Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
116. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 März 23

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 März 23

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Januar – April 1645 ) fol. 124–124’, 126–133’,
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Auflösung der Chiffre fol. 125–125’, 132–132’ = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92
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IV ad nr. 610 fol. 541–544, 545–546; Den Haag A IV 1628 nr. 37; Giessen 205 nr. 133
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S. 615–628 – Druck: Gärtner IV nr. 145 S. 630–638.

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Besuch bei den schwedischen Bevollmächtigten: Diese schlagen Venedig als Vermittler vor und
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beharren auf Geleitbriefen für die Mediatstände; Beschwerde über Übergriffe kaiserlicher Soldateska.
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Schwedische Absichten auf Pommern.

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Waß wier bey voriger ordinari

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Lamberg und Krane an Ferdinand III., Osnabrück 1645 März 20. Ausfertigung: RK , FrA
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Fasz. 48a, Konv. c (Januar – April 1645) fol. 122 – Kopie: Den Haag A IV 1628 nr. 37;
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Giessen 205 nr. 131 S. 614 – Druck: Gärtner IV nr. 141 S. 623. Verweis auf mit
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nächster Post erfolgenden Bericht über ihre heute den schwedischen Bevollmächtigten erstattete
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Revisite.
in zyfra gehorsambst uberschreiben wollen,
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domahls aber wegen enge der zeitt mitt der expedition nitt folgen können,
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ist dieses, |:daß sich die Schweedische abgesandten bey der visita in discurs
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von ihrer intention so Teütsch nit mit der sprach herausgelassen, alß sie
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immer hetten thuen können, indem der Salvius mit herfürruckhung der
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frag, warumb Ewer Kayserliche Mayestät der Venedischen reipublicae die
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interposition bey disen tractaten nit einraumen wolten, einen langen discurs
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über die nothwendigkeit, daß man nit wol deß mediatoris entrathen könte,
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und darbey zugleich auch die uhrsachen, warumb die cron Schweden die
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Dennemarckhische interposition nit hette leiden können, außgeführt und
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endtlich mit disen formalien herausgangen: Wer es der cron Schweeden
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hette einrathen wollen, einen solchen mediatorem bey der interposition
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zu lassen, der ihme nichts höhers angelegen sein lassen, alß dieselbe in
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ihrem glück zu verhindern, der wurde vor sie wol nit geredt oder negotiirt

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haben, daß sie Pommern bekhommen solten und für einen Römischen
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reichsstandt aufgenommen werden, zu welchen wortten beyde, der Oxen-
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stirn sowohl alß Salvius, etwas geschmeichlet und unß angesehen, alß
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wolten sie sagen, man hette daraus von ihren gedancken, wohin sie ziehlen,
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unschwer abzunemmen; continuierte darauf seinen discurs, daß es selbigs
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königs an verschiedene ständt deß Römischen reichs, bevorab an Braun-
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schweig Lünenburg, abgebene schreiben genuegsamb zu erkennen geben
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hetten, wie es derselb mit der cron Schweden gemeint gehabt, were gleich
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zeitt gewest, daß sie sich von einem so gefehrlichen mediatorn hette ledig
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gemacht, es müesse aber ein anderer wider an dessen statt alhie sein, sonsten
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wurde man

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11 nur doppelte müehe bey den] die Chiffre war falsch aufgelöst in mit doppelter müehe
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beyde
nur doppelte müehe bey den friedenstractaten haben und zu
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lang damit aufgehalten werden. Wir haben geantworttet, daß uns von der-
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gleichen sachen, ob und was wegen Venedig der interposition halben bey
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Ewer Kayserlichen Mayestät angebracht, nichts fürkommen, seye ein
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sache, warin Ewer Kayserliche Mayestät allein zu verordnen,

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15 man] in der Auflösung der Chiffre macht
man hette sich
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inmittels deß modi immediate tractationis alhie verglichen, darbey liessen
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wir es auch unserstheils bewenden, und haben also den übrigen innhalt mit
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stillschweigen unbeantworttet vorbeygangen, die Schwedische auch ferrner
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nichts mehr darvon erinnert, sondern den discurs mit deme beschlossen,
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daß zwar die immediathandlung beederseits beliebt, gleichwol aber ein
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interpositor viel bey der sach wurde thuen können. Venedig wurde gern
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einen andern abgesandten hieher schickhen, daß auch deßwegen die tract-
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taten nacher Münster zu verruckhen unnöthig sein werde:|.

