Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
37. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 16

5
–/ 37/ [52]

6

Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


7
Osnabrück 1648 März 16

8
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 37–40’, praes. 1648 III 27 = Druckvorlage
9
Konzept:
RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1991 fol. 453–455’

34
In KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die auf das
35
beiliegende Protokoll verweist. (vgl. hierzu [Nr. 32 Anm. 1] ). – Die Relation wurde 1648 III 16
36
mit den dazugehörigen Beilagen an Nassau übersandt (Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.).
.

10
Verweis auf die Beilagen; ergebnislose Konferenz mit den schwedischen Gesandten über die
11
Autonomie in den kaiserlichen Erblanden 1648 III 16; Textvorschlag der Gesandten Schwe-
12
dens hierzu; Korrekturen der Kaiserlichen; Meinungsverschiedenheiten über die Ausdehnung
13
der Autonomie auf die Untertanen in den schlesischen Erbfürstentümern. Die Gesandten der
14
protestantischen Reichsstände schicken eine Deputation zu den Gesandten der katholischen
15
Reichsstände und verhandeln über die Autonomie in den kaiserlichen Erblanden; die Katho-
16
lischen berichten den kaiserlichen Gesandten; deren Stellungnahme; Überbringung dieser
17
Stellungnahme an die Gesandten der protestantischen Reichsstände durch die Gesandten
18
der katholischen Reichsstände; Einverständnis der Gesandten der protestantischen Reichs-
19
stände; Aufschub der endgültigen Regelung betreffend die Autonomie der Mediatstände
20
und Untertanen durch die schwedischen Gesandten; Hinweis der Kaiserlichen auf das Maxi-
21
mum an kaiserlicher Konzessionsbereitschaft bei der Autonomie in den kaiserlichen Erblan-
22
den; Hoffnung auf Unterzeichnung am folgenden Tag; Unzufriedenheit der Gesandten der
23
protestantischen Reichsstände mit dem Verhalten der schwedischen Bevollmächtigten.

24
Ewer Kayserlicher Mayestätt geruhn auß mittkommenden extractu pro-
25
tocolli littera A allergnädigst anzuhörn, waß seithero unßerer negstvor-
26
gehender relation vom 13. dieß mit denen Schwedischen und protestie-
27
renden bey außrichtung des auffsatz wegen der underthanen religions-
28
freystellung sowoll in Ewer Kayserlicher Majestätt erblanden

31
28 alß] Auf einem Zettel am Rand steht: dise 2 beylagen gehen [ab].
alß in dem
29

32
29–30 widerspennigkeiten] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: wieder-
33
sennigkeiten.
Reich

38
Vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM.
passirt und fürgelauffen, waß sich auch noch letztens für wider-
30
spennigkeiten bey dem § „Silisii etiam etc.“

39
Vgl. später Art. V,38 IPO ← § 47 IPM betr. Fortdauer der Sonderrechte der schlesischen
40
Hg.e von Brieg, Liegnitz (und Wohlau) und (Münsterberg-)Oels sowie der Stadt Breslau.
hinc inde eraiget haben, alles

[p. 123] [scan. 211]


1
dem von denen protestierenden unß und denen catholischen gegebenen
2
wortt zuwieder

34
Thumbshirn und Langenbeck hatten 1648 III 11 versichert, nach Einrückung der Interzes-
35
sionsklausel es bei dem ksl. Textvorschlag zur Autonomie, [Osnabrück vor 1648 III 12]
36
( [Beilage [1] zu Nr. 34] ) verbleiben zu lassen (vgl. [Nr. 34] ).
.

3
Nuhn haben die Schweden uber unßern ihnen laut der abschrifft littera B
4
zugestelten auffsatz unß gestrigen abendts durch den von Thumbshirn,
5
Sachßen Altenburgischen, und Dr. Langenbeck, Braunschweig Lünebur-
6
gischen abgesandten, ahn mich, Volmarn, ihrn gegenauffsatz littera C
7
uberbringen laßen, in welchen wir vorderist den eingang „Silesii etiam
8
principes etc.“ so weith bedencklich auffgesetzt befinden, daß sie selbigen
9
fast eintzig auff gegenwehrtige pacification ohne einige meldung von
10
Ewer Kayserlicher Majestätt denselben Sielesischen ständen erzeigte gna-
11
den gerichtet, ahm andern

32
11 die] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: der.
die graffen, freyen, herrn unnd adelsundertha-
12
nen sowoll in Niederosterreich alß in Sielesien der emigration befreyet
13
und drittens solche concession nit nur auff die fürstenthumb, so ohne
14
mittl zu denen königlichen cammergüttern eingezogen

37
Gemeint sind die im Besitz der böhm. Krone befindlichen schlesischen Erbfürstentümer
38
Breslau, Schweidnitz-Jauer, Glogau, Troppau/Opava, Oppeln/Opole-Ratibor/Racibórz
39
und Münsterberg.
, sondern auch
15
per ambiguitatem termini „immediate subiectis“ auff andere, so mit ihrn
16
sonderbahrn fürsten versehen

40
Gemeint sind die schlesischen Ft.er Brieg, Liegnitz (und Wohlau), (Münsterberg)-Oels,
41
Neisse/Nysa, Teschen/Cieszyn, Sagan/Zagaň und Jägerndorf/Strzelniki.
, erstreckt haben wolten, neben ethlicher
17
geringen worttverenderung.

18
Wiewoll wir nuhn von Ewer Kayserlicher Majestätt keines andern befeh-
19
licht, alß diesen paragraph im instrumento wieder einkommen zu laßen,
20
wie der ahnvor darinnen gestanden

42
Bezug auf § „Silesii etiam“ KEIPO4A (Text: Meiern V, 572 zweiter Abs.; vgl. später Art.
43
V,38 IPO ← § 47 IPM). – Zu den Weisungen, notfalls auf dieser Grundlage zu schließen,

44
vgl. das ksl. handbriefl von 1647 XII 11 (APW [II A 7 Nr. 43] ) sowie [Nr. 7.]
, aldieweil wir aber gesehen, daß man
21
auff solche weiß ia nit zum ende würde glangen können, und woll be-
22
sorgt, die catholischen stände werden ungehrn sehen, daß man ethwan
23
umb ethlicher wenigen, kein haubtverenderung

33
23 betreffender] Aus dem Konzept übernommen, in der Druckvorlage: betreffend.
betreffender wortten wil-
24
len die endtliche vergleichung dieses punctens, darahn fast ahm mehisten
25
die innerliche berühigung noch hafften wölte, auffhalten oder woll gar ins
26
stecken gerathen laßen sölte, alß haben wir unßer vorig proiect noch
27
umb so viel weiters gemeßigt, wie die beylag littera D außweißt, und ver-
28
meindt, in heutigs tags mit den Schweden vorgehabter conferentz alles
29
richtig zu machen. So sein selbige aber noch allerdings auff ihrer vorigern
30
meinung verharret, und nachdem wir in drey gantzer stundt mit ihnen
31
vergeblich zugebragt, haben sie sich benohmen, mit denen protestieren-

[p. 124] [scan. 212]


1
den zu reden, da wir immittls zu〈e〉 denen catholischen abgetretten und
2
denselben von allem verlauff umbständtlich bericht gethan.

