Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
34. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März [12]
Osnabrück 1648 März [12]
Sowohl in der Ausf. als auch im Konzept ist jeweils 1648 III 13 als Datum genannt. Laut
Diarium Volmar wurde die Relation jedoch bereits 1648 III 12, einem Donnerstag, abge-
sandt (vgl. APW [III C 2/2, 1012 Z. 3–8] ). Auch Volmars Schreiben an Trauttmansdorff
von 1648 III 12 ( [Nr. 35] ), diese gingen gewöhnlich am selben Tag wie die Relationen ab,
spricht für 1648 III 12 als korrektes Datum. Zudem wird in der Relation auf den vor-
gestrigen dinstag bezug genommen.
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 23–27’, 32–34 = Druckvorlage – Konzept:
RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1990 fol. 447–452
In KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
auf eine Beilage verweist. Diese ebenfalls dort abgelegte Beilage ist ein Protokoll der Ver-
handlungen von 1648 III 10, auf dessen Abdruck aufgrund der ausführlichen Schilderung
dieser Verhandlungen in der Relation verzichtet wird (vgl. hierzu [Nr. 32 Anm. 1] ). Ein
inhalts-, jedoch nicht textgleicher Abdruck des Protokolls befindet sich in APW [ III C 2/ 2, 1009 Z. 9–1011 Z. 19.] – Kopie: ÖstA Tirol Fasz. 20i p. 247–257. Diese ist ebenfalls auf
1648 III 13 datiert, liegt aber einem Schreiben Volmars an Ehg. Ferdinand Karl von Tirol,
Osnabrück 1648 III 12, als Beilage bei ( ebenda p. 243).
Beschwerden der Gesandten protestantischer Reichsstände bei den Gesandten katholischer
Reichsstände 1648 III 9 über die Haltung der Kaiserlichen in den Autonomieverhandlungen;
Interzessionsrecht protestantischer Reichsstände zugunsten kaiserlicher Untertanen Augsbur-
gischer Konfession; kaiserliche Erblande. Verhandlungen mit Gesandten katholischer Reichs-
stände über die Autonomie in den kaiserlichen Erblanden 1648 III 10; Gewährung ihrer
Bitte, Autonomieforderungen der Gesandten protestantischer Reichsstände nachzugeben.
Bericht der kurbayerischen Gesandten Krebs und Ernst 1648 III 11 über Separatverhand-
lungen mit Thumbshirn und Langenbeck 1648 III 10; deren Änderungswünsche bei der
Autonomie; Zustimmung der Gesandten bedeutender katholischer Reichsstände; hierbei
Umgehung Raigerspergers; Zustimmung der Kaiserlichen zu den Änderungswünschen; Be-
gründung; Volmars Hinweis auf den noch ungesicherten katholischen Religionsstatus der
Oberpfalz.
Treffen der kaiserlichen Gesandten mit Thumbshirn und Langenbeck; Einverständnis mit
deren Änderungswünschen; Interzessionsrecht protestantischer Reichsstände zugunsten kai-
serlicher Untertanen Augsburgischer Konfession; protestantische Kirchen in Schlesien; kaiser-
liche Erblande.
Verweis auf Nr. 32: Autonomieverhandlungen mit Gesandten Schwedens
und der protestantischen Reichsstände. Dieweilen nuhn die catholischen
stände under wehrender dieser conferentz sich in ihrer den Schweden
auff dero besonder ansprechen ertheilter und bedeuter unßerer relation
beygelegter anthwortt so weith bloß gegeben , daß sie, Schwedische, und
die protestierende unschwehr darauß vermercken können, bey besagten
catholischen vielleicht ein mehrers alß bey unß zu erhalten sein werde,
alß haben die protestierenden noch selbigen abendts [1648 III 9] einen
außschuß zu den catholischen abgeordtnet und denselben beschweh-
rungsweiß vorhalten laßen, daß wir die reservationem intercessionis pro
maiori religionis libertate in terris haereditariis im instrumento einkom-
men zu laßen verweigert und gäntzlich abgeschlagen und gleichsamb den
Schwedischen und protestierenden das maul beschließen wöllen, daß sie
nit für ihre religionsgnoßen reden dörfften, welches die Schweden für ei-
nen punto d’honore auffnehmen thetten. Und stünde zu besorgen, daß
man darüber gar zu einer ruptur gerathen dörffte, und wölte fast soviel
erscheinen, daß wir schlechten lust zum frieden hetten, auch sölche diffi-
culteten nur zur verhinderung deßelben einwenden thetten. Die protestie-
renden begehrten Ewer Kayserlicher Majestätt hierdurch in nichts, weder
in affirmativam noch negativam partem, zu verbinden und stünde bey
unß, solche reservation so unverbindtlich, alß unß beliebte, zu setzen,
wolten es im ubrigen allerdings bey unßerm auffsatz bewenden laßen.
