Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
EINLEITUNG

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EINLEITUNG

  • A Der Fürstenrat Osnabrück vom Frühjahr 1646 bis zum Herbst 1647
    • I. Die militärischen und politischen Rahmenbedingungen
    • II. Die wichtigsten Verhandlungen von Mai 1646 bis September 1647
      • 1. Die französische Territorialsatisfaktion
      • 2. Die schwedische Territorialsatisfaktion
      • 3. Die Pfalzfrage
      • 4. Die Gravamina ecclesiastica
    • III. Die Abreise Trauttmansdorffs und anderer Gesandter im Jahr 1647
    • IV. Die Beratungen des Fürstenrats Osnabrück von Mai 1646 bis September 1647
      • 1. Das häufigste Beratungsthema: Sicherheit und Unterhalt des Reichskammergerichts
      • 2. Beratungsthemen von allgemeiner Bedeutung
        • a. Causa Palatina
        • b. Exemtion Basels und der Schweizer Eidgenossenschaft
        • c. Französische Territorialsatisfaktion
        • d. Hessen-kasselsche Satisfaktionsforderungen und Marburger Erbfolgestreit
        • e. In eigener Sache: reichsständische Rechte
      • 3. Weitere Beratungsthemen
        • a. Die Versorgungsansprüche Markgraf Christian Wilhelms von Brandenburg
        • b. Die Herrschaft Boxtel in Brabant
        • c. Die kurbrandenburgische Besetzung Herfords
      • 4. Allgemeine Tendenzen im Verhalten des Fürstenrats Osnabrück
    • V. Die Gesandten
  • B Die Überlieferung
    • I. Protokollführung und Druckvorlagen
    • II. Beschreibung der herangezogenen Protokollserien
      • 1. Allgemeines
      • 2. Die Protokollserien
    • III. Fehlende und nicht herangezogene Provenienzen
    • IV. Zur Kommentierung herangezogene Akten
    • V. Die Einrichtung der Edition
* * *

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A Der Fürstenrat Osnabrück vom Frühjahr 1646 bis zum Herbst 1647

Der vorliegende Band enthält die Protokolle von 22 Sitzungen des Für- stenrats Osnabrück sowie einer Re- und Correlation der Osnabrücker (Teil-)Kurien und eine Notiz über vier Sitzungen, die in Münster unter Beteiligung der sonst in Osnabrück votierenden Reichsstände abgehalten wurden. Er umfaßt den Zeitraum vom 7. Mai 1646 bis zum 30. September 1647 und damit mehr als sechzehn Monate, in denen die Reichskurien, anders als in der vorangehenden und der folgenden Beratungsphase, nur sporadisch zusammengerufen wurden, um über ganz unterschiedliche Fra- gen ihr Votum abzugeben. In den vorangegangenen drei Monaten hatten sie nach intensiven Beratungen ein Gutachten zu allen Punkten erstellt, die Kaiserliche, Schweden und Franzosen im künftigen Friedensvertrag geregelt wissen wollten. Da nicht in allen Fragen eine Einigung möglich gewesen war, hatten die Reichskurien den Kaiserlichen am 27. April 1646 in Osnabrück uneinheitliche Bedenken mit beigelegten Sondervoten überge- ben ; am 28. April war dasselbe in Münster geschehen . Nun war es Sache der kaiserlichen, schwedischen und französischen Gesandten, den Frie- densvertrag auszuhandeln, die Reichsstände über die Beratungsergebnisse zu informieren und gegebenenfalls (wenn es zum Beispiel um Änderun- gen der „Fundamentalgesetze“ des Reichs ging) ihre Zustimmung zu den Verhandlungsergebnissen einzuholen. Als weitere Beratungsgegenstände kamen Fragen und Probleme hinzu, die erst jetzt an die Diplomaten in Münster und Osnabrück herangetragen wurden. Im Ergebnis sind die Reichskurien und damit auch der Fürstenrat Osnabrück im Editionszeit- raum mit Themen ganz unterschiedlicher Wertigkeit konfrontiert wor- den : Zu den Fragen, die umstrittene, wichtige Punkte des künftigen Friedensver- trags betrafen, gehörte die sogenannte Causa Palatina, in der es im Kern um die Restitution der Heidelberger Linie der Wittelsbacher ging und, damit verbunden, um die Frage, ob Maximilian von Bayern die Rechte und Ter- ritorien behaupten konnte, die er während des Dreißigjährigen Krieges hinzugewonnen hatte. Auch die Exemtion Basels bzw. der Schweizer Eid- genossenschaft vom Reich ist zu den wichtigen Beratungsgegenständen zu rechnen, desgleichen einige Probleme, welche die Zessionen im Elsaß und in Lothringen an Frankreich mit sich brachten. Die Frage des Marburger

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Erbfolgestreits war im Kern zwar nur eine Auseinandersetzung zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt, doch hatte dieser Konflikt kriege- rische Ausmaße angenommen und trug zur Instabilität des Reiches bei, so daß eine Schlichtung des jahrzehntelangen Streits im allgemeinen Interesse lag. Ein Beratungsthema, das der Fürstenrat Osnabrück als nicht so wich- tig einstufte, stand mit den spanisch-niederländischen Verhandlungen im Zusammenhang und betraf den umstrittenen Rechtsstatus der Herrschaft Boxtel in Brabant. Auch die Versorgungsansprüche des ehemaligen Magde- burger Administrators Markgraf Christian Wilhelm von Brandenburg, die dieser aufgrund einer Regelung des Prager Friedens gegenüber dem Erz- stift Magdeburg geltend machte, waren von untergeordneter Bedeutung. Als die Stadt Herford im Spätsommer 1647 durch kurbrandenburgische Truppen besetzt wurde und ein Hilfeersuchen an die Reichsstände richtete, waren sich diese nicht einmal einig, ob dies ein Vorgang sei, über den der Friedenskongreß beraten sollte. Das Problem, wie Sicherheit und Unter- halt des Reichskammergerichts während des Kriegs gewährleistet werden könnten, war insofern von Bedeutung, als allen Reichsständen und dem Reich insgesamt daran gelegen sein mußte, daß diese wichtige Reichsinsti- tution auch und gerade in schwierigen Zeiten in ihrem Bestand gesichert blieb. Bei diesem Thema, das während des Editionszeitraums der häufig- ste Beratungsgegenstand des Fürstenrats Osnabrück war, bezogen sich die Gesandten immer wieder auf die Kriegslage und die dadurch entstehen- den Belastungen. Aber auch bei den anderen Themen waren sie in ihrem Votierverhalten zumindest indirekt von der militärischen und politischen Lage beeinflußt:

I. Die militärischen und politischen Rahmenbedingungen

Das Jahr 1646 verlief, ohne daß es zu einer größeren militärischen Kon- frontation zwischen den kaiserlichen (und bayerischen) Truppen auf der einen Seite und den Armeen der Franzosen und Schweden auf der ande- ren gekommen wäre. Die Schweden waren bereits Mitte Februar 1646 von Böhmen aus Richtung Westen aufgebrochen. Südlich ihres Marsch- weges folgten ihnen im März die Kaiserlichen unter Erzherzog Leopold Wilhelm, um einen Durchbruch nach Süden zu verhindern. Die Schweden schwenkten nach Oberhessen und Westfalen ein, um die in Westfalen ste- henden Reichstruppen zu schädigen. Die Kaiserlichen schlugen zunächst bei Staffelstein im Bambergischen ihr Hauptquartier auf, zogen von dort Ende Mai den Main hinauf, lagerten in den folgenden Monaten bei Hanau und Aschaffenburg und unternahmen von dieser Basis aus auf der Suche

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nach Fourage immer größere Streifzüge

S. [ Nr. 132 Anm. 30 ] . Die Wetterauer Ges. wiesen am 5. April 1647 im FRO auf die schweren Schäden hin, die durch diese Truppenbewegungen im vorangegangenen Sommer entstan- den waren (s. ebenda , bei Anm. 30).
. Am 10. Juni 1646 trafen Kaiser- liche und Schweden bei Gießen in einem Scharmützel aufeinander, dem keine größere Bedeutung zukam . Schweden wartete mit immer größerer Ungeduld darauf, daß die Franzosen ihre Hauptarmee verstärkten, um in einem gemeinsamen Sommerfeldzug nach Oberdeutschland durchzubre- chen

APW II C 2, XXXVI; Tischer , 275f.
. Frankreich maß jedoch den militärischen Aktionen auf dem katala- nischen und italienischen Kriegsschauplatz zunächst übergeordnete Bedeu- tung bei

APW II B 3/1, XXXIV–XXXVII.
und beließ in den ersten Monaten des Jahres 1646 seine im Elsaß, in Lothringen und im Kurtrierischen liegende Armee unter Turenne auch deshalb im Linksrheinischen, weil es bei den gleichzeitigen Verhandlungen über seine Satisfaktion (zu Recht) mit bayerischer Unterstützung rechnete und diese nicht durch eine gemeinsame militärische Aktion mit den Schwe- den gegen den Kaiser aufs Spiel setzen wollte. Auf der anderen Seite zögerte auch Bayern, immer darauf bedacht, sich das französische Wohlwollen in der Pfalzfrage zu erhalten, den Kaiserlichen die erbetene Truppenhilfe in Westfalen zu gewähren, während es den Kaiser zu einer politischen Einigung mit Frankreich drängte

