Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
29. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 5
Osnabrück 1648 März 5
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 7–12 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. (mit gekürztem Text) – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1981 fol.
386–389.
Reduzierung der Präliminarbedingungen zur Reform der Reichsgerichte; dessen Aushändi-
gung zur Unterzeichnung an die schwedischen Gesandten; deren Einspruch gegen Teile der
Präliminarbedingungen. Diskurs über die Religionsfreiheit der Untertanen; kein Nachgeben
der Gesandten der protestantischen Reichsstände; Vermittlung durch Kursachsen? Aushändi-
gung des Textvorschlags der kaiserlichen Gesandten zur Autonomie der Mediatstände und
Untertanen; Einigung über Präliminarbedingungen; Fertigstellung des IPO in Osnabrück,
nach Abschluß der Verhandlungen mit Frankreich in Münster gleichzeitge Unterzeichnung
beider Instrumente; Einwände der schwedischen und der Gesandten protestantischer Reichs-
stände gegen den Textvorschlag; Rücksprache mit Bevollmächtigten katholischer Reichsstän-
de . Ankunft des kurbayerischen Gesandten Krebs, Buschmanns, Caspars’ und Contarinis in
Osnabrück. Empfangsbestätigung.
Auß mitkommenden protocollis geruhen Ewer Kayserlicher Mayestätt
allergnädigst anzuhörn, waßgestalten die Schwedischen plenipotentiarii
in dern vorgestrigen tags mit ihnen vorgewester conferentz sich ab denen
dem puncto reformationis iustitiae vorgesetzten conditionibus praelimi-
naribus beschwehrt und sonderlich darfürgehalten, daß die wiederholung
deßen, so wir unß in außliefferung des instrumenti pacificationis quoad
amnestiam et gravamina gegen ihnen und denen protestierenden bedingt
hetten
Bezug auf die bei der Herausgabe der Art. I–V KEIPO6 ( [ Nr. 3 Anm. 1 ] ) aufgestellten
Bedingungen (vgl. APW [ III C 2/2, 974 Z. 30–975 Z. 25 ] ).
Bezug auf den ursprünglich ersten Punkt der Präliminarbedingungen zur Reform der
Reichsgerichte (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 6; vgl. auch [ Beilage C zu Nr. 25 ] ).
derredt mit denen catholischen der ursachen außzulaßen eingewilligt, die-
weil man dieserseits solcher bedingnuß ungeachtet in newe handtlung
eingetretten und also in der thatt selbst darvon gewiechen. Wiewoll wir
nuhn verhofft, es solte bey denen ubrigen dreyen conditionibus ungeen-
dert sein verbleibens haben
Vgl. [ ebenda ] .
habt , daß dieser punct in vier underschiedtliche exemplar abgeschrieben,
catholischentheills von mir, Crane, und dem Churmayntzischen cantzler ,
anderntheills vom Salvio und denen Sachßen Altenburgischen under-
schrieben werden solte, auch zu solchem ende gestrigen tags denen
Schwedischen ein außgefertigt exemplar zugestelt worden, so haben sie
iedoch sowoll vor sich selbst alß im nahmen der protestierenden, ferner
bedenckens gemacht und conditione secunda die wörtt „immediate, sta-
tim etc.“
Bezug auf die ursprünglich dritte (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 6; vgl. auch Bei-
lage [ C zu Nr. 25 ] ) und spätere zweite (Text: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 14; Meiern V,
499 ; ST VI.1, 170) Präliminarbedingung zur Reform der Reichsgerichte.
ben nit vonnötten, dieweil ohnedaß alle handtlung die tacitam conditio-
nem in sich hette, si pax fiat etc.
Es erscheinet aber hierauß, daß die Schweden gar nit gemeindt seien, wan
schon alles, waß zuvor beschehen, newerdingen eingewilligt, den frieden
darauff alsobaldt zu schließen, sondern in beharrung ihrer ubriger prae-
tensionum dem angefangenen und weiters vorhabenden veldtzug den
lauff zu laßen und nach gestalt deßen außgang sich zu richten entschlo-
ßen . Die protestierenden aber, alß welchen dieses vorhaben woll bewust,
vermeinen sich dern mit denen catholischen erhaltender vergleichung der-
maaßen zu versiechern, daß ihnen allzeitt, es schlage gleich mit denen
waffen auß, wie es wolle, der vorthel in der handt verbleiben möge.
