaltet. Ihr hettet nehmblich wegen der von ihnen hiebevor in nahmen
ihres königs angebrachten puncten alles unß gehorsambist referiret und
wier unß darüber entschloßen, wie ihr nachfolgendes mündtlich anzue-
deüten , undt erstlich, soviel daß Elbprivilegium
bewandtnüß habe, daß besagte stadt Hamburg ihre exceptiones litis finitae
et rei iudicatae mit beylagen A, lit. A usque R inclusive, noch den 13. Maii
anno 1642 übergeben, welche den 30. iztgedachtes monats zu communi-
ciren erkendt auch von den königlichen Dennemärkischen anwesenden
raht undt residenten Dr. Biedenbach vermög seines an des königs zu
Dennemarkh liebden abgangenen schreibens den anderten Julii besagten
1642. jahres erhebt undt überschickt worden, daß also in dieser sachen eß
die mora an ihr, des königs, undt herzog Friederichs zu Holstein liebden
hafftet undt an dehme beruhet, daß sie ihre schriftliche nohtturft auf
obberürte Hamburgische exceptionschrifft befürdern, wie wier euch dann
dieselbige hiemit sambt den beylagen einschliesen, zu dem endt, dafern die
königlich Dennemärkische gesandten solche begehrten, ihr ihnen selbige
nochmaln communiciren könnet undt dabey andeutet, daß wier die lezt
eingeschickte königliche schrifft, so zue Glücksburg den 22. Augusti anno
1642 datirt und also geschloßen „Ewer Kayßerlichen Mayestät allerunter-
thänigster der zu Dennemarkh Norwegen königlichen mayestät zu dieser
sachen bestelter anwaldt“, da doch kein einziger anwaldt unterschrieben,
wier für kein iudicialproduct halten noch annehmen können, in sonder-
bahrer betrachtung, dieweil nichts auf vorangezogene beschene communi-
cation darüber gerichtlich gehandelt undt eingebracht, undt daß selbige nit
weniger alß hievorige albereit hienausgegebene mit allerhand scharffen
anzügen – in specie wieder unßere Kayserliche rähte – angefüllet, wie wier
euch dann hievon mit nechsten einen extract zukommen laßen wollen. Wier
haben aber nichtsdestoweniger in diesen punct unßer iudialdecret verfertigen
laßen, wie ihr hiebey zu empfangen undt den königlich Dennemarkischen
gesandten pro re nata zuzustellen habt.
Waß nun den andern punct, unser den 26. Aprilis anno 1641 bey dem jüngst
gehaltenen reichstag zu Regenspurg ertheiltes decret für der stadt Hamburg
abgeordnete ratione sessionis et voti in der reichsstädt rahtt betrifft, habt
ihr die königlich Denmärkische abgesandten dahin zu beandtwortten, sie
werden sich wohl zu erinnern wißen, welchergestaldt an unßerm undt des
heyligen reichs cammergericht zu Speyer den 6. Julii anno 1618 in der lang
geschwebten exemtionsach zwischen unserm Kayßerlichen cammergerichts-
fiscaln undt dem fürstlichen hauß Holstein ein urthel
ergangen, davon zwar die revision gesucht, selbige aber am cammergerichte
zu Speyer nicht angenomben, sondern deßen ungeacht – vermög des
deputationsabschiedt de anno 1600 – alß in einer fiscalischen exemptionsach,
da die revision kein effectum suspensivum hat, executoriales erkandt undt
außgelaßen worden; undt weil alles dasjehnige, waß an unserm undt des
heyligen reichs cammergericht erkent und außgefertigt wirdt, in unßerm,
alß Römischen Kayßers, nahmen geschieht undt nit weniger crafft hat, alß
wann eß von unßerm Kayßerlichen hoff selbst außginge undt verfertiget
würde, so hetten wier bey vorgemeltem reichstag (weil seither berürter
ergangener urthel kein reichstag gehalten worden) unßer undt des heyligen
reichs interesse, darmit nicht etwan durch unterlaßung solches ein praeiudi-
cium wieder unß undt daß heylige reich angezogen werden könte, beobach-
ten und obgemeltes decret Kayßerlichen ambts halber ergehen laßen müßen,
darüber ihr dann unsern Kayßerlichen bescheydt – alß in einer iustizsachen –
den königlich Dennemärkischen abgesandten zuzustellen habt.
