Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen
I Zeitgenössische lateinische und deutsche Drucke des IPO und des IPM : Stück c Prag 1648 März 3
Stück c
Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text)
Prag
1648 März 3
Ausgabe 27 = Druckvorlage; Ausgaben 45–51 sowie 71–74.
Lemma: Kaͤyserliches
Privilegium.
Wir
Ferdinandt der Dritte / von Gottes Gnaden Erwehlter Roͤmischer Kaͤyser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Vngarn / Boheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien Koͤnig / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kaͤrndten / Crain vnnd Wuͤrtemberg / Graff zu Tyrol / etc.
Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thuen kundt allermaͤnniglich / daß Vns vnser vnnd deß Reichs lieber getrewer Philipps Jacob Fischer / allervnterthaͤnigst zu erkennen gegeben / was massen / auff erlangte Verwilligung Er so wohl von Weylandt dem Hochwuͤrdigen Anselm Casimirn Ertzbischoffen zu Maͤyntz / deß Heyl. Roͤm. Reichs / durch Germanien ErtzCantzlern / seel. Andenckens / als nach seiner Ld. toͤdtlichen Hintrit erhaltene Confirmation, von dem auch Hochwuͤrdigen Johann Philippen Ertzbischoffen zu Maͤyntz / deß Heyl. Roͤm. Reichs durch Germanien ErtzCantzlern / Bischoffen zu Wuͤrtzburg / vnd Hertzogen in Francken / vnserm lieben Neven vnd Churfuͤrsten / den verhoffentlich
in kurtzem erfolgenden Friedenschluß / vnd alle davon dependirende Acta seiner Zeit in offenen Truck zuverlegen / fuͤrgenommen / benebens aber in Sorgen stehe / daß solch sein vorhabendes Opus von andern eygennuͤtzig zu seinem grossen Schaden vnd Nachtheil nit etwan nachgetruckt / vnd er also seines dem gemeinen Wesen zum besten darauff wendenden Kostens / verlustigt werden moͤchte / mit allervnterthaͤnigstem Bitten / Wir Jhme hieruͤber vnser Kaͤyserlichs Privilegium Impressorium zuertheilen / gnaͤdigst geruhen wolten.
Wann wir nun gnaͤdiglich angesehen solche obbemelten Philipps Jacob Fischern vnterthaͤnigst zimbliche Bitt / vnd darumb mit wohlbedachtem Muth / gutem Rath vnd rechtem Wissen / Jhme diese besondere Gnad gethan vnd Freyheit gegeben / massen wir auch solches hiemit wissentlich in Krafft dieses Brieffs thuen / also / vnd dergestalt / daß Er alle bißhero bey deren GeneralFriedensTractaten vorgeloffene Acta, sambt dem darauff kuͤnfftig erfolgenden Schluß / in offenen Truck außgehen lassen / hin vnd wieder außgeben / feilhaben / verkauffen / vnd Jhme oder seinen Ehelichen LeibsErben / solches jnnerhalb Sechs Jahren / den nechsten nach dato dieses anzurechnen / durch jemanden / wer der auch seye / an keinem Orth / weder in groͤsserer / oder kleinerer Form / nicht nachgedrucket / noch auch also nachgedruckter distrahirt, feilgehabt oder verkaufft werden solle / Er habe sich dann zuvor mit ermeltem Philipps Jacob Fischern oder seinen Erben / nach Billigkeit verglichen / vnd von Jhme oder Jhnen Bewilligung vnnd Erlaubnuß bekommen. Als gebieten Wir darauff allen vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer ErbKoͤnigreich vnnd Landen Vnterthanen vnd Getrewen / insonderheit allen Buchdruckern / Buchfuͤhrern / Buchverkauffern / bey Vermeydung Fuͤnff Marck Loͤtiges Goldts / halb in vnser Kaͤys. Cammer vnnd den andern halben Theil vielbemeldtem Philipps Jacob Fischern / vnnachlaͤssig zubezahlen hiemit ernstlich / vnd wollen / daß Jhr / noch einiger auß euch / durch sich selbst oder jemandts von Ewrentwegen / obangeregte FriedensActa in Zeit bestimbter Sechs Jahren / nicht nachdrucket / also auch nachgedruckter distrahiret / feilhabet / vmbtraget oder verkauffet / noch solches andern zu thun gestattet / als lieb einem jeden sey / vnsere vnnd deß Reichs schwere Vngnadt vnd Straff / auch obbestimbte Poͤen / vnnd Verlierung desselben ewers Trucks
c- zu vermeiden
-c
/ den vielgedach[t]er Supplicant, wo Er oder seine Erben / dergleichen bey Ewre jeden finden wuͤrden / also gleich auß eygener Gewalt / ohne Verhinderung maͤnniglichs / zu sich nehmen / vnd damit nach jhrem Gefallen handeln vnd thun moͤgen / daran sie auch nicht
gefraͤvelt haben sollen / doch solle offtbesagter Philipps Jacob Fischer / auff seinen eygenen Vnkosten / von besagtem Opere vier Exemplaria zu vnserer Kaͤys. ReichsHoffCantzley vnfehlbahrlich zu vbersenden / vnnd ehender kein Exemplar zu verkauffen / noch zu vergeben / biß solang solches beschehen / schuldig vnd verbunden seyn. Mit Vrkundts Brieffs besiegelt mit vnserm Kaͤys. auffgedrucktem Secret Jnsiegel. Geben auff vnserm Koͤnigl. Schloß zu Prag den dritten Martij, Anno Sechzehen Hundert / Acht vnnd viertzig / vnserer Reiche / deß Roͤmischen im Zwoͤlfften / deß Hungarischen im drey vnnd zwantzigsten / vnd deß Boͤhaimbischen im ein vnnd zwantzigsten.
Ferdinandt.
(Locus Sigilli.)
Ferdinandt Graff Kurtz.
Ad Mandatum Sac.
æ Caes.
æ Majestatis proprium.
Johann Soͤldner D.