Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
29. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 März 3

15
29

16

Plenarkonferenz der katholischen Stände


35
Bei M. Koch II S. 215ff. werden Auszüge aus einigen der in dieser und der folgenden Sitzung
36
(Nr. 30) abgegebenen Voten wiedergegeben (Kurtrier, Kurköln, Kurbayern, Deutschmeister,
37
Konstanz), jedoch irrtümlich einer Beratung über das RKG im April 1646 zugerechnet.

17
Münster 1646 März 3

18
Köln ( Stadt ) A I p. 251–318 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 118–148 ,
19
Bamberg B p. 265–270, Fulda I fol. 216, Kurmainz B. Vgl. ferner Konstanz ; Kur-
20
bayern
A II fol. 195–261 und Aa II; Kurmainz A Fasz. 14 Nr. 19–24; Österreich
21
A II WFr XXXIII fol. 30–33; Österreich B I p. 523–546, Ba II und Bb I;
22
Wartenberg / Augsburg II fol. 314–330 ( damit identisch Wartenberg / Register I fol.
23
84’–108’ und Ia ).

24
Hauptberatung über die media compositionis ad art 1.–4. der protestantischen Gravamina.

25
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
26
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Burgund, Chur, Corvey,
27
Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden,
28
Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg,
29
Lüders, Lüttich, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück, Paderborn, Passau, Prälaten, Prüm,
30
Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen, Speyer, Stablo, Straßburg, Weißenburg, Würzburg.

31
Kurmainz. Dem Conclusum vom 19. Februar 1646 entsprechend sei über die
32
protestantischen media compositionis zu beraten

38
Eine knappe Aufzählung der einzelnen Abschnitte der protestantischen Gravamina, auf die
39
hier Bezug genommen wird, oben Nr. 17.
. Sie liegen bis jetzt nur zum

33
122, 31 –123, 8 Kurmainz –würden] Die Proposition in Kurmainz B etwas ausführlicher,
34
jedoch ohne sachliche Ergänzungen außer der Bemerkung, daß in dieser Sitzung die ersten vier
28
Punkte der protestantischen Gravamina beraten werden sollen. Dies auch in Kurmainz A
29
Fasz. 14, Wartenberg / Augsburg II und -/ Register I , Österreich A II und B I,
30
Konstanz.

[p. 123] [scan. 191]


1
1. Gravamen ( den Geistlichen Vorbehalt betreffend ) vor

42
Vgl. oben S. 118 Anm. 1.
, welche dan in sich selbst
2
sehr weitaußsehendt und fast ein mehrers in sich hielten alß die ubergebene
3
gravamina selbsten. Uber die andere puncta wern die media noch nit ein-
4
gelanget , hetten gleichwol notwendig ermeßen, uber den ersten, so ohne
5
daß der vornehmbst und wichtigst were, gegenwertiges plenum ansagen
6
und darbey der anwesenden gesandten gedancken vernehmen zu laßen,
7
nicht zweifflendt, sie den sachen reifflich nachgedacht haben und vermög
8
habenden instructionen erclären würden.

9

31
123, 9 –138, 26 Kurtrier bevolmachtiget] Fehlt in Fulda I .

32
123, 9 –131, 36 Kurtrier – assistiren] Fehlt in Bamberg B.
Kurtrier. Repetit paucis propositionem a Moguntino directorio factam
10
und votirt demnach ad 1 um , catholici könten gewißens halben in die exclu-
11
sion deß geistlichen vorbehalts von dem religionfrieden nit willigen, und
12
wurden auß dieser exclusion thor und thür eröffnet zu mehrerem mißtraw
13
en und unfrieden im Römischen reich, wie es die erfahrung im ertzstifft Cöl
14
len und stift Straßburg geben

43
Der Versuch, den Geistlichen Vorbehalt zu durchbrechen, hatte zum Kölner Krieg (1583) und
44
zur Straßburger Doppelwahl (1592) geführt (vgl. hierzu M. Ritter I S. 568, 587ff., II S. 67ff.).
. Hetten also die catholischen in ihren gegen
15
vorschlägen diese rundte und cathegorische declaration zu thun, das sie
16
ein- vor allemal von dem geistlichen vorbehalt, insonderheit wegen der
17
annoch inhabenden ertz- und stiffter, nit weichen könten oder wolten.

18
Darauf werden im einzelnen die Vorschläge wiederholt, die Kurtrier zu diesem Punkt
19
in der Konferenz der kfl. Gesandten am 21. Februar 1646 vorgebracht hat

45
Vgl. oben S. 112.
.

20
Ad 2 dum . Daß der catholischen actiones uff die eingezogene mediatstifft- und
21
clöster, auch die in den mediatstiffteren, auff 40 iahr suspendirt bleiben,
22
soviel die restriction der ordens- und anderer geistlicher personen anlangt;
23
soviel aber die geistlichen güter betreffen thut, den geistlichen erlaubt werde,
24
durch catholische weltliche diener dieselbe zu administriren und den collegiis
25
oder ordinibus vicinis eiusdem institutionis daruber rechnung und reliqua
26
zu thun.

27
Ritterschafft wie anno 1631. Reichsstätt auch wie anno 1631.

[p. 124] [scan. 192]


1

36
1–8 Ad 3. – werde] Dieser Teil des Votums wieder wörtlich in Kurmainz A Fasz. 14
37
und Kurbayern A II, der folgende letzte Absatz dort etwas ausführlicher. In Bamberg
38
A I als Rubrum neben Ad 3.: Temperamentum der underthanen, landstätt und ritter-
39
schaft halben.
Ad 3. Die freystellung der underthanen und mediatständt under geistlichen
2
und catholischen chur-, fürsten und ständten kan durchauß nit zugelaßen
3
werden, auß vielen in gravaminibus eingefuhrten motiven, doch mögte
4
hierbey dieß temperament gebraucht werden, weilen under etlichen geist-
5
lichen obrigkeiten dem adel und den stätten die glaubensfreyheit nach-
6
gesehen worden, davon sie ohne weiterung nicht so balt abzubringen sein
7
werden, ob nicht den stätten daß exercitium ihrer confession, der ritter-
8
schafft aber libertas credendi absque exercitio zugelaßen werde.

9
Ad 4 tum . Hatt nichts zu erinneren, haltet auch nit dafur, daß sich hiebey
10
eine sonderbare difficultet befinde […].

11
Kurköln. Habe bey letzter session ihre meinung zu verstehen geben, wil
12
anitzo dieselbe wider recapitulirn, und zwar erstlich, obschon die litera des
13
religionfriedens, maßen auch die gepflogene acta, pro catholicis reden,
14
weilen doch protestantes von ihrer praetension nicht abweichen wollen
15
und die annoch catholischerseits inhabende stifftungen und geistlichen
16
güeter mit den waffen zu verfechten gefehrlich, so wil nötig sein, ex pluribus
17
malis minus eligendo ein ertregliches temperament zu suchen.

18

40
18–19 Zum 1. – wörtlich ] Dieser hier als Regest wiedergegebene Teil des Votums wörtlich in
41
Wartenberg / Augsburg II. Das ganze kurkölnische Votum in Kurbayern A II wörtlich
42
wie in Wartenberg / Augsburg II .
Zum 1. Gravamen wird das kurkölnische Votum vom 21. Februar 1646 wiederholt
19
[nahezu wörtlich]

43
Vgl. oben S. 112ff.
.

20
Ad 2. seindt diese extrema: Catholische sagen, es gebeuhre den protestirenden
21
nicht, einig closter oder stifftung einzuziehen, sie aber retorquirten den
22
religionfrieden in reprobum sensum und wollen die reformation behaubten.
23
Das temperamentum were dagegen zu richten, daß catholischentheilß die
24
actiones auff mediatstifft und gueter auff die vergleichende iahr zu suspen-
25
dirn mit dem geding, daß keine weitere sollen eingezogen werden, sonderen
26
die einhabende bey ihren volligen iuribus gelaßen, 2 do wo absonderliche
27

