Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 48) Osnabrück 1646 Januar 21/31

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 48)


3
Osnabrück 1646 Januar 21/31

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 364–371’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen
5
A II fol. 19–20 (in Berichtsform), Magdeburg A I fol. 479’–494’, Magdeburg B fol.
6
218’–224’, Pommern A fol. 50–53, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A
7
fol. 149–154’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II fol. 13’–18 [Konzept
8
Geißel], den Druck in Meiern II, 250–253 (unter falschem Datum).

9
Bericht über die Deputation zu Trauttmansdorff am 20./30. Januar 1646

36
Siehe Nr. 88.
. Protokollführung bei
10
bevorstehenden sessiones publicae; Entsendung von Deputationen zu Trauttmansdorff und
11
Richtersberger mit der Bitte, Protokollanten der evangelischen Stände zuzulassen. Verlesung des
12
Formulars mit dem Versprechen der evangelischen Stände, bei Ankunft anderer evangelischer
13
Erz- und Bischöfe diesen keine Assistenz zu Votum und Session zu leisten

37
Der Text des verlesenen Formulars konnte nicht ermittelt werden. Die entsprechende Notul
38
war in der Sitzung am 20. Dezember 1645 formuliert worden. Inhaltsangabe der Notul:
39
[ Nr. 56 Anm. 35 ] . Das Versprechen wurde von Sachsen-Altenburg in der FR-Sitzung am 3.
40
Februar namens aller ev. Fürsten und Stände zu Protokoll gegeben (s. Meiern II, 263 ). Ob
41
dies wörtlich in der hier abgesprochenen Form geschah, konnte nicht ermittelt werden.
. Umarbeitung des
14
Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder
15
Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden , in die
16
Form eines Einzelvotums unter Berücksichtigung der Repliken der Kronen

2
Zur schwed. Replik s. [ Nr. 29 Anm. 4 ] , zur frz. Replik [ Nr. 46 Anm. 18 ] .
, hier zu schwedischer
17
Proposition II, Artikel 5 und 6, französischer Proposition II, Artikel 7, 8 und 9, und entsprechen-
18
den
kaiserlichen Responsionen (Wahl des römischen Königs; Verfahren der Reichsacht; ius foede-
19
rum
der Reichsstände)

3
Siehe Meiern I, 812 ff. Die Ges. hatten über diese Materie am 17. Oktober (s. Nr. 27) und am
4
16. November 1645 (s. Nr. 33) beraten.
. Memorial der Gesandten Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs
20
An deß Heiligen Reichs fürsten hochansehenliche, fürtreffliche, zu Osnabruck versammlete
21
evangelische räthe, pothschafften und gesanden von 1646 I 21/31 mit der Bitte, daß einige
22
evangelische Gesandte im Fürstenrat Münster votieren möchten

5
Kopie in: Sachsen-Weimar A II fol. 71–72.
.

23
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
24
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
25
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
26
lenberg , Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel

6
Der Ges. Hessen-Kassels war offensichtlich bei der letzten Umfrage nicht mehr anwesend und
7
wurde durch den Ges. Pommerns vertreten (s. S. 557 Z. 6 und S. 558 Z. 13).
, Hessen-Darmstadt, Mecklen-
27
burg -Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Baden-Durlach, Sachsen-Lauenburg, Wetterauische
28
Grafen, Fränkische Grafen.

29
Magdeburgisches Direktorium . Es ruhe im gedächtnüs, daß jüngst

8
Am 19./29. Januar 1646 (s. Nr. 86 bei Anm. 43).
an
30
herrn graf Trautmansdorfs excellenz eine deputation ümb beschleunigung
31
der reichsconsultationum und dan auch der tractaten super

36
31 gravaminibus] In Magdeburg A I folgt: catholicorum.
gravaminibus an-
32
zuhalten beliebt worden. Weil nun solche commission voriges tages expedirt
33
worden

9
Wie oben Anm. 1.
, wolle ietzo denen herrn deputirten belieben, davon in pleno rela-
34
tion zu thuen.

35
Darauf geschahe die relation durch Altenburg, so im diario zu befinden.

37
35 relation durch Altenburg] In Magdeburg A I ist notiert: Sachsen-Altenburg und Coburg.
38
Referirte, wie er 1646 I 20/30 mittags um einen Termin habe bitten lassen und einen für
39
15.00h erhalten habe. Straßburg und Eßlingen [ hätten ] nomine civitatum [ an der Deputa-
40
tion
teilgenommen ] . Als sie, [ die Deputierten ] , hinkommen, weren sie in die cammer ge-
41
führt [ worden ] , da [ hätte ] ihre exzellenz uffm bett gelegen etc. [ Sie, die Deputierten, ] het-
42
ten anfangs condolirt, officia offeriret, mit danck erkennet, daß durch ihre vermittlung
43
replicae per dictaturam communiciret etc.

10
Eine Deputation fürstlicher und städtischer Ges. hatte am 10. Januar 1646 die ksl. Ges. um
11
eine Kopie des ksl. Protokolls der schwed. Replik gebeten. Trauttmansdorff hatte die Mittei-
12
lung des Protokolls an die Stände zugesagt und berichtet, daß dem kurmainzischen Reichs-
13
direktorium bereits ein Teil zugestellt worden sei (s. Nr. 81 bei Anm. 7).
zu dem ende, ut in pleno deliberetur etc.
22
Darzu noch kein anfang gemacht etc. [ 1 .] Bethen, bey Churmainz ansage zu befördern.
23
2. [ Bäten ] umb anregung bey den catholischen, daß sie ihre antwort heraußgeben etc.
24
undt tractaten hier [ in Osnabrück ] antreten etc. […]

25
Trauttmansdorff habe zugestimmt, daß mit den Beratungen in pleno begonnen werden solle,
26
und berichtet, daß es wegen Richtersbergers Unpäßlichkeit zu einer Verzögerung gekommen
27
sei. Wollten es noch bey Maintz undt Österreich erinnern. Zu Münster würde schon
28
geredet, nur de ordine etc. Bayern were bey ihm gewesen etc.

16
Sehr wahrscheinlich Ernst, der im Januar von Münster nach Osnabrück gekommen war
17
(s. [ Nr. 7 Anm. 52 ] ). Ernst besuchte am 29. Januar Lamberg (APW III C 4, 110) und wird
18
vorher bei Trauttmansdorff gewesen sein.
Ihre excellenz hetten
29
ihme gesagt, mann könte keinen andern ordinem, als quem Sueci observiret

19
Gemeint ist der ordo der schwed. Replik, dessen Befolgung bedeutete, daß zuerst Amnestie,
20
Rechte der Reichsstände und Gravamina erörtert werden sollten und erst im Anschluß daran
21
die Satisfaktionsfrage vorgenommen werden würde.
, [ befolgen ] .
30
Caesarem hunc ordinem approbasse

22
Eine ksl. Weisung, den ordo der schwed. Replik bzw. diese selbst betreffend, konnte zu diesem
23
Zeitpunkt noch nicht vorliegen: Trauttmansdorff hatte das Protokoll mit der schwed. Replik
24
am 11. Januar 1646 an den Ks. gesandt, und dieses war am 23. Januar am Hof eingetroffen.
25
Die entsprechende ksl. Instruktion erging am 5. März 1646 und beruhte auf einem Ga. depu-
26
tierter Räte vom 22. Februar (APW II A 3 Nr. 89 und 188; Ruppert , 200). Trauttmansdorff
27
berichtete dem Ks. am 1. Februar 1646, welchen Ordo deliberandi er den Deputierten der
28
Stände am 30. Januar als beste Lösung empfohlen habe (APW II A 3, 208 Z. 31 – 209
29
Z. 4).
. Were mit der cunctation zu Münster nicht zufrie-
31
den gewesen etc. Könne von Lintz ehe antwort haben [ als aus Münster ] . [ Es wäre ] zu
32
verspüren [ gewesen ] , daß er schon resolution ab Imperatore hette

30
Die ksl. Ges. in Osnabrück hatten am oder vor dem 29. Januar 1646 die am 13. Januar
31
übersandte ksl. Instruktion vom 11. Januar 1646 über die Gravamina protestantium erhalten
32
( APW II A 3 Nr. 84 und 125).
. Gravamina betref-
33
fend , würden diese woche heraußkommen etc.

33
Die Antwort und Gegen-Beschwehrden der alten Catholischen Religion zugethaner
34
Chur-Fuersten und Staende, auf die von den Augspurgischen Confessions=Verwandten
35
Fürsten und Staenden am 15. [ /25. ] Dec. 1645 zu Oßnabrueck uebergebene Gravamina
36
wurden am 8. Februar 1646 in Münster übergeben (s. [ Nr. 67 Anm. 9 ] ).
Ratione loci noch ungewiß etc. Hette
34
das seine gethan, wolle es noch weiter thun etc. Hoffe, mann würde nicht weitläufige
35
schrifftwechßlung [ beginnen ] . Catholische würdten antworten undt ihre gegengravamina
36
ubergeben etc.

37
Er, der Deputierte, habe sich für die Beförderung der Gravaminaverhandlungen bedankt.
38
Placere itidem ordinem Sueciae. Ratione gravaminum [ sei ] keine weitläufigkeit [ beabsich-
39
tigt
] , sondern mündtlich zu handeln etc., cum oblatione etc.

[p. 542] [scan. 560]


1
Der director bedanckte sich der bemühung undt geschehenen eröfnung mit
2
andeuten, daß man nun zu erwarten, wan Churmaintz würde ansagen la-
3
ßen .

4
Dieweil auch der fürstlich Pommerische herr abgesandte voriges tages per
5
discursum erwehnung gethan

38
Wie der pommersche Ges. (Wesenbeck) selbst sagte, hatte er am Vortag mit einigen Ges. geson-
39
dert über die Protokollfrage gesprochen (s. S. 544 Z. 8–11).
, es würde denen evangelischen nützlich und
6
fürträglich sein, wan sie bei künfftigen consultationibus publicis im fürsten-
7
rath einen secretarium oder protocollisten gebrauchen könten, und es im
8
nachdenken also befunden würde, so wolte numehr auf ein medium zu ge-
9
dencken sein, wie solches zu suchen und zu erlangen.