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So ist auch abermahls der punkt wegen Stralsundt, indeme wier unsere
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instantias wegen beförderung der haubtproposition erwiedert, herfür-
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kommen , darbey die Schwedische zu hindertreibung der dabey interes-
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sierten chur- und fürsten interesse sustinieren wöllen, daß ihnen uber
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Stralsundt, Erffurt, Leipzig und andere einhabende örtter ius superioritatis
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ex iure belli competiere, dahero andere chur- und fürsten, so selbe städte
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für ihre undergebene stette hielten, derzeitt nichts darzu zu sagen hetten.
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Seie ein casus extraordinarius, die cron Schweden handele gleichsamb für
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ihre eigene underthaen, so sie hiehero wolte vergleittet haben, wehre
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ratione reputationis dergestalt darbey interessirt, daß sie diesen punct nitt
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köndten fallen laßen, dahero sie unß ersuchten, wofern wier selben nach-
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zugeben keine gewaldt hetten, eß an Ewer Mayestätt gehorsambst zu
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hinderbringen, damitt ihnen dießorths möge satisfaction wiederfahren,
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dan ohne selbigs puncts erledigung keine proposition zur haubthandtlung
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zu verhoffen. Wier haben erinnert, deütlich darauff instruirt zu sein, unß
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bey dem buchstaben des praeliminarschlus zu halten, davon köndten wier

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1
nitt außetzen; die wortte sein clar, und die vergleittung der adhaerenten
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sowohl alß foederirten auff die qualitet der statuum imperii restringirt, daß
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ius belli ließen wier an seinen orth gestelt sein; fals die occupirte örtter der
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cron Schweden underthaen sein, so köndten sie die Schwedische hiehero-
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kommen laßen, man habe schon fürlengst selbigs mittl fürgeschlagen,
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warumb man selbigs nitt annehme. Könne dadurch eben selbiger zweck
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erlangt werden, den man Schwedischer seithen suche. Ewer Mayestät könne
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einmahl in crafft deß praeliminarschlus deren vergleittung mitt fügen nitt
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zugemuhtet werden. Wan ie in dem generalgleidtsbrieff einige wortte zu
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finden, so was dunckel sein mögten, welches wier nitt zugeben köndten,
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weiln alles in ordine deß praliminarvergleichs zu verstehen, so würde
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darüber Ewer Mayestätt, alß von welcher die concessio herrühre, und nitt
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dem gegentheil die außlegung gebühren. Warauff der Salvius labendo ab
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uno absurdo ad aliud fürgeben dörffen, der generalgleidtsbrieff seie der
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rechter praeliminarvergleich in puncto salvorum conductuum, darauff
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müße man gehen, nitt auff den andern recess, warin nur ein index et enu-
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meratio statuum gesetzt, pro quibus dandus sit salvus conductus, und da
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es anders solte außgedeütet werden, würde der praeliminarvergleich un-
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vollkommen sein, weiln darin de securitate, so doch ein substantialstück
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und tertia pars praeliminaris conclusi seie, gar nichts statuirt würde. Da-
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gegen wier erinnert, daß die securitas ex natura rei hoc ipso, daß die
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gleidtsbrieffe hinc inde zu geben verglichen, von sich selbst in solcher
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concession begriffen und unnöhtig gewest seie, deßwegen waß absonder-
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lich zu verordnen. So hielten wier auch dafür, daß das der rechte praeli-
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minarvergleich seie, welcher von den interessierten cronen ratificiert und
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ratificationum formulis der lenge nach, wie eß die cron Schweden sonder-
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lich getrieben hette, inserirt worden. Nun befinde sich aber in solcher
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insertion der salvus conductus generalis gar nitt, so folge unwiedersprech-
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lich , daß der salvus conductus generalis kein stück deß praeliminarschlus
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seie, maßen dan auch decisio huius quaestionis, pro quibus sit dandus
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salvus conductus, nitt auß dem salvo conductu generali, sondern auß den
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buchstaben des praeliminarschlus genohmen werden müße. Der salvus
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conductus generalis seie nur ein executum deß praeliminarschlus undt könne
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nitt pro decisione außgedeütet werden, wolten uns dahero versehen, die
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Schwedische gesandten werden den sachen was beßer nachdencken und ihre
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praetension fallen laßen, oder ie wenigst derentwegen die haubthandlung
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ferners nitt zurücksetzen, sondern die proposition eröffnen und etwoh dieß
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werck biß zu dem punkt der amnestiae, wohin eß ohne daß seiner eigen-
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schafft nach gehörte, in suspenso laßen, würde sichs alßdan bey abhandtlung
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selbiger materiae selbst außweisen, ob einer oder andern mediatstatt gegen-
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wartt nöhtig seie oder nitt. Die Schwedische, obzwar von ihrer meinung nitt
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abweichen wollen, haben sich iedoch vernehmen laßen, den sachen ferners
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nachzudencken.

