Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
46. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 23
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Osnabrück 1648 März 23
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 74–78, praes. 1648 IV 2 = Druckvorlage –
Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 2004 fol. 506–509
In KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
die Hauptpunkte der Osnabrücker Relation erwähnt und auf das beiliegende Protokoll
verweist (vgl. [ Nr. 32 Anm. 1 ] ). – Die Relation wurde am selben Tag nach Münster über-
sandt (vgl. Lamberg, Krane und Volmar an Nassau, Osnabrück 1648 III 23; Ausf.: KHA
A 4 nr. 1628/23 unfol.).
Angebot der schwedischen Gesandten zu Verhandlungen über die Forderungen Hessen- Kas-
sels . Beharren Thumbshirns und Langenbecks auf der Parität in Augsburg; Hinweis auf kur-
bayerische Überlegungen, den Kaiserlichen auch in dieser Frage vorzugreifen. Rücksprache
der Kaiserlichen mit Gesandten katholischer Reichsstände; deren partielle Zurückhaltung bei
der Zustimmung zur Parität in Augsburg; volle Zustimmung des kurbayerischen Gesandten;
Einigkeit über Zurückstellung der hessen-kasselischen Forderungen. Keine Einigung mit den
schwedischen Gesandten über Augsburg und Aachen; Thumbshirn und Langenbeck erbitten
Aufschub wegen Augsburg. Einigung über Zusammensetzung des Geheimen und des Klei-
nen Rates in Augsburg und den anderen betroffenen schwäbischen Reichsstädten 1648 III
22. Drängen der schwedischen Gesandten auf schnelle Unterzeichnung des Vereinbarten;
Erfolg Lamboys als Grund?
Verweis auf Nr. 41. Nuhn haben wir zwar ahm freytag, den 20. huius,
unß zu continuation der tractaten bey denen Schwedischen einzustellen
ahnerbotten, sie haben aber sich soweith entschuldigen laßen, daß die
Augspurgische confessionsverwandten diesmahls einen fast- und bettag
ahngestellt und schwehrlich bey der conferentz würden erscheinen kön-
nen , doch wofehrn wir immittls die Caßlische forderungen vornehmen
wölten, so wehrn sie erbietig, mit unß, dieses fast- und bettags unge-
hindert , darüber in handtlung einzutretten. Solten wir aber deßen be-
denckens tragen, so mögten wir den von Thumbshirn unnd Dr. Langen-
beck vor unß erfordern, ihnen unsere ursachen vorhalten, damit alßdan
der sachen ferner rath geschafft werden könte.
Wir haben also diese beyde abgesandten vor unß bescheiden und nit al-
lein , daß die Caßlische sach nochweils nit abgehandtlet werden könte,
gnugsamb dargethan, sondern auch allen fleiß angewendet, daß sie von
ahngemaßeter paritet des politischen regiments zu Augspurg und mittver-
wandter stätten
Gemeint sind Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg (vgl. [ Nr. 25 Anm. 6 ] ).
gäntzlich bestanden, wi[r] auch anderwehrts vermahnt worden, daß die
Churbayrische abermahlen mit gedancken umbgingen, gleichwie in der
autonomia geschehen
Vgl. [ Nr. 42 mit Anm. 3 ] sowie [ Nr. 43. ]
ahm nachmittag die vier churfürstlich Mayntzischen, Cöllen, Trier, Bayrn
und die Bambergischen, Würtzburgischen, auch den Augspurgischen ab-
gesandten erfordert, ihnen, warauf es diesortts bewenden thue, vorgehal-
ten , auch zu erkennen geben, daß wir in beobachtung Ewer Kayserlicher
Mayestätt unß vom 15. Februarii eingeschickten befehls nuhmehr lenger
nit inhalten könten, sondern zu abschneidung lengern verzugs erwöhnte
paritet würden einwilligen müßen, da wir gleichwoll versuchen wölten,
ob zum wenigsten die mehrer ahnzahl der catholischen im geheimen rath
zu erhalten. Sölten sie aber der meinung sein, daß man sölche paritet gar
nit nachgeben, sondern ehender fehrner continuation des kriegs erwahr-
ten solte, und sie sich gegen ihrn gnädigsten herrn und principalen zu
veranthwortten getraweten, so würden wir unß nit gehrn von ihrer mei-
nung absöndern. Außerhalb deßen aber könten wir so schwehre veranth-
wortt nit auff unß laden.