Belangendt nun die ander vier auch vorgebrachte puncta undt fürs erste,
daß zu erhaltung des fürstlichen haußes Holstein bey der cron Dennemarkh
der heyraht des inhabers des erzstifts Bremen nohtwendig habe beschehen
müßen, solches auch unß zu wißen gethan undt unßern consens begert,
aber seithero keine andtwortt erhalten, dahero unß besagtes königs liebden
nochmals ersuchen ließen, unßere guete affection gegen sie durch ein
geringes brieflein zu contestiren undt daß sie keine große expedition in prag-
matica begehrten; wüsten wohl, daß wier wegen der Bäbstlichen heyligkeit
und catholischer reichsstände solches nit gern thuen würden, darumb wolten
unß auch ihre liebden solches nit zumuten, sondern sich gern mit einer
abschlägigen andtwortt dergestaldt contentiren laßen, wann nur darzu
gesagt würde, daß wier unserstheils den heyraht beschehen ließen, besagter
inhaber des erzstifts (auch soviel unß belangt) inskünftig deßwegen nit
solte gefärt seyen, undt vermeinten besagtes königs liebden, daß ein solches
briefel ohne einigen nachtheil wenigst in geheimbd wohl könte außgeben
werden. Ihr liebden suchten auch solches von unß alß kennzeichen einer
gueten affection und zu versicherung des inhabers des erzstifts Bremen
possession tempore pacis.
Bey diesen werkh heftet ihr die königlich Dennemärkische abgesandten
dahin zu beandtwortten, daß wier unß zwar wohl erinnerten, waß der an
unserm Kayßerlichen hoff anwesende königlich Dennemarkischer raht und
resident Dr. Bidenbach noch untern dato des 20. Augusti verwichenen 1642.
jahres wegen ertheilung unßers Kayßerlichen consens zu obberürter heyraht
durch ein memoriale angebracht undt gebehten; demnach aber besagtes
königs auß Dennemarkh liebden abgesandten selbst erkenneten, daß wier in
diesen hochwichtigen werkh für unß selbst allein nichts statuiren köndten,
so hetten wier obberürtes memorial noch den 21. Octobris gemeltes 1642.
jahr des churfürsten zue Mainz liebden communicirt, damit ihre liebden
solches mit andern geistlichen chur- und fürsten berahtschlagen und der-
selben guetachten unß eröfnen möchten, deßen wier auch nochmals gewärtig.
Eß könten sich aber besagtes königs liebden versichern, daß wier ihro und
auch dero sohns liebden mit freündt-oheimlicher auch gnädiger wohlge-
neigter affection beständig zugethan verbleiben. Wier halten bey diesen
punct darfür, daß die königlich Dennemärkische abgesandten bey diesen
punct undt ewerer mündtlichen erklärung content sein werden, zu allen
überfluß aber, undt da sie hierin nun schrifftlichen bescheydt verlangen
solten, schicken wier euch gleichwohl unsere Kayßerliche resolution
hiemit ein.
Waß aber den punct wegen überlaßung des stiffts Verden für den inhaber
des erzstiffts Bremen anlangt, da hettet ihr die königlich Dennemärkische
abgesandten dahin zu bescheyden, weiln in dieser sach des bischofs zu
Oßnabrüg andacht des herzog Friedrichs zu Holstein liebden weder die
election noch possession in diesem stifft von anno 1627 nit geständig, undt
besagtes herzogs liebden (dern doch solches vorlängst zu communiciren
decretiret) darüber ihre nohtturfft, wie in alweg recht undt billich, biß dato
gerichtlich nit gehandelt, alß könten wier dießmahl nit weiter gehen, son-
dern erwarten seiner liebden gegennohtturft und handlung, nach dern ein-
langung wier unß also resolviren wolten, wie wier es den rechten reichs-
constitutionibus undt Prager friedenschluß gemees befinden würden, darü-
ber ihr dann unser Kayserliches decret hiebey zu empfangen undt den
königlich Dennemärkischen gesandten außzuandtworten habet.