36
27 Ritterschafft – 1631] Nach Wartenberg / Augsburg II soll für die Regelung des
37
exercitium religionis bei den Reichsrittern und in den Reichsstädten der Passauer Vertrag,
38
nach Konstanz der Religionsfriede gelten. Ausführlich in Kurmainz A Fasz. 14 und
39
Kurbayern A II: Für die Reichsritter soll es simpliciter bey disposition des religion-
40
friedens verpleiben. Für die Reichsstädte sei 1631 auf dem Kompositionstag in Frankfurt
41
vorgeschlagen worden, daß die Religionsverhältnisse nach dem Stand des Jahres 1555 geregelt
29
werden sollen, d. h. Städte, die damals rein katholisch oder rein evangelisch waren, sollen dies
30
auch jetzt sein; in Städten, wo beide Konfessionen zugelassen waren, soll die freie Religions
31
ausübung
auch jetzt gestattet werden. Der kirchliche Besitz in den Reichsstädten soll restituiert
32
werden, doch ist es den Protestanten unbenommen, eigene Kirchen zu bauen. Die Besetzung der
33
bürgerlichen Ämter soll dem Herkommen nach vorgenommen werden, jedoch müssen die Stadt-
34
ordnungen
vom Kaiser bestätigt sein. Für das Stadtgebiet extra muros sollen die gleichen
35
Bestimmungen gelten wie für die Reichsstädte selbst.
verträg vorhanden, sollen dieselbe in ihren cräfften gelaßen und darbey in
28
acht genohmmen werden, das die Wirtembergischen closter salvirt wer-

[p. 125] [scan. 193]


1
den

35
Eine Anzahl schwäbischer Klöster, deren Reichsunmittelbarkeit umstritten war (Adelberg,
36
Alpirsbach, Anhausen, Bebenhausen, Blaubeuren, Denkendorf, Herbrechtingen, Herrenalb,
37
Hirsau, Königsbronn, Lichtenstein, Lorch, Maulbronn, Murrbardt, Pfullingen, Reichenbach
38
und St. Georgen), war von den württembergischen Herzögen in den dreißiger Jahren des 16. Jahr-
39
hunderts säkularisiert worden, doch wurden mehrfach – zuletzt nach dem Abzug der Schweden
40
aus Süddeutschland 1634 – erfolgreiche Versuche unternommen, sie zu restituieren (vgl. hierzu
41
H. Günter passim).
, der amnisti ungeachtet, so diesem vergleich nicht praeiudicirt, und wan
2
super actis cum causae cognitione sententiae ergangen, sollen dieselbe, wie
3
im Prager frieden versehen, gehalten werden

42
PF § 6.
.

4
Zur Regelung der Religionsverhältnisse in den Reichsstädten: wa die stätt gantz
5
catholisch, solle das regiment also gelaßen werden. 2 do wo der magistratus
6
vermischet und daß exercitium gleich gehalten wirdt, solle es hinfuhro also
7
verbleiben, wo aber 3 tio alles gantz uncatholisch, solle man sich bemuhen,
8
das den catholischen ein, zwo oder mehr kirchen nach größe der statt ein-
9
geben , catholische burger angenohmmen und zu ehrlichen ambteren gela
10
ßen , auch in der religion einiger eintrag nicht zugefugt würde, deßen sie
11
sich gar nit zu beschweren, weilen sie bey ihrer religion verbleiben […].

12
Waß die hospitalia, clöster, stiffter betrifft, weren dieselbe auff die ver-
13
willigende zeit zu uberlaßen. Soviel aber die ritterschafft angehet, gibt der
14
religionfriedt maaß und ziel

43
RA 1555 § 26 schließt die Reichsritterschaft in den Religionsfrieden ein, doch blieb das
44
Reformationsrecht in ihren Besitzungen umstritten.
, daweniger doch nicht were diß temperamen-
15
tum amore pacis nicht außzuschlagen, das quoad praeteritum nachzusehen
16
und inßkünfftig alle reformation auff dem landt verbotten wurde.

17
3. Bey diesem punct werden zwey gesucht, 1. indifferens libertas credendi,
18
und wan die underthanen ruhig leben, daß sie der religion wegen nicht
19

33
19 geistlichen landen die stätte] In Köln ( Stadt ), Bamberg A I und Kurmainz B
34
irrtümlich catholischen stätten.
sollen außgeschafft werden; 2. daß in [geistlichen landen die stätte] und die
20
ritterschafft, die der Augspurgischen confession zugethan, darbey gelaßen
21
werden sollen. Nach Ferdinandi 1 mi declaration ad primum membrum kan
22
man nicht deferiren, dan experientia gibt, wan die religion verstattet wirdt,
23
das dardurch ungehorsamb, auffruhr und eliminirung der catholischen dar-
24
aus entstehet, die protestirende verstattens ia selbsten nicht; ad 2. ist in
25
refutatione gnugsamb widerlegt, das von der declaration nichts zu halten;
26
wan doch ein fürst solche stätt hette, were daruber zu horen.

27
Wegen der ritterschafft ist bißhero also gehalten worden, das sie ihres
28
gefallens geglaubet hat, aber nicht reformirn dörffen, so auch noch nit
29
einzuraumen.

30
Die tolerantz beyder religionen betreffendt, wan sich friedtlich, rühig und
31
gehorsamb erzeigt, wirdt die landtsobrigkeit solche mäßigung treffen, daß
32
sie sich nit sollen zu beschwehren haben.

[p. 126] [scan. 194]


1
In quarto enthaltet sich geringe discrepantz, schlaget mit 2 do puncto fast
2
ein […].

3
Letzlich kan zu erinnern nit umbgeben, weilen in dieser materi gewiße
4
gradus müßen gemacht werden, das die letzten in höchster verschwiegenheit
5
verbleiben sollen.

6

33
126, 6 –127, 20 Kurbayern – werden] In Kurbayern A II und Kurmainz A Fasz. 14
34
identisch, etwas ausführlicher als hier. Einige Ergänzungen s. unten.
Kurbayern. Zum 1. Gravamen wird das am 21. Februar 1646 abgelegte Votum
7
wiederholt

43
Vgl. oben S. 115f.
.

8

35
8–13 Ad 2 um – zugelaßen] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I und Kurmainz B
36
ergänzt.
Ad 2 um punctum findet drey oder vier ordines zu consideriren: geistliche
9
immediatos, weltliche immediatos, reichßstätt undt die freye reichßritter
10
schafft . Vors erste ist im religionfrieden determinirt, daß ertz- undt bischoffe
11
ohne verletzung ihrer ehren statum mutiren können, mit dem beding gleich-
12
woll , daß sie die eingehapte ertz- undt stieffter quittiren, dabey es noch zu
13
laßen. Vors ander ist einem ieden frey und zugelaßen, so die Augspurgische
14
confession angenohmmen, in ihren territoriis zu reformiren, ob aber die
15
ständt deßen nach dem iahr 1555 mechtig gewesen, könte wol disputirt
16
werden, at non patitur exulceratus rerum status et temporum iniuria.

17
Vors dritte haben sich catholici am meisten zu beschwehren und mögten
18
mit fueg praetendiren, daß der terminus a quo ad annum 1552 gesetzet
19
wurde, weilen aber etliche stätt wider zur catholischen religion kommen,
20
an vielen örtten, da beyde religionen beysammen gewesen, auß dem magi-
21
strat die catholischen verstoßen, auch die religion gantz eliminiret worden,
22
hetten sich die protestirende nicht zu beschweren, da man berührten termi-
23
num anni 1552 beharrete. Größere Änderungen im status religionis seien in
24
Straßburg, Nürnberg, Ulm, Kempten und Kolmar vorgenommen. Die dort einge-
25
zogenen
Kirchengüter sind nach dem Stand des Jahres 1627 zu restituieren. Das
26
katholische Exercitium möge in allen Reichsstädten zugelassen werden, desgleichen
27
die Ratsfähigkeit der katholischen

37
27 Bürger ] Nach Kurbayern A II, Kurmainz A Fasz. 14 und Österreich B I wird noch
38
besonders daran erinnert, daß die Stadt Augsburg bei ihren Rechten geschützt werden soll.
Bürger.

