Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
176. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar Preßburg 1646 Dezember 22
Preßburg 1646 Dezember 22
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1598 fol. 317–321, [praes. 1647 Januar 12] = Druckvor-
lage – Kopie: Giessen 208 nr. 33 p. 360–362 – Konzept: RK FrA Fasz. 52b fol. 108–112.
Gutachten deputierter Räte (Kurz. Gebhardt. Walderode, Söldner), [Preßburg] 1646 Dezem-
ber 19, 20, und Conclusum im Geheimen Rat (Slawata, Martiniz, Kurz, Kollowrat. Gebhardt.
Walderode)
Das Ga. behandelt nur die Religionsverhandlungen, und hier vollständig die letzte Erklärung
der ksl. Ges. und die anderen miteingeschickten Akten. In den der Weisung entsprechenden
Passagen stimmt es bis auf die angeführten Abweichungen inhaltlich mit dieser überein. Die
nicht aufgenommenen Teile sind unten angefügt. Das Conclusum des Ks.s zu den einzelnen
Punkten war jeweils am Rand vermerkt.
Stellungnahme zur letzten Erklärung der kaiserlichen Gesandten über die Gravamina: Keine
Abstriche am landesherrlichen Reformationsrecht in den kaiserlichen Erblanden; Schutz der
Jesuiten in Augsburg. Waffenstillstand: Quartierverteilung; Erlaubnis zur Aufnahme dieser
Verhandlungen in Münster.
Auf die nr.n 138, 142 und 148. Wir warten auf die Erklärung Oxenstiernas und
wollen sehen, was es mit der hessen-kasselischen Satisfaktion und der Militärsatis-
faktion auf sich hat.
16 Den punctum gravaminum betreffend] Im Ga. steht dazu (fol. 113–118): Legatur 1. die
heimbstellung an die Kayserlichen gesandten , 2. der Kayserlichen gesandten considera-
tiones , 3. der Kayserlichen auffsatz vom 12. Julii usque ad § 3 inclusive, 4. protocollum
de 26. Novembris 1646 usque ad § ‘Den 4. punctum’ , ac demum der endtliche vergleich
de dato den 30. Novembris usque ad § 4.
Soviel nun anfangs der catholischen submission betreffend, obwohl dießelbe von
etlichen difficultirt, von denen andern aber mit gewißen conditionen limitirt worden, so
halten doch die räthe allerunderthenigst darfür, daß der herr graf von Trautmanstorff
gar recht gethan, daß er sich in nahmen Euer Majestät, zuemahln auf des Salvii
selbstaigenes zuesprechen, mit seiner autoritet interponirt undt die protestirenden zue
dießem standt gebracht, daß sie gleichwoll sich in haubtsachliche conferentz mit denen
Kayserlichen gesandten auff die von 12. Julii gethane vorschläge eingelaßen undt daß
auch die Schweden von ihrer cointerposition abgelaßen undt die protestirenden allein
des Salvii assistentz gebraucht, dan hierdurch Ewer Kayserlicher Majestät alß höchsten
oberhaubts autoritet undt respect in salvo erhalten worden. Es befinden auch die
gehorsamsten räthe auß dem protocoll, daß bei dießer conferentz der Salvius die sach
bei denen protestirenden in etlichen schwären puncten dergestahldt moderirt, daß
vieleicht ohne dießelbe die protestirenden sich nicht möchten so leicht bequemet haben.
Unndt obwohln die räthe sich darneben gehorsamst erinnern, daß, weil die protestiren-
den einestheilß vor diesem mit ihren postulatis gar zue sehr exorbitirt, andere aber sich
darvon entschuldiget undt es auf etliche wenige gelegt, denen Kayserlichen herrn
gesandten befohlen worden, bey khünfftiger tractation auff die legitimation der abge-
ordtneten Augßpurgischer confession zue dringen, damit man dießseits aigentlich
wisßen möge, mit weme man zu thuen habe, dieweil es aber das ansehen, [ daß ] bei
dießer conferentz die protestirenden in vielen nachgegeben undt gewichen, habe, so
möchte es umb dießer ursachen willen dabei sein verbleibens haben.