Waß dann ferner von den königlich Dennemärkischen gesandten wegen des
decreti sessionis et voti der stadt Bremen bey den nechstgehaltenen reichstag
zu Regenspurg anlangt, habt ihr denselben zue andtwortten, daß kein
decretum deßwegen von unß ergangen, aber die stadt wohl zum reichstag
beschrieben ist; weil aber solches auff unser damaligen raiß undt in der eyl
geschehen , also erklären wier unß dahin, daß wier solches ausschreiben
auffheben und beederseits iura in denjenigen standt sezen, wie sie vor sol-
chen ausschreiben gewesen, iedoch, da ein oder der ander theil diesorths
gegeneinander spruch zu haben vermeinen, soll ihnen ihr nohtturfft an
unserm Kayßerlichen hoff vorzubringen (maßen darin beederseits albereith
ein anfang gemacht worden) unbenommen, sondern hiemit vorbehalten
seyn, gestaldt dann das decret solches alles mehrern inhalts in sich begreiffen
thuet, das ihr auch dann außhändigen könt.
Den punctum amnistiae belangent, demnach nit allein der churfürsten auch
deputirten fürsten undt ständt bedenken, sondern auch von andern hohen
ortten bewegliche schreiben auch unterschiedtlichen intereßirten partheyen
memorialia eingelangt, alß seindt wier in derselbigen würcklichen beraht-
schlagung begriffen
Vgl. [ S. 111 Anm. 2 ] .
1640 war der letzte Graf von Schaumburg, Otto VIII., gestorben. Kg. Christian IV. und Hg.
Friedrich III. von Holstein-Gottorp hatten sich über die Teilung der Herrschaft Pinneberg
geeinigt (am 7. Dezember 1640. Druck: L. Laursen IV S. 239–241) und sie besetzen
lassen. Von verschiedenen Seiten erhobene neue Erbansprüche veranlaßten den Kaiser, die schaum-
burgischen Gebiete als erledigte Reichslehen in Anspruch zu nehmen. Vgl. H. Freudenberger
S. 75 und L. Laursen IV S. 223ff.
undt erklärung, sowohl mündtlich alß mit hienaußgebung der inhibition
an den fiscal in etwaß zurückzuhalten undt, nachdehm ihr in all obigen
puncten gegen ihnen euch heraußgelaßen, den königlichen gesandten diese
andeütung zwar thuen, waßmaßen sich dieselbe (alß sie diese puncten
unlängst an euch gebracht) dahin vernehmen hetten laßen undt von euch
uns gehorsambist referirt wehre worden, wann wier des königs liebden
gratificiren würden, daß alßdann gegen uns dieselbe sich waß weiter erklären
undt in der that erzeigen wolten, daß sie unßer getrewer fürst undt vasall,
auch trewer nachtbar seyen, die sich unßers mitauffnehmen undt wohlfahrt
mit rechtschaffener trew ließen angelegen seyen. Nun gereichte unß sothanes
ihr liebden erbieten billich zu freundt-öhmblichen dankh undt wolten nit
zweyffeln, mehrermelte königliche gesandte würden etwa, hierinne waß
mehrer undt weitleüftiger heraußzulaßen, nit entgegen seyen, dargegen
wolten wier unß auch hinwieder dergestalt erklären, daß des königs liebden
nit weniger hinwieder unßer Kayßerliches dankbahres gemüht in werkh
verspüren solten, undt, da nun hierauff mehrermelte gesandten auff lauter
generalibus verbleiben undt auff einzige specialerkändtnüß anseith des
königs nit kommen wolten, so hettet ihr hinwiederumb mit gueten glimpf
undt bescheidenheit soviel zu erwehnen, eß würden sich dieselben zu
erinnern haben, waß in anno 1636 bey uberlaßung des erzstifts Brehmen,
deßen damahlige resolution ihr auch hiebey zu empfangen, die königliche
gesandte, der graff Penz undt secretarius Gunther
Vgl. [ S. 201 Anm. 1 ] .