Immler , Kurfürst, 309–312 (auch zum folgenden).
. Erst nachdem Kurfürst Maximilian in der zweiten Junihälfte 1646 klargeworden war, daß ein Friedensschluß mit Frankreich nicht unmittelbar bevorstand, sandte er alle seine Trup- pen zur Unterstützung der Kaiserlichen nach Norden. Aufgehalten durch eine Diversion nach Luxemburg, überschritt Turenne nun endlich, von den Schweden dringend erwartet, am 15. Juli 1646 bei Wesel im Herzog- tum Kleve den Rhein. Kaiserliche und Bayern hatten die Zeit, die sich durch das lange Zögern der Franzosen ergeben hatte, nicht zu ihrem Vor- teil nutzen können, sondern mußten sich am 16. Juli aus dem verwüsteten Oberhessen, das ihnen keine Nahrungsmittel mehr bot, in ihre Ausgangs- stellungen am Main zurückziehen

Ruppert , 142; s. auch [ Nr. 132 Anm. 30 ] .
. So war der Weg frei für die Vereini- gung der französischen mit der schwedischen Armee, die am 10. August im Oberhessischen vollzogen wurde. Erzherzog Leopold Wilhelm rech- nete damit, den vereinigten Armeen den Weg in den Süden verlegen zu können; doch gelang den Schweden und Franzosen der Durchbruch, so daß sie Ende August 1646 südlich der kaiserlich-bayerischen Armee stan-

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den . Ungehindert zogen sie durch hessen-darmstädtisches Territorium und Schwaben der Donau zu. Hingegen rückten Kaiserliche und Bayern in einem großen Bogen von der Wetterau durch Thüringen und die Ober- pfalz auf Regensburg vor. Leopold Wilhelm konnte zwar am 12. Okto- ber 1646 das belagerte Augsburg entsetzen, doch gelang es den Schweden und Franzosen, Anfang November den Lech zu passieren und in Bay- ern einzufallen. Nur der Wintereinbruch hinderte die Verbündeten, sich im Kurfürstentum festzusetzen. Sie gingen wieder über den Lech zurück und bezogen im Oberschwäbischen Winterquartiere

Höfer , 54.
. Nachdem vor allem Kurfürst Maximilian den Oberbefehlshaber Leopold Wilhelm wegen seiner Strategie kritisiert hatte, demissionierte der Erzherzog am Ende des Jahres und wurde zunächst durch Gallas ersetzt, der aber bald erkrankte und am 25. April 1647 in Wien verstarb. Bereits am 17. April 1647 wurde Holzappel gen. Melander das Kommando über die kaiserliche Hauptarmee übertra- gen , die im Februar 1647 in Sulzbach in der Oberpfalz ihr Hauptquartier hatte, das dann nach Budweis/České Budĕjovice zurückgenommen wurde. Fast die ganze kaiserliche Armee wurde disloziert und in die kaiserlichen Erb- und Kronlande verteilt, um sich regenerieren zu können

Immler , Kurfürst, 322; Höfer , 60f; zum ksl. Feldmarschall Peter Melander (eigentlich: Eppelmann), (seit 1641) Reichsgf. zu Holzappel (1589–1648 V 17), von April 1647 bis zu seinem Tod Oberbefehlshaber der ksl. Hauptarmee, s. Geisthardt ; Höfer , 44–51; Croxton / Tischer , 130.
.
Schon während des Anmarsches der feindlichen Armeen auf Bayern hatte Kurfürst Maximilian dem Kaiser gedroht, sich notfalls mit Schweden und Franzosen zu verständigen

Immler , Kurfürst, 317.
. Die kaiserlichen Bemühungen waren dem- entsprechend in den folgenden Monaten darauf gerichtet, Bayern von einer solchen Trennung abzuhalten. Trauttmansdorff forcierte seine Anstrengun- gen auf dem Kongreß, um möglichst bald und noch vor seiner seit länge- rem geplanten Abreise den Friedensschluß zu erreichen. Um Bayern zu beruhigen, ließ er die Reichskurien am 16. und 28. März 1647 über die Pfalzfrage beraten und ein Gutachten erstellen

S. Nr. 129 und 131, besonders [ Nr. 131 Anm. 16 ] .
. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Kurfürst Maximilian (ebenso wie sein Bruder, Kurfürst Ferdi- nand von Köln) jedoch schon durch die Ulmer Waffenstillstandsvereinba- rungen mit Frankreich und Schweden (sowie Hessen-Kassel) vom Kaiser getrennt. Infolge des Waffenstillstands wurde die französische Armee unter Turenne zum Einsatz in den Spanischen Niederlanden abberufen. Auf ihrem Weg dorthin verheerte sie hessen-darmstädtisches und Kurmainzer

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Territorium , so daß dieser Truppenabzug zunächst einmal nur eine Ver- lagerung der Kriegsverwüstungen bedeutete.
Nachdem die Schweden überraschend ihr Winterquartier verlassen und am 4. Januar 1647 Bregenz erobert hatten, unternahmen sie einen Vorstoß nach Süden an Vaduz vorbei bis zum Paß nach Graubünden und erreich- ten damit die südlichsten Orte, die sie je berührten. Sie drangen jedoch nicht weiter vor, sondern belagerten die Seefestung Lindau, nachdem sie bereits am 10. Januar Langenargen und am 12. Februar die Mainau hatten einnehmen können. Als der Abschluß des Ulmer Waffenstillstands immer wahrscheinlicher wurde, hob Wrangel die Belagerung (aber noch nicht die Blockade) Lindaus am 6. März auf und wandte sich zurück

S. [ Nr. 130 Anm. 17 ] . Der Würzburger Ges. wies im FRO am 27. März 1647 darauf hin, daß sich seit Herbst 1646 der Krieg und die dadurch hervorgerufenen Beschwerden besonders im Fränkischen und Schwäbischen Reichskreis verschlimmert hätten (s. ebenda , bei Anm. 17).
. Nach Bekanntwerden des Waffenstillstands verließ die schwedische Hauptar- mee Oberschwaben und erreichte Ende März/Anfang April Franken. Sie bewegte sich nunmehr langsam durch bambergisches und brandenburg- kulmbachisches Territorium auf Böhmen zu. Gestützt auf die Versorgungs- basis Franken, wollte Wrangel die Widerstandskraft des Kaisers in dessen Erbkönigreich endgültig zermürben

Höfer , 74f; [ Nr. 136 Anm. 11 ] (zu den Zahlungen des Hst.s Würzburg an die Schweden); [ Nr. 139 Anm. 30 ] (zu den Kontributionen im Fränkischen Reichskreis).
. Um sich den Weg nach Böhmen zu öffnen, nahmen die Schweden am 18. Juli 1647 nach fast einmona- tiger Belagerung Eger/Cheb ein. Die Kaiserlichen gaben am 8. August wegen Pulver- und Proviantmangels einen Rückeroberungsversuch auf

Höfer , 79; [ Nr. 139 Anm. 30 ] .
. Die Schweden wurden besser versorgt, da die Reichsstände im Fränki- schen hohe Kontributionen zahlen mußten. Auch Reichsstände außerhalb des Fränkischen Reichskreises hatten die Schweden zu beliefern, so z. B. Anhalt, das neben Kontributionen trotz schlechter Ernte Lebens- und Fut- termittel an sie abgeben mußte . In den folgenden Wochen operierten Kaiserliche und Schweden in Nordböhmen, ohne daß es zu einer Entschei- dungsschlacht kam

Ruppert , 316; Höfer , 80–92.
. Der erneute Anschluß Kurkölns und Kurbayerns an den Kaiser im August bzw. September/Oktober 1647 hatte nur insofern militärische Auswirkungen, als die Schweden ab Ende September Böhmen verließen

Erst Mitte Oktober stieß der bay. Sukkurs zur ksl. Armee ( Ruppert , 315). – Kf. Ferdinand von Köln hatte am 15. August 1647 den Waffenstillstand mit Schweden und Hessen-Kassel gekündigt (Joachim F. Foerster , 296ff; Höfer , 83); Kf. Maximilian kündigte ihn erst auf, nachdem er die Bedingungen für seinen erneuten Anschluß an den Ks. ausgehandelt hatte (zum ksl.-bay. Rekonjunktionsrezeß von 1647 IX 2, vom Ks. 1647 IX 7 in Pilsen und vom Kf.en in München ratifiziert, mit Zusatzabkommen von 1647 IX 23, in neuer Fassung vom Ks. 1647 X 12 in Prag und X 17 vom Kf.en in München ratifiziert, s. Kapser , 49–54; Albrecht , Maximilian, 1073f).
; in den Osnabrücker Fürstenratsprotokollen wird die neuerli-

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che Verbindung der Kurfürsten Maximilian und Ferdinand mit dem Kaiser nicht mehr erwähnt.

II. Die wichtigsten Verhandlungen von Mai 1646 bis September 1647

Der Fürstenrat Osnabrück beriet im Editionszeitraum nicht kontinuierlich über die Themen, die gerade zu den Hauptverhandlungsgegenständen in den beiden Kongreßstädten gehörten. Vielmehr wurde er gar nicht mit allen befaßt, so daß einige von ihnen nur am Rande oder überhaupt nicht in seinen Beratungen vorkamen. Das allgemeine Kongreßgeschehen wurde selbstverständlich in der Hauptsache von den zentralen Verhandlungen zwischen Kaiserlichen, Schweden und Franzosen geprägt, die in der einen oder anderen Weise auch die Beratungen des Fürstenrats Osnabrück beein- flußten . Deshalb ist das allgemeine Kongreßgeschehen gleichsam als Folie zu betrachten, vor dem sich die Beratungen des Fürstenrats Osnabrück vollzogen.