28
Ob nun daß ius reformandi under der landtesfürstlichen superioritet ver-
29
standen werde, wirdt negative beandtwortet, dan es vorm religionfrieden
30
nit gewesen, weilen es damals begert worden, auch nicht darnach vi pacti
31

39
31 publici] Danach in Kurbayern A II und Kurmainz A Fasz. 14 eine genauere Erläute
40
rung
: Der freyen ritterschaft ist zwar vor ihre persohnen die freistellung der religion
41
zugelassen worden, aber kheineswegs, daß sie derentwegen in ihren dorffschafften
42
solle macht haben zu reformiren.
publici. Hiebey befinden sich mediatstiffter und geistliche gueter, welche,
32
soviel deren in possessione gewesen, catholicis verbleiben sollen. Habe

[p. 127] [scan. 195]


1
Pfaltzische schrifften gesehen, so clärlich vermelden, was es vor eine be-
2
schaffenheit habe, daß nembliche die protestirende in den mediatguetern
3
nit befügt; also hat gehalten der Pfältzische rath Leonardus Schuch

36
Leonhard Schug war einer der bedeutendsten kurpfälzischen Vertreter auf den Reichs-, Deputa-
37
tions
- und Revisionstagen um 1600 ( vgl. M. Ritter II S. 164; F. H. Schubert , Camerarius
38
S. 41ff.; ferner die Nachweise in BuA V ).
, der
4
Camerarius

39
Ludwig Camerarius (1573–1651), seit 1611 pfälzischer Geheimrat, „führender Sachbearbeiter
40
der pfälzischen Reichspolitik“, „eigentlicher Leiter der Unionsversammlungen“ (F. H. Schubert
41
in NDB II S. 105f. ; eine eingehende Darstellung seiner Politik bietet die in Anm. 1 erwähnte
42
Biographie).
, desgleichen der administrator zu Sachßen hertzog Friederich

43
Herzog Friedrich Wilhelm von Sachsen-Altenburg war 1591–1602 als Vormund des minder
44
jährigen Christian II. Administrator von Kursachsen (vgl. H. Kretzschmar S. 37).
.
5
Weilen aber nicht wol auß der sachen zu kommen, solle es pro amore pacis
6

33
6 auffs iahr 1627] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I und Kurmainz B ergänzt.
auffs iahr 1627 gestelt und darbey der Wirtembergischen clöster, wo es
7
citra pacis praeiudicium, bestens gedacht werden.

8
Rechtmäßig ergangene Urteile sollen ihre Geltung behalten.

9
Ad tertium: ist ius reciprocum, und seindt die protestantes damit nit gravirt;
10
das ius emigrandi ist nit voluntarium, sed necessitatis, were gleichwol dahin
11
zu sehen, das die emigrirende wider recht und billigkeit nit beschwert
12
werden. Wan die underthanen mutata religione müsten gelitten werden,
13
wurde darauß rebellion erwachßen, wie ietzo leider verspuret worden. Was
14
die erblanden betrifft, da werden Kayserliche Mayestät gnugsamen bescheidt
15
wißen zu geben.

16
Ad 4 um : hielte davor, obschon die protestirende etliche mediatgueter occu-
17
pirt , das dannoch die anderwerts scheinende gefäl nicht zu suchen befügt,
18
hingegen wo die außgetriebene catholische in der protestirenden potmäßig
19
keit renthen fallen haben, sollen denselben solche unauffenthalten außgefolgt
20
werden.

21
Salzburg. Weilen bey diesen punctis nicht interessirt, so hat keine ursach,
22
sich dabey auffzuhalten und andere interessirte zu verhinderen.

23
Im Bereich der Erzdiözese Salzburg seien alle Immediat- und Mediatstände katho-
24
lisch
, die zum 1. und 2. Gravamen erhobenen Forderungen können also nicht auf
25
Salzburg bezogen werden. Betreffendt nun die immediat und mediat ertz- und
26
stiffter, so eingezogen, wünschte, das es bey clarer disposition des religion-
27
friedens sein ungeendertes bewenden haben könte, und waß deme zugegen
28
den catholischen vorenthalten wirdt, restituirt würde; was im Prager frieden
29
zu verhütung größeren ubels nachgeben worden, sehe gern, daß es sein
30
verbleiben darbey haben und nichts ferners eingeraumbt werden

34
30 mögte] In Kurmainz A Fasz. 14 wird erwähnt, daß insbesondere die Admission der
35
protestantischen Stiftsinhaber zu Reichskonventen nicht gestattet werden kann.
mögte.
31
Salzburg betont sein Desinteresse, will jedoch die betroffenen katholischen Stände
32
unterstützen.

[p. 128] [scan. 196]


1
Ad 3. ist hoch interessirt, indeme bey ietziger regirung in den Pfaltzischen
2
landen ein vornehmer theil der underthanen zur catholischen religion ge-
3
bracht worden, were derowegen hoch zu betauren, wan die convertirte
4
wider verkehret werden solten; vergleichet sich also mit vorigen, das den pro-
5
testirenden in hoc puncto nicht zu wilfahren. Waß sonsten in particulari mag
6
nachgesehen worden sein, davon hat keine information, stellet es auff maiora.
7
Ad 4.

39
7–8 Hatt – religionfrieden] Fehlt in Köln ( Stadt ), hier nach Kurmainz B und
40
Bamberg A I ergänzt.
Hatt keine sonderbahre difficultät und seine erledigung im religion-
8
frieden .

9

41
9 Bayern-Hg. wie Churbayern] Nach Kurmainz A Fasz. 14 ergänzt.
Bayern-Hg. wie Churbayern

10

42
10 Österreich ] Fehlt in Köln ( Stadt ), hier nach Kurmainz B und Bamberg A I ergänzt.
Österreich. Die proponirte puncta seindt also außgefuhrt, das nichts darbey
11
zu erinneren, läßt es derowegen dabey bewenden.

12
Baden-Baden wie Bayeren

13
Burgund. In statu Burgundico nulla est materia gravaminum, cum totus sit
14
catholicus. Der König von Spanien wünsche den Frieden, jedoch nicht auf Kosten
15
der katholischen Religion: Ne tamen suo loco rei communi deesse videatur,
16
non putat salva conscientia postulatis protestantium posse concedi, ne latum
17
quidem unguem a religionis pace evagari. Quae aprotestantibus proposita sunt
18
pro mediis, extremis similiora videntur. Maiorum vestigiis ita insistendum,
19
ne religio invertatur, quod consequetur, si a reservato catholico resiliatur.

20
Es soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren werden; im übrigen
21
wird auf die von den Vorstimmenden abgelegten Voten verwiesen.

22
Leuchtenberg. Achtet unnötig, sich lang auffzuhalten, weilen von Cöllen
23
alles wol deducirt, bittet allein dahin zu trachten, damit der religionfriedt
24
und insonderheit der catholischen vorbehalt conservirt werde. Ist vielmalß
25
understanden worden, dargegen exceptiones zu machen, ist aber niehmalen
26
angangen; wan eins eine rima gibt, so zerfallet totum opus, also dahin zu
27
trachten, das temperamenta pro catholica religione ergriffen werden.

28
Zum 1. Gravamen werden die kurkölnischen Vorschläge wiederholt.

29
2. Dahin zu gedencken, das kein weitere occupatio beschehe, sonderen die
30
sachen in dem standt, wie anno 1627 gewesen, gelaßen werden. Im übrigen
31
wie Kurbayern.

32
In den reichsstätten, wohe die catholische religion biß dahero gewesen,
33
solle gelaßen, und in denen wider eingefuhrt werden, wa beym religion-
34
frieden sich beyde befunden.

35
Für die restlichen Punkte ebenfalls wie Kurköln.

36
Osnabrück. Habe ursach, in persona zu votiren, weil zu verspüren, das
37
uncatholische in ihren gravaminibus seine inhabende stifft zu sich und
38
Schweden in die postulata bringen thun, allermaßen sie biß dahero violenter

[p. 129] [scan. 197]


1
eingehabt, darumb nötige information zu geben, ut videant legati aequitatem
2
causae und pro zelo suo sich dahin dirigiren, damit kein newerung mögte
3
zugezogen werden.