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Drittens haben uns die Schwedische zu erkennen geben, daß sich burger-
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meister und rath alhie gleich immediate für unser herzukombst durch
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ihren stattsyndicum angeben und fürbringen laßen, ob solle von den umb-
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liegenden Keyserlichen garnisonen den armen bawrs- und fuhrleüten, so
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victualien und andere sachen herzubringen, allerhandt ungelegenheit zu-
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gefügt und denselben die wahren abgenohmen werden, mitt begehren, bey
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uns die erinnerung zu thuen, damitt dergleichen ungelegenheit möge ab-
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gestelt werden. Darauff wier uns erclehrt, daß uns von dergleichen sachen
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nichts fürkommen, geben sich offtmals die streiffende partheien und herr-
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lose gesindl für Keyserliche soldaten auß, umb sich desto beßer durchzu-
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stechen , wüsten sonsten wohl, daß auf Ewer Mayestätt allergnädigsten
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befehl von dero Keyserlichen generalitet dergleichen excursiones ernstlich
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verbotten wehren. Nichtsdestoweniger wolten wier durch schreiben bey
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allen umbliegenden Keyserlichen garnisonen gebührende erinnerung thuen,
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daß man sich verhoffentlich auß denen Keyserlichen garnisonen der-
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gleichen ungelegenheit nitt solte zu befahren haben, mitt welcher unser
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erclehrung die Schwedische wohl zufrieden gewest.

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|:Nun gehen unß bey obangeregter der Schwedischen abgesandten gegen
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unß geschehenen insinuation wegen Pommern allerhandt gedanckhen zu
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gemüeth, und zwar erstlich ist uns bewußt, und habens von denen alhie an-
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wesenden Hanseestättischen abgeordneten selbst, daß bemelte Schwedische
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abgesandten

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22 gegen] in der Auflösung der Chiffre gern
gegen alle und iede anweesende ständte und statt abgeordneten
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das contrarium contestiren, nemblich, daß sie vons Römischen reichs boden
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nichts begehren, sondern nur einen solchen frieden verlangen, vermittels
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dessen sie mit reputation daß Römische reich verlassen mögen, ihnen auch,
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darüber das Schönbeckhische proiect einzufolgen nit zuwider seye. Zudem
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so scheinet es auch, daß es die protestierenden anfangen zu schmeckhen,
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daß ihnen im religionweesen bey disen tractaten von dem gegentheil gar
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nit wolle geholffen werden, weiln Schweden ohne Franckhreich nichts dar-
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bey zu thuen vermag, Franckhreich aber sich deß religionweesens im
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Römischen reich weitters nit anzunemmen gemeint sein solle, alß selbiges
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königsreichs status erfordere und zuelasse, wessen sich die Franzößische
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abgesandten zu Münster solchergestalt gegen der Hanseestättischen ab-
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geordneten erclert haben sollen. Bey welcher bewandtnus es wol ein abalie-
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nation der protestierenden von denen Schweden veruhrsachen dörffte,
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wann denselben von dergleichen herfürbrechenden geizsucht der Schweden
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nach so vornemben reichsfürstenthumb fürkommen solte. Wir stehen
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billich an, ob denen abgeordneten von gemelter der Schwedischen abgesand-
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ten bey unß geschehenen insinuation was apertur zu geben, in erwegung, die
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Schweden gefehrliche leüthe und leichtlich irer rede wider abfallen, und
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solchergestalt der verweis, gleichsamb selber anwurff von dieser seithen

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herkommen, herübergewalzet werden dörffte, welches wir in unser instru-
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tion fleißig zu verhietten allergnädigst angewiesen sein, alß werden wir unß
3
ohne Ewer Kayserlichen Mayestät fernere deütliche instruction und befehls
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wol gegen niemandts im geringsten vermerckhen lassen.

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Bey der Schwedischen erinnerung wegen einraumbung der interposition
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der Venedischen reipublicae gedeücht unß auch nicht ohne nachdenckhen
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zu sein, daß dieselbe so eüfferig für selbe republica negotiiren, und wirdt
8
das werckh aus der Schwedischen opposition wider Dennemarckh, daß sie
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nemblich selben könig der uhrsachen halben bey der interposition nit
10
hetten leiden können, weiln er ihnen Pommern nit gegonnt, fast ver-
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dächtig gemacht, gleichsamb a contrario zu inferiren, daß sie gegen Vene-
12
dig , umb mit Pommern zu ihrem intent zu kommen, dergleichen ver-
13
hinderung nit zu befahren:|.

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Von herzukombst der churfürstlichen gesandten vernimt man noch nichts;
15
die Henseestettische abgeordnete haben sich auf der Schwedischen gesand-
16
ten zusprechen mitt ihrem vorgehabten abzug geendert und sein hier ver-
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plieben ; deß Schwabischen und Franckischen craiß deputierte sollen under-
18
wegs sein.

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