offerten gethan , waß auch des churfürsten zu Sachßen liebden deßwegen
uns damals versichert, sonderlich, daß des königs liebden der Schweden
progreß in die länge nicht zusehen könten, sondern endtlich verursacht
würden, wieder dieselbe mit unsern waffen die ihre zu coniungiren. Eß hette
aber seithero das ansehen fast gewinnen wollen, als wann man sich in einen
neutralstandt begeben undt weder von den herzogthumb Holstein noch
den erzstifft Brehmen die zu Regenspurg verwilligte undt von andern stän-
den des reichs abgetragene leztere reichssamblungen zu entrichten geson-
nen , geschweigent, das izige coniunction im werkh erfolgt wehre. Eß wollen
sich dahero die gesandten, weßen sie von den könig seiner gethanen offerten
halben instruirt sein möchten, etwas beßer eröffnen, damit wier deßelben
intention deütlicher begreiffen können undt unß dannen hernach gegen des
königs liebden hinwiederumb soviel umständtlicher vernehmen laßen.
Solten nun die Dennemärkische gesandten sich der contribution halber mit
des königs interposition entschuldigen, alß wann vielleicht nit köndte bey-
sammenstehen , daß der könig sich zwischen den kriegenden partheyen zum
frieden interponiren und dannoch den einen kriegenden theil kriegshülff
oder contribution beytragen solte, so hettet ihr zu repliciren, daß inter-
positionwesen ginge das herzogthumb Holstein undt noch weniger seinen
vettern, den herzog Friedrich zu Holstein, oder auch des königs liebden
sohn – alß inhabern des erzstiffts Bremen – in geringsten nit an undt köndte
den könig – alß herzogen zu Holstein – an erzeigung seiner gegen den reich
verwandten schuldigkeit nicht behindern; sintemahl des königs liebden
nicht alß herzog zu Holstein, sondern alß könig in Dennemarkh sowohl von
unß alß den außwertigen cronen pro interpositore beliebt worden; undt
wann hierüber noch ferner einiger vertrag zwischen der cron Dennemarkh
undt hauß Holstein wolten allegirt werden, so hettet ihr abermahl zue
repliciren, daß diese privatverträge dem heyligen Römischen reich zu
praeiudiz kein verfang hetten, undt dahero wier nit hoffeten, daß sich des
königs liebden derntwegen der reichscontribution zu entbrechen gedenke.
Da sich also die Dänische weinigst der contribution halben willfärig herauß-
ließen , undt ihr derselben würcklichen erstattung sicherheit haben könnet,
so könnet ihr den königlich Dennemärkischen gesandten andeuten, daß
wier unser Kayserliches inhibitionsdecret an unsern reichshoffiscal wegen
einstellung unßers fiscalischen proces abgeben laßen undt, sobaldt wier die
nachricht haben würden von euch, daß es mit der außständigen contribution
sein richtigkeit habe, erstermeltes inhibitiondecret unßerm fiscal zukommen
laßen wollen. Ihr hettet auch bey dieser occasion die anregung zu thuen, daß
wier nit zweyffeln wolten, der inhaber des erzstiffts Bremen werde sich
ebenermaßen seiner schuldigkeit zu erinnern wißen undt des königs liebden
selbst, ihne zu abstattung seines ausstandts zu vermögen, sich nit entge-
gen sein laßen.
Unß wehre auch endtlich in puncto des Elbprivilegii nit zuwieder, daß,
nachdem ihr sehen würdet, daß die Dänischen sich waß näher zum ziel
legten, daß ihr euch des Elbprivilegii halben noch weiter erkläret; nembli-
chen , wann sich befinden solte, daß die stadt Hamburg dieses privilegium,
in ansehung des königs liebden damals wieder unßern höchstgeehrten
herrn vattern in gegenverfaßung gestanden, ausgewürckt hette, solches
nach laut des Lübekischen friedenschlus alßbaldt wiederumb zu caßiren.
Undt dieses soviel betrifft, waß ihr ingesambt mit den Dänischen abgesand-
ten zue handelen.