Die gehorsamsten räthe halten auch darfür, daß eben dießer ursachen halber die
Kayserlichen gesandten der protestirenden auffsatzes, welcher etwa schwerer möchte
sein zue refutirn geweßen, nicht erwarten, sondern zue erhaltung dero ihnen von beeden
theilen eingeraumbten autoritet ihnen mit ihrem außschlag undt vergleichsrecess
vorkomben wollen. Undt ist zue hoffen, daß es auch die protestirenden umb so viel
mehr dabei werden bewenden lasßen.
Waß dan die materialia selbsten undt 1. die perpetuation betrifft, halten die gehorsam-
sten räthe darfür, daß neben dem exordio der Kayserlichen abgesandten considerationes
undt conceptus sehr wohl eingerichtet undt denen vorigen Kayserlichen resolutionen
allerdings gemäß, auch dannenhero billich zue approbiren seyn. Undt haben die
Kayserlichen gesandten recht undt wohl gethan, daß sie der catholischen reservata,
welche sie bei ihrer haimbstellung angebracht, in der conferentz mit den protestirenden
mit stillschweigen übergangen.
2. Es befinden auch die gehorsamsten räthe, daß sehr wohl undt weißlich gehandlet
worden, daß die Kayserlichen gesandten dieienigen ertzstifft, stifft undt clöster specifi-
cirt haben, welche denen protestirenden gelaßen werden sollen, dan hierdurch die
ubrigen sine controversia denen catholischen confirmirt werden, masßen auch die
vorigen guettachten undt instructiones endtlichen dahin gegangen seindt.
3. Belangendt den terminum a quo wollen die gehorsamsten räthe verhoffen, es werden
es die protestirenden endtlich sine alia omni exceptione dabei verbleiben laßen. Waß
aber die ante hunc terminum praetensos gravatos anlangt, weil hernacher davon ein
absonderlicher articul einkombt, will man sich dahin bezogen haben. – Conclusit Caesar
in allem, wie bißhero gerathen.
4. Befinden die gehorsamsten räthe, daß die baleyen undt commenthureien bei dem
endtlichen vergleichsconcept der Kayßerlichen außgelaßen. Welches etwa dahero
geschehen, weiln alhie proprie allein von denen immediatständten unnd stifftern etc.
gehandlet wird, da sich vielleicht keine baleyen oder comenthureyen, so immediat
waren, befinden möchten.
Weil aber die maisterthumb
Der Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniter-
ordens – beide ursprünglich Reichsprälaten – saßen seit 1529 bzw. 1546 auf der geistlichen
Bank des FR. Beide Orden waren in Balleien organisiert. Die Komture der Deutschordensbal-
leien Elsaß-Burgund und Koblenz waren Reichsprälaten ( Aulinger S. 104–107, 363–365).
die commenthureyen und baleien hirunten in articulo 12 pro catholicis außdrücklich
einbracht werden, alß kan bey dießem articul deroselben außlaßung desto weniger
bedenken haben, und hette billich auch einige specifica mentio von denselben alhie
geschehen sollen. Es vermainen aber die gehorsamsten räthe, es haben die Kayßerlichen
gesandten fur besser gehalten, daß unden, articul 12, sowohl die maisterthumb als auch
die baleyen und comethureyen [!] eingebracht werden.
Ad 4. Obwohln der protestirenden concept, davon in der conferentz meldung geschieht,
wie dießer articul verenden werden solte, nicht inserirt, dieweil aber der Kayserliche
recess dem vorigen aufsatz vom 12. Julii allerdings gemäß, alß vermeinen die gehorsam-
sten räthe, es werden es die protestirenden dabei verbleiben laßen, zuemahlen selber
punkt ihnen selbsten zum besten eingerichtet. – Ad 4. conclusit Caesar, wie gerathen.
Similiter ad 5.
Ad 5. sehen die gehorsamsten räthe, daß die menses papales, annatae, iura pallii et
confirmationum Pontificum in dem Kayserlichen auffsatz gleichßfalß außgelaßen, undt
solches ohne zweifel, denen protestirenden hierunter einige satisfaction zue geben.
