Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 X 20
1648 X 20
Dienstag Inmaassen die relation ad Caesarem dinstags, den 20.
huius, mit mehrerm außweiset, dabei copei solcher promission und dann, waß
die protestierende vor eine executionsordnung mit der statt Augspurg über-
geben , lit. A. B. [ 2225 ].
Eodem dinstags a Caesare de 3. huius, weiset uff vorige bevelch de primo
huius und daß wir unß deß auffstandts im landt ob der Enß nichts irren lassen
sollen, weil der beraits widerumb gestillet worden [ 2226 ].
Eodem abendts umb 6 uhren haben wir unß zu denn herrn mediatorn bege-
ben und inen vordrist angezeigt, waß die von inen auffgesetzte Italianische
attestata, die renunciation deß Elsaßischen tituls und taxation der Französi-
schen livres anlangte, daß wir darwider kein bedenkhen, auch unserseits die
parola ze geben erbiettig, doch ehender nit, als nachdeme daß Französische
instrumentum werde underschriben sein. Sodann haben wir inen auch refe-
rirt , waß unß die ständt für ein praeiudicium mit dem Servient zugefüegt,
umb ihr aviso darüber zu vernemmen. Worüber sie sich hoch verwundert
und darfür gehalten haben, daß wir dise beschwehrung vor gmeinen ständen
resentirn solten, sonsten aber wurde der sachen schwerlich ze helffen sein,
weil Servient die schrifft in der handt und nit mehr heraußgeben wurde.
Über diß haben sie unß angezeigt, daß der Servient inen nachfolgende punc-
ten angebracht: 1. Nachdem ime vorkomme, daß von denn standen einige
nebendeclarationes über die Französische satisfaction gesuecht wurden, da er
im namen seines königs sich an daßjenig halten thet, waß mit unß und denn
ständen contrahirt worden, also were sein begehren, daß wir dergleichen
declarationes nit außgeben solten. 2. Begehrte er, weil der bischoff von
Basel wegen der grafschafft Pfirt
einige difficulteten einwerffen und preten-
dirn thue, daß die lehen von seim bisthumb wer, wir solten solchem ein-
wuerff abhelffen. 3. Daß wir ein concept wegen Piombino und Porto Lon-
gone auffsetzen solten, wie diser articul im instrumento einzesetzen. 4. Daß
der Französischen soldatesca usque ad ratificationem pacis quartier und
underhalt verstattet werde. 5. Daß man sich ercläre, ob ieder partei frey-
stehen soll, von den abgedankhten volkhern anzenemmen und sich deren
außerhalb reichs zu gebrauchen.
Ad primum respondimus: Waß die stände zu Oßnabrukh vor declarationes
pretendirt, daß were dem Servient bewußt, weil sie selbige auch gar nach
Pariß geschriben, unserstheils begehrten wir dergleichen nit ze thuen, son-
dern liessens beim buchstaben deß instrumenti, wer alsdann ein andern sen-
sum darauß erzwingen wolte, der wurde sein gfahr drüber außstehen
müessen. Ad secundum, mit dem bischoff von Basel hetten wir nichts ze
thuen, Österreich hab umb daßjenig, so sie in possessione gehabt, ex necessi-
tate transigirt tantumque conuentum quantum possessum. Man sei auch nit
schuldig, drumb red und antwortt ze geben. Frankreich mögs zu lehen emp-
fangen vom bisthumb, gleich wie Österreich gethan, man hab diese graf-
schafft nit vor aigenthumb hingelassen. Ad tertium weren wir zwar ein
auffsatz zu vergreiffen erbiettig wegen Piombino, aber wegen Porto Longone
hetten wir keinen bevelch, maassen auch solcher auffsatz hernach herrn
nuncio zugestellt worden. Weil aber Servient wegen Porto Longone preten-
dirt , daß disen porto rex catholicus zu lehen vom reich erkennt, der Spani-
sche gsandte herr Bruin aber darvon nichts wissen wollen, wir zumal dar-
über kein instruction gehabt, also hatt er auch wegen Piombino nichts ad-
mittirn wollen, seind derwegen beede puncten außgebliben. Ad quartum,
stehe bei denn ständen. Ad quintum, hab dabei zu verbleiben und sei der
Teütschen freyheit gmäß.
huius, mit mehrerm außweiset, dabei copei solcher promission und dann, waß
die protestierende vor eine executionsordnung mit der statt Augspurg über-
geben , lit. A. B. [ 2225 ].
