Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
74. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 April 11
Prag 1648 April 11
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2036 fol. 94–97’, [praes. 1648 IV 23] = Druckvorlage
– Kopie: RK FrA Fasz. 55c (1648 IV–V) fol. 62–64’ – Reinkonzept: ebenda fol. 55–59 –
Konzept: ebenda fol. 39–40, 61.
Gutachten
Ga. und Beschluß stimmen inhaltlich mit der Weisung überein. Abgedruckt sind hier die
Teile des Ga. s, die sich mit der von Volmar angeführten Begründung für die Suspendierung
der Verhandlungen über die Amnestie in den ksl. Erblanden beschäftigen (vgl. [ Nr. 56) ] .
zept : ebenda fol. 41–54. Beschluß im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Kurz,
Kollowrat, Colloredo, Waldstein, Gebhardt. Schröder), [Prag] 1648 IV 11. Reinkonzept:
ebenda fol. 54.
Mißbilligung der Verhandlungen über die Satisfaktion Hessen-Kassels und der Suspendie-
rung der Verhandlungen über die Amnestie in den kaiserlichen Erblanden; daraus entste-
hende Nachteile; Ermahnung zur Einhaltung der Instruktionen.
Rezepisse auf Nr. 54. Wir finden aber auß deinem, des Volmars, an unsern
obristen hofmeister under obgemeltem dato, den dreyßigisten Martii,
gethanem schreiben , daß du auf der Altenburg- und Lünenburgischen
gesandten absonderliches zuesprechen dich zu hindansezung obberürtes
§ „Tandem etc.“
Vgl. [ Nr. 49 Anm. 4 ] .
tionspunct neben deinen mitgesandten bewegen lassen, und zwar aus ur-
sachen , die wir zumahlen nit sufficient finden, nit allein die ordnung aber-
mahl der tractaten umbzukehren, sondern auch hierdurch unser und un-
sers hauß interesse nit in geringe gefahr zu sezen.
14 gefahr zu sezen] Im Gutachten wird dazu detailliert ausgeführt (fol. 41’–52’): Und
stellen zwar dieienigen motiven, welche der Volmar in seinem schreiben an den herrn
obristen hofmaister [ Nr. 56 ] zu ihrer iustification und entschuldigung einführt, an seinen
ortt. Wan man aber dieselbe recht erwegen thuet, so geben sie den außschlag mehrers für
den gegentheil alß für Euer Kaiserliche Mayestät und dero hauß, dan die erste, das die
Schweden zu vermeidung einigen unwillens bey ihrer soldatesca sonsten eine gueten
theil derselben volkomlich restituirt und in das instrument gesezt, die andern aber ad
referendum angenommen und noch darüber allen restitutis utriusque generis libertatem
conscientiae, privat〈u〉m domi et publicum foris exercitium religionis, capitulirt haben
wollen, welches sie, die Kayserlichen abgesandten, alß ihrer instruction zuwider, nicht
hetten einwilligen können, darüber man entweder brechen oder alles steckhen und bey
den stendten großen unwillen befahren müssen, entgegen aber von dieser suspension
sich keiner exclusion quoad terras hereditarias zu befürchten, kan derowegen nicht
bestehen, weil zwischen Euer Kayserlicher Mayestät und beyder fürnembsten catho-
lischen churfürsten, Meinz und Bayern, veranlast, das Euer Kayserliche Mayestät in
omnem eventum mehrers nicht, alß in dem hinausgegebenen gedruckhten instrument
[ KEIPO4A ] gesezt, usque ad punctum satisfactionis einzuwilligen und nachzugeben sol-
ten schuldig sein. Sie wolten auch dabey bestendig bleiben und Euer Kayserlicher Maye-
stät manuteniren helffen. Eben dergleichen hat Churbrandenburg so schrifftlich alß
mündtlich erclert, und Chursachssen ist von wegen Böhaimb, Mähren und Österreich
in puris terminis intercedendi, soviel die religion betrifft, verblieben. Churcöln und an-
dere catholische haben nie begert, hierinnen Euer Kayserlicher Mayestät absonderliche
leges fürzuschreiben. Dahero die gehorsambiste räthe nicht sehen können, woher einiger
