Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
93. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 27
Osnabrück 1648 April 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a fol. (1648 IV) 135–139’, 142–142’ = Druckvorlage – Kon-
zept : RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2038 fol. 103–108’
In KHA A 4 nr. 1628/ 24 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
die Hauptpunkte von Nr. 93 erwähnt (vgl. hierzu [ Nr. 32 Anm. 1 ] ). – Die Relation wurde
am selben Tag nach Münster übersandt (vgl. Lamberg, Krane und Volmar an Nassau,
Osnabrück 1648 IV 27; Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/24 unfol.).
Reise Oxenstiernas zu Servien nach Münster 1648 IV 24; Vermutungen über den Grund.
Ermahnung an kurbayerische und kurmainzische Gesandte 1648 IV 24 zu gemeinsamer Po-
sition in künftigen Konferenzen; hierzu gesondertes Vorsprechen Volmars bei den kurbaye-
rischen Bevollmächtigten; deren Einwilligung.
Aufforderung an Gesandte einiger protestantischer Reichsstände zur Unterstützung und zur
Einwirkung auf schwedische Gesandte; deren Zweifel. Verhandlungen einiger Gesandter
protestantischer Reichsstände mit Krebs, Meel und Vorburg über Friedensvollzug und -siche-
rung .
Forderungen Frankreichs betreffend Lothringen, Burgundischen Reichskreis sowie Assistenz-
verbot für Spanien; Hoffnung auf Beibehaltung der ablehnenden Beschlüsse durch die
Reichsstände. Rechtfertigung für die Zulassung der Unterzeichnung von Teilabkommen
durch reichsständische Bevollmächtigte. Amnestie in den kaiserlichen Erblanden.
Marburger Erbfolge und Satisfaktion Hessen-Kassels; Vorbringen Buschmanns 1648 IV 20
deswegen; Antwort der kaiserlichen Bevollmächtigten. Kaiserliche Weisung zum allgemei-
nen Friedensgebot. Interzessionsrecht für Reichsstände Augsburger Konfession zugunsten ih-
rer Glaubensgenossen in den kaiserlichen Erblanden. Verfahren der Friedensratifizierung;
Textvorschlag der Gesandten protestantischer Reichsstände; Haltung der Kaiserlichen.
Armeesatisfaktion für Kaiser und Kurbayern; befürchtete Auseinandersetzung mit den
reichsständischen Bevollmächtigten hierüber.
Verweis auf Nr. 88. Nuhn ist der Oxenstirn ahm folgenden tag [ 1648 IV
24 ] früe nach Münster zu dem conte Servient verreist und gestrigen mit-
tags wiederumb alhier anglangt. Die ursach dieser reiß können wir zwar
eigentlich nit vernehmen, werden iedoch so viel berichtet, daß, nachdem
ermelter Servient sollicitirt haben solle, daß dieser convent nuhmehr nach
Münster transferirt und daselbst, waß noch de executione et assecuratione
pacis ubrig, abgehandtlet werden soll, wie er dan deßwegen auch unßers
vernehmens ahn Dr. Meel, Churmayntzischen deputirten, ein scharffes
schreiben abgehen laßen , die protestierenden aber solches nit zugeben
wollen, sondern der meinung seien, daß alhier die gantze friedenshandt-
lung zum schluß gerichtet und alßdan erst, zu gleichmäßiger beschließung
des Frantzösischen friedens, die stände sich gegen Münster begeben
solten
solche reiß vorgenohmen hette, auff daß er mit dem Servient von diesen
materiis handtlen und sich einer gewißen meinung vergleichen mögte
Zum Treffen zwischen Servien und Oxenstierna in Münster vgl. APW [ II C 4/1 Nr. 222 ]
sowie die Schreiben Serviens an La Court, Münster 1648 IV 25 (werden in APW II B 8
ediert).
Underdeßen haben wir den tag, alß er, Oxenstirn, abgereist, erstens die
Churmayntzische und Bayrische zu unß erfordert und ihnen Ewer Kay-
serlicher Mayestätt gnädigste befehl und meinung
Bezug auf Nr.n 68 und 74 (vgl. APW [ III C 2/2, 1052 Z. 39–1053 Z. 2). ]
weittläuffiger, auch mit verlesung deren hierzu dienlicher passuum vor-
gehalten und ermahnt, in ansehung, ihre gnädigste herren principales
Ewer Kayserlicher Mayestätt versiechert, daß deroselben ein mehrers alß
im getruckten instrumento
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. [ Nr. 3 Anm. 6 ] ).
