Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
147. Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 April 29/Mai 9, Samstag 7 Uhr
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Osnabrück 1648 April 29/Mai 9, Samstag 7 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 21–22’, 35’, 40–42’, 44–60’, 63 (= Druckvorlage); vgl. ferner
Bamberg A V fol. 14’–32’ und (damit identisch) Bamberg B II fol. 139–151’sowie Würzburg
A I 1 fol. 366–373’ (unvollständig ), Österreich A IV (XLIV) fol. 109–115 und (damit iden-
tisch ) Österreich BB III fol. 33–42 und Österreich D III S. 445–457, Pfalz-Neuburg
(3540) fol. 124–137’ und (damit identisch) Pfalz-Neuburg (3619) fol. 190–199’.
Wer soll Militärsatisfaktion erhalten? Von wem soll sie aufgebracht werden? Wie soll sie
aufgebracht werden? Wie hoch soll sie sein? (vgl. später Art. XVI,8 und 11 IPO)
Eine Umfrage sowie Verlesung einer kaiserlichen Resolution von 1647 XII 6 über die Satisfak-
tion der Reichsarmee und über die Satisfaktion der schwedischen Armee; Verweis Salzburgs
auf den Linzer Vergleich von 1646 über die Reichskontributionen des Erzstifts, der dieses
von allen neuen Anlangen befreie; Protest Sachsen-Altenburgs und der übrigen evangeli-
schen Reichsstände, daß die katholischen Reichsstände in Münster ihre Voten vorbehalten;
Erläuterung Speyers, warum das Hochstift sich in Fragen der Militärsatisfaktion als exemt
betrachtet; Vorbehalt Basels seiner Rechte an der Grafschaft Pfirt/Ferrette; Bitte Fuldas, nicht
zur hessen-kasselschen Satisfaktion beitragen zu müssen oder um Abzug seines Beitrags von
jenem zur Militärsatisfaktion; Protest Hennebergs namens des Gesamthauses Sachsen gegen
Pommern (bzw. Kurbrandenburg) wegen der Jülicher Erbfolge; Gegenprotest Pommerns
(bzw. Kurbrandenburgs) und Pfalz-Neuburgs.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg, Pfalz-
Neuburg, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg, Worms, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Speyer, Brandenburg-Kulmbach, Basel, Bran-
denburg-Ansbach, Fulda, Braunschweig-Celle, Weißenburg, Braunschweig-Grubenhagen,
Prüm, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Württemberg (votiert auch für
Pfalz-Veldenz), Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Baden-Baden, Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg (durch
Württemberg), Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Ver-
weise im Vorläufigen Personenregister.)
Österreichisches Direktorium. (Dr. Goll:) Ob man wol dafürhal-
tenn möchte, daß nunmehr von dem puncto militiae zu reden, wen man
aber die inconvenientia considerire, dadurch fast alles bißhero durchtrie-
ben wordenn, daß die quaestio „an“ denen königlich Schwedischen nicht
gnug sein wolle, die große satisfaction, so der cron Schweden verwilliget
hindangesezet worden und die vortringenden ursachen, so churfürsten,
fürsten und stende in die reichsbedencken gebracht
Bezug auf die Bedenken der Reichsräte von 1646 IV 17/27 über die Repliken der Kronen
(Text: Meiern II, 509 –520, 894–900, 914–931, 947–965): Der KFR spricht hinsichtlich der
Militärsatisfaktion, die Schweden für beide Kronen forderte, die Erwartung aus, daß sich
dieser Punkt im Zuge der Verhandlungen über die Territorialsatisfaktion erledigen werde.
Dies erwartet auch der SR mit der Begründung: bei Friedensschlüssen bezahlen üblicher-
weise alle kriegführenden Parteien ihre Truppen selbst; durch ihren Sold, Einquartierun-
gen, Kontributionen und gewaltsame Exekutionen haben die Truppen viel erhalten; für
das völlig erschöpfte Reich ist das Aufbringen einer Militärsatisfaktion unmöglich. Der FR
empfiehlt, die Ksl. möchten die Kronen zur Preisgabe ihrer Forderungen veranlassen, vor
allem unter Hinweis auf den bedauernswerten Zustand des Reichs und die Unmöglichkeit,
eine Militärsatisfaktion zu leisten ( Meiern II, 897 , vierter Absatz, beginnend Ingleichen
werden; 923f., letzter/erster Absatz, beginnend Welches alles zwar; 960, dritter Absatz,
beginnend Sodann ferners). – Die Forderung nach einer Militärsatisfaktion für Frk. war
inzwischen nicht mehr aktuell, da Frk. selbst keinen Anspruch darauf erhob.
wie auch bißhero alles vergebens gewesen und daß die contributiones zu
fortstellung des kriegs angewendet, das Reich unterdes wol zweimahl mit
krieg durchzogen und alles zugrunde gerichtet worden, die cronen auch
sagten, daß die campagnia dieses iahr müße fortgehenn, so habe man das
meisterstück vor augen und was zu hoffen, wan man allen vortheil aus
handen gebe. Ezliche möchten wol dafürhalten, es lieffen gar partieten
mit unter. Gleichwol aber solle der veranlaßung nach
den, 1. welcher armee satisfaction zu geben, 2. von wem solche zu leisten,
3. uff was maaße solches geschehen solte, 4. wie hoch es anlauffen solle.
Was ihr Kayserlicher majestät meynung hierunter, sey aus dero resolution
sub dato Prag, den 6. Decembris anno 1647
ren Kayserlichen plenipotentiariis dem Churmainzischen reichsdirectorio
zugestellet worden, und zwar damit solcher extract den dreyen reichscol-
legiis abgelesen würde, welcher dann von wort zu wort also laute, wie
solches nachmals formaliter communicirt worden
Text des Auszugs: Meiern V, 779 f. Goll stellte den Text am selben Vormittag dem SRO zur
Verfügung, wo er ebenfalls verlesen, doch keine eigene Umfrage darüber gehalten wurde
(s. APW III A 6, 659f. Z. 34–40, 1–6; 659 Anm. 1 ist fälschlich Richtersberger, der schon
1647 den WFK verließ, als Öst. Direktor bezeichnet).
„Summa rei: Wann man in übrigen allem richtig, wirdt es entlich auf den
ieztfolgenden paragrapho und puncto distributionis stativorum et solu-
tionis militiae hafften. Dabey seindt uns viel ursachen pro et contra bey-
gefallen, ob es rathsamer sein möchte, auch diesen punctum vor dem von
den plenipotentiariis underzeichneten frieden in völlige richtigkeit kom-
men zu laßen, oder aber deßen abhandlung erst nach dem geschloßenen
undt subscribirten frieden vorzunehmen, worbey wir nun vorderist prae-
supponiren, daß die stende durchgehendt und ohne underscheidt sich nit
zuwieder werden laßen sein, zu verhüetung mehrerer gefahr der solda-
tesca mit einziger erträglicher bezahlung an die hand zu gehen. Es haben
vorderist ein solches umb uns und das Heylige Reich unsere armaden
wie nicht weniger des churfürsten in Bayern liebden
Zu Kf. Maximilians I. von Bayern Kommando über Reichstruppen s. Anm. 16. Letzt-
lich ging es bei den Verhandlungen über die Militärsatisfaktion nur um die Abfindung
der schwed., ksl. und bay. Armee, wobei die Forderung Kurkölns nach einer besonderen
Abfindung der unter dem Kommando Lamboys stehenden Truppen (s. [Nr. 145 Anm. 45] )
unberücksichtigt blieb ( Foerster, 353f.).
wen churfürsten ahnvertrauete reichsvölcker mit ihren tapferen, uns und
dem Heyligen Reich erwiesenen diensten wol verdient. Wir wöllen auch
hierzu mit unsern obschon euserist enervirten erbkönigreich und erblan-
den, ungeachtet wir auch wegen unterhaltung der Türckischen gränzen
einen fast unerschwinglichen last auf uns haben, gern in etwas concurri-
ren. Soviel aber die Schwedische militiam betrifft, so finden wir zwar keine
ursach, warumb derselbigen eine bezahlung geschehen solle, auser dieser,
daß eintzige ungedult und aufstandt auch ihrer soldatesca entlich den gan-
zen so thewren frieden zu waßer machen und dasienige, so noch übrig und
umb deßen conservation willen der friedt gemacht würdt, völlig ruiniren
würde können. Dahero dann dießorths nit ihre verdienst, sondern blos
und allein die evitirung mehrers unheils ahnzusehen.“
Österreich . Österreichischentheils halte man das beste, wan man es könte
bey der resolvirten meynung „an“ laßen bewenden und dabey verharren
Wann auch die stende darin einig und denen koniglich Schwedischen zure-
deten, würden sie wol weichen. Würde man diesen vortheil aus händen
laßen, so sey nichts mehr übrig, daß sie die stende zu respectiren; dann
wann sie nichts mehr zu erbetteln, müße ein contemptus folgen, nach
der gemeinen haußrede
er schlechte arbeit. Zudem, so wiße man nicht, was die Schweden noch
würden übriglaßen, welches iedoch ad quantum gehörig.
[1.] In quaestione „cui“ und welcher armee satisfaction zu reichen, ant-
worte er, der Kayserlichen und reichsarmee, sintemal solches ein debi-
tum ordinatum et iustum. Daß man der Schwedischen armada was gebe,
könne geschehen, aber nicht ex iusto. Man sey der Kayserlichen armee
obligirt wegen abhandlung der amnesti und gravaminum
Gemeint ist: Weil über Amnestie und Gravamina nunmehr Übereinkunft erzielt worden
sei, müsse die ksl. Reichsarmee, die gleichsam dafür gekämpft habe, auch ihren Lohn
empfangen (s. S. 54f. Z. 21ff., 1ff.; zur Vereinbarung über die Gravamina von 1648 III
14/24 s. [Nr. 146 Anm. 25] , und zur Vereinbarung über die Amnestie von 1648 IV 11/21
[Nr. 145 Anm. 3] ; über die darin ausgesparte Amnestie in den ksl Erblanden hatten die
(Teil-)Kurien in Osnabrück am Vortag ein conclusum gefaßt (s. Nr. 146 bei Anm. 29).
gischen friedenschluß
ten reichsschluß
erfolgen. Reservire also ebenmeßige bezahlung der Kayserlichen reichs-
völcker.
In quaestione 2., „a quibus“, antworte er: durchgehendt alle stende, iedoch
erzherzog Carln zu Osterreich ausgenommen
Gemeint ist Ehg. Ferdinand Karl, Landesfürst von Tirol und Vorderösterreich. Die elsässi-
schen Abtretungen an Frk. (s. [Nr. 145 Anm. 28] ) gingen zu seinen Lasten. Allerdings sollte
er als Gegenleistung 3 Millionen Livres (= 1,2 Millionen Rt.) erhalten, die jedoch erst 1663,
also nach seinem Tod (1662), vollständig bezahlt waren und nicht, wie im IPM vorgesehen,
1651 ( Heydendorff, 194; Repgen, Hauptprobleme, 427f.; die frz. Zahlungszusage war
mit abweichenden Zahlungsterminen im ksl.-frz. Vorvertrag von 1647 XI 11/14 enthalten,
s. [Nr. 173 Anm. 32] ).
lacht, saget er, man solle nur hören, ob es ohne fundament sey), dann
obwol die stende dafürhielten, daß die satisfactio Gallica richtig (wiewol
er nicht befehliget, deswegen etwas anzuführen), so seyen iedoch seine
hochfürstliche durchlaucht nicht allein von der amnesti auszuschlüßen
noch verbunden, durch ihre lande denen andern ständen ihre lande und
friede zu erkauffen. Die cron Franckreich habe zu diesen Haabsburgi-
schen landen keinen anspruch, auch in 600 iahren nichts gesucht und allein
iezo vim impuram armorum anzuführen. Wann das ertzherzogliche hauß
Osterreich künftig die lande könte wiederkauffen
gerne thun, iedoch das andere stende concurrirten, denn sonst könne er
keine aequalitet sehen, so er iedoch reservire. Was die cron Franckreich
geben wolle, reiche nicht an das halbe iustum pretium.