Eodem dinstags a Caesare de 3. huius, weiset uff vorige bevelch de primo
huius und daß wir unß deß auffstandts im landt ob der Enß nichts irren lassen
sollen, weil der beraits widerumb gestillet worden [ 2226 ].
ben und inen vordrist angezeigt, waß die von inen auffgesetzte Italianische
attestata, die renunciation deß Elsaßischen tituls und taxation der Französi-
schen livres anlangte, daß wir darwider kein bedenkhen, auch unserseits die
parola ze geben erbiettig, doch ehender nit, als nachdeme daß Französische
instrumentum werde underschriben sein. Sodann haben wir inen auch refe-
rirt , waß unß die ständt für ein praeiudicium mit dem Servient zugefüegt,
umb ihr aviso darüber zu vernemmen. Worüber sie sich hoch verwundert
und darfür gehalten haben, daß wir dise beschwehrung vor gmeinen ständen
resentirn solten, sonsten aber wurde der sachen schwerlich ze helffen sein,
weil Servient die schrifft in der handt und nit mehr heraußgeben wurde.
Über diß haben sie unß angezeigt, daß der Servient inen nachfolgende punc-
ten angebracht: 1. Nachdem ime vorkomme, daß von denn standen einige
nebendeclarationes über die Französische satisfaction gesuecht wurden, da er
im namen seines königs sich an daßjenig halten thet, waß mit unß und denn
ständen contrahirt worden, also were sein begehren, daß wir dergleichen
declarationes nit außgeben solten. 2. Begehrte er, weil der bischoff von
Basel wegen der grafschafft Pfirt
dirn thue, daß die lehen von seim bisthumb wer, wir solten solchem ein-
wuerff abhelffen. 3. Daß wir ein concept wegen Piombino und Porto Lon-
gone auffsetzen solten, wie diser articul im instrumento einzesetzen. 4. Daß
der Französischen soldatesca usque ad ratificationem pacis quartier und
underhalt verstattet werde. 5. Daß man sich ercläre, ob ieder partei frey-
stehen soll, von den abgedankhten volkhern anzenemmen und sich deren
außerhalb reichs zu gebrauchen.
Ad primum respondimus: Waß die stände zu Oßnabrukh vor declarationes
pretendirt, daß were dem Servient bewußt, weil sie selbige auch gar nach
Pariß geschriben, unserstheils begehrten wir dergleichen nit ze thuen, son-
dern liessens beim buchstaben deß instrumenti, wer alsdann ein andern sen-
sum darauß erzwingen wolte, der wurde sein gfahr drüber außstehen
müessen. Ad secundum, mit dem bischoff von Basel hetten wir nichts ze
thuen, Österreich hab umb daßjenig, so sie in possessione gehabt, ex necessi-
tate transigirt tantumque conuentum quantum possessum. Man sei auch nit
schuldig, drumb red und antwortt ze geben. Frankreich mögs zu lehen emp-
fangen vom bisthumb, gleich wie Österreich gethan, man hab diese graf-
schafft nit vor aigenthumb hingelassen. Ad tertium weren wir zwar ein
auffsatz zu vergreiffen erbiettig wegen Piombino, aber wegen Porto Longone
hetten wir keinen bevelch, maassen auch solcher auffsatz hernach herrn
nuncio zugestellt worden. Weil aber Servient wegen Porto Longone preten-
dirt , daß disen porto rex catholicus zu lehen vom reich erkennt, der Spani-
sche gsandte herr Bruin aber darvon nichts wissen wollen, wir zumal dar-
über kein instruction gehabt, also hatt er auch wegen Piombino nichts ad-
mittirn wollen, seind derwegen beede puncten außgebliben. Ad quartum,
stehe bei denn ständen. Ad quintum, hab dabei zu verbleiben und sei der
Teütschen freyheit gmäß.