Obnuhn woll diese chur- und fürstlichen abgesandten theils der meinung
gewesen, man solte noch weitern versuch thuen und ethwan diese prae-
tension auff anderwehrtigen außtrag zu richten underfangen, so haben
iedoch die Churbayrische darauff getrungen, daß man kein stundt lenger
inhalten, sondern sehen sölte, wie auß dem streitt zu kommen wehre.
Sonsten aber begehrten sie samenthafft, daß man bey der angefangnen
ordtnung bleiben und darauff tringen solte, daß die gravamina vollendts
Die Vereinbarungen über den späteren Art. V,1–29 und 42–52 IPO ← § 47 IPM wurden
1648 III 24 unterzeichnet (vgl. [ Nr. 49 ] ).
demnach die amnestia richtig gemacht und alßdan erst die Caßlische for-
derungen vorgenohmen werden mögten.
Wir haben unß also folgenden sambstags, den 21. huius, zu denen Schwe-
dischen verfügt, dieselbe so weith disponirt gefunden, daß sie diesmahls
bedeute Caßlische sachen auff ein seiten gestelt und die materiam grava-
minum vor handts genohmen, den gantzen articulum mit unß collationirt.
Soviel aber die paritet bey den stätten Augspurg, Biberach, Dinnkelspül,
Ravenspurg und Kauffbeurn wie zugleich die religionsfreyheit der Calvi-
nischen bürgerschafft zu Aach anlangt, da haben wir ihnen wegen Augs-
purg einen vergrieff, wie littera A zu sehen, zugestelt, iedoch mit ihnen
darüber zu keinem vergleich kommen mögen, allermaaßen sie auch we-
gen der statt Aach darauff bestanden, daß solche praetension auff einen
reichstag zu verweisen, mit denen littera B beschriebnen wortten verglie-
chen werden solte, so wir gleichwoll keinesweegs einwilligen konnen
noch sollen.
Nachdeme sie sich dan endtlich dahin bezogen, daß die obbenambste
Sachßen Altenburgischen und Braunschweigischen abgesandte auff den
abendt bey unß sich einstellen und alles zu völligem vergleich richten
helffen würden, so haben wir unß deßen zu erwahrten erclehrt, und
zwar denselben in eim und andern gantz beweglich zugesprochen, weil
sie aber sich darüber noch ferners zu bedencken und mit denen Schwe-
dischen , auch ihrn mitreligionsverwandten zu underreden benohmen, erst
ahm nachfolgendn alß gestrigen sonntags, so viel erhalten, daß bey der
statt Augspurg den catholischen im geheimen und kleinen rath
sohn mehr alß denen Augspurgischen confessionsverwandten und also
successive die maiora vota doch mit gewißen reservatis nachgeben, und
diese constitutio regiminis politici allerdings nach dem inhalt littera C
moderirt worden, wie littera D zu sehen. Dabey sie iedoch vermeldet,
daß die königlich Schwedische plenipotentiarii wie sie, die Augspurgi-
schen confessionsverwandte stände, solche praerogati〈v〉 der catholischen
in Augspurg eintzig und allein Ewer Kayserlicher Mayestätt zu allerun-
derthenigistem ehrn und keinesweegs denen catholischen zu gefallen
nachgeben thetten, auch verhoffen und zumahlen gehorsamst gebetten
haben wolten, Ewer Kayserliche Majestätt würden solche disposition
also gnädigst handthaben und die Augspurgischen confessionsverwandten
dabey schützen und schirmen, dagegen Ewer Majestätt versiechert sein
sölten, daß dieselbe bürgerschafft solche Kayserliche gnade mit allerun-
derthenigster trew zu verdienen sowoll vor sich selbst befließen sein alß
von allen evangelischen churfürsten, fürsten und ständen darzu ahngewie-
sen werden solten.