Das „quomodo“, 3., werde sich bey dem „quanto“, 4., finden: ob die
zahlung mit gelt, schulden, versicherung oder in andere wege zu leisten.
Von einen ungebaueten acker könne man nicht zins geben. So müße man
auch wißen, was die Schweden übriglaßen würden.
Bayern. Uff die vom directorio zur umbfrage gestelte quaestiones sei-
ner churfürstlichen durchlaucht zu Bayern meynung zu eröfnen, hielte
sie dafür, daß die 1. quaestio, welchen armaden satisfaction zu geben, fast
überflüßig, zumahln daß den Kayserlichen mediat- und immediatvölckern,
so bishero dem Heiligen Römischen Reich mit darsezung leib und leben
lange iahr gedienet, auch dannenhero von dem Reich ergiebige zahlung
erlangen solle, auser zweifel zu sezenn, gestalt auch die Römische Kayser-
liche majestät solches in denen ihren gesandten ertheilten instructionibus
[für] richtig gehalten und der abgelesene extract ausweise. Und also sey
dieses nicht in quaestione gewesen, sondern allein, ob auch der Schwedi-
schen armada ersezung und zahlung aus dem Reich wiederfahren zu laßen.
Und obzwar rationes dubitandi gnugsam vorhanden, so wolle er sich doch
darin, weil die Kayserlichen herren plenipotentiarii die quaestionem „an“
affirmative resolvirt, nicht ufhalten, sondern allein erinnern, daß die vor
die Schwedischen gefallene resolutio affirmativa auch uf die Kayserliche
und Churbayerische reichsarmada zu ziehen, und könten sich die Schwe-
dischen begnügen laßen, wann ihnen auch satisfaction wiederfahre. Diese
armeen seyen 1. reichsvölcker genennet, sie weren 2. zu des Reichs besten
gebraucht worden, und 3. [sei] unbillich, daß dieienigen, so statliche offi-
cia geleistet, nichts soltenn habenn. 4. So stehe es auch nicht bey uns, ob
wir der Kayserlichen und reichsarmaden die zahlung wolten wiederfahren
laßen; denn wann sie es würden erfahren, daß man sie spötlich abweisen
wolte, dürfften sie sich zusammenthun und die zahlung selbst suchen, wel-
ches seiner churfürstlichen durchlaucht leid sein werde, und wann sie ihre
unterhabende völcker nicht könne in zaum halten. Hoffe demnach, man
werde eine solche resolution faßen, daß nicht allein ihrer Kayserlichen
majestät mediat- und immediatvölckern, so in felde stehen, satisfaction
wiederfahren müße, sondern auch dermaßen, daß sie der soldatesca ergie-
big und dem Römischen Reich müglich.
Bey der 2. quaestion were seiner churfürstlichen durchlaucht meynung,
wie in Österreichichem voto, daß die satisfaction von deme ganzen Rö-
mischen Reich und allen anerbauten creisen und ständen gegeben werden
müße. Weil aber seine churfürstliche durchlaucht von derienigen direc-
tion, so von Kayserlicher majestät ihro ufgetragen
Ks. Ferdinand II. hatte Kf. Maximilian I. von Bayern 1635 X 9 zum Generalkommandan-
ten über ein Viertel der Reichsarmee ernannt. Die Truppen dieses Kontingents sollten aus
Reichskontributionen besoldet werden, wobei die Kontributionen des Bay., Fränkischen
und Schwäbischen Reichskreises zur Finanzierung der bay. Truppenteile ohne Kontrolle
durch die Ksl. direkt in die bay. Kriegskasse flossen. Die gesamten Leistungen Kurbayerns
zur Finanzierung des bay. Teils der Reichsarmee (summiert aus den Kreiskontributionen,
Sondersteuern, Leistungen der Hofzahlamtskasse und der propria cassa des Kf.en sowie aus
Subsidienzahlungen und Anleihen) beliefen sich für die Jahre 1635 bis 1649 auf 8 897 766 fl.
(Dieter Albrecht, Maximilian, 929–943).
mer, gefahr, schaden und aufwendung großer speesen gehabt und von den
reichsvölckern und der reichsanlage nicht den geringsten vortheil, und
nachdem sie die reichsvölcker 14 iahr führe, nicht nur tonnen, sondern
iedes iahr millionen spendiren müßen, auch die armada zu des Reichs
besten in Böhmen, Schwaben, Francken, an der Weeser, auch an andern
orthen in Westphalischem creis emploiirt und nur die regimenter ruinirt zu
hause bekommen, also könne seine churfürstliche durchlaucht sich nicht
verstehen, daß ihr über dieses noch mehrers wolle angemuthet werden.
In der 3. quaestion sehen seine churfürstliche durchlaucht kein ander mit-
tel, alß daß man die armaden, welchen zahlung zu leisten, in gewiße creyße
theile und assignire. Wenn nun ieder creis wiße, was vor einer armada er zu
steuern, würden die stende deßelben creises die assignirten völcker müßen
austheilen und die repartition
repartition bedeutet Verteilung ( Campe II, 580 s. v. Repartition). Hier ist gemeint: Die
Verteilung der Lasten aufgrund der Quoten aller zahlungspflichtigen Rst. für einen Römer-
monat, wie sie in der Reichsmatrikel festgelegt waren. Im Juni 1648 nahm in Osnabrück
ein rst. Ausschuß die Arbeit auf, um Listen mit den aktualisierten Quoten der Rst. zu
erstellen ( Oschmann, 570f.).
In 4. würden seine churfürstliche durchlaucht sich mit demienigen, was
gesambte stende gutbefinden, leicht conformiren, wann es nur eingerichtet
würde, daß es dem soldaten ergiebig und dem Römischen Reich erschwing-
lich; jedoch hielten seine churfürstliche durchlaucht etwa nicht rathsam,
das quantum uf gewiße termine zu sezen, sondern am besten, wann man
den armaden eine gewiße summ bestimme, welches sie unter sich pro-
portionsabiliter zu vertheylen. Wann man nun uf assignation der creyse
gehe, wolle seiner churfürstlichen durchlaucht meynung zu eröfnen er sich
vorbehalten.
Salzburg. Wegen ihrer hochfürstlichen durchlaucht zue Salzburg wolle
er zuvorders das am 6. huius uber die materiam satisfactionis militiae,
einquartirung der reichs- oder anderer völcker wie auch anderer an- und
auflagen abgelegtes votum
serlicher majestät an dero hoff zue Linz im iahr 1646 getroffenen ver-
gleich uber vorige starcke contributiones sowol in vergangenem 1647. alß
gegenwärtigem 1648. iahr nur große, fast allerdings und ie länger ie mehr
unerschwingliche geltsummen zue bestimbten terminen mit gewißen, an
bedeuten 6. diß angeführten conditionen und insonderheit dieser beding-
nus zu bezahlen ubernommen, daß des erzstiffts euserste deßen Schul-
digkeit und die proportion seines vermögens bey weitem übertreffende
bezeigungen und erbietten für alle und iede einwilligungen, so in benanten
zweyen iahren durch andere reichsstände beschehen möchten, zu verste-
henn, auch sonsten aller anderer anlagen befreyet sein solle. Dahero sein
ihre hochfürstliche durchlaucht in keinem zweifel, man werde sie bey so
klarer abhandlung verbleiben laßen und zu deren verfang ihrowegen satis-
faction der militiae oder unter anderem nahmen einige weitere aufflag, so
zu ertragen ohnedas eine pur lautere unmögligkeit, nicht zumuthen, alß
sie dann bey erzelter beschaffenheit ihro undt ihren anvertrauten armen
unterthanen ferners nichts auflegen können.
Hierauff thue er addiren, daß ihren hochfürstlichen durchlaucht an dero
in krafft des Linzerischen vergleichs erlangten exemption von allen durch
andere stände des Reichs die bestimbte zeit uber auff sich nohmen[en]
bürden und oneribus in einiger weiß oder wege nichts begeben, sondern
derselben bestendig inhaeriren und nechst reservation aller gebührenden
notturfft solches hirmit ein vor allemal solemniter bedingen wolle.
(Dieses votum habe ich in hac forma von ihm communicirt bekommen.)
Pfalz-Neuburg . Ehe er ad rem ipsam komme, könne er nicht vorbey
zu erinnern, daß er gestriges conclusum und der herren churfürstlichen
meynung dahin verstanden, es weren die herren königlich Schwedischen
legati wegen subscription des § „Tandem omnes“ anzulangen und alsdann
solle erst ad punctum militiae geschritten werdenn. Wann nun die her-
ren Schwedischen solchen paragraphum nicht beliebten, besorge er, diese
handlung werde schwerer werden. Vor diesem sey geschloßen, dieser punct
solle bis zuletzt versparet werden
Vielleicht dachte Caspars an den Beschluß des KFR von 1647 XII 31: Erst nach Frie-
densschluß sei über die Militärsatisfaktion zu verhandeln. Die Kf.en seien immer dieser
Meinung gewesen, und auch die anderen Rst. stimmten damit überein ( APW III C 2/2,
933 Z. 11–29; detaillierter Kurmainzer Bericht in HHStA MEA FrA Fasz. 25 [1] unfol.).
ufbürden und praepostere verfahren, do man von bezahlung reden wolle
und noch nicht wiße, ob auch die licentirung der soldaten geschehe
Neue postulata dürfften auch entstehen, daß er also dafürzuhalten, es sey
dieser punct bis nach dem schlus auszusezen, welches dann dieienigen
gut befünden würden, die uf beforderung des frieden instruirt. Solte es
aber nicht rathsam gehalten werden, sondern man wolle sich über die pro-
ponirte quaestiones herauslaßen, müße er sein votum, so er am 6. huius
abgelegt , wiederholen: daß nemblich seine durchlaucht von anfang des
Böhmischen krieges stille zu sizen erinnert worden, daß sie von ihrer Kay-
serlichen majestät anno 1630, von der cron Schweden anno 1634 und 1640,
von der cron Franckreich anno 1640, von Heßen Caßel aber unterschie-
den[e] verschonungserclehrungen vor ihre land und leuthe erhalten
Zur Politik Pgf. Wolfgang Wilhelms, sich von möglichst allen kriegführenden Parteien
Verschonungserklärungen zu beschaffen, s. [Nr. 145 Anm. 64] .
weren auch seiner fürstlichen durchlaucht noch lezlich von der fürstlichen
frau wittib zu Caßel versichert worden, von seiner durchlaucht nichts zu
fordern
Wie [Nr. 145 Anm. 65] .
seiner fürstlichen durchlaucht schwer vor, daß wegen der Caßelischen
satisfaction ein nebenreceß solle abgefast sein
Nebenrezeß zur Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion, beides Osnabrück
1648 III 29/IV 8, unterzeichnet von Raigersperger und Thumbshirn (Ausf.: ThStA Altes
Hausarchiv Klasse I E 9 fol. 498–500’ und 502; Druck nach einer Kopie aus schwed. Über-
lieferung mit abweichender Datierung des Nebenrezesses auf 1648 IV 7: ST VI.1, 209ff.
und 212), vgl. Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM und (der vormalige Nebenrezeß:) XV,12
IPO ≙ § 57 IPM. Zum Inhalt der Vereinbarung s. [Nr. 166 Anm. 31] . Der Nebenrezeß setzt
fest, daß die Kontributionspflichtigen vom 1. März 1648 zur Zahlung von 600 000 Rt.n
für die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels wie auch zur Verpflegung der hessen-kasselschen
Besatzung in den Sicherheitspfändern Neuß, Coesfeld und Neuhaus beitragen müssen.