4
Respondendo in forma ad generalia, wil, soviel die 4 proponirte puncta
5
antrifft, sich den Churtrier-, Churcölnischen und -bayerischen votis bequemet
6
haben, setzet allein ad 1 um hinzu, daß in denen dombstiffteren, so amore
7
pacis in der protestirenden handen gelaßen werden mögten, daß catholische
8
exercitium, wie von Bayeren erwehnet, vorbehalten und die stifft und
9
clöster, so noch in catholischen händen, darin verbleiben sollen. Im Erz-
10
bistum
Bremen z. B. seien drei Benediktinerklöster vor noch nicht allzu langer Zeit
11
gewaltsam aufgehoben worden

38
Gemeint sind Zeven, Altkloster ( Buxtehude ) und Neukloster ( genannt bei A. Adami S. 207,
39
wo das Votum Wartenbergs ausführlich referiert wird; auch erwähnt in Wartenberg / Augs-
40
burg
II ).
. Als apostolischer Vikar für Bremen

41
Wartenberg war durch päpstliches Breve vom 4. Mai 1645 zum Apostolischen Vikar für das
42
Erzbistum Bremen bestellt worden (vgl. P. Gauchat S. 120).
habe er
12
intervenieren müssen. Im Erzbistum Magdeburg wie im Bistum Halberstadt gebe
13
es ebenfalls noch katholische Klöster, die der Religion erhalten werden sollten.

14
Bey den precibus primariis were in acht zu nehmen, daß solche nit allein
15
auff die hohe dombstiffter, sondern auch alle und iede collegiat- und andere
16
nider kirchen gestelt werden.

17
Quoad sessionem et votum, vergleiche sich mit Churcöllen und Bayeren
18
[…].

19
Wegen der reichsstädt conformirt sich mit Churbayeren, daß der statt Augs-
20
purg in specie meldung beschehe […].

21
Bey der ritterschafft erinnert, daß selbe kein macht zu reformiren habe, wie
22
der religionfriedt deßwegen clar, weilen man aber in vielen conniviren muß,
23
so were das praeteritum nachzusehen, inskünfftig aber das reformiren gantz
24
zu verbieten. Das der ritterschafft aber privatum exercitium zuzulaßen,
25
maßen von Churtrier angeregt, darbey gehen wichtige gedancken zu ge-
26
muth , und weilen mercklich dabey interessirt, so kan sich keineswegs darzu
27
verstehen, wie ietzo weiters solle vermeldet werden

43
Zu dem folgenden Bericht vgl. für die Verhältnisse im Bistum Osnabrück: K. Stüve III; für
44
Verden: P. Kobbe ; für Minden: W. Schröder ; zusammenfassend: G. Schwaiger S. 31ff.
:

28
In Osnabrück ist 1623 nach dem Tode Philipp Sigismunds von Braunschweig- Lüne
29
burg , des einzigen unkatholischen Bischofs dieses Stifts, der Kardinal von Zollern vom
30
Kapitel gewählt worden, dessen Nachfolger er (Wartenberg) 1625 geworden ist. Zur
31
Zeit sind auch alle Kapitularen bis auf Prinz Friedrich von Dänemark katholisch.

32
In Minden hat seit 1599 Christian von Braunschweig-Lüneburg regiert, aber weder
33
die Konfirmation noch die Regalien jemals erlangt und endtlich subsistorio nomine
34
capituli die administration gefuhrt, […] daß also kein rechtmäßiger ad-
35
ministrator gewesen. Durch päpstliches Breve und kaiserliche Regalierung ist er
36
( Wartenberg ) dort zum Bischof eingesetzt [ 1629 ] und dann auch vom Kapitel, das
37
ebenfalls bis auf drei Mitglieder ganz katholisch ist, anerkannt worden.

[p. 130] [scan. 198]


1
Verden hatte Philipp Sigismund ebenfalls an sich gebracht und 1619 dort den
2
minderjährigen Prinzen Friedrich von Dänemark zum Koadjutor bestimmen lassen.
3
Dänemark hat jedoch im Frieden von Lübeck auf Verden verzichtet, darauf ist der
4
katholische Graf von Königsegg vom Kapitel gewählt worden, der jedoch zurück
5
getreten
ist und an dessen Stelle er [ 1630 ] durch päpstliches Breve zum Bischof
6
eingesetzt wurde. Ietzo wollen die Schweden diesen stifft alß ein pertinentz
7
des ertzstiffts Bremen haben, so per Trautmansdorph ihnen benohmen
8
worden, und das er ad metropolim Moguntinam gehörig. Sie allegiren, der
9
stifft seye klein, werffe nit uber 12 000 rth. rhenten auß, und könne man
10
denselben desto leichter fahren laßen.

11
Es ist ihme aber nicht umb rhendten, sonderen der religion zu thun; der
12
Lubeckische vertrag und Prager frieden sollen in acht genohmmen werden
13
salva religione, haben sich also uncatholische nichts zu beschweren. Bey den
14
stiffteren Verden und Halberstadt gute acht zu haben, wie sie auff begebende
15
vacantz bey der catholischen religion mögen erhalten werden, dannenhero
16
nicht allein die anwesende, sonderen auch deren principales eifferig ersuchet,
17
das sie pro bono religionis et iustitia causae sich die sach bestens befohlen
18
sein laßen, seye wie gesagt nit umb rhenten zu thun, sonderen wunschte
19
einen guten catholischen successorem, wolte gern weichen, hat ein sonder-
20
bares vertrawen auff Churmaintz alß seinen metropolitanum gestellet.

21
Nun die ritterschafft und stätt betreffendt, deren befinden sich viel in diesen
22
stifftern und haben sich albereits bey herren graffen von Trautmansdorff
23
pro libertate angeben

39
Die Memoriale der evangelischen Ritterschaft zu Osnabrück und Minden bei Meiern II S. 806 .
, deme er geschrieben, daß solches nicht allein die zu
24
Oßnabruck, sonderen auch zu Münster, Heildesheimb, Minden und Pader-
25
born gedencken. Wolle seinestheils in ewigkeit nicht darzu verstehen, weilen
26
es keine freye reichsritterschafft, sonderen von Carolo Magno propter trinam
27
rebellionem den fürsten underworffen worden. Die underthanen aber seindt
28
pura mancipia, dienet also ihnen der Passawer vertrag gantz nit. Obwohl sie
29
den dänischen Administrator unterstützt und im Kriege meist auf der Seite des
30
Feindes gestanden haben, soll mit Friedensschluß eine Amnestie erlassen werden.
31
Freie Religionsausübung könne jedoch nicht gestattet werden.

32
Waß die stätt anlanget, vergleichen sich mit Cöllen. Von seinen stätten ist
33
keine, so libertatem begeret, außerhalb daß Sachßen wegen Oßnabruck
34
movirt, seye ante pacem religionis in libertate credendi gewesen

40
Zur Reformation in Osnabrück und über die in den vierziger Jahren des 16. Jahrhunderts zwischen
41
Rat und Domkapitel (das im Gegensatz zu Bischof Franz von Waldeck am alten Glauben
42
festhielt) bestehenden Streitigkeiten vgl. K. Stüve II S. 86ff., 94ff. Eingreifen Karls V. und
43
Wirkung des Interims auf die Verhältnisse in der Stadt: ebd. S. 110ff. Über die Forderungen
44
der Stadt Osnabrück auf dem Friedenskongreß: A. Knoch S. 114ff.
. Diese statt
35
hat rebellirt und capitulum ins thumb eingeschloßen, die processen seindt
36
Carolo 5 to geclagt, die statt gnugsam gehört und die decision ertheilt
37
worden, daß sie die clöster und pfarrer restituiren, die seckten abschaffen
38
und episcopo gehorsamb sein sollen. Also ist auch zu Minden geschehen

[p. 131] [scan. 199]


1
und auff ergangene paritoria catholische pastoren wider eingesetzt worden.
2
Deme doch unangesehen hat die statt nach dem Passawschen vertrag die
3
clöster und kirchen wider occupirt, darauff seye er kommen und habe nach-
4
malen reformirt, dargegen sich die statt starck gesetzt, weilen es aber pes
5
iustitiae, kan sich darzu nicht verstehen, das die kirchen sollen weggegeben
6
werden. Habe den burgern die Lutherische religion verbotten, aber ge-
7
schehen laßen, daß sie solche anderwerts geubt, das sie sich nit zu beschwe-
8
ren haben. Zu Minden habe biß dahero keine reformation vorgenohmmen,
9

36
9 das – solle] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Kurmainz B ergänzt.
das man aber sagen solle, wolte das Lutherische exercitium gestatten, daß
10
wirdt in ewigkeit nit thun.

