Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
1. Johann Detten an Stadt Münster Köln 1641 August 26

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Johann Detten an Stadt Münster


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Detten, in Münster beheimatet, weilte in der Umgebung des Reichshofrats Krane.

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Köln 1641 August 26

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Ausfertigung: A XIV 105a. Kanzleivermerk: praesentatum 30. Augusti 1641, lectum in senatu.

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Inoffizielle Kongreßankündigung.

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Woledle, gestrenge, hochweise, auch edele, ernveste, hochachtpare, hoch-
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gelehrte und vornehme herrn bürgermeister und rath!

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Ewer woledlen, gestrengen und herrlichkeit sein meine gehorsambe
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schuldige dienste zuvor. Insonders großgünstige, gepietende, hochgeehrte
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herrn! Ich setze außer allen zweiffel, ewer woledlen, gestrengen und herrlich-
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keit werden nunmehr dessen in erfahrung kommen sein, waß bey wehren-
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dem reichstag zu Regenspurg auf verahnlassung der cron Schweden wegen
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veränderung der mahlstätt zu der allgemeinen friedenshandlung vorgelauffen,
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auch deßwegen die königin und cron Schweden ahn die alda versamblete
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churfürsten und stände gelangen lassen, sodan, daß die Römisch Kayserliche
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Mayestät, unser allergnedigster herr, (damit derenmahleins dießem so hoch
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nötigen wichtigen werck der anfang gegeben und die betrangte christenheit
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auß ihren nöthen und anligen ohne ferneren verzug und auffenthalt errettet
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werden mögte) auff die von besagter cron vorgeschlagene örtter alß Münster
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zu den Frantzösischen und Oßnabrugk zu den Schwedischen tractaten aller-
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gnedigst bewilligt haben.

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Daß aber dieße veränderung der örtter ihren vortgang haben würde,
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wehre woll so viell destomehr zu vermuthen, weiln die cron Franckreich die
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erwehnte örtter sich nit zuwider sein lasset, auch höchstgedachte Ihre
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Kayserliche Mayestät die gleidtsbrieff sowoll für die cron Franckreich alß
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dero confoederirte auf Münster originaliter umbgefertigt, dero alhie anwe-
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senden deputirten zugeschickt und ihnen selbige mit nechster ordinari
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nacher Franckreich vortzustellen und zu handen der cron Franckreich depu-
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tirten lieffern zu lassen allergnedigst anbefohlen, deme auch für 14 tagen von
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wolgemelten herrn commissariis gehorsambst nachgelebt worden, und es
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nun dahin stehet, daß hingegen die cron Franckreich ihre salvos conductus
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für die Kayserliche und königlich Spanische deputirten originaliter herauß-
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folgen lasse; so scheinet gleichwoll, daß viele difficulteten und beschwernus
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von der alhie anwesendter gesandtschafft, insonderheit aber den Päbstlichen
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ministris, wollen vorgewendet und opponirt werden, gleichsamb die statt
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Münster ein unbequemer und überauß kostbahrlicher ortt, welche eine

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geraume zeit hero von denen umbligenden feindtlichen guarnisounen
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beängstigt und aller zufuhr benommen worden und noch zur stundt würde,
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dergestalt daß die nottwendige ohnentbehrliche lebensmittel denen ein-
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wöhnern alda itziger zeit zu kurtz fiellen, viellweniger bey herzukombst
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so vieller potentaten gesandt- und pottschafften bestehen würden; zudeme
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seye wollgedachte statt fast lehr von behauß- und wohnungen, welche
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benebens dermaßen schlecht mit zimmern auch sonsten versehen, daß bey
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vorstehender zusamenkunft man sambt bey sich habendem ahnsehentlichen
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comitat übel würde verpfleget und accomodirt sein; überdieß würde man
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auch mit dem monatlichen deputat, womit man alhier underhalten, allda
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lange nicht außkommen können, gestalt dan under ettlichen verlautten
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will, daß allda mehr dan dobbele kosten wollen erfordert werden. Dieß
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alles scheinet nit, daß auß fundament der wahrheit, sondern vielleicht ex
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errore oder ettwa auß einiger aversion gemeltes platzes vorgegeben werden
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wölle; es ist aber kein zweiffel, es werden höchstgedachte Ihre Mayestät
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sich umb des ortts eigentliche beschaffenheit bey ewer woledlen, gestrengen
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und herrlichkeit, woferns noch nit geschehen, ehistes allergnedigst er-
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kündigen .

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Weiln nun ohnzweiffentlich zu ermessen, daß bey vorstehender verlegung
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der mahlstatt von hier nacher Münster selbiger statt nit allein ein unsterb-
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licher ruhmb und ehr, sondern auch ein unaußsaglicher nutz und wollfahrt
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darauß entstehen kan, gestalt dan dießes ein einiges und ohnfehlbars mittel,
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wodürch dero betrangte und durch denen langwierigen, vielfältigen,
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schwehren kriegsbürden außgemattete bürgerey balt erquickt und zum
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vorigen standt und flor widergebragt, auch die geldtsmittel, dern woll-
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besagte statt am meisten mangelhafft worden, wieder eingeführt werden
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können; und damit ewer woledlen, gestrengen und herrlichkeit, wan
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vielleicht dieselbe von höchstgedachter Ihrer Mayestät wegen vorgewendter
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beschaffenheit allergnedigst befragt werden solten, desto zeittlicher sich
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auf alle fälle zu richten haben, auch alle vorgeworffene vermeinte beschwehr-
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und verhinderung wiederlegen mögen, alß hab ich von solchem allen,
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soviell mir davon nach meiner geringheit wissig und offenbahrt, ewer
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woledlen, gestrengen und herrlichkeit zu deren nachrichtung in gehor-
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samben vertrawen zu berichten wegen der gegen mein liebes vatterlandt
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mir obligende schüldigkeit nit unterlassen sollen, wie dan allezeit dessen
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gemeinen nützen, wo meine kleinheit vermag, in gehorsamer trew auff-
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zuwartten mit schüldigster gebühr werde angelegen sein lassen; thue
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ewer woledlen, gestrengen und herrlichkeit hiemit in schütz des aller-
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höchsten getrewlichst befehlen. Cöllen, den 26. Augusti 1641.

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Ewer woledlen gestrengen und herrlichkeit

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trewgehorsamber mitbürger
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Johan Detten.

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