Zu diesen Kontributionspflichtigen gehörte Pfalz-Neuburg. Caspars hatte bereits im April
1648, vergeblich, versucht, Schweden und Hessen-Kassel zur nachträglichen Verwerfung
des Nebenrezesses zu bewegen. Er war schlecht unterrichtet, da die entscheidenden Abma-
chungen von wenigen rst. Ges. insgeheim ausgehandelt worden waren. Hessen-Kassel
selbst war an der Heranziehung Pfalz-Neuburgs wegen dessen Neutralität nichts gele-
gen, doch hat sich die Lgf.in auch nicht widersetzt. Nur Kurbrandenburg (für das Hgt.
Kleve) und Hessen-Darmstadt wurden durch ein geheimgehaltenes ksl. Attestat von der
Zahlungspflicht befreit ( Foerster, 350ff.; Bettenhäuser, 84f., 153).
notiz erlanget, weil in den reichscollegiis kein schluß deswegen gemacht.
Es sey im Römischen Reich nicht herkommen, daß ein stand des Reichs
den andern ohne sein wißen solle graviren und benachtheilen, und hoffe
nicht, daß iemand dahin von seinen herren principalen werde instruirt sein.
Nun, dann die fürstlich Heßen Caßelischen gesandten bestendig blieben,
daß von seiner fürstlichen gnaden nichts gefordert werde, in dem auffsaz
satisfactionis Cassellanae auch nichts enthalten, so falle seiner durchlaucht
desto mehr beschwerlich, wann sie über die ausgestandenen landesschäden
und ruin wegen evacuirung anderer stände plätze noch beytrag thun solle.
Wolte man sagen, seine durchlaucht würden der monatlichen contribution
dadurch entlediget, geeb er zur antwort, daß die Kayserlichen völcker den
anfang mit contribution gemachet wieder die erlangte versicherung, denen
die Heßen Caßelischen nachgangen, und falle eine unbillige argumenta-
tion, weil seine durchlaucht bishero contribution geben müßen, müße sie
sich auch ferner darzu verstehenn. Verbum satisfactionis praesupponire
antecedentem offensionem, damit Heßen Caßel nicht ufkommen werde.
Solte es also ausschlagen, werde seiner durchlaucht wehe thun, daß sie sich
bey diesen kriegen nicht considerabl gemacht, wie sie wol gekont.
Sonst sey er über denen 4 proponirten quaestionibus nicht instruirt, son-
dern seine durchlaucht halte billich, daß ieder theil seine soldatesca bezahle,
und unerhört und unverantwortlich, die armen leuthe, denen das leben
kaum übrig, vollend zur desperation zu tringen.
[1.] In quaestione „cui“ befinde seine durchlaucht, daß mit den krie-
genden armaden vorhero abrechnung zu halten, so werde sich’s finden,
daß man keiner was schuldig, sondern Schweden vielen nach veranlaßung
des Pragerischen frieden herauszugeben, was sie weit über ihren quotam
erleget .
[3., 4.] In quaestione „quomodo“ et „quantum“ finde er nichts in seiner
instruction, reservire fernere notturfft undt wolle nach einlangung ferner
instruction alsdann dem directorio sein votum einschücken .
Bamberg. Erinnere sich gestrigter proposition und izo wiederholter
quaestionum. Nachdem aber seine fürstliche gnaden
chergestalt die herren Kayserlichen und der stende gesandten dafürgehal-
ten, der punctus satisfactionis militiae gehöre ad executionem und sey zu
frühezeitig, davon zu redenn, so habe seine fürstliche gnaden ex isto prae-
supposito ihn volstendig nicht instruirt. Gleichwie sie aber bishero, was
zu beruhigung des Heiligen Römischen Reichs nüzlich befunden, wil-
lig beygetragen, also würde sie, was sie in vermögen, noch ferner nicht
erwinden laßenn. Wann aber das quantum nach der reichsmatricul solte
eingerichtet werden, könne seine fürstliche gnaden damit nicht folgen,
dann bekant, wie sovielmahl umb moderation angehalten worden
Das Hst. forderte eine Herabsetzung seiner Quote wegen der Doppelbesteuerung seiner
Besitzungen in Kärnten (s. [Nr. 145 Anm. 79] ).
ihrem antheil an den Kärntischen landen habe sie 1 160 000 reichsthaler
entrichtet. Die lande, die in Francken dero zustendig, weren dermaßen
zugericht als fast kein landt:
14–15 8 – unbewohnet] Bamberg A V: 8 gantze stätt, benantlich Weschfeldt, Höchstatt,
Ebermanstatt, statt Steinach, Holfeldt, Scheßlitz, Teüschnitz und Burck Kuhnstatt, sechs
gantze marckflecken alß Eckolsheimb, Zeüln, Graitz, Wallenfells, Nordthalben und
Emchengereüth, über 60 dörfer, 17 theils furstliche schloßer, casten und voigteyhäußer,
4408 häußer und stadel außer der gantz abgebranten stätt, marckflecken und dorfschaften
in die aschen gelegt.
das übrige sey unbewohnet
In 150 Orten (das waren ein Fünftel aller Ortschaften) des Hst.s Bamberg ging die Zahl der
Haushalte von 1636 bis 1653 um fast 45 % zurück, wobei Städte und Märkte am stärksten
betroffen waren. Damit gehörte das Hst. nicht zu den Hauptzerstörungsgebieten, in denen
der Bevölkerungsverlust 60–70 % betrug ( Franz, 58f.). Die acht Städte (s. Textvariante
Z. 18f.) sind: der Oberamtssitz Höchstadt an der Aisch, der 1633 von den Truppen Hg.
Bernhards von Sachsen-Weimar fast völlig niedergebrannt wurde; der Amtssitz Burg-
kunstadt (nordwestlich von Kulmbach, südöstlich von Coburg); der Amtssitz und wichtig-
ste bambergische Handelsplatz im Frankenwald Stadtsteinach; Scheßlitz (nordöstlich von
Bamberg), wo die Schweden 1633 die untere Stadt mit Kirche verbrannten; der Amts-
sitz Hollfeld (am Oberlauf der Wiesent [rechter Nebenfluß der Regnitz] an der Grenze
zum Mgft. Brandenburg-Kulmbach); der Amtssitz Waischenfeld an der Wiesent, dessen
Burg die Schweden 1634 allerdings nicht erobern konnten; der Amtssitz Ebermannstadt
an der Wiesent, wo die Schweden 1633 achtzig Häuser und die Stadtkapelle einäscherten;
der Oberamtssitz Teuschnitz ( Zedler XIII, 616 s. v. Holfeld; Hofmann, Höchstadt, 301;
derselbe, Stadtsteinach, 710f.; Schlaich, Burgkunstadt, 117; derselbe, Teuschnitz, 737;
Bog, Ebermannstadt, 151f.; derselbe, Scheßlitz, 663f.; Kunstmann, 781f.). Die marck-
flecken sind Eggolsheim (südöstlich von Bamberg, nördlich von Forchheim), Marktzeuln
(an der Rodach [rechter Nebenfluß des Mains]), Marktgraitz (an der Steinach [Neben-
fluß der Rodach]), Wallenfels (nordöstlich von Kronach), Nordhalben (am Oberlauf der
Rodach) und Enchenreuth (östlich von Kronach, westlich von Helmbrechts).
15–16 und – müßen] Bamberg A V: unnötig erachtent, die bey handen habende, uf viele
millionen sich erstreckende rechnungen der nach und nach abgegebener contributions-
geldter, auch erlittener schäden, alhier anzuzihen, gestalten sich eine uf 11 226 850 fl.,
32 creuzer, erstrecket, zu geschweigen des großen, uber 1,5 millionen fl. dem stift zuge-
wachßenen unbezahlten schuldenlasts.
und uf 226 000 fl. schulden machen müßen. Hoffe, man werde es erwegen
und wegen ihres contingentis ihro einige moderation wiederfahren laßen,
wenn ia das quantum nach der reichsmatricul und nicht nach den gemeinen
pfennig
Allgemeine Reichssteuer (Kopfsteuer), eingeführt auf dem Wormser RT von 1495 zur
Finanzierung von Reichsheer und RKG . Diese Besteuerungsform scheiterte, da der Voll-
zug in die Hände der territorialen Gewalten gelegt wurde. Widerstand und Desinteresse
der großen Reichsfürsten bewirkten, daß aus den meisten Territorien kein Geld einging.
Deshalb wurde diese Besteuerungsform schon auf dem Augsburger RT von 1500 wieder
verworfen (Peter Schmid).
Soviel die ander quaestion betrifft, müße der beytrag durchgehend gesche-
hen, auch, in 3., die kriegsschäden decourtirt und fernere forderung abge-
6–8 (welches – practicabl] Bamberg A V: 1. Der regimenter, so in vesten oder verwarten
plätzen logirt undt daselbst entretenirt worden, weiln dieselbe geringe au[s]stände zu
fordern, were mit selbigen fürterlich abzurechnen unnd abzudancken; von den, so in der
campagnia sich befinden, würde der veltherr zu besatzung der gräntzstätt eine anzahl
behalten wollen; dahero eß dahin zu richten, daß selbige fürterlich dahin commandirt,
wegen der uberigen aber, sintemaln respublica Veneta wieder den erbfeind annoch in
wafen begrifen und hiebevorn Teutsche völcker bey dem abdanckung desiderirt, könte
hierunter mit der Venetianischer respublica ambassadeür, [Contarini], fürterß und nach-
gehentß auf vernehmung, ob und wieviel 1000 man zu uberlasßen dieselbe begern, mit
der soldatesca gehandlet werden, die dienst fürterlich an- und auß dem Reich zu tretten,
denen die conventa quota satisfactionis restantis zu friesten in gewiesen [!] legstätten gut-
gemacht unnd man dergestalt der distribution und alimentation enthebt und so balden
zur licentiirung conclusa pace geschritten werden könte. Eß were aber deß leztern halben
mit dem herrn Contareni zeitlich zu negociirn. Ob aber bey der abrechnung die in dem
neulich abgelegten Österreichischen voto gethanen vorschläg zu practiciren […].
ches alles er in geschwinder eyl ablas, daß es nicht wol zu apprehendiren).
Ob die in Österreichischem voto vorkommende mittel practicabl
er dahin, fernere notturfft reservirend.
Interloquirte Österreich. Die anführung sey etwas anzüglich von Bam-
berg gefallen, wolle hirmit protestirt haben.
Sachsen-Altenburg. Man habe auch mögen von herzen wünschen, daß
diese materia noch zur zeit nicht dürffen in deliberation gezogen wer-
den, sintemal bekant, was vorhin vor eine abrede genommen worden, daß
nemblich der § „Tandem omnes“ und diese beschwerliche materi solle bis
zuletzt versparet bleiben. Nachdem aber die Kayserlichen herren pleni-
potentiarii gemeßenen befehl erhalten, daß sie den § „Tandem omnes“ vor
allen dingen richtigmachen solten, so hetten die königlich Schwedischen
daher anlas genommen, auch uf abhandlung dieses articuls zu tringen.
Weil nun gestern von den dreien reichsräthen beliebt, daß diese materia
anzugreiffen, wolle man sich, soviel es izo sein könne, mit seiner wenigen
meynung vernehmen laßen.