Wiewohl nun solches zum theil dem Prager friedenschlueß zuewieder laufft
Nach dem PF (1635 Mai 20/30; Druck: Londorp IV S. 458–470) durfte in denjenigen
reichsständischen Stiftern, die im Normaljahr 1627 ev. gewesen waren und dies deshalb
vierzig Jahre lang bleiben sollten, dennoch an der kath. Religionsübung und an den
Regelungen wegen der Papstmonate, der Ersten Bitten, der Kanonikate, der Praebenden und
der Benefizien, wie sie 1627 bestanden hatten, nichts verändert werden.
doch viel beßer, alß wan der protestirenden begern nach solche iura ihrer Babstlichen
heyligkeit expresse wehren abgesprochen worden, zuemahln die catholischen selbsten
dem Babstlichen stuel vor etlich hundert iahren wegen der annaten undt iurium pallii
allerhandt disputat gemacht undt wegen der ubernehmung undt excess derselben [ sich ]
merckhlichen beschwert befinden. Waß aber die preces primarias belangt, hat es zwar
beim Kayserlichen aufsatz sein bewendens auf denn stiefftern, welche entweder gantz
catholisch oder gantz uncatholisch seindt. Wo aber die capitula mit beiderlei religion
vermengt, so wurde gleichwoll dahin zue sehen sein, wie die Kayserliche preces in
eventum, da sie nicht auff eine qualificirte persohn gefahln weren, nichtsdestominder
ihm effect nicht verliren theten. Da seindt denen räthen 2 mittel eingefallen: 1. daß
zweierley precisten, einer catholisch undt der andere uncatholisch, möchten praesentirt
werden; daß 2., daß daß capitel schuldig sein solle, sobaldt sich einige vacantz nach
beschehener wahl eines Römischen königs begebe, dieselbe wie auch auf welchen theil
der religion sie falle, dem newen electo regi zue notificirn undt a tempore insinuationis
factae 6 monath zue warten, biß der selbst ein qualificirten precisten constituire.
Ad 6. finden die gehorsamsten räthe zwischen dem vorigen Kayserlichen proiect vom 12.
Julii undt ietzigem newen aufsatz dießen underschiedt: 1. Daß die specificatio der stiffter
Magdeburg, Bremen undt Lübekh
restringirt geweßen, in dem ietzigen außgelaßen. Darwieder die gehorsamsten räthe kein
bedenkhens haben, dieweil der ertzstifter undt stiffer mehr seindt, die auf freye wahl
bestehen. 2. Daß pro indulto die investitur bewilligt, so Ewer Kayserlicher Majestät
vorlengst erthailten resolution gemäß. 3. Daß anstadt der begerten annaten etc. für den
Kayserlichen hoff doppelte lehntaxen gesetzt wirdt, welches zwar ein sehr schlechtes
gegen dießer großen gnad, so den protestirenden wiederfehrt, undt gegen denen
oneribus, welche die catholischen zue Rom ertragen müsßen, dahero die protestirenden
wohl etwaß mehrers können undt sollen einwilligen. Weiln es aber ohne zweifel die
herrn Kayserlichen gesandten nicht höher haben bringen können, alß hete man sich
damit zue contentirn. 4. Wirdt anietzo in dem Keyßerlichen concept die ordnung in
sedendo et votando Osterreich alß sowohl wegen Magdeburg undt Salzburg etwaß
beßers declarirt, darwieder die gehorsamsten räthe auch nichts zu erinnern, sonderlich
weil dem hauß Osterreich für Magdeburg die praecedenz gelassen wirdt. – Conclusit
Caesar, wie gerathen.
Ad 7., dießer articul pleibt, wie er in dem proiect vom 12. Julii auffgesezt, undt ist von
denen protestirenden auch also acceptirt.
Ad 8. quoad pluralitatem beneficiorum seindt beide concept in effectu einerlei, dabei es
auch die protestirenden verbleiben laßen.
Ad 9. wegen der mediatstieffter finden die gehorsamsten räthe, daß anstadt des
temporarii 100 iahr das perpetuum undt loco exceptionis genericae die specificatio
gewisßer clöster gesezt, dabei es die gehorsamsten räthe bewenden laßen. – Ad 7., 8., 9.
conclusit Caesar, wie gerathen.
Ad 10. bleibt beiderseits wie vor.