Und dieweil dan bey obberührter conferentz auch der punct von der un-
derthanen und mediatständen glaubensfreystellung (so die protestieren-
den ahnietzt iura subditorum nehnnen) auff die baan kommen, wie dan
auch wahrgenohmen, daß die Schweden abermahlen ein eigeninteresse
ihrer cron darauß machen und daher die von unß ihnen auß dem religion-
frieden entgegengesetzte argumenta, alß ahn welche die cron Schweden
sich nit binden laßen könte, in keiner obacht halten wollen, haben wir
für thunlich erachtet, hierunder mit denen Sachßen Altenburgischen und
Braunßschweigischen absonderlich zu handtlen. Befinden aber, daß die
fast auff ihrn vorigen principiis verharrn, ungeachtet der Chursachßische
abgesandter, deme wir diese bewandtnuß und wie weith man catholi-
schentheils zu gehen gedächte, umbständtlich vorgehalten und, daß er de-
nen ubrigen protestirenden zusprechen wolte, ersucht, unß angezeigt, daß
er fast außer zweiffl setze, die protestierenden damit woll zufrieden sein
würden.
Alß wir nuhn heudt dato unß wiederumb zu denen Schwedischen verfügt
und ihnen die bey negstvorgehender post unßerer relation beygelegte ver-
faßung des puncti autonomiae zugestelt
Bezug auf den 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath. Reichsstände verein-
barten Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in
den ksl. Erblanden (Beilage [ D zu Nr. 25 ] ; vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
rührter bedencken wieder die conditiones praeliminares wiederumb anre-
gung gethan und vermeindt, daß die bedeute wörtt außgelaßen werden
solten. Wir haben ihnen aber die erclehrung gethan, daß unßere meinung
auff alle articulos controversos gerichtet unnd, wan man derselben zwar
einig und doch nit alsogleich und ohne mittl der friedt darauff geschloßen
und alle feindtlichkeit eingestelt werden wolt, daß auff solchen fall ihr
Kayserliche mayestätt und die catholische nit verbunden sein könten
noch wölten. Warauff sie nichts anders zu replicirn gewust, als daß sie
gleichwoll soviel zeitt haben müsten, biß man mit denen Frantzosen
auch gehandtlet und sich des tags, wan die subscriptiones beyderseits ge-
schehen sölten, vergleichen könten. Solchem nach ist bey deme verblie-
ben , daß in conditione praeliminari secunda diese wörtt gesetzt werden
solten: „nisi pax immediate concludatur, eaque conclusa et subscripta sta-
tim hostilitas omnis cesset, idque, ut fiat, exercituum praefectis utrinque
significetur.“ Sodan soll das gantze instrumentum alhier allerdings usque
ad subscriptionem abgehandtlet und außgefertigt, beyderseits zugesagt
und versprochen werden, daran weiter nichts zu endern. Hierauff soll
man sich allerseits nach Münster begeben, die Frantzosen zu gleichmeßi-
ge[r] Schließung vermögen und sich des tags vergleichen, wan und auff
welchen tag die underschreibung zu Münster und Oßnabrück beschehen,
auch wie es gehalten werden soll, wan es allein ahn denen Frantzosen
erwenden thette.
Soviel aber den punctum autonomiae ahnlangt, sein sie damit zu denen
protestierenden abgetretten und nach lange[r] consultation unß folgende
einwenden vorgebragt. Erstlich versiculo „Hoc tamen etc.“
Bezug auf § „Hoc tamen“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) betr. Ein-
schränkung des Religionsbanns (ius reformandi) gegenüber Mediatständen und Unterta-
nen , die 1624 die öffentliche oder private Religionsausübung innehatten (Untertanen er-
ster Kategorie), und Garantie nach Normaljahr (Text: Meiern V, 505 letzter Abs.; vgl.
später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM).
des privati exercitii gedacht werden. 2. Bey dem versiculo „Pacta autem
etc.“
Bezug auf § „Pacta autem“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) (Text:
Meiern V, 506 dritter Abs.; vgl. später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr. die Annullierung
entgegenstehender religionsrechtlicher Verträge der Reichsstände mit ihren Landständen
und Untertanen.
Durch den Goslarer Akkord von 1642 I 16 (Text: Londorp V, 762–768; DuMont VI/1,
233–238) mit den nachfolgenden Rezessen und Verträgen (Drucknachweise bei Reimann ,
107 Anm. 32) zwischen Ferdinand III. und den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg sowie
im Braunschweiger Hauptrezeß zwischen Kf. Ferdinand von Köln als Fbf. von Hildes-
heim und den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg von 1643 IV 27 (Text: Lünig , TRA
V/1, 523–537) war die Restitution des Hst.s Hildesheim geregelt worden (vgl. Foerster ,
92–124; Alphei , 121–124; Aschoff , 239–253).
stern erwenden thue, welche das hauß Braunschweig wiederumb crafft
dieses vertrags zurückgebe
gion , ubrige vier aber der Augsburgischen confession verbleiben und
uberlaßen werden sölten. 3. Waß die Churmayntzische wegen eines mit
der statt Erdfurt anno 1618 auffgerichteten vertrags einführn laßen
Bezug auf § „Pacta etiam“ des Textvorschlags von 1648 III 2 (wie Anm. 8) (Text: Meiern
V, 506 vierter Abs.) betr. Geltung des Vertrags zwischen Kurmainz und der Stadt Erfurt.