1. Die französische Territorialsatisfaktion

In der Zeit vom Frühjahr 1646 bis zum Herbst 1647 gehörten die fran- zösischen und schwedischen Satisfaktionsforderungen zu den wichtigsten Verhandlungsgegenständen. Die kaiserlich-französischen Verhandlungen hatten bereits begonnen, bevor die Reichsdeputierten den Kaiserlichen am 27./28. April 1646 die Bedenken der Reichsstände übergeben hatten. Die Reichskurien sprachen darin unterschiedliche Empfehlungen für diese Verhandlungen aus: Vor allem der Kurfürstenrat drängte auf Eile und befürwortete Verhandlungen noch vor dem Sommerfeldzug. Ein Teil des Fürstenrats empfahl, es bei dem bisherigen Angebot (den „Bistümern“ und Reichsstädten Metz, Toul und Verdun sowie den Festungen Pine- rolo und Moyenvic) zu belassen; ein anderer Teil aber empfahl in realisti- scher Einschätzung der Lage, daß die Kaiserlichen die Verhandlungen mit Befragung der Betroffenen fortsetzen sollten, falls Frankreich das bishe- rige Angebot nicht für ausreichend erachte. Der Städterat empfahl darüber hinaus, daß Frankreich die Gebiete, die ihm (möglicherweise) zu zedie-

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ren seien, vom Reich zu Leben nehmen möge

S. im einzelnen APW III A 3/3, XCIIf.
. Damit war eine wichtige Frage angeschnitten, denn schon am 17. Mai 1646 stellte Trauttmansdorff in mündlicher Verhandlung die Übertragung des zu zedierenden Besitzes in voller Souveränität in Aussicht . Bereits am 14. April hatte er den Fran- zosen das Ober- und Unterelsaß einschließlich des Sundgaus unter dem Titel einer Landgrafschaft des Elsaß angeboten

Tischer , 258–290 (auch zum folgenden).
. Das Haus Habsburg hatte bei einer Zession zu voller Souveränität den Vorteil, Frankreich aus der Gemeinschaft des Reiches und damit auch aus der Wahl des Römischen Königs herauszuhalten, während Frankreich im Gegenzug darauf verzich- tete , Reichsstand (mit all den damit verbundenen Pflichten und Rechten) zu werden. Zeitweilig bemühten sich die Franzosen, das Souveränitätsan- gebot dahingehend zu interpretieren, daß damit alle Rechte des Reichs im Elsaß und im Sundgau einschließlich der Dekapolis gemeint seien. Doch setzte sich bereits im Juni 1646 in der französischen Gesandtschaft die Ansicht durch, daß die Forderung nach Souveränität über die Immedi- atstände aufzugeben sei, um die Reichsstände nicht zu düpieren. In den weiteren kaiserlich-französischen Verhandlungen ging es daher auch um Schutzklauseln für die Reichsunmittelbaren, und zwar einerseits im Elsaß und andererseits im Bereich der lothringischen Städte und Bistümer Metz, Toul und Verdun. Hier war zudem strittig, welcher Bereich mit den Städten zu zedieren sei: die Hochstifte oder die (größeren) Diözesen. In den kaiser- lich -französischen Satisfaktionsartikeln vom 13. September 1646 wurde die Formulierung episcopatuum districtus gebraucht, die beides bedeu- ten konnte. Diese Artikel, die nicht unterzeichnet wurden und als befri- stetes Agreement theoretisch nur siebzehn Tage gelten sollten, enthielten auch die Zusage zur Zession der rechtsrheinischen Festung Breisach, auf der die Franzosen unnachgiebig bestanden hatten. Die Satisfaktionsarti- kel wurden weder veröffentlicht noch in den Reichskurien beraten. Daher wurden sie erst im Juni 1647 mit dem kaiserlichen Entwurf für den Frie- den mit Frankreich

KEIPM3 1647 VI 12, ohne Nennung des Papstes und mit Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte bzw. KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte, praes. 1647 VI 12 (s. zu den beiden Versionen des Vertragsent- wurfs [ Nr. 138 Anm. 11 ] ).
offiziell bekannt, der allerdings umfangreichere und präzisere Garantieklauseln für die im Elsaß und in Lothringen betrof- fenen Reichsunmittelbaren enthielt, während der französische Gegenent- wurf vom Juli 1647 ( FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln

Praes. 1647 VII 20 (s. [ Nr. 138 Anm. 3 ] ).
) die Schutzklauseln der Septemberartikel

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beibehielt, in anderen Punkten aber weitergehende Forderungen stellte. Diese wurden von den Kaiserlichen zurückgewiesen; dann stagnierten die kaiserlich-französischen Verhandlungen, nachdem Trauttmansdorff den Kongreß am 16. Juli 1647 verlassen hatte. Sie wurden erst Anfang Novem- ber 1647 und damit außerhalb des Editionszeitraums dieses Bandes wieder in Gang gebracht. Zuvor hatten die Reichskurien über drei strittige Fragen ihr auf den 25. September datiertes Gutachten abgegeben

S. unten bei Anm. 109.
.

2. Die schwedische Territorialsatisfaktion

Über die schwedische Territorialsatisfaktion verhandelten Kaiserliche und Schweden bereits Anfang Mai 1646, also vor Beginn des Editionszeit- raums

S. [ Nr. 122 Anm. 25 ] . Zu den in der schwed. Replik von 1646 I 7 publizierten schwed. Satisfaktionsforderungen s. APW III A 3/3 [ Nr. 112 Anm. 7 ] .
. Sie kamen langsamer als erhofft zum Ziel, weil Schweden auf seiner Forderung nach Pommern bestand und Kurfürst Friedrich Wilhelm sich weigerte, seinen auf dem Erbweg erworbenen, rechtmäßigen Anspruch auf Pommern aufzugeben. Da der Kurfürst bei niemandem, nicht einmal bei den protestantischen Reichsständen, den nötigen Rückhalt fand, mußte er sich schließlich (gegen anderweitige Entschädigung) mit einem Teilver- zicht abfinden, indem er Vorpommern mit Stettin und den Odermündun- gen an Schweden verlor. Durch sein monatelang hinausgezögertes Nachge- ben machte er den Weg frei für kaiserlich-schwedische Verhandlungen, die zum Satisfaktionsabkommen vom 18. Februar 1647 führten. Das Abkom- men sah unter anderem vor, daß Vorpommern und das Fürstentum Rügen sowie das Erzstift Bremen, das Hochstift Verden und das mecklenburgi- sche Wismar an die Krone Schweden fielen und diese Reichsstand wurde. Es wurde ergänzt durch einen kaiserlich-kurbrandenburgischen Rezeß vom 19. Februar 1647, der die Entschädigung Kurbrandenburgs regelte

Zum Satisfaktionsabkommen s. [ Nr. 136 Anm. 27 ] . Text der Vereinbarung über die Entschä- digung Kurbrandenburgs, Osnabrück 1647 II 19: Meiern IV, 328 f (vgl. später Art. XI IPO). Zu den Einzelheiten s. Repgen , Hauptprobleme, 423ff. Zur Bedeutung s. Tullner , 55ff: Die territoriale mittelelbische Konstellation wurde langfristig verändert, da Kurbran- denburg das frühere Hst. Halberstadt als weltliches Fürstentum und die (1680 realisierte) Anwartschaft auf das in ein Hgt. zu verwandelnde Est. Magdeburg erhielt.
. Der Fürstenrat Osnabrück war an diesen Verhandlungen als Teilkurie nicht beteiligt, während der Kurfürstenrat in Münster, zum Teil unter Beteili- gung der dortigen Teilkurien, in der zweiten Jahreshälfte 1646 einige Male

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über die Pommernfrage beriet

Brunert , 166 Anm. 60. Re- und Correlationen sollten eigentlich zeitgleich in beiden Kon- greßstädten vorgenommen werden; doch kam es immer wieder zu Unregelmäßigkeiten und als deren Folge zu Klagen über einseitige proceduren (s. Nr. 134 bei Anm. 71).
, ohne daß es (soweit die Protokolle erken- nen lassen) zu einer Beschwerde der Osnabrücker Reichsstände über die einseitigen Beratungen in Münster gekommen wäre.

3. Die Pfalzfrage

Ein weiterer Schwerpunkt der Verhandlungen betraf Amnestie und Resti- tution . Hier konnte das schwierigste Problem, die Pfalzfrage, im wesentli- chen bis zum August 1647 gelöst werden

Repgen , Hauptprobleme, 420f. Zu den von Ksl., Schweden und Franzosen ausgefertig- ten und bei den Mediatoren hinterlegten Schriftsätzen mit der Vereinbarung über die Pfalzfrage vom August 1647 s. APW III B 1/1, XLIIIf Anm. 7; Text der vom schwed. Gesandtschaftssekretär unterzeichneten, auf 1647 VIII 1/11 datierten Urkunde: ST VI.1,1, 164–167.
. Der pfälzische Kurprätendent Karl Ludwig sollte zwar nicht, wie er forderte, in das gesamte Erbe seines verstorbenen Vaters, des „Winterkönigs“, wiedereingesetzt werden, doch würde er als Kurfürst, ausgestattet mit einer neuen, achten Kur, nach Hei- delberg zurückkehren können, während Maximilian von Bayern die ihm übertragene fünfte (pfälzische) Kur behalten konnte und zudem endgültig die Oberpfalz zugesprochen erhielt. Die Reichskurien hatten dazu am 10. April 1647 ihr Gutachten abgeliefert, nachdem der Fürstenrat Osnabrück vornehmlich über die Frage beraten hatte, ob eine achte Kur eingerichtet werden solle