Ad 11. in simili.
Ad 12. Wegen des geistlichen vorbehalts finden die gehorsamsten räthe, daß derselbe mit
gar sehr gueten zusetzen in dem ietzigen recess verbesßert worden, alß 1. anstadt des
wortleins „dieienigen erzstiffter und stiffter“ wirdt gesezt „alle ubrige“, quod maiorem
habet emphasin pro catholicis. 2. Wirdt gesezt, daß all dieienigen ertzstieffter undt
stieffter, so in vorgehenden articuln nicht expresse für die uncatholischen außbedingt, in
specie die obbenendten 8 clöster, denen catholischen verbleiben, 3. worn sie de seit anno
1624 entsezt, wiederumb restituirt werden sollen. 4. Seindt der geistliche vorbehalt für
alle die übrige ertzstiefft, stiefft undt praelaturn, welche die catholischen in anno 1624
quacunque anni parte noch gehabt, confirmirt undt uberdieß pro 5. auf die mediatstifft,
welches doch vor dießem strittig ist geweßen, extendirt, wordurch dan die conditio
catholicorum in ein sicherern standt alß zuvor gesezt worden. Weil aber im protocoll
nichts zue befinden, ob undt wie weit die protestirenden sich hierzue verstanden, so ist
des ferern erfolgs zu erwarten.
Ad 13. finden die gehorsamsten räthe, daß herr graf von Trauttmanßdorff wegen Euer
Kaiserlicher Majestät erbunderthanen im anfang gar wohl resolutive undt der Kayserli-
chen instruction gemäß gegangen. Wie weit sich aber die Österreichischen underthanen
vergriffen, auch wie weit eine obrigkeit ihre pacta mit denen underthanen, insonderheit
die dispositiones testamentarias antecessorum und waß in specie wegen der Güllischen
landen berürt, zue halten schuldig, das seindt theilß quaestiones, so hiehero nicht
gehörig, masßen auch herr graf von Trauttmanßdorff daßelbe zum theil angezaigt, theilß
aber seindt die altioris indaginis, so noch wohl weiterm disputat underworffen, dahero
auf dießelben bei weitern conferentzen sich nicht viel einzuelaßen, sondern dieselben an
sein gehörigen ort zue uberweißen.
euch unter dato den dreyßigsten obbesagtes monats Novembris begriffenen
und den ersten dieß monats außgehendigten recess
under catholischen obrigkeiten gesessen, betreffend diesen zuesatz „jedoch
wofern deßentwegen vor diesem zwischen reichsständen und derselben
underthanen sonderbahre vorkümnus und geding wären aufgericht worden,
die sollen auch noch fürters unverbrüchlich gehalten werden“. Steht in
sorgen, es möchte durch diese regel nicht allein die von Pfalz Neuburg und
andern reichsständen vorgenohmene reformationes hierunter periclitiren,
sondern auch unß in unsern erbkönigreich und landen damit zu nahe
gegangen werden. Sehen zwar, daß ihr, diesem vorzukhommen, folgendts
den 16. articulum eingefüehrt, worinnen in specie unsere erbunterthanen zum
theil und auf gewiße maaß davon außgenohmen werden, stellen aber dahin,
ob nit beßer gewesen wäre, daß die in obgedachten 13. articul gesezte regul
gantz außgelaßen oder aber demselben die exceptio wegen unserer erblanden
alsobaldt subnectirt worden wäre. Besorgen unß auch, es möchte die in
ietztbesagtem 16. articul befindtliche ratio decidendi – gestalten wir auch
deßentwegen mit denselben in einigem pacto nicht verfangen wären – in
ungleichen verstandt und die exceptio selbsten dardurch in disputat gezogen
werden, sintemahl die wörter „mit denselben“ sowohl von den unterthanen
alß auch von den ständen des Reichs verstanden werden könten. Solte man
sie nun von denen unterthanen verstehen, alß nemblich, daß wir mit unsern
erbunterthanen kheine pacta hetten, wurde zue sehen sein, wie man damit
zue bestehen hette. Solte man aber selbige wörter auf die chur-, fürsten und