Demnach wier aber, sonderlich aus eingangs gemelten schreiben de dato
14. Octobris verstanden, alß solten die königlich Dennemärkische gesand-
ten ewern vermuhten nach in dero discurs auff ein offensivverbündtnüß mit
unß wieder Schweden gezielet haben, undt ihr nun euch selbst zu erinnern
habt, waßmaßen euch oblieget, bey den könig Dennemärkischen gesandten
zu penetriren, ob mit unß undt den Römischen reich ainzige coniunction
zu hoffen oder nit, damit wier alßdann gestalten sachen nach wegen Pom-
mern endtweder mit den könig von Dennemarkh oder mit Schweden unß
in etwaß, undt ie eher ie beßer, weiter herauslaßen köndten, alß haben wier
für guet undt rahtsamb befunden, daß dieße – theils von den gesambten
gesandten, theils von Lipp – an die handt gegebene apertur nit aus der handt
gelaßen; undt weiln wier der gedanken seyn, eß möchte den Dennemar-
kischen angenember fallen, daß nit mit den gesambten gesandten hievon
tractirt würde, so hettestu, der graff von Auersperg, absonderlich mit den
reichscanzler, oder wen er von seinen collegis darzuzuziehen vermainte, in
folgende conferenz dich einzulaßen. Eß wehre unß nehmblich von euch
gehorsambst referirt worden, waßgestaldt sie, die königliche Denne-
märkische gesandten, verlangt hetten, von euch zu wißen, wann etwan der
friede nit zu erheben undt die Schweden gar nit herzu wolten, wie der
sachen alßdann zu thuen, waß für mittel an die handt zu nehmen, damit
gleichwohl das reich von den kriegslast wieder errettet werde. Nun hetten
wier dir hieroben gnädigst befohlen, die königlich Dennemärkische gesand-
ten dahin zu beandtwortten, wann ja kein billiger friede zu erlangen, daß
wier das werkh auff Gott undt die waffen gestalt sein laßen müsten, undt –
ungeachtet den Schweden ein zeithero das glükh sehr wohl gewolt – daß
doch zu hoffen, unßere waffen würden auch durch Göttliche gnad – obschon
etwas später undt mit mehrer ruina – doch endtlichen die feinde zu einzigen
frieden sich bewegen laßen. Eß wehre aber von uns diese der königlichen
Dennemärkischen gesandten frag nit anderst aufgenommen worden, alß
daß des königs auß Dennemarkh liebden selbst erkendten die obstacula der
bevorstehenden tractatuum undt bevorab die geringe neigung, so anseith der
gegentheil zum frieden – ungeachtet aller des königs liebden mühewaltung –
erzeigt würde, undt ihr liebden zweyfelsohne nit allein als ein vornehmbs
undt getrewes mitgliedt des heyligen Römischen reichs, sondern auch als
ein benachtbarter könig deßelben dem werkh reiflich nachgedacht haben
würden, waß etwann auch ihresorts auf dergleichen fall vor resolution zu
faßen. Wier theten unß zwar entsinnen, waß vor diesem wegen einer nähern
coniunction vorgewesen, versehen uns auch allerdings, daß besagtes königs
liebden solche gedanken nit beyseitgesezt haben undt neben unß des ver-
halten werden, daß mit einer solchen resolution sowohl des Römischen
reichs izigen leydigen zustande alß denjehnigen gefahren könte gestewert
werden, so das königreich Dennemarkh aus der Schweden weittern pro-
gressen zu befahren, welches gleich unßersorths nit dahin gemeint wehre,
daß mann nicht den lieben frieden den verderblichen krieg praeferirete,
sondern weil männiglich ie länger ie mehr mit händen greiffen thete, daß
an der gegentheils seitten kein friedtlich intention sonst nit zu erheben undt
also unserseits ein solches nit in ordine, den krieg zu continuiren, sondern
den frieden zu erlangen geschehen thete.