3
Hierauff haben die protestierenden einen außschuß zue denen catho-
4
lischen geschickt und ihnen vorhaltn laßen, daß man zwar beyderseits
5
miteinander in materialibus eins, in formalibus aber die differentz allein
6
auff ethlich wenig wortten bestünde. Sönderlich aber woltn die Schwedn
7
mit denen wörtten „iuxta gratiam ipsis a Caesarea maiestate factam“

33
Bezug auf § „Silesii etiam“ Beilage B (vgl. später Art. V,38 IPO ← § 47 IPM). Der kor-
34
rekte
Wortlaut ist iuxta gratiam ipsis anno 1635 factam (vgl. Beilagen A und B).
per
8
indirectum sich nit auff den Prager frieden

35
Bezug auf § „ Waß der Röm. Ksl. Mt.“ des PF von 1635 V 30 (Text: BA NF II/10.4, 1612f)
36
betr. Religionsausübung Augsburgischer Konfession in den österreichischen Erblanden,
37
Böhmen, Schlesien und den Lausitzen.
oder daßienig, so in conse-
9
quentz deßelben vorgangen

38
Bezug auf die ksl. Resolution betr. Schlesien, den sog. Prager Nebenrezeß, von 1635 V 30
39
betr. Erteilung der Amnestie für Ober- und Niederschlesien (Text: ebenda, 1661–1665).
, binden laßen. Die remissionem necessitatis
10
emigrandi solte man wenigst auff dern in denen zu der koniglichen cam-
11
mer eingezognen Sielesischen fürstenthumbern wohnender graffen, herrn
12
und adelspersohnen angehörige underthanen, in ahnsehung, die bewil-
13
ligung der dreyen kirchen ohne underschiedt auff die Augsburgischen
14
confessionsverwandte gerichtet wehr, verweittern und bestimmen.

15
Alß nuhn die catholische unß von diesen weitern ahnlangen bericht
16
gethan und zumahlen gantz instendig ersucht, daß wir umb friedens
17
willen so viel immer möglich und gegen Ewer Kayserlicher Majestätt ver-
18
anthworttlich, nachgeben wölten, dieweilen ia ihre herrn prinicipales sehr
19
ungehrn vernehmen würden, daß ethwan umb einer geringen streitigkeit
20
willen das haubtwerck solle stecken bleiben, so haben wir in erwegung
21
gezogen, daß alles, waß im Prager nebenreceß

41
Wie Anm. 12.
der obbemelten fürsten-
22
thumb und statt Preßlaw halber bedingt gewesen, schon zu seiner zeitt in
23
völlige außrichtung kommen wehr und vor diesmahl nur ahn deme gele-
24
gen, daß es nit mehr zu retractirn zugelaßen werde, und demnach erach-
25
tet, daß der sachen mit nachlaßung der wortten „iuxta gratiam etc.“ umb
26
so viel geholffen, gleichwoll aber mit einrückung der wörtter „ex gratia
27
Caesarea et regia ipsis concesso“

42
Bezug auf § „Silesii etiam“ in Beilage D (vgl. später Art. V,38 IPO ← § 47 IPM).
Ewer Kayserlicher Majestätt hohe
28
königliche rechtsamb vorbehalten werden mögen, darwieder auch die
29
Schweden so viel weniger ursach gehabn köntn, ethwaß beschwehrung
30
einzuwendn, weil diese wortt sich auff die ursprungliche verliehung aller
31
königlichen gnaden und freyheitten dergleichen in Sielesien begrieffner
32
fürsten unnd ständen wahr machen laßen.

[p. 125] [scan. 213]


1
Waß die subditos comitum, baronum, nobilium in den Sielesischen cam-
2
merfürstenthumbern anlangt

34
Bezug auf § „Quod vero“ Beilage D (vgl. später Art. V,39 IPO ← § 47 IPM) betr. Blei-
35
begarantie für den Adel und seine Untertanen in den schlesischen Erbfürstentümern sowie
36
für den Adel in Niederösterreich.
, demnach Ewer Kayserlicher Majestätt
3
allergnädigste bewilligung der drey kirchen zu Schweinitz, Jawr und
4

31
4 Glogaw] Im Konzept: Preeßlau. Ursprünglich war in der Druckvorlage Preßlaw über-
32
nommen
worden, was dann aber korrigiert wurde.
Glogaw ohne underschiedt auff die Augsburgische confessionsverwahnte
5
gehet, und also in effectu denen gemeinen underthanen sowoll alß den
6
standtspersohnen darinnen ein freyes exercitium religionis zuglaßen zu
7
sein scheinet, haben wir unß desto weniger entbrechen können, daß bey
8
denselbn das wörttlein „subditi“ beygesetzt werde, sonderlich weil die
9
protestierenden sich erclehrt, darmit vergnügt zu sein und solches nit
10
auff der standtspersohnen in Niederosterreich underthanen zu extendirn.
11
Sie, protestierende, haben zwar auch begehrt, daß solche Kayserliche con-
12
cession ebenmeßig auff die in Sielesien glegene herrschaften Trachten-
13
berg

37
Die freie Standeshft. Trachenberg/Żmigród nördlich des Ft.s Oels an der poln. Grenze
38
war seit 1641 im Besitz der Gf.en von Hatzfeldt. Schloß Trachenberg befand sich seit
39
1642 in schwed. Hand (vgl. Zedler XLIV, 1728f; HHStS, 541f; Friedhoff, 108f).
, Werdenberg

40
Die freie Standeshft. Wartenberg/Chełm lag östlich des Ft.s Oels an der Grenze zu Polen.
41
Zwischen 1633 und 1642 mehrfach von ksl. und schwed. Truppen erobert, hatten sich seit
42
1642 schwed. Einheiten im gleichnamigen Hauptort und Schloß der Standeshft. festsetzen
43
können (vgl. Zedler LII, 2327ff).
und

33
13 Gießen] Im Konzept: Blessen.
Gießen

44
Gemeint ist die freie Standeshft. Pleß/Pszczyna, im südöstlichen Oberschlesien an der
45
poln. Grenze gelegen, die im Besitz der Familie von Promnitz war (vgl. Zedler XXVIII,
46
808ff; HHStS, 410–413).
gerichtet werden solte, so wir aber
14
alß eine gantz newe und niehmahlen in handtlung gebragte sach allerdings
15
abgeschlagen. Solche und mehr andere dabey anhangende declarationes,
16
wie ad marginem der beylag D notirt, haben wir durch die catholischen
17
denen protestierenden anzeigen laßen, so auch darmitt vergnüget gewesen
18
und sich benohmen, die Schweden zu gleicher gnembhaltung zu dis-
19
ponirn.