S. unten S. LXXI–LXXV.
.

4. Die Gravamina ecclesiastica

Zeitgleich mit den Verhandlungen über politische Fragen beschäftigten sich Kaiserliche und Schweden sowie Corpus Catholicorum und Corpus Evangelicorum mit Fragen des Reichsreligionsrechts. Dabei sind verschie- dene Phasen zu unterscheiden: Von Mai bis November 1646 fungierten die Kaiserlichen, vor allem Trauttmansdorff, als Vermittler zwischen Pro- testanten und Katholiken. Eine neue Phase begann im Februar 1647. Nun verhandelte Trauttmansdorff bei mehr oder weniger starkem Widerstand des Corpus Catholicorum mit den Schweden, die sich ihrerseits mit einem Teil des Corpus Evangelicorum abstimmten. Doch auch damit kam man nicht zum Ziel, zumal im Corpus Catholicorum die kompromißunwilligen

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Reichsstände dominierten. Das Gutachten des Corpus Catholicorum vom 7. Oktober 1647 verwarf alle seit dem Sommer 1646 durch die Kaiserlichen eingeräumten Konzessionen an die Protestanten

Wolff , 157–171; Ruppert , 319; Repgen , Hauptprobleme, 414f. Das Ga. des CC bezog sich auf die ksl. Gesamtfriedensentwürfe vom Juni 1647 ( KEIPM3 1647 VI 12, ohne Nennung des Papstes und mit Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte bzw. KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte sowie KEIPO4 [1647 V 29]). – Zu den Verhandlungen im Februar und März 1647 s. auch [ Nr. 129 Anm. 27 ] .
. Die nächste Verhand- lungsphase begann erst im November 1647. Im Fürstenrat Osnabrück spiel- ten die Gravaminaverhandlungen insofern keine Rolle, als die Verhand- lungsergebnisse nie referiert oder auch nur erwähnt wurden. Allerdings forderten die evangelischen Gesandten gelegentlich, daß die Gravami- naverhandlungen vorrangig geführt werden sollten. Auch fehlte hin und wieder ein Gesandter, weil er ihnen den Vorzug vor einer gleichzeitigen Sitzung des Fürstenrats einräumte

S. unten Anm. 66; [ Nr. 144 Anm. 7 ] .
. Man sieht daran, welch hohen Stel- lenwert die evangelischen Gesandten diesen Verhandlungen beimaßen.

III. Die Abreise Trauttmansdorffs und anderer Gesandter im Jahr 1647

Eine wichtige Zäsur in den fast siebzehn Monaten des Editionszeitraums ist die Abreise Trauttmansdorffs am 16. Juli 1647. Eine zwingende Notwen- digkeit , gerade zu diesem Zeitpunkt den Friedenskongreß zu verlassen, gab es nicht. Vielmehr wollte Trauttmansdorff einerseits ein Zeichen setzen, daß der Kaiser zu weiteren Konzessionen nicht bereit sei, und andererseits aus privaten Gründen heimkehren, weil er sich krank fühlte und seine Ange- legenheiten regeln wollte

Ruppert , 274 Anm. 626.
. Als er abreiste, lag eine Zeit intensiver Ver- handlungstätigkeit hinter ihm und auch hinter Volmar, der von Anfang Januar bis zum 31. Mai 1647 in Osnabrück weilte und im Frühjahr dort die Verhandlungen leitete, während sich Trauttmansdorff in Münster auf- hielt

S. APW C 2/2 778 Z. 2f, 844 Z. 12; zur Rolle Volmars s. künftig APW II A 6, Einleitung Teil B Kapitel I (Die ksl. Gesandtschaft).
. Am 29. März 1647 begannen die kaiserlich-schwedischen Verhand- lungen , die Ende Mai mit der Herausgabe des sogenannten Instrumen- tum Trauttmansdorffianum ( KEIPO4 [1647 V 29]) endeten

S. ebenda .
. Volmar und die Schwe- den begaben sich daraufhin Anfang Juni nach Münster, um dort noch vor der seit längerem angekündigten Abreise Trauttmansdorffs zusam- men mit den Franzosen den Friedensschluß zustande zu bringen

Ruppert , 294.
. Auch

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die sonst in Osnabrück weilenden evangelischen Gesandten begaben sich nach Münster und nahmen im Juni und Juli 1647 viermal an den dortigen Fürstenratssitzungen teil

S. die Notiz über die Sitzungen am 17. und 27. Juni sowie am 3. und 10. Juli 1647 in Nr. 137.
. Trotz aller Anstrengungen gelang der Durch- bruch nicht, da die Trauttmansdorffschen Friedensentwürfe ( KEIPO4 [1647 V 29] und das am 12. Juni 1647 ausgehändigte Gegenstück, die substantiell identi- schen KEIPM3 1647 VI 12, ohne Nennung des Papstes und mit Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte bzw. KEIPM4 1647 VI 12, mit Nennung des Papstes und ohne die Klauseln, an denen der Hl. Stuhl aus kirchenrechtlichen Gründen Anstoß nehmen konnte

Zu den Unterschieden s. [ Nr. 138 Anm. 11 ] .
) weder von Schweden noch Franzosen noch von Katholiken und Protestanten als Ganzes akzeptiert wurden und niemand sich vor Beendigung des Sommerfeldzugs festlegen wollte. Beson- ders für Schweden, das im Begriff war, in Böhmen einzufallen, bestand kein Anlaß zu überstürzten Konzessionen

Ruppert , 316; zu den ksl.-frz. Verhandlungen kurz vor und nach Trauttmansdorffs Abreise s. Tischer , 288f.
.
Neben Trauttmansdorff, der nach mehrfachem Aufschub und letzten, ver- geblichen Verhandlungen schließlich am Abend des 16. Juli aus Münster abreiste

S. APW III C 2/2 869 Z. 1–7; APW II A 6 Nr. 181.
, verließen auch auf reichsständischer Seite eine Reihe von Ge- sandten den Kongreß im Laufe des Jahres 1647. Richtersberger war im Hinblick auf den Fürstenrat Osnabrück der wichtigste, weil er dort das Fürstenratsdirektorium geführt hatte; er reiste wahrscheinlich mit Trautt- mansdorff oder wenigstens zur selben Zeit ab

Richtersberger ist zuletzt für den 14. Juli 1647 in Münster bezeugt, als er und der Bam- berger Ges. Göbel sich voneinander verabschiedeten (Heinrich Dietz , 438). Bereits am 5. April 1647 hatte Milagius (Anhalt) den Kongreß verlassen, dessen Votum künftig Heher führte, der Ges. Sachsen-Weimars und -Gothas (s. [ Nr. 132 Anm. 28 ] ). Im Sommer 1647 verabschiedete sich der Salzburger Primarges. Zauchenberger ( [ Nr. 139 Anm. 10 ] ); einer der beiden verbleibenden Salzburger Ges. , Motzel, verließ den WFK Anfang September 1647 ( [ Nr. 140 Anm. 8 ] ). Die Wetterauer Gf.en wurden nach der Abreise ihrer Ges. Geißel und Heidfeld am 13. September 1647 durch Wesenbeck vertreten ( [ Nr. 141 Anm. 22 ] ). Der Magdeburger Krull verließ Osnabrück mit seinem Gesandtschaftssekretär Werner Ende September 1647; hier blieb nur ein Kanzlist zur weiteren Berichterstattung zurück ( [ Nr. 143 Anm. 2 ] ). Diese Abberufung war sicherlich (auch) dadurch motiviert, daß das Est. gemäß der Entschädigungs-Vereinbarung von 1647 II 19 (s. Anm. 27) nach dem Tod des dama- ligen Adm. s an Kurbrandenburg fallen sollte, so daß die Motivation, eine teure Gesandt- schaft auf dem WFK zu unterhalten, gesunken war. – Aus den Reihen der Kfl. verließ der kursächsische Primarges. Pistoris im Juni 1647 den WFK. Das hatte für den FRO eine gewisse Bedeutung, da Kursachsen am hennebergischen Votum beteiligt war (s. [ Nr. 138 Anm. 48 ] ; vgl. auch Nr. 140 bei Anm. 15, Nr. 142 bei Anm. 61).
. Nicht Unzufriedenheit mit der diplomatischen Tätigkeit war der Grund für die vielen Abberufungen; vielmehr wurden die Gesandten nach langer Abwesenheit wieder in ande- rer Funktion gebraucht. Meist hatten sie (wie Trauttmansdorff) selbst auf

[p. LXIX] [scan. 69]

ihre Abberufung gedrängt. Ihre Abreise ist also nicht als Zeichen zu wer- ten , daß die betreffenden Reichsstände nicht mehr an einen Friedensschluß glaubten. Die Friedensverhandlungen gingen zweifellos langsamer voran, seitdem der kaiserliche Prinzipalgesandte den Kongreß verlassen hatte. Sie stagnierten aber nicht völlig, sondern konnten noch im Spätherbst 1647 mit dem kaiserlich-französischen Vorvertrag vom 11./14. November 1647 einen wichtigen Erfolg verzeichnen

Tischer , 288ff.
.