11
Besançon.

37
11–14 Nulla – differantur] In Kurmainz A Fasz. 14 und Wartenberg / Augsburg II
38
knapper und etwas abweichend: Non videre alium modum quam, si ratione temporis
39
habenda et ratione gravaminum in aliquod medium condescendendum, illud minime
40
perpetuum, sed temporale esse debere. In reliquis accomodat se maioribus.
Nulla sibi materia gravaminum nec quicquam occurrit aliud
12
quam ut media inveniantur, ut pax concilietur; proposita eo non vergunt,
13
quae a protestantibus facta sunt. Non videt alium modum aptiorem quam
14
ut religionis gravamina in aliud tempus differantur.

15
Deutschmeister. In vorgehenden votis ist außgefuhrt, wie protestirende
16
suchen, alles under sich zu bringen. Die handthabung der catholischen
17
religion stehet bey den haupteren, dannenhero Carolus Magnus viel bischof-
18
fen gesetzet; in Sachßen seindt alle fort, und wan die freystellung passirt
19
wurde, so folgen die ubrige. Exemplum zu Cöllen und von Straßburg wol
20
in acht zu nehmmen, wie von Trier erinnert; auff dem ertzstifft Magdeburg
21
seindt die catholischen abgewiesen worden, welches gar nit zu gestatten
22
und bälder die handtlung auffzustoßen.

23
Zum 1. Gravamen wie Kurköln und Kurbayern. In 2 do gibt der religionfriedt
24
gewiße maas, welchen weilen die protestirende pro fundamento halten, so
25
ist es billig darbey zu laßen. Wegen der menses Papales und der übrigen Rechte
26
ebenfalls wie Kurbayern. Die reformation ist biß dahero von iedermenniglich
27
promiscue geubt worden, hat den reichsstätten extra moenia nicht gebühret,
28
darbey es noch zu laßen. Wegen Restituierung des geistlichen Besitzes in den
29
Reichsstädten wie Kurbayern.

30
Ad 3 ium . Der obrigkeit kan ebensowenig vorgeschrieben werden, die muti-
31
rende underthanen zu behalten, als ihnen freystehe zu glauben waß sie
32
wollen; sonsten tempus vendendi bona sua sufficiens zu verstatten.

33
Ad 4 tm . Ist billig, wan es nur reciproce gehalten wirdt, waßmaßen von
34
Bayren erwehnet, darbey Halberstadt und verschiedene clöster mercklich
35
interessirt. Pittet derowegen seinem herren hierin zu

41
35 assistiren] Nach Kurmainz A Fasz. 14 und Kurbayern A II wird insbesondere die
42
Abschaffung der neuen Statuten in den protestantischen Domkapiteln (wie in Halberstadt)
43
gefordert und eine genaue Information über die Verhältnisse in den Stiftern Straßburg und
44
Halberstadt sowie für den Johanniterorden gegeben.
assistiren.

[p. 132] [scan. 200]


1

39
132, 1 –133, 15 Bamberg – coarctentur] Das ganze Votum in Kurmainz A Fasz. 14
40
wörtlich wie in Köln ( Stadt ) ; in Kurmainz B knapper, in den Hauptpunkten hiermit
41
übereinstimmend.
Bamberg. Conformiret sich denienigen vorstimmenden, so auff steiff- und
2
vestere manutention des geistlichen vorbehalts und daß bey den tractaten
3
in puncto gravaminum auff media suspensiva zu gehen. Ratione termini vel
4
temporis a quo vel ad quod wie auch reservationum beziehet sich auff der
5
Churtrierischen, -cölnischen, -bayerischen und fürstlich Oßnabruckische fur-
6
treffliche vota, idemque tam respectu bonorum ecclesiasticorum immedia-
7
torum quam mediatorum, iedoch mit dieser erleuterung, daß hieruber die-
8
ienige immediat- oder mediatstiffter und clöster nicht zu verstehen, welche
9
anno 1627 die uncatholische zwar beseßen, seithero aber der damahlen
10
gehabter titulus occupationis, detentionis aut possessionis vor sich selbst
11
gentzlich erloschen.

12
Dies gilt besonders für das Kloster Kitzingen, das das Bistum Bamberg seit seiner
13
Gründung gemeinsam mit Würzburg besitzt. Die Verpfändung der Burg und des
14
Amtes Kitzingen an Brandenburg-Kulmbach rechtfertigt nicht die Einziehung des
15
Klosters. Außerdem ist die Pfandschaft wieder eingelöst worden

43
Ausführlich über den Rechtsstreit um Kitzingen: K. Wild S. 73ff.; H. Dietz S. 290ff.
44
Vgl. auch die kulmbachische Deduktion bei Meiern III S. 813.
.

16
Für die Regelung der Religionsverhältnisse in den Reichsstädten und bei der Reichs-
17
ritterschaft
sollen zunächst die media compositionis der Protestanten erwartet
18
werden.

19
Wegen der zinß und gült künfftiger richtiger abrichtung werde mit den
20
Augsburgischen confessionisten zu tractiren sein, sintemalen es derentwegen
21
allerhandt beschwerdten abgeben, indeme sie ihren underthanen an etlichen
22
örthen verbieten, die den catholischen zugehörende zehendten entweder
23
gar nit bestehen, oder aber dieselbe stercken und manuteniren, daß sie sich
24
in einen geringen unproportionirten zehendtbestandt zu der uncatholischen
25
vortheil und dißeitigen praeiuditz einlaßen. Imgleichen erhöhen sie ihren
26
belieben nach der praedicanten bestallung, und zwar nicht ex proprio,
27
sonderen mit ubermeßigen beschwehrungen der catholischen in Lutheri-
28
schen pfarren eingeseßener underthanen.

29
Und demnach man dißeits so viel nachricht erlangt, das die Lutherischen
30
vermög der cron Schweden proposition art. 4 und darauff erfolgter Kayser-
31
licher resolution die Calvinischen zwar in den

42
31 religionfrieden] frieden nach Bamberg A I ergänzt.
religionfrieden auffzunehmen
32
bedacht, iedoch nit pure und absolute, sonderen mit underschiedtlichen
33
angehefften reservatis, das weder praetextu territorialis noch alterius iuris-
34
dictionis die Lutherische religion, alwo sie in der Calvinischen ständt landten
35
anno 1618 gewesen, geändert werden solte, alß mögte nit unräthlich sein,
36
mit den Lutherischen unverlängt auch in gesambten rath zu conferiren, an
37
et quibus conditionibus et reservatis offtberürte Calvinisten in den religion-
38
frieden an- und uffzunehmen, sintemal allen vermuthen und verhoffem nach

[p. 133] [scan. 201]


1
diese handtlung und vergleichung dißeitige conditiones mit den Lutheri-
2
schen erlichtern dörffte, wie dan theils Lutheraner selbsten erkennen, das
3
de recipiendis Calvinistis in pacem religionis mit den catholischen zugleich
4
deliberiret werden müste. Zudeme ligt den catholischen billig ob, das sie sich
5
ebensowol alß die Lutheraner contra tertios verwahren und in obacht nehmen.
6
Dem Nuntius seien die protestantischen media compositionis und die katholischen
7
Gegenvorschläge mitzuteilen, desgleichen den französischen Gesandten, damit man sich
8
deren offerirter interposition würcklich und effective bedienen und von dem
9
gegentheil billig und verandwortliche conditiones amplectirt werden mögen.
10
Uff des dritten puncti behaubtung wirdt der gegentheil höffentlich nit,
11
sonderen etwan darauff bestehen wollen, ut statibus imperii catholicis sit
12
liberum, religioni proprie non addictos in territoriis domicilium vel per-
13
mittere vel emigrationem demandare, subditis vero pariter sit liberum vel
14
mutare religionem vel emigrare, ita tarnen ut termini emigrationis non
15
nimium coarctentur.

16

29
16–28 Würzburg – werde] In Kurmainz B etwas ausführlicher, jedoch ohne sachliche
30
Ergänzungen.

31
133, 16 –138, 26 Würzburg bevolmachtiget] Fehlt in Bamberg B.
Würzburg. Wie Bamberg wegen des closter Kitzingen. Im ubrigen behaltet
17
ihme fernere notturfft bevor.