Es wehre auch ihnen mehrntheils darumb zu thuen, daß sie ein publicum
testimonium haben mögten, vor ihre religionsverwahnte nichts under-
laßen zu haben.
Wegen der wortt „principi libero et absoluto“
Bezug auf § „Quod vero“ des 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath. Reichs-
stände vereinbarten Textvorschlags zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im
Reich und in den ksl. Erblanden (Text: Meiern V, 507 dritter Abs.; vgl. später Art. V,39
IPO ← § 47 IPM) betr. Bleibegarantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern
und in Niederösterreich.
gedacht, daß die ethwaß nachgedencken veruhrsachen wolten und derent-
wegen beßer sein würde, selbige gantz außzulaßen. Es bliebe doch im
ubrigen dabey, daß Ewer Majestätt ihre iura gleich andern königen, po-
tentaten, fürsten und herrn undisputirlich zu gebrauchen hetten, allein
machten die Schwedischen darüber große beschwehrung; alles mit ange-
henckten begehrn, sie, catholische, bey unß einkommen wolten, damit
diese difficulteten auß dem weeg geraumbt und der punctus autonomiae
beschloßen werden möge.
Wie dan vorgestrigen dinstag
Zu den Verhandlungen 1648 III 10 vgl. auch APW [III C 2/2, 1009 Z.9–1011 Z. 19.] In
RK FrA Fasz. 94 III nr. 539 p. 729–731, nr. 540 p. 732–733 und nr. 541 p. 733–734 sowie
in ÖstA Tirol Fasz. 20i p. 263–266 befinden sich die Kopien eines Protokolls der Ver-
handlungen von 1648 III 10–12. Die Kopie in RK FrA Fasz. 94 III ist eine Abschrift aus
dem ausgehenden 18. Jh., die auf österreichischen Akten basiert, die Kopie in ÖstA Tirol
ist tirolischer Provenienz.
ches anbringen umbständtlich erzehlt und, obwoll ihnen nit bewust weh-
re, waß wir diesortts für gründtliche ursachen hetten, iedoch gebetten, wa
immer möglich, diesem begehrn der protestierenden stattzuthuen, dan ihr
Kayserlicher Mayestätt hierdurch nichts vorgeschrieben noch die handt
gebunden seie, daß sie eben ja sagen müsten, sondern stünde deroselben
alle zeitt frey, solche intercessiones abzuschlagen. Waß die wortt „libero
et absoluto“ ahnlangte, hetten sie der sachen auch ethwaß nachgedacht,
und gleichwie sie Ewer Kayserlicher Majestätt hochheitt, recht und ge-
rechtigkeitt in keinen disputat zu ziehen gemeindt, also hielten sie auch
darfür, daß mit derselben außlaßung Ewer Majestätt im geringsten nit vor-
geben würde, sintemahlen die vergleichung deroselben hochheit, rechten
und gerechtigkeitten gegen andern königen, potentaten, fürsten und stän-
den in- und außerhalb des Reichs nichtsdestoweniger stehen verbleibe.
Nuhn haben wir diese begegnuß mit allem fleiß under unß erwogen und
zwar befunden, daß solche zumuthungen extra terminos unßerer instruc-
tion
Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. [Nr. 3 Anm. 1] ).
ahn herrn graffen von Naßaw und mich, Volmarn, vom 30. Octobris
nechstvorgehenden jahrs abgehen laßen, lauffen thette, wir also gnug-
sambe ursach hetten, unß damit zu entschuldigen und wenigst ad referen-
dum zu nehmen. Nachdem wir aber auch betrachtet, waßgestalten die
catholische, wa nit sambtlich, doch wenigst ethlich darunder, noch alle-
weil in den ungüttlichen gedancken begrieffen, alß ob Ewer Kayserliche
Majestätt den frieden wegen außländischer interesse zu verzögern such-
ten, und eben auß diesen ungleichen wohn unlengst die geheime con-
ferentz mit denen protestierenden underfangen gehabt
Vgl. [Beilage B zu Nr. 10] .