20
Wiewoll nuhn solchs alles sich biß umb 3 uhr nachmittag verzogen und
21
wir nit anderst vermeindt, dan es dermahlen gnug se[i]n werde, so haben
22
doch endtlich die Schweden sich mit diesen vorwandt von unß licentiirt,
23
weil die zeitt nuhn weith verloffn, auch die gesandtn allerseits ihre post-
24
expeditiones außzufertigen hetten, zumahlen ihnen obgelegen sein woll,
25
sich uber daßienig, so wir ihnen noch letztens durch die protestierenden
26
anzeigen laßen, ethwaß mehrers zu bedencken und die gesetzte wörtt ge-
27
gen ihrer instruction zu conferirn, so verhofften sie, wir würden unß nit
28
laßen zuwieder sein, der sachen biß auff morgige conferentz einen auff-
29
schub zu geben. Wir haben es darbey müßen bewenden laßen, benebens
30
aber angezeigt, daß wir das allereußeriste gethan und weiter gegen Ewer

[p. 126] [scan. 214]


1
Kayserlicher Majestätt nit zu veranthwortten getrawten, daher in hoff-
2
nung stehn wöltn, sie würden unß ferner nichts zumuthen, sondern sich
3
also bedencken, daß wir auff morgigen tag den gantzen autonomipunctn
4
beschließen und underschreiben mögten. Gleichergestalt haben wir denen
5
protestierenden zugesprochen, welche unß auch so viel gutte vertröstung
6
geben, daß wir vermercken können, sie selbst mit diesem auffzug der
7
Schweden nit woll zufrieden gewesen seien.


8
Beilagen A – D zu Nr. 37


9
Beilage A zu Nr. 37

10
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 13, 14, 15 und 16. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648
11
III) fol. 71–81, 94 = Druckvorlage;
KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.

34
Dort ist nur das Protokoll für 1648 III 13 und den überwiegenden Teil von 1648 III 14
35
überliefert. Weitere Kopien: RK FrA Fasz. 91 III fol. 281–294; RK FrA Fasz. 96 VI fol.
36
29–32 (nur 1648 III 16). Eine inhaltsgleiche Kopie des Protokolls von 1648 III 16 befindet
37
sich in RK FrA Fasz. 94 III nr. 550 p. 764–769.
].

12

31
126,12–131,7 Veneris – befehlen] Dieser Teil ist in KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. vorhanden.
Veneris, 13. Martii 1648. In aedibus excellentissimi comitis de Lamberg: Sueci erinnern, un-
13
nöttig zu sein, weittlauffig zu wiederholen,

32
13 auß] Ergänzt aus der Kopie KHA .
auß waß ursachen bey iüngst gehaltenen confe-
14
rentien

38
Gemeint sind die Konferenzen von 1648 III 3, 4 (vgl. [ Beilage [1] zu Nr. 29] ), [ 7] und [8] (vgl.
39
[Nr. 32] ).
die sach in puncto autonomiae nit seie vergliechen worden und darauff die confe-
15
rentien in stecken gerathen. Nachdeme sie aber immittels den bericht entpfangen, daß sich
16
ethliche stände von beyder religion selbst zusamengethan und eines auffsatzs vergliechen

40
Gemeint ist der Textvorschlag der kurbay. Ges. zur Autonomie von 1648 III [11] (vgl.
41
[Nr. 34 Anm. 20] ).
,
17
warvon wir zweiffelsohne auch würden nachrichtung haben, und sie dan darüber von denen
18
ständen wegen vortsetzung der conferentien belanget worden, hetten sie sich bey unß zu
19
dem endt einstellen wöllen, umb noch einmahl zu versuchen, ob man in puncto autonomiae
20
waß

33
20 mehr] In der Kopie KHA : näher.
mehr zusamenkommen und sich vergleichen könte, stelten zu unßern belieben, ob
21
diese materi wieder vor handen zu nehmen.

22
Nos: Bedanckten unß der heimbsuchung, wüsten unß sonsten noch woll zu erinnern,
23
warahn es iüngsthin der autonomiae halben gehafftet; hetten unßerstheillß leiden mögen,
24
daß man ehender wieder wehre zusahmenkommen. Eß wern die stände von ein und andern
25
religion bey unß gewest und angezeigt, waß in hac materia zwischen denen Churbayrischen
26
unnd Würtzburgischen, sodan den Sachßen Altenburgischen und Braunschweig Lüneburgi-
27
schen für newe vorschlag auff die baan kommen, seie unß auch ein proiect zugestelt wor-
28
den

42
Die ksl. Ges. hatten diesen Textvorschlag 1648 III 11 vorliegen (vgl. [Nr. 34] ).
, warüber wir mit denen ubrigen catholischen churfürstlichen und fürstlichen confe-
29
rirt

43
In [ Nr. 34] wird lediglich das Vorhaben einer Konferenz mit den übrigen Ges. kath. Reichs-
44
stände erwähnt. Wann sie stattgefunden hat, konnte nicht ermittelt werden; wahrschein-
45
lich aber ist 1648 III 12.
, die damitt nit zum besten zufrieden sein unnd lieber sehen wölten, daß man bey
30
dem getrücktem proiect

46
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. Nr. 3 Anm. 6).
bliebe und nur die jahracht bey dem termino emigrandi hinzuset-

[p. 127] [scan. 215]


1
zen thette

38
Bezug auf § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 dritter Abs.; vgl. später Art.
39
V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. Fristenregelung für die Ausweisung künftiger Konvertiten
40
(Untertanen dritter Kategorie) und Verbot von Benachteiligungen bei der Abschiebung.
, alß daß man sich in dergleichen newe auffsätz einlaßen solte, demonstratum
2
deinde, wie man fueglich das getrückte exemplar einrichten köndte.

3
Illi: Man habe ihnen selbigs proiect

41
Wie Anm. 22.
zugestelt alß eine sach, warüber man schon vergliechen
4
seie, unnd wehrn sie nur herzukommen, umb selbigs mit unß abzulesen und zu schließen,
5
nit aber in meinung, darüber noch ferners zu handtlen, sönsten würden sie gar zurück-
6
geblieben sein. Die catholische stände hetten keine ursach, sich dawieder zu beschwern,
7
weilen bey dem 2. gradu der terminus emigrandi auff 5, bey dem dritten auff 4 jahren ge-
8
setzt worden. Wan sie, Schwedische, darüber wehren befragt worden, wölten ihrestheills nit
9
darzu eingerathen haben.