18
Eichstätt. Vergleichet sich cum maioribus, seye hier nicht specialiter
19

32
19 instruirt] In Kurmainz A Fasz. 14 folgt eine Begründung ( in Kurmainz B ähnlich ):
33
weilen Ihrer Fürstlichen Gnaden beschwehrlich gewesen, in ansehung diese sach
34
das gewissen betrifft, ehe undt bevor sie übriger herren catholischer chur- undt
35
fürsten meinung undt inclinationes gewust, gründtlich zu erklären.
instruirt; wegen des geistlichen vorbehalts wie Trier, Cöllen und Oßna
20
bruck , und das solches

36
20 stifft] Kurmainz A Fasz. 14, Kurbayern A II und Wartenberg / Augsburg II
37
nennen ferner Minden, Verden und Halberstadt
stifft speciatim zu excipiren, item res iudicatae zu
21
manuteniren und vor künfftigen weitereingriffen sich zu verhueten.

22
Aystet wirdt nicht nachgeben, daß seine diocaesani aliam quam catholicam
23
fidem ac religionem

38
23 profitiren] In Kurmainz B folgt noch: Haltet vor unveranthwortlich, daß die Auto-
39
nomia Burchardi undt dergleichen catholische scribenten sollen auffgehebt undt
40
cassirt werden.
profitiren.

24
Speyer. Wie Trier, ratione particularium behaltet ihme weitere notturfft
25
bevor, wegen der Wirtenbergischen clöster wie Collen und Bayeren.

26
Straßburg. Wie Teutschmeister, res iudicatas in acht zu nehmen, repetit
27
wegen Iohannitermeister mit dem angehefften begeren, damit deme orden
28
wegen demolirten hauß satisfaction

41
28 geschafft werde] Nach Kurmainz A Fasz. 14 wird ferner die Freiheit der katholischen
42
Religionsausübung in der Stadt Straßburg verlangt.
geschafft werde

43
Hierzu vgl. F. Dickmann S. 387f.
.

[p. 134] [scan. 202]


1
Konstanz. Praesupponirte furderist, das alles, waß vorgeschlagen, tractirt
2
und gehandtlet werde, ad effectum pacis gemeint und biß zu deßen erlangung
3
und execution unverfänglich sein solle. Vergleiche sich mit denienigen,
4
welche darfurhalten, daß man sich auff der protestirenden ad 1 um punctum
5
ubergebene vorschläg nichts einlaßen, sonderen darvon abstrahiren solle.
6

42
134, 6 –136, 5 Konstanz ergreiffen] Dieses Votum in Kurmainz A Fasz. 14, Kur-
43
bayern
A II und Konstanz wörtlich wie hier, in Kurmainz B knapper.
Konstanz ist also mit den von den Vorstimmenden geäußerten Meinungen einver-
7
standen
.

8
Wie meines erachtens die catholische uber dieienige stifft und geistliche
9
gueter, welche sie noch in ihrem besitz und gewaldt hetten, sich in eine
10
andere handtlung, alß welche zu deren mehrer und gnugsamer versicherung
11
gerichtet, nit einlaßen noch von gegentheil einige vorschreibende maaß oder
12
ordtnung annehmen könten, also hetten sie sich beneben wol zu verwahren
13
und alles mit dem gegentheil Teutsch und lauter außzutragen, damit nit
14
hernegst abermalß in den worten cavillirt und, waß den catholischen zu
15
guten gesetzt, von newen angefochten werden könne. Unter diesen Voraus-
16
setzungen
ist Konstanz damit einverstanden, den Protestanten die nach 1552 einge-
17
nommenen
Stifter zu überlassen; nicht jedoch auf ewig, sondern für eine begrenzte Zeit.
18
Deßen sich die protestirende mehrers zu bedancken als dargegen zu sein
19
und sich zu difficultiren ursach haben, weil sich die catholischen nit allein
20
des va e facti in perpetuum begeben, durch welche sie (die protestirende)
21
doch diie stiffter mehrentheilß ahn sich gebracht und deßwegen den catho-
22
lischen ex regula, quod quisque iuris etc. umb so viel weniger zu verwehren
23
hetten, sonderen auch sogar den actionibus ad longissimum tempus renun-
24
ciiren , quod inauditi est exempli et contra naturam amnistiae, quae antiqua
25
iura et actiones nemini auferre et reciproca esse debet.

26
Weilen aber die protestirende von dem termino de anno 1627, so zu Regens-
27
burg in puncto amnistiae gesetzet, abweichen und alles in den standt, wie
28
es anno 1618 gewesen, zu setzen begeren, so were man ex parte Costantz
29
der meinung, das auch die catholischen demselben so praecise nit inhaeriren,
30
sonderen einen anderen, den catholischen mehrers vortheiligen, erwehlen
31
und vielleicht auff das datum des friedenschluß, in quantum nobis favora-
32
bilis , stellen solten; endtlichen wurde das medium sein, in anno 1627 zu-
33
sammenzukommen .

34
Die Erhaltung der württembergischen Klöster soll besonders beachtet werden.

35
Die reichsstätt betreffendt, mögte es nur verlängerung und difficultet ge-
36
baren , wan man viel particularabsätz zu machen vermeinen wolte. Vermeinte
37
deswegen, das cum reservatione rerum iudicatarum et transactarum mit den-
38
selben alles in den stand zu richten were, wie es anno 1555 gewest, doch
39
begert man sich von den vorschlägen, die den catholischen mehrers vor-
40
stendig sein könten, nit zu separiren. Besonders in Ulm soll das katholische
41
Exercitium wieder zugelassen werden.

[p. 135] [scan. 203]


1
Waß im Trierischen voto vorgeschlagen, daß in den stätten von beeder
2
religionen der magistrat auch von beeden religionen geordtnet werden solle,
3
mögte vielleicht etlicher örten den catholischen nit unräthlich sein, sonderen
4
zu vortheil darinnen, in anderen aber, sonderlich wo kayser Carll des
5
funfften waalordnung

40
Mit der 1549 von Karl V. erlassenen Wahlordnung (Text: Lünig XIV 1 S. 129) wurde in
41
den süddeutschen Reichsstädten die Zunftverfassung abgeschafft und die Herrschaft katholischen
42
Patriziats wiederhergestellt.
noch in observantz, alß zu Bibrach, Ravensburg
6
etc., da wurde es den catholischen mehrer nachtheilig sein, weil die patricii,
7
auff welche der innere rhat und die officia gerichtet, alle catholische, die
8
burgerschafft aber meistens Lutherisch ist. Den Reichsstädten sei das ius refor-
9
mandi extra muros nicht zu gestatten; die eingezogenen Kirchengüter sollen resti-
10
tuiert
werden.

11
Ad 3. were zwar der stifft Costantz, waß die autonomiam subditorum
12
belangt, in particulari anderst nit interessirt alß wegen ihrer underthanen
13
auffm Schweitzischen boden, alwo laider Ihre Fürstliche Gnaden die ihrige
14
glauben laßen müsten, waß sie wolten, und was hie gleich derentwegen
15
statuirt wurdt, komme Ihr Fürstlichen Gnaden nicht zu guten; alleinen
16
hette er umb soviel mehr zu bitten und dahin zu sehen, daß nichts prae-
17
iudicirliches eingangen werde, weilen es die Zwinglischen Schweitzer gleich
18
in consequentiam ziehen würden, vergleichet sich mit den vorstimmenden,
19
daß in die autonomiam keineswegs einzuwilligen, weil darauß nicht anders
20
alß mehrere unruhe zu gewarten.

21
Im Kanton Appenzell sei diese Frage so geregelt, daß den Katholiken die inneren
22
Rooden, den Zwinglianern aber die äußeren Rooden vorbehalten sind

43
Die konfessionellen Gegensätze in Appenzell hatten 1597 zu einer Teilung des Kantons geführt
44
(vgl. hierzu J. Dierauer III S. 386ff.).
. Wer hier
23
konvertiere, müsse also auch den Wohnsitz ändern. Stellet es dahin, ob mans pro
24
motivo anziehen wolle oder nicht.

