Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
14. Volmar an Trauttmansdorff Osnabrück 1648 Februar 20
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Osnabrück 1648 Februar 20
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 nr. 87 unfol.
Neuer Verhandlungsmodus von Gesandten protestantischer Reichsstände initiiert. Wider-
legung des Vorwurfs der Verhandlungsverzögerung wegen Spanien. Neuer schwedischer
und französischer Feldzug als Beweis für deren nicht vorhandene Friedensbereitschaft.
Pessimistische Einschätzung des neuen Verhandlungsmodus. Kein Beitrag zum Frieden durch
Serviens Verhandlungen in Osnabrück. Im Fall einer Einigung mit Schweden schwierige
Verhandlungen mit Frankreich erwartet.
Auf 1648 II 5 und 8 . Wir haben sonst nun in 8 tagen mit inen [ den schwe-
dischen Gesandten ] nichts gehandlet, sondern seyend biß dato von denn
protestierenden, zum theil auch denn catholischen selbst, herumbgefüert
worden, in meinung, eine specificirte erclärung auff unser außgehendigte
partes instrumenti
Gemeint sind Art. I–V KEIPO6 (vgl. [ Nr. 3 Anm. 1 ] ).
unß auch mehrmaln vertröstet . Aber gestern haben sie ein newen modum
tractandi vorgeschlagen und wollen nit, daß man zu andern contentis in-
strumenti fürschreitten solle, ehedann die amnestia et gravamina vergli-
chen . Wiewol unß nun die Schweden gestern 8 tag ein solche antwortt ge-
ben , daß wol bedenkhlich, ob wir alsogleich mit inen den novum modum
tractandi antretten sollen, weil iedoch die protestierenden versichern thu-
end , daß unß nichts ungleichs zugemuettet werden solle, die allhiesige ca-
tholischen auch darzu inclinirn, also werden wir morgens mit disen unß
über die noch streittige puncten eines gwissen schluss, soweit es unser in-
struction
Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 ( APW [ II A 7 Nr. 29 ] ).
im namen Gottes disen newen modum antretten.
Wann es aber entlich dahien kommen soll, alles bei deme, waß mit Euer
Excellenz gehandlet worden , verbleibn ze lassen, so wer wol besser ge-
wesen , man hett dise resolution gleich anfangs, wie ich vor disem auch
geschriben , gefaßt und gleich drauff begehrt, zu wissen, ob der gegenteil
krieg oder friden haben wolt, so wer vil zeit erspart worden. Daß wir
Kayserlichen allhier in gratiam scilicet Hispanorum selbst nit begehrten
ze schliessen, daß ist nur ein vergebliche einbildung derienigen, wölche
vor höchster fridensbegirde den usum rationis verlohren . Es werden
auch unsere eingeschikhte relationes, daß wir den catholischen eben disen
wahn mit guettem fundament widerlegt haben, gnugsamb außweisen
Vgl. zuletzt APW II [ A 7 Nr. 118 ] .
Der ietzige unzeittliche feldtzug der Schweden und Franzosen, den sie
aller vernunfft zuwider vorgenommen
Zu dem frz.-schwed. Winterfeldzug vgl. [ Nr. 2 Anm. 19 ] .
daß sie keinen friden ze machen gedenkhen, nisi devictis et oppressis om-
nibus , quibus hactenus arma in manibus fuere. Mit denn protestierenden
hatt ich iederzeit hoffnung gehabt, daß man zum friden gelangen wurde,
ja wann sie immediate mit unß und denn catholischen tractirten. Aber
daß sie noch alleweil die Schweden zu ihren sachfürern halten und brau-
chen , daß macht mich gantz desperirn, weil ich sehe, daß dise nation sich
vor der Franzosen jaghundt brauchen laßt, und solang dise nit wollen,
auch mit jenen nichts außzerichten.
Der Servient ist nun 8 tag hier und tractirt sonder zweifl nichts, waß zum
friden taugt. Gesetzt aber den fahl, daß man allhier zum schluss komme,
so würdt’s alsdann mit denn Französischen hart hergehen. Man würdt
wollen haben, ihre Kaiserliche majestät und deren hauß sollen nit allein
den titul auff Elsaß quittirn
In § „Titulis et insignibus“ FEIPM1 (Text: Meiern V, 152 zweiter Abs.) war unter an-
derm der Verzicht des Ks.s auf alle Titel in bezug auf das Elsaß gefordert worden. Die
Habsburger hatten um 1130 im Oberelsaß den Titel des Lgf.en im Elsaß angenommen,
unter dem sie dort fortan territorialherrliche Rechte ausübten ( Overmann , 91). Der Ks.
erhob den Anspruch, den Landgrafentitel trotz der elsässischen Abtretungen weiter zu
führen, jedoch verzichtete er später Frk. gegenüber darauf (vgl. die Präambel des IPM
im Unterschied zur Präambel des IPO).
auffsagen
Bezug auf §§ „Postremo“ und „Consequenter“ FEIPM1 (Text: Meiern V, 155 sechster
und siebter Abs.; vgl. später § 3 IPM) und FEIPM2 betr. Assistenzverbot für Spanien. –
FEIPM1 (ohne Nennung des Papstes) (Text: Meiern V, 141 –161 – APW II A 6 Beilage
[1] zu Nr. 185) und FEIPM2 (mit Nennung des Papstes) ( APW II A 6 Beilage [2] zu Nr.
185) waren den ksl. Ges. 1647 VII 20 von den Mediatoren übergeben worden (vgl.
ebenda Nr. 185; Ruppert , 300), denen es wiederum einen Tag zuvor von den frz. Ges.
ausgehändigt worden war (vgl. APW II B 6 Nr. 64 mit Beilagen 1 und 2).
Zur Bedeutung von abbandonirn vgl. das frz. abandonner. – Im Nürnberger Vertrag von
1542 VIII 26 (Text [lat.]: DuMont IV/2, 235–238) zwischen Kg. Ferdinand I. (1503–
1564; 1531 Kg., 1558 Ks.) und Hg. Anton II. von Lothringen (1489–1544; 1508 Hg.), der
sog. Transactio Lotharingica, war das Hgt. Lothringen, mit seinem vom Reich lehensab-
hängigen und mit den unabhängigen Anteilen, in den Schutz des Reiches aufgenommen
worden. Hg. Karl (III.) IV. von Lothringen hatte 1634 abgedankt. Eine im Vertrag von
Paris 1641 III 29 (Text [frz.]: DuMont VI/1, 211f) vereinbarte teilweise Restituierung
des Hg.s war gescheitert, weil dieser den Vertrag 1641 IV 28 widerrufen hatte (Text des
Widerrufs: ebenda , 213f; vgl. auch Vignal Souleyreau , 324ff). Seine Zulassung zum
WFK wurde von Frk. verhindert. Die Ksl. hatten im KEIPM4 (Text: Meiern V, 130 –
140, hier 138 dritter Abs.) die vollständige Restitution des Hg.s postuliert, was die Franzo-
sen weiterhin ablehnten (vgl. APW [ II A 7 Nr. 106 ] ). Vgl. später die Regelung in § 4 IPM.
– Hg. Karl (III.) IV. von Lothringen (1604–1675); 1624/25 Hg. ( ABF I 209, 2–15; DBF
VIII, 569f; Babel ; Poull , 230–238; Croxton / Tischer , 50–53).
nibus ist der Churbayerische Dr. Krebß sonder zweifl versehen. Also
werden wir zu Münster fast grössere anstöß als allhier haben. Der All-
mächtig geb sein gnad, daß man dermaln draußkommen möge.