Erinnere sich anfangs, welchergestalt von dem hochlöblichen directorio
anführung gethan, daß diejenigen der catholischen stende gesandte, so zu
Münster, ihnen ihr votum und gerechtigkeit in allem, was hier vorgehe,
vorbehalten wolten
Das Direktorium des FRM rechnete mit ca. 30 Voten ( APW III C 3/2, 1089 Z. 7). Beim
FRO waren es am 6. Mai 1648 (nach Zählung des Sachsen-Altenburger Protokolls) 37,
am 8. Mai 31 und am 9. Mai 36 Voten. Dabei ist zu beachten, daß das FR-Direktorium
für Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach nur zwei Stimmen veranschlagte (s. Nr. 145
Anm. 82), so daß jeweils ein Votum abgezogen werden muß, es also im FRO 36, 30 und 35
am 6., 8. und 9. Mai waren.
dieses, daß des herrn bischof zu Oßnabrug fürstliche gnaden sich alda
befinde und soviel vota führe, welche ihr nicht allein vor sich zustendig,
sondern auch von andern ufgetragen
Wartenberg führte für sich selbst oder als Ges. im FR die Stimmen für die Hst.e Augsburg,
Chur, Eichstätt, Hildesheim, Lüttich, Minden, Münster, Osnabrück, Paderborn, Regens-
burg und Verden sowie für die Fürstpropsteien Berchtesgaden und Ellwangen und die
Fürstabtei Stablo, ließ sich allerdings seinerseits teilweise durch Subdelegierte vertreten
(näher erläutert bei Wolff, Corpus Evangelicorum, 60f. Anm. 85).
haben und dieselben sich die gewalt anmaßen, hiesige conclusa zu inver-
tiren, müße man demselben wiedersprechen, und zwar 1., weil im Reich
ungewöhnlich, daß eine person soviel vollmachten auf sich nehme, denn es
könte uf solche maße practicirt werden, daß uf künftigen reichstag 2 oder
3 personen die maiora machten und salus publica in arbitrio dreyer perso-
nen stehe, welches unzuleßig, dahero auch nötig, uf künftigen reichs[tag]
von remedirung zu reden. 2. Sey bekant, daß diesesorths mit der cron
Schweden tractirt werde, und könten also nicht sehenn, wie die wenige
das werck könten naher Münster ziehen, sondern am besten, wann sie sich
alhir einstelleten, wie sie erfordert
Raigersperger hatte an Wolkenstein (den Direktor des FRM ) und an Giffen (den Ges.
Ehg. Leopold Wilhelms) geschrieben. Soweit sich aus einem Bericht Wartenbergs ergibt,
wurde Wolkenstein informiert, daß am kommenden Tag (1648 V 4) in Osnabrück über den
§ „Tandem omnes“ und die schwed. Militärsatisfaktion beraten werden sollte. Wolkenstein
erwog deshalb 1648 V 3, in Münster ebenfalls den FR einzuberufen. Giffen wurde hingegen
(laut Wartenberg) von Raigersperger aufgefordert, zur FR-Sitzung nach Osnabrück zu
kommen oder jemanden zu substituieren. Wolkenstein und Giffen berichteten Wartenberg
1648 V 3 über die anscheinend erst am selben Tag eingetroffenen Schreiben Raigerspergers;
der Text wurde nicht ermittelt ( APW III C 3/2, 1089 Z. 4–11). Wahrscheinlich haben
auch die übrigen Ges. in Münster entsprechende Schreiben erhalten. – Zu Giffen s. jetzt
Demel, 157; Lehsten, 34f.; zu seinem Votierverhalten auf dem WFK s. Wolff, Corpus
Evangelicorum, 64.
wann ihnen nicht gefellig zu kommen, alles in ungewisheit bleiben solle,
sey nicht zuleßig, und werde man noch ein ganz iahr damit verliehren.
Hielten also dafür, was hier geschloßen werde, sey durch der abwesen-
den wiedersprechen nicht zurückzuziehen. Wiedrigenfalls müßte man es
contradiciren, weil man zumal vernehme, daß sie daselbst weitlauftige dis-
course solten führen.
Was die sache an sich selbst betrifft, wolle man nicht viel de quaestione
„an“ reden, als welche schon resolvirt. Sonst weren wol wichtige ratio-
nes beyzubringen, daß man dieser schweren satisfaction zu überheben. 1.
Müße entschloßen sein, wer darzu gebenn soll
müße ein allgemeiner beytrag geschehen und von allen ständen zugleich
ohne einige exemption und exception. Dann wann wir wolten verfahren,
wie fast aus vorstimmenden votis zu vernehmen gewesen, daß ieder wolle
ursachen anführen, warum er nicht ursach, etwas zu geben, wolten wir
wol soviel ursachen wegen unseres gnädigen fürsten und herrn verscho-
nung auch finden, als die vorsizenden wegen ihrer fürstlichen herrschafft
angeführt. Weil aber durch solch queruliren und anführung absonderlicher
handlungen und vergleiche der sache nicht geholffen, wolten wir nichts
dazu sagen, sondern expresse bedinget und reservirt haben, daß in fall
sich einiger stand eximiren wolte, wir seiner fürstlichen gnaden auch die
exemtion bedinget haben wollen.
[2.] Was die quaestionem „cui“ betrifft, habe man niemals verstanden, daß
die quaestio „an“ von allen arma〈das〉 resolvirt, sondern von der Schwe-
dischen armada iederzeit geredet, auch die quaestio soweit affirmative
beliebet worden, dabey es billich sein bewenden. Es sey auch großer unter-
scheid zwischen der Schwedischen alß einer auswertigen cron armee und
andern. Die quaestio sey nicht, ob die Schwedische armada was zu for-
dern, wen man abrechnung vornehme, sondern man versire in terminis
transactionis, da dieses als eine conditio pacis vorgeschlagen und belie-
bet. Wann es zue abrechnung könte kommen, sey von dem vortreflichen
Osterreichischen herrn abgesandten in seinem voto statliche ausführung
geschehen, daß keine armada was zu fordern. Dieweil man aber bekennen
muße, daß unter der Kayserlichen und Churbayerischen armada viel tap-
fere cavalieri, so nicht aus der acht zu setzenn, so hielten wir dafür, wann
vor die Schwedische armada aus den andern creysen gewiße römermonath
verwilliget würden, solte vor die Kayserliche armada zur recompensation
ebensoviel monath, als sonst die übrigen creise den Schwedischen abzu-
statten, der Österreichische creiß beytragen, wie auch ihrer Kayserlichen
majestät königreiche und erblande concurriren, wozu ihre Kayserliche
majestät sich selbst in dem verlesenen extract dero resolution ercleret.
Gleiche meynung habe es auch bey uns mit seiner churfürstlichen durch-
laucht zu Bayern armee, daß ihr soviel monath aus dem Bayerischen creiß
zu reichen.
3. In quaestione „quomodo“ sey schwer zu votiren, darum, dieweil die
sache also beschaffen, daß, wann wir das „quomodo“ nicht wol fasten, alle
inconvenientia sich finden würden, so in ezlichen votis vorkommen. Der-
halben (1.) zu sehen, wann die verwilligung solle ihre krafft haben, dann
wann die armada solte alsbald die verwilligte summ zu fordern haben,
werde es beschwerlich und gefährlich fallen, daß wir also der meynung,
die obligatio müße nicht eher angehen, alß bis der friede erfolge, und
zuvor man sich zu nichts obligatorie zu verbünden. (2.) Were nothwendig
zu bedingen, daß, wann die zahlung an die soldatesca geschicht, müße
sie hoc ipso abgedanckt und licentirt sein. (3.) Müste die solution nicht
von dem ganzen creiß geschehen, sondern ieder stand vor sich zahlen
und hafften, und zwar, (4.), nach anleitung der reichsmatricul, soviel ihm
zukomme, dergestalt, wann hier gewiße römermonath verwilliget, jedem
sein mann zuzuweisen, mit dem er sich zu vergleichen. Die contentirung
werde, (5.), parata pecunia nicht alsbald geschehen können, sondern etwa
der dritte theil am gelde und mit ander annehmligkeit, das übrige aber uff
gewiße zahlungsfristen und versicherungen. Unterdeß, ehe die zahlung
geschicht, müste, (6.), der soldat unter desienigen standes direction sein,
so die zahlung leisten solle. Man gebe andern zu bedencken, wann ein
standt seine quotam gezahlt, sein nachbar aber saumig, wie er zu versi-
chern, daß der soldat ihn nicht in seinem lande infestire und alle unge-
legenheit zuziehe. Weil aber auch viel stände bishero guarnisonen in den
pläzen unterhalten müßen, so müsten auch, (7.), unterdeß die contributio-
nes cessiren oder von der quota abgezogen werden.
[4.] Uber das „quantum“ wolle man sich alsdann ercleren, wann die 3 quae-
stiones „quis“, „cui“ et „quomodo“ richtig.
Würzburg. Allen, so ein weinig in reichssachen erfahren, sey wißend,
daß in contributionsachen im Römischen Reich nirgend als uf reichs-
und creistagen gehandelt werden noch über die alda geschehene verwilli-
gung iemand, er sey auch, wer er wolle, von einem standt etwas fordern
könne. Wan man nun den reichsabschieden na[c]h[geh]en wolle, werde
sich’s finden, daß man ichtwas zu reichen nicht schuldig. Dieweil man
aber in weiterer resolution ad causas belli kommen müße, aber doch aus
nothtringenden ursachen vor diesem bedinget, daß man sölche nicht zu
berühren
S. das Bedenken des FR von 1646 IV 17/27, hier: Correlation des FR zu Klasse I der
Repliken ( Meiern II, 510 , zweiter Absatz, beginnend Solchemnach).
Sonst aber, wan man davon reden wolte, were leicht zu erweisen, daß
a parte Würzburg so viel hergeschoßen, daß, wann rechte eintheilung zu
machen, sich finden werde, wie nemblich das stifft Würzburg sein an-
theil nicht allein bezahlt, sondern auch ein großes wiederzufordern. Weil
man aber in terminis formandi debiti versire, halte er dafür, daß eines und
anders nicht anzustehenn, sondern bey schon resolvirter quaestione „an“
zu bleiben und auch ein übriges zu thun.
[1.] Und zwar, was die erste quaestionem „a quibus“ betrifft, müsten alle
stände dazu beytragenn, dann wann einiger standt exempt sein solle, habe
es Würzburg anzuführen, welches stifft von anfang des krieges und schwe-
bender gefahr 8000 man ohne einiges standes beschwerde unterhalten und
dieselben monathlich bezahlt, deßen wiederersezung er in eventum vor-
behalten habenn wolle.
[2.] In quaestione „cui“ könne er sich nicht herauslaßen, biß das „quantum“
gemacht, welches dann nach dem alten, gewöhnlichen herkommen im
Römischen Reich, sintemal die anlage nach dem gemeinen pfennig izo
nicht practicirlich, man aber sonst von keinem andern modo collectandi
wiße, angestellet müße werden. Darauff werde sich finden, wie weit in
„quomodo“ zu verfahren, und die erinnerungen, so im Altenburgischen
voto geführt und ferner vorkommen möchten, in acht zu nehmen.
Sachsen-Coburg. Wie Sachßen Altenburg.
Worms. Wie Würzburg.
Sachsen-Weimar. Möchte wünschen, daß gegenwertige fragen nicht uf
die baan zu bringen. Weil aber die angeführte vernünfftige rationes die
necessitatem erhellet, müße er es auch dahinstellen. [1.] In quaestione „a
quo“ würde sich kein stand eximiren können. Solte aber es geschehen,
müste er uf solchen fall dieienige contestation repetiren, so von seiten
Altenburg geschehen.
[2.] In quaestione „cui“ sey er allein wegen satisfaction der Schwedischen
armada instruirt, dann von andern armeen bishero nichts vorkommen, er
also auch sich mehr instruction nicht erholen können.
[3.] In quaestione „quomodo“ wie Altenburg. So werde auch die verwil-
ligte summ nach der reichsmatricul und römermonathen anzulegen und
keineswegs auch die gelder in die Schwedische cassa zu liefern einzuwilli-
gen sein. Weiln aber bey iezigem zustand des Römischen Reichs mit dem
gelde nicht aufzukommen, so were ein dritthel am gelde alsbaldt nur zu
erlegen und das übrige uff versicherung zu stellen, und müste kein standt
noch craiß vor den andern hafften.
[4.] Wann nun auch andere sich wegen des quanti vernehmen ließen, werde
er seine meynung ebenmeßig entdecken.
Wolle auch dieses votum wegen seiner fürstlichen gnaden zu Sachsen-
Gotha und -Eisenach wiederholet habenn.
Salzburgisches Direktorium. Erinnerte, daß das Osterreichische di-
rectorium vor diesem gezweifeln, ob wegen Gotha ein sonderliches votum
im fürstenrath zu führen
Wie [Nr. 145 Anm. 82] .
