Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
137. Stadt Münster an die Gesandten der Städte Köln und Lübeck [undatiert, ca. 1646 März]
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[undatiert, ca. 1646 März]
Konzept und Reinschrift: A XI 31. Kanzleivermerk: Concept memorialis an statt Cölln herrn
abgesante, item mutatis mutandis an statt Lübeckische abgesante, licenten betr.; prae-
sentatum den Cöllnischen herrn abgesanten cum gravaminibus ( = Nr. 125 ). Die Rein-
schrift ist an die wollansehenliche herrn abgesante der uralten löblichen anseestatt Lübeck
gerichtet; ihr fehlt bei sonst gleichlautendem Text der sich auf Kölns Direktorium im westfälischen
Hansequartier beziehende Satz Z. 17–19.
Eingabe wegen der Licenten.
Woledle, gestrenge, vest, hoch- und wollgelehrte, hochweise, hochgeehrte
herrn und benachbarte freunde!
Denselben können wir auß zuversicht der uhralten nachbarlichen corre-
spondentz , so zwischen beyderseits stätten von undencklichen jahren zu des
gemeinen wesens kendtlichem auffnehmen und frommen rühmblich her-
gebracht und von den lieben voreltern auff unß ererbet, sowoll alß in krafft
und wegen gemeinschafft des löblichen bundts der hänsestätte, davon die
weitberühmbte und hochvornehme reichsstatt Cöln von alters hero das
directorium mitgeführt, nicht vorenthalten maßen denselben zweifelsfrey
nicht weniger alß unß bekant, welchergestalt die nohtwendige handtierung
und kummerschafft, so zwischen ihren bürgeren und dero stätten Münster,
Wesel und Oßnabruck und andern benachbarten jederzeit in sonderlichem
schwang gewesen und darin dero jetzbenenter stätt heyl und wollstand
mehrentheils bestehet, nicht allein durch den leidigen krieg, womit Gott
der allmechtig das liebe vatterlandt Teutscher nation nuhn lange jahren
hero jämmerlich gestraffet, sondern fast nicht weniger durch die von etlichen
des heiligen reichs vornehmen ständen, churfürsten, grafen und herrn in
diesen landen zu wasser und lands auffgerichtete newe licenten, ersteigte
zöll, imposten und ungelder dergestalt in mercklichen abgang gerathen, daß,
dafern vermittelst göttlicher hülff durch bestendige und beharrliche mitt-
würckung aller hiebey interessirter stätte an orten und enden, da eß nütz-
und nötig, jetzangeregtes pestilentialübel der commercien nicht zumahl
abgeschaffet und sampt der wurtzel wegkgeraumet wirdt, darauß nichts
gewissers dan der untergang aller kauffmanschafft und handtierung wie auch
verfölglich der gemeindten und stätte selbsten unvermeidtlich erfolgen
wird.
Wie hoch und weit dieses übel allein dieser orter und in dem einzigen stifft
Münster eingerissen und was dadurch sonderlich zwischen Wesel, Münster,
Oßnabruck den waaren, so von dannen als respective auß Holl- und Frieß-
land und den stätten Cöln, Embden, Bremen und andern hinc inde zu- und
abgefahren werden, vor große unerträgliche onera, inconvenientien und
ungelegenheit zugezogen worden, solches wird ab der beylag
Die Beilage ist als [ Nr. 50 ] (Dezember 1643) gedruckt (S. 61ff.).
Münsterische kauffleuthe vor diesem ihrem magistrat überreichet und
selbiger hinwiederumb umb dero remedirung den heimbgelassenen
fürstlichen herrn cantzlern und rhäten dieselbige benebenst beweglicher
intercession, wiewoll vergeblich und ohn allen effect, praesentirt haben,
mit mehrern ohnschwer zu ersehen sein.
Demnach nun aber Ihre Kayserliche Mayestät selbst, ohne bewilligung des
heyligen Römischen reichs churfürsten und stände, weniger die stände vor
sich nicht vermögen, dergleichen newe zölle oder licenten und ungelder,
wie sie auch nahmen haben mögen, in dem heyligen reich zu höchstem
nachtheil der commercien, vertewrung der waaren und beschwerung der
armen uffzurichten, und dan allsolcher newer einbruch billich von allen
interessirten, gleichwie ein insgemein gefehrliche fewrbrunst, mit einhelli-
gem fleiß und mühe abzustellen, und obgleich in dem stifft Münster vor
etlichen jahren auff einem gehaltenen landtag die daselbst angeordnete
licenten ein jahr lang auff sichere weyß, maß und conditionen, so hernacher
nicht gehalten worden, eingewilligt, dannoch dieselbe ietzundt sowoll nach
lengst verflossener bewilligter jahresfrist und weiln, wie obstehet, die
angeheffte conditiones nicht observirt, alß auch, daß die regierung selbst
mit bewilligung der stände bevorab in praejudicium anderer und frembder
außerhalb stiffts, welche dahin handlen und dero waaren hiedurch eben-
meßig beschwert worden, gegen die reichsabschiede die licenten anzu-
stellen nicht mechtig oder befugt gewesen, mit keinem einzigen schein
rechtens und nun de mero facto hinführo mehr behauptet werden können,
so glangt diesentwegen an die hochansehenliche Cölnische herrn abge-
santen nahmens dero stätte Münster, Wesel und Oßnabruck zu mitbehueff
der benachbarter gantz dienstliches suchen
28 suchen) In der Reinschrift sind folgende Zeilen des Konzepts ausgelassen: diweyl ihre herrn
principales bey diesem werck zum höchsten mitinteressirt und wie man glaubwürdig
berichtet, dieselbe schon mit großen costen, mühen und sorgfalt sich dieses hoch-
schedlichen unwesens abstellung embsig haben lassen angelegen und noch würcklich
im werck begriffen sein, ihres vermugenden orts dießfalß das gemeine beste zu be-
förderen .
sich gefallen lassen, vermittelst imploration und zuthun des sämptlichen
collegii der hochansehenlicher freier und ohnmittelbahrer reichs- auch
ansee-stätte sich auch dieser und anderer mitinteressirter stätte mitanzu-
nehmen und zugleich dero patrocinium bey den herrn Kayserlichen und
königlichen abgesandten und an allen ort und enden, da es zuschlagen
mögte, ohnschwer mitzubeobachten und hierunder ihrem hohen vermögen
nach das gemeine beste mitbefürderen zu helffen; dardurch werden dieselbe
sich unsterblichen lob und rhumb erwecken und sich die interessirte stätten
zum höchsten obligiren.