Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
137. Stadt Münster an die Gesandten der Städte Köln und Lübeck [undatiert, ca. 1646 März]

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Stadt Münster an die Gesandten der Städte Köln und Lübeck


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[undatiert, ca. 1646 März]

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Konzept und Reinschrift: A XI 31. Kanzleivermerk: Concept memorialis an statt Cölln herrn
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abgesante, item mutatis mutandis an statt Lübeckische abgesante, licenten betr.; prae-
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sentatum den Cöllnischen herrn abgesanten cum gravaminibus ( = Nr. 125 ). Die Rein-
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schrift
ist an die wollansehenliche herrn abgesante der uralten löblichen anseestatt Lübeck
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gerichtet; ihr fehlt bei sonst gleichlautendem Text der sich auf Kölns Direktorium im westfälischen
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Hansequartier beziehende Satz Z. 17–19.

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Eingabe wegen der Licenten.

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Woledle, gestrenge, vest, hoch- und wollgelehrte, hochweise, hochgeehrte
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herrn und benachbarte freunde!

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Denselben können wir auß zuversicht der uhralten nachbarlichen corre-
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spondentz , so zwischen beyderseits stätten von undencklichen jahren zu des
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gemeinen wesens kendtlichem auffnehmen und frommen rühmblich her-
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gebracht und von den lieben voreltern auff unß ererbet, sowoll alß in krafft
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und wegen gemeinschafft des löblichen bundts der hänsestätte, davon die
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weitberühmbte und hochvornehme reichsstatt Cöln von alters hero das
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directorium mitgeführt, nicht vorenthalten maßen denselben zweifelsfrey
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nicht weniger alß unß bekant, welchergestalt die nohtwendige handtierung
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und kummerschafft, so zwischen ihren bürgeren und dero stätten Münster,
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Wesel und Oßnabruck und andern benachbarten jederzeit in sonderlichem
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schwang gewesen und darin dero jetzbenenter stätt heyl und wollstand
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mehrentheils bestehet, nicht allein durch den leidigen krieg, womit Gott
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der allmechtig das liebe vatterlandt Teutscher nation nuhn lange jahren
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hero jämmerlich gestraffet, sondern fast nicht weniger durch die von etlichen
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des heiligen reichs vornehmen ständen, churfürsten, grafen und herrn in
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diesen landen zu wasser und lands auffgerichtete newe licenten, ersteigte
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zöll, imposten und ungelder dergestalt in mercklichen abgang gerathen, daß,
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dafern vermittelst göttlicher hülff durch bestendige und beharrliche mitt-
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würckung aller hiebey interessirter stätte an orten und enden, da eß nütz-
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und nötig, jetzangeregtes pestilentialübel der commercien nicht zumahl
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abgeschaffet und sampt der wurtzel wegkgeraumet wirdt, darauß nichts
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gewissers dan der untergang aller kauffmanschafft und handtierung wie auch
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verfölglich der gemeindten und stätte selbsten unvermeidtlich erfolgen
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wird.

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Wie hoch und weit dieses übel allein dieser orter und in dem einzigen stifft
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Münster eingerissen und was dadurch sonderlich zwischen Wesel, Münster,
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Oßnabruck den waaren, so von dannen als respective auß Holl- und Frieß-
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land und den stätten Cöln, Embden, Bremen und andern hinc inde zu- und

[p. 148] [scan. 172]


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abgefahren werden, vor große unerträgliche onera, inconvenientien und
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ungelegenheit zugezogen worden, solches wird ab der beylag

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Die Beilage ist als [ Nr. 50 ] (Dezember 1643) gedruckt (S. 61ff.).
, so die
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Münsterische kauffleuthe vor diesem ihrem magistrat überreichet und
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selbiger hinwiederumb umb dero remedirung den heimbgelassenen
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fürstlichen herrn cantzlern und rhäten dieselbige benebenst beweglicher
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intercession, wiewoll vergeblich und ohn allen effect, praesentirt haben,
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mit mehrern ohnschwer zu ersehen sein.

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Demnach nun aber Ihre Kayserliche Mayestät selbst, ohne bewilligung des
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heyligen Römischen reichs churfürsten und stände, weniger die stände vor
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sich nicht vermögen, dergleichen newe zölle oder licenten und ungelder,
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wie sie auch nahmen haben mögen, in dem heyligen reich zu höchstem
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nachtheil der commercien, vertewrung der waaren und beschwerung der
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armen uffzurichten, und dan allsolcher newer einbruch billich von allen
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interessirten, gleichwie ein insgemein gefehrliche fewrbrunst, mit einhelli-
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gem fleiß und mühe abzustellen, und obgleich in dem stifft Münster vor
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etlichen jahren auff einem gehaltenen landtag die daselbst angeordnete
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licenten ein jahr lang auff sichere weyß, maß und conditionen, so hernacher
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nicht gehalten worden, eingewilligt, dannoch dieselbe ietzundt sowoll nach
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lengst verflossener bewilligter jahresfrist und weiln, wie obstehet, die
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angeheffte conditiones nicht observirt, alß auch, daß die regierung selbst
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mit bewilligung der stände bevorab in praejudicium anderer und frembder
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außerhalb stiffts, welche dahin handlen und dero waaren hiedurch eben-
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meßig beschwert worden, gegen die reichsabschiede die licenten anzu-
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stellen nicht mechtig oder befugt gewesen, mit keinem einzigen schein
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rechtens und nun de mero facto hinführo mehr behauptet werden können,
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so glangt diesentwegen an die hochansehenliche Cölnische herrn abge-
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santen nahmens dero stätte Münster, Wesel und Oßnabruck zu mitbehueff
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der benachbarter gantz dienstliches suchen

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28 suchen) In der Reinschrift sind folgende Zeilen des Konzepts ausgelassen: diweyl ihre herrn
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principales bey diesem werck zum höchsten mitinteressirt und wie man glaubwürdig
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berichtet, dieselbe schon mit großen costen, mühen und sorgfalt sich dieses hoch-
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schedlichen unwesens abstellung embsig haben lassen angelegen und noch würcklich
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im werck begriffen sein, ihres vermugenden orts dießfalß das gemeine beste zu be-
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förderen .
, es wollen dieselbe großgünstig
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sich gefallen lassen, vermittelst imploration und zuthun des sämptlichen
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collegii der hochansehenlicher freier und ohnmittelbahrer reichs- auch
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ansee-stätte sich auch dieser und anderer mitinteressirter stätte mitanzu-
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nehmen und zugleich dero patrocinium bey den herrn Kayserlichen und
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königlichen abgesandten und an allen ort und enden, da es zuschlagen
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mögte, ohnschwer mitzubeobachten und hierunder ihrem hohen vermögen
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nach das gemeine beste mitbefürderen zu helffen; dardurch werden dieselbe
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sich unsterblichen lob und rhumb erwecken und sich die interessirte stätten
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zum höchsten obligiren.

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