solte, daß sie auch unß zu handthabung deßen, so von Ewer Mayestätt
ahnietzt gnädigst befohlen, beystendig sein und nichts wiedriges fürgehen
laßen wolten, weil sie ia wüsten, daß im instrumento fast nichts mehr
ubrig, so noch haubtsachlich bestritten würde, alß allein die amnestia in
denen Kayserlichen erblanden und die Pfaltzische sach, ohne welche
beyde puncten doch kein friedt geschloßen werden könte. Und ob sie
woll negst gethanem willfahrigem erbieten in unß gesetzt, da wir ethwan
einige temperamenta einzugehen befehlicht, daß wir ihnen solches zue
gewinnung der zeitt vertrawlich eröffnen wölten, so haben wir ihnen
doch solche weitere betheürliche anzeig gethan, daß sie hinführo kein ur-
sach haben können, sich oder andere mit dergleichen vergeblichem wahn
auffzuhalten.
So hab auch ich, Volmar, hernach die Churbayrische absonderlich be-
sucht und ihnen ferners zu gemüth geführt, waß ihrm gnädigsten herren
selbst hierahn glegen und wie ubel sich würde veranthwortten laßen,
nachdem Ewer Kayserliche Mayestätt biß daher alles vermögen auff-
gesetzt , damit seiner churfürstlichen durchllaucht interesse befordert
und dero landt und leuth vor feindtlichen uberfall errettet werden mög-
ten , wan ahnietzt deroselben abgesandten in dieser begegnuß Ewer Maye-
stätt einige beschwehrlichkeit würden aufftringen laßen. Die haben nuhn
bekandt, daß sie mit letzter ordinari von ihrn gnädigsten herrn ernstlichen
befehl entpfangen hetten, unß diesortts bestendich beyzustehen, wie sie
auch thuen und ahn ihnen nichts erwinden laßen wölten.
Nit weniger haben wir auch die Sachßen Altenburgischen, Weymar- und
Braunschweigischen vor unß erfordert und sie negst wiederholter eröff-
nung Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigsten befehls gleichergestalt
ermahnet, nachdem die protestierenden gleichwoll in communi et par-
ticulari nuhmehr alle satisfaction erlangt, daß sie nit allein vor sich selbst
Ewer Mayestätt bey diesen puncten nit zusetzen, sondern auch die
Schwedischen dahin disponiren wölten, unßeren auffsatz
Bezug auf Art. IV KEIPO6 (Text: Meiern IV, 951 –957; vgl. später Art. IV IPO sowie
§§ 7, 10–29, 31[2]-46 IPM) betr. Amnestie im Einzelnen.
disputat zu underschreiben, zu welchem ende wir die gantze materiam
amnestiae mit einverleibung der Pfaltzischen sach und § „Tandem omnes
etc.“
Vgl. [ Nr. 49 Anm. 4 ] .
benebens erbietig, alle bißher vergliechene materias darmit zu under-
schreiben und also das gantze werck zum ende zu befördern. Sie be-
schwehrten sich, ein sölche abschlägige resolution denen Schwedischen
zu überbringen, dagegen wir ihnen angezeigt, daß es dieser mühe nit be-
dörffte , weil wir es bereiths selbst verrichtet hetten
Vgl. [ Nr. 88. ]
deme, daß sie sich mit zumuthung ferneren tractirens vergeblich nit auff-
halten thetten, inmaßen Ewer Kayserliche Mayestätt selbst auß Schweden
nachricht hetten, daß dieselb dieser amnesti halber ferners nit angefoch-
ten , sondern bey ihrm erbietten glaßen werden solten
Der Ks. hatte dies seinen Ges. in Osnabrück 1648 IV 2 mitgeteilt (vgl. [ Nr. 58). ]
den vermeldeten, daß sie dergleichen nit, sondern woll das contrarium
und daß die Schwedischen auff underschiedtliche gradus zu gehen befeh-
licht wehrn, vernohmen hetten.
Wir haben aber replicando zu verstehen geben, daß es deßen nit bedörff-
te , dan von Ewer Kayserlicher Mayestätt wehre der ultimus gradus schon
resolvirt, darbey es bleiben müste. Wan die Schwedischen friedt machen
wölten, so solten sie billich die subscription nit verweigern, wan sie aber
sich darzu nochmahlen nit verstehen wolten, so wehre es ein clare anzeig,
daß sie keinen lust noch ernst zum frieden hetten, sondern menniglich
nur vergebens herumbzuführen gedechten. Demnach, wan die protestie-
renden selbst auß dem krieg sein wölten, so seie kein ander mittl, alß daß
sie den Schwedischen solche auffzüglichkeiten benehmen und sie zum
underschreiben behandtlen thetten, dan wir sagten semel pro semper,
daß wir weiters nit gehen könten.