10
Nos: Churcöllen wiedersetze sich wegen der Hildesheimbischen sach. Illi: Der herr chur-
11
fürst bekomme 16 kirchen wieder zurück, könte sich woll damitt begnügen laßen, kondte
12
iahrlich 20 000 reichsthaler von dem stifft haben, liege ihme selbst im weeg, solte den frieden
13
beförderen helffen, damitt er wieder zum stifft komme. Nos: Imgleichen opponire sich
14
Churmayntz wegen Erfurt. Illi: Daß seie res ignota, ginge sie nit

37
14 ahn] Fehlt in der Kopie KHA .
ahn, ließen die pacta ahn
15
seinen ortt gestelt sein, könten nach der generalregul gerichtet werden. Es hette Chur-
16
mayntz vier armeen auff einmahl im landt gehabt

42
Im Winter 1648 waren schwed., frz., hessen-kasselische und ksl. Truppen durch das Gebiet
43
des Mainzer Kf.en gezogen (vgl. Höfer 148–168).
, sie vermeindten, der würde des kriegs
17
auch müth sein. Nos: So gebe eß auch bey denen catholischen stätten

44
Gemeint sind die Reichsstädte Köln und Aachen (vgl. APW [III C 2/2, 1014 Z. 6–8] ).
groß bedencken
18
wegen zulaßung der uncatholischen bürger zu den zunfften

45
Vgl. später Art. V,35 IPO ← § 47 IPM.
und ließen sich verlauten,
19
daß in ewigkeitt darzu nit einwilligen wölten. Illi: Der stätte halber werde man keinen krieg
20
machen, würde nichts unbilligs ahn sie gesucht, es wehrn die Lutherische sowoll vehig der-
21
gleichen beneficien alß catholische. Nos: Wir wolten zu denen catholischen gehen und mit
22
denselben ferners auß der sach reden, wan eß aber ihnen, Schwedischen, gefällich, wölten
23
wir ihnen darzwischen unser concept, wie wir vermeindten, daß die reservatoria inter-
24
cedendi wegen der erblande einzurichten

46
Text: APW [ III C 2/2, 1014 Z. 28–33] (vgl. auch Beilage [1] zu Beilage A); Meiern V, 533
47
letzter Abs.
, zu verlesen geben, damit sich darin ersehen
25
mögten. Illi: Waß dan für erclehrung wegen der 3 kirchen in Silesien? Nos: Es seie unß
26
bey vorgestriger ordinari ferner befehl zukommen, und ließen es ihre majestätt beschehen,
27
daß dern in instrumento in specie möge gedacht werden . Also hetten wir gleichergestalt
28
ein concept, wie selbiger concession zu gedencken, auß den Kayserlichen schreiben auff-
29
gesetzt , woltens ihnen auch zu verlesen geben, prout uterque conceptus

50
Gemeint sind die beiden Entwürfe aus den Anm.en 31 und 33.
Suecis fuit extra-
30
ditus, cum interim nos ad catholicos super propositis communicaturi concessimus.

31
Catholici habita deliberatione super iis, quae relata fuerunt, respondent: 1. Daß nochmahls
32
zu versuchen, ob’s dahin zu bringen, daß es bey dem getrückten auffsatzs möge gelaßen
33
werden, cum insertione quinquennii et triennii bey den 2. und 3. gradu

51
Bezug auf §§ „Illi vero“ und „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 erster und
52
dritter Abs.; vgl. später Art. V,34 und 37 IPO ← § 47 IPM).
, warin sich die
34
Schwedische und protestierende verhoffentlich so viel desto weniger zu beschwern würden
35
ursach haben, weilen es die Churbayrische unnd fürstlich Würtzburgische bestendig auß-
36
geben, daß sie nur alles ad referendum ahngenohmen und sich mitt denen Altenburgischen

[p. 128] [scan. 216]


1
und Braunschweig Lüneburgischen keinesweegs zu waß verbindtlich einglaßen hetten,
2
iedoch solte solches nicht zu erhalten sein, solte man in den nahmen Gotts den newen auff-
3
satz under nachfolgenden conditionen belieben: 1. Daß in § „Hoc tamen non obstante etc.“
4

29
4 für] Fehlt in der Kopie KHA .
für das wortt „observantia“ zu setzen „conniventia“

31
Bezug auf die Korrekturen der prot. Ges. zum § „Hoc tamen“ des Textvorschlags der ksl.
32
Ges. zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen ( [Beilage [1] zu Nr. 34] , hier die

33
Kopie; vgl. später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM): „Hoc tamen non obstante statuum catho-
34
licorum landsassii, vasalli et subditi cuiuscunque generis, qui sive publicum sive privatum
35
Augustanae confessionis exercitium anno 1624 quocunque anni parte sive certo pacto et
36
privilegio sive longo usu sive sola denique observantia dicti anni …“.
. 2. Wegen des stiffts Hildesheimb die
5
sach bey vorigen auffsatz

37
Bezug auf die prot. Korrekturen zum § „Pacta autem“ des Textvorschlags der ksl. Ges. zur
38
Autonomie der Mediatstände und Untertanen ( [Beilage [1] zu Nr. 34] , hier die Kopie; vgl.
39
später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM).
glaßen oder wenigst der churfürstlichen durchllauchtt kirchen
6
auff ihrn kosten zu bawen nit verwehrt werden. 3. Die clausula „ut donec inter status utri-
7
usque religionis plenius de hac re conventum fuerit“

40
Vgl. [ebenda] .
außzulaßen. 4. Pro verbis „religionis
8
suae cultum nulla anni parte exercuerunt“

41
Vgl. [ebenda] .
ponatur „religionis suae exercitium nulla anni
9
parte habuerunt“. In § „Illis vero, qui post etc.“

42
Bezug auf die prot. Korrekturen zum § „Illis vero“ des Textvorschlags der ksl. Ges. zur
43
Autonomie der Mediatstände und Untertanen ( [Beilage [1] zu Nr. 34] , hier die Kopie; vgl.
44
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM).
omittantur verba „supplicationibus suis
10
vel aliorum intercessionibus“.

30
10 Item omittantur verba „aut alio modo tuti sint“.] Wahrscheinlich eigh. Zusatz Kranes.
Item omittantur verba „aut alio modo tuti sint“. Schließlichen
11
behielten sich die Churmayntzischen reservatoriam wegen Erfurtt

45
Bezug auf § „Pacta etiam“ des 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath.
46
Reichsstände vereinbarten Textvorschlags zur Autonomie der Mediatstände und Unter-
47
tanen im Reich und in den ksl. Erblanden (Text: Meiern V, 506 vierter Abs.; in der Kopie
48
[ [Beilage [1] zu Nr. 34] ] heißt es § „Pacta autem“; s. auch [ Beilage D zu Nr. 25] ) betr. Be-
49
stätigung des 1618 zwischen Kurmainz und der Stadt Erfurt abgeschlossenen Vertrags.
, quam petunt inseri
12
hisce formalibus „salvis tamen iuribus electoratus Moguntinensis in civitatem Erfordiensem
13
competentibus“, mit dem anhang, wan ie solche insertio in instrumento pacis nit zu erhal-
14
ten, daß zum wenigsten den Churmayntzischer cantzler

50
Raigersperger.
bey der subscription des proiecti
15
autonomiae vorbehalten sein solle, solcher reservatori zu gedencken, weilen sie einmahlen
16
hierin nit instruirt und sie solchs zu ihrer verwahrung nit umbgehen könten. Die stättische
17
erinnern, wegen des privati exercitii und ratione tribuum nichts ins instrumentu[m] kom-
18
men zu laßen. Endtlich im heraußgehen wirdt unß commission geben, dahin zu sehen, da-
19
mit dieser punct noch heudt möge geschloßen werden, und waß nit zu erhalten, solte man
20
fahrn laßen.