unwillen so starckh bey denn ständten zu befahren gewest were, wan man pure disseits
were bey dem text des instrumenti geblieben, massen dann auch nicht auß der relation
oder sonst zu befinden, das über diesem temperament die churfürstlich Mainzische und
Bayrische abgesandten umb guetachten weren befragt worden und dieselbe solches un-
gehindert der dagegenstehenden motiven und befelh hetten eingerathen. Sondern weil
der punctus autonomiae in den erbländern über dasiehnige, was wegen Schlesien und
Unter Österreich verhandelt, ad comitia Imperii et alias (wiewohl auch ausser und wider
Euer Kayserlicher Mayestät instruction) verwiesen und soviel desto weniger hieher ad
punctum amnistiae widerumb gezogen werden können, so hetten sich die Kayserlichen
abgesandten desto mehr damit entschuldigen und allein super amnistia auf den schlueß
bey Schweden dringen sollen. Und solches desto mehr darumb, dieweil in diesem amni-
stiaepunct die protestirende sich albereit vorlengst auf der Kayserlichen mit rath der
catholischen hinausgegebene newe proiect und correcturen [ Art. IV *KEIPO5* ; Text:
Meiern IV, 821ff ] schrifftlich resolvirt [declarationes ultimae der Ges. der prot. Reichs-
stände von 1648 I 21 ] und es allein an der Schweden erclerung gemangelt, auch Euer
Kayserliche Mayestät darüber in ihrer resolution de dato 15. Februarii [ Nr. 7 ] negsthin
ihnen, den abgesandten, die handt geöffnet, das sie endtlichen es alles, wan nichts meh-
rers zu erhalten were, ohne weiteren aufschueb bey dem ersten proiect, wie dasselbe von
dem herrn obristen hofmaister hinterlassen und hernach in druckh bracht worden ist,
usque ad punctum executionis et assecurationis bleiben lassen und darauf den schlueß
befürdern solten. Wann nun die Schweden hiermit nicht zufrieden sein, sondern ein
mehrers oder anders haben wollen, so were ia offentlich die mora pacis bey denselbigen
bestanden, und hette aller unglimpff des verzögerten schlußes auf sie fallen müssen.
Neben dem aber ist genuegsamb bekandt und wissendt, giebt’s auch die iüngste einge-
schickhte relation vom 26. Martii [ Nr. 49 ] im beyschlueß bey dem postscripto, das die
cronen und ihr anhang Euer Kayserliche Mayestät und dero hauß nach aller müglichkeit
zu abbassiren und, wo nicht von frieden außzuschliessen, zu redressirung desjenigen
status, welcher noch vor anno 1618 sich befunden, zu benöttigen suchen, es mögen
auch darüber für sincerationes in contrarium ergehen, was da wollen. Zudem so würdet
in dem stritigen § „Tandem omnes etc.“ nicht nur von der amnestia militari, sondern
auch togata gehandelt, dahero selbiger paragraphus ia nicht seiner aigenschafft nach zu
dem puncto satisfactionis militaris kan gezogen werden, dan hier wirdt allein gehandelt
super obli[v]ione iniuriarum, damnorum et interesse, so ein theil dem andern zuegefüegt
oder verursacht, sodan super restitutione bonorum et iurium, so einer den andern abge-
nohmen . Dort aber wirdt noch von einer geltbueß und recompens gehandelt, das man
denen, welche Euer Kayserliche Mayestät und dero hauß bekriegen helffen, noch darzue
vergeltung und ablohnung thuen soll. Undt weil dort in dem instrumento pacis in
§ „Tandem Caesarea maiestas etc.“ [ Art. IX § „Tandem Caesarea“ im KEIPO4A ; Text:
Meiern IV, 580 vierter Abs. ] quaestio, an aliquid praestandum sit pro milite Suecico,
schon affirmative resolvirt, so ist leicht zu gedenckhen, daß, argument[o] a maiori ad
minus ducto, dieienigen, die dort noch gelt darzubekommen sollen, wan man den
punctum amnistiae auch dahin verweisen thuet, noch vielmehr ihre gueter werden wider
haben müssen.