Seither werden wir berichtet, daß die protestierenden zwar des Oxen-
stirns zurückbringender abredt mit dem Servient erwahrtet, gleichwoll
aber mit Dr. Meel, Krebs und dem von Vorburg, Churmayntzischen,
Bayrischen und Würtzburgischen abgesandten, den articulum executionis
et assecurationis underderhandt zu tractiren vorgenohmen und zwar
ihrestheills ethlich sehr bedenckliche clausulas beyzurücken understehen,
auch ein newes proiect auffzusetzen im werck begrieffen sein sollen, da
dan ermelten Churbayrischen und Mayntzischen bereiths die erinnerung
geschehen, sich in nichts einzulaßen, weil ihnen bewust, daß der von
Ewer Kayserlicher Majestätt geschloßener auffsatz
Bezug auf den 1647 XII 26 den Ges. Schwedens und der prot. Reichsstände übergebenen
Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 833 ff; vgl. später Art. XVI und XVII IPO sowie
§§ 98[1], 99–106[1], 107–120 IPM) zu Friedensvollzug und -sicherung.
herren principales albereith auch guttgeheißen worden
Die Ges. der kath. Kf.en hatten 1647 XII 26 diesem Art. XVI *KEIPO5* zugestimmt und
wünschten lediglich, eine kleinere Änderung einzurücken (vgl. APW [ III C 2/2, 933 Z. 1– 4 ] ; APW [ II A 7 Nr. 65 ] ). Wann genau die Zustimmung der Kf.en von Mainz und Bayern
erfolgt war, konnte nicht ermittelt werden.
Und weilen die Frantzosen stettigs dahin geziehlt, daß Ewer Kayserliche
Majestätt sich aller assistentz gegen der cron Hispanien zu verziehen ver-
mögt und, wie ahnietzt verlauten will, den Burgundischen crayß gar von
Reich abzusondern, drittens den hertzogen von Lothringen gäntzlich
außzuschließen eingewilligt werden solte, so können wir fast nit zweiff-
len , daß diese quaestiones ahnietzt auff die baan kommen werden, son-
derlich weil wir vernehmen, daß der Servient biß ubermorgen selbst
alherkommen solle. Gleichwie aber solche zumuthung aller christlichen
ehrbahrkeit zuwiederlauffen, auch von gesambten ständen in ihren den
26. Martii [!] anno 1646 uber Ewer Kayserlicher Mayestätt responsiones
auff der gegenparthey proposition abgegebenen guttachten selbst ver-
worffen worden
Bezug auf die den ksl. Ges. in Osnabrück 1646 IV 27 und in Münster 1646 IV 28 über-
reichten Bedenken der drei Reichskollegien über die Proposition II, die Responsionen und
die Repliken (vgl. [ Nr. 92 Anm. 3 ] ).
darbey verbleiben und sich zu wiedrigen beredungen nit verleitten laßen,
gestalten auch diesortts ahn unßeren gehorsamsten fleiß nichts ermanglen
solle.
Waß dan Ewer Kayserlicher Mayestätt in dem befehl vom 8. dieses gnä-
digst anden und erinnern, daß die von denen Schwedischen bißher für-
genohmene underbrechung der ordtnung des instrumenti ferner nit mehr
gestattet noch auch das particularunderschreiben von den ständen zuge-
ben werden solle, da hetten wir beydes gehrn zuvor verhindert. Weil aber
die protestierenden alles, waß den Schwedischen angenehm, zue practi-
ciren sich befleißen, dieiehnige catholische auch, so sich bißher der ab-
seittiger handtlung underfangen, den protestierenden zuviel nachhangen
thuen
Gemeint sind die kurbay. und kurmainzischen Ges. Zu ihren Partikularverhandlungen
mit einigen Ges. prot. Reichsstände vgl. zuletzt [ Nr. 79. ]
sonderlich der mit handtlung der Caßlischen praetensionum fürgeloffene
actus laut unßer vom 6. und 9. huius abgangener relationum gnugsamb
außweisen thuet. Wir wöllen unß aber anglegen sein laßen, weittere sub-
scriptiones particulares so gutt möglich zurückzuhalten. Bey dem § „ Tan-
dem omnes etc.“ sein zwar die wörtt „aut alias in partes contrarias tran-
siissent etc.“ in der conferentz vorkommen, aber biß dato niemahlen in
einigem auffsatz einverleibt worden, söllen also außglaßen bleiben .