10
Wegen Magdeburg hielte er nicht dienlich, daß es publice geschehe, son-
11
dern daß etwa privatim vom Österreichischen directorio seine gedancken
12
vernommen

40
12 würden] In Magdeburg A I folgt: Hernach zu bedencken, ob publico nomine zu suchen
41
etc.
würden.

13
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir befinden es sehr diensam, wan es
14
dahin zu bringen, daß man einen absonderlichen protocollisten möge beiset-
15
zen .

42
15 Dan – protocolliren] Magdeburg A I: Obschon ein ieder absonderlich protocollire etc.
Dan obwol iedem freigelaßen das protocolliren, so geschehe es doch nur
16
in eine schreibtafel

40
Eine schreibtafel war ein aus kleineren, tafelförmigen Blättern bestehendes Notizbuch ( Grimm
41
XV, 1707).
, do sich’s nicht wol thuen ließe. Überdies auch were
17
nicht gebräuchlich oder zu erhalten, daß man vom directorio abschrifft be-
18
gehre .

43
18–19 Man – würde] Magdeburg A I: Were vielmal befunden etc., das an der diretoriums-
44
taffel nicht allzeit recht assequiret, sondern discrepantz inter vota et protocolla etc.
Man befinde ingleichen, daß uf solche masse offtmals die eigentliche
19
meinung nicht assequirt würde. Dieses aber were ein solcher convent, do

45
19 man] Magdeburg A I: catholische undt evangelische.
man
20
nicht in allen würde künnen einstimmen, und gleichwol iedes meinung gnaw
21
zu wißen.

[p. 543] [scan. 561]


1
Was aber nun vor ein medium zu ergreiffen, könten wir noch nicht sehen.
2

32
2–3 Were – sein] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: Laße ihm den
33
vorschlag bey Österreich gefallen.
Were es uf maße, wie das directorium erwehnet, zu erhalten, wolten wir
3
nicht darwieder sein. Hielten iedoch dafür, wan es gleich publico nomine
4
geschehe, hette es doch derumb keine difficultät. Es würde nicht begehret,
5
daß er an des directorii tisch, sondern absonderlich sitzen möchte. Wolte man
6
sagen, die catholischen würden dergleichen begehren, were die antwort, das
7
könne man auch wol geschehen laßen.

8
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Es werde nützlich und nöthig
9
sein, wan solches zu erlangen,

34
9–11 dan – gewesen] Magdeburg A I: Herr Gloxinus hette wargenommen, daß das pro-
35
tocoll so geführt, daß kaum die helffte assequiret etc.
dan er [ wisse ] sich zu erinnern, wie das gehal-
10
tene protocoll zu Münster invertirt worden, alß er daselbst in deputation ge-
11
wesen

42
Heher und Gloxin hatten im Oktober 1645 als Deputierte in Münster über die Admissions-
43
frage verhandelt (wie [ Nr. 48 Anm. 38 ] ).
. Wolte demnach dafürhalten, es sei beßer, wan publico nomine dar-
12
umb angehalten würde, alldieweil doch keiner das odium auf sich allein laden
13
würde, iedoch mit glimpf und damit nichts anders praesumirt

36
13 werde] In Magdeburg A I folgt eine Bemerkung von Sachsen-Altenburg und Coburg, daß
37
bei Verwendung von Schreibtafeln kaum gut protokolliert werden könne.
werde.

14
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
15
Es sei eine gute, heilsame erinnerung gewesen, so der fürstlich Pommerische
16
abgesandte gethan, und würde mehr utilitäten bringen, alß man noch absehe.
17
Zu besorgen were es, das Österreichische directorium würde die protocolla
18
invertiren. Ob sie nun zwar würden anziehen, daß es im Reich nicht herkom-
19
men , so were doch dergegen anzudeuten, man erinnere sich des herkommens.
20
Weil aber dieser convent zum theil ordinarius, zum theil extraordinarius und
21
eines iedern votum zu animadvertiren, das protocolliren auch iedem be-
22
schwerlich , ja fast unmöglich, zugleich zu votiren, andere vota zu ponderiren
23
und auch zu protocolliren, so hielte man evangelischentheils dienlich, daß
24
protocollisten zu adhibiren. Wir weren auch nicht zuwieder, daß die catholi-
25
schen stände ebenmäßig einen protocollisten niedersetzten und sie beide mit-
26
einander die protocolla

38
26 collationirten] In Magdeburg A I folgt: Im ubrigen uff ordentlichen reichstagen
39
bleib[ t ]’s beym alten etc. Stracks zu decliniren etc., das an einen sonderlichen, bequemen
40
ort beyde [ Protokollanten ] zu setzen etc.
collationirten.

27
Wie es aber zu erheben, stünde er selbst

41
27 an] In Magdeburg A I folgt: Nicht privatim etc., beßer per deputatos etc. mit manier
42
undt glimpfflich zu gemüth zu führen etc.
an. Weil aber doch publicum nego-
28
tium publice zu negotiiren, wolte er der gedancken sein, wangleich einer pri-
29
vatim solches gedencken wolte, solches doch keinen nutz bei sich tragen
30
würde, und dahero solches per deputatos an herrn grafen von Trautmans-
31
dorf[s] excellenz wie auch an das Osterreichische directorium zu bringen.

[p. 544] [scan. 562]


1
Solte es nun nicht zu erheben sein, so weren iedoch die publicae deliberatio-
2
nes darumb nicht zu hemmen, sondern künfftig anzudeuten, daß das Öster-
3
reichische directorium das abgefaste conclusum nicht allein ablesen, sondern
4
auch zuvor communiciren und, ehe es abgelesen würde, ad dictaturam kom-
5
men laßen müchte, dan nicht verborgen, wie es auf den jüngsten reichstagen
6
zu Regensburg undt deputation zu Franckfurth zugangen

44
Gemeint ist der Regensburger RT 1640–1641 und der Frankfurter Reichsdeputationstag
45
1643–1645. Lampadius selbst hatte nur an dem Regensburger RT , nicht aber an dem Deputa-
46
tionstag teilgenommen (s. [ Nr. 1 Anm. 14 ] ).
. Dieses würde
7
iure gefordert.

8
Pommern-Stettin und Wolgast . Er erinnere sich zwar, was er gestern
9

35
9 a part] In Magdeburg A I folgt: mit etzlichen.
a part geredet und dafürgehalten, es würde denen abgesandten schwerfallen,
10
zu protocolliren, zu votiren und, nachdem die vota unterschiedlich fielen, zu-
11
gleich auch zu assequiren. Sei demnach noch der meinung, es sei per deputa-
12
tos

36
12 assertive] In Magdeburg A I folgt: bey Österreich.
assertive zu begehren, daß ein protocollist auf der nebenbanck möcht ad-
13
mittirt werden. Zu Regensburg habe er seinen scribenten und protocollisten
14
im fürstenrath gehalten, und were demselben ein nebentisch zugelaßen wor-
15
den . Andere, catholische, hetten sich hernach bei ihm des protocols erholet.
16
Würtzburg habe dergleichen begehret, welches das Österreichische directo-
17
rium an das Churmaintzische, das Churmaintzische aber an das churfürst-
18
liche collegium gebracht, in welchem geschloßen worden, daß er zu admitti-
19
ren , iedoch uf gebührende legitimation. Weil nun solches ein stand erhalten,
20
so würde es viel weniger können abgeschlagen werden, wan nomine omnium
21
evangelicorum statuum solches gesucht würde. Stünde dahin, ob die catholi-
22
schen stände dergleichen thuen wolten. Österreich würde es an die Chur-
23
maintzischen bringen und die Churmaintzischen an die Churbrandenburgi-
24
schen , do dan von ihnen nöthige erinnerung und vorbawung geschehen solte.
25
Bitte, wegen dieses vorschlags und erinnerung seiner person nicht zu ge-
26
dencken .

27
Hessen-Kassel . Wie Pommern.

28
Hessen-Darmstadt . Dieser vorschlag were gut und werde viel ad subleva-
29
tionem thuen. Pommern habe das praeiudicium, so bei jüngsten Regensburgi-
30
schen reichstage vorgangen, allegirt,

40
30 daß] In der Druckvorlage irrtümlich: deß.
daß wegen Pommern ein protocollist
31
niedergesetzt gewesen; von andern ständen sei es sonderlich nicht begehrt
32
worden. Er erinnere sich aber

4
Sinold gen. Schütz hatte am Regensburger RT teilgenommen (s. [ Nr. 1 Anm. 16 ] ). – Der andere
5
darmstädtische Ges. , Wolff von Todtenwart, war zu diesem Zeitpunkt noch auf Reisen; er
6
kehrte erst am 21. Februar 1646 nach Osnabrück zurück ( Magdeburg G II fol. 260’ s. d.
7
1646 II 12 [/22]).
, was bei ausgangs des reichstages vorgelauf-
33
fen , alß die unordnungen in deliberation kommen und auch dieses mit einge-
34
zogen worden und dahin gangen, daß allein veraidete räthe zu admittiren.

37
13–15 Zu – worden] Magdeburg A I: Hette anno 1641 einen sonderlichen protocollisten
38
gehabt etc. Pappenheim

47
Gemeint ist der Reichserbmarschall zu Pappenheim. Den Reichserbmarschällen oblagen orga-
48
nisatorische Aufgaben beim Reichstag. Inhaber dieses Amtes war jeweils der Senior der in ver-
49
schiedene Linien geteilten Familie Pappenheim, die im Auftrag des Reichserzmarschalls, des
50
Kf.en von Sachsen, die Organisationsaufgaben übernahmen und dafür dem Kf.en Burg und
51
Herrschaft zu Lehen auftrugen ( Aulinger , 124–132; Stadler , 17–21). Der Name des Se-
52
niors von 1641 wurde nicht ermittelt.
hette Chemnitz

53
Paul Chemnitz, der auch auf dem WFK protokollierte (s. [ Nr. 14 Anm. 9 ] ).
hinauß wollen weisen etc., aber wie er undt
39
Feilitsch

1
Urban Caspar von Feilitzsch (1586–1649), bg.-kulmbachischer GR , Kanzler und Ges. auf
2
dem Regensburger RT . Neben Wesenbeck hatte er dort auch das pommersche Votum geführt
3
( Lenk , 57; Bierther , 56, 332).
ihn legitimirt, were er admittiret etc.