ständt des Reichs referiren, so ist zwar ahn sich selber in facto wahr, daß wir
mit denselben – außerhalb waß wegen Schleßien mit Chursachsen, so seinen
absonderlichen absatz hat, vorgangen – in kheinem pacto begriffen. Es wäre
aber widerumb zue sehen, wie sich die ratio decidendi mit der in 13. articul
gesetzten regel, daß nemblich die pacta der reichsständt mit den unterthanen
unverbrüchlich gehalten werden sollen, conciliren laßen in ansehung, zue
selbiger regel nichts anders alß die pacta der reichsständt mit den untertha-
nen , gar aber nicht mit andern chur-, fürsten und ständen des Reichs requirirt
werden. Stellen derowegen dahin, wan res noch integra, obs bey eraigender
occasion, da, wie vermuetlich, uber dem von euch außgegebenen vergleich
weiter gehandlet oder einige enderung darinnen fürgenohmen werden möch-
te , dahin zu richten, daß entweder ietzberürte ratio decidendi oder aber, viel
lieber und beßer, die erwehnte regel außgelaßen werde; maßen dieselbe
vorigen unßern resolutionen nach auch in dem proiect von 12. Julii außgela-
ßen undt das fundament solcher außlaßung haubtsachlich auf das ius
territoriale und den religionfrieden gesetzt worden, in welchem klar verse-
hen , daß kein standt des andern underthanen wegen der religion sich
annehmen solle, bey welchem fundament billich ein für alle mahl zu
verbleiben, zue verhüetung der obbedeuten gefehrlichen consequentzen wie
auch, weil es etwa, ungeachtet der in unsern erblanden vorgangenen rebellio-
nen und dardurch verwürkten concessionibus, dahero auch herrüerenden
absonderlichen differenzen gleichwohl nicht zum besten außgelegt werden
möchte, daß wir andere ständt des Reichs ahn die pacta mit ihren undertha-
nen verbinden, unß selber aber und unser hauß davor eximiren wolten; nicht
weniger und ingleichen dahin zue sehen wäre, ob nicht die zue endt dieses 16.
articuls angehengte clausul „wan die emigranten ihre güeter inner der
bestimbten zeit nit hetten verkhauffen können, daß denselben iemahlen auf
gehorsamstes anmelden bey der vorgesezten obrigkheit zue ihren güetern
zuzusehen gnädigst verstattet sein solle“ entweder mit einem gewißen
termino limitirt oder auch gantz außgelaßen werde.
1 Ferners den § ‘Insonderheit aber’] Im Ga. steht dazu (fol. 119’–120): Ad 15. wegen der
stadt Augspurg und etlichen anderen reichsstädten; bei dießem articul finden die
gehorsamsten räthe, daß man bei der conferentz über denselben zimblich starckh
aneinander komben, sonderlich wegen der statt Augßpurg, undt daß zwar in dem
ietzigen auffsatz denen uncatholischen mit extension des exercitii ausßerhalb der
ringmawer undt dan insonderheit der burgerschafft zue Augßpurg wie auch zue
Bibrach, Dinckhelspül undt Kauffbeurn etwaß mehrers alß in den vorigen bewilliget,
entgegen aber auch denen catholischen underschiedtliche puncten zum besten einge-
bracht , alß: 1. Werden allein dieienigen urtheil auffgehebt, welche in contumaciam
ergangen, undt consequenter bleiben die übrigen, so ad submissionem partium gespro-
chen werden, in ihrem esse. 2. Werden in specie die urtheil für den herren bischoffen zue
Coßnitz wieder die stadt Ulm
Der Bf. von Konstanz und die zu seiner Diözese gehörige ev. Reichsstadt Ulm stritten sich um
das Reformationsrecht der Stadt gegenüber ihrer kath. Minderheit und um die geistliche
Gerichtsbarkeit des Bf.s. Ein RHR -Urteil vom 14./24. Juli 1629 hatte Bf. Johannes Truchseß
von Waldburg-Wolfegg (1598–1646; 1628 Bf.) ( HC IV S. 161) recht gegeben und der Stadt
die Wiederherstellung der freien kath. Religionsübung auferlegt. Das Urteil war jedoch nicht
vollstreckt worden ( Lang S. 112–115).