Waß die Marpurgische succession und Caßlische indemnitet betriefft, be-
ziehen wir unß auff negstangedeutte unßere gehorsamste relationes und
hoffen nit, daß unß von einweederer
werden könte, alß daß wir unß passive gehalten und die partheyen selbst
negotiiren laßen.
Sönsten aber haben ihr churfürstliche durchllaucht zu Cöllen seither den
20. dießs durch Dr. Buschman, Paderbornischen cantzlern, unß anzeigen
laßen
Zur Konferenz mit Buschmann vgl. auch APW [ III C 2/2, 1049 Z. 4–27. ]
gehorigen unnd anderen catholischen stifftern verschönt bleiben sein, zu-
mahlen es eine sach von bösen exempel, Ewer Kayserlicher Mayestätt
und allen catholischen schimpfflich, seine churfürstliche durchllaucht
auch mehrmahlen eines anderen vertröstet worden, wie dem aber, weil
es anderst nit sein könte, so ließen’s ihr durchllaucht auch darbey bewen-
den , doch mit folgenden conditionibus. Erstlich, daß es bey dem neben-
satz „Et quamvis etc.“
Bezug auf das Vorabkommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besat-
zungsverpflegung von 1648 IV [5] ( [ Beilage [C] zu Nr. 65). ]
einverleibt und ihr durchllaucht dabey handtgehabt würden. Zum ande-
ren , daß die Heßen Caßlische ein designation ihrer contributionsahn-
schlagen heraußzugeben ahngehalten werden, damit man darauff eine
außtheilung der 600 000 thaler machen und einem ieden seine quotam
zuschreiben könte. Drittens, daß man wißen möge, wer die repartition
uber die ungehorsambe zu exequiren. Zum 4., daß ihr churfürstliche
durchllaucht sambt ihren stifftern pro quota bey bezahlung des Schwe-
dischen kriegsvolcks enthebt werde. Zum 5., wan dero stiffter ihre quo-
tam bezahlt, daß sie auch weitere besatzungskosten abzutragen nit schül-
dig . Endtlich, daß der platz Newhauß
Schloß Neuhaus im Hst. Paderborn. – In § „Ut etiam“ des Vorabkommens über Amnestie,
Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [Osnabrück
1648 IV 5] ( [ Beilage B zu Nr. 65 ] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM) war
neben Neuss und Coesfeld auch Neuhaus als Pfand für Hessen-Kassel bis zu erfolgter
Zahlung vorgesehen.
getauscht werden, warzu dan Trenberg oder Warburg vorgeschlagen
werden mögte. Dieses würden auch ihr churfürstliche durchllaucht ahn
Ewer Kayserlicher Majestätt selbst glangen, hetten’s aber immittels unß
zu mehrer beforderung andeuten laßen wöllen.
Wir haben dies ahnbringen kürtzlich dahin beanthworttet. Bey dem er-
sten solte es billich sein verbleibens haben, deßgleichen auch die edition
der Caßlischen contributionsahnschlägen erfordert werden. Wegen der
execution werden Ewer Kayserliche Mayestätt ex officio seiner churfürst-
lichen durchllaucht ahn handt zu gehen nit underlaßen. Betreffendt aber
die exemption von bezahlung des kriegsvolcks, da werde es bey den
ubrigen ständen nit geringe difficulteten geben, und müste dahingestelt
werden. Bey dem 5. wehre es zwar billich, die Caßlische aber werden
sich dahin nit weißen laßen, gleichwoll würden sich ihrer churfürstlichen
durchllaucht stiffter auff solchen fall des schadens bey den saumbseeligen
zu erholen haben. Die außwechßelung des platz Neuhauß gegen einen
anderen möchte versucht werden.
Waß Ewer Kayserliche Majestätt wegen des ersten articuli de constitu-
tione pacis allergnädigst erinnern
Bezug auf die ksl. Weisung zum allgemeinen Friedensgebot (vgl. [ Nr. 68). ]
tione amnestiae rath geschafft worden, also daß derselb unverändert der
amnestiae praemittirt und vorgesetzt bleibt, weil wir denselben alß das
fundamentum amnestiae außzulaßen nit zugeben wolten.