IV. Die Beratungen des Fürstenrats Osnabrück von Mai 1646 bis September 1647

1. Das häufigste Beratungsthema: Sicherheit und Unterhalt des Reichskammergerichts

In zehn von 22 Sitzungen beriet der Fürstenrat Osnabrück über die Sicher- heit und vor allem über den Unterhalt des Reichskammergerichts. Die mei- sten Reichsstände trugen wegen ihrer kriegsbedingten Finanznot nur wenig oder gar nichts zum Unterhalt des Gerichts bei. Das Thema war nicht neu, sondern bereits 1640/41 auf dem Regensburger Reichstag und 1643/44 auf dem Frankfurter Reichsdeputationstag Beratungsgegenstand gewesen. Es war nie beabsichtigt, Bestimmungen zum Unterhalt des Reichskammer- gerichts in die Friedensverträge aufzunehmen. Insofern befremdet es, daß sich der Fürstenrat Osnabrück fast in der Hälfte seiner Sitzungen aus- schließlich oder partiell mit diesem Thema befaßt hat

Das RKG war ausschließliches Thema in den Sitzungen vom 11. und 27. Juni, 27. September und 18. Oktober 1646 sowie vom 27. März, 5. April, 1. Juni und 28. August 1647 (Nr. 123–126, 130, 132, 136, 139). Außerdem war es eines von mehreren Beratungsgegenständen am 7. Mai 1646 und am 14. September 1647 (Nr. 122, 141). Ferner gehörte es zu den Themen der FR-Sitzung am 27. Juni 1647, die in Münster unter Beteiligung der sonst in Osnabrück votierenden Rst. stattfand (s. Nr. 137). Zu den früheren Beschlüssen des Regensburger RT und Frankfurter RDT zum RKG s. [ Nr. 122 Anm. 66 ] , 67.
, zumal sich das Grundproblem trotz aller Beratungen und Beschlüsse nicht änderte: Die Reichsstände zahlten das Kammerzieler nur unvollständig und schulde- ten daher mehr oder weniger große Summen. Andere Finanzierungsarten (wie eine außerordentliche Judenkopfsteuer) waren schon vor dem Frie- denskongreß vorgeschlagen, aber nicht realisiert worden; eine praktikable Lösung fanden auch die Diplomaten des Friedenskongresses nicht. Den- noch waren die bisweilen redundant erscheinenden Beratungen zumindest aus Sicht des Reichskammergerichts nicht nutzlos: Trotz der kriegsbeding- ten Engpässe konnte das Gericht durch seine dauernden Beschwerden und

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die dadurch provozierten Beratungen auf dem Friedenskongreß zumindest einige Reichsstände zu gewissen Zahlungen bewegen, so daß die Einnah- men nicht völlig versiegten. Auch blieb das Gericht den Reichsständen als eine schützenswerte Reichsinstitution dauernd präsent. Zwar scheint die drohende Ankündigung des Gerichts, es sehe sich durch den Personalman- gel , der durch die unsichere Lage in Speyer und die Finanznot hervorge- rufen würde, zur Selbstauflösung gezwungen, im Rückblick übertrieben zu sein. Sie war jedoch nicht völlig aus der Luft gegriffen, wie das Bei- spiel jenes Johann Niclaß Lindenmayr zeigt, der sich 1643 um eine Stelle in Prag beworben hatte, weil er den schlechten Verhältnissen in Deutsch- land und besonders jenen am Rhein entkommen wollte

S. [ Nr. 125 Anm. 8 ] . Johann Niclaß Lindenmayr ist vermutlich mit dem RKG -Pfennigmeister von 1647 Johann Lindemair identisch (s. ebenda ).
. Die Bewer- bung Lindenmayrs zeigt, wie wenig attraktiv in Kriegszeiten ein Wohn- ort war, der in der Nähe einer bedeutenden Verkehrsader lag. Obwohl Speyer bereits seit Herbst 1644 französisch besetzt war, konnte das Reichs- kammergericht seine Funktionen mehr oder weniger ungestört erfüllen, da es einen Schutzbrief erhalten hatte, so daß es sich nur über befürchtete oder eingetretene Verstöße gegen diesen Schutzbrief beklagen mußte

S. [ Nr. 123 Anm. 2 ] ; Nr. 139 bei Anm. 9.
. Da auch anderswo die kriegsbedingten Belastungen groß waren und manche Reichsstände stärker davon betroffen wurden als Speyer und das Reichs- kammergericht , reagierten einige von ihnen schließlich gereizt auf die ständigen Klagen, zumal das Gericht nicht davor zurückschreckte, säumi- gen Reichsständen harte Strafen (wie die Reichsacht) anzudrohen, auch wenn diese (wie Anhalt) glaubhaft machen konnten, daß ihre schlechte Zahlungsmoral kriegsbedingte Ursachen hatte

Anhalt wurde die Reichsacht angedroht (s. [ Nr. 122 Anm. 75 ] ). Als Beispiel für Kritik am RKG s. das Votum Sachsen-Weimars, -Gothas und -Eisenachs vom 28. August 1647 (Nr. 139 bei Anm. 25).
. Die Übersendung eines Verzeichnisses mit den säumigen Reichsständen wirkte ebenfalls nicht in jeder Hinsicht positiv auf die Zahlungsmoral, da jeder Schuldner auf diese Weise erfuhr, wer noch größere Rückstände hatte als er selbst

S. Nr. 132 bei Anm. 18 und [ Nr. 130 Anm. 42 ] ; zum Verzeichnis mit den säumigen Rst. n s. [ Nr. 130 Anm. 4 ] .
. Insge- samt gelang es dem Reichskammergericht aber, durch seine wiederholten Beschwerden für seine Sicherheit und seinen Unterhalt zu sorgen, indem es bei den Reichsständen das Bewußtsein dafür wachhielt, daß es alß ein edtles kleinoht des Heyligen Römischen Reichs conserviret unnd erhalten

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werde[n müsse]

S. in Nr. 123 das Votum Mecklenburg-Schwerins und -Güstrows, Punkt [1].
. Auf der anderen Seite waren auch die vielen Beratun- gen der Reichskurien über die Nöte des Gerichts nicht nutzlos: Wenn man die Beschwerden, vor allem die Finanznot, schon nicht abstellen konnte oder wollte, so gab man den Kameralen immerhin das Gefühl, daß man ihre Beschwerden ernst nahm und ihnen abzuhelfen suchte, wenn dieses Engagement letztlich auch nicht effektiv war.

2. Beratungsthemen von allgemeiner Bedeutung

a. Causa Palatina

Im Frühjahr 1647 hatte der Fürstenrat Osnabrück Gelegenheit, zum schwierigste[n] aller Amnestieprobleme

So Dickmann , 400; ähnlich Repgen , Hauptprobleme, 420.
, der Pfälzischen Frage, Stel- lung zu nehmen. In monatelangen Vorbereitungen hatten die kurbaye- rischen Gesandten sich bemüht, von den auswärtigen Mächten und den Reichsständen die Zustimmung zu der von Kurfürst Maximilian gewünsch- ten Lösung zu erhalten: Es sollte eine neue, achte Kur errichtet werden, und zwar für die pfälzische (Heidelberger) Linie der Wittelsbacher, während er und seine Deszendenz die fünfte Kurwürde, die ihm 1623 öffentlich übertragen worden war, behalten wollte. Am schwierigsten war es gewe- sen , Schweden davon abzubringen, daß die Heidelberger Linie vollständig nach dem Stand von 1618 zu restituieren sei

Albrecht , Maximilian, 1025f.
. Als die Pfalzfrage Ende August 1646 in den Reichskurien zur Beratung anstand, war dies mit Rücksicht auf Schweden unterblieben. Damals hatten die schwedischen Gesandten gefordert, daß die Beratung aufzuschieben sei, bis die Frage mit ihnen verhandelt worden wäre . Als sie nun, am 16. März 1647, im Fürstenrat Osnabrück vorgenommen wurde, erinnerte das Österreichische Direktorium an die beabsichtigte Beratung vor fast sieben Monaten und verknüpfte damit die Erwartung, daß inzwischen alle die Sache reiflich erwogen hätten und damit gut vorbereitet seien. Tatsächlich trugen vier (katholische) Gesandte schriftlich ausgearbeitete Voten vor

Österreich, Würzburg, Hildesheim, Pfalz-Neuburg. Vielleicht kannten sie die Proposition wenigstens in ihren Grundzügen bereits vor der Sitzung (s. dazu auch die übernächste Anm.). Hildesheim votierte detailliert und im Sinne der ksl. Proposition; Pfalz-Neuburg erinnerte an seine eigenen Nachfolgerechte in der Pfälzer Kur und übergab zwei darauf bezügliche Schriftsätze (s. [ Nr. 129 Anm. 74 ] , 76). Zum öst. und würzburgischen Votum s. unten.
, die sie später

[p. LXXII] [scan. 72]

den Protokollanten zur Verfügung stellten; andere (evangelische) Gesandte aber behaupteten, unvorbereitet, da nicht instruiert, zu sein, so daß sie ihr Votum suspendieren müßten. Einerseits war zwar seit Monaten bekannt, daß es zu einer Beratung in den Reichskurien kommen würde, andererseits aber wird in der Tat nicht vorhersehbar gewesen sein, daß sie gerade zu diesem Zeitpunkt angesetzt werden würde; auch war die genaue Fragestel- lung der Proposition nicht bekannt gewesen. Die Beratung war von den Kaiserlichen im Hinblick auf die befürchtete Separation Kurfürst Maximi- lians durch Abschluß eines Waffenstillstands mit Frankreich und Schweden gewählt worden, um Kurbayern doch noch an der Seite des Kaisers zu hal- ten

Wie Anm. 11.
. Die den Direktoren erst spät am Vorabend zugestellte Proposition wurde in der Sitzung verlesen, ohne vorher diktiert worden zu sein