[p. 545] [scan. 563]


1
Etzliche hetten begehrt, daß solches dem reichsabschied möchte einverleibt,
2
andere aber allein, daß es ad protocollum gebracht werden, und dieses letz-
3
tere sei beschehen. Hielte demnach dafür, daß es publico nomine und allein
4
ad sublevationem nostri zu begehren und zu suchen, dan würde begehret
5
werden, daß das protocollum publicum autoritatem haben solte, würden sie
6
es nicht nachgeben. Es were auch beßer, daß

30
6 2] Magdeburg A I: 1 oder 2.
2 personen niederzusetzen be-
7
gehrt würde.

8
Pommern-Stettin und Wolgast . Er erinnere sich zwar, was zu Regens-
9
burg vorgangen, und were dem contradicirt worden, daß es eben ein veraide-
10
ter rath sein müste.

31
10–11 Stelle – concurriren] Magdeburg A I: Were auch zu Frankfurt wieder moviret wor-
32
den etc., hetten aber geantwortet, daß chur- undt fürsten sich nicht eingelaßen. Bayern,
33
der es zu Frankfurt erst moviret, hette hernach selbst am ersten substituiret etc.
Stelle dahin, was zu erhalten, und wolte bei Churmaintz
11
concurriren.

12
Mecklenburg-Schwerin und Gustrow . Er achte auch

34
12 diese meinung] Magdeburg A I: die Pommersche erinnerung.
diese meinung
13
sehr ersprieslich und nöthig, und [ es sei ] dahin zu trachten, damit sie zum
14
effect gebracht würde. Were einig, daß es communi nomine sowol bei den
15
Kayserlichen alß Österreichischen directorio

35
15 zu suchen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II folgt: per deputa-
36
tos .
zu suchen. Es were ihne aber
16
auch nicht zu sagen, daß es autoritatem protocolli Imperii haben solte, son-
17
dern [ er ]

37
17–18 acht – habe] Magdeburg A I: halte derfür, wann einer derzu bestellet undt vereydet
38
würde, müste es doch autoritatem publici et probativi protocolli haben etc.
acht dafür, wan einer oder der ander hiertzu [ bestellt und vereidigt
18
würde ] , solches tantam autoritatem doch habe. Es könne auch nicht schaden,
19
wan die

39
19 praeiudicia] In Magdeburg A I folgt: Pomerani.
praeiudicia glimpflich angezogen und, wen sie sich darwiederlegten,
20
angedeutet würde, solches diene zu gutem vertrawen und [ um ] mißtrawen zu
21
vermeiden.

22
Baden-Durlach . Wie vorsitzende.

23
Sachsen-Lauenburg . Die erinnerung sei gut und dem Österreichischen
24
directorio vor augen zu stellen, daß es ihm selbst zum besten gedeyete, die-
25
weil er arbeit und mühe überhaben

8
überhaben bedeutet hier reichlich haben ( Grimm XXIII, 286 s. v. überhaben Punkt 3).
würde. Es were unmüglich, alles in die
26
schreibetafel zu tragen,

40
26–27 und – machten] Magdeburg A I: Sey conventus extraordinarius etc., ubi multae dif-
41
ferentiae inter catholicos et evangelicos etc.
und were ein convent, da viel sachen vorlieffen, in
27
welchen die catholischen part machten.

28
Conformire sich mit Lüneburg, daß die conclusa, ehe sie abgelesen, zuvor
29
müsten communicirt werden.

[p. 546] [scan. 564]


1
Wetterauische Grafen . Repetire das Pommerische votum. Wofern es nun
2
solte abgeschlagen werden,

28
2–3 würde – collationiren] Magdeburg A I: ob nicht 3 oder 4 gesandten sich beflißen,
29
daßelbe wol zu führen etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A: müsten
30
2 oder 3 under den stenden fleißig protocoll halten und conferiren; Wetterauische
31
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: […] hetten ein oder 4 gesandte […].
würde ersprieslich sein, wan 2 oder 3 sich verglie-
3
chen , die protocolla zu halten undt solche hernach zu collationiren.

4
Fränkische Grafen .

32
4–6 Wolten – sein] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: Placet ut supra.
33
Wüste kein obstaculum alß die umwendende discrepantz der protocollen.
Wolten das Lüneburgische votum wiederholet haben.
5
Solches würde nun auch zu Münster zu suchen und das hiesige denen zu
6
Münster und das Münsterische denen alhier zu communiciren sein.

7
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß sei dieses, daß wegen der
8
protocollisten per deputatos sowol bei herrn graf Trautmansdorfs excellenz
9
alß auch bei dem Österreichischen directorio anzuhalten. Umb solche bemü-
10
hung wolle er

34
10 Altenburg] In Magdeburg A I folgt: Weinmar. Ebenso in Wetterauische Grafen A
35
und B II.
Altenburg, Lüneburg und die Wetterawische grafen beliebt
11
und ersucht

36
11 haben] In Magdeburg A I folgt ein Zwischenruf, der besagt, daß die Deputierten erst bei
37
den kaiserlichen Gesandten, dann bei den österreichischen vorsprechen möchten. Magdebur-
38
gisches Direktorium. Placet etc.
haben

9
Die Deputierten erfüllten ihre Aufträge am 1. Februar 1646 (s. Nr. 92, 93).
.

12
Sachsen-Altenburg und Coburg . Vor unsere person wolten wir uns
13
gern hierin gebrauchen laßen und die condeputirten ersucht haben.

14
Wolten darneben noch dieses erinnern, weil Lüneburg in seinem voto gedacht,
15
man habe ümb communication der conclusorum bei dem Österreichischen
16
directorio und damit solche geschehe, ehe sie abgelesen würden, anzuhalten,
17
so hielten wir dafür, man solte es bei dem, so gebräuchlich, bewenden lassen,
18
solches auch noch zur zeit nicht suchen, sondern biß zu den deliberationibus
19
versparen und solches allein begehren, wan man befinde, daß das conclusum
20
den votis nicht gemäß. Wan es aber conform, sei es nicht zu begehren, dan es
21

39
21 weitläufftigkeit und zeitspilderung] Magdeburg A I: großen streit undt zanck.
weitläufftigkeit und zeitspilderung

10
Zeitvergeudung. Spildung bedeutet Verschwendung, Vergeudung ( Grimm XVI, 2481).
veruhrsachen würde, wan die conclusa
22
allemal, ehe sie abgelesen würden, ad dictaturam kommen solten.

23
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wegen der personen, so zu
24
deputiren, wie das directorium, wegen communication der conclusorum aber
25
wie Altenburg.

26
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
27
Laße es bei der deputirten personen bewenden und wegen der communica-

[p. 547] [scan. 565]


1
tion auch wie Altenburg. Seine meinung sei auch nicht gewesen, daß ohn-
2
nöthige zeit auf die dictatur zu wenden und wegen der communication ietzo
3
alsbalt andeutung zu thuen, sondern daß es künfftig pro re nata und, wo es
4
nöthig, zu begehren.

5
Pommern-Stettin und Wolgast, Hessen-Kassel und alle übri-
6
gen
. Wie vorstimmende.

7

22
7–8 Magdeburgisches – verrichten] Magdeburg A I: Magdeburgisches Direktorium et reliqui.
23
Ein oder 2 protocollisten etc., durch beeydigte diener nachschreiben zu laßen. Gut,
24
wann mann 2 haben könne etc.
Magdeburgisches Direktorium . Stehe demnach bei den herren deputir-
8
ten , wan sie diese commission wolten

25
8 verrichten] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg. Ehe ad replicas [ ge-
26
schritten
werde ] , hette er was vergeßen etc. de declaratione ad protocollum bey der ersten
27
session wegen anderer ertz- undt bischoffe etc., quibus formalibus [ es geschehen solle ] . Ob
28
bey den newlichsten

11
Wie oben Anm. 2.
zu bleiben etc. und durch wen etc.

29
Status. Durch einen nomine omnium etc. Magdeburgisches Direktorium. Legebat ista for-
30
malia etc.

31
Magdeburg. Nichts zu erinnern etc. Vorsitzende könte es thun etc.

32
Sachsen-Altenburg und Coburg. Putat esse contentos etc. Hetten zwar ihnen zu assistiren
33
begehret [ etc. ]

34
(Reliqui approbant.)

35
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Addatur: nur bey dieser diaet und vor dißmal.

36
Magdeburgisches Direktorium. Iam esse additum.
verrichten.

9
Numehr wolte man 2. membrum 1. classis der Schwedischen replic

12
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,2: Privilegia & Jura Statuum ( Meiern
II, 186 ).
vor die
10
hand nehmen und über die ort, so dahin gehörten, das aufgesatzte bedenk-
11
ken

14
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (wie
15
oben Anm. 3).
nochmals in deliberation ziehen und sehen, wie es in votando einzu-
12
richten .

13
Wegen Magdeburg vermeine er, es werde aus dem bedencken wenig zu
14
nehmen sein.

15
Man erinnere sich aber, was vor diesem

19
Am 2. Januar 1646, s. Nr. 76 (oben S. 417 Z. 18ff.).
Lüneburg zu nachdencken gestellet,
16
ob nicht die quaestio, ob zu wahl eines Römischen königs zu schreiten, auf
17
einen reichstag gehöre. Weil nun damals die erklärung versparet worden,
18
wolle man sich ietzo vernehmen laßen.

19
A parte Magdeburgs hielte er dafür, es würde dem Römischen Reich sehr
20
nützlich sein und daß churfürstliche collegium dadurch viel odia von sich
21
ablegen.

37
9–12 Numehr – einzurichten] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A ist
38
angegeben, welche Texte der magdeburgische Direktor vorlas; es waren

39
1.: Klasse 1,2 des kaiserlichen Protokolls der schwedischen Replik

16
Wie oben Anm. 31.
,

40
2.: französische Replik, Ad Art. VII., VIII. und IX. der kaiserlichen Responsion ,

41
3.: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. V. und
42
Ad Art. VI. Propositionis Suecicae .