21
In reditu ad Suecos, wirdt erstlich super reservatoria intercedendi wegen der underthanen in
22
den erblanden eine graume zeitt altercando zugebragt, weilen die Schweden unßer proiect

51
Wie Anm. 31.

23
allerdings verworffen und hingegen unß ein anders

52
Text: APW III C 2/2, [1015 Z. 29–38.]
, warzu aber wir keineswegs bestehen
24
können, obtrudirn wöllen, endtlich ist man gleichwoll hierin einig worden und sich eines
25
dritten concepts dies inhalts vergliechen, so beyderseits protocollirt worden: „Et cum de
26
maiore religionis libertate et exercitio in supradictis et reliquis Caesareae maiestatis et do-
27
mus Austriacae regnis et provinciis concedendo in praesenti tractatu varie actum nec tamen
28
contradicentibus plenipotentiariis Caesareis conveniri potuerit, regia Sueciae maiestas et

[p. 129] [scan. 217]


1
Augustanae confessionis ordines sibi reservant facultatem eo nomine interveniendi et inter-
2
cedendi ulterius apud suam maiestatem Caesaream in proximis comitiis vel alias

44
Vgl. auch [Beilage B.]
.“ Bey dem
3
auffsatz wegen der 3 kirchen in Silesien begehrten die Schweden die wörtter „ad instantiam
4
electoris Saxoniae“

45
Wie Anm. 33. Dort heißt es allerdings ad instantiam domini electoris Saxoniae (vgl. APW
46
[III C 2/2, 1014 Z. 39] ).
außzulaßen. Item insistirten noch wegen extension des exercitii ad sub-
5
ditos

47
Gemeint ist die Ausdehnung auf die Untertanen im Ehgt. Österreich unter der Enns und
48
auf die Untertanen in den schlesischen Erbfürstentümern.
. Nos haben in daß erste verwilligt, daß ander aber abgeschlagen, weilen es in unßer
6
macht nit stehe, wolten aber die wörtter „Augustanae confessioni addicti“, wie sie in dem
7
Kayßerlichen schreiben zu finden, einrücken.

8
Facta deinde per nos relatio, weßen sich die catholische stände in puncto autonomiae im
9
Reich erclehrt hetten.

10
Sueci secedunt ad protestantes, umb mit denselben darauß zu communicirn, undt bringen
11
dern erclehrung dies inhalts wieder zurück. Ad 1.: Man solte beyde wörtter „conniventia et
12
observantia“, doch disiunctive setzen, also „sive sola conniventia aut denique observantia
13
dicti anni etc.“ und hat dagegen unßer ferners zuesprechen nit geholffen, sondern beyde
14
wörtter also beliebt werden müßen

50
Vgl. § „Hoc tamen“ in Beilage B (vgl. später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM).
. Bey der Hildesheimbischen sach ist nichts zu erhalten
15
gewest, sondern die protestierende sich vernehmen laßen, wofehrn Churcöllen mit dem
16
auffsatz nit zufrieden seie, wölten sie die 9 clöster auch wieder zurücknehmen. Bey dem 3.
17
punct wegen der clausul „donec inter status etc.“ haben die protestierende auch nit weichen
18
wöllen, weilen wir aber dagegen angezeigt, daß die catholische hierin einig und omnium
19
votis auff die außlaßung geschloßen, also in unser macht nit stehe, darin waß nachzugeben,
20
sein die Schwedischen zu zweien underschiedtlichen mahlen zu den protestierenden herauß-
21
gangen, mit denselben darauß communicirt und endtlich selbige clausula nachgeben wor-
22
den, daß [sie] solle außgelaßen werden. Ad 4: Placet, ut pro verbo „cultum“ ponatur „exer-
23
citium etc“. Ad § „Illis vero etc.“: Placuit die wortte „supplicationibus suis etc.“ außzula-
24
ßen. Pro verbis „aut alio modo tuti sint“ haben die protestierende diese substituirt haben
25
wöllen „pacto aut privilegio tuti sint“. Nos: Esse dispositionem inanem de re nondum in
26
rerum natura existente. Ist endtlich auch nachgegeben worden, daß außzulaßen. Zu der
27
Churmayntzischen reservatori haben die Schweden und protestierenden durchauß nit ver-
28
stehen wöllen noch auch, daß dieselben in subscriptione von dem churfürstlichen cantzler
29
solt gedacht werden, bewilligen wöllen, sondern sich die Sachßen Altenburgische verneh-
30
men laßen, wofern der Churmaintzische cantzler sich bey der subscription dergleichen an-
31
hang würde gebrauchen wöllen, wolte er contrariam protestationem bey seiner subscription
32
annectirn. Endtlich haben die protestierenden einen vorschlag gethan, daß der Sachßen
33
Altenburgische sich mitt dem Churmayntzischen besprechen unnd der subscription halber
34
undereinander vergleichen sölten, so wir gehrn geschehen laßen und unßerstheills woll da-
35
mit zufrieden zu sein unß erclehrt, wan nur auch die Churmayntzische zufrieden sein wol-
36
ten. Endtlich ist abgeredt, daß das proiect solte zu papyr gebracht und mundirt auch bey
37
morgiger conferentz gleich dem vorigen iustitzipunct underschrieben werden.

38
Sabathi 14. eiusdem. Circa horam 7 misimus Suecis proiectum in puncto autonomiae .
39
Circa 9 sein wir zu ihnen kommen, umb selbigs proiect abzulesen und zu underschreiben,
40
prout fuit lectum. Wie man aber ad § „Silesii etiam principes“

52
Bezug auf § „Silesii etiam“ in Beilage B (vgl. später Art V,38 IPO ← § 47 IPM).
kommen, hat der Oxenstirn
41
erinnert, es seie die autonomia im Reich

43
41 richtig] In der Kopie KHA : verglichen.
richtig, man müße nuhmehr auch von der auto-
42
nomia in den erblanden reden und dieselbe gleichergestalt zur richtigkeit bringen. Nos: Es

[p. 130] [scan. 218]


1
seie bey gestriger conferentz sowoll die autonomia in den erblanden alß im Reich richtig
2
gemacht worden, dabey müste es sein verbleiben haben. Die protestierenden hetten unß
3
versiechert, wofehrn nur simplex reservatoria intercessionis fur die underthanen in den erb-
4
landen diesseits würde nachgeben und die wörtter „absoluto et libero principi“ auß dem
5
concept außglaßen werden, daß alßdan die autonomia in den erblanden ihre vollige richtig-
6
keit habe und es allerdings bey dem auffsatz verbleiben solte

48
Wie Anm. 5.
. Darauff hetten wir in beyden
7
puncten sonderlich

40
7 auff] Fehlt in der Kopie KHA .
auff zusprechen der catholischen stände, wiewoll nit allerdings darzu
8
plenipotentiirt

41
8 gewest] Aus der Kopie KHA ergänzt, fehlt in der Druckvorlage.
gewest, nachgeben und gewiechen, hielten unß also ahn selbige der protestie-
9
renden

42
9 parola] In der Kopie KHA : pacta.
parola und sein wir nit kommen, umb uber daß werck mehr zu handtlen, sondern
10
nur ploß, umb es alß eine vergleichene sach abzulesen und zu underschreiben.