– Erfurt bemühte sich um Reichsstandschaft, während auf landesherrliche Rechte gegen-
über der Stadt auch die Wettiner Anspruch erhoben. Kurmainz hatte 1618 IV 21 mit Er-
furt einen formal vorläufigen, aber für verbindlich gehaltenen Vertrag geschlossen (Text:
Martens , 164f), in dem die Freiheit beider Bekenntnisse in der Stadt garantiert, aber auch
die kurmainzische Oberhoheit anerkannt worden war (vgl. Martens , 163–167; Press ,
Kurmainz, 393). Die Stadt, die ihre Selbstständigkeit zwischen Kurmainz und Kursachsen
verteidigen mußte, war 1521 aus der Reichsmatrikel gestrichen worden (vgl. Ulman
Weiss , 542ff; Ventzcke , 33–43).
deßen eigendtliche bewandtnuß wehre denen ständen unbekandt, zumah-
len wegen der statt Erdfort diesmahls niemandt zugegen
Als Mediatstand war Erfurt nicht zum WFK eingeladen worden, der städtische Rat sandte
jedoch mit Geißler und Hallenhorst 1646 zwei Interessenvertreter. Ob der 1648 III in
Osnabrück anwesende Erfurter Agent (vgl. Ulman Weiss , 561) mit einem der beiden
identisch ist, konnte nicht ermittelt werden. Der Erfurter Subdelegierte Paul Christoph
Ziegeler (Lebensdaten und -umstände konnten nicht ermittelt werden) war zumindest
Ende 1648 III in Osnabrück, da die schwed. Ges. eine von ihm unterzeichnete Eingabe
nach Stockholm überschickten ( APW [ II C 4/1 Beilage C zu Nr. 180 ] ). – Rudolf Geißler
(Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden); ab 1646 Interessenvertreter Erfurts; Stadt-
syndikus (Ulman Weiss , 548f; Lehsten II, 33). – Johann Hallenhorst (1602–1673); ab
1646 Interessenvertreter Erfurts; 1646 Oberster Ratsmeister (Ulman Weiss , 548f; Leh-
sten II, 38).
nichts darin einlaßen könten, und wehre der sachen bereiths iuxta praece-
dentem regulam de termino a quo etc. geholffen. 4. Begehrten die pro-
testierenden , daß man dieienige underthanen, so sich zu zeitt beschloße-
nen friedens ohne habende freyheitt gemeinen oder sondern glaubens-
ubung in der catholischen reichsständen landen der Augsburgischen con-
fession zugethan befinden, zeit ihrs lebens unvertrieben bleiben laßen
solt, unnd mögte gleichwoll solches dergestalt eingerichtet werden, das
es den schein einer freywilligen concession gehaben und keine verbindt-
lichkeit ex pacto publico auff sich tragen thue
Vgl. später Art. V,34 IPO ← § 47 IPM betr. die Duldung der Hausandacht, der Teil-
nahme an öffentlicher Religionsausübung in benachbartem Territorium und der Schuler-
ziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohlverhalten zugunsten der
Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die zwischen 1624 und 1648
konvertiert sind oder die nach 1648 konvertieren (Untertanen zweiter und dritter Kate-
gorie ), durch kath. Reichsstände und zugunsten solcher kath. Untertanen durch Reichs-
stände Augsburgischer Konfession.
aber, so erst nach getroffenen und vollenzognem frieden sich newerdin-
gen zu der Augsburgischen confession bekennen würden, hetten sich mit
3 jahrn termin zum außziehen zu begnügen. Doch wan sie ihre gütter nit
verkauffen könten, daß ihnen selbige durch mittlspersohnen zu verwahl-
ten und underweilen selbst darzuzusehen unbenohmen bleibe
Vgl. später Art. V,36 und 37 IPO ← § 47 IPM betr. Vermögenssorge für Emigranten
sowie die Fristenregelung für Auswanderung und Ausweisung der Untertanen der zweiten
und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und künftige Konvertiten) und das Verbot
einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung.
Kayserlicher Mayestätt erblanden halber haben sie sich nicht erclehrt,
sondern vorgewendt, die protestierenden hetten nit soviel zeitt gehabt,
sondern erbietig gemacht, wan wir unß vorderist uber diese ihre einwen-
dungen erclehrt haben würden, daß sie alßdan auch ihre meinung der erb-
landen halber eröffnen wölten.
