Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
9. Lamberg und Krane an Nassau und Volmar Osnabrück 1644 Oktober 10
Osnabrück 1644 Oktober 10
Ausfertigung: Den Haag A IV 1628 nr. 15 = Druckvorlage – Kopie: RK , FrA Fasz. 92 III
nr. 416 fol. 419–423; ebenda Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 20–22’,
25–25’ ( Kopien ohne PS ).
Verbesserung der Vollmachten: Erwähnung der Vermittler, Autorisation der französischen Voll-
macht , Klauseln „concludendi pacem“ und „coniunctim cum confoederatis et adhaerentibus“, Titel
der Gesandten, Klausel „tractandi suspensionem armorum“. Eintreten in die Hauptverhand-
lungen .
Antwort auf Schreiben vom 6. Oktober . Wir sind ebenfalls der Meinung, daß
zunächst die kaiserliche Erklärung abgewartet werden soll, und wollen unser Gut-
achten dahin verstanden wissen, daß man sich deßen nur ad interim bis zum Ein-
treffen der kaiserlichen Erklärung bedienen und in nichts Verbindliches einlassen
soll. Bei der Frage, ob ohne fernerer schrifftwechßelung die würckliche emen-
dation der vollmachten allein durch die Vermittler abgehandelt werden sollte,
stimmen wir Eurer Erklärung zu. Weiln die herren mediatores mit solcher
erclehrung auch wohll zufrieden gewest, wölten wier der unvorgreifflichen
meinung sein, daß derselben fortahn zu inhaeriren, die mündtliche ercleh-
rung aber iedesmahls nach dem wieder selbe Frantzösische vollmacht dies-
seidts übergebenen schrifftlichen memorial zu richten und selbigs dabey
gleichsamb pro norma zu halten seie.
Deme zufolg es unnöhtig, in eingang der vollmacht der Päbstlichen heylig-
keitt , königlichen mayestätt in Dennemarck-Norwegen unnd Venedischer
republic zu gedencken, in erwegung, man einmahl daß fundament gesetzt,
nichts in die volmacht kommen zu lassen, so nitt de substantia auch her-
kommens undt styli seie. Zudeme sein die Päbstliche heyligkeitt immittls
mitt thodt abgangen , ietz regierende aber haben die hand noch nitt ange-
schlagen , mitt Dennemarck sich eine grosse veränderung zugetragen, also
sehen wier nitt, wie diese einrückung mitt fundament könne gesucht oder
praetendirt werden, zu geschweigen, da sie wegen Venedig fast nach-
theilig .
So wölten wirs auch dafür halten, daß in puncto auctorizationis der Frantzö-
sischen vollmacht nitt zu weichen, sondern darauff zu stehen seie, daß die
constitutio von dem parlament mitt müsse (wie mans in Franckreich nen-
net ) verificirt werden, weiln man alhier in claris schwebt und mitt einem
könig, so noch unmündig ist, zu thuen hatt. Und last sich dagegen daß
exempel mitt könig Francisco primo nitt dahin verdrehen, gleichsamb
dessen fraw mutter den actum deputandi legatos in qualitate mandatariae
verrichtet
sölte, dann darauß a potiore ratione folgen will, weiln selbige königliche
fraw mutter alß mandataria, so cum expresso regis consensu et a rege qui
fuit sui iuris (dan die constitutio für dessen gefängnüs geschehen) consti-
tuirt worden, dannoch authorizationem parlamenti nothwendig haben müs-
sen , daß soviel desto mehr in casu nostro den tutoribus regiis ad quorum
constitutionem vel gesta rex pupillus consentire non potest in negotio tam
arduo solche auctorization vonnöhten sein wölle.
Und hatt man sich hiebey auff den erfolgh deß von den herren mediatorn
anhandt gegebenes temperaments, daß nemblich die ratificatio statuum ( un-
der welchem wort wier praesupponiren, daß das parlament verstanden
werde) post conclusam pacem erfolgen solte, solange deßwegen keine zuver-
lessige versicherung beschicht, nitt zu verlassen, weniger auf einigen andern
vortheil, daß mitt nachgebung selbigs disseidts wohl fundierten begehrens
die cron Franckreich ichtwas von deren unbefugten praetension wegen
mittfertigung chur-, fürsten und stände werde nachgeben.