Hierüber nun wirdt der königliche reichscanzler aber dissimuliren, daß er
kein wißenschafft von den coniunctionstractaten habe, oder es dahin beandt-
wortten , daß den tractat waß zuzuwartten, oder selbst etwas mehrers wegen
des königs liebden hierzu tragenden neigung sich herauslaßen. Sofern das
erste geschehe, wehre eß ein zeichen geringer inclination zue einiger con-
iunction , undt hettet ihr denn beede mit eröffnung unser resolution wegen
Pinnenberg umb soviel zurükzuhalten. Wofern aber von den königlich Denne-
märkischen gesandten oder den reichscanzler der ander einwurff geschehe,
nemblich, daß der konig gleichwohl sein interpositionsambt in acht zu
haben hette, auch ihme nicht verandtwortlich seyen würde, ehe man noch
wüste, ob sich die Schweden bey den tractaten zum ziel möchten legen, mit
ihnen zu brechen, daß auch der schwall auf einmahl auff des königs liebden
undt sein landt fallen würde, undt dahero wohl zu gedenken undt auf alle
weise zu tentiren seye, ehe sich der könig in krieg vertieffe, ob nit ein mög-
ligkeit , daß man ohne die waffen voneinanderkommen möchte.
Darauf hettestu solches dahin zu beandtwortten, wier wolten des königs
liebden von dem durch ihrer liebden handt gangenen praeliminarien selbst
diiudiciren laßen, ob die Schweden undt Franzosen mit intention zum
frieden, da sie auch schon erschienen, erscheinen würden. Eß geben ja alle
ihre, solange sie auf den Teütschen boden seindt, gefürte actiones an tag,
daß sie sich mit keiner billigkeit nie zu contentiren gemeinten, sondern
freündt und feinden das ihrige abzutringen und, das Römische reich unter
ihren dominat zu bringen, intentionirt gewesen. Ein solches beweiseten ihr
praetensiones auff Magdeburg, Halberstadt, Augspurg, Erfurdt, Pommern,
Mechelburg, Mainz, undt die sogar hierauf noch vor den Prager frieden-
schluß , geschweigendt, nachdem selbiger geschloßen undt ein oder anderer
standt von ihnen ab undt zu seinen von Gott vorgesezten oberhaubt getre-
ten , geführt hetten und noch fürten.
Wann nun hieraus zu erachten, daß sie per tractatus, wann sie nit hierzu in
etwas mehrers gezwungen, zu andern maximis nit zu bringen werden seyn;
allermaßen zum überfluß ia ein solches des Salvii jüngst von ihnen, den
Dänischen, selbst euch communicirtes schreiben an Mazarini übriges zu
erkennen geben thete, so stelten wier zu des königs liebden nachdenken,
da also der frieden mit zurüklaßung landt und leüthe endtlichen zu redi-
miren müste seyn (dahin ad extremum die neceßitet undt taedium belli die
stände des Römischen reichs wohl bringen köndte), ob nit alßdann ihr
liebden hiebey mitunterlauffenden intereße dahin gerahten würden, daß
ihme durch keine coniunction weiter geholffen könte werden, so vast es
auch besagtes königs liebden stat entgegenliege, daß die Schweden einzige
potens auf des reichs boden und in Pommerischen portibus hetten.
Solte sich nun des königs reichscanzler durch dergleichen argumenta etwas
mehrers bewegen undt zum zwegk bringen laßen, undt zwar so weit, daß
er etwa dieses effugium suchte, wenigst, ehe man zum bruch kommen könte,
daß etliche conditiones durch den interpositorem selbst verfaßet, undt
wann wier neben des königs liebden damit zufrieden wehren, den Schweden
solche proponirt undt, wann sie dieselbe annehmen theten, die veranlaßung
zwischen unß und besagtes königs aus Dennemarkh liebden geschehe, daß
man also in Gottes nahmen mit ihnen schließen undt weiters bluetvergießen
damit verhüten thete, also des königs in Dennemarkh interposition erhielte,
waß die waffen doch ungewis zu thuen vermöchten; da aber die Schweden
sich solchen nit bequemen theten, daß alßdann der bruch erfolgen solte.