Wir haben ihnen aber angezeigt, daß diese sachen miteinander gehen
müsten und wir unß ahnstatt der catholischen nichts würden erclehrn
können, die protestierenden hetten sich dan vorderist auch wegen besag-
ter erblanden vernehmen laßen. Darbey wir unß gleichwoll ein vor alle
mahl bezeügten, daß Ewer Kayserliche Mayestätt sich zu einiger weiterer
erclehrung, alß in unßerm auffsatz begrieffen und waß ihrer churfürst-
lichen durchllaucht zu Sachßen wegen verstattung dreyer kirchen zu
Schweinitz, Jaue und Großgloggaw außerhalb der stattmaurn bereiths
vertröstet worden
Vgl. Nr. [ 17 Anm. 4. ]
nachzugeben per expressum verbotten hetten
In der Instruktion Schröders für die Verhandlungen mit Kursachsen von 1647 XII 13
hatte der Ks. deutlicher als in der Weisung von 1648 II 24 ( [ Nr. 17 ] ) festgelegt, daß ihm in
den ksl. Erblanden ein mehrers alß andern königen und landtsfürsten nit zuegemuettet
werden dürfe (vgl. RK FrA Fasz. 54f fol. 274’ – Textnachweis: APW [ II A 7 Beilage A zu Nr. 60 ] ).
Und dieweil immittls die zeitt biß umb 2 uhr nachmittag verloffen, so
haben wir unß von allen diesen sachen mit denen catholischen, wie im-
gleichen die Schweden wegen der erblanden mit denen protestierenden,
zu reden benohmen und darauffhin mordrigen nachmittags wiederumb
zusamenzutretten, ob man sich dieser puncten halber endtlich mitein-
ander vergleichen konte, auff deßen erfolg wir auch den rest unßers in-
strumenti heraußzugeben und darauff zu tringen vorhabens sein, daß
uber alles eine satte und endtliche resolution erhalten werden mögte.
Vorgestern ist der churfürstlichen durchllaucht zu Bayrn rath und vice-
cantzler Dr. Kreibs, gestern der Churcollnischer abgesandter und Pader-
bornische cantzler Dr. Buschman sambt dem Pfaltz Newenburgischen
wieder alhierkommen. Heudt vernehmen wir, daß auch der Venetianische
ambassadore Alvysio Contareni hier anglangt sein solle .
Empfangsbestätigung für drei kaiserliche Schreiben .
Beilage [1] zu Nr. 29
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 3, 4. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1981 fol. 390–395’
= Druckvorlage; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
In Meiern V, 502 ff ist ein weitgehend inhalts-, jedoch nicht textgleiches Protokoll anderer
Provenienz abgedruckt.
Martis 3. Martii 1648 in aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg continuatur
conferentia super punctis iustitiae et gravaminum. Sueci errinneren, weilen man gestriges
tags in puncto iustitiae seye einig worden, so verlangten die ständt, daß dz proiect möge
mundirt und hinc inde underschrieben werden; stünde de modo zue reden, dürch wen die
subscriptio beschehen solte. Die stände wolten gern sehen, daß es von den Kayserlichen und
königlichen Schwedischen gesandtschafften nebenst den ständen von beyder religion möge
underschrieben werden. Es fiehlen aber noch einige bedänckhen wegen der praeliminarcon-
ditionen für, so in proiecto praeterirt worden. Die erste conditio müeße ausgelaßen wer-
den , 1. damit nit die Schwedische und protestierenden unsere außgegebene ultimatam in
effectu approbieren theten. 2. seye man schon von solcher ultimata gewiechen und ietzo in
puncto iustitiae ein anders beliebet. Bey der dritten condition seye der terminus „ immedia-
te “ ausgelaßen, weiln derselbe könte copiose interpretirt werden . Bei der 4. condition kön-
ten die wörtter „iuxta conditiones circa executionem pacis positas“ auch nit nachgeben
werden, weilen die Schweden dardurch in effectu punctum executionis pacis ratificiren the-
ten , worüber man aber noch nit vergliechen, im übrigem seye man der materialien halben
allerdings einig.
Nos: Waß ultimatam conditionem anlangte, könte pro verbis „iuxta conditiones positas“
gesetzet werden „iuxta conditiones infra conveniendas etc.“. Die übrige conditiones gehör-
ten zue der sachen bessere erleüchterung, sey also auf der catholischen ständen belieben
eingerückhet worden, und stünde in unserer macht nit, darin etwaß zue anderen, wölten
unß iedoch zue den catholischen verfüegen und mit denselben von der sachen ferners reden.
Illi: Laßen’s ihnen gefallen, vermeinten aber, es könte eadem occasione auch de puncto auto-
nomiae geredet und also zeit gewunnen werden, obzwahr sie ihrestheils lieber sehen wolten,
dz nach erörtertem puncto iustitiae die Hessische Casselische satisfactionsach möge für die
handt genohmen werden.