25
Ad 4. Dieser punct dependire meistens von dem ersten und anderen, ver-
26
gleichet sich also mit den vorstimmenden.

27
Sonsten were ihme in universum uber diesen gantzen punctum gravaminum
28
ein medium beygefallen, so seines dafurhaltens Ihr Fürstliche Gnaden zu
29
Constantz nicht zuwider sein dorffte, da es auch andere catholische chur-,
30
fürsten und ständt placidirten, die iustitiam causae catholicorum desto
31
mehrers damit zu contestiren und der gantzen weldt vor augen stellen, nemb-
32
lich ob nicht zu thun, daß endtweder universim uber alle gravamina oder
33
auch uber eines und das ander particulariter, absolute und allein oder alter-
34
native neben anderen haubtsachlich oder incidenter vorzuschlagen, daß die
35
catholischen die sach etlich gewißen assessoribus camerae pari numero
36
religionis zu ihren anspruch zu ubergeben erbietig, da eß die protestirende
37
gleichfalß beliebten. Dabey hetten sich die catholischen keines widrigen
38
außschlags zu befahren, weil der religionfriedt, uff den die assessores ge-
39
schworen , dißfalß clar, und bekandt, daß in den 4 clostersachen mehr Luthe-

[p. 136] [scan. 204]


1
rische alß catholische geseßen und geurtheilt

37
Im sogenannten Vierklösterstreit forderten RKG -Urteile die Restitution entfremdeten geistlichen
38
Besitzes, und zwar: Rückgabe der Kartause Christgarten vom Grafen von Öttingen und des
39
Klosters Frauenalb vom Markgrafen von Baden-Durlach sowie dem Grafen von Eberstein;
40
ferner Ablieferung der Einkünfte des Karmeliterklosters zu Hirschhorn an die zugehörige Ordens-
41
provinz . Schließlich wurden der Reichsstadt Straßburg die Eingriffe in die Verwaltung des
42
Margaretenklosters in der Stadt untersagt (vgl. hierzu M. Ritter II S. 161ff., R. Smend
43
S. 191f.).
. Die protestirende werden
2
es zwar dahin nicht stellen wollen, oder der außschlag deßen wurde sie vor
3
der gantzen weldt confundirn und die billigkeit ihrer intention allermennig-
4
lich vor augen legen, hoffentlich auch die protestirende desto ehender in
5
sich selbsten gehen und saniora et aequiora consilia ergreiffen.

6
Augsburg. Will bey seinen schaffen leben undt sterben, auch niemandt
7
offendiren; weilen einige vorschläg vorkommen, so bedencklich sein mög
8
ten , referirt sich auff die acta Ratisbonensia und in particulari auff sein
9
ius […], hoffet, man werde sie bey ihrem bischthumb laßen. Was die
10
reformation der statt angehet, referiret sich ad sententiam eiusque execu-
11
tionem ; die sach bestehet sonderlich auff

28
11 verträgen] Diese sind in Kurmainz A Fasz. 14, Kurbayern A II und Wartenberg /
29
Augsburg II erwähnt: Es handelt sieb um den von 1549 und seine Bestätigung 1582 sowie
30
um den Leonberger Akkord 1635.
verträgen, und hoffet, Gott werde
12
sie bey iure quaesito nit verlaßen.

13
Von den folgenden Ständen stimmen wie Kurtrier: Prüm, Weißenburg; wie
14
Kurköln: Berchtesgaden, Chur, F u lda, Hildesheim, L ü ttich, Mün-
15
ster, Paderborn, Regensburg, Stablo; wie Salzburg: Freising ; wie
16
Deutschmeister: Johanniterorden, Lüders, Murbach, Passau ; wie Würz
17
burg : Basel ; wie Eichstätt: Ellwangen .

18
Hersfeld . Unterstützt den Vorschlag von Konstanz, die Religionsstreitigkeiten
19
den ordentlichen Reichsgerichten vorzulegen.

20
Kempten. Wie Würtzburg addendo,

31
20–21 das bey – erreichet] In Konstanz anders ( ähnlich in Österreich B I ): Wie der
32
Religionsfriede auf einem Reichstag geschlossen worden sei, so könne auch seine jetzt geplante
33
Änderung nur auf einem Reichstag beraten werden, nicht aber auf dem Friedenskongreß.
das bey religionfrieden auff ein
21
zusammenkunfft gangen worden, so ihren effect nit erreichet. Die sach
22
betreffe summum Pontificem, deme er nichts begeben könne, wil sich im
23
ubrigen mit Costantz conformiren.

24
Ad 2., 3. et 4. were zu wunschen, der religionfriedt wurde observirt, maßen
25
er

34
25 weitlauffig ausgefuhrt] Der vollständige Text dieses umfangreichen Votums in Konstanz
35
( damit identisch Kurmainz A Fasz. 14 und Kurbayern A II ), es entspricht in den
36
Hauptpunkten dem konstanzischen Votum ( s. oben S. 134ff .).
weitlauffig außgefuhrt.

26
Corvey. Vergleicht sich mit Churcöllen, Bayern, Oßnabruck und Constant-
27
zischen votis, denen nichts zuzusetzen weiß […].

[p. 137] [scan. 205]


1
Bey dem puncto der stätt ist wegen Höchster interessirt, da die underthanen
2
daß exercitium praetendiren; weiß nicht, ob sie es ante Passaviensem trac-
3
tationem gehabt

42
In Höxter war 1533 unter hessischem Schutz die Reformation eingeführt worden ( vgl. Ch.
43
Rommel III A 245, 260; R. Stupperich S. 267 ).
, wil sich daruber erkundigen.

4
Prälaten. Wie Bayeren, Cöllen, Oßnabruck und Constantz, daß man sich
5
nit an Prager frieden ratione termini solle binden laßen, sonderen ad annum
6
1630 gehen; seindt mercklich darbey interessirt, insonderheit im hertzog-
7
tumb Wirtemberg; kan in enge der zeit ihre notturfft nicht einbringen, weilen
8
diese zusammenkunfft nicht beyzeit angezeigt worden, will sich mit negsten
9
vernehmen laßen.

10
Hette mit befrembden vernohmmen, daß seiner principaln in 2 do membro
11
bey den mediatis gedacht worden, da sie doch in temporalibus solum Caesa-
12
rem pro superiore erkennen; wolle es dießmal nit disputiren, cum non sit
13
huius loci aut temporis, und nur allein daruber rudem et brevem informa-
14
tionem geben. Der clöster im hertzogthumb Wirtenberg fundation, so von
15
dem Römischen Kayser beschehen, were viel alter alß die graven zu Wirtem-
16
berg , unangesehen auch deren 30, so were doch keines von den hertzogen
17
von Wirtemberg fundiret oder nur mit einem kelch dotiret worden.

18
3. Die Römischen Kayser haben sie in unmittelbare protection auffgenohm-
19
men , seindt auch unveräußerlich,

20
4. von Wirtenbergischer iurisdiction gantz frey,

21
5. die vornembste in der reichsmatricul begriffen,

22
6. wie von denselben reichshulff gefordert und

23
7. post occupationem darzu beschrieben worden,

24
8. seindt auff diesen convent verschiedene beschrieben, und ob sie schon
25
zu beforderung des friedens still geseßen, so wollen sie doch ihre notturfft
26
vorbehalten haben. Tragen zu den herren abgesandten daß vertrawen, sie
27
werden sich ihrer annehmen, pitten nachmalß, ihme fernere proposition
28
zu verstatten und

40
28 nichts zu ubereilen] Nach Kurmainz B: nicht zu verübelen.
nichts zu ubereilen.

29
Schwäbische Grafen. Quoad bona et redditus, so die catholischen inhaben
30
und von uncatholischen gestifftet, sollen dieselbe restituirt werden. Deß
31
gleichen hette der gegentheil, waß nach dem Passawer vertrag von ihnen
32
gestifftet und durch die catholischen entzogen worden, zu specificiren, welche
33
sodan ihnen reciproce zu

41
33 restituiren] In der Vorlage irrtümlich specificieren.
restituiren. Wan dieses nicht zu erheben, were auff
34
temporalmedia zu tractiren, wie in den vorigen votis.

35
Den protestantischen Stiftsinhabern sei Session und Votum auf Reichstagen nicht
36
zu gestatten. Über den rechtmäßigen Besitz von geistlichen Gütern könne nur durch
37
ein Urteil des Reichshofrats oder des RKG entschieden werden.

