Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
14. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1647 November 27
Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar
Die Weisung war ursprünglich nur für Volmar konzipiert. Nach einer entsprechenden An-
weisung durch Reichsvizekanzler Kurz (Randvermerk auffol. 17 des Konzepts: Scribatur
ad omnes tres, Lambergh, Crane, Volmair. Das haubtguettachten, daruff dise conclusa
von Kheyserlicher majestät gemacht, ist bey dem von Gebhart undt ad acta zu bringen.)
wurde sie für alle Ges. in Osnabrück umgefertigt.
Prag 1647 November 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1895fol. 197–198’, [praes. 1647 Dezember 8] =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 53c (1647
XI–XII)fol. 17–18’.
Empfangsbestätigung. Verweis auf Beilage: Vorantwort zur vorläufigen Verhandlungsfüh-
rung; Verbot eines Vorgriffs oder verbindlicher Beschlußfassung, besonders in Bezug auf
die Ratifikation und den Vollzug des Friedens; keine Restitution von Reichspfandschaften
an Lindau und Weißenburg.
Verweis auf die Weisungen vom 16. und 20. November 1647 (Nr.n 1 und
5). Die Notanda Volmars zum ersten kath. Ga. haben wir unterdessen
empfangen und für vernünftig befunden. Wie wir unß aber leicht die ge-
danckhen machen können, es werden sowohl theils der catholischen
stände auf ihrer gefasten mainung bestehen alß die protestierenden von
ihren uberschweren und harten postulatis sich sobaldt nit wendig machen
lassen, du und deine mitabgesandte aber inmitels wegen unserer eüch ver-
trösteten resolution in weiterer handtlung allerdings anstehen möchtet,
also haben wir eüch in antecessum und damit ihr gleichwol in deniehni-
gen passibus, wo wir uns bereit resolviert, unser intention wissen möget,
eüch auch in dem vorhabenden vergleich zwischen den catholischen und
protestierenden
Die ksl. Absicht war gewesen, daß sich die kath. und prot. Rst. in den Osnabrücker Ver-
handlungen ohne zueziehung der außländischen cronen untereinander selbst vergleichen
(zitiert aus der Weisung vom 14. Oktober 1647; Text: APW II A 6 Nr. 249). Dieses Ziel
wurde jedoch durch den alternativen Verhandlungsmodus vereitelt, dem die ksl. Ges. am
20./21. November 1647 zustimmen mußten (vgl. [Nr.n 7 und 6] ).
clusa hiemit einschliessen wollen, gar nicht aber zu dem endt, daß ihr
eüch deren als unser haubt- und entlicher resolution gebrauchen oder zu
einzigem vorgriff und decision bedienen sollet, sondern damit ihr ieztge-
dachtermassen eüch darnach in vergleichung der stände under sich richten
und von unserer intention in antecessum was liecht haben, auch umb sovil
mehr, was den catholischen vermüg derselben zum besten geraichen kan,
allen müglichen fleiß anwenden thuet. Soltet ihr aber uber dises alles die
sachen zwischen den catholischen und protestierenden dextre dahin rich-
ten khinden, daß sie sich den catholischen zum besten etwas noch mehrer
zum zihl legen, so habt ihr solches zumahlen nicht zu underlassen, ge-
staltsamb wir hoffen wollen, es werde etwan die conferenz selbst eüch
ein und andere apertur hierzu geben.
Ihr wollet aber bey diser handtlung insonderheit wohl in acht nehmen,
daß ihr eüch in dem puncto restitutionis et executionis pacis nicht über-
eilet, noch auf demselben, wie er iezt in instrumento pacis gesezt ist, in
etwas verbindtliches einlasset
Bezug auf Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 –590). Ein entsprechendes Verbot
enthält auch eine weitere Weisung vom gleichen Tag (vgl. [Nr. 13 bei Anm. 8] ).
dern puncten unsere haubtresolution erwarttet, die wir eüch so baldt, als
es müglich sein wirdt, neben einer außfüehrlichen instruction, wie und
wan ihr eüch deren zu gebrauchen, zukhommen lassen wollen
Vgl. [ Nr. 29.]