Nos: Von der Hessischen Casselischen sach lasse sich noch zur zeit nit handelen, seye ein
conclusum bey samptlichen ständen
Trotz Aufforderung Krosigks an Oxenstierna, zuletzt 1648 I 29 (vgl. Meiern IV, 913 ), die
hessen-kasselische Frage endgültig zu klären, hatten mehrere verhandlungswillige Reichs-
stände beschlossen, diese zu vertagen (vgl. Dickmann , 460).
dz sie, Schwedische, von den protestierenden selbst darumb belanget worden, also pitten
wir, man wölte in diese ortnung nichts enderen. Soviel aber punctum autonomiae ahnlanget,
da wüsten sie, Schwedische, warauf die differenzien haffteten, seye seithero starck bestritten
worden, sonderlich ex parte catholicorum, dan dieselbe ahm mehristen darbey interessirt.
Seye ein alte materia, so anno 1555 ahngefangen, damalß auf gemeinem reichstag hefftig
disputirt, endtlich geschloßen worden, daß kein theil des andern underthanen der religion
halber solte in schutz oder sonsten auch ahnnehmen, solches seye damahls verrecessirt und
hinc inde bey fürstlichen ehren, wahren wortten, trew und glauben zue halten zuegesagt
worden
haben, daß dzienig, waß ietzo würdt abgehandelt werden, werde gehalten werden. Dahero
sich die catholische stände versehen wolten, man werde ihnen dießorths wieder solchen
algemeinen reichsschlueß nichts zumuethen. Die catholische begehrten, denen protestieren-
den in ihren landen kein maaß noch ortnung zue geben, hingegen versehen sie sich, daß die
protestierenden ihnen auch nit werden leges praescribiren wollen. Jedoch damit sich der
catholischen uncatholische underthanen der emigration halber nit beschwehren möchten,
so erclährten sich die catholische, daß den terminum emigrandi auf 3 jahr extendiren wolten.
Wir ersuchten die Schwedischen, dz den protestirenden zuesprechen und dieselbe dahin
disponiren solten, damit in die catholische diesesorths ferners nit gesetzet werde.
Illi insistunt, das es bey deme sein verbleibens haben müeste, waß mit ihr excellenz, herren
graffen von Trautmansdorff, vergliechen worden
Bezug auf Art. V § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 , letzter Abs.; vgl.
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. die Fristenregelung für Auswanderung und Aus-
weisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und
künftige Konvertiten).
ständt in dem religionfrieden gegeneinander verbunden, so gienge aber solches die cron
Schweden nit ahn, die habe alhier wegen ihres particularinteresse für ihre religionsverwan-
then pillich zue reden, weil sie allenthalben darumb würden ahngelanget.
Nos: Es würdt verhoffentlich die cron Schweden [k]ein particularinteresse machen, sich den
reichssatzungen zue wiedersetzen oder ihr interesse weiters hinnaußzueziehen alß der
stände, sondern vielmehr dahin collaboriren helffen, damit daßienige, warin sie die stände
gegeneinander verpflichtet wissen, möge gehalten werden. Solches gereiche zum frieden.
Solte es anderst gemeindt sein und etwan die protestirende ständt vermittelß der cron
Schweden wapffen gedenckhen zu verfechten, waß die protestirende ständt selbst mit fueg
nit praetendiren köndten, und sich deswegen selbe ständt ahn die cron halten wollen, so
seye es ein anzeig, daß sie kein trew und glauben halten, sondern ihre nebenstände under-
trucken wollen, quia quod quis per alium facit, per se ipsum facere censetur
nomiam den catholischen aufzutringen seye wieder den religionfrieden, wieder fürstliche
zusag, wieder der ständt freyheit, wieder die natürliche pilligkeit, cum quis alteri facere
non debeat, quod sibi fieri non velit .
Illi: Es seye einmahl der terminus de anno 1624 bewilligt, und daß die pacta, transactiones et
privilegia, so zwischen obrigkeit und underthanen der religion halben aufgerichtet
Bezug auf Art. V § „Pacta autem“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 erster Abs.; vgl.
später Art. V,33 IPO ← § 47 IPM) betr. die Annullierung entgegenstehender Verträge
der Reichsstände mit ihren Landständen und Untertanen.
waß per longum usum eingefürt, solle gehalten werden, dabey müste es je sein verbleiben
haben
Bezug auf Art. V § „ Hoc tamen“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 570 zweiter Abs.; vgl.
später Art. V,31 IPO ← § 47 IPM) betr. Einschränkung des Religionsbanns (ius refor-
mandi ) gegenüber Mediatständen und Untertanen Augsburgischer Konfession unter
kath. Reichsständen (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche oder private Religions-
übung innehatten (Untertanen erster Kategorie), und Garantie nach Normaljahr.
