Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
22. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau, Lamberg, Krane und Volmar Linz 1645 Dezember 12

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau, Lamberg, Krane und Volmar


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Linz 1645 Dezember 12

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 50c fol. 68–68’, 75–75’ = Druckvorlage – Konzept:
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Ebenda Fasz. 47b fol. 233–235.

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Marburgische Sukzessionssache.

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Uns hat Landgraf Georg von Hessen-Darmstadt anzeigen lassen, welcher
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gestalt die fürstliche Hessen Casselische wittib und deren ministri, wie
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zuvor zu Goslar und Braunschweig bey denen daselbst angestelten und fur-

[p. 36] [scan. 84]


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gewesenen tractaten

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Die ksl. Verhandlungen mit Braunschweig-Lüneburg und Hessen-Kassel zu Goslar vom
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Oktober 1641 – Januar 1642 führten am 16. Januar 1642 zu einem Friedensvertrag mit
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Braunschweig-Lüneburg, scheiterten aber mit Hessen-Kassel. Ab April 1642 wurden
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zwischen Braunschweig-Lüneburg und Kurköln die Folgeverhandlungen über die Resti-
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tution des Stift Hildesheim in Braunschweig aufgenommen. Vgl. Ch. v. Rommel IV
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und J. F. Foerster S. 99–119 passim.
auch geschehen, sich iezo abermahl unterstehen, bey
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denen allgemeinen friedenstractaten und an deren beyden orthen zu Mün-
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ster und Oßnabrugg die albereit in anno sechzehenhundertdreyundzwan-
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zig durch ordentliches recht, mit eingeholtem rath der sämbtlichen des Hey-
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ligen Römischen Reichs churfürsten decidirte, in rem iudicatam erwachßene,
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hernach in anno sechzehenhundertsiebenundzwanzig auff so bewegliches
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anhalten, suchen und begehren der Hessen Casselischen linien selbst, ver-
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glichene , durch Kaiserliche allergnedigiste confirmation vim sanctionis
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pragmaticae erlangte, mit viel taußenden von der fürsten beeder Hessischen
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linien selbsten, deren landtständt, räthen und unterthanen geleisten ayden
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bekrefftigte Marpurgische successionssache und respective vergleich in dis-
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putat zu ziehen, auß allerhandt newen, ungültigen und ungegründten malis
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praesuppositis ümbzustossen, zu cassiren oder newe vergleich zu erzwingen,
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sich deßwegen an die frembden cronen zu henkhen, deren, und sonderlich
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der königlichen Französischen gesandten, assistenz zu gebrauchen, solche
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Marpurgische successionssach undt streit, welche vast vor vierzig jahren
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ihren anfang erreicht undt mit den militarischen sachen nichts zu thuen
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hat, in die postulata der frembden cronen wo möglich miteinzumischen und
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zu und in die vorstehende tractaten zu ziehen. Mit angeheffter bitt, wir
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eüch, solche gefehrliche sache zu verhindern und wan ein oder anders in
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besagter fürstlicher Hessen Casselischen wittib oder dero nahmben oder
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auch von den cronen etwas einkhommen solte, ihr dieselbige auff den
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beliebten allerseits beeydigten vergleich auß den angezogenen ursachen, wie
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ihr auß der abschrifft des uns eingehendigten supplicirens mit mehrerm zu
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ersehen, verweisen wollet.

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Nun ist es nit ohne, daß dieße successionssach, wie von dem abgesandten

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Johann Jacob Wolffv. Todtenwart (1585–1655), Syndikus der Stadt Regensburg, ksl.
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und hessen-darmstädtischer Rat, hessen-darmstädtischer Gesandter auf dem Westf. Frie-
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denskongreß . Vgl. J. L. Walther S. 70f.

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angebracht, nach reiffer erwegung der sachen, ordentlich erorttert und mit
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der churfürsten eingeholtem rath decidirt, nachgehendts zwischen beeden
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linien ein ordentlicher vergleich, so von unserm herrn vatern Ferdinando
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dem andern Römischen Kaysern höchst seeligster gedechtnus auff beeder
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linien anhalten in vim pragmaticae sanctionis bestettiget, auffgericht ist
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worden, daß sich wohl zu verwundern, daß wieder dergleichen res iudica-
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tas , transactiones iuratas, etwas movirt werden solle. Dahero wir besagtes
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unsers lieben oheimbs, des landtgraff Georgen zu Hessen liebden ansuchen

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für ganz billich befunden, so wirdt euch auch sambtlich bekhandt sein, was
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wir deßwegen unterm dato Eberßdorff, den fünfften Septembris verwiche-
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nen sechzehenhundertvierundvierzigsten jahrs, nacher Münster und Oßna-
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brugg überschrieben und anbefohlen haben

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Vgl. APW II A 1 nr. 384. A. a. O. S. 619 Anm. 1 ist ein Irrtum unterlaufen. „ Hessen-
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darmstädtische petita“ wurden nicht „erst am 12. Dezember 1645 übersandt“, sondern
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Wolffv. Todtenwart hatte schon mit einer am 1. September 1644 überreichten Denk-
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schrift ( RK , FrA Fasz. 47b fol. 236–240’) um die ksl. Unterstützung für Hessen-
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Darmstadt im Marburgischen Erbstreit gebeten; laut Kanzleivermerk sollte dieses
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Memorial den Gesandten am 5. September 1644 zugeschickt werden. Die „petita“ vom
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„12. Dezember 1645“ sind Beilage [1], die zwar undatiert, doch als Kanzleivermerk das
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Datum 1645 Dezember 8 tragen.
.

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Diesem nach so befehlen wir eüch hiermit nochmahln, daß ihr, da euch von
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der frembden cronen gesandten etwas disorths zuegemuthet werden solte,
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die beschafffenheit der ganzen sachen ümbstendiglich auß der mitüber-
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khommenden lateinischen beylag

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Fehlt.
remonstriret und besagten gesandten zu
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gemüth führt, wann solche vincula humanae societatis, pacta iurata et per
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sanctiones pragmaticas confirmata so leicht infringirt und dardurch bös
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exempel verursacht werden solten, daß, wie im Römischen Reich und in der
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ganzen weltt, also auch in ihren königreich und vaterlanden trewe, ehr,
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glauben, recht und gerechtigkheiten, ohne welche doch kein reich bestehen
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khan, periclitiren wurde. Wollet auch hierinnen den fürstlichen Hessen
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Darmbstadtischen gesandten auff ihr anmelden trewlich assistiren und hilff
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leisten.


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Beilage


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[1]

Johann Jacob Wolff von Todtenwart an Ferdinand III., s. l. [ 1645 Dezember 8 ].
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Kopie: RK , FrA Fasz. 50c fol. 69–73’.

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Zum Inhalt vgl. die Weisung.

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