[p. 548] [scan. 566]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir

20
Thumbshirn und Carpzov.
weren auch der meinung, daß
2
bei dem aufsatz wenig zu endern sei.

3
Die quaestion, die wahl eines Römischen königs betreffend, so das directo-
4
rium proponirt, erinnerten wir uns, was discurßweiß vor diesem vorgelauf-
5
fen , ob nicht die quaestio, an rex Romanorum vivente Imperatore eligendus,
6
vor die gesamten stände uf reichstagen und nicht vor die churfürsten allein
7
gehöre. Dieser quaestion hetten wir dergestalt nicht nachgedacht, das votum
8
resolutive von uns zu geben. Die ration aber, so das directorium angeführet,
9
hielten wir erheblich;

34
9–10 es – werden] Magdeburg A I: Dardurch könte fürgebawet werden, ne electio regum
35
durchgedrungen werden etc. Electores könten sich beßer auffhalten etc., praesertim si
36
status negative resolvant etc.
es würde auch derdurch vorgebawet, daß damit so
10
starck nicht könte durchgetrungen werden. Die herren churfürsten des
11
Reichs hetten sich auch ümb soviel mehr sodan zu entschuldigen und das
12
odium allein auf sich nicht zu nehmen, wan die quaestio an negative resolvirt
13

37
13 würde] In Magdeburg A I folgt: Were den churfürstlichen fürträglicher, si odium repul-
38
sae in alios status redundet etc.
würde. Wir müsten zwar bekennen, daß das churfürstliche collegium bißhero
14
alle solche quaestiones vor sich genommen, welche doch in aurea bulla so
15

39
15 deutlich] Magdeburg A I: reifflich.
deutlich nicht decidirt. Man erinnere sich, was bei dem Cadawischen ver-
16
trage

21
Gemeint ist der Vertrag von Kaaden von 1534 (s., auch zum folgenden, [ Nr. 45 Anm. 97 ] ).
vorgelauffen,

40
16–17 daß – werden] Magdeburg A I: von 6 ältisten fürsten etc.
daß nemlich den churfürsten noch 6 regierender fürsten
17
solchesfals zur decision solten beigesetzt werden. Es sei aber beßer, daß es uf
18
einem reichstage geschehe. Wir erwarteten instruction und zweifelten nicht,
19
unser gnädiger fürst und herr

22
Friedrich Wilhelm II. Hg. von Sachsen-Altenburg und Coburg.
würde diese unser meinung genehm halten.

20
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Laße es bei dem bedencken.
21
Stelle allein dahin, ob nicht, disputat zu vermeiden, ad articulum 5 proposi-
22
tionis Suecicae der paragraphus außzulaßen, man wolle erwarten, daß der
23
Römischen Kayserlichen majestät reservata wie auch der electorum propria
24
iura designirt würden

23
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 3), Ad Art. V. Propositionis Suecicae
24
( Meiern I, 813 ).
.

25

41
25 Wegen – quaestion] Magdeburg A I: Ratione eligendi regis.
Wegen der proponirten quaestion wie Altenburg, und erwarte er ebenmäßig
26
instruction.

27
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
28
Es könne wol bei dem bedencken in formalibus et materialibus bleiben. Was
29
aber Weymar erinnert, weil die designation alß ein arbitrarium begehret
30
würde, wolle er der meinung sein, man könne es wol derbei bewenden laßen,
31
wie selber passus eingerichtet. In der Keyserlichen resolution würden diese
32
wort gebrauch[ t ]: „secundum

42
32 morem] In Magdeburg A I folgt: ab antiquo.
morem in Imperio receptum“

25
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II (s. [ Nr. 14 Anm. 2 ] ), Ad V. ( Mei -
26
ern I, 620).
, über welche
33
die königlich Schwedischen in ihrer replic fragten, ob sie solche de tempori-

[p. 549] [scan. 567]


1
bus Tiberii imperatoris verstünden

27
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,2 ( Meiern I, 186 ).
. Er hielte dafür, sie ließen sich wol auf
2
die tempora Diocletiani ziehen, der die christen hefftig verfolget

28
Diokletian, röm. Ks. 284–305, erließ 303–304 mehrere Edikte, die immer härtere christen-
29
feindliche Maßnahmen anordneten, zum Teil allerdings nicht im gesamten Reich veröffent-
30
licht bzw. befolgt wurden. Im vierten und letzten Edikt wurde schließlich der ganzen Reichs-
31
bevölkerung befohlen, den Göttern zu opfern. Mit Diokletians Abdankung 305 endete zumin-
32
dest im Westen die schärfste und gründlichste Christenverfolgung des Römischen Reiches
33
( Freudenberger , 27f.).
, wie etzli-
3
che 20 jahr hero auch geschehen

34
Vermutlich dachte Lampadius an die durch das Restitutionsedikt Ks. Ferdinands II. von 1629
35
III 6 (s. [ Nr. 19 Anm. 16 ] ) bewirkten Maßnahmen.
. Man habe zu bedencken, wie es einzurich-
4
ten , damit nicht die peccata pro iure gesetzt würden.

5
Wegen der proponirten quaestion weren seine gnädigen fürsten und herren
6
einig, daß den herren churfürsten ihre iura ex aurea bulla zu laßen und ihnen
7
die freye wahl eines Römischen königs zu gönnen. Es sei auch dieselbe nicht
8
proponirt worden, ob denen churfürsten des Reichs die wahl zu entziehen,
9
sondern allein, ob nicht die quaestio an auf einen reichstag zu legen, und
10
solches den churfürsten selbst ersprieslich.

32
10–11 Man – gelaßen] Magdeburg A I: Ambitus von 100 jahren bekant etc., da Österreich
33
allzeit etzliche, sonderlich Maintz, an sich gezogen etc. Daher kommen, daß anno 1530,
34
als Johann Friedrich

37
Gemeint ist Johann Friedrich, seit 1532 Kf. von Sachsen. 1530/1531 hatte er in Vertretung
38
seines Vaters an der Kf.enversammlung in Köln teilgenommen, auf der Ferdinand zum röm.
39
Kg. gewählt wurde (s. [ Nr. 76 Anm. 33 ] ).
es difficultirt undt andere principes assistiret etc. Hinc Cadowi-
35
sche vertrag etc.
Man wiße, wie es bißhero gangen,
11
wie etzlichen churfürsten libertas entzogen und odium gelaßen. Es sei wi-
12
ßend , wie voriger Keyser anno

36
12 1630] In Magdeburg A I folgt: item 1627.
1630 ingenti conatu die wahl seines herrn
13
sohns

37
13 gesucht] In Magdeburg A I folgt: hette drüber den frieden cassiret etc.
gesucht, solches auch endlich

38
13 anno – erhalten] Magdeburg A I: anno 1636 durchgetrieben.
anno 1637 erhalten

40
Ks. Ferdinand II. hatte Anfang 1629 gegenüber den vier kath. Kf.en den Wunsch geäußert,
41
daß ein Kf.entag zur Vornahme der röm. Kg.swahl anberaumt werde. Die Kf.en hatten geant-
42
wortet , daß ein solcher Tag zwar nötig sei, doch die Friedenssicherung der Nachfolgefrage
43
vorangehen müsse. Auf dem Regensburger Kf.entag 1630 war dann die Wahl eines röm. Kg.s
44
nicht auf die Tagesordnung gekommen. Nach Abschluß des PF war es das Bestreben des früh
45
gealterten Ks.s, die Wahl seines Sohnes Ferdinand so bald wie möglich vornehmen zu lassen.
46
Deshalb bat er die Kf.en schon vor Eröffnung des geplanten Konvents um ihre Zusage zur
47
Durchführung der Wahl seines ältesten Sohnes. Dieser wurde, wie vorgesehen, am 22. Dezem-
48
ber 1636 in Regensburg zum röm. Kg. gewählt ( Ritter III, 397; Haan , 29ff., 209–223).
. Weil aber gleich-
14
wol salus populi

39
14 suprema] Magdeburg A I: summa.
suprema lex ,

40
14–15 die – nehmen] Magdeburg A I: per successivam electionem libertas rei publicae
41
periclitatur etc.
die churfürsten auch solches in acht zu neh-
15
men und gleichwol 13 kaiser aus dem hause Österreich genommen

50
Es waren dies: Kg. Rudolf I. (1278–1291), Kg. Albrecht I. (1298–1308), Kg. Friedrich der
51
Schöne (1314–1330), Kg. Albrecht II. (1438–1439), Ks. Friedrich III. (Kg. 1440, Ks.
52
1452–1493), Ks. Maximilian I. (Kg. 1486, regierend 1493, Ks. 1508–1519), Ks. Karl V.
53
(1519–1556), Ks. Ferdinand I. (s. [ Nr. 20 Anm. 24 ] ), Ks. Maximilian II. (s. [ Nr. 33 Anm. 53 ] ),
54
Ks. Rudolf II. (1576–1612), Ks. Matthias (1612–1619), Ks. Ferdinand II. (s. Nr. 24
1
Anm. 16), Ks. Ferdinand III. (s. [ Nr. 1 Anm. 20 ] ), s. Stammtafel der Habsburger (in: Geb -
2
hardt II, 766f.); Matz , 280f.
, wo sich
16
auch ein churfürst denselben opponiren wollen, verfolgt worden, so weren
17
seine gnädigen fürsten und herren der meinung, daß solche quaestion auf ei-
18
nen reichstag zu ziehen.

42
18–22 Er – werden] Magdeburg A I: Mann sehe, worauff Galli zielen: das hauß Österreich
43
herunterzubringen etc. Dahin er nicht befehlich etc. Wann es so moderiret undt quaestio
44
an uff einen reichstag gestellet, würde solches decliniret etc.
Er hielte auch dafür, es würde dem hauß Österreich
19
nützlich sein und dadurch das ietzige postulatum, so in der königlich Frant-
20
zösischen replic wegen der wahl eines Römischen königs aus dem ertzhert-
21
zoglichen hause Österreich enthalten

3
Bezug auf die frz. Replik, Ad Art. IX.: Künftig sollte bei Wahl eines röm. Kg.s dieser nicht aus
4
der Familie des herrschenden Ks.s genommen werden ( Meiern II, 201 f.).
, desto ehender und beßer abgelehnet
22
werden. Er sei nicht befehligt, das ertzhertzogliche hauß Österreich zu im-
23
pugniren , wan die sache nur also moderirt würde, damit Franckreichs inten-
24
tion hinfalle, dan gleichwol in aurea bulla nicht enthalten, daß aus einem
25
hause nicht aptae personae aufeinander solten erwehlet werden können. Er
26
sei also befehligt in dieser quaestion, aber in dieselbe, so die cron Franckreich
27
moviret, wolle er sich nicht einmischen.