11
Illi: Könten es nit für vergliechen halten, weilen noch viel sachen darin, so sie mit reputation
12
der cronen nit eingehen könten. Haben darauff angefangen, den § „Silesii etiam principes
13
etc.“ zu lesen, darin sie die wörtter „iuxta gratiam ipsis anno Domini 1635 factam“ geandet,
14
mit vorwenden, daß solche concessio von dem Prager friedenschluß herrühre, selbigen frie-
15
denschluß konte die cron nit approbirn, consequenter auch diese wörtt in conceptu nit ge-
16
dülden. Nos: Wan die cron für frembde underthanen

43
16 wolle] Fehlt in der Kopie KHA .
wolle gnadensachen suchen, müß sie
17
sie annehmen, wie sie verwilliget würden, wehre der cron reputirliche[r] gewest, wan sie
18
niemahlen dergleichen sachen hette angenohmen. Kayserliche majestätt begehrte der cron
19
Schweden in ihren landen nit vorzugreiffen, so hette es die cron eben wenig ursach, Kayser-
20
licher majestätt in ihrn landen zu thuen oder maaß und ordtnung zu geben, non debere
21
ipsam mittere falcem in alienam messem

49
Nach Seybold, 171 und 369, eine gängige Redensart.
. Wan die cron den auffsatz, wie er stehet, nit
22
wölle ahnnehmen, so seie es ein anzeig, daß sie keinen lust zu frieden haben. Illi: Könte
23
ihre religionsverwandte nit laßen und seie ihnen nit entwehrt, sich derselben anzunehmen.

24

44
24 2.] Fehlt in der Kopie KHA .
2. In § „Quod vero comites etc.“

50
Bezug auf § „Quod vero“ in Beilage B (vgl. später Art V,39 IPO ← § 47 IPM).
urgirn sie extensionem ad subditos und außlaßung der
25
wörtter „non ex pacto, sed in gratiam intercedentium“, zumahl sie von den Chursachßi-
26
schen gesandten selbst berichtet worden, daß die cuhrfürstliche durchlaucht iedesmahls,
27
wie noch, auff der extension ad subditos gestanden. Nos: Stehe in unßer macht so wenig,
28
wegen der extension alß außlaßung der wörtter „non ex pacto etc.“ waß zu verwilligen,
29
Kayserliche majestätt sein ihrn ständen in Sielesien ex pacto nichts verbunden, könten auch
30
ihre gnadenconcessiones, so sie denselben gethan, nit in pacta verendern laßen. Wir könten
31
es nit glauben, daß der Chursachsische bey ihnen, Schwedischen, waß anzubringen von sei-
32
nem gnädigsten churfursten und herrn befehlicht seie.

33

45
33 3.] Fehlt in der Kopie KHA .
3. Illi: In § „Praeterea etc.“, ad verba „in locis ad hoc determinandis“ volunt addi „commo-
34
dis“

51
Bezug auf § „Praeter haec“ in Beilage C (vgl. später Art V,40 IPO ← § 47 IPM).
, man mögte sie sönsten, wie daß formale gelautet, salva reverentia auff den galgenberg
35
weisen.

36

46
36 4.] Fehlt in der Kopie KHA .
4. Item begehrn nach den wörtten „post pacem publicatam“

52
In Meiern V, 536 zweiter Abs. und in der Kopie des korrigierten ksl. Textvorschlags zur
53
Autonomie (Beilage B) heißt es
post pacem confectam.
zu setzen „statim atque id
37
postulaverint“, quod ultimum addi concessimus, verbum autem „commodis“ exclusimus.

38

47
38 5.] Fehlt in der Kopie KHA .
5. Item haben der churfürstlichen durchllaucht in Sachßen nit wollen gedacht noch die
39
wortte „durantibus hisce tractatibus pollicita etc.“ beygerück[t] haben, ahn dern statt ge-

[p. 131] [scan. 219]


1
setzt worden „Caesarea maiestas ulterius pollicetur etc.“, endtlich benohmen, sich ein con-
2
cept, wie die autonomia in den erblanden einzurichten, auffzusetzen und unß noch heudt
3
zuzuschicken. Nos: Es bedorffe keines sonderbahrn newen auffsatz, wir heten unß erclert,
4
waß für correcturae noch konten nachgeben werden, daß ubrige müße bleiben, wie es in
5
unßerm proiect gesetzt worden, und stehe in unßer macht nit, darin zu dispensirn; wofehrn
6
man darauff den punctum autonomiae schließen wolle, habe es damit seine richtigkeit, wa
7
nit, müße man’s Gott

45
7 befehlen] Bis hier ist das Protokoll in KHA überliefert.
befehlen.

8
Leuber und Thumbshirn verhandeln bei den kaiserlichen Gesandten über die Autonomie in
9
den kaiserlichen Erblanden und das Interzessionsrecht protestantischer Reichsstände zugun-
10
sten
kaiserlicher Untertanen Augsburgischer Konfession. Die Übergabe des Textvorschlags
11
der schwedischen Gesandten zur Autonomie in den kaiserlichen Erblanden verzögert sich.
12
Thumbshirn und Langenbeck übergeben den Kaiserlichen diesen erst am Abend des 1648
13
III 15

46
Ein Abdruck dieser Passage befindet sich in APW [III C 2/2, 1018 Z. 15–42.]
.

14
Lunae, 16. Martii 1648. In aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg Sueci pro-
15
ponunt, hetten sich wiederumb bey unß wöllen einstellen, umb zu sehen, wo es möglich,
16
bey der autonomia in den erblanden auß den puncten, darin man noch different, zu kom-
17
men. Hetten darumb den auffsatz abgefast und herrn Dr. Volmar eingeschickt, der densel-
18
ben zweifflsohne unß würde communicirt haben, damit wir unß darin ersehen und, wie den
19
noch ubrigen difficulteten abzuhelffen, desto beßer nachsinnen mögten. Wollen verhoffn,
20
wir werden unß also erclehrn, damit man auß dem werck kommen möge.

21
Nos: Ich, Dr. Volmar, hette das proiect alsobaldt meinen herrn collegis communicirt unnd
22
wir es insgesambt uberlegt, hetten mögen wünschen, daß es also wehre abgefast gewest, dz
23
wir ohn einig bedencken es allso acceptirn unnd unterschreiben mögen. Nachdem wir es
24
aber erwogen hetten, hetten sich viell sachen darin befunden, die wir salva nostra instruc-
25
tione nit eingehen könten. Unnd zwar anfänglich im eingang befinden sich diese wörtte „in
26
libero suorum ante bellum obtentorum iurium et privilegiorum etc.“

47
Bezug auf § „Silesii etiam“ in Beilage C (vgl. später Art. V,38 IPO ← § 47 IPM).
, selbige sein von un-
27
ser auffsatz different, gehöhren auch nit hiehero, weiln man allhie nitt de privilegiis et iuri-
28
bus, sondern von der religion handle, allso bitten wir diese wortte außzulassen. 2. sehen wir,
29
dz die worthe „iuxta gratiam ipsis anno 1635 factam“

48
Diese Passage hatten die schwed. Ges. aus dem ksl. Textvorschlag (Beilage B) zugunsten
49
ihrer Formulierung
in libero suorum etc. gestrichen.
außgelassen worden, welches auch
30
nitt nachzugeben, weiln die gratia Caesarea dz fundamentum concessionis seye, die Schwe-
31
dische könten solch insertion wegen des Prager friedensschluß nebenreceß

50
Wie Anm. 12.
nitt verwerffen,
32
weiln selbiger receß niemahln zur observantz kommen, dahero versehen wir unß, sie wer-
33
den solche wortte wieder einrücken, damit Kayserliche majestätt ihr gebührenden respect
34
gegen ihre unterthanen erhalten werde.