Die andere motiva, das die endtliche consumatio instrumenti nit stadtfinden könne, es
sey dan auch der punctus satisfactionis militaris richtig, cum amnistia militaris sit pars
pacificationis, ist zwahr an ihr selbsten richtig, und haben es theils räthe iederzeit darfur-
gehalten , daß, solang man nicht in selbigen puncten würde recht verglichen sein, [ kein
friede zu hoffen ist ], aber hierauß volgt nichts anders, alß wann [ man ] den punctum
amnistiae militaris quoad subditos haereditarios auch dahin verweisen thuet, daß also-
dann die sach für Euer Kayserliche Mayestät vil schwerer und den friden mehr alß vor
verhindern werde, dann man die satisfactionem militarem dort nicht wirdt für beschlos-
sen halten, biß zugleich auch [ der ] § „Tandem omnes etc.“ nach der Schweeden willkhür
und intention verglichen.
[ Auf ] die dritte ration, wann alle sachen richtig und die satisfactio militiae zugleich im
tractat, so hetten die Schweeden wenigem praetext, auff die restitution zu tringen, wei-
len sie alßdann der soldatesca nicht mehr nöttig und kheine ri〈v〉olta zu fürchten hetten,
khan man sich deßwegen desto weniger verlassen, weil der Schweedischen gesandten
variationes mehr dann genueg bekhant und daß sie anfangs pflegen, ein ding leicht zu
machen und guette vertröstung auff desselben bewilligung zu geben, volgendts aber alles
zu retractiren oder in andern verstandt zu verkheren und daß fundament ihrer begehren
entlich auff die waffen und daß sonst khein fridt erfolgen khöndt, zu stellen. Und wi[e]
sie alhier beym § „Tandem omnes etc.“ zugleich ihre reputation, daß der cron ehr und
wohlfahrt daran gelegen, damit sie diejenigen, die ihnen trewlich gedient, nicht dahinden
lassen khönden, angezogen, also werden sie solch motivum, solang sie in armis praeva-
liren oder noch considerab[e]l sein, schwerlich dahinden lassen, auch der soldaten und
ihrer bedienten favor und guetten willen, sowol bey friedens- alß kriegszeitten, damit sie
daßienige, waß sie aniezt erworben, besser stabiliren khönnen, bedürffen und solchen zu
erhalten kheine mühe noch arbeit sparen, wie dann wol zu merckhen, waß vermüg des
prothocolls die Schweedische gesandte denen Kayserlichen in der conferenz vom 28.
Martii vermeldet [ Beilage [1] zu Nr. 54 ], daß die cavallieri auß den erblanden der cron
Schweeden solche dienst gethan, daß sie dieselbe nit condemniren lassen khöndten oder
in derselben condemnation verwilligen, und daß auch von denselben exulanten einer
ihres mittels nahmens Wenzl Schodofskhi, ein Behmb, cum plenipotentia bey ihnen ge-
west und sich qualificirt, auch zu den Kayserlichen khommen wurden, den sie ungetröst
nicht von sich lassen khöndten. Dann weil die exulanten bißher immerfort noch ein
vermeint collegium deren inn erster rebelion auffgeworffenen directorum [ 1618 hatten
die böhm. Aufständischen eine Direktorialregierung installiert; vgl. Sturmberger , 35f;
Pursell , 46ff; Bahlcke ] in forma universitatis [ eines Personenverbands; vgl. Coing I,
262f ] taliter qualiter continuirt, so khann gar leicht geschehen, daß hernach die Schwee-
den auch dasselbe collegium sub generali amnistia fomentiren möchten. Ihr auffzug ist
alhier nur ein emplastrum oder lenitivum [ eine Beruhigung oder Milderung], daß Euer
Kayserliche Mayestät die wunden, so man ihr durch gegenwertige tractaten vollendts
schlagen will, nicht so baldt fielen [ von fühlen] noch diejenige chur-, fürsten und ständt,
die Euer Kayserlicher Mayestät gegen acceptirung deß hinaußgegebenen instrumenti, in
fall die Schweeden nit darauff schliessen wolten, ihre assistenz versprochen, darüber
selbst schwürig werden und daher desto mehr zu haltung ihrer zuesag gegen Euer Kay-
serliche Mayestät verbunden bleiben möchten.