confirmirt undt dan 4. in der statt Augßpurg dem catholischen magistrat daß regiment
allein eingeraumbt. Wan diese 4 puncten erhalten werden, so kan man daßienige, waß
anderwerts denen uncatholischen, wie oben vermeldet, anietzo nachgesehen wirdt, umb
so viel desto baß vergeßen, sonderlich weil auch die catholischen, wo die bei einer oder
andern reichsstadt dem religion- undt dießen friden entgegen beschwert wärn, auch
restituirt werden solten. Dan in krafft dießer clausul heten die catholischen undt der
Teütsche orden ihre restitution zue Straßburg
Die ev. Reichsstadt Straßburg nahm gegenüber ihrer kath. Minderheit das Reformationsrecht
in Anspruch. Mit dem Deutschen Orden, dem Johanniterorden und dem Bf. von Straßburg lag
sie deshalb wegen niedergerissener Ordenshäuser und der Kirchen Alt- und Jung-ST. Peter im
Streit. Diese Kirchen waren während des Interims den Ev. weggenommen worden und
wurden nach der Rückgabe von beiden Konfessionsparteien beansprucht. Ein RHR -Urteil
hatte sie den Kath. zugewiesen, doch war das Urteil nie vollstreckt worden ( Dickmann S.
387–388; Fuchs ; Weyrauch ).
Die Reichsstadt Nürnberg und der Deutsche Orden führten seit 1601 beim RKG und seit 1625
beim RHR einen Prozeß wegen des Deutschen Hauses in Nürnberg und über das Recht des
Deutschen Ordens, in seinen zwei ehemaligen Kirchen, in denen seit 1533 ev. Gottesdienst
gehalten wurde, die kath. Messe zu lesen. 1630 entschied der RHR zugunsten des Deutschen
Ordens. Das Urteil wurde, allerdings nicht vollständig, 1631 und 1635 nach dem Abzug der
Schweden vollzogen ( Braun , Nürnberg S. 40–43, 91–95, 115–117; Ulrich S. 1–58).
Augßpurg betreffend conclusit Caesar, zue erinnern, daß sie berichten, auß waß
ursachen sie so weit gangen, item ob daß collegium patrum societatis Jesu hierunter
begriffen, item, so res adhuc integra, sehen, damit die patres in der stadt bei dem ihrigen
verpleiben.
nachdem in demselben der Augspurgischen confessionsverwandten burger-
schafft bewilliget wirdt, daß sie auch wegen ihrer kirchen, ob sie dergleichen
erbawet und nit anvor der catholischen religion entzogen hetten, in vorigen
standt restituirt werden sollen, undt nun in dem protocollo einige ursach,
warumb diese bewilligung geschehen, nicht befindtlich, wir auch anstehen,
ob nicht das collegium patrum societatis
unß der aigentlichen bewandtnus, wie es damit beschaffen, zue berichten und
dan gleichfalß bey eraigender occasion zuevorkhommen wißen, damit
gedachte patres societatis in der stadt undt bey dem ihrigen
3–4 mögen conservirt werden] Im Ga. folgt noch (fol. 122–123): Ad 17. et 18., weil beide
theil hierinnen ainig undt dieße articul mit dem vorigen concept de 12. Julii gantz
ubereinkomben, alß bleibt es dabei. Waß aber alhie wegen der pfandtschafften bei der
conferentz angeregt worden, ist gar wohl beandtwortet worden, undt stehet zu
erwarten, ob es die protestirenden dabei verbleiben laßen werden. – Ad 17. et 18.
conclusit Caesar, pleibt.
Ad 19., bei dießem articul ist allein zuegesetzt, welchergestahldt ein theil gegen dem
andern wegen khünfftiger überfahrung dießes friedenschlueß sich rechtens gebrauchen
sollen.
Ad 20., bleibt wie vor.
Ad 21., bei dießem articul haben die Kayserlichen gesandten viel erhalten, daß sie die
protestirenden in constitutione an contribuendum die maiora gelten zue laßen sich
erklärt. Im übrigen, so finden die gehorsamsten räthe den articul in newem auffsatz also
eingerichtet, daß, obwohl in demselben waß mehrers alß in dem vorigen auffsatz
begriffen, doch solches alles gar wohl zue passirn. – Item ad 19., 20. et 21.