Sachsen-Weimar. Habe solch votum ohne contradiction nun bey 3 iah-
ren geführt, sich auch deswegen bey dem Churmainzischen reichsdirecto-
rio gebührend legitimirt.
Österreich. Man müße bey dem reichsdirectorio nachfragen.
Speyer.
zur hand bracht und mir communicirt worden, dieses inhalts:) [2.] Ahn sei-
ten des fürstlichen stiffts Speyer ist gleichergestalt wol eingenomben, was
dem hochlöblichen Österreichischen directorio beliebig gewesen, super
puncto praetensae satisfactionis militiae vorzutragen und in gewiße mem-
bra abzutheilen, auch wohin sich die herren vorstimbende darüber erclert.
Nun bin ich dießeits per expressum befelcht, wan gegenwärtige materia
ad consultationes publicas gezogen werden solte, ex parte ihrer churfürst-
lichen gnaden zu Trier als bischoffen zu Speyer, meines gnädigsten herrn
etc., gleichergestalt, wie bey der hochlöblichen cronen herren plenipo-
tentiariis geschehen , also auch in diesem hochlöblichen fürstenrath die
hochst billige motiven und erhebliche rationes eines jedern ohnpassionir-
ten gemüth vorzustellen, warum seine churfürstlichen gnaden von ietzt
gedachter praetension sich eximirt zu halten entschloßen und darüber der
zuversicht geleben, daß in reiffer erwegung deren von ihren herren mit-
churfürsten und ständen ihro nichts wiedrieges aufgetrungen werden solte
noch könte.
1. Unndt zwar erstens ist nicht ohne, daß die hochlobliche cron Schweden
vielermelte satisfactionem militiae von den ständen des Reichs begehre,
darbey aber vor sich selbsten notorium, daß dergleichen praetension
nit a tertio innocente, sondern von denienigen gefordert werden könne,
die sich deren königlicher Schwedischer assistentz in mannigfeltiger that
gebraucht oder sich deren waffen wiedersezt oder gegen dieselbe in würck-
lichem kriege gestanden haben mögten.
2. Nuhn ist reichskundig, daß, demnach höchstbesagte cron Schweden
des Reichs boden mit ihren armis zu berühren und sich ihre Kayserli-
che majestät hingegen zur defension auch auszurüsten angefangen, daß
alsobald gleich bey deßen anfang ihr churfürstlicher gnaden praevoi-
irung dieser lange wehrender kriegsunruhe sich mit der cron Franckreich
in gewiße capitulationes und compactata pro conservanda religione et
regione eingelaßen
(Protektions-)Vertrag zwischen Kg. Ludwig XIII. von Frk. und Sötern, Ehrenbreitstein
1632 IV 9, ratifiziert durch den Kg. St-Germain-en-Laye 1632 IV 30; Text: Londorp
IV, 274f. (lat., ohne Bezeichnung der Art.); DuMont VI.1, 35f. (frz.): Der Kf. räumt Frk.
Besatzungsrechte in Ehrenbreitstein, Philippsburg und (im Falle schwed. Eroberung) in der
Stadt Trier ein und erhält dafür den Schutz ( custodia) Frk.s gegen jegliche Angreifer im
gesamten Erzbistum (!) Trier und im Bistum (!) Speyer. Im Falle solcher Hilfe sollen Sötern
oder seine Nachfolger später nicht dafür belangt werden. Ehrenbreitstein, Philippsburg und
(gegebenenfalls) Trier sollen bei einem allgemeinen Frieden unverändert zurückgegeben
werden ( Weber, 192f.; Stein, 120; Abmeier, 2, 9).
keinesweges theilhafftig machen würden, contestirt, auch darüber nachge-
hents erlanget, daß auff annäherung der königlichen majestät in Schweden
hochstseeligsten andenckens sie durch interposition der cron Franckreich
und in vorstellung ihrer churfürstlichen gnaden friedliebenden gemüths
und daß sie sich aus diesem krieg gehalten und fürterhin halten würden,
vermittelst special aufgerichten compactaten in beständige freundschafft
und neutralitet von hochstgedachter cron Schweden aufgenommen
Neutralitätsvertrag zwischen Kg. Gustav II. Adolf von Schweden und Sötern, Mainz 1632
IV 22, ratifiziert durch den Kg. München 1632 V 20, ratifiziert durch Sötern Koblenz 1632
VI 2; Text: ST V.1, 734–744 (s. Abmeier, 204). In Art. 8 verpflichtet sich der Kg., dem Est.
und Hst. Söterns (Trier und Speyer) keine Kriegslasten, gleich welcher Art, aufzuerlegen
( ebenda, 738).
in derselben ohne den geringsten bruch iederzeit geblieben und darauff
austrücklich capitulirt worden, daß sie bey ihren von Gott untergebenen
erz- und stifftern, land und leuthen, ohne alle ahnforderung, wie solche
künftiger zeit wegen continuirung des kriegs praetendirt werden möchte,
unperturbirt und unangefochten gelaßen werden sollen, wie solches die
vorberührte capitulationes mit mehrern nach sich führen.
3. Immaßen dan auch pro tertio darüber erfolgt, daß wegen dieser mit
beeden cronen getroffener und unverbrüchlich gehaltener freundschafft,
frieden und neutralitet, auch daß sie sich in gegenwertige kriegsunruhe im
wenigsten nit einmischen wollen, ihre churfürstliche gnaden nit allein an
land und leuthen, sondern wol gar an ihrer hohen churfürstlichen persohn
zuvor nie erhörten exempels hochst nachtheilig leiden undt ein zehen-
jehrige detention außstehen müßen
Sötern wurde wegen seiner profrz. Politik im März 1635 von span. Truppen inhaftiert und
zunächst in die Span. Ndl., dann an den ksl. Hof verbracht. Im April 1645 wurde er aus
der Haft entlassen, nachdem er den PF angenommen und sich mit dem Ks. versöhnt hatte
( Abmeier, 11–14; Tischer, Diplomatie, 228).
den contributionibus und continuirlichen sommer- und winterquartiren
nach eines gefallen verfahren, sondern wegen dieser landen entführten
oberhaupts eines ieden exspoliation und direption unterworffen gewesen,
auß welchem dann leichtlich zu erachten, waß noch per resto hinterblie-
ben, und wann ein solch gerings erprest werden solte, darüber sie nit ein
fußbreit lands behalten würden, waß diese schwere praetension dardurch
sublevirt werden könte.
4. Weiters ist pro quarto auch bekant, demnach höchstgemelter seiner
churfürstlichen durchlaucht dergleichen uberschwern persecutiones zuge-
standen, daß die hochlöblichen cronen alsobald alle remediirung und repa-
ration beyzubringen unterstanden haben, auch darüber de novo wegen
der in facto erspürter constanz, künftiger zeit nichts ahn derselben lan-
den zu praetendiren, nochmahln mit hand und siegel erklert , inmaßen
dieselbe sich in aller ausgestandener wiederwärtigkeit biß uf gegenwertige
stunde von sölchen so thewer erworbenen und beschworenen capitula-
tionibus pro conservanda religione et regione nit divertiren laßen wollen,
seine churfürstlichen gnaden wenigers nit dahero zu ihren herren mit-
churfürsten, -fürsten und -ständen die gänzliche zuversicht tragen können,
daß aus vorangeführter weltkundiger deduction deroselben untergebe-
nen landt und leuthen nichts wiedrieges dem klaren inhalt solcher gleich
anfangs aufgerichter und bestendig observirter capitulationen entgegen
zugemuth[et] oder aufgetrungen werden solle, wie sie den von demselben
und in krafft deren special capitulirter exemption sich im wenigsten nit ver-
tringen laßen, sondern ein vor allemahl media iurata assistentiae corona-
rum, bevorab regis christianissimi, darbey zu manuteniren und vermittelst
deren gegen dieienigen, so dieselbe mit unrecht und gewalt deßentwegen
in sölchen unerschwinglichen last condemniren und uberziehen wolten,
sie durch einen zuläßigen revange mit befugter ragion sich zu schüzen und
zu behaupten zu laßen nit ermangeln würden, vestiglich resolvirt und ent-
schloßen verbleiben, gestalt dan auch vor sich selbsten keinem standt die
kühnheit gebühren will, einem andern in dergleichen unverschuldten con-
tributionssachen sölche uberschwere nachtheil aufzubürden und in noch
völliges euseristes landverterben zu stürzen. Die übrige milizi belangend,
falß man mit denselben ex parte ihrer churfürstlichen gnaden erz- und
stiffter Tryer und Speyer in abrechnung condescendiren solte, ist theilß
deren directoribus bekant (gestalt unter andern der churfürst in Bayern
von einem des jahrs 1637 ertragenen winterquartir
liquidirte rechnung praesentirt worden von 1 500 000 reichsthalern), daß
also mehrers von denselben mit gewalt erzwungen undt würklich erhoben
worden, alß deren contingent immer betreffen etc.
Brandenburg-Kulmbach. (Herr Fromhold:) Seine fürstliche gnaden
haben ihm und seinem herrn collegen, herrn Wesembeck, vollmacht ufge-
tragen, so sie auch dem reichsdirectorio eingehendigt
S. [Nr. 145 Anm. 84] .
fürstenrath und sonsten bey diesem convent zu vertreten. Jezo habe er
angehört, was das hochlöbliche directorium proponirt und von vorsiezen-
den uf solche puncten votirt worden. Anfangs wiederhole er, was Alten-
burg praemittendo gedacht, daß man nemblich vernehmen müße, ob wol-
len sich die zu Münster subsistirende ihre vota reserviren und an dasienige
nicht gebunden sein, was hier geschloßenn, welches dann sehr praeiudi-
cirlich falle. In instrumento pacis were deswegen versehung geschehenn,
daß auch die abwesende daran solten obligirt sein
S. KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XV ( Meiern IV, 589 , zweiter Absatz, beginnend Pro
majori horum ).
ren, dieweil die discourse, so zu Münster solten geführet werden, nicht de
nihilo.
Negst diesem habe er aus ezlichen vorgehenden votis vernommen, daß
ezliche die quaestiones zu frühezeitig gehalten und daß die übrige puncta
vorhero richtigzumachen. Allein solche quaestiones müsten nicht ufge-
schoben und dahin versparet werden, bis unterdeßen bey den armeen ein
unglück geschehe, so wir hernach nicht zu ersetzen. Die quaestio „an“ sey
alschon vorhin resolvirt, dabey es bleibe. Wol sey erinnert, daß von die-
sem punct behutsam zu reden, damit die stende sich nicht obligirten, bis
sie wegen der abdanckung und execution gewisheit, davon aber unten zu
reden in quaestione „quomodo“. Wo müglich, were der articulus executio-
nis zugleich richtigzumachen, so die höchste notturfft. Daß man ordinem
tractandi geendert, könne nicht obiicirt werden,
unterschied[lich]en bey diesen tractaten practicirt
Die Z. 30ff. erwähnte Vereinbarung über die Reform der Reichsgerichte (Text, datiert auf
1648 II 22 [!]/III 2: Meiern V, 499 ff.) kam als erstes derartiges Abkommen am 2. März 1648
in Osnabrück zustande und wurde von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn
am 7. März 1648 unterzeichnet. Der Abschluß wurde im CE und CC besonders begrüßt,
weil die Justiz das Fundament des Staatswesens sei ( Meiern V, 498 ; APW III C 2/2, 1002
Z. 26f.; zur Unterzeichnung s. Sachsen-Altenburg A III fol. 152).
Tota materia beruhe uf 4 quaestionibus: 1. „a quibus“, und daß kein standt
sich zu eximiren. Man sehe, daß sonst kein friede zu haben, so müße der-
halben praestiret werden, sine quo der friede nicht zu erlangen. Wie jeder
des frieden zu genießen, also könne sich auch keiner eximiren. Jeder werde
rationes zu queruliren finden, warum bey ihm keine schuldigkeit militire
oder er so hoch nicht anzulegen. Man werde damit viel zeit verliehren con-
tra intentionem, so uf einen schleunigen frieden gerichtet. Bißhero habe
man geben ad alendum bellum, so könne man auch pro redimenda pace
und semel pro semper etwas geben. Solte über verhoffen ein und ander
uf seinen rationibus beharren, reservire er crafft seiner instruction fer-
nere notturfft, dann, wie Bamberg und Würzburg angeführt, so seyen die
stende in Fränckischen creiß sehr beschwert und ruinirt, auch mit contri-
butionsanlagen nicht nach der reichsmatricul, sondern nach der officirer
willen beleget worden. Aber man sey izo nicht in dem standt und in tali
conventu, darin von abhelffung solcher exceß zu reden. Wenn sich nun
iemand eximiren wolte, wolte auch er uf die übrige quaestiones als nicht
votirt habenn.