Immittlerweil dieses also verloffen, haben die Schwedischen plenipoten-
tiarii gestern abendts mir, graffen von Lamberg, ahnzeigen laßen, daß sie
zwar sich auff heutigen tag gehrn bey unß einstellen und den nuhmehr
allerdings vergliechenen articulum de gravaminibus underschreiben wol-
ten , sintemahlen aber sie ihrer post expeditiones außzufertigen hetten und
daher vermeindten, es könte der gantze articulus entzwischen durch bey-
derseits zusamengeschickte secretarios gegen demienigen, so biß daher
absonderlich vergliechen, collationirt und völlich zur subscription gerich-
tet werden, so wehrn sie erbietig, auff morgn, dinstag, sich bey unß ein-
zustellen und negst vorgangener subscription des articuli gravaminum
alsogleich auff abhandtlung der Heßen Caßlischen satisfaction für-
zuschreitten . Ich hab es bey ihrer prorogation zwar bewenden laßen,
aber dieser sachen halber mich bestendich auff unßere vorige resolution
und von denen protestierenden empfangene parola bezogen
Sowohl die ksl. Ges. als auch die der meisten prot. Reichsstände stellten sich gegen eine
Verhandlung der Forderungen Hessen-Kassels im Anschluß an die Gravaminaverhand-
lungen . Die Zusicherung hatten die Ges. der prot. Reichsstände den Ksl. 1648 III 18 gege-
ben (vgl. [ Nr. 41 ] ).
Nachts umb 7 uhr schicken sie wiederumb unnd wolten, daß man die
collationirung ahnheudt frühe umb 6 uhr versehen laßen und noch vor-
mittag alles underschreiben solte, welche willfährtigkeitt sonder zweiffl
daher entsprungen, daß underdeßen zeittung einglangt, waßgestalt Ewer
Kayserliche Majestätt generalfeldtmarschall in diesem Westphalischen
crayß, freyher von Lamboy, den Heßischen general Gisen
nen völckern zu roß und fuß in Geseckh eingeschloßen und dieselben
sonder allen zweiffl zu ergebung zwingen würde
Lamboy hatte Geyso in Geseke (Gft. Arnsberg, zum Kft. Köln gehörig) Anfang 1648 III
eingeschlossen. Dennoch gelang es den hessen-kasselischen Truppen, Mitte 1648 III aus-
zubrechen (vgl. APW [ II C 4/1 Nr. 181 ] ; Foerster , 303; Höfer , 162).
gehrn so weith stattgethan, daß heudt vormittag, wie obgemeldet, der
gantze articulus gravaminum allerdings zu ständen außgefertigt und ge-
geneinander collationirt worden, die underschreibung aber ist auff mor-
drigen tag verschoben worden, allermaßen Ewer Kayserliche Mayestätt
bey negster post ein vollkommene abschrifft uberschickt werden solle
Das Vorabkommen über das Reichsreligionsrecht ( [ Beilage B zu Nr. 49 ] ; vgl. später Art.
V,1–58 IPO ← § 47 IPM) wurde 1648 III 26 übersandt.
und geruhen Ewer Mayestätt auß mittkommender continuatione pro-
tocolli allergnädigst anzuhörn, waß sich in eim und andern actu mehrers
in particulari verloffen.
Beilage A zu Nr. 46
Textvorschlag der kaiserlichen Gesandten für die Sonderbestimmungen für Augsburg, Din-
kelsbühl , Biberach und Ravensburg (lat.), [praes. den schwedischen Gesandten Osnabrück
1648 III 21]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 85–85’ (vgl. später Art. V,3–8 IPO
← § 47 IPM ).