Und dieweilen wir uns bey dem § „Quoad oppignorationes etc.“
Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend Quod ad Oppignorationes KEIPO4A betr. die
Einlösung von Reichspfandschaften durch den Ks. (Text: Meiern IV, 569 zweiter Absatz;
später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
resolviert, daß dziehnige, was in specie darinnen wegen Lindaw
Die Reichsstadt Lindau am Bodensee war seit dem Jahre 1430 im Besitz einer Reichspfand-
schaft über die vier Meierhöfe (gen. Kelhöfe) Aeschach, Oberreitnau, Schönau und Ricken-
bach des Damenstifts Lindau gewesen, dielt. einem Privileg aus dem Jahre 1500 nur durch
das Reich ausgelöst werden konnte. 1628 wurde der Stadt die Pfandschaft durch eine ksl.
Resolution entzogen und gegen Erlegung eines Pfandschillings von 1100 rheinischen Gul-
den auf Gf. Hugo XVIII. von Montfort (1599–1662) übertragen, der sie wiederum 1638 an
Ehg.in Claudia von Tirol abtrat ( Zedler XVII, 1332ff; Loewe, 48; Wüst, 113f; vgl. auch
das vermutlich 1647 als Flugschrift publizierte Memorial Lindaus Kurtzer jedoch Gruend-
licher Bericht/ Die/ der Statt Lindaw/ in anno 1628. ohnversehens abgeloeste/ vnd her-
nechst in anno 1638. der Ertzhertzogin Claudiæ Fuerstl. Durchl. cedirte Reichs=Pfand-
schafft betreffent in: HStA Stuttgart, A 90 D Band 48). – Art. V § 9 KEIPO4A be-
stimmte die Restitution der Reichspfandschaft an die Reichsstadt Lindau nach erfolgter
Zahlung der Pfandsumme.
Weissenburg
Der Reichsstadt Weißenburg im Nordgau war 1534 eine befristete, aus vier Dörfern (Kai-
dorf , Petersbuch, Biburg und Wengen) und zwei Weilern (Heiligenkreuz und Rohrbach)
bestehende Reichspflege als Pfand übertragen worden, die in der Folgezeit von den regie-
renden Ks.n immer wieder verlängert wurde. 1621 jedoch verweigerte Ks. Ferdinand II.
(1578–1637; 1619 Ks.) die Verlängerung der Reichspflege und übertrug sie schließlich 1629
dem Fbf. von Eichstätt ( Röttel, 234f; Rieder, 598–622, 666; vgl. auch das Memoriale der
Reichs=Stadt Weissenburg in Nordgau, die reluirte Reichs=Pflege betreffend,s.l. [1646
Februar]. Text: Meiern II, 826f ). – Art. V § 9 KEIPO4A bestimmte die Restitution der
Reichspfandschaft an die Reichsstadt Weißenburg nach erfolgter Zahlung der Pfand-
summe .
vermelten conclusis sub finem zu sehen, also haben wir eüch auch dz
darin angezogene und uns von deß bischoffs zu Aichstett andächtigen
wegen eingereichte memorial zu dem endt einschliessen wollen, daß ihr
auf unserer diß orths gefasten resolution umb sovil mehr beharret.
Beilage [1] zu Nr. 14
Gutachten des Geheimen Rates (Trauttmansdorff, Schlick
lowrat
rode
November 24–27. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1895fol. 200–207’; ebenda Fasz.
52b (1647)fol. 138–147; ebenda Fasz. 53cfol. 31–34’ (nur XI 24, 25); ebenda Fasz. 54d
(1647 XI)fol. 155–158 (nur XI 26, 27) – Druck: Bergsträsser IV Nr. XIII, 313–323 .