So hettestu hierauf zu repliciren (weil wier ein solches Dänischerseits für
nichts anders alß für ein ausflucht, mit der man doch die coniunction decli-
niren würde, halten müßen), daß ein solches nichts alß zeitverlust und alß
ein vortheil für die Schweden, keineswegs aber für das Römische reich undt
des königs in Dennemarkh liebden mit sich bringen würde, dieweil es
notorium undt besagtes königs liebden selbers bekandt, daß die tractatus
pari passu gehen, keiner ohn den andern anziehen, geschweigent tractiren
wolten; wann nun dieses richtig, wie es anderst nit ist, so folgte nohtwendig
daraus, daß, ohne daß die Franzosen auch geschloßen, von Schweden kein
schluß undt auff ein solch veranlaßung nichts zu hoffen. In den universal-
schluß würden zum aufzug der sachen die feinde immer abmahnen, maßen
dann schon die nachricht obhanden, daß die Franzosen die Portugesischen
und Cathalonischen zu den tractaten zu ziehen entschloßen und bereit
unterschiedtliche dern ministros bey sich haben; darob dann leicht abzu-
nehmen , daß, wann des königs in Dennemarkh liebden der Schweden
erklärung erwartten undt annoch von dern abalienation zum frieden und
andern weitaussehenden intentionibus zweyflen und denselben noch länger
zuwartten wollen, daß nit allein dieser winter über unnüzlich durchgehen,
sondern auch die künfftige undt mehr campagne paßiren, undt die Schweden
forth ihre consilia nach den lauf der waffen richten, undt die coniunctiones
also nur schwerer würden. Damit du aber des königs aus Dennemark
liebden undt dero abgesandten mehrer zu erkennen geben könnest, wie
genaigt Schweden sowohl alß Frankreich zu dem frieden ist und auf waß
extrema alles gesezt wirdt, so kanstu den königlich Dennemärckischen
gesandten daßjehnige communiciren, waß des Torstensohns negotiation
beym Ragozi undt Türken gewesen ; daraus ihr liebden undt dero gesandten
leichtlich abzunehmen, ob große desideria zum frieden, da man bey antre-
tung der tractaten, undt daß man den krieg undt bluetvergießen ein endt
solte machen, beysammen, die Schweden und Franzosen hingegen sogar
den erbfeindt auf die christenheit dergestaldt anführen, welches aber, wie es
bißhero durch Göttliche hülff undt unser wachtsambkeit verhütet, also auch
inskünftig denselben zu stewern unß angelegen seyn laßen würden. Wier
hetten auch daßjehnige betracht, waß die macht der Franzosen undt Schwe-
den betrifft, undt die gefahr, so derenthalben der cron Dennemarkh undt
andern vom heyligen reich inhabenden ländern auf den halß wachsen;
darbey wier über dasjehnige, so der von der Lipp selbst wegen Frankreich
undt Hollandt dir zu remonstriren befohlen, daß die Franzosen ohne könig
wehren, daß nie kein interregnum, nie kein königin ohne motibus gewesen,
daß unmüglich, daß ein Mazarini als ein außländer das praestire, waß
Richelieu, daß der jüngst empfangene straich sich durch iziges guverno nit
so leicht, alß wann der könig in leben wehre, repariren werde laßen, daß
die gelder von Frankreich nit mehr den confoederirten undt ihren aigenen
soldaten also laufen wie zuvor, daß die Schweden ungeacht des Leipzigischen
jüngsten treffen gleichwohl kein fueß tieffer in unsere erbländer können
sezen, daß mit den Churbayerischen, Westphälischen, Sächßischen noch von
40 000 biß 50 000 man zu feldt auff den bainen, daß Spanien dasjehnige in
Niederlandt auch thuen wirdt, so seye auch bey abdankung der völker in
Welschlandt ein newer rinforzo vor unsere waffen zu hoffen, deme allen,
wann des königs macht zugesezet würde, kein zweyfel seye, daß die bilanza
wieder nit allein weit gebracht, sondern den frieden gleich gewachsen
undt Schweden zu friedtlichen, den Römischen reich, den königreich Denne-
markh unpraeiudicirlichen und erträglichen conditionibus starkh genung
werde seyen.