35
Illi: Daß die wortte „privilegiorum et iurium“ eingerückt worden, seye die ursach, dz dern
36
fürsten in Sielesien nirgendts in den instrumento pacis gedacht worden, allso müße noth-
37
wendig solche insertio allhie beschehen. Wegen der wortte „iuxta gratiam anno 1635 ipsis
38
factam“ seye dz bedencken, daß solchs in effectu ratificationem pacis Pragensis nach sich
39
ziehen, zudeme ihnen eine unbekandte sache, wie die gratia stehe, also könten sie nichts
40
darvon capitulirn.

41
Nos: Eben solches könte auch von den privilegiis et iuribus gesagt werden, die ihnen auch
42
unbekandt sein, item hetten sich allezeitt uff dz proiect, so mitt ihr excellenz, herren grafen
43
von Trautmansßdorff, abgehandelt worden, beruffen, nuhn seien aber diese wortt in selbi-
44
gen proiecto disertis verbis zu finden und uber jahr und tag darin gestanden und niemahln

[p. 132] [scan. 220]


1
geendert worden

41
Bezug auf § „Silesii etiam“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 zweiter Abs.; vgl. später
42
Art. V,38 IPO ← § 47 IPM).
, müsten allso darin gelassen werden. Illi berueffen sich auff daß Traut-
2
manßdorffische proiect in demjenigen, waß abgethan (wie dz formale gelautet) oder abge-
3
handlet worden, nit aber, waß unverglichen plieben.

4
Darauff der Schwedische auffsatz ferners verlesen und bey einen jeden punct, wo einige
5
differentz gewest, die nohturfft, sodan endlich erinnert worden, daß wir bey dem gantzen
6
werk kein erheblich bedencken oder ursachen, warümb sie, Schwedische, bey selbigen pro-
7
iect bestehen solten, befinden könten. Hetten iedoch dz proiect gegen unser instruction

43
Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. [Nr. 3 Anm. 1] ).

8
gehalten und wolten noch gern, soviell es unß nur nach unser instruction zu thuen möglich,
9
ferners umb des lieben friedenß willen, nachgeben und hetten ein anderß proiect auff sol-
10
chen schlag abgefaßet, dz sie verhöffentlich woll würden damit zufrieden sein können, quod
11
fuit lectum et ipsis exhibitum. Sueci: Daß seye fast auf eben selbigen schlag wie dz vorige.
12
Nos: Wir könten einmahl nit mehr thun. Endlich, nachdems eine geraume zeit mit contra-
13
vertirn uber ein und andere differentz zugebracht worden, haben die Schwedische sich be-
14
nohmen, mit den protestierenden ständen darauß zu communicirn, durch welche gelegen-
15
heit wir zu den catholischen ständen getretten und denselben von dem verlauff relation get-
16
han.

17
Paulo post begehrn die protestierenden einen außschuß von denen catholischen ständen,
18
umb sich mit denselben zu bereden. Bey welchen außschuß sie erinnert, dz die sache zwi-
19
schen denen Kayserlichen und Schwedischen wegen der autonomia in den erblanden so weit
20
kommen, dz man in substantialibus einig, es haffte nur noch an wenig wortten, so verhof-
21
fentlich die sach nit würden auffhalten, allß 1. wegen der wörtte „iurium et privilegiorum“

45
Wie Anm. 58.
.
22
2. „iuxta gratiam“

46
Wie Anm. 59.
. 3. Wegen extension ad subditos, weilen ia ex ipsa concessione, indeme
23
fur die Augspurgischen confessionsverwante drey kirchen verstattet werden wölten, noht-
24
wendig zu inserirn, dz die subditi darunder

38
24 mitt] Wahrscheinlich eigh. Zusatz Kranes.
mitt zu verstehen, allso ad verba „comites, ba-
25
rones et nobiles“ hinzugesetzt werden mögte „eorumque subditi“

47
Wie Anm. 16.
. 5. Ein transposition des
26
worts „degentes“ bey dem wortt „in Inferiore Austria“ zu thun

48
Vgl. ebenda.
. 6. Zu dem wortt „in
27
ducatibus“ zuzusetzen „et dinastiis“, item für die wortt „ad cameram regiam spectantibus“
28
zu setzen „quae ad cameram regiam spectant“

49
Bezug auf § „Praeter haec“ in Beilage D (vgl. später Art. V,38 IPO ← § 47 IPM).
. 7. Pro verbis „extra moenia“ zu setzen
29
„prope moenia“

50
Vgl. ebenda.
. 8. Daß

39
29 immediate] Wahrscheinlich eigh. Zusatz Kranes.
immediate ante verba „in gratiam inter[c]edentium“

51
Wie Anm. 16.
gesetzet
30
werde

40
30 vocula] Wahrscheinlich eigh. Zusatz Kranes.
vocula „et“, sodan ad verba „interveniendi et intercedendi“ addendum „respective“

52
Bezug auf § „ Et cum“ in Beilage D (vgl. später Art. V,41 IPO ← § 47 IPM).
.
31
Ersuchten darauff die catholischen stände, weiln es so weith bracht, daß unß Kayserlichen
32
zusprechen wölten, damit wir, weilen die Schwedische gar nit weichen wölten, hierin nach-
33
geben wölten. Sie, catholische, begehrten unß hierin noch maaß noch ordnung zu geben,
34
mögten doch gern sehen, wan es immer möglich, daß wir hierin nachgeben wolten. Nos
35
communicamus seorsim, quid facto opus.