28
Pommern-Stettin und Wolgast . Stelle dahin, wie das bedencken künff-
29
tig in voto einzurichten. Müße dasjenige, so seiner churfürstlichen durch-
30
laucht wegen er damals angeführet

5
Wesenbeck hatte seiner Mißbilligung bereits verschiedentlich Ausdruck verliehen (s. Nr. 40
6
Anm. 28).
, repetiren, daß nemlich die fürstlichen
31
abgesandten mit dergleichen sachen anstehen wolten, weil man zusammen-

[p. 550] [scan. 568]


1
kommen , gutes vertrawen zu stifften undt diffidents aufzuheben. Und weil
2
sie sich damals erkläret, dem churfürstlichen collegio keinen eintrag zu
3
thuen

7
Siehe die Erklärung des magdeburgischen Direktoriums vom 16. November 1645 (Nr. 33 bei
8
Anm. 119).
, so halte er auch dafür, es sei auf einen andern reichsconvent auszu-
4
setzen und nicht mißhelligkeit zu veruhrsachen, denen auswertigen cronen
5
auch nicht anlas zu geben, denen churfürsten des Reichs vorzuschreiben, wie
6
Franckreich albereit thete. Repetire und reservire also dieselbe seine vor die-
7
sem in diesem punct geführte vota.

8
Was nun die specialquaestion anbelange, so anfangs discursweise von Lüne-
9
burg vorbracht, anietzo auch dahin explicirt worden, daß deßen gnädige für-
10
sten und herren dem churfürstlichen collegio keinen eintrag begehrten zu
11
thuen, sondern allein fragten, ob die quaestio an nicht auf einen reichstag zu
12
setzen, so hielte er selbst dafür, daß diese quaestio anietzo nicht zu regen,
13
sondern, wan ja die fürstlichen darauf beruheten, uf künfftigen reichstag oder
14
convent auszusetzen, welches am besten. Wolle churfürstlicher

33
14 durchlaucht] In Magdeburg A I folgt: als ratione Pommern[ s ].
durchlaucht

9
Gemeint ist Friedrich Wilhelm Kf. von Brandenburg.

15
votum und iura reserviren,

34
15 solches] Magdeburg A I: rationes adductas.
solches ad referendum annehmen und instruction
16
erwarten, unterdes nichts einräumen, sondern fürsten und ständen ihre libera
17
vota laßen.

18
Hessen-Kassel . Hette bei dem aufsatz auch ferner nichts zu erinnern.

35
18–19 Was – anbelange] Magdeburg A I: ad quaestionem de electione regis.
Was
19
die proponirte quaestion anbelange, hielte er dafür, wan sie also reservirt
20
würde, daß die quaestio an ad comitia gehörte, so sei es nicht allein dem
21
Römischen Reich ersprieslich, sondern auch ein temperament und mittel, die
22
cronen zu sänfftigen, zumaln der churfürsten hoheit nichts abgienge, so seine
23
gnädige fürstin und frau

10
Gemeint ist Amalia (Amelia) Elisabeth, Lgf.in von Hessen-Kassel. Der Ges. Hessen-Kassels
11
votierte hier offensichtlich selbst (s. dazu oben Anm. 7).
auch nicht anfügen würde, sondern vielmehr zu
24
ihrer freiheit und hoheit und nicht verschmälerung dienete.

25
Hessen-Darmstadt . Was den aufsatz anbelange, hette er sonderlich nichts
26
zu erinnern.

27
1. In der Kaiserlichen resolution würde sich ratione proscriptionum statuum
28
auf die capitulationes bezogen

12
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern II, 620 ).
. Nun erinnere man sich, daß noch in der
29
jüngsten solches uf die churfürsten allein gesatzt were,

37
29–30 so – sein] Magdeburg A I: Ergo dahin zu sehen, daß die proscriptiones uff reichs-
38
tägen etc.

39
Sachsen-Altenburg und Coburg. Stehe schon etc.

21
Siehe Vollstaendiges Gutachten (wie oben Anm. 3), Ad Art. V. Propositionis Suecicae ( Mei-
22
ern
I, 813).
Könne deutlicher gesetzet werden etc.
40
uno verbo etc.

41
(Interlocutoria etc.)
so doch uf reichstage
30
gehöre. Derhalben wolte solches deutlicher zu exprimiren sein.

31
2. Wolte er der meinung sein, daß die clausula de designatione reservatorum

23
Wie oben Anm. 40.

32
auszulaßen. Wir würden nur disputat bekommen und nichts

42
32 erhalten] In Magdeburg A I folgt: Status. Recusabunt. Ergo omittatur.
erhalten.

36
29 were] In Magdeburg A I folgt: deßen sich die alten fürsten

14
Unter alten Fürsten verstand man jene, die seit langen Zeiten die fürstliche Würde und Sitz
15
und Stimme auf RT hatten. Neue Fürsten waren jene, die gantz neuerlich vom Ks. in den
16
Reichsfürstenstand erhoben worden waren ( Zedler XXXI, 79f. s. v. Reichs-Fuerst ; Moser ,
17
XXXIV, 331 § 67). 1636 bzw. 1646 galten die 1623 und 1624 zu Fürsten erhobenen Mitglie-
18
der
der Familien Hohenzollern, Lobkowitz und Eggenberg als neue Fürsten (s. Nr. 34 bei
19
Anm. 186), die übrigen, schon lange im RT vertretenen Fürsten dementsprechend als alte.
beschweret etc.

20
Über diese Beschwerde der alten Fürsten wurde nichts ermittelt.

[p. 551] [scan. 569]


1
Was zum 3.

26
1 die proponirte quaestion] Magdeburg A I: ad electionem regis Romanorum.
die proponirte quaestion betreffe, erinnere er sich,

27
1–2 was – vorgelauffen] Magdeburg A I: was für discours, item was anno 1530 für-
28
gangen .
was tempore
2
Ferdinandi I. vorgelauffen und was auch Chursachsen anno 1532 auf dem
3
reichstage zu Schweinfurth vor vorschläge gethan, daß auch 6

29
3 fürsten] Magdeburg A I: seniores principes.
fürsten sol-
4
ten solchesfals den churfürsten beisitzen

25
Kurprinz Johann Friedrich von Sachsen übergab den Mediatoren Kurmainz und Kurpfalz
26
während der in Schweinfurt gepflogenen Verhandlungen über die Anerkennung der Wahl Fer-
27
dinands I. (gegen die Kursachsen protestiert hatte: s. [ Nr. 45 Anm. 96 ] ) am 17. April 1532 eine
28
Schrift zur Wahlsache (s. RTA j.R. X.1, 192f. Anm. 13). Der erste der sieben Art., die Ks. Karl
29
V. akzeptieren sollte, enthielt die Forderung, daß eine Kg.swahl vivente imperatore nur nach
30
Einigung aller Kf.en und der ältesten regierenden Fürsten möglich sei. Als Fürsten waren vor-
31
gesehen : Sachsen, Brandenburg, Lüneburg, Bayern, Jülich und Hessen ( Kohler , 268).
, welches hernach anno 1534 in den
5
Cadawischen vertrag

30
5 gebracht] In Magdeburg A I folgt: der sey aber particular etc.
gebracht

32
Wie oben Anm. 38.
. Allein der effectus weise prax〈in〉, weil
6
gleichwol der erwehlte könig

33
Gemeint ist der vivente imperatore ohne Mitwirkung von Reichsfürsten erwählte Kg. Ferdi-
34
nand I.
pro legitimo gehalten worden. Man habe sich
7
demnach in den reichsactis zu erkundigen, wie es mit solchen vertrag be-
8
schaffen . Unterdes sei er der meinung, daß es bei dem aufsatz zu laßen und
9
nichts mehr zu erinnern.

10
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Approbire nochmaln den auf-
11
satz und beliebe, was Darmstat wegen der proscriptione statuum erinnert.
12
Weil auch die denominatio reservatorum nicht zu erhalten und allein wieder-
13
willen veruhrsache, sei beßer, man gedencke deßen nicht.

14
Die wahl eines Römischen königs anreichend, were er in genere instruirt,
15
Kaiserlicher majestät, chur-, fürsten und ständen ihre iura zu laßen. Wan er
16
aber betrachte,

31
16 was – angeführet] In Magdeburg A I und Wetterauische Grafen ( Nassau- Dillen-
32
burg
) B II ist angegeben: „Salus (tamen) populi suprema lex esto“ (tamen fehlt in Mag-
33
deburg
A I).
was Lüneburg angeführet, wolle er auch dafürhalten, wan es
17
dem Römischen Reich nützlich und den churfürsten an ihrem wahlrecht
18
nicht nachtheilig sein, daß die quaestio an auf einem reichstage zu resolviren.
19
Es mangele ihm aber hier an specialinstruction, der er sich erholen wolle.

20
Pommern-Stettin und Wolgast . Wolle mit wenigem gedencken, seine
21
meinung sei nicht, daß diese quaestion auf einen reichstag zu bringen, dohin
22
er nicht instruirt,

34
22 sondern – nehmen] Magdeburg A I: [ Er ] nehme es nur ad referendum an etc., were nur
35
sein gutachten gewesen etc.
sondern es allein ad referendum zu nehmen, undt wan ja
23
solche quaestion zu tractiren, es auf einen reichstag

36
23 gehöre] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg. Galli werden uff ihrer
37
condition

35
Siehe oben Anm. 50.
verharren etc., so hierdurch temperiret werden könte etc., damit sie von den
38
extremis abstehen etc.

39
Pommern-Stettin und Wolgast. Sey quaestio praeiudicialis etc. Wann aequilibrium in col-
40
legio electorali wieder gestifftet etc., würde sich’s wol schicken etc.

41
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sey gewiß ein temperamentum.
gehöre.

24
Baden-Durlach . Was den aufsatz anbelange, were er dermit einig, wie
25
auch, daß de proscriptione statuum auf reichstagen zu tractiren.