[2.] Die quaestio „cui“ sey von denen herren Kayserlichen plenipoten-
tiariis in instrumento pacis resolvirt
S. KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. IX ( Meiern IV, 580 , vierter Absatz, beginnend
Tandem Cæsarea Majestas ): Zusage des Ks.s über einen Beitrag des Reichs zur schwed.
Militärsatisfaktion.
chem inhaeriren, alwo auch der mediat- und immediat reichsvölcker nicht
gedacht. Sie würden sich gefallen laßen zu erwegen, in was iämmerlichern,
verterbten und verarmten zustand das Römische Reich begriffen und daß
es eine andere sache, was auswertige cronen forderten. Ihre Kayserliche
majestät, auch als pater patriae, [hätten] dergleichen nicht zu begehren.
Dergleichen zuversicht trage er auch zu seiner churfürstlichen durch-
laucht zu Bayern, daß sie solche umbstende erwegen werde. Solten aber
die herren Kayserlichen und Churbayerischen beharren, anführend, daß
sie splendorem Imperii erhalten helffen, könne er sich conformiren, wie
albereit vorkommen, weil ihre Kayserliche majestät sich ercleret, sie wolle
ad punctum militiae concurriren, daß sie ihre lande vor sich behalten und
also auch seine churfürstliche durchlaucht zu Bayern dero erblande.
Unangesehen, 3., in quaestione „quomodo“ mehr modi könten uf die baan
gebracht werden, halte er doch dafür, der beste modus werde sein, wann
iederm stand pro sua quota gewiße völcker assigniret würden. Es müste
aber die assignatio nicht den craisen geschehen, denn in den craisen sich
viel eximiren und die abgehende nicht dem circulo zuwachßen könten.
78,24–79,3 Hoc – würden] Pfalz-Neuburg (3540): Die commoda würden diese sein: 1. daß
die regimenter sich so starck nit befinden würden, alß wie man dieselbe auf dem papier
angibt; 2. würde kein bahrgeldt vonnöten sein, sondern könte man mit wüsten guetern
und restzettuln die bezahlung guetentheilß verrichten; 3. bey solcher assignation würden
die armeen voneinanderkommen und ein jeder standt wißen, wie hoch sich sein contin-
gent ertrage. Daß incommodum, so man hierdurch evitiret, seie, daß ein standt vor dem
andern nit würde praegravirt werden, dan es seie nit ohne, daß viele betrengte stendt
keine unbefuegte klagten führen, zumahln ihrer fürstlichen gnaden zu Culmbach noch
unlengst 9 regimenter zugeschickt worden weren, dahe doch deroselben etwan zwey
hetten competiren mögen.
ein regiment zum exempel nicht so starck, so wachse es dem stande zu.
Also dörfte es auch nicht alles parata pecunia sein
restzettul (s. Textvariante S. 78 Z. 30) ist ein Terminus technicus aus der Bergmannssprache
und meint dort ein Verzeichnis mit dem rückständigen Lohn des Bergmanns, das diesem
vom Schichtmeister ausgehändigt wird ( Grimm XIV, 825 s. v. restzettel). Analog ist hier ein
Verzeichnis gemeint, das den rückständigen Sold auflistet und dem Soldaten ausgehändigt
wird. – klagte (s. Textvariante S. 79 Z. 18) ist eine alte Nebenform von Klage ( Grimm XI,
906 s. v. klägde klägte, klagde klagte).
voneinander und dürffte man sich der maintenation nicht befürchten. So
werde auch dieses incommodum hierdurch benommen, daß die regimenter
nicht pro placito einem und andern zugewiesen würden.
Ratione quanti, 4., suspendire er sein votum, biß vorsizende und andere
sich vernehmen laßen.
Basel. Wolle das Würzburgische votum erholet haben, iedoch dergestalt:
wen dem stiffte die graffschafft Pfürdt wieder eingeraumet werde
Das Hst. Basel hatte sich bereits am 13. März 1646 seine Rechte an der Gft. Pfirt/Ferrette
vorbehalten ( APW III A 3/3 Nr. 158 bei Anm. 58). Gut einen Monat später erbat Servien
die Gft. für sich, um den Titel eines Gf.en zu erhalten (Memorandum für Lionne, Münster
1646 IV 14, 19, Text: APW II B 3/2 Nr. 228, hier 793 Z. 25f.). Frk. stellte die Forderung nach
der Gft. offiziell zuerst im FEIPM1 1647 VII 20, praes. den Ksl. 1647 VII 20, und zwar durch einen
Zusatz, der die Gft. als Bestandteil des Sundgaus bezeichnet ( […] cedunt […] Suntgoviam
in qua Comitatus Ferretis comprehenditur […], s. Meiern V, 141 –161, hier 151, letzter
Absatz, beginnend Tertio: Imperator pro Se). Dieser Zusatz fiel im ksl.-frz. Vorvertrag
von 1647 XI 11/14 wieder fort (s. Meiern V, 162 , vierter Absatz, beginnend Tertio,
Imperator pro se). Dennoch befürchtete der Ges. Basels, daß Frk. die Gft. als Bestandteil
des Sundgaus einbehalten werde, s. sein Votum im FRO am 13. August 1648 (das Protokoll
wird ediert in APW III A 3/7). In der folgenden Sitzung baten Worms, Würzburg und
Basel (vertreten durch Vorburg), daß im conclusum der Vorbehalt der Rechte Basels an
der Gft. ausdrücklich erwähnt werde (s. Nr. 148, Votum von Worms).
Brandenburg-Ansbach. Wie Brandenburg Culmbach.
Fulda. [1.] Seine fürstliche gnaden
beytragen, was zu erlangung des so hochnotwendigen reichsfrieden dien-
lich. Wann sie aber zur Heßen Caßelischen satisfaction solte gezogen und
zugleich auch mit dieser satisfaction der militiae beleget werden, so falle
es ihro zumal ganz unmüglich. Bitte, man wolle seine fürstliche gnaden
mit beytrag zur Heßen Caßelischen satisfaction verschonen oder, soweit
sie dahin gezogen werde, defalciren .
[4.] Von dem quanto sey negstkünftig zu reden.
[3.] Ratione „quomodo“ könne er sich mit denenienigen erinnerungen,
so in Altenburgischen und Brandenburg Culmbachischen votis enthalten,
wol conformiren, insonderheit, daß der articulus executionis und satis-
factionis militiae zugleich zu tractiren, also auch die zahlung nach der
abdankung einen anfang gewinne.
Braunschweig-Celle. Habe wol eingenommen, was nicht allein pro-
ponirt, sondern auch in verschiedenen votis vorbracht. Soviel die propo-
sita betrifft, sey er einig, daß quaestio „a quibus“ vel „quis“ müße die
erste sein. Von Altenburg sey wol erinnert, was etzliche zu Münster sub-
sistirende catholischer stende abgesandte obhanden, dahin lenckend, ob
wolten sie an dasienige nicht gebunden sein, was hier vorgehe, und weil
Altenburg rationes in contrarium angeführt, beziehe er sich darauf. So
habe er auch wargenommen, daß von Brandenburg Culmbach erinnert
und Fulda wiederholet, es möchte der articulus executionis und satisfac-
tio militiae combinirt werden. Die angeführte rationes zu recapituliren,
sey ohnnötig, allein sowol von denen herren Kayserlichen als königlich
Schwedischen sey dafürgehalten worden, es könne von dem puncto exe-
cutionis nicht geredet werden, bis der militienpunct richtig. Weil aber nun
die ordnung mutirt worden, weren beeden puncten billich zu coniungiren.
Viel vornehme stände hetten verlangen, zu den ihrigen zu gelangen, ver-
willigten deswegen auch etwas; derowegen billich, daß sie zu dem ihrigen
erstlich wiederum gelangeten.
[1.] Was die quaestionem „quis“ betrifft, vernehme er, daß ezliche exemp-
tiones, specialconventiones, schäden und andere ursachen angeführt wür-
den. Wan es nun die meynung haben solte, so könne er nicht unterlaßen,
von seiten des fürstlichen hauß Braunschweig Lüneburg ebensowol sol-
ches anzuführen. Die vorsizende, so sich zu exemiren gedencken, het-
ten allegirt, daß sie mit dem kriege nichts zu schaffen. Ebendaßelbe habe
auch das fürstliche hauß Braunschweig Lüneburg anzuführen, insonder-
heit vor iezo, weil daßelbe mit ihr Kayserlicher majestät einen frieden
getroffenn , mit der cron Schweden keinen krieg gehabt, seine völcker
geraume iahr und zeit uf den beinen gehalten und noch mit unerschwing-
lichen kosten halte, werde dieselbe auch uf erfolgten frieden ohne anderer
stende beytrag contentiren. Dieses fürstliche hauß habe die volcker nicht
so eigentlich vor sich und aus andern ursachen behalten, sondern die vor-
nembste ursach sey gewesen, paciscirtermaßen, ihre posten in acht zu neh-
men, damit dem Heiligen Römischen Reich daraus kein schade zuwachße.
Durchzüge, plünderungen, contributiones und was der krieg mehr vor
schaden mit sich führet, könne er auch anführen. Es sey bekant, wasge-
stalt die Braunschweig Lüneburgischen lande dergestalt gelegen, daß die
cron Schweden keine völcker könte fast führen als durch ihre land. Wolle
geschweigen der schweren einquartirungen, so iüngsthin vorgangen, da
die Schwedische armee sich drey monath in die Braunschweig Lünebur-
gischen lande einlogirt. Weren also statliche ursachen, sich in quaestione
„quis“ zu eximiren; daher dann ihm als einem diener bedencklich, sich in
quaestione „quis“ herauszulaßenn, sondern befinde nötig, daß diese quae-
stio respectu des haußes Braunschweig müße in suspenso bleiben und bis
alle stende sich zur satisfaction der Schwedischen miliz verstehen wolten.
Wann von allen affirmative geschloßen, wolle er sich heraußlaßenn, sich
erclerend, das friedenswerck euserst per generalia ihm befohlen sein zu
laßenn. Vernehme, daß auch im churfürstlichen rath dergleichen exemp-
tiones vorgehen und vorgeschütz[t] werden wolten, und also könne er sich
vor den wurff nicht ercleren, biß die quaestio „quis“ richtig, dahin die
andern quaestiones zu versparen.
[3.] In quaestione „quomodo“ seyen von Altenburg und andern vorsie-
zenden gute gedancken geführet worden, die aber also beschaffen, daß sie
wol zu erwegen, und könne zu seiner zeit ein mehrers beygesezet werden.
Diese quaestion erfordere eine sonderbare umbfrage, und reservire also
fernere notturfft, bis die quaestio „quis“ erörtert.
Weißenb u rg . Wie Speyer.
Braunschweig-Grubenhagen . Wie vorhin in Zellischem voto.
Pr ü m . Wie Speyer.
Braunschweig-Wolfenbüttel . Habe eingenommen, was proponirt,
imgleichen, was darauff von vorsizenden votiret. Gleichwie nun anfangs
von Altenburg wol erinnert, was zu Münster vorgelauffen, so repetire er
darin solches votum. Soviel aber die proponirte quaestiones betrifft, wolle
er sich nicht ufhalten, sondern uf dasienige beziehen, was von seinem
herrn collegen ins mittel bracht, und insonderheit, daß seine fürstliche
gnaden sich zu nichts verbündlich erkennen würden, biß die quaestio
„quis“ richtig.