Die späte Zustellung der Proposition ist im Protokoll des SRO erwähnt (s. APW III A 6, 462 Z. 30). Wahrscheinlich stand die Absicht dahinter, den Ges. keine Gelegenheit zu langen (kritischen) Stellungnahmen zu geben.
. Sie war umfangreich, da sie zunächst die lange Vorgeschichte, beginnend mit dem geächteten Pfalzgrafen Friedrich, aufrollte und Bedingungen nannte, unter denen die (männlichen) Nachkommen Friedrichs die achte Kur und die Unterpfalz erhalten sollten. In einem kurzen letzten Absatz wurden die Reichskurien um die Zustimmung zur Schaffung einer achten Kur gebe- ten , ohne daß an dieser Stelle ausdrücklich gesagt wurde, für wen diese bestimmt sein sollte . Damit wurden die Reichskurien in ihrer Gesamt- heit ausschließlich um die Zustimmung zur achten Kur gebeten, was den Intentionen Kurfürst Maximilians entsprach; seiner Ansicht nach waren nämlich für alle anderen damit zusammenhängenden Fragen nur Kaiser und Kurfürsten zuständig

Albrecht , Maximilian, 1028.
. Dem entsprach freilich nicht die Auslegung der Proposition im ersten (österreichischen) Votum durch den Fürstenrats- direktor Richtersberger: Die Proposition betreffe erstens die Tatsache, daß der Kaiser es bei der Übertragung der (fünften) Kur und der Oberpfalz auf Bayern belasse; zweitens bitte der Kaiser um Zustimmung zur Errichtung der achten Kur unter den Bedingungen, die in der Proposition genannt seien

S. Nr. 129, öst. Votum, erster Absatz. Vgl. die fast gleichlautende Formulierung durch das Kurmainzer Reichsdirektorium im KFR am 16. März 1647 (APW III A 1/1, 732 Z. 3–10). Zu den Bedingungen s. [ Nr. 129 Anm. 8 ] .
.
Wie sich herausstellte, war dazu keine Zustimmung der Mehrheit zu erhal- ten . Nachdem Pfalz-Lautern in Aussicht gestellt hatte, daß Pfalzgraf Lud-

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wig Philipp verhoffentlich eine achte Kurwürde für Bayern bewilligen würde, ohne darauf einzugehen, daß die Proposition vielmehr eine achte Kur für die Heidelberger Linie vorsah

S. Nr. 129, Votum Pfalz-Lauterns.
, Salzburg

Salzburg hatte schon vor der Sitzung angegeben, ohne Instruktion zu sein. Trauttmansdorff und die kurbay. Ges. hatten die Salzburger vergeblich zu überreden versucht, in Münster zu votieren, um den Protestanten nicht das Schauspiel kath. Uneinigkeit zu liefern. Immler (Kurfürst, 383) vermutet, daß Salzburg wegen Differenzen in Kontributions- und Salzan- gelegenheiten nicht zum Vorteil Kf. Maximilians votieren wollte. Vielleicht spielten auch noch andere Gründe mit. Jedenfalls haben die Salzburger Ges. am oder unmittelbar vor dem 14. März versucht, die Ksl. davon abzuhalten, die Causa Palatina in den Reichskurien proponieren zu lassen (APW III C 2/2, 826 Z. 24f).
und dann auch Mag- deburg ihre Voten suspendierten und sich dem die anderen evangelischen Gesandten ganz oder teilweise anschlossen, sah sich das Österreichische Direktorium zum Eingreifen gezwungen. Es unterbrach den Gesandten Braunschweig-Celles (Langenbeck) und erläuterte, daß es dieses Mal vor- nehmlich um die Frage „an“ ratione octavi electoratus gehe

S. 130 Z. 24f.
. Richtersber- ger beschritt damit einen Weg, der durch einige der vorangehenden Voten, begonnen beim Würzburgischen, vorgezeichnet war: Der Würzburger Gesandte Vorburg hatte mit vielen geschichtlichen rationes zu begründen gesucht, daß die Schaffung einer achten Kur und damit eine Änderung der in der Goldenen Bulle von 1356 niedergelegten Normen zulässig sei, zu den übrigen Punkten aber keine Stellung bezogen. Der Gesandte Sachsen- Wei- mars , -Gothas und -Eisenachs (Heher) hatte, auf diesem Weg fortschrei- tend , präzisiert: Es gehe zur Zeit nur abstractive um die Einführung der achten Kur, während das concretum noch nicht in die Umfrage gekommen sei

S. 128 Z. 14, 20.
. Damit war die Gefahr gebannt, sich genau und detailliert darüber äußern zu müssen, ob und in welchem Umfang und zu welchen Bedin- gungen die Heidelberger Linie restituiert werden sollte. Gerade für die Protestanten waren das Fragen, die man nicht beantworten wollte; denn es war klar, daß eine vollständige Restitution nach dem Stand von 1618 (wie die Heidelberger Linie sie anstrebte) nicht realisiert werden konnte. In der Beratung ging es jetzt gleichsam nur noch um das theoretische Problem, ob eine Änderung der Goldenen Bulle möglich sei, und zwar in diesem Fall durch die Schaffung einer achten Kur. Auf Wunsch Braunschweig-Celles wurden die Wörter et abstractive nachträglich in den Text des Mehrheitsbe- schlusses eingefügt, um dies hervorzuheben

S. 142 Z. 29f.
. Die Möglichkeit, eine neue, achte Kur einzurichten, wurde in diesem Beschluß bejaht. Über alle kon-

[p. LXXIV] [scan. 74]

kreten Fragen sollten die Kaiserlichen, Schweden und Franzosen mit Betei- ligung der Betroffenen verhandeln, wobei zur Bedingung gemacht wurde, daß die Ergebnisse dieser Verhandlungen den Reichskurien mitgeteilt und von ihnen ratifiziert werden sollten.
Die besondere Bedeutung dieser Beratung war den Reichsständen bewußt, weshalb die üblichen Proteste wegen der Präzedenz vorgetragen wurden. Pfalz-Zweibrücken vermerkte ausdrücklich, dies geschehe, weil ein actus solennis vorgenommen werde

S. 138 Z. 11.
. Über den Stellenwert der Pfälzer Frage waren die Meinungen geteilt: War sie nach Auffassung des Österreichi- schen Direktoriums ein brunquel aller motuum gewesen

S. 100 Z. 35. Zur Auffassung des Ks.s s. die Geheiminstruktion Trauttmansdorffs von 1645 X 16, Punkt [7] (APW I.1, 443 Z. 13).
, was der Auf- fassung des Kaisers entsprach, der sie als origo huius belli ansah, so waren für die Evangelischen die Gravamina die vornembste uhrsach und [der] rechte brunquel dieses leidigen, so lang gewärten krieges

S. 107 Z. 37f.
. Entsprechend forderten sie, die Gravaminaverhandlungen vorzuziehen oder zumindest gleichzeitig mit der Pfälzer Frage zu behandeln

S. dazu vor allem das Votum Sachsen-Altenburgs vom 16. März 1647. Obwohl die Behand- lung der Gravamina bereits vom Magdeburger Krull gefordert worden war, trat erst Thumbshirn als Sprecher der Evangelischen auf (S. 127 Z. 10–13). Besonders scharf for- derte Lampadius, daß die Gravaminaverhandlungen vorgezogen werden müßten, da die causa Palatina nur ein privatwerck sei (s. Nr. 129, Votum Braunschweig-Grubenhagens).
.
Die reichsständische Beratung der Pfälzer Frage wurde durch die gleich- zeitig am 28. März 1647 in Münster und Osnabrück abgehaltene Re- und Correlation beendet

S. Nr. 131 und APW III A 1/1 Nr. 114.
. Es war die einzige im Editionszeitraum gleichzei- tig in beiden Kongreßstädten vorgenommene Re- und Correlation, was die Bedeutung der Causa Palatina unterstreicht. Der in Münster ausgearbei- tete Entwurf eines Reichsgutachtens war wiederum nicht diktiert worden, so daß er erst in der Sitzung durch Verlesen bekanntgemacht wurde. Er enthielt auch die particularitäten der Pfälzischen Frage, weshalb einige Mitglieder des Fürstenrats Osnabrück darüber nun doch eine Beratung wünschten, obgleich der Österreichische Direktor zu verstehen gab, daß es nur darum gehe, ob man dem Entwurf zustimme oder nicht

S. 173 Z. 30f.
. Es war der Sachsen-Altenburger Thumbshirn, der ein klares Wort sprach: Über die Einzelheiten würde man länger als vier Wochen beraten und sich doch nicht einigen können; also solle man das Gutachten so, wie es sei, mit dem Vermerk übergeben, daß die Osnabrücker Gesandten ihre Erinnerungen

[p. LXXV] [scan. 75]

dazu nicht beigebracht hätten

S. Nr. 131, Votum Sachsen-Altenburgs, Punkt [I].
. Im Gutachten stand, dem Vorschlag nicht ganz entsprechend, daß die Mehrheit der Protestanten in Osnabrück zwar einverstanden sei, wenn die achte Kur in abstracto um des Friedens willen eingeführt werde, daß sie es aber dem Kaiser, den Schweden und Fran- zosen überließen, die Bedingungen und Vorbehalte dazu auszuhandeln . Pfalz-Lautern beantragte einen Zusatz, der besagen sollte, daß auch einige Katholische dieser Meinung gewesen seien. Damit muß das Würzburger (und Baseler) Votum gemeint gewesen sein . Der Zusatz wurde nicht ergänzt, doch ist die Beobachtung Pfalz-Lauterns dennoch bemerkenswert, da sich hier die Anfänge einer überkonfessionellen Gruppierung abzeich- nen , die pragmatisch das Mögliche tat, das Unmögliche beiseite ließ und zielstrebig auf den Frieden zuarbeitete. Im Herbst 1647 formierte sich diese „dritte Partei“ und half 1648 maßgeblich mit, daß der Friede endlich zustandekam. Zu den wichtigsten Mitgliedern gehörten auf der einen Seite Kurmainz/Würzburg und auf der anderen Seite Sachsen-Altenburg