Und sintemahlen es mit dem wortt „alias“
erblanden ex intentione contrahentium kein andere meinung, alß daß sol-
che intervention und intercession friedtlich und ohne gewalthättige zu-
nöttigung geschehen thue, also soll die gnädigste ahnbefohlene interpre-
tation der gebühr angefügt und diesortts mit dem gegentheill die notturfft
gehandtlet werden
Zur ksl. Kritik am zugelassenen Interzessionsrecht und dem geforderten Zusatz vgl. [ Nr. 52. ]
Ewer Kayserlicher Majestätt sollen wir auch gehorsamst anzeigen, daß
die protestierenden mit der meinung umbgehen, daß eine gewiße formula
ratificationis alhier vergliechen und darauff die diplomata sowoll von
Ewer Kayserlicher Majestätt alß der königin in Schweden einglangt wer-
den sollen, auff daß bey erfolgtem friedenschluß alhier solche diplomata
gleich gegeneinander außgewechßelt und dardurch die dreymonatliche
zeitt, so ad ratificandum bestimbt wahr
Bezug auf Art. XVI § „Pacem hoc“ *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 833 vorletzter Abs.;
vgl. später Art. XVII,1 IPO = § 111 IPM) betr. Ratifikation des Friedensvertrags.
vom kriegsvolck underdeßen befahrenden beschwehrungen fürkommen
werden möge, zu welchem ende unß beyliegender auffsatz, wie der stän-
den ratificationes beschaffen sein solten, communicirt worden.
Die Schwedischen haben deßen in letzterer conferentz gegen unß auch
gedacht, aber darbey vermeldet, weil solche diplomata ratificatoria nur
relativa sein müsten, so trügen sie die fürsorg, daß man ahn ihrm könig-
lichen hoff sich nit gehrn darzu verstehen würde, daß wir also nit gesie-
chert sein, ob sie, Schwedische, sich dieser intention der protestierenden
bequemen. Und wan sie es schon thuen, so stehet doch zu besorgen, daß
man zu Stockholm so lang darmit inhalten werde, biß die underschrie-
bene instrumenta vorderist werden einglangt sein.
Wir haben solche besorgnuß den protestierenden und ethlichen catho-
lischen , so sich auch darzu bereden laßen, fürgehalten und zu erkennen
geben, daß der sachen ahm besten geholffen, wan Ewer Kayserlicher
Mayestätt allergnädigsten resolution in executione, assecuratione et sub-
scriptione pacis nachgangen würde
Bezug auf die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. [ Nr. 3 Anm. 1 ] ).
wan die Schwedischen mit dergleichen relativis ratificationibus content,
so mögte es so viel nit zu bedeuten haben und fast mit deme ubereins-
kommen , waß Ewer Kayserlicher Majestätt gnädigste resolution vom 6.
Decembris negstvorgehenden jahrs bey dem anderen modo subscribendi
außweißet
Zu den ksl. Wünschen betr. Ratifikation des Friedensvertrags vgl. [ Nr. 84 Anm. 5 ] .
Endtlich, nachdem die Schwedischen stettigs auff resolution wegen be-
zahlung ihrer militiae tringen und sich ansehen laßet, daß die protestie-
renden den articulum executionis et assecurationis eben darumb under-
handts zu tractiren vorhaben, damit alsogleich darauff solcher bezahlung
halber zur deliberation geschritten werde, da wir gleichwoll in vorberühr-
ter resolution Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigste intention, daß
von deroselben immediat- wie auch der Churbayrischen reichsarmada be-
zahlung zugleich gehandtlet werden solte, gehorsamst vernohmen, weilen
aber darbey nit vermeldet wirdt, warauff ethwan daß begehren in specie
zu richten, so hetten Ewer Kayserliche Mayestätt wir allerunderthenigst
zu bitten, daß sie unß, wie wir unß diesortts zu verhalten, gnädigst be-
scheiden wölten .
Sonsten vermercken wir, daß diese materia nit geringe mißstimmende
meinungen under den ständen nach sich ziehen wirdt. Dan es wil in die
frag gesetzt werden: 1. Waß für kriegsvolck zue bezahlen? 2. Wer ein und
anders bezahlen solle? 3. Waß und wieviel? 4. Durch waß mittl solche
bezahlung zu erheben unnd wie es immittls mit allerseits angewandtem
kriegsvolck zu halten? Wo also nit einige glückliche progreß Ewer Kay-
serlicher Mayestätt kriegsheern wieder den feindt diesen sachen einen
schleunigen außtrag fürzeigen, so mögten woll under den ständen selbst
allerhandt zweyungen darüber außbrechen. Wolten’s also biß auff erfol-
gende allergnädigste resolution gehorsamst andeuten.