Mit dergleichen rationibus hettestu zu tentiren, ob du den königlichen
reichscanzler undt die andern gesandten indiciren köndtest, daß ihr könig
undt daß königreich diese coniunction – undt zwar in tempore – nit für
unrahtsamb hielten, undt, wenn eß müglich sey, zu einiger eröffnung der
conditionum selbst bringen möchtest, dann nit wohl zu glauben, daß sie
nit auf alles instruiret sein solten. Solten sie der conditionen, auff welche
der könig die coniunction stellen möchte, vernehmen laßen, so hettestu
solches fleißig ad notam zu nehmen. Solte aber der canzler vielmehr die
conditiones dießeits vernehmen wollen undt der erste nit seyn, der condi-
tionen halber herauslaßen thete, gleichwohl aber einzige neigung zeigte,
solche von dir anzuhören, so hettestu ihme ermelter conditionen halber
(zumahln wier im werkh begriffen, erst haubtsächlich darüber Churmainz,
Beyern liebden zu vernehmen) folgenden unverfänglichen entwurf zu thuen
undt soweit dich heraußzulaßen.
Erstlich, soviel den Glückstädtischen zoll betreffen thete, wolten wier unß
auff folgende würkliche coniunction auff eine ergibige zeit, dern man sich
bey vergleichung der coniunction weiter zu vergleichen würde haben, gegen
ihrer liebden erkleren. Wier wüsten auch auff ein solchen fall der churfürst-
lichen liebden hierzu nit ungenaigt, an ortten, damit ihr liebden in werk
verspüren, daß unßer gedanken nit gewesen, wie sich von der Lipp ver-
nehmen laßen, daß wier Pommern lieber den Schweden alß der königlichen
liebden vergönneten. So wer unß zwar nichts angenehmers, alß daß Pom-
mern seinen herrn, des churfürsten zu Brandenburg liebden, ie eher ie beßer
zutheil könte werden, da aber ein solches anderst nit alß durch die waffen
würde zu erheben seyn, so zweyffeln wier nit, eß werde des churfürsten zu
Brandenburg liebden selbsten nit entgegenfallen, wanß mehrermelts königs
zu Dennemark liebden den Schweden in Pommern abnehmen könten, lieber
in ihrer liebden hand, auff gewiße maaß undt biß ihro die kriegskosten
erstattet, alß in der Schweden gewalth sehen; unßersorts, wann man etwas
näher dieser coniunction wegen zusammenkommen würden, wolten wier
unß dergestaldt gegen ihre liebden erklären, daß sie im werkh verspüren
solten, ihre kriegskosten undt den reich dadurch gethanen treflichen dienst
nicht übel angelegt haben.
Drittens so schließen wier dir bey, waß sich ermeltes königs liebden gegen
unßern reichsvicecanzler, alß er eben auff diese coniunction getrungen,
erklärt undt für ein ausflucht der Pfälzischen sachen halben gesuchet. Solte
nun die sach soweit gebracht werden, daß der canzler auch auff die Pfälzische
sachen fallen undt sich mit diesen auf solche maaß, wie zuvor geschehen,
entschuldigen thete, so hettestu dich alßdann, undt sonst nit, so weit herauß-
zulaßen , daß sich darin noch wohl könten mittel finden, daß man sich
derenthalben mit den könig dergestaldt vergleiche, daß er sich auch dieser
ursach halber, wolte anderst der Pfalzgraff mit billichen conditionibus con-
tent seyen, nit ursach solte haben, sich mit der veranlasten coniunction
länger auffzuhalten, undt da nun des königs liebden einzige inclination auch
zu solcher hetten, wie wier nit zweyfeln wollen, so wolten wier aber dich,
graff von Auersperg, alßbaldt mit nohtwendiger plenipotentz versehen,
dies alles mit dem königlichen canzler, oder wenn des königs liebden pleni-
potentiiren würden, ferner abzuhandeln oder iemants aignen zu deroselben
abzuschicken undt bey ihro dieser coniunction halben ein ganzes machen
zu laßen. Welchem ihr also in einen undt andern nachzukommen undt unß
über den erfolg von zeit zu zeitten zu berichten wißen werdet.