Betreffendt der Frantzösischen plenipotentiarien schrifftliche erinnerung
unnd in specie die wieder die Keyßerliche vollmacht eingewendte bedencken
hatts mit dem ersten durch die anderwerttige expedition und darin gesetzte
clausula concludendi seine erledigung. Bey dem andern aber kein geringes
nachdencken, daß die clausula „coniunctim cum foederatis et adhaeren-
tibus “ also bloß ohne restriction bey der disposition solte wiederholet wer-
den , in erwegung, solchergestalt von dem gegentheil die rebellische Portu-
gesen und Catalonier und mehr andere sub nomine confoederatorum vel
adhaerentium herzugezogen werden dörfften; dahero wier unß umb ver-
hütung mehrer weiterung bey diesem passu mit der herren Spanischen
gesandten meinung vergleichen müssen, undt es nothwendig zu sein ermes-
sen , selbe clausul, wan dieselbe ie in dispositione wiederholt werden solte,
mitt solcher oder dergleichen restriction (so doch alles in ordine deß prae-
liminarvergleichs ) zu verwahren.
Der anwurff, daß die plenipotentiarii in den vollmachten mitt dem zusatz
„legati plenipotentiarü“ sollen intitulirt werden, ist wieder den praeliminar-
schluß und ein gefehrlicher von newen herfürgesuchter griff, darüber jahr
und tag zu Cölln bey gegenwarth deß herrn cardinals Ginetti
worden, indeme mans Frantzösischer seidten domals versucht, daß denen
deputatis ad tractatus pacis gedachtes praedicat „ambassadorn“ oder „ lega-
ten “ soll gegeben werden, welches aber die Keyserliche mayestätt sowenig
alß cron Spanien wegen der Hollender und anderer, so ad tractatus zuge-
lassen undt doch ius legationis nicht haben, nitt zugeben können. Dahero
endtlich daß temperament gefunden worden, daß anstadt deß wortts „ am-
bassadorn “ oder „legaten“ daß wortt „plenipotentiarien“ zu gebrauchen,
deme man disseidts billich praecise zu inhaeriren und sogar dabey einig
temperament nicht anzunehmen.
Auf der herrn interpositorn insinuation wegen einrückung der clausulae
„tractandi suspensionem armorum“ ist nach inhalt Keyserlicher mayestätt
instruction woll geandtworttet und wissen dabey anders nichts zu erinneren,
alß daß deme also ferners zu inhaeriren.
Die frag, ob nach richtig gemachten plenipotentzstreit zur haubthandlung
unerwartet Dennemarcks zu schreitten, halten wier zwar durch die von
der königlichen mayestätt zu Dennemarck-Norwegen dem Keyserlichen
residenten von Plettenberg under dato den 5. Septembris iüngsthin gege-
bene erclehrung unsers geringfügigen ermessens affirmative erledigt zu
sein, weiln aber nitt zu zweifflen, es werde von Keyserlicher mayestätt unß
deßwegen deütlicher befehl und fernere instruction zukommen, also wolten
wier der meinung sein, daß man sich hierüber für einlangung solcher Keyser-
licher resolution zu nichts herauslassen, sondern selbige materi gar decli-
nieren und praecise in denen terminis beharren solte, daß für allen dingen
nöhtig sein wölle, zuförderist den plenipotentzpunct zu volliger richtigkeit
zu bringen, ehe dann von andern sachen könne geredet werden. Eben sel-
bige meinung hatts auch bey der übrigen frag und gesetzten fall, wan die
emendatio plenipotentiae agiustirt und es nuhn an deme stehen wierdt, daß
selbe von allerseidts herren principalen sollen ausgefertigt werden, ob
immittels und für einlangung solcher vollmachten zu der haubthandlung
zu schreiten; nemblich, daß darüber Keyserlicher mayestätt gnädigste ercleh-
rung zu erwartten, immittels aber die negativa zu behaubten seie, weiln die
vollmacht daß einige mittl, wodurch sich die personae tractantes legitimiren
müssen, also vor deren einlangung nitt zu handlen, bevorab in so wichtigem
werck und da man mitt so gefehrlichen leüthen zu thuen hatt auch ungewiß
ist, ob die principalen daßjenig, waß immittels gehandelt werden mögte,
würden ratificiren wöllen.
PS Fehlende Beilagen. Wier vermercken sonsten auß dero relation ad Caesa-
rem , das darinn praesupponirt worden, gleichsamb die formb der vollmacht,
warnach die unserige gefertigt, zwischen den Keyserlichen, Frantzösischen
und Schwedischen gesandten also verglichen sein solle, warmitt es sich aber
also nitt verhält, sondern es ist selbe formb zwischen den herren reichsvice-
cantzleren graffen Curtz und dem Salvio allein und zwar noch vor dem prae-
liminarvergleich also gehandlet und verglichen worden. Der monsieur
d’Avaux aber hatt dieselbe domahls auff zusprechen der königlich Denni-
schen ministren nitt annehmen wollen, zweiffelßohne damitt den Frant-
zosen diese materi zu dispulieren, wie ietzo geschicht, und die sachen desto
lenger damitt auffzuhalten der weg offen pleiben mögte …