Braunschweig-Calenberg . Wie vorhin.
Württemberg. Müße mit Altenburg praesupponiren, was wegen derer
zue Münster erinnert, aus angeführten ursachen. Solche meynung habe es
auch wegen des puncti executionis, wie Culmbach erinnert, und sey freilich
an dem, daß ein und ander stand zu satisfaction der militiae nichts werde
reichen können, biß die execution erfolge, welches er insonderheit wegen
seiner fürstlichen gnaden zu erinnern, welche plenarie zu restituiren, wie
verglichen
Gemäß der Vereinbarung über die Amnestie, Osnabrück 1648 IV 11/21, Art. IV ( Meiern
V, 719f. , achter/erster Absatz, beginnend Domus Wurtembergica maneat ), würde das Haus
Württemberg seinen Forderungen gemäß völlig restituiert werden ( Philippe , 113f.).
[1.] Die quaestio „quis“ sey erstlich zu erledigen. Wann sich einer wegen
zugefügten landesverterben und schäden zu eximiren, weren es gewiß
seine fürstliche gnaden, die aber gleichwol ihn instruirt, wie vorsiezende
maiora, daß alle stende und wer des frieden zu genießen, seinen antheil
beyzutragen habe, darunter dann auch die reichsritterschafft zu sezen.
Müße dabey expresse bedingen, und zwar (1.), daß, falls nicht sämbtliche
stende concurriren solten, seine fürstliche gnaden sich in diser quaestion zu
nichts wolten ercleret haben, (2.) daß sie nicht mit doppelter contribution
beleget würde
Württemberg gehörte zum Schwäbischen Reichskreis. Falls dieser für die kurbay. Reichs-
armee und gleichzeitig für die schwed. Armee zur Verfügung gestellt würde, bestand die
Gefahr einer Doppelbelastung für Württemberg. Vielleicht bestanden zudem Befürchtun-
gen vor einer Doppelveranlagung wegen der Festung Hohentwiel, die als württembergische
Exklave im Öst. Reichskreis lag ( Oschmann, 514 Anm. 72).
[2.] In hoc puncto satisfactionis militiae sey er allein soweit instruirt, als
etwas movirt wordenn. Nachdem nun aber wegen der Kayserlichen und
Churbayerischen armada in den reichscollegiis nichts vorkommen, habe
seiner fürstlichen gnaden er auch nichts referirt, noch also instruirt werden
können, sondern müße es dahinstellen, was dieselbe ihn werde anbefehlen,
nicht zweifelend, sie werde gerne beytragen, was müglich und zu erlan-
gung des frieden ersprieslich. Halte dafür, daß die mittel, so Brandenburg
Culmbach vorgeschlagen, dero nicht werden zuwieder sein.
[3.] In quaestione „quomodo“ conformire er sich denen monitis, so a parte
Altenburg und Culmbach vorkommen, und weil ezliche dafürhielten, daß
solches von solcher importanz, so einer sondern umbfrage bedürffte, laße
er es dahin versparet sein, wie auch, wann andere ratione quanti sich
vernehmen laßenn.
Dieweil er auch wegen Pfalz-Veldenz befehlich, nach dem Würtem-
bergischen voto solch votum, iedoch convenienti loco, abzuelegen
er in quaestione „cui“ nicht instruirt, beziehe er sich, auser diesem, uf das
Würtembergische votum.
Hessen-Darmstadt. Was in proposition gebracht, habe er vernommen.
Wolle sich zuforderst, was Altenburg wegen derer zu Münster angeführt,
conformirt habenn. Soviel die proponirte quaestiones belanget, möchte er
wünschen, daß solche noch zur zeit zu suspendiren, weil er zumal noch
specialinstruction erwarte.
[1.] In quaestione „quis“ vernehme er, daß dahin gezielet werde, es solle
sich kein einziger stand ausziehen . Müße es dahin verstehenn, die vie-
leicht solche causas allein anziehen, so gemein und andere auch vor sich
anzuführen, alß da seyen damna illata , pacta, neutralitas, so vor seine
fürstlichen gnaden auch militirten
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt hatte im Vertrag von Höchst von 1631 XI 29 gegen
Neutralitätszusage von Schweden eine Verschonungserklärung erreicht und wurde von
Schweden zu den neutralen Rst. n gezählt ( APW [III A 3/3 Nr. 97 Anm. 12] und [29] ).
ein standt, so pro redimenda vexa das seine hingebe
werden. Seine fürstliche gnaden müsten ansehnliche lande pro redimenda
pace zurücklaßenn
Anspielung auf den Hessischen Hauptvergleich von 1648 IV 14/24, durch den die umstrit-
tene Marburger Erbschaft zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt aufgeteilt wur-
de (s. [Nr. 145 Anm. 94] ).
deputierten, so voriges iahrs zu Münster geschehen, gethan, als welche
auch angedeutet, seine fürstliche gnaden habe sich darin soweit erkläret,
das ihr das Römische Reich zu dancken. Die königlich Schwedischen het-
ten dißfalls das Heßen Caßelische begehren pro parte satisfactionis coronae
Suecicae gehalten, daher seine fürstliche gnaden noch neulich im nahmen
der stende gesandten erinnert worden, das euserste zu thun, dazu sie sich
auch also bewegen laßen und einen vor sie sehr schedlichen und fast unver-
antwortlichen vertrag einzugehen und ansehnliche lande wegzugeben. Die
nur spem aliquam zu landen gehabt, hetten refusionem erlanget, werde also
billich sein, daß man auch seiner fürstlichen gnaden mit einem aequiva-
lent oder refusion an die hand gehe. Wolle also dahin stimmen, daß alle
zu solcher satisfaction zu contribuiren auser denen, die land und leuthe
fahrenlaßen müßen.
[2.] In quaestione „cui“ sey er nicht instruirt, sondern erwarte fürstlichen
befehlich.
[3.] In quaestione „quomodo“ weren von Altenburg und Culmbach wol
bedechtige monita vorkommen, insonderheit reiflich angeführet, daß nicht
circuli Imperiales, sondern singuli in circulis zu ihrem contingent hafften
solten. Anderenfalls auch müste er die notturfft reserviren, dieweil kein
creiß also dismembrirt als der Oberrheinische.
[4.] Quoad „quantum“ reservire er sein votum wie vorsietzende, biß es
wegen der contribuenten richtig.
Baden-Durlach . Ehe er sich materialiter einnlaße, repetire er mit Alten-
burg und Culmbach, was wegen derer zu Münster erinnert, wie auch, daß
der articulus executionis mit dem puncto militiae zu coniungiren und
zugleich zu erörtern, ingleichen, daß seiner fürstlichen gnaden vorhero
die restitution ihrer lande wiederfahren möchte, ehe und bevor sie sich zu
etwas verbunden halten könne.
[1.] In quaestione „quis“ habe er vermeinet, daß keiner zu verschonen.
Nachdem aber ezliche vota darhin gerichtet, daß sie davon frey möchten
bleiben, aber der soldat dadurch nicht contentirt werde, so wolle er vor-
hero gewertig sein, daß die quaestio „quis“ pure und affirmative uf alle
stände gerichtet, und wann daßelbe also seine maße, zu denen andern
quaestionibus geschritten werde.
[2.] Wann es bey dem instrumento bleibe, so sey die quaestio allein de
satisfactione militiae Suecicae. Weil aber solches anizo auf andere armaden
wolle auch extendirt werden, müße er dawieder die notturfft reserviren wie
auch, [3.], wegen quaestionis „quomodo“, wie Altenburg und Culmbach,
und wann von dem „quanto“ zu reden.
Baden-Baden. Wie Bayern. Vernehme, daß sich ezliche wolten eximi-
ren, welches seine fürstliche gnaden in ansehung dero zugefügten schaden
und ruin auch thun könte. Aber was andere stende thun würden, dahin
wolten seine fürstliche gnaden sich auch accomodiren.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Soviel die erinnerungen
wegen der zu Münster anbetrifft, wie Altenburg, ingleichen, daß der arti-
culus executionis und satisfactionis militiae miteinander zu combiniren
und zugleich richtigzumachen. Von den hauptpuncten, so izo proponirt,
zu reden, so werde dieser consessus und die herren principalen selbst sei-
ner fürstlichen gnaden vor sich und in vormundschafft dero jungen herrn
vetter nicht verdencken, daß sie sich hierin nicht erclere, biß das aequiva-
lens Megapolitanum seine richtigkeit erlange
S. [Nr. 145 Anm. 90] .
stück ihres landes und den besten seehaafen Teutschlands mißen solle.
[1.] In quaestione „quis“ sey billich, daß ieder müße zu solcher satisfaction
geben, der des friedens zu genießen, iedoch, wie Darmstad, nicht dieieni-
gen, welche ihre landt und leuthe solten zurücklaßen, welches votum er
ratione Mechelburg repetire. Wann das aequivalens richtig, wolle er sich
uf übrige quaestiones mit mehrerm ercleren. Ehe auch solches geschehen,
könne er sich darzu nicht verstehenn. Seine fürstliche gnaden hoffen nicht,
daß sie solle das lytron sein. Im fall sie aber solte in puncto satisfactionis
militiae betrübet und darein gezogen werden, müße er dawieder in bester
form protestiren. Man werde künftig sehen, was es sey, den besten portum
in Teutschland weggebenn.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wegen seiner churfürstlichen
durchlaucht zu Brandenburg als herzogen in Pommern könne er wol
dasienige votum wiederholen, so er wegen Brandenburg Culmbach und
Onolzbach abgelegt, was die praemissa zuforderst betrifft. Allein müste
er bey der [1.] quaestione „quis“ hinbeythun, nachdem er izo von unter-
schiedenen verstanden, daß ezliche sich begehrten, von dem beytrag zu
eximiren, in anführung, daß sie mit Kayserlicher majestät und der cron
Schweden keinen krieg, sie selbst völcker uf den beinen und in ruin ihrer
lande gesetzt, wie nemblich solches alles auch vor seine churfürstliche
durchlaucht militire. Die armada, so seiner churfürstlichen durchlaucht
herr vater von 1635 bis 1640 gehalten und gerichtet
Nach dem Beitritt Kf. Georg Wilhelms zum PF (Juni 1635) wurden die wenigen kbg.
Truppen Teil des ksl. Reichskriegsheers und traten größtenteils unter kursächsisches Kom-
mando. Nachdem der Kf. infolge des schwed. Siegs bei Wittstock (1636 X 4) nach Ost-
preußen geflohen war, erteilte der Ks. ihm auf seinen Antrag hin die Genehmigung zu
Truppenwerbungen und ernannte ihn zum Oberkommandierenden eines ksl. Korps. Die
kostspieligen Werbungen waren wenig erfolgreich, indem nur wenige, militärisch meist
untaugliche Truppen zusammengebracht wurden. Nach Berechnungen Kf. Friedrich Wil-
helms, die er auf dem Regensburger RT 1641 präsentierte, hatten sein Vater und er selbst
für das Armeekorps Summen aufgewendet, welche den kbg. Anteil an den Reichsanlagen
von 1636, 1638 und 1640 bei weitem überstiegen. Daraufhin wurde Kurbrandenburg die
Quote zur Reichskontribution von 1636, 1638, 1640 und 1641 erlassen ( Haan, Kurfürsten-
tag, 167–170; Bierther, Reichstag, 108, 291; Opgenoorth, Kurfürst, 79; Neugebauer,
145).
geschehen, durch das armistititum sey alle feindschafft ufgehoben und sol-
ches mit consens ihrer Kayserlichen majestät gemacht worden
Zum (nicht ratifizierten) schwed.-kbg. Waffenstillstand von 1641 VII 14/24 s. Nr. 145
Anm. 56. Vor Abschluß hatte Kf. Friedrich Wilhelm versucht, durch Verhandlungen am
Regensburger RT 1641 die Zustimmung des Ks.s zu erhalten. Die ksl. Unterhändler beur-
teilten damals die Erfolgsaussichten eines Waffenstillstands pessimistisch, bezogen aber
nicht eindeutig Stellung. Der Waffenstillstand verpflichtete Kurbrandenburg zum Unter-
halt der schwed. Truppen in den besetzten Orten der Alt- und Neumark. Dabei oblag die
Festsetzung der erforderlichen Leistungen den schwed. Kommandanten ( Opgenoorth,
Kurfürst, 98f., 101).
iährlich der cron Schweden 120 000 reichsthaler und *** scheffel getreu-
lich entrichten, welches sich also weit über eine million bis dato belauffen.