[p. 552] [scan. 570]


1
In der proponirten quaestion, die wahl eines Römischen königs betreffend,
2

33
2–3 habe – werde] Magdeburg A I: könne beym auffsatz bleiben, doch mit Caßelischer
34
erinnerung etc.
habe er keine instruction. Vermeine, es sei nicht undienlich, daß es uf ferner
3
bedencken gestellet werde.

4
Sachsen-Lauenburg . [ 1. ] Die erinnerung, so Heßen Darmstadt wegen der
5
proscription gethan, sei gut, daß es nemlich auf einen reichstag gehöre. Wolte
6
auch fast dafürhalten, es sei hinzuzusetzen, daß zum nachtheil der religion
7
auf maiora diesfals nit zu

35
7 sehen] In Magdeburg A I folgt: ne maiora catholicorum praevaleant etc. Mann wiße,
36
wie es hergangen etc., temperamentum zu finden etc.
sehen.

8
2. Die rationes, so Darmstat wegen der reservatorum angezogen, finde er er-
9
heblich . Wolle derhalben dafürhalten, weil man die reservata wüste und
10
ziemlich specificirt, solches sei auszulaßen.

11
3. Auf die proponirte quaestion were er nicht instruirt. Weil aber die könig-
12
lich Frantzösischen ziemlich weit grieffen und uf ein temperament zu denk-
13
ken , were gut, daß dieses mittel ergrieffen werde. Habe zu wüntschen, daß
14
der excellenzstreit gefallen, so könne man mit der evangelischen churfürsten
15
abgesandten communiciren und die notturfft remonstriren.

16
Wetterauische Grafen . Ließen es bei dem aufsatz bewenden.

17
Die proponirte quaestion befinden sie in 2 membris bestehen[ d ],

18
1. ob es dem Römischen Reich nützlich, daß bei lebzeiten eines Römischen
19
kaisers die wahl eines Römischen königs vorgehe, auf einem reichstage zu
20
erörtern,

21
2. ob nicht diese quaestion auf einen reichstag zu verschieben.

22
In der ersten quaestion könne er sich leicht conformiren, wan es mit der
23
churfürsten belieben und consens zu erhalten. Weil aber zu besorgen, es
24
möchte disputat geben, repetire er, was Lawenburg erinnert, daß der excel-
25
lenzstreit zu sopiren, mit denen churfürsten zu communiciren oder aber die
26
sache auf einen reichstag zu versparen.

27
Quoad clausulam de enumerandis reservatis hielt er dafür, daß man derüber
28
zu halten, iedoch mit den maioribus.

29
Fränkische Grafen . Ließe es ratione formae bei dem aufsatz.

30
Wegen der reservatorum, daß dieser punct auszulaßen. Stelle aber doch da-
31
hin , ob man sich etwan diesfals allein auf die replic zu beruffen

36
Gemeint ist die oben Anm. 42 genannte Stelle der schwed. Replik. Dem entspricht die frz.
37
Replik, Ad Art. VII. ( Meiern I, 201 ).
.

32
In proposita quaestione wie maiora.

37
27–28 Quoad – maioribus] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: De 2.
38
[ quaestione ] mit den churfürstlichen herren gesandten a part darauß zu reden, ob sie es
39
leyden möchten. Si placuerit, were es itzo zu moviren, sin minus, bey kunfftigen comi-
40
tiis . Specification der Kayßerlichen reservaten alß odios außzulaßen und dadurch weit-
41
läufftigkeit zu verhindern. Es möchten dinge specificirt werden, darin die fursten und
27
ständte nit gehälen könten. Aurea bulla weiße den weg. Mores Imperii ab antiquo re-
28
cepti musten determinirt werden per terminum temporis a quo etc.

[p. 553] [scan. 571]


1
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß sei dieses,

2
[ 1. ] daß das bedencken in forma voti abzufassen,

3
2.

29
3 deß] In der Druckvorlage steht: daß.
deß passus proscriptionis halber wie Darmstadt,

4

30
4–7 3. – erinnert] Magdeburg A I: 3. de quaestione an circa electionem; 4. reservatorum
31
specificatio omittatur; 5. uff die königlichen replicas sich zu referiren etc.

32
In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II ist zum 3. Punkt vermerkt:
33
Quaestio an per communia beliebet, itzo zu moviren. Dazu ist am Rande notiert: Error
34
est. Ist nit von allen placitirt, itzo zu moviren.
3. per maiora, daß die proponirte quaestion bei diesen tractaten zu erör-
5
tern ,

6
und 4., daß man sich uf die replic wol beziehen könte, wie der gräflich Frän-
7
ckische erinnert.

8
Pommern-Stettin und Wolgast . Weil allein Lüneburg

35
8 instruirt] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A: gedacht, daß er in diser
36
hohen quaestio an instruirt.
instruirt, bitte
9
er, man wolle sich nicht übereilen, sondern die sache uf ferner nachdencken
10
stellen.

11
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
12
Wolle noch eins und anders erinnern,

13
1. daß nicht peccata pro iure man anzunehmen,

14
2. daß die catholici uf notorium in proscriptionibus giengen, wie mit Mechel-
15
burg geschehen , wiewol es vermieden bliebe, wan es uf reichstage gebracht
16
würde.

17
3. Vor diesem

39
Am 25. November 1645 (s. Nr. 41 bei Anm. 43).
habe Altenburg dafürgehalten, glimpfs halben were beßer,
18
daß die distinctio inter Imperium et Imperatorem quoad faedera [ ! ] ad articu-
19
lum 6 auszulaßen, iedoch aber damals per maiora dahin geschloßen, daß sol-
20
che distinction nicht allein quoad rem ipsam, sondern auch quoad verba zu
21
behalten

40
Siehe Nr. 41 (oben S. 187 Z. 12–16).
. Weil aber numehr die königlich Schwedischen solche in ihrer re-
22
plic geführet

41
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,2 ( Meiern I, 186 ).
, hetten wir das odium nicht auf uns zu bringen, sondern uns
23
allein darauf zu referiren.

24
Das letztere membrum dieses Braunschweigischen wurd in ümbfrag gestellet,
25
und gieng der schluß dahin, daß man sich allein uf die Schwedische replic
26
beziehen solle.

[p. 554] [scan. 572]


1
Magdeburgisches Direktorium . Die fürstlich Culmbachischen und
2
Wirtenbergischen abgesandten hetten ein schrifftlich memorial

42
Wie oben Anm. 6.
eingegeben,
3
darinnen sie suchten, daß sich etzliche der evangelischen gesandten naher
4
Münster begeben und ihre vota alda im fürstenrath führen möchten. Er wolte
5
das memorial ablesen und der fürsten und stände gesandten meinung verneh-
6
men , welches er that.

7
Sachsen-Altenburg und Coburg . Es hette eben aus dieser sache voriges
8
tages der fürstlich Wirtenbergische abgesandte mit uns geredet

47
Notizen über den Bericht des namentlich nicht genannten württembergischen Ges. stehen in
48
Sachsen-Altenburg A III fol. 17 s. d. 1646 I 20 [/30]. Sie berühren aber andere Gegen-
49
stände als die hier referierten.
und angehal-
9
ten , es dahin zu vermitteln, wie auch vor diesem albereit beliebt , daß noch
10
etzliche evangelische gesandten sich von hinnen naher Münster begeben
11
möchten, dan etzliche catholische stände selbsten darumb anhielten und sich
12
erkläret, wan mehr vota der Augspurgischen confessionverwandten aldo im
13
fürstenrath geführet würden, denenselben in causis communibus nicht abzu-
14
stehen , darauf auch ietziges memorial gehe. Solches begriffe 4 quaestiones:

15
Die 1., „an“, were vor diesem decidirt, auch damaln von gewißen personen

52
Gemeint sind Heher und Lampadius (s. [ Nr. 82 Anm. 54 ] ).

16
geredet und geschloßen, auch nützlich befunden worden, wan mehr evange-
17
lische vota drüben geführet würden. Bißhero hette es der admissionstreit ge-
18
hindert , so aber numehr zur richtigkeit kommen

53
Der Admissionsstreit war mit der Zulassung Magdeburgs am 22. Dezember 1645 beendet wor-
54
den , s. Nr. 62 (oben S. 350 Z. 11).
. Unter solchen personen
19
were gewesen der fürstlich Weymarische herr abgesandte, der fast zweifel-
20
hafftig worden, ob er numehr ohne specialbefehl würde hinübergehen kön-
21
nen

1
Heher schrieb am 31. Januar nach der Sitzung an Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar und
2
berichtete, daß er (neben anderen) abermals einmütig aufgefordert worden sei, in Münster zu
3
votieren. Er werde sich dessen nicht erwehren können, weil das bei Frk. eine apprehension
4
causiren dörfte. Er bat deshalb um Übersendung von Geld, damit er vor der Abreise seine
5
Schulden in Osnabrück bezahlen könne, s. Relation Hehers Nr. 36 von 1646 I 21 [/31] (in:
6
Sachsen-Weimar A II fol. 52–53’, hier fol. 53).
. Stehe zu seinem gefallen, was er thuen wolle. Der fürstlich Lüneburgi-
22
sche abgesandte herr Lampadius erkläre sich, daß er von seinen gnädigen für-
23
sten und herren instruirt, alhier zu bleiben, wolte iedoch

42
23–24 einen absonderlichen gesandten] Magdeburg A I: Dr. Langerbeck.
einen absonderli-
24

37
24 wurd – gestellet] Magdeburg A I: Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar,
38
Gotha und Eisenach. Conformirt sich.

39
Pommern-Stettin und Wolgast. Indifferent etc.

40
Hessen-Kassel. Uff die replicen zu referiren etc.

41
Hessen-Darmstadt. Idem, sive directe sive relative etc.

42
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wann es glimpfflicher etc., approbat. Stehe dem
43
collegio frey, ein und anders zu mitigiren und zu mildern etc., stehe statibus frey zu
44
remittiren etc.