Beilage C zu Nr. 46
Vereinbarter Text der Sonderbestimmungen für Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach, Ravens-
burg und Donauwörth und für die Klausel über die vorangige Geltung der Amnestie-
regelungen (lat.), [Osnabrück 1648 III 22]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 87–89’
(vgl. später Art. V,2–13 IPO ← § 47 IPM ).
Beilage [E] zu Nr. 46
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 20, 21. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 79–83 =
Druckvorlage; RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 2004 fol. 510–513; KHA A 4 nr. 1628/23 un-
fol .
Veneris, 20. Martii 1648 a prandio. In aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg
sein die catholische churfurstlichen Mayntz, Trier, Cöllen, Bayrn, auch Bamberg-, Würtz-
burg- und statt Augspurgische erfordert und denselben fürgehalten worden, daß heudt vor-
mittag die Sachßen Altenburgischen und Braunschweig Lüneburgischen
Thumbshirn und Langenbeck (vgl. APW [ III C 2/2, 1020 Z. 27–1021 Z. 1 ] ).
und wegen der noch ubrigen differenten puncten in materia gravaminum mit unß praepara-
torie geredet, vornemblich aber 3 puncta berührt hetten: 1. wegen der statt Aach, 2. Augs-
purg und 3. materi oppignerationum , und bey allen dreyen in substantia auff ihrn vorigen
postulatis bestanden, derentwegen, weilen sie in unß tr〈u〉ngen und eine erclehrung zu
haben verlangen, wir eine notturfft zu sein erachtet, mit ihnen, catholischen ständen, vor-
hero darauß zu communicirn, damit wir wißen mögen, waß in ein und andern punct zu
anthwortten seie.
Wir zweiffleten nit, sie würden unßer instruction wißen, darin wir befehlicht sein, alles zu
approbirn, waß ihr exzellentz herr graff von Trautmanstorff, beliebt hette
Das ksl. Handbriefl von 1647 XII 11 ( APW [ II A 7 Nr. 43 ] ) und die Weisung von 1648 II
15 ( [ Nr. 7 ] ) hatten die ksl. Ges. ermächtigt, auf der Grundlage von KEIPO4A (vgl. Nr. 3
Anm. 6) zu schließen.
seithero gnugsamb bemühet, ob ein mehrers für die catholische religion könte erhalten wer-
den , aber nichts richten können. Wir sähen, daß die zeitt verlohren gehet und die campagnie
wieder herzukombt
Vgl. [ Nr. 43 Anm. 8 ] .
beförderung des schlußs hette geschehen mögen, solle sein versaumet worden, sondern wol-
ten gehrn die sach abbrechen und zum schluß bringen. Die vornembste difficultet, soviel wir
vermercken, werde auff Augspurg bestehen. Solte selbiges werck auff temperamenta zu
bringen sein, wehre es gutt, wan aber solches nit zu erhalten, so seie es zeitt, sich itzo zu
erclehrn, was man endtlich thuen wölle oder nit. Wolte man die sach verfechten und nichts
einwilligen, sondern deßwegen lieber im krieg bleiben, so wölten wir unß nit separirn, aber
wölten deßwegen eine cathegorische erclehrung haben. Wegen Aach wolten wir bei der
außlaßung bestehen, weilen es schon zweymahl von dem gegentheil gewilligt und durch-
striechen worden
Vgl. [ Nr. 10 Anm. 9 ] .
vortzukommen sein. Wir hetten aber dagegen die außlaßung dern zu endt gesetzten wort-
tern „sed illius liberum exercitium illis relinquatur“
Bezug auf § „Quae vero“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 569 dritter Abs.; vgl. später Art.