Waß dann für daß vierte pro motivo angezogen wirdt, daß undterdessen die progressus
armorum an seithen Euer Kayserlicher Mayestät clar werden, und man sich umb so viel
desto besser nach derselben zu entschliessen haben möchte, beygefüegt wirdt, daß khan
propter dubium eventum belli et incertam fidem sociorum mehr schaden alß nuzen, da-
her vil besser were, wann mehrbesagter § „Tandem omnes etc.“ were simpliciter bey
seinem standt gelassen worden.
Daß vor’s fünffte dieienige ständt, in quorum gratiam dise suspension geschehen, desto
mehr ursach haben würden, die Schweeden von ihren praetensionibus abzuhalten, wehre
zwar wol billich, man hat aber biß anhero mehr dann zuvil erfahren, daß dergleichen
hofnung und respect bey denselben leüthen allerumbsonst und vergebens gewest, und
gibt ihr interesse wegen der religion, auch all ihr voriger conatus genuegsamb zu erkhen-
nen , daß sie dißfahls denen Schweeden nicht ablegen [ablegen im Sinne von zurückwei-
sen (vgl. Grimm I, 71) ] khönden, dann sie suchen, ungeacht Churbrandenburg sich ge-
gen seine abgesandte noch vergangenen jahres resolvirt und solches Euer Kayserlicher
Mayestät sowol durch den von Blumenthal alß auch durch die ihrige von Oßnabrugg
vertrewlich communiciren lassen [ Raigersperger hatte den Ksl. 1648 II 10 berichtet,
daß ihm die kurbg. Ges. signalisiert hatten, ihr Kf. würde mit Art. I–V KEIPO6 zu-
frieden sein (vgl. APW II A 7 Nr. 118). ], daß wegen dises puncts in Euer Kayserliche
Mayestät nicht mehr zu tringen sey, noch immerfort ihre religion pro confirmatione et
augmento sui status in den Osterreichischen erbkönigreich und -landen widereinzufüh-
ren und zu stabiliren, warzu einmahl, nachdem sie es bißher durch so vil schlachten und
revol[t]en nit erhalten khönnen, ihnen ia khein bessers mittel alß durch dise handlung,
wann ihnen nicht der weeg beyzeitten darzue abgeschnitten wirdt, khan in die handt
gegeben werden. Derhalben ganz nicht zu vermuethen, daß sie solches werden fahren
lassen, bevorab weil sie sich [!] eben zu dem ende hiebevor und noch biß dato derosel-
ben lieber underworfen bleiben alß darüber Euer Kayserlicher Mayestät und dero hauß
zum besten etwas waagen unnd auffsezen wollen. Sie seindt auch der consideration
nicht, daß die Schweden sich vor sie zu förchten unnd umb ihrentwillen mehr oder we-
niger zu thuen unnd nachzugeben hetten, alß sie selbsten für guett und nöttig finden.