Ad 22. wegen aufrichtung eines newen tribunals ist von denen Kayserlichen gesandten
etlicher protestirenden begern gar wohl divertirt undt der ietzige aufsatz beßer alß der
vorige hierzue eingerichtet. Undt weiln die protestirenden bei dem auffstehen pro
translatione camerae Spirensis Erfurth vorgeschlagen, halten die gehorsamsten räthe
darfür, daß derselbige ort umb vieler ursachen willen vor allen andern am bequembsten
sein möchte, weil derßelbe dem churfürsten zue Maintz alß ertzcantzlern zugehörig,
zuedeme in meditullio Imperii undt sonderlich Euer Kayserlicher Majestät erblanden
wegen des königreichs Böhaimb, wenn Euer Keißerliche Mayestät darinnen, wie nach
geschloßenem frieden zue verhoffen, ihre residenz haben solten, wohl gelegen. – Caesar:
Placet, wie gerathen.
Schließlichen können die gehorsamsten räthe nicht unerinnert laßen, daß der Kayserli-
chen gesandten protestation, im fall die protestirenden sich damit nicht wolten
ersättigen laßen, gar wohl undt mit guetem fundament angehengt undt dahero billich
zue approbiren.
werden.
Betreffend entlichen, waß in ewerm schreiben vom dreysigsten obbemelten
monats Novembris von dem Venedischen pottschaffter referirt wirdt, daß
die Frantzosen mit dem Salvio für guet befunden, weil man bey der armada
vieleicht wenig lust zu einem armistitio haben möchte, daß man sich
desselben alda, und zwar nur etwa auf drey oder vier wochen, vergleichen
solte, dergestaldt daß die Schwedische und Französische dießeits, die unseri-
gen aber ienseits der Donaw stehen bleiben möchten, da hast du, graff von
Trautmanstorff, gar wohl und recht gethan, daß du den gegentheilen die
impossibilität solches vorschlags vorgehalten, auch auf waß weiß etwa
derselbe zu practiciren sein möchte, zue verstehen gegeben. Undt obwohlen
es nunmehr auch bey den armaden zu würklicher handlung eines stillstandts
der waaffen gelangen möchte oder auch beraits gelangt wäre, maßen du auß
demienigen, weßen wir unsers freundlich geliebten brueders, des ertzhertzog
Leopoldt Wilhelmbs, liebden noch under dato den aylfften dieß monats
darüeber instruirt und dir under dato den sechzehenden huius communicirt ,
wirst vernohmen haben, so stellen wir iedoch zue deinem guetbefinden, im
fahl von den gegentheilen auch daselbst waß weiters wegen dieses puncti bey
dir angebracht werden möchte, dich mit denselben nach außweisung der
obbesagtes unsers brueders liebden gegebenen instruction in handlung einzu-
lassen und zue schließen. Hettest auch alßdan dasienige, waß von dem alhie
anwesenden königlich Spanischen gesandten in beyligendem memorial
wegen einschließung unsers freundlich geliebten vetters und schwagers, des
königs in Spanien liebden, mit Catalonien und dem Italienischen stato
errindert wirdt, gebetenermaßen in acht zue nehmen und zue sehn, wie weit
es möglich möchte zu bringen sein.
[1] Terranova an Ferdinand III., Preßburg 1646 Dezember 12. Ausfertigung: RK KrA Fasz.
163 fol. 210–211 = Vorlage – Kopie: RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1598 fol. 322–323;
Giessen 208 nr. 94 p. 369–372.
Sollte ein Waffenstillstand mit guten Bedingungen abgeschlossen werden können, muß der
burgundische Reichskreis darin eingeschlossen sein. Sonst wendet sich Frankreich mit allen
Kräften gegen Spanien, die Unterpfalz könnte verloren gehen und der Kf. von Bayern geriete
vollends in frz. Abhängigkeit.
Dagegen sollten die Bestimmungen wegen Katalonien und Italien nicht bei den Verhandlun-
gen selbst fixiert, sondern auf die Ratifikation der span. Ges. in Münster ausgestellt werden,
damit Zeit, zu überlegen, gegeben ist.