36
Unterdessen schicken die catholischen stände abermahls den Churmayntzischen cantzler
37
und lassen erinnern, daß wir unß hierin nitt auffhalten, sondern so viell möglich nachgeben

[p. 133] [scan. 221]


1
und daß werk befördern wöllen, dan die stände die gewisse nachrichtung hetten, dz sich die
2
Frantzosen eußeristen vermögenß bemüheten, dz werck zu verhindern und die exclusion
3
deß Burgundischen craiß, hertzogen von Lotheringen und verzeihung der assistentz gegen
4
Spannien durchzutringen, warzu auch etliche catholische stände schon zu inclinirn scheine-
5
ten und auch etwa darauff instruirt sein mögten, wan der fried an deme allein hafften solte.
6
Nos peracta consultatione respondimus catholicis, daß wir unß in unser instruction noch-
7
mahln ersehen und wiewoln es in unser gewaldt nit stünde, ein mehrerß nachzugeben, so
8
wolten wir doch auff ihr einrahten, umb den frieden desto ehender zu erhaben, unß nach-
9
folgendergestallt erklärtt haben: 1. Die wortte „privilegiorum et iurium“ wollen wir nach-
10
geben. 2. Anstatt der wortte „iuxta gratiam ipsis factam“ solte gesetzt werden „ex gratia
11
Caesarea et regia ipsis concesso etc.“ welche wortte alles ad originalem concessionem redu-
12
cirn und von den Prager friedenschluß allerdings abstrahirn. 3. De subditis solte es allß ein-
13
gerichtet werden: „quod vero ad comites, barones et nobiles eorundemque subditos in reli-
14
quis Silesiae ducatibus, quae immediate ad cameram regiam spectant, tum etiam de praesenti
15
in Austria Inferiore degentes comites, barones, et nobiles attinet“. Et infra „ut eiusmodi
16
comites, barones et nobiles illorumque, qui in praedictis Silesiae ducatibus constituti sunt,
17
subditi“. 4. Ponatur „extra moenia“. 5. Fiat transpositio. 6. „De dinastiis“ seye ein neweß
18
postulatum und niemahln im instrumento gewesen, könte nitt zugegeben werden, reliqua
19
tolerantur. 7. „Prope moenia“ verstehe sich auch intra muros, ergo addatur „extra muros
20
prope moenia“. 8. Addatur „et“, item vox „respective“.

21
Catholici referunt de hac nostra declaratione ad protestantes et hi ad Suecos. Sueci begehrn
22
darauff mit unnß zu reden, erinnern aber bey unser herzukombst anderß nichtß, allß daß es
23
waß späht seye, die sach aber noch ein wenig nachdenckens erfordere. Begehrten zeitt biß
24
uff morgen und wolten sich allßdan ferners bey der conferentz gegen unß vernehmen zu
25
lassen, so wir haben müßen geschehen laßen.

26
Beilage [1] zu Beilage A zu Nr. 37

27
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 13. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 III) fol.
28
82–84’

45
Weitere Kopie: RK FrA Fasz. 91 III fol. 277–280.
– Druck: APW III C 2/2, 1012 Z. 9–1014 Z. 10

46
Dort wird das Protokoll für diesen Tag noch weitergeführt (vgl. APW III C 2/2, 1014 Z.
47
11–1016 Z. 18).
].

29
Die Kaiserlichen berichten den Gesandten der katholischen Kurfürsten von ihrer Kon-
30
ferenz mit den Sachsen-Altenburgischen und Braunschweig-Lüneburgischen 1648 III 12.
31
Diese sind unzufrieden mit den Punkten Hildesheim und Erfurt. Die Kurfürstlichen legen
32
ihren Standpunkt hierzu dar. Nach deren Abgang verhandeln die kaiserlichen Gesandten
33
mit den übrigen Gesandten der katholischen Reichsstände über die Autonomie der Me-
34
diatstände und Untertanen. Die Gesandten der Reichsstädte Köln und Aachen wollen die
35
Aufnahme von Protestanten in die Zünfte nicht eingestehen. Die schwedischen Gesandten
36
treten hinzu und fordern, auf Grundlage des kurbayerischen Textvorschlags zur Auto-
37
nomie zu schließen. Die Kaiserlichen übergeben den Schwedischen Beilage B und bespre-
38
chen sich darauf mit den Gesandten der katholischen Reichsstände. Zurück bei den schwe-
39
dischen Gesandten verhandeln sie wiederum über Hildesheim, Erfurt und die Autonomie
40
der Mediatstände und Untertanen.

41
Beilage B zu Nr. 37

42
Textvorschlag der kaiserlichen Gesandten zur Autonomie der Mediatstände und Unter-
43
tanen, mit Korrekturen der Gesandten der protestantischen Reichsstände (lat.), Osnabrück
44
1648 III 13. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 III) fol. 86–89’

49
Die Korrekturen am Rand stammen von zwei unterschiedlichen Händen.
; GehStReg Rep. N Ka.

[p. 134] [scan. 222]


1
98 Fasz. 69 pars 3 nr. 19

21
Dort sind mehrere undatierte Textvorschläge zur Autonomie der Mediatstände und Un-
22
tertanen im Reich und in den ksl. Erblanden sowie zur Reform der Reichsgerichte abge-
23
legt. Der hier gemeinte Textvorschlag ist der einzig datierte (Osnabrück 1648 III 13). Er
24
weist am Rand Korrekturen verschiedener Schreiber und somit Verhandlungsstufen auf,
25
die nicht völlig mit den Korrekturen in RK FrA und Meiern übereinstimmen, der
26
Grundtext ist jedoch identisch.
– Druck: Meiern V, 535–536

27
Nur die Autonomie in den ksl. Erblanden (vgl. später Art. V,38–41 IPO ← § 47 IPM).
; APW III C 2/2, 1015 Z. 42–1016
2
Z. 5

28
Nur Art. V § „Et cum“ (vgl. später Art. V, 41 IPO ← § 47 IPM).
(vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM)].

3
Beilage C zu Nr. 37

4
Textvorschlag der schwedischen Gesandten zur Autonomie in den kaiserlichen Erblanden
5
(lat.), praes. den kaiserlichen Gesandten [Osnabrück] 1648 III 15. Fehlt [Kopie: RK FrA
6
Fasz. 56a (1648 III) fol. 90–90’; Giessen 200 fol. 360–360’ (vgl. später Art. V,38–41 IPO
7
§ 47 IPM)].

8
Beilage D zu Nr. 37

9
Korrigierter Textvorschlag der kaiserlichen Gesandten zur Autonomie in den kaiserlichen
10
Erblanden (lat.), [Osnabrück] 1648 III 16. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 III) fol.
11
92–92’

29
Die Korrekturen sind nicht eingearbeitet, sondern stehen am Rand.
; GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 19

30
Dort befindet sich u.a. ein unvollständiger Textvorschlag zur Autonomie der Mediat-
31
stände und Untertanen im Reich und in den ksl. Erblanden. In dem Teil über die Erb-
32
lande sind die in den beiden anderen Kopien am Rand vermerkten Korrekturen bereits
33
eingearbeitet.
; Giessen 200 fol. 361–362

34
Die Korrekturen sind nicht eingearbeitet, sondern stehen am Rand. Sie stimmen mit denen
35
aus
RK FrA Fasz. 56a fast völlig überein. Lediglich die letzte Korrektur ist in Giessen
36
bereits eingearbeitet. Am Ende befindet sich eine Notiz Kranes: Ist also von uns 16. Martij
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1648 beliebt und corrigirt auch selbigen tags gegen die Schwedische davon gründlich an-
38
gezeigt worden per deputatos statuum hinc inde von beeder religion in communi com-
39
municatione.
(vgl.
12
später Art. V,38–41 IPO ←
§ 47 IPM)].

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