Daß auch leztlich angezogen würdt, es wurde die resolution pro satisfactione militiae
wohl etwas zeit erfordern unnd daher ihre Kayserliche mayestät, waß beym § „Tandem
omnes etc.“ zu thuen, sich mit der weil erkleren können, daß reicht nicht zu dem
zweckh, dahin auff seitten Euer Kayserlicher Mayestät bißher unnd noch geziehlet
würdt unnd billich das absehen zu richten ist, dann Euer Kayserlicher Mayestät unnd
ihrem hauß zum höchsten daran gelegen, daß der friedt baldt erhalten oder in mangel
dessen von meniglich erkandt werde, daß die schuldt nicht bey Euer Kayserlicher Maye-
stät , sondern dem gegentheil hafften thue, unnd die von Chursachsen, Brandenburg
unnd andern uff solchen fall versprochene coniunction umb so viel zeittlicher erhoben,
auch vor allen dingen Churmainz und Bayern der praetext benohmen werden möge, sich
von Euer Kayserlicher Mayestät zu separiren, welcher zweckh nicht wohl erreicht kann
werden, wann man heüt diesen, morgen ein andern punct, der einig unnd allein Euer
Kayserliche Mayestät unnd dero hochlöbliches hauß betrifft unnd bey derselben resolu-
tion allein bestehet, auff eine andere tractation hinauß noch weitter suspendiren thuet,
wie alberaith in puncto autonomiae unnd nunmehr auch in amnestia geschehen ist. Dann
wann von der stände unnd deß Reichs interesse nichts mehr übrig würdt zu handlen sein
alß nur allein von Euer Kayserlicher Mayestät unnd dero hauses sachen, so ist leichtlich
zu gedenckhen unnd an fingern abzuzehlen, daß hernach freündt unnd feindt auff Euer
Kayserliche Mayestät zugleich ansezen unnd insgemein rueffen und schreyen werden,
der friede haffte einig unnd allein bey Euer Kayserlicher Mayestät unnd stehe in dersel-
ben handen. Uff welchen fall viel schwerrer als aniezo sein wirdt, sich hierüber negative
zu ercleren. Und ist noch darüber zu besorgen, daß alßdan Churbayern sambt den Hes-
sen und anderen ständen mehr in puncto satisfactionis militaris Suecicae eine gemaine
sach daraus machen und ihr kriegsvolckh sambt den Kaiserlichen, anstatt daß es alles
im Reich hette bezahlt werden sollen, in die erbländer weisen und aus denenselben ihre
zahlung neben restitution der confiscirten emigranten und andern praetendenten suchen
und behaubten werden wollen.
Dannenhero und in erwegung dieser under anderer umbstände bleiben die gehorsambste
stände [!] nochmahls in der mainung, daß die Kayserlichen abgesandte hetten simpliciter
bey dem hinausgegebenen proiect, wan ia nichts anders noch ein mehrers Euer Kaiser-
licher Majestät und den catholischen zum besten hette erhandelt werden können, ver-
harren und weder in ordine noch in materia ohn Euer Kaiserlicher Majestät gemessenen
befehl waß weiter enderen und nachgeben sollen, dan hierdurch und wan die Schweden
sich nicht darauf zum schluß erclerth noch in dem puncto satisfactionis et assecurationis
sich definitive resolvirt, so were der vorgesezte zwekh umb so viel desto leichter zu
erhalten gewest.
Dan ihr leichtlichen zu erachten habt, das wan die Schwedische aniezo nit
weichen und disen puncten zu endt bringen, das sie es bey dem puncto
satisfactionis militiae viel weniger thuen werden, wir auch umb soviel
mehr in gefahr alles abbondóno sein, ie mehr unser interesse eben auf
die lezt gespart wirdt, bevorab bey denen, die ihr selbst erkent, das sie
bißher nichts als verzögerung des friedens, trennung der ständte under
sich und von ihren oberhaubt gesucht haben. So ist auch vor sich selbst
der punctus satisfactionis militiae und der punctus amnistiae incompati-
bil , dan unser euch gegebene instruction vermag, das zu dem puncto so-
lutionis ratione des quanti et quomodo nit eher geschritten solle werden,
als biß der friedt geschlossen und subscribirt
Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6, in welcher der Ks. detailliert
ausgeführt hatte, warumb wir diesen passum erst nach geschlossenem frieden in hand-
lung kommen zu lassen, vor ein eüsserste notturft erachten (vgl. APW [ II A 7, 123 Z. 14–15 ] ).
amnistiae, soviel unser erblandt betrifft, zu dem puncto solutionis solte
gewisen bleiben, so bleiben wir gleichsamb darmit auß dem frieden-
schlueß und mit unserm interesse allein hindangesezt.