wißers zu fürsorgen gewesen, alß daß bemelte catholische deputati im
nahmen ihrer herrn principalen, wan wir unß einer abschlägigen oder
verzög[er]lichen anthwortt vernehmen laßen würden, sonder allem zweiffl
selbst vorgreiffen und abermahlen zu absonderlichen conferentzen anlaß
nehmen, auch endtlich ein gäntzliche sönderung von Ewer Kayserlicher
Majestätt practicirn mögten, allermaaßen wir schon mehrmahlen in ho-
hen vertrawen verwahrnet worden, daß under denen Churmayntzischen
Dr. Mele und der von Vorburg wie auch die beyde Churbayrische depu-
tati mit dergleichen befehlen versehen sein söllen. Da dan ahnstatt Ewer
Majestätt wir in gestracker obhaltung unßerer instruction ein gehorsam-
sten dienst zu leisten vermeinten, woll großen schaden und nachtheil zu-
ziehen mögten, also haben wir, solche beschwerliche nachfolg zu vermei-
den, veranthworttlich zu sein erachtet, in diesen obgemelten postulatis
nachzugeben, gleichwoll vorderist denen catholischen die ursachen auß-
geführt, warumb wir unß gegen den Schweden keines andern, alß wie
beschehen, hetten erclehrn können oder söllen. Damit man aber ia sehe
und erkenne, daß ahn seiten Ewer Kayserlicher Majestätt wir nichts be-
gehrten zu underlaßen, waß zu einiger fördernuß könte dienstlich sein,
auch in gehorsamster hoffnung, Ewer Majestätt würden es in respect der
catholischen chur- und fürsten erscheinender hochanligender friedens-
begierde also gnemb halten, so wölten wir unß auch folgendergestalt er-
clehrt haben, daß nemblich die wortt „principi libero et absoluto etc.“,
ungeachtet die schon jahr und tag ohne alle wiederredt im instrumento
gestanden, mögten außglaßen wie auch hingegen die reservatio interces-
sionis im nahmen der protestierenden reichsständen, iedoch daß solches
gegen Ewer Majestätt unverbindtlich wehre, berührtem § „Silesii etiam
etc.“
Erstlich, daß es im ubrigen allerdings bey unserm auffsatz, wie der von
unß noch letztens außgehändigt und gegen den Schweden declarirt wor-
den
Bezug auf §§ „Silesii etiam“ – „Haec tamen“ des 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den
Ges. der kath. Reichsstände vereinbarten Textvorschlags zur Autonomie der Mediatstände
und Untertanen im Reich und in den ksl. Erblanden (Text: Meiern V, 507 zweiter Abs.;
vgl. später Art. V,38 und 39 IPO ← § 47 IPM).
weiter in die catholische nit getrungen, sondern alles bey deme glaßen
werde, deßen man sich bey letzter conferentz gegen den Schweden er-
clehrt hette. Und drittens wolten wir unß per expressum bedingt haben,
daß durch außlaßung der wortten „principi libero et absoluto“ Ewer
Kayserlicher Majestätt ahn dern souvranitet, hochheitt, rechten und her-
lichkeiten, auch gerechtigkeitten uber dero erbkonigreich und -landen
durchauß nichts begeben, sondern solches alles in optima forma vorbehal-
ten und bewahrt sein sölle.
Dieser unßerer gegebener erclehrung haben sich die catholische gegen
unß zum fleißigisten bedanckt und ihrn herrn principalen anzuruhmen
benohmen, unß auch ersucht, daß wir denen protestierenden anzeigen
und darahn sein wölten, damit dieser autonomiaestreitt alßbaldt voll-
endts mögte erledigt werden, gestalten wir auch gleich ahm nachmittag
den außschuß der protestierenden erfordert, ihnen solches vorgehalten
und, daß sie diese unßere erclehrung denen Schweden uberbringen
solten, erinnert, mit erbieten, wan sie deßen also zufrieden, wir ohne
einigen verzug mit ihnen zusamentretten und diese materiam absolvirn
wölten.