V,27 IPO ← § 47 IPM) betr. Restitution im Krieg besetzter und eingeschränkte Einlösung
alter Pfandschaften der Reichsstände sowie begrenzter Religionsbann des Inhabers der
eingelösten Pfandschaften. – Die Textstelle lautet dort allerdings sed illius liberum exerci-
tium ipsis permittatur in templis antehac obtentis.
tioni zuwiederlauffe.
Catholici seorsim habita deliberatione respondent: Bedanckten sich zuvorderist der commu-
nication unnd, umb sich nit lang auffzuhalten, vermeinen, weilen die protestierenden den
terminum de anno 1624 angenohmen
auch bey der statt Augspurg wölten gelten laßen, hoc suadere aequitatem et iustitiam. Man
greiffe die statt in ihrn stattwesen ahn, quod sit re〈s〉 sine exemplo, weilen kein eintzigen
standt im Reich zu finden, der in seinem standt und weßen werde angegrieffn, die Lutheri-
sche burger zu Augspurg suchten es selbsten nit
sein auch ratione vicinitatis dergestalt dabey interessirt, daß zu diesem unwesen nit einwil-
ligen könten, dahero verhofften sie, wan man solche und dergleichen rationes denen Schwe-
den und protestierenden werde fürhalten, sie werden sich eines miltern erclehrn und die
sach bey den termino de anno 1624 laßen. Wan aber solches nit zu erhalten, stünde zu ver-
suchen , ob die sach ethwo auff einen außtrag von churfürsten oder fürsten von beyder reli-
gion , alß ethwo Churbayrn und -sachßen, zu richten. Solte aber solchs auch nit zu erhalten
sein, seie dahin zu sehen, damit die catholische mögen die maiora behalten und keine durch-
gehende paritet eingewilligt werden (dawieder iedoch der statt Augspurgischer abgeordt-
neter nomine Leuchselring, daß noch in eines noch ander verwilligen könte, protestirt, son-
dern bittet, die statt bey ihren alten wesen und nit mehr beschwehrn zu laßen alß andere
stätten, weilen sie es nit verdiendt habe).
Wegen Weißenburg stünde zu versuchen, ob die sach auff eine außtrag zu richten, ethwo
innerhalb 2 jahrn zu enden, damit der herr bischoff möge gehört werden, sonsten kan man
woll geschehen laßen, daß die additio „sed illius liberum exercitium“ außglaßen werde, im-
gleichen nochmahls zu versuchen, ob die capell St. Elisabeth zu Nürenberg zu erhalten,
weilen sie ohnedas ad materiam gravaminum nit gehörig
Die Ges. Bambergs und Würzburgs hatten 1648 II 22 in einer Konferenz mit den Ksl. den
Standpunkt vertreten, daß diese Angelegenheit ex mero territoriali iure ordini Teutonico
competenti herflüesse und nit ad terminum anni 1624 gehöre (vgl. APW [ III C 2/2, 998 Z. 4–6 ] ).
Churbayrischer gesandter Dr. Creebs erinnert, daß er noch gestern von seinem gnädigsten
churfürsten und herrn befehl erhalten, den schluß nach aller möglichkeit zu beschleünigen
und kein viertheilstundt darin zu versäumen und, waß nit könne erhoben werden, müße
man fahrn laßen, prout ita procedi postulat.
Caesareani acceptirn diese erclehrung und lesen darauff einen vorschlag ab , wie sie vermei-
nen , daß die sachen mit Augspurg einzurichten und die maiora bey denen catholischen alle-
zeitt zu erhalten. Dr. Leuchselring iterum contradicit und protestirt, daß er durchauß darin
nit willigen könte.
Sabbatti, 21. Martii 1648. Caesareani apud Suecos. Nachdeme man gestriges tags in erwahr-
tung gestanden, daß damahls die conferentzien hetten sollen vortgesetzt werden, und wir
unß zu dem ende bey ihnen, Schwedischen, umb eine stundt angemeldet, so hetten wir ver-
nohmen , daß sie einen bettag gehabt unnd die protestierenden der conferentz nit würden
abwahrten können, derwegen wir ihnen ferner nit uberlestig sein, heutiges tags aber, umb
dem werck weiters abzu[h]elffn, wieder einstellen wollen.