Wir könden also dasiehnige, was dißfals von euch verhandlet worden,
durchaus nicht guethaissen, sondern es ist unser ausdrucklicher und ge-
messener befelch hiemit, es seyen auch die tractaten, in was für einen
standt sie wollen, und man habe vor, was vor ein punct man wolle, das
ihr darin weiter nit fortfahret, sonder zu diesen pünct zuruckkehrt und
weiter
instruction nach allerdings abgehandelt, verglichen und underschrieben.
Und kombt uns diß soviel mehr befrembdt vor, nachdem ihr selbst der
gegentheile vorthelhafftige grieff und intentiones so klar und handtgreiff-
lich verspühret, wir euch auch so underschietlich mahl gnedigist erinnert
und ermahnet, ewre instructionen und bevelchen strictissime nachzukom-
men , euch auch die handt nit weiter als zu dem getruckhten instrumento
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. [ Nr. 3 Anm. 6 ] ).
geöffnet, daß ihr dannoch, da auch die catholische und theils protesti-
rende mit euch eins seint und die catholische inhalts der unß einkom-
menen Österreichischen prothocolli euch selbst auf die instruction gewi-
sen , mit vermelden, sie wusten, das ihr weiter nit gehen könnet
Das Haus Österreich wurde vertreten durch Goll und Wolkenstein. – Reichsgf. Georg Ul-
rich von Wolkenstein-Rodenegg (um 1584–1663); 1645–1649 österreichischer Prinzipalges.
und Direktor des FR in Münster; 1629 RHR ( Gschliesser , 222f; Schwarz , 387f; Lehsten
II, 101). – Sie übersandten ebenfalls regelmäßig Relationen an Ferdinand III. (vgl. hierzu
APW [ III A 3/5, LXXXf ] ). Hier Bezug auf ein Protokoll von 1648 III 28 (Kopie: RK FrA
Fasz. 94 III nr. 566 p. 816–824), in dem die Ges. kath. Reichsstände beschlossen hatten, die
Satisfaktion Hessen-Kassels und die Amnestie in den ksl. Erblanden pari passu vorzuneh-
men , doch den § „Tandem omnes“ für den ersten, weil die Kaiserlich nicht anderst instru-
iert (p. 820).
dennoch hierzue verlaiten lassen. Ihr wollet dahero hieführo unser be-
velch besser in acht nemmen, wan dieselbe an euch collegialiter gestelt
sein, in allem auch collegialiter, dz sey nun in den conferentien mit den
Schweden oder den ständten, verfahren und, was particulariter an ein
oder andern gebracht wirdt, ohne der andern vorwissen und collegialcon-
sulta zwischen euch nichts schließlich veranlassen oder gegen den Schwe-
den oder der stendten euch erclaren.
So werdet ihr auch auß unser den achten diß euch zuegeschickhten reso-
lution , darvon wir euch zu mehrer sicherheit ein duplicat einschliessen,
numehr vernommen haben, wie ihr euch weiter ratione ordinis et mate-
riae tractandae zu verhalten.
Und dieweil ihr bey dem puncto autonomiae wegen unserer erblanden
den gegentheilen die intervention et intercession in comitiis, item die
voculam „alias“ zuwider mehrberürter ewrer instruction nachgeben,
welches dan auch nichts alß unsicherheit und unvollkommenheit der trac-
taten vor uns verursachen kan, so habt ihr dahin zu sehen und euch bey
den Schwedischen derhalben anzugeben, daß ihr befelcht seyet, diesem
passui soviel zuzusezen, das nemblich diese intervention und intercession
nit anderst alß respective amice et demisse geschehen salva pace semper
permanente et exclusa omni violentia et hostilitate. Deme wie auch allen
unsern vorigen befelchen ihr alles ihres inhalts also gehorsambist nach-
zukommen werdet wissen.