S. APW III A 3/5, XLVI, besonders Anm. 13.
.
Das Reichsgutachten in der pfälzischen Sache wurde Trauttmansdorff am 10. April 1647 übergeben . In den nächsten vier Monaten gelang es tatsächlich, in den wesentlichen Punkten der Pfalzfrage zu einer Verein- barung zu kommen

Zur Vereinbarung vom 11. August 1647 s. Anm. 29.
. Im Fürstenrat Osnabrück ist die Causa Palatina im Editionszeitraum nicht mehr zur Sprache gekommen.

b. Exemtion Basels und der Schweizer Eidgenossenschaft

Während die Causa Palatina ihren Ursprüngen nach mit dem Dreißigjähri- gen Krieg in engstem Zusammenhang stand, hatte die in Artikel VI des IPO (bzw. in § 61 IPM) ausgesprochene Exemtion der Stadt Basel und der übri- gen Orte der Schweizer Eidgenossenschaft nichts mit dem Krieg zu tun. Aus unscheinbarem Anlaß, nämlich dem Überfall auf einen Weinhändler, der aus Schlettstadt nach Basel verzogen war und aus Unzufriedenheit mit einem Urteil des Basler Stadtgerichts an das Reichskammergericht appel- liert hatte, erwuchs der Versuch des Reichskammergerichts, Basel seiner Rechtsprechung zu unterwerfen. Dieser Versuch hatte wiederum zur Folge, daß besagter Artikel dem Friedensvertrag einverleibt wurde. Mit ihm erhielt die Schweizer Eidgenossenschaft im reichsrechtlichen Verständnis

[p. LXXVI] [scan. 76]

die libertas ab Imperio, aber keine Souveränität im Bodinschen und damit modernen Sinn. Immerhin wurde ihr nach heutiger Interpretation eine irgendwie geartete Unabhängigkeit vom Reich zugesprochen

Jorio , Nexus Imperii, 143f.
. Als sich die Reichskurien 1647 mit dem Basler Exemtionsbegehren beschäf- tigten , konnten sie die geschichtlichen Konsequenzen nicht überblicken. Doch schon damals, als der Fürstenrat Osnabrück sich am 5. Februar 1647 zum ersten Mal mit der Sache befaßte, zeichnete sich ab, daß das Exemtionsgesuch des Basler Gesandten Wettstein weitreichende Folgen haben würde. Frankreich hatte sich bereits eingeschaltet , und es stand zu befürchten, daß sich auch Schweden der Sache annehmen und diese Aufnahme in den Friedensvertrag finden würde

So das Öst. Direktorium (s. Nr. 127 bei Anm. 20).
. Die Gesandten waren sich der Relevanz bewußt, zumal mindestens zwei über besondere Sach- kenntnisse verfügten: Thumbshirn verwies auf Staatsrechtsliteratur zum Thema Exemtion, die ja bekannt sei

S. Nr. 127 bei Anm. 34.
, und Heher erinnerte sich an einen älteren, vergleichbaren, noch nicht abgeschlossenen Rechtsfall eines Base- ler Juristen, der an das Reichskammergericht appelliert hatte

S. Nr. 127 bei Anm. 36.
. Ihnen wie auch den anderen Gesandten (einschließlich des bayerischen) schien es bedenklich, sich ohne spezielle Instruktion über eine solch wichtige Frage zu äußern, so daß beschlossen wurde, den vom Kaiser angeforderten Bericht des Reichskammergerichts abzuwarten und auch selbst einen Bericht anzu- fordern

S. Nr. 127 bei Anm. 41.
.
Dieses Beratungsergebnis entsprach weder den Intentionen der kaiserli- chen Gesandten noch jener des Österreichischen Direktors, noch dem aus Münster vorliegenden Beschluß der dortigen Reichsstände. Um Weiterun- gen zu vermeiden, wollten diese dem Kaiser raten, er solle dem Reichs- kammergericht befehlen, aufgrund eines von Basel angeführten Privile- gium de non evocando aus dem Jahr 1433 die Stadt und ihre Bürger nicht mehr vorzuladen. Das laufende Verfahren, das der Weinhändler angestrengt hatte, sollte durch einen gütlichen Vergleich beigelegt wer- den

S. Nr. 127 bei Anm. 16.
. Im Reichsgutachten, welches das Kurmainzer Reichsdirektorium in Münster aufsetzte, fand die Osnabrücker Minderheits-„Meinung“ nur in der Form Berücksichtigung, daß eingangs die Bedenken aufgezählt wur- den , die dagegen sprachen, der Stadt Basel in ihrem Gesuch um Exemtion

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vom Reichskammergericht zu willfahren . Diese Empfehlung wurde den- noch ausgesprochen, und zwar mit dem Vermerk, daß der Beschluß dazu im Kurfürstenrat einhellig, im Fürsten- und Städterat mehrheitlich gefal- len sei. Der Entwurf dieses Reichsgutachtens wurde am 23. Februar 1647 im Fürstenrat Osnabrück wohl nur deshalb ohne größere Diskussionen akzeptiert, weil Thumbshirn, Carpzov und Heher nicht an der Sitzung teilnahmen und Lampadius als einziger anwesender braunschweigischer Gesandter mit seinen Bedenken und Änderungsvorschlägen nicht durch- drang

S. Nr. 128 bei Anm. 11 und 14.
. Das Salzburgische Direktorium resümierte trotz des nicht völlig zustimmenden braunschweigischen Votums, daß man in effectu einig sei

S. Nr. 128, letzter Absatz.
. Thumbshirn und Heher beschwerten sich in der übernächsten Sitzung, daß das Gutachten ausgefertigt, erst danach diktiert (bekanntgemacht) und nicht mehr zur Abstimmung gebracht worden sei

S. Nr. 130 bei Anm. 25. Am 14. September 1647 kam Thumbshirn noch einmal darauf zurück und monierte, daß dieses Reichsga. ohne vorherige Re- und Correlation ausgefertigt worden sei (s. Nr. 141 bei Anm. 31).
. Thumbshirn mißbil- ligte die dem Kaiser empfohlene Exemtion Basels und befürchtete Nach- ahmer , die ebenfalls aufgrund eines alten Privilegs die Exemtion anstreben könnten, so daß entlich dem Römischen Reich weinig überbleiben

S. Nr. 130 bei Anm. 29.
.
Der Fürstenrat Osnabrück wurde im August und September desselben Jah- res erneut mit der Baseler Sache befaßt. Es ging dabei aber nicht mehr um eine wie auch immer geartete Exemtion Basels oder der Eidgenossenschaft, sondern nur um die Frage, ob die Reichskurien an das Reichskammerge- richt schreiben sollten, damit dieses endlich gemäß der schon im Vorjahr ergangenen einstweiligen Verfügung des Kaisers seine Maßnahmen gegen Basel bzw. seine Bürger und Waren einstelle

S. Nr. 140 und Nr. 141, zweite Umfrage.
. Ende Mai 1647 war es nämlich aufgrund des kammergerichtlichen Mandats vom Juni 1646 zur Konfiskation von Baseler Handelsware gekommen, was eine Beschwerde des Baseler Gesandten Wettstein bei den Kaiserlichen zur Folge gehabt hatte. Diese hatten daraufhin das Kurmainzer Reichsdirektorium ersucht, einen Beschluß der Reichskurien zur Ermahnung des Reichskammerge- richts herbeizuführen . Es konnte in dieser Beratung gar nicht mehr um den künftigen Status Basels gehen, da sich inzwischen die Franzosen der Sache Basels, die zu einer der gesamten Schweizer Eidgenossen gewor-

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den war, tatkräftig angenommen hatten, indem sie einen entsprechenden Artikel in ihren Friedensvertrags-Entwurf vom Juli 1647 aufgenommen hatten. Die Kaiserlichen waren der Ansicht, daß ein solcher Artikel nun nicht mehr zu verhindern sei; auch zwischen ihnen und Wettstein hatten deswegen schon (weitgehend einvernehmliche) Verhandlungen stattgefun- den . Es stand somit (vorbehaltlich der kaiserlichen Entscheidung) fest, daß der Friedensvertrag einen Artikel wegen Basel bzw. der Eidgenossenschaft enthalten würde; nur einige Einzelheiten, die aber bei der Beratung im Fürstenrat nicht zur Diskussion standen, waren noch nicht festgelegt .
Diese Entwicklung war durch das Ausbleiben der kaiserlichen Resolution auf das Reichsgutachten vom Februar 1647 gefördert worden. Der Kaiser hatte die Angelegenheit angesichts differierender Ansichten des Reichshof- rats und seiner Gesandten verschleppt

Ruppert , 306.
. Da es im Fürstenrat Osnabrück nur noch um das vorgeschlagene Mahnschreiben an das Reichskammerge- richt ging, verlief die Beratung am 30. August 1647 ruhig und war sicher- lich schnell beendet, zumal einige Gesandte fehlten