38
Zum 2., 3. und 4. Gravamen sollen zunächst die media compositionis der Prote-
39
stanten
erwartet werden.

[p. 138] [scan. 206]


1
Der reichsstätt halben erinnert, das pacta et conventiones in acht zu nehmen
2
und ratione ablatorum fernere information einzuziehen. Referirt sich sonsten
3
auff kayser Carols des fünfften wahlordtnung, mit vorbehaltung weiterer
4
notturfft.

5
Unterstützt im übrigen die Forderungen Straßburgs sowie die Vorschläge Bambergs
6
wegen Mitteilung der media an den Nuntius und die Franzosen und Konstanz’
7
wegen des terminus a quo und der Entscheidung der Religionsstreitigkeiten durch
8
die ordentlichen Reichsgerichte.

9
Köln ( Stadt ). Die notturfft seye in votis wol beobachtet, seyen zwar
10
wenig darbey interessirt, wünschten gleichwol gute temperamenta salvandae
11
conscientiae, ergo im ubrigen wie Saltzburg.

12

29
12–20 Aachen – abgeben] In Kurmainz B knapper, in den Hauptpunkten hiermit über
30
einstimmend
.
Aachen. Wie statt Cöllen, im ubrigen könte keineswegs nachgeben werden,
13
daß, wa beyde religionen in einer reichsstatt sich befinden, die rhatsverwand-
14
ten auch in pari numero ex utraque religione verördtnet werden solten; hetten
15
in dero statt Achen rem iudicatam vor sich

41
Durch Reichshofratsurteile von 1593 und 1614 wurden die bürgerlichen Ämter in Aachen den
42
Katholiken vorbehalten ( vgl. F. Haagen II S. 180ff.; M. Ritter II S. 71, 402f. ).
, verhofften deren manutenentz
16
von gesambten chur- und

31
16 fursten] In Kurmainz A Fasz. 14 ( das Votum Aachens ist hier mit dem in Kurbayern
32
A II identisch ) wird noch betont, daß Aachen mit dem von der Gegenseite geforderten Restitutions-
33
termin
1618 einverstanden sein kann, da zu jener Zeit nur das katholische exercitium religionis
34
in der Stadt erlaubt war.
fursten. Es were auch keinesweegs räthlich, der
17
widrigen religion anverwanthen privatum exercitium zu verstatten, weilen
18
durch dergleichen conventicula nur große weiterung und rebellion entstünd
19
ten , allermaßen es die experientz in der statt Aach zum zweiten mahl
20
abgeben

43
1581 und 1611 hatten die Reformierten in Aachen versucht, das Stadtregiment an sich zu reißen
44
( vgl. F. Haagen II S. 214ff.; M. Ritter I S. 577f. und II S. 402f. ).
.

21

35
21–26 Augsburg ( Stadt ) – bevolmachtiget] In Kurmainz B ganz knapp ( nur Verweis
36
auf das Votum für Schwäbische Grafen ).
Augsburg ( Stadt ).
Wie Schwabische graven, seye in dieser schwehr-
22
wichtiger sach nit gnugsamb instruirt, es mögte die handtlung auff ein
23
reichstag verschoben werden. Da auch ihtwas nachtheiliges vorgehen oder
24
eingewilliget werden solte, protestirte darwider cum reservatione aller be
25
höriger notturfft. Repetit dieses votum wegen der ubrigen stätt, derent-
26
wegen er bevolmachtiget.

27

37
138, 27 –140, 11 Kurmainz – werden ] In Kurmainz B andere Formulierungen, sonst hiermit
38
übereinstimmend.
Kurmainz. Befinde in votis keine sonderbare discrepantz außerhalb etlichen
28
reservirten

39
28 particulariteten] Kurmainz A Fasz. 14 fügt an: Man soll die protestantischen media
40
compositionis nicht beantworten, sondern eigene zusammenstellen.
particulariteten.

[p. 139] [scan. 207]


1
Ad 1 um seyen alle einmütig, daß der geistliche vorbehalt zwar allerdings zu
2
behaubten, iedoch amore pacis die inhabende stifft den protestirenden auff
3
gewiße iahren zu laßen und der catholicorum darauff habende actiones mit
4
gewißen nachfolgenden temperamentis zu suspendirn, alß

5
1. das die stiffter Halberstatt, Minden und Verden, so post annum 1627 in
6
der catholischen besitz gelanget, zu excipiren;

7
2. das auff denen ietzo den catholischen entzogenen stiffteren die electiones
8
et postulationes respectu ein- und anderer religion frey sein und bleiben
9
sollen, zu dem endt auch

10
3. die menses Papales und preces primariae Imperatorum uff den immediat-
11
und mediatstiffteren in ihrem schwang und gang

40
11 zu laßen] Kurmainz A Fasz. 14 fügt an: und keinem die regalia ab imperatore
41
verliehen noch auch indulta geben werden solten, biß und solang er vermög
42
concordatorum Germaniae die confirmation a summo Pontifice erlangt haben
43
würde.
zu laßen,

12
4. hingegen die darwider newerlich ufgerichte statuta allerdings zu cassiren.

13
5. Den catholicis, so dergestalt uff dergleichen stiffteren kommen und prae-
14
sentirt werden, zu ihrem exercitio religionis entweder in der thombkirchen
15
oder daranstoßender capellen solches freyzulaßen.

16
6. Daß die protestirende inhaber der ertz- und bischthumben allerdings
17
der votorum et sessionum bey reichs-, deputation-, revision- und anderen
18
dergleichen tagen (iedoch die craißconvent außgenohmen, welche solches
19
dabey vor diesem auch hergebracht und geubt) gäntzlich müßigh stehen
20
sollen.

21
7. Vor allen dingen den catholischen gnugsame versicherung wegen der
22
noch inhabender stiffter zu thun, daß ihnen ferners nichts entzogen werden
23
solle. Daß also bey dem ersten punct gesambter meinung dahin gehet, von
24
dem geistlichen vorbehalt zwar nicht außzusetzen, iedoch wegen der von
25
den uncatholischen inhabenden stiffter sich gewißer temperamenten zu
26
vergleichen.

27
Ad secundum seyen gesambte meinungen dahin gangen, daß der mediat-
28
stifftung halben gleichwie bey den immediatis auff gewiße anzall iahr sich
29
zu vergleichen, so bey künfftiger handtlung aigentlicher zu determiniren,
30
und weren die vota uff 40, 50 oder höchstens 60 iahr, etliche gar wenig auff
31
80 iahr gangen. Bey diesem puncto weren die alte verträg und rechtlich
32
decidirte sachen, in specie auch die Wirtenbergischen clöster zu behaubten,
33
immaßen sie (die Maintzische) specialiter befelchet weren.

34
Wegen der landtstätt und mittelbahrer ritterschafft bleybe es bey dem claren
35
buchstaben des religionfriedens. Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz
36
weren bey diesem passu in specie wegen der statt Erfurth mercklich inter-
37
essirt , dieser statt burger und inwohner nenneten sich zwar hochstgemelter
38
Ihrer Churfürstlichen Gnaden gehorsame underthanen, allermaßen noch in
39
newlichkeit gedachte statt ahn hochstgemelte Ihre Churfürstliche Gnaden

[p. 140] [scan. 208]


1
dergestalt underschriebene schreiben abgelaßen

34
Eine ausführliche Deduktion der kurmainzischen Rechte an der Stadt Erfurt (wo auch auf die
35
hier erwähnten Schreiben Bezug genommen wird) bei Meiern III S. 549ff. (diktiert 1646 Juni 12).
, deme allem ungeacht were
2
derzeit mit der reformation nicht fortzukommen, sonderen würden die
3
burger hierin nicht pariren.

4
Ad 3. were die freystellung der underthanen oder autonomia keineswegs
5
nachzugeben.

6
Ad 4. bleibe es bey des religionfriedens disposition.

7
Die Erinnerungen des Bischofs von Osnabrück wegen seiner Bistümer sollen beachtet
8
werden; im übrigen wird gebeten, die Partikularerinnerungen dem Direktorium
9
schriftlich einzureichen.

10
Über die Vor- und Nachteile des konstanzischen Vorschlags müsse demnächst ein-
11
gehender beraten werden.

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