Nos: Der annus 1624 seye nit auf der religion, sondern auf die geistliche güeter, warüber
man streitig gewesen, verwilliget und auß dem Prager friedenschlueß, darin dz jar 1627 ge-
setzet gewesen
Waß die pacta ahnbelangt, da habe man noch niemahl gesagt, dz man sie nit halten wölle,
wölle man aber dieselbe gehalten haben, so lasse man sie bey ihrem buechstaben ohne re-
striction auf dz iahr 1624
wir unß zue denen catholischen ständen erheben, mit denselben über ein und anders ferner
zu communiciren und deren gedanckhen und erclährung vernehmen.
Secessimus ad conclave catholicorum et cum iisdem de supradictis circumstantiis contuli-
mus , qui desuper habita deliberatione responderunt in modum sequentem:
Circa punctum iustitiae etc.: Waß primam conditionem ahnlangt, weil es die warheit seye,
dz man von den extradirten ultimatis abweiche, so könte selbige conditio nachgegeben wer-
den , weilen dieselbe ohnedaß sua natura darin begrieffen und pro 2. et 3. dem werck gnueg
versehung geschehe. Bey der 4. könte pro verbo „positas“ gesetzet werden „conveniendas“.
Wegen der subscription seye zu versuchen, ob dieselbe auf vorigen [modus] bey abhande-
lung des puncti satisfactionis pro coronis, item der Pfalzischen sach, sub manu secretario-
rum möge eingerichtet werden, zumahlen es ein unvolkommenes werck und temporarium
seye. Doch wan solches nit zu erhalten, seyen die stände zuefrieden, daß die subscriptio von
einem aus der Kayserlichen und Schwedischen gesandtschafft, dan ferners von den directo-
riis statuum von beyder religion
Kurmainz und Sachsen-Altenburg (zur Leitung des CE -Direktoriums vgl [ Nr. 13 Anm. 36 ] ).
mate ein transposition der crayße beschehen, pitten die craiße nach der ordnung zue setzen,
wie sie in der cammerordnung gefunden werden
In dem vorläufigen Vorabkommen über die Reform der Reichsgerichte von 1648 III 2
(vgl. Beilage B zu Nr. 25; später Art. V,53–58 IPO ← § 47 IPM) lautet die Reihenfolge
der präsentierenden Reichskreise: Obersächsischer, Niedersächsischer, Fränkischer, Schwä-
bischer , Oberrheinischer und Niederrheinisch-westfälischer Reichskreis. Vgl. hierzu Teil 1,
Art. II,1–6 der Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Text: Laufs , 74f) betr. die Nen-
nung der präsentierenden Reichskreise.
Circa autonomiam: Hetten vernohmen, waß darüber fürgelauffen. Wehren nochmahls der
meinung, man solte voriger erclährung inhaeriren. Im übrigem stünde zu erwegen, ob mit
dem aufsatz, worüber man sich gestern vergliechen
Bezug auf den 1648 III 2 zwischen den Ksl. und den Ges. der kath. Reichsstände verein-
barten Textvorschlag zur Autonomie der Mediatstände und Untertanen im Reich und in
den ksl. Erblanden ( [ Beilage D zu Nr. 25 ] ; vgl. später Art. V,30–41 IPO ← § 47 IPM).
rückzuehalten , biß man zuvorderist daß werck bey den protestirenden würde negotiirt und
underlegt haben. Ahn der Schweden ihren reden hette man sich nit zue kehren, hette die
gewisse nachricht, daß die stände anderst gesinnet. Die Schweden hetten auch diese puncta
den ständen zu vergleichen anheimbgestellet, darumb umb soviel desto weniger der Schwe-
den opposition zu achten, und ihres ermeßens beßer sein wolle, mit der erclährung der ca-
tholischen noch nit herauszuegehen, sondern zuvor der protestirenden gedanckhen bey ein
oder anderm punct zu erforschen. Die wehren auch zu errinnern, daß sie ihrer zuesag nach-
kommen und, weilen die catholische in puncto iustitiae gewichen, sie hingegen in auto-
nomia nachgeben sollen.