Bayern war nicht vertreten; von den Braunschweiger Ges. war niemand da; Sachsen-Lauenburg wurde durch Württemberg vertreten (s. Nr. 140).
. Bemerkenswert ist eigentlich nur das Magdeburger Votum wegen seiner Realitätsferne: Krull war nach Lektüre eines reichskammergerichtlichen Berichts zu dem Ergebnis gekommen, daß die Behauptung des Gerichts, Basel unterstehe seiner Jurisdiktion, fundiert und dessen Vorgehen somit rechtens sei. Des- halb schlug er vor, die Kaiserlichen sollten Wettstein die Argumente des Reichskammergerichts vorhalten und diese auch der Stadt Basel und der Schweizer Eidgenossenschaft mitteilen. Er zweifle nicht, daß sie dabey woll acquiesciren würden

S. Nr. 140, letzter Satz des Magdeburger Votums.
. Da er aber angab, nicht instruiert zu sein, wurde dieser „unvorgreifliche“ Vorschlag anscheinend nur als private Mei- nungsäußerung gewertet und bei der einhelligen Beschlußfassung, die den vorgeschlagenen Brief guthieß, nicht berücksichtigt.
In der nächsten Sitzung, am 14. September 1647

S. Nr. 141. – Im Juli 1648 wurden die Reichskurien nochmals mit der Exemtion der Eidge- nossenschaft befaßt (s. künftig in APW III A 3/6).
, ging es hauptsächlich um einzelne Formulierungen des nunmehr als Entwurf vorliegenden Mahn- schreibens an das Reichskammergericht, und damit war die Beschäftigung des Fürstenrats Osnabrück mit dieser Thematik zunächst beendet. Basel und die Schweizer Eidgenossenschaft hatten zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keine Gewißheit, daß der Artikel über ihre Exemtion tatsächlich dem

[p. LXXIX] [scan. 79]

Friedensvertrag inseriert werden würde. Erst wenige Tage nach dem 14. September 1647 erhielt Wettstein die erbetene schriftliche Zusage der kai- serlichen Gesandten, daß der vereinbarte Artikel in den Friedensvertrag aufgenommen werde, falls die immer noch ausstehende Resolution des Kai- sers bis zum Vertragsschluß nicht eintreffe. Ähnliche Erklärungen erhielt er am 29. September und 10. Oktober von den Franzosen und Schweden. Das monatelang erwartete Exemtionsdekret des Kaisers traf am 6. Novem- ber 1647 in Westfalen ein und wurde Wettstein am 7. ausgehändigt. Den dreizehn Orten der Eidgenossenschaft wird darin die geforderte Exemtion bewilligt, indem bestätigt wird, daß sie (gemäß reichsstaatsrechtlicher Ter- minologie ) ein „freier und ausgezogener Stand“ seien

Zu diesem Begriff, der die Exemtionsfreiheit oder „libertas ab Imperio“ bezeichnet, s. Dickmann , 438; zu den ksl., frz. und schwed. Erklärungen über die Aufnahme des Art.s in den Friedensvertrag, zum Dekret des Ks.s und den weiteren Verhandlungen s. Viehl , 202–205, 242–247; Ruppert , 307–310; Stadler , 69f; [ Nr. 140 Anm. 10 ] .
. Das Dekret war auf den 16. Mai 1647 zurückdatiert. An diesem Tag hatte der Reichshofrat sein Gutachten über das Exemtionsgesuch abgegeben. Die Datierung lag damit vor der Auslieferung des französischen Vertragsentwurfs mit seiner (andersartigen) Fassung des Artikels, wie der Kaiser in seinem Begleitschrei- ben an seine Gesandten erläuterte. Auf das Reichsgutachten, über das am 5. und 23. Februar 1647 im Fürstenrat Osnabrück beraten worden war, wird nicht Bezug genommen. In ihm war, wie oben gezeigt, nur von der Stadt Basel und der Exemtion aufgrund eines mittelalterlichen Privilegs die Rede gewesen, und doch war es einem Teil der Reichsstände, an ihrer Spitze Thumbshirn, bereits höchst bedenklich erschienen. Indem Wettstein die Unterstützung Schwedens und vor allem Frankreichs erhalten hatte, war es ihm gelungen, ein viel weitergehendes Dekret zu erlangen.

c. Französische Territorialsatisfaktion

Der Fürstenrat Osnabrück nahm sich, wie die anderen (Teil-)Kurien, der drei Fragen an, die nach Auslieferung des französischen Vertragsentwurfs vom 20. Juli 1647 ( FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln bzw. FEIPM2 1647 VII 20, mit Nennung des Papstes und ohne kirchenrechtlich bedenkliche Klauseln) zwischen Kaiserlichen und Franzosen kontrovers waren. Die erste Sitzung des Fürstenrats Osnabrück, die diesem Thema gewidmet war, wurde am 17. August 1647 abgehalten, nachdem das Kurmainzer Reichsdirektorium erst am Vorabend und nur mündlich die Proposition mitgeteilt hatte. Dieses Verfahren mag gewählt worden sein, weil nur zwei Punkte von den kaiserlichen Gesandten für die Proposition vorgesehen waren : erstens die von ihnen seit Beginn des

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Friedenskongresses geforderte und von den Franzosen abgelehnte Zulas- sung des Herzogs von Lothringen; zweitens die Frage der reichsständischen Lehen der an Frankreich zu zedierenden Hochstifte Metz, Toul und Ver- dun

Der frz. Vertragsentwurf sprach von den „Diözesen“ Metz, Toul und Verdun (s. [ Nr. 138 Anm. 5 ] ).
. Der dritte Punkt beruhte auf einem Gesuch der Dekapolis und besonders Colmars, die Reichskurien möchten sich für die Erhaltung ihrer Reichsunmittelbarkeit einsetzen, die sie bedroht sahen, falls Kaiser, Reich und das Haus Habsburg, wie im französischen Vertragsentwurf vorge- sehen , die Reichslandvogtei Hagenau über die Dekapolis an Frankreich abtraten . Sie argwöhnten mit Recht, daß die Kaiserlichen sich nicht allzu nachdrücklich für ihre Belange einsetzen würden. Gegen ein solches Enga- gement sprach, wie Nassau und Volmar am 1. Oktober 1647 dem Kaiser erläuterten, daß ein Teil dieser Reichsstädte erst den Schweden und dann den Franzosen thür und thor aufgethan

APW II A 6 Nr. 241, dritter Absatz.
. Vor allem wollten die Kaiserli- chen verhindern, daß das Haus Österreich den Franzosen statt der gefor- derten Landvogtei etwas anderes zedieren müsse. Es war also nicht im Sinne der Kaiserlichen, daß Kurmainz eigenmächtig das Hilfeersuchen der Dekapolis in den Reichskurien proponieren ließ. Im Fürstenrat Osnabrück vertrat am 17. August 1647 niemand den kaiserlichen Standpunkt in dieser Frage. Österreich war nach der Abreise Richtersbergers

S. Anm. 41.
nicht mehr ver- treten , Bayern fehlte, und Salzburg schloß sich der Mehrheit an. So kam es in allen drei Fragen zu einhelliger Beschlußfassung: Erstens sollte der Her- zog von Lothringen, sofern er (für einige kleine Teile seines Territoriums) Reichsstand war, in den Frieden eingeschlossen werden. Zweitens sollten jene Reichsstände (unter ihnen Pfalz-Zweibrücken, Pfalz-Veldenz

S. Nr. 142 bei Anm. 54.
und einige gräfliche Häuser), die Lehen von Metz, Toul und Verdun innehatten, bei deren Zession an Frankreich ihren immediaten Status nicht verlieren. Den französischen Gesandten sollten die Rechtsverhältnisse erläutert wer- den ; dann würden sie von selbst von ihren anders lautenden Forderungen ablassen. Drittens sollte sich eine Reichsdeputation bei den Franzosen für die Dekapolis verwenden

S. Nr. 138, Ende des Protokolls.
.
Das Beratungsergebnis ging an das Kurmainzer Reichsdirektorium, das aufgrund der Beschlüsse aller (Teil-)Kurien ein Reichsgutachten entwarf, das den (Teil-)Kurien vorgelegt wurde. Bei der Beratung im Fürstenrat

[p. LXXXI] [scan. 81]

Osnabrück am 18. September 1647

S. Nr. 138.
stellte sich heraus, daß der Entwurf bei ähnlicher Zusammensetzung dieser (Teil-)Kurie wie am 17. August einhellig abgelehnt wurde. Es fanden sich nämlich eine ganze Reihe von Abweichungen vom eigenen Beratungsergebnis, außerdem Punkte, die im Fürstenrat Osnabrück gar nicht vorgekommen waren. So fehlte bei Punkt 1 die Einschränkung, daß der Herzog von Lothringen nur insoweit in den Frieden eingeschlossen werden solle, als er (für wenig bedeutende Teile sei- nes Territoriums) Reichsstand war, ferner die zweite Einschränkung, daß seinetwegen der Friede nicht aufgehalten werden solle; beides stand in der Correlation des Fürstenrats als einem Teil der Reichsbedenken vom April 1646, auf das der Fürstenrat Osnabrück in seinem Beschluß vom 17. August 1647 Bezug genommen hatte

S. [ Nr. 138 Anm. 17 ] und 51 sowie 142 Anm. 7.
. Auch wurde ein Vergleich zwischen dem Herzog von Lothringen und dem Württemberger Herzog gezogen, der von Eberhard III. von Württemberg als Beleidigung empfunden werden mußte . Bei Punkt 3 fanden sich Erwägungen für den Fall, daß Frank- reich bei seiner Forderung hinsichtlich der Dekapolis bleiben werde . Der Unmut über das Kurmainzer Reichsdirektorium war allgemein und gipfelte in Erläuterungen Braunschweig-Celles, daß dieses keine potestas dictatoria habe

S. Nr. 142 bei Anm