Indeme wir nuhn gestrigen tags zugewahrtet, waß unß von den protestie-
renden oder Schweden hieruber in anthwortt erfolgen mögte, sein die
Churbayrische deputati Dr. Crebs und Dr. Ernst abens umb 7 uhr zu
mir, Volmarn, kommen und haben mir eröffnet, daß sie vorgestrigen
abendts von denen Sachßen Altenburgischen, dem von Thumbshirn, und
Braunschweig Lüneburgischen, den Dr. Langenbeck, wehrn besucht und
angemuthet worden, mit ihnen super puncto autonomiae in einige confe-
rentz einzutretten, weil die Schweden auff die von unß mit sondern be-
ding, wie obgemeldt, ertheilte declaration der meinung sein, daß die
stände under sich selbst dieses puncti halber sich so weith vergleichen
sölten, auff das hernach in dern zwischen unß und ermeltn Schweden für-
gehender handtlung es keines weitern disputirens bedörffte. Und obzwar
sie, Churbayrische, anfangs sich entschüldigt und ihnen darmit zu ver-
schonen, sondern die sachen ohne mittl bey unß anzubringen gebetten,
so hetten doch besagte beyde abgesandten soweitt ferner in sie gesetzt,
daß sie sich benöttigt funden, ihre vorschläg ahnzuhörn, welche dan dem
von unß außgehändigten letztern proiect ad marginem beygesetzt wor-
den, wie die abschrifft beyliegendt zu erkennen gibt. Dieses alles hetten
sie, Churbayrische, bereiths gestrigen tags mit denen Churmayntz-,
Trier- und Cöllnischen wie auch denen bischofflich Bamberg- und Wirtz-
burgischen communicirt, welche damit allerdings content und zufrieden
sein, bey welchen zwar Dr. Reigersperger, Churmaintzischen cantzler,
umbgangen und nit darzugezogen worden ,
sandter auch wegen des reservats beym Hildesheimischen vertrag noch
ethwaß different gewesen
Bezug auf § „Pacta autem“ des ksl.-kath. Textvorschlags 1648 III 2 (wie Anm. 13; Text:
Meiern V, 506 dritter Abs.; vgl. später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr. die Annullierung
entgegenstehender religionsrechtlicher Verträge der Reichsstände mit ihren Landständen
und Untertanen. – Streitpunkte waren die in Art. XVII des Braunschweiger Hauptrezes-
ses von 1643 IV 27 (Text: Lünig, TRA V/1, 523–537, hier 529f) dem prot. Adel und der
übrigen Einwohnerschaft gewährte Religionsfreiheit für 70 bzw. 40 Jahre, das im dazuge-
hörigen Religionsrezeß in Art. V (Text: Lünig, TRA V/1, 537–541, hier 540) aufgeführte
Simultaneum – die gleichzeitige Einführung der kath. Konfession in prot. Gebiete des
Großen Stifts, was eine Beteiligung der Katholiken am prot. Kirchenbesitz bedeutet hätte
(vgl. Foerster, 344f; Aschoff, 264) – und die Rückgabe der Klöster.
Kayserliche, die Sachßen Altenburgische und Braunßschweig Lüneburgi-
schen vor unß erfordern, sie selbst daruber vernehmen und darauffhin mit
den Schwedischen zusamentretten und diesen punctum völlich abhandt-
len und vergleichen thetten.
Nuhn befinden wir, daß dieser modus tractandi von den protestierenden
der ursachen ergrieffen worden, weil ihnen bewust, daß ihre churfürst-
liche durchllaucht in Bayrn alles daßienig, waß im vorigem auffgesetztem
instrumento pacis enthalten ist, einzuwilligen eingerathen, auch auff
dies und mehres ihre abgeordtnete befehlicht haben sollen, und können
zwar unschwehr erachten, daß anderer catholischer stände abgesandte,
welchen von dieser besondern handtlung kein nachricht ertheilt worden,
sich mercklich darab beclagen, auch allerhandt einreden dargegen vor-
bringen werden. Nachdem aber Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädig-
ste letztere befehl ohnedaß dahin gehen, daß, wan wir es weiter nit brin-
gen können, wir ebenmeßig vorberuhrten auffsatz nochmahlen bestetti-
gen unnd darauff schließen solten , auch auß der angezogener beylag
erscheindt, daß dieselbe in mehrerm mit dem vorigen instrumento ein-
stimmet, im ubrigen aber demienigen nit ungemeß ist, waß die catholische
laut unßerer negstvorgehender relation in omnem eventum schon einge-
willigt hetten, so haben wir nit thunlich eracht, diesen modum in ethwaß
zu anden, sondern für das beste gehalten, es bey deme, so vorgebenermaa-
ßen dergestalt vergliechen sein solt, verbleiben zu laßen und unßersortts
zu secundirn, welches dan auch, allen unglimpff von Ewer Kayserlicher
Majestätt ab- und anderswehrts hinzuwenden, künfftiger zeitt dienstlich
sein mag.