De hac catholicorum declaratione, soviel iustitiam ahnlanget, relatum ad Suecos, die sich mit
deme, waß der conditionum praeliminarium halber ahngezeigt worden, befriedig zu sein
vermerckhen laßen. Quoad autonomiam haben nit gern vernohmen, daß die catholische
bey ihrer meinung verbleiben, sustiniren hiengegen, daß es des termini de anno 1624 etiam
quoad autonomiam allerdings sein verbleiben haben müeße und denen classibus, so in dem
getrückten proiect abgefast
Bezug auf Art. V §§ „Quantum deinde“ – „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,
570 zweiter Abs.; vgl. später Art. V,30–37 IPO ← § 47 IPM).
mochten ahnstatt der 15 jahren 5 gesetzet werden
Bezug auf Art. V § „Illi denique“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 dritter Abs.; vgl.
später Art. V,37 IPO ← § 47 IPM) betr. die Fristenregelung für Auswanderung und Aus-
weisung der Untertanen der zweiten und dritten Kategorie (Konvertiten bis 1648 und
künftige Konvertiten).
Nos: Der terminus de anno 1624 seye nit auf die autonomiam, sondern auf die geistliche
güeter und wie die restitution darin zu qualificiren gerichtet, und wanß anderst solte gehal-
ten werden, würde die obrigkeit ihren respect und die underthanen ihren gehorsamb gegen
die obrigkeit verliehren und nichts gueths daraus ervolgen können. Seye gegen den religion-
frieden , der gleichwohl pro fundamento dieser handtlung gelegt worden. Von den gradibus,
so in instrumento impresso abgetheilet, seye nichts zue reden. Die catholische wolten den
terminum von 3 jahren für die emigranten verwilligen und sonsten von einigen gradibus nit
hörn, weilen es zu schmählerung ihrer landtfürstlichen obrigkeit gereichen thue, worin sie
sich so wenig wolten eingeredet haben, alß die protestirende ihnen selbst wollen eingeredt
haben. Seye auch ein unpilliges, dergleichen sachen freyen reichsständen zuzumuethen. Illi:
Sie wolten mit den protestirenden ferners hieraus reden; pitten, daß wir dergleichen mit
denen catholischen thuen und dieselbe zür pilligkeit ahnweisen wolten.
Eodem circa vesperum seindt die fürstliche Sachßen Altenburgische, wie auch Braun-
schweig Lüneburgische erfordert und denselben fürgehalten worden, daß die Schwedische
bey denen conferenzien solche principia führten, worauf schwerlich zum frieden würde zue
gelangen sein, die understunden sich ein anders particularinteresse wegen der cron zu ma-
chen . Solte es nun die meinung haben, daß die catholische ständt, wan sie schon mit denen
protestierenden würden gesetzet haben, ein alß anderen weeg solten im krieg gelaßen wer-
den , so seyen alle tractaten umbsonst, und würde es besser sein, heudt aufzuebrechen alß
sich länger vergeblich damit abzumatten. Wir begehrten, mit ihnen, abgesandten, im vertra-
wen über den punctum autonomiae zue communiciren, damit es unnöthig sey, lang mit
disputiren bey denen Schweden darin zuzubringen. Es seye einmahl ein schwehre sach,
und befünden sich die catholische ratione conscientiae et iuris superioritatis dergestalt dar-
bey interessirt, dz sie kein sach mehr apprehendirten alß eben diese. Iedoch hetten wir nit
underlaßen, mit denselben hierüber zu communiciren und von mittel und weeg zue reden,
ob und wie diese difficultät möge überwunden werden. Und ob sich zwahr noch zue der
zeit zu nichts gewißes herausgelaßen, so getraweten wir, es gleichwohl bey selbigen ständen
dahin zue bringen, daß sie auf den terminum de anno 1624 ratione autonomiae subditorum
ahn den örtern, wo dz exercitium publicum Augustanae confessionis per pacta, privilegia
aut longum usum hergebracht, solle verwilligt, wo aber solches exercitium publicum nit
hergebracht, denen underthanen 3 jahr pro termino emigrandi zuegelaßen werden. Wan
man nun dargegen versichert sein solte, dz die protestierende bey diesem passu in die catho-
lische ferners nit setzen wolten, ersuchten die herren abgesandten, sie wolten sich hierüber
vertrewlich gegen unß vernehmen laßen, ob eine solche versicherung bey denen protestie-
renden zu erhalten, alßdan wolten wir nit allein mit denen catholischen weiters handelen,
sondern unß auch mit denselben eines gewissen proiects vergleichen und solches denen
Schweden und protestierenden auf den schlag, wie iüngst hier in puncto iustitiae beschehen,
ausantwortten, damit man sich darin ersehen und diesen punct daraufhien schließen möge.