Illi: Seie ihnen lieb, das werck zu befordern, weilen aber gestrigs tags die devotio oder so-
lennitas in weeg kommen, hetten die conferentien biß auff heudt müßen außgestellet wer-
den , bitten solchen verzug nit in ungutten zu vermercken. Umb aber auff die sach zu kom-
men , so vermerckten sie, daß die sach in puncto gravaminum haubtsachlich noch auff 3
puncten bestehe: 1. wegen Aach, 2. Augspurg, 3. wegen der materia oppignerationum. Es
hetten zwar auch die protestierenden ethliche geringe notas, so sie in proiecto gravaminum
hinc inde begehrten, verändert zu haben, übergeben , sein aber der wichtigkeit nit, daß man
sich derentwegen lang solte auffhalten, wurden solche zweifflsohne unß auch communicirt
haben. Waß Aach anlanget, begehrten die protestierenden eine kirchen für die Lutherische
außerhalb des territorii und solten sich selbige burger reversirn, daß nit begehrten, auff
zunfften oder andere officia publica zuglaßen zu werden, nur daß sie in der statt wohnen
und das exercitium extra territorium frequentirn mögen. Mit Augspurg begehrten sie die
paritet und hielten es für eine vergliechene sach, so schon von herrn graffen von Trautmans-
torff verwilligt worden seie. Wegen der oppigneration, weilen wir unß wegen Lindaw be-
geben , müße der krieg wegen Eichstett alleine nit gefuhrt werden.
Nos: Es sein mir, Volmarn, von den Sachßen Altenburgischen gesandten ethliche notae, wie
das proiect hin unnd wieder zu corrigirn, zugestelt worden, darüber würde man sich baldt
vergliechen haben. Wegen Aach seie es eine vergliechene sach, daß selbiger passus außzula-
ßen , darbey habe es sein bewenden. Daß ihr exzellentz, herr graff von Trautmanstorff, ieh-
mahls waß anders solle verwillicht haben, könten wir nit glauben, dan ich, Volmar, drey
underschiedtliche schreiben von ihr exzellentz in handen hette, darin sie deutlich gesetzt,
daß diese sachen müsten außglaßen werden
Da die Schreiben Trauttmansdorffs an Volmar nicht überliefert sind, konnte lediglich ein
Schreiben von Trauttmansdorff an Lamberg, Krane und Volmar, Münster 1647 V 3 mit
dem entsprechenden Inhalt identifiziert werden ( APW II A 6 Nr. 61). In Protokollen aus
diesem Zeitraum hatten die Ksl. die Forderungen der schwed. und der Ges. der prot.
Reichsstände betr. Aachen jedoch stets abgelehnt (vgl. etwa ebenda Beilage [1] zu Nr. 17).
lauffe wieder den vertrag de anno 1548 und 2. von selbiger zeitt hero wollhergebrachte
mehr dan hundertjahrige possession
Die Besetzung des Kleinen Rats lag seit der Regimentsordnung Karls V. von 1548 aus-
schließlich in der Hand des über dreiviertel der Sitze einnehmenden patrizischen Ratsteils,
der wiederum ein Übergewicht an kath. Mitgliedern aufwies. Bis 1570 hatten die konfes-
sionellen Mehrheitsverhältnisse im Kleinen Rat mehrfach gewechselt, jedoch konnte sich
danach bis auf die Jahre 1632–1635 ein kath. dominiertes Stadtregiment durchsetzten (vgl.