30
Baden-Durlach. Weil es fast eins, indifferent.

31
Sachsen-Lauenburg. Einig etc. Sey doch ohnedes moderate gesetzt etc. In consultatione
32
nach den auffsatz etc.

33
Wetterauische Grafen. Indifferent.

34
Fränkische Grafen. Ad replicam zu referiren.
chen gesandten nach Münster schicken

7
Lampadius berichtete Hg. Christian Ludwig, daß einige Evangelische in Münster votieren
8
sollten, und bat dringend, daß Langenbeck sich ohne weitern verzug einstelle, s. Lampadius
9
an Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück 1646 I 23 [ /II 2 ] (in:
10
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 48–50’, hier fol. 50).
. Weil sich’s aber noch 2 oder 3 wo-
25
chen verziehen möchte und sie gerne sehen, daß die hinüberkunfft balt ge-
26
schehe , stelleten wir dahin, ob Hessen Caßel anzumuthen, weil an beiden
27
orten gesandten

11
Scheffer (Osnabrück), Krosigk und Vultejus (Münster), s. [ Nr. 3 Anm. 26 ] .
, das votum drüben zu Münster fort oder aber allein, biß der
28
fürstlich Braunschweig Lüneburgische

43
28 abgesandte] In der Druckvorlage steht: abgesandten.
abgesandte aldo ankäme, zu führen.
29
Dem hiesigen fürstlich Hessen Caßelischen abgesandten würde doch frei-

35
6 that] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II folgt: [ folgenden Inhalts: ]
36
Warumb sie [ i.e.: die beiden Gesandten ] biß dato zu Munster blieben: scilicet ad nutu
37
evangelicorum omnium. 1. Wer und wieviel [ Evangelische ] nach Munster [ zu verordnen ] ?
38
[ Sie ] hetten [ in Münster ] gern 6 evangelica vota. [ 4. ] De modo delib{erandi et} communi-
39
candi

43
Die hier ausgelassenen Punkte lauteten: 2. Wie bald sie [ i. e.: die nach Münster verordneten
44
Evangelischen ] alda einkommen werden? 3. Wie der modus procedendi, praesertim in
45
puncto gravaminum, anzustellen? Punkt 4 lautete vollständig: Wie es mit denen gehorigen
46
communicationen zwischen denen evangelicis beeder orten reciproce zu halten?
. [ Außerdem ] urgent Gallici.

40
13–14 abzustehen] In Magdeburg A I folgt: Impatientes esse morae etc., nehmen’s pro
41
separatione an etc. Werde ihnen beyden

51
Gemeint sind Brandenburg-Kulmbach und Württemberg.
zu schwer etc.

[p. 555] [scan. 573]


1
stehen , den consultationibus beizuwohnen, wie auch den fürstlich Baden
2
Durlachischen

12
Merckelbach.
[ und ] Culmbachischen

13
Müller.
, ob ihnen beliebe, drüben zu votiren.
3
Jedoch stehe in eines ieden arbitrio, denen es angemuthet worden. Wir hiel-
4
ten dafür, was dem evangelischen wesen gut und ersprieslich, würde ieder
5
gerne thuen.

6

32
6–7 quamprimum] In Magdeburg A I folgt: Catholicos postulare breve tempus etc.
Die 2. quaestion sei, wan sich hinüber zu begeben. Respondetur: quampri-
7
mum .

8
3. Quaestion, betreffend den modum procedendi in puncto gravaminum, weil
9
man nun bei den, so ratione modi, loci et personarum jüngst geschloßen

14
Am 27. Dezember 1645 war beschlossen worden, daß mit den Katholischen mittels Deputier-
15
ter über die Gravamina verhandelt werden sollte, und zwar so bald wie möglich und in Os-
16
nabrück , s. Nr. 68 (oben S. 379 Z. 8 – S. 380 Z. 5 und S. 383 Z. 3ff.); Nennung der Deputier-
17
ten : wie [ Nr. 72 Anm. 3 ] .
, zu
10
verbleiben, weren sie solches nochmaln zu erinnern.

11

33
11 2.] In Magdeburg A I (richtig) als Punkt 4 gezählt.
2. [ ! ] Fragten sie

18
Gemeint waren die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs. Siehe Punkt 4 ihres Me-
19
morials (oben Anm. 6).
, wie man mit ihnen communiciren wolte. Wir hielten da-
12
für , daß es per literas extractsweise oder aber, wan es wegen des protocolli-
13
sten zu erhalten, durch der protocollorum überschickung beschehen könne.

14
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Er erinnere sich, daß die de-
15
putation auf ihn gefallen, er auch darauf gnädige instruction und concession
16
erlangt

20
Die Hg.e Wilhelm von Sachsen-Weimar und Ernst von Sachsen-Gotha hatten Heher am 12.
21
[ /22. ] September 1645 erlaubt, sich uf eine zeitlang nach Münster zu begeben (Kopie in:
22
Sachsen-Weimar A I fol. 205–207, hier fol. 205–205’).
. Weil aber solch[ e ] uf gewiße zeit restringirt gewesen, so numehr
17
expirirt

23
ex(s)piriren bedeutet, in bezug auf Zeit, verfließen ( Campe I, 350 s. v. exspiriren).
, würde er ohn anderweit befehlich seine hinüberreise nicht einwilli-
18
gen können. Er vermeine, weil sie selbst mit 6 votis zufrieden und nun Lüne-
19
burg , Hessen Caßel, Baden Durlach und etwa Pommern ihre vota zu Münster
20
führten, Culmbach und Wirtenburg auch albereit drüben, so were der nume-
21
rus complirt.

22

34
22 Ad – geschehe] Magdeburg A I: Ratione temporis: erst zu erwarten, wie es mit den
35
gravamina ablauffe etc.
Ad 2. würde ersprieslich sein, wan es ehest geschehe.

23
3. Es bleibe bei dem schluß, so ihnen zu eröfnen.

24
Ad 4. pro re nata.

25
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
26
Er erinnere sich, daß gewiße personen beliebt, iedoch ihnen freigestanden,
27
allein

38
27 eine zeitlang] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: etwa 6 wochen.
eine zeitlang aldo zu subsistiren. Daß nun etzliche nübergiengen,
28
würde nicht allein nöthig sein, sondern auch reputirlicher.

39
28–30 Culmbach – vermischet] Magdeburg A I: Illi non sunt sufficientes etc., müsten leise
40
tretten etc.
Culmbach und
29
Wirtenberg könten auch so confidentius nicht gehen, alß die mit catholischen
30
ihrer lande halber vermischet.

41
30–31 Er – Münster] In Magdeburg A I geht voraus: Was ihn anlanget, se fuisse paratum
42
etc. Aber Sueci würden es ungern sehen etc.
Er hette penetrirt, daß die Frantzosen es emp-
31
finden , daß so wenig evangelische zu Münster. Weil nun seine gnädigen für-

36
24 Ad – nata] Magdeburg A I: Ratione communicationis: sey ihnen schon eines undt
37
anders communiciret worden etc.

24
Siehe z. B. den Brief an die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs von 1645 IX 18
25
[/28] ( [ Nr. 15 Anm. 50 ] ).

[p. 556] [scan. 574]


1
sten und herren einen absonderlichen abgesandten, Dr. Lengerbecken

26
Gemeint ist Langenbeck (s. oben Anm. 79).
, da-
2
hin schicken würden, welcher etwa ümb Liechtmeße

27
Lichtmeß oder Fest Mariä Reinigung (festum purificationis Mariae) wurde am 2. Februar
28
begangen. Das Fest war wegen seiner biblischen Grundlage (Jesu Darstellung im Tempel) auch
29
im kirchlichen Jahreszyklus der Evangelischen beibehalten worden ( Zöckler , 319f.). – Lam-
30
padius kündigte hier also an, daß Langenbeck um den 12. Februar st.n. in Osnabrück eintref-
31
fen werde. Tatsächlich kam er aber erst am 27. April 1646 in Osnabrück an (s. Nr. 34
32
Anm. 159).
sich einstellen und
3
über 8 tage alhier nicht aufhalten würde, so were es nicht nöthig befunden
4
worden, daß er, [ Lampadius ] , auch hinübergienge. Er befinde aber, daß dem-
5
selben beschwerlich fallen würde, mit wenigen evangelischen abgesandten
6
sich zu Münster aufzuhalten, und aber dem publico ersprießlich, wan iemand
7
von dem hause Sachsen sich hinüber begeben wolte. Und weil der fürstlich
8
Weymarische vor diesem erbeten, wolle er denselben nochmaln ersucht ha-
9
ben .

26
9–10 Es – votiren] Magdeburg A I: Könten die vota wol theilen etc., wie es die evangeli-
27
schen gut befünden, sonderlich, wann herzog Augustus

33
Gemeint ist Hg. August von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel. Seine Ges. , Dr. Heinrich
34
Schrader und Dr. Chrysostomus Cöler, trafen am 23. April 1646 in Osnabrück ein, s. Schra-
35
der und Cöler an Hg. August, Osnabrück 1646 IV 15 [/25] ( Niedersächsisches StA in
36
Wolfenbüttel Bestand 15 Alt 9 fol. 144–147, hier fol. 144).

37
Zu Schrader (1601–1672): nach Besuch der Universitäten Wittenberg, Jena, Leipzig, Leiden
38
und Reisen nach England und Frk. wurde er 1630 zum Dr. iur. utr. in Helmstedt promoviert,
39
stand seit 1635 im Dienst Hg. Augusts, war seit 1652 Kanzler der dannenbergischen Ämter
40
Braunschweig-Wolfenbüttels, außerdem auch gfl. Barbyscher Vormundschaftsrat (J. L. Wal -
41
ther , 64f.; Römer [u. a.], 124; s. auch [ Nr. 54 Anm. 4 ] ).