Ich, Volmar, hab zwar den Churbayrischen angedeutet, daß ihre chur-
fürstliche durchllaucht in außlaßung der wörtte „a solis [!] catholicis“
Bezug auf § „ Hoc tamen“ eines Textvorschlags der kurbay. Ges. zur Autonomie der Me-
diatstände und Untertanen im Reich, [Osnabrück] 1648 III [11] (Kopie [mit Margina-
lien]: Giessen 200 fol. 437–440, hier fol 437’; vgl. später Art. V,30–37 IPO ← § 47
IPM), der vorsah, die Wörter a suis catholicis superioribus obtentum aus dem entspre-
chenden Paragraphen des ksl.-kath. Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 13; Text:
Meiern V, 505 letzter Abs.) zu streichen.
der religion halber in der Obern Pfaltz nit woll gesiechert sein würden,
dan obwoll in vergleichung der Pfaltzischen sach die reservatio religionis
catholicae bey der Undern Pfaltz der ursachen nachglaßen worden, damit
hingegen die Schweden wegen der uncatholischen religion in der Obern
nichts suchen und außbedingen thetten
Vgl. [Nr. 26 Anm. 2] .
in die capitulation kommen. Darauff haben sie geanthworttet, die pro-
testierenden hetten vertröstung gethan, ihrer churfürstlichen durchllaucht
eine absonderliche assecuration derenthalben zuzustellen.
Wir haben also die obbemelten Sachßen Altenburg- und Braunschweig
Luneburgische vor unß beschieden, sie uber diese notata selbst ver-
nohmen, gleichwoll unß dabey erclehrt, daß wir es unserstheils woll
also geschehen laßen könten, fünden aber nöttig zu sein, zu unßerer
mehrer entschüldigung den sambtlichen catholischen solches alles vor-
zuhalten.
Waß den § „Silesii etiam principes etc.“ betrifft, haben wir auch zu wißen
begehrt, warauff es die Schwedischen gestelt hetten. Darüber sie ange-
zeigt, wan die clausula reservatae intercessionis also eingerichtet: obwoll
die Schweden und protestierenden ein mehrere religionsfreyheitt ein-
zuwilligen unß zugemuthet, iedoch weil wir unß ermanglenden befehls
entschüldigt und also mehrers nit nachgeben wöllen, daß daher sie,
Schweden und protestierende, ihnen vorgehalten hetten, derentwegen
bey Ewer Kayserlicher Majestätt auff negstfolgenden reichstag fernere in-
tercessiones einzuwenden. Mit einer solchen formb würden sie allerseits
zufrieden sein, und mögte im ubrigen der paragraph, wie gesetzt, stehen-
bleiben. Doch haben sie wegen einrückung des wörttleins „subditis“
Bezug auf § „Quod vero“ des ksl.-kath. Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 13;
Text: Meiern V, 507 dritter Abs.; vgl. später Art. V,39 IPO ← § 47 IPM) betr. Bleibe-
garantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederösterreich.
und daß die concession der dreyen kirchen in Sielesien auch im instru-
mento mögte einverleibt werden, wiederumb angesucht, welches wir dan
auff die von Ewer Kayserlicher Majestätt unß bey gestriger post einglang-
ter allergnädigsten resolution vom 24. Februarii zu thuen erbotten,
wegen des wortts „subditis“ aber bey demienigen verblieben, waß Ewer
Majestätt resolution gegen Chursachßen außweisen thuet
Sehr wahrscheinlich Bezug auf die Instruktion für Schröder von 1647 XII 13 (APW [II A 7 Beilage A zu Nr. 60] ). Dort hatte der Ks. verfügt: Belangendt nun in specie Schleßien, so
liessen wir es, soweit hiervor was im instrumento [ KEIPO4A ] begriffen, allerdings bey
dem buechstaben desselben verbleiben.
Rezepisse auf Nr.n 18, 21 und ein Schreiben von 1648 II 28 .
Beilage [1] zu Nr. 34
Textvorschlag der kaiserlichen Gesandten zur Autonomie der Mediatstände und Unter-
tanen, mit Korrekturen der Gesandten der protestantischen Reichsstände (lat.), [Osnabrück
vor 1648 III 12]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 28–31; GehStReg Rep. N Ka. 98
Fasz. 69 pars 3
511, 513