Seine churfürstliche durchlaucht habe auch noch völcker uf den beinen
Kurbrandenburg warb seit Frühjahr 1644 in geringem Umfang eigene Truppen an, um sein
politisches Prestige zu verbessern. Bis 1646 sammelte sich am Niederrhein eine Streitmacht
von ca. 3000 Mann. Seit Juli 1644 hielt ein Teil der Truppen in Absprache mit den Schweden
Frankfurt und Crossen an der Oder besetzt, die zuvor schwed. Besatzungen gehabt hatten.
Der Kf. mußte sich dafür verpflichten, notfalls bei der Rückeroberung beider Städte zu
helfen ( Opgenoorth, Kurfürst, 134–143).
dem Reich zum besten, so sie durch ihr eigene mittel unterhalte. Habe
auch aus den graffschafften Ravensburg und der Margk viel den Kayser-
lichen contribuiren und geben müßen. Also verstehe sich’s in quaestione
„quis“, daß sich keiner zu eximiren, dann sonst reservire er ebenmeßig
seiner churfürstlichen durchlaucht satisfaction pro militia, so sie in vori-
gen iahren bis in 50 000 man gehabt. Unter die contribuenten were nicht
allein die reichsritterschafft zu zehlen, sondern auch ihnen die hanseestädte
beyzusezen, als da sey zum exempel die stad Braunschweig, Münster und
Oßnabrug etc.
Lampadius erläuterte in oder nach der nächsten Sitzung am 11. Mai 1648, welche Katego-
rien von Hansestädten es gab (s. [Nr. 148 Anm. 50] ).
[3.] Sonst sey von Altenburg auch wol erinnert, bey der zahlung sich in acht
zu nehmen, und sey zu bedingen, daß die zahlung die abdanckung nach
sich ziehe, und sobald der soldat seine zahlung erlanget, er abgedancket
sey. Die obligatio dandi fange an a tempore subscriptionis pacis.
In übrigen wie Culmbach.
Sachsen-Lauenburg. (Per Würtenberg:) [1.] Wann dergleichen excep-
tiones solten gelten, so ermangele seiner fürstlichen gnaden es daran auch
nicht, halte aber dafür, daß sich keiner dadurch der solution zu seinem
antheil zu entziehen.
[2.] In quaestione „cui“ ermangele es dem gesandten an instruction.
[3.] Ratione „quomodo“ wie Altenburg und Culmbach.
[4.] Von dem quanto aber sey künftig zu reden.
Anhalt. (Durch den fürstlich Weymarischen:) [1.] Es sey bekant, was
gesambte fürsten zu Anhalt anno 1640, auch zuvor und hernach, ausge-
standen
1641 war für die Fürsten von Anhalt ein Jahr mit besonders schwerwiegenden Kriegs-
schäden. Zunächst überschritten die Schweden auf dem Rückzug von ihrem mißglückten
Angriff auf Regensburg die Saale bei Bernburg. Die ihnen folgenden ksl. und kursächsi-
schen Regimenter verteilten sich über das ganze Ft. Nur mit Mühe konnten die Fürsten
verhindern, daß in ihrem Territorium ein Muster- und Sammelplatz für die ksl. Truppen
angelegt wurde ( Stieler, 136f., auch zu Kriegsschäden in den vorangehenden und fol-
genden Jahren; Bierther, Reichstag, 48ff.). An die erneuten großen Kriegsschäden vom
Herbst 1644 hatte der Ges. Anhalts bereits in der FRO -Sitzung vom 8. Februar 1646
erinnert ( APW [III A 3/3 Nr. 98 Anm. 89] ).
keine exemptiones nicht allegirten, würden es andere zu unterlaßen auch
ursach haben.
[2., 3., 4.] In übrigen wie Altenburg und Weymar.
Henneberg. Wegen der fürstlichen grafschafft Henneberg laße man es
bey dem Sachßen Altenburgischen voto, mit den fernern erinnerungen,
so in Brandenburg Culmbachischen und Pommerischen voto enthalten.
Es sey bekant, waß diese graffschafft den ganzen krieg über continuirlich
durch einquartierungen, durchzügen und contributionen vor ruin aus-
gestanden, daß sie fast nicht einem lande gleichsehe
Henneberg zählt zu den Hauptzerstörungsgebieten des Krieges; im Winter 1647/1648
war die ksl. Reiterei dort (wegen der schon bestehenden, starken Zerstörungen) sehr
unzulänglich untergebracht gewesen ( Franz, 59; Höfer, 145f.). Das Gesamthaus Sach-
sen würde für die auf Henneberg entfallende Quote aufkommen müssen, weil die Gft.
damals von der albertinischen und ernestinischen Linie des Hauses Wettin gemeinsam
regiert wurde (s. APW [III A 3/3 Nr. 105 Anm. 19] ).
mit dem beytrag zu verschonen, sey es gewis auch billich wegen diser
graffschafft. Gleichwohl aber dennoch, wann sich keiner eximire, werde
man auch von seiten des churfürstlichen und fürstlichen hauses Sachßen
beytragen, was die unvermeidtliche notturfft erfordere.
Sonst were gedacht, daß man den punctum executionis zu combiniren,
man verstehe aber daßelbe dahin, daß er zugleich zu subscribiren. Wan sie
sonst also zu coniungiren, daß man von beeden zugleich rede, werde es
confusion geben.
Sonst sey im Pommerischen voto fast dahin angeführt worden, ob stinden
seiner churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg zu die graffschafften
Margk und Ravensburg, welches man
Thumbshirn führte namens des kfl. und fürstlichen Hauses Sachsen das Votum für die
gefürstete Gft. Henneberg, da diese vorübergehend von der albertinischen und ernestini-
schen Linie des Hauses Wettin gemeinsam regiert wurde ( APW [III A 3/3 Nr. 105 Anm. 19] ;
3/4 [Nr. 130 Anm. 54] ).
fürstlichen haußes Sachßen wiedersprechen müße, alß dem die Jülichische,
Clevische und Bergische lande de facto vorenthalten würden
Zu den Erbansprüchen der albertinischen (kfl.) und ernestinischen (fürstlichen) Linie des
Hauses Sachsen auf Jülich-Berg bzw. zusätzlich auf Kleve-Mark s. APW III A 3/4 Nr. 130
Anm. 24. In der FRO -Sitzung vom 6. Mai 1648 hatte Thumbshirn in dem Sachsen-Alten-
burger Votum namens des Gesamthauses Sachsen wegen der Jülicher Erbfolge gegen Pfalz-
Neuburg protestiert (s. Nr. 145 bei Anm. 74), das seit der provisorischen Teilung der Territo-
rien im Jahre 1614 in Jülich-Berg regierte, während Kurbrandenburg in Kleve-Mark und
seit April 1647 auch in der (ebenfalls zur Erbmasse gehörenden) Gft. Ravensberg herrschte
(s. APW [III A 3/4 Nr. 130 Anm. 24] , [Nr. 141 Anm. 8] ).
Pommern. Reprotestirte, und adhaerirte seinem voto Pfalz-Neuburg.
Sachsen-Altenburg und -Coburg . (Nos:) Wendeten protestation ein
wieder Neuburg.
Pommern. Reprotestirte wieder beede theile.
Wetterauer Grafen. Ratione votorum derer zu Münster subsistirender
catholischer stende abgesandten wie Altenburg und Culmbach, ingleichen,
daß der punctus executionis mit dem puncto militiae dergestalt zu coniun-
giren, wie in Hennebergischem voto gedacht.
[1.] Was die quaestionem „quis“ anlanget, sey bekant, daß der Wetterau-
ische graffenstand ufs euserste ruinirt und wol ursach, exemtion und umb
verschonung eines beytrags vor andern zu suchen. Weil sie aber des friedens
höchst benötiget, würden sie pro posse nicht aus handen gehen und, weßen
man sich vergleiche, auch genehmhalten. Solte aber diese quaestio nicht
universaliter geschloßen werden, reservirten sie ihre notturfft.
Sonst müsten sie vernehmen, daß sie unschuldigerweise zur praestirung
der Heßen Caßelischen satisfaction mit wolten gezogen werden und des-
wegen ein receß gemacht sein solle
Nebenrezeß, Osnabrück 1648 IV 8 (s. Anm. 25). Auch die Wetterauer Gf.en waren (als
Kontribuenten am Stichtag des 1. März 1648 und trotz ihres Protests) in den Kreis
jener einbezogen worden, die zur hessen-kasselschen Satisfaktion beizutragen hatten
( Bettenhäuser, 153 Anm. 274). Hessen-Kassel hielt 1648 die Residenz Birstein (Ysen-
burg-Büdingen) besetzt ( Oschmann, 517 und Karte 2). Weitere Orte der Wetterauer
Gf.en mit hessen-kasselscher Besatzung konnten nicht ermittelt werden. Das Verzeichnis
der zahlungspflichtigen Rst. bei Adami, 572f., nennt nur pauschal die Westerwälder und
Wetterauer Gf.en.
acta, und habe seine [!] fürstliche gnaden zu Heßenn Caßel keinen orth
inne, so die herren graffen dardurch zu redimiren. Sie entschuldige sich
auch, daß sie an den graffenstandt dißfals nichts fordere. Solte aber darbey
beharret werden, hoffenn sie, es werde ihnen doch an der summ zu satisfac-
tion der militiae abgekürzet werden, dazu sie sich sonst nicht verstehenn
könten.
[2.] In quaestione „cui“ sey er nicht instruirt, weil das Kayserliche instru-
mentum pacis allein von der cron Schweden satisfaction geredet und der
Kayserlichen mediat- und immediatvölcker nicht gedacht worden.
[3.] Ratione „quomodo“ were zu wünschen, daß die anlage uf den gemei-
nen pfennig geschehenn könne. Weil es aber nicht practicabel gehalten
würde, müße man sich accomodiren, und wolle dasienige, so a parte Alten-
burg erinnert worden, repetirt und darin, wie auch ratione quanti, fernere
notturfft reservirt habenn.
Man habe auch der reichsritterschafft gedacht, daß dieselbe auch beizu-
steuern. Nun sey dieselbe bedacht, iemand anhero abzuordnen. Unterdeß
sey er, der von Langeln
Der nassau-saarbrückische Ges. Johann Hartmut von Langeln hatte bereits im Juli 1645
seine Zulassung als Wetterauer Ges. für den FRO bei dessen Direktorium beantragt. Am 3.
August 1645 wurde daraufhin sein damaliger Kollege Schrag förmlich zugelassen ( APW
III A 3/1, 46 Z. 24–27, 55 Z. 29). Am 16. Mai 1648 votierte nachweislich Wesenbeck für
die Wetterauer Gf.en (s. Nr. 153 bei Anm. 121), der sie auch in den folgenden Sitzungen
vertrat, bis am 2. Juni 1648 in seiner Abwesenheit wahrscheinlich Langeln wieder das
Votum übernahm (s. [Nr. 164 Anm. 54] ).
wolle eximiren, wann es nur geschehe, [daß sie,] was sie abzustatten, nach
demselben modo, so im Reich herkommen, [beitragen könne] .
(Daß conclusum wurd von dem directorio iezo nicht abgefast und abge-
lesen, sondern der verlas genommen, es solle nach mittage communicirt
werden .)