Die abgesandten haben sich der vertrewlichen communication halber gebürlich bedancket,
der Schwedischen gesanden gefürten discurss wegen der cron particularinteresse dahien
laßen gestellet sein, es gleichwohl nit darfürhalten wollen, dz die cron sich waß weiters in
diese sach würde ahnnehmen, wan nur die stände under sich darüber vergliechen,
dan auch desgleichen bey dem puncto iustitiae beschehen, da gleichwohl die cron Schweden
ihr interesse in eben selbigen terminis, wie er under den ständen vergliechen worden, beliebt
hette. Waß aber die von unß ihnen vorgehaltene sach ahnlanget, da befünden sie dieselbe
von großer wichtigkeit, daß sich also darauf stehendes fueßes nit erclähren könten, bitten
ausstandt biß auf morgen, den sachen waß nachzudenckhen. Wolten unß alßdan ihre mei-
nung überbringen, prout factum.
Und haben gemelte gesandten mitwochen, den 4 dito, ihre erclährung hierüber dieß inhalts
wieder zurückgebracht: Daß sie alß gestriges tags unser mit ihnen beschehenen vertrewli-
chen underredungen vernohmen, wie weith wir getrawten, die sach in puncto autonomiae
bey den catholischen ständen zue bringen, wan wir dargegen versichert sein könten, dz man
protestierendentheils damit würde zuefrieden sein wöllen, waß dabey unser meinung seye
wegen außantworttung. Nun hetten sie wünschen mögen, dz ihnen wehre erlaubt geweesen,
mit anderen ihren nebenständen darauß zue communiciren, dan daß werck ahn ihm selbsten
wichtig, weilen sie aber solches ohne unser vorwißen nit hetten thuen mögen, so hetten sie
den sachen ihrestheils nachgedacht und befunden, erstlich, daß die autonomia in primo
gradu nur wölle auf dz publicum exercitium gerichtet, den übrigen underthanen aber, so
nur privatum exercitium hergebracht, nur 3 jahr pro termino emigrandi wolten gestattet
werden. 2. Dz dz wortt „per conniventiam“ ausgelaßen worden . Nun hette man aber alle-
zeit darfürgehalten, dz auf die possession des jahrs 1624 solte gesehen werde, ohne under-
scheidt , qua occasione aut quo titulo quis ad possessionem kommen, dan wan man alle
titulos zuvor examiniren solte, würde wohl jahr und tag darzue gehen, ehe dan man wurde
zuerechtkommen, also theten sie pitten, man wölle es in primo gradu beim aufsatz laßen.
Bey dem § „Pacta autem etc.“ möchte wegen der Hildesheimbischer clöster post verbum
„transigerunt“ gesetzet werden „reservatis quatuor monasteriis pro subditis Augustanae
confessioni addictis“. 2. Die reservatoria wegen der statt Erfurdt müeste ausbleiben. 3.
Der ander gradus wegen der ietzt lebenden könte nit nachgeben werden. 4. Wegen des 3.
gradus könte man die 3 jahr pro [termino] emigrationis passiren laßen, wan nur die clausula
reservatoria dabeygerückhet würde, quod emigrantibus licet sua bona per alios administrare,
im fall sie innerhalb 3 jahren ihre güeter nit verkauffen könten. So müeste auch dz ausbott
also qualificirt werden, dz es bey der obrigkeit belieben stehen solte, sich dessen zue gebrau-
chen , und dz die obrigkeit nit schuldig sein solte, solches vorzunehmen.
Bey den Kayserlichen erblanden wehre der kirchen, so Kayserliche majestätt zue Schlesien
verwilligt
Vgl. [ Nr. 17 Anm. 4 ] .
darüber erclährten und mit Chursachßen vergleichen werde. Langerbeck fallet in diese for-
malia : Wegen der erblanden müeste ein miltere erclährung ervolgen, sonsten würden sie mit
den Schweden standthalten. Nos: Ihre majestätt würden sich weiters nit treiben laßen; wan
man dan ihe lust habe, den krieg ferners zu continuiren, so solte manß sagen, damit man
wisse, woran man seye. Illi: Seye nit dahien ahngesehen, sondern verlangten den frieden,
ersuchten unß, wir wolten morgen bey den Schweden zur conferenz erscheinen, es würden
sich alßdan verhoffentlich noch wohl mittel finden, aus den sachen zue kommen. Sie, abge-
sandten , wolten auch nit underlaßen,
pilligkeit mögen finden laßen. Langerbeck addebat: Wir wollen unß halten wie redeliche
leüthe.
Eodem ist der Chursachßischer gesandter erfordert, denselben der gantzer verlauf fürgehal-
ten und ersucht worden, bey denen protestirenden alle guete officia einwenden wolte, damit
sich mit deme, womit ihre churfürstliche durchlaucht selbsten zuefrieden, wölle begnue-
gen laßen und denen catholischen ferner nichts zumuethen, weilen es wieder Gott und die
pilligkeit, auch den religionfrieden seye. Qui promisit omnem operam und sagte, dz sein
gnädigster herr, soviel aus seiner instruction erlernen könte, mit der catholischen ständen
erclährung zuefrieden seye.