42
Zu Cöler (1607–1664): nach Schulbesuch in Hamburg studierte er in Rostock, Rinteln und
43
Marburg, wo er zum Dr. iur. utr. promoviert wurde. Er stand seit 1644 im Dienste Hg.
44
Augusts, zunächst als Hofrat, seit 1661 als Vizekanzler. Er war ein Schwiegersohn von Jakob
45
Lampadius. Cöler (so die eigenhändige Unterschrift) wird in der Lit. meist Köhler buchsta-
46
biert (J. L. Walther , 64; Römer [u. a.], 108, 124, 127, Abb. Nr. 197; Dietrich , 455).
auch schicke etc. So hette
28
Braunschweig Lüneburg 4 vota etc. Rogat iterum, ut eat cum Dr. Langerbecken etc.,
29
habe seinen großen respect etc.
Es würde auch dem churhause Sachsen reputirlich sein, an beiden orten
10
zu votiren. Wegen Heßen Caßel könt er sich leicht conformiren, weil sie
11

30
11 am meisten] Magdeburg A I: viel.
am meisten bei den königlich Frantzösischen vermöchten und ohnedaß sich
12
2 abgesandten zu Münster aufhielten. Were iedoch herrn Schäffern, so alhier
13
subsistirte, zu rath zu gehen nicht

31
13 gewehret] In Magdeburg A I folgt: Stünde dahin, weil alternirende häußer sich verglei-
32
chen werden etc., daß Würtemberg auch es so halte etc. Facilitire die communication
33
etc. Item Baden Durlach etc., weil er auch seine privatinteresse bey Gallis hett

48
Über dieses privatinteresse wurde nichts ermittelt. Vielleicht ist gemeint, daß Mgf. Friedrich
49
von Baden-Durlach wegen seiner Auseinandersetzung mit Mgf. Wilhelm von Baden-Baden an
50
Frk. appelliert hatte (APW II B 2, 526 Z. 3–6, 527 Z. 16 – 528 Z. 23).
. Galli
34
werden desto beßere confidentz haben etc. Hier werde es acerrimos conflictus geben etc.
35
undt also hier fast schwerer sein als dort etc. Haec de numero etc.: quamprimum [ solle
36
die Zahl der evangelischen Voten in Münster erhöht werden ] .
gewehret.

14
2. Modum agendi betreffend, sei derselbe albereit geschloßen, derbei man es
15
bewenden laßen. Man würde mit denen zu Münster subsistirenden evangeli-
16
schen abgesandten zusamenkommen und sich in materialibus vergleichen
17
müßen, aber doch ehe nicht, alß biß sich die catholischen quoad locum et
18
modum tractandi super gravaminibus erklärt.

19
3. Die communication were nicht zu unterlaßen, damit die evangelischen ei-
20
nerlei votum an beiden orten führten. Wan man nun in rebus ipsis einig, stehe
21
dahin, wie zu communiciren. Was täglich alhier vorgienge, deßen man sich
22
mit ihnen zu vergleichen. Were es mit den protocollen zu erhalten, hette man
23
dieselbe ihnen zuzuschicken.

41
23–24 Were – geschehen] Magdeburg A I: Sonderlich [ die ] , welche beyderorten ihre ge-
42
sandten , können auch privatim communiciren etc. Beßer communicatio publica per pro-
43
tocolla etc., si possunt obtineri etc. Wo nicht, doch sehr gut, allzeit haubtsachlichen
44
extract zu machen etc., ob’s schon mühsamb were etc.
Were es aber nicht zu erhalten, könte es sum-
24
matim per modum relationis geschehen. Man habe auch zu reserviren, wo
25
nöthig, per deputatos zusamenzukommen. Wir weren in potestate

45
25 rerum] In Magdeburg A I folgt: De futuris contingentibus non est determinata veri-
46
tas .
rerum.

37
14–18 Modum – erklärt] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: De modo
38
agendi de gravaminibus erst mit den catholicis zu reden, scilicet per deputatos et oraliter.
39
Locus muste alhier sein etc., dan die Sueden concerniren die gravamina auch alß evan-
40
gelische , hetten sie auch proponirt

51
Art. 7 der schwed. Proposition II forderte die Beilegung der Gravamina ecclesiastica et politica
52
( Meiern I, 437 ).
.

[p. 557] [scan. 575]


1
Pommern-Stettin und Wolgast .

25
1–2 Jeder – könte] In Magdeburg A I geht voran: Unnötig weitläufftig etc.
Jeder würde wißen, ob er sich vermöge
2
seiner instruction naher Münster begeben könte, wolte iedoch den fürstlich
3
Weymarschen ersuchet haben, dan auf solche maße führten die hause Sach-
4
sen , Brandenburg, Lüneburg und Heßen an beiden orten ihre vota.

5

26
5 Wegen – werden] Magdeburg A I: Reliqua werden sich finden etc. Mann könne doch
27
noch nichts schließen etc. Werde viel praeliminarquaestiones geben etc. Mann werde
28
schon gelegenheit haben etc.
Wegen der communication könte nihil certi geschloßen werden.

6
Repetire wegen Hessen-Kassel dieses votum.

7
Hessen-Darmstadt . [ 1. ] Wegen der personen hette er nichts zu erinnern,
8
zumal niemand vorzuschreiben, dan es nicht bloß in eines ieden arbitrio, son-
9
dern auch in seines principaln instruction beruhe, und würde

10
[ 2. ] freilich am besten sein, daß die hinüberreise förderlichst geschehe.

11
[ 3. ] Was den modum agendi betreffe, müste man sich vor allen dingen mit
12
den catholischen ständen bereden und sodan mit denen evangelischen zu
13
Münster communiciren.

14
[ 4. ] Sonst wolte mit denen evangelischen zu Münster zu reden sein, wie sie
15
vermeinten, daß die communication nach und nach geschehen könte. Man
16
würde sich iedoch libertatem vorbehalten müßen.

17
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . [ 3. ] Conformire sich Lüneburg
18
und Darmstadt.

19
[ 4. ] Wolle auch dafürhalten, wan das protocoll zu erhalten, daß es ihnen nach
20
und nach zuzuschicken sei.

21
Baden-Durlach .

35
21–23 Wie – gewarten] Magdeburg A I: […] Befinde es nützlich undt nötig etc., was ge-
36
schloßen , zu effectuiren etc. Gewiße deputati etc., doch nicht in perpetuum, sondern
37
abzulösen etc.: Sachsen Weinmar, Hessen Caßel werden es wol thun etc. Werde für sich
38
etzliche wochen hier sein etc. Wolle unterdeß referiren.

39
[ 2., 3., 4.: ] Ratione reliquorum wie Braunschweig Lüneburg.
Wie Lüneburg und Darmstadt, wolle auch den fürstlich
22
Weymarschen ersucht haben. Vor seine person wolle er nichts versagen

53
versagen bedeutet hier abschlagen ( Grimm XXV, 1031 s. v. versagen Punkt 1).
,
23
auch nichts zugesagt haben, sondern instruction gewarten.

24
Sachsen-Lauenburg . Wie Lüneburg.

[p. 558] [scan. 576]


1
Wetterauische Grafen . Man erinnere sich, daß herr Dr. Oelhafen wegen
2
der Fränckischen grafen auch zur deputation naher Münster vorhin beliebt

Oelhafen von Schöllenbach war mehrfach in Münster gewesen: Ende August / Anfang Septem-
ber 1645 war er gemeinsam mit Lampadius dort (s. [ Nr. 10 Anm. 27 ] ). Seine zweite Reise im
November 1645 hatte Anstoß erregt, da man ihn beschuldigte, für negative Conclusa der kath.
Stände zur Admission Magdeburgs verantwortlich zu sein (s. Nr. 42 bei Anm. 15). Am 28.
Dezember reiste er zum dritten Mal nach Münster ( [ Nr. 63 Anm. 77 ] ) und kam am 26. Januar
1646 wieder in Osnabrück an ( [ Nr. 82 Anm. 60 ] ).
,
3
der

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3 nochmaln] In der Druckvorlage irrtümlich: nachmaln.
nochmaln ersucht sein wolle.

4

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4 Im – vorsitzende] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: Modus agendi
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in puncto gravaminum: per deputatos, seye schon längst placit{irt} gewesen, und gestern
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bey der deputation noch von Trautmansdorff vor gut angesehe{n}, daß man oraliter trac-
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tire

Dies steht nicht ausdrücklich im abgedruckten Protokoll (s. Nr. 88).
. Dürffte sich aber endern, wan man ad rem schreyte. Wegen des orts seye nochmals
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bey Trauttmansdorff zu urgiren, daß es alhier geschehe propter rationes supra allegatas.
Im übrigen wie vorsitzende.

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Fränkische Grafen . Ratione deputandorum ersuche er Weymar,

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5–6 Heßen Caßel] In Magdeburg A I folgt: Pommern.
Heßen
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Caßel und Baden Durlach.

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6–7 Vor – wirt] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: Hette sich vor-
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nemblich nach dem stättischen collegio zu richten, könte nichst [ ! ] zusagen. Magde-
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burg
A I: Offert sua officia, si ita placeat etc.
Vor seine person wolle er sich bequemen, wie es
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dem fürstlichen collegio gefallen wirt.

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[ 3. ] Wegen der gravaminum bleibe es darbei, was vor diesem geschloßen,
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und würde [ 4. ] alles dasjenige, was alhier vorgienge, denen evangelischen, so
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zu Münster subsistirten, zu communiciren sein.

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Magdeburgisches Direktorium . [ 1., die Entsendung evangelischer Ge-
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sandter
nach Münster betreffend: ] Er wolle den fürstlich Weymarschen ersucht
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haben, und würde mit dem fürstlich Heßen Caßelischen zu reden sein

Über dieses Gespräch mit Scheffer wurde nichts ermittelt.
.

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14 In – vorsitzenden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: 2. Modus
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procedendi in puncto gravaminum: per deputatos hoc in loco.

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3. Communicatio pro re nata oraliter et in scriptis.

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4. Protocollistae ex parte evangelicorum ut adhibeantur, instandum erit etc.
In den übrigen puncten conformire er sich mit vorsitzenden.

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Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wolle das anlangen seinen
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gnädigen fürsten und herren rescribiren und derer gnädigen resolution er-
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warten

Zu Hehers Brief an Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar s. oben Anm. 78. Ein entsprechendes
Schreiben ging an Hg. Ernst von Sachsen-Gotha (Relation Nr. 36 von 1646 I 21 [/31], in:
Sachsen-Gotha A II fol. 362–363’). Heher blieb in Osnabrück; seine nächsten Relationen
wurden alle von dort abgesandt (Nr. 37–42 von 1646 I 28 [/II 7] bis 1646 III 4 [/14],
s. Sachsen-Weimar A II fol. 67–68’, 85–88, 128–132’, 168–171, 208–209’, 228–231). In
Relation Nr. 41 von 1646 II 25 [/III 7] bat Heher erneut um einen Wechsel ( ebenda
fol. 209’).
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Sachanmerkungen zu Nr. 89

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