[ Nr. 10 Anm. 2 ] ; Geffcken , 296; Warmbrunn , Konfessionen, 107f, 111).
pia , so itzo in gegenwehrtigen friedenschluß gelegt werden , 5. wieder ihrer, der protestie-
renden gesandten, principalen selbsteignes begehren, da sie hiebevorn in ihm bey Kayser-
licher majestätt für die Lutherische burgerschafft zue Augspurg eingewendeten intercessio-
nibus nur darauff bestanden, daß dem vertrag de anno 1584 solte nachgangen werden
Ein Kompromiß von 1584 VIII 1/11 zur Beilegung der Unruhen im Zuge der Einführung
des Gregorianischen Kalenders in Augsburg hatte bestimmt, daß dieser auch für die prot.
Kirchen gelten sollte. Im Gegenzug hatte sich der Rat durch einen Eid verpflichtet, die
prot. Einwohnerschaft in keinerlei Weise zu benachteiligen (vgl. Roeck I, 132; APW III
B 1/1, 112 Anm. 23).
die Lutherische burger zu Augspurg suchten solches selbst nit, 7. invertire den gantzen
statum civitatis und würden die catholische, alß welche die schwächiste darin sein, allen
schutz, so sie seithero vom magistrat gehabt, verliehrn und underdrückt werden, konten
also die paritet nit zuegeben werden. Wie dem allen, umb auß der sach zu kommen, wirdt
ihnen ein proiect, wie selbige sach einzurichten , zugestelt, so abgelesen worden.
Wegen Lindaw [ und Weißenburg ] hette man sich zwar diesseits der pfandtschafft begeben,
doch ohne nachtheill des herrn bischoffn zu Eichstetten. Zudeme befinde sich noch bey
diesem passu eine clausul in dem proiect, so der territoriali iurisdictioni zuwiederlauffen.
In verbis finalibus ibi „sed illius liberum exercitium illis relinquatur“ müßen außglaßen wer-
den , dan wir zuviel verweiß von denen catholischen davon hetten, sonsten könten wir
wegen Lindaw auch nichts einwilligen.
Illi: Replicirn auff alle puncta und bleiben bey ihrer meinung, wöllen auch in das außgelief-
ferte proiect nit verstehen, und nachdeme man eine graume zeitt vergeblich disputando zu-
gebracht , ist verabschiedet worden, daß die Sachßen Altenburgischen und Braunßschweig
Lüneburgischen zu unß kommen und fernere handtlung pflegen sölten.
Maßen selbige gesandten nebens dem statt Lindawischen (welcher von der Lutherischen
burgerschafft zu Augspurg gevolmächtigt sein sölle
Gemeint ist Dr. Valentin Heider (1605–1664); seit 1645 Ges. Lindaus und Weißenburgs
im Nordgau sowie weiterer südwestdt. Reichsstädte; 1634 Syndikus der Reichsstadt
Lindau ( DBA I 496, 262–263; II 544, 371; III 367, 130–131; Kaster / Steinwascher ,
296f; Lehsten II, 41f; Wallenta , 158). – Die prot. Bürgerschaften mehrerer konfessionell
gemischter Reichsstädte hatten eigene Interessenvertreter am WFK. Die Interessen der
prot. Augsburger wurden durch Stenglin vertreten, dennoch zielte Heiders Verhandlungs-
führung auch stark auf die Interessen seiner Augsburger Glaubensgenossen ab (vgl.
Vogel , 8–11; Roeck II, 961f). – Dr. Zacharias Stenglin (1604–1674); seit 1645/46 Ges.
Frankfurts am Main; 1632 Advokat der Reichsstadt, 1637 Erster Syndikus Frankfurts
( Vogel , 8; Lehsten II, 85f).
selbigen aber auch nichts fruchtbahrlichs gericht worden, weilen sie auff den extremiteten
bestanden. Derentwegen die sach ferner biß auff folgenden tag, daß alßdan die gesandten zu
mir, Volmarn, kommen und nochmahls versucht werden soll, ob sie zu vergleichen und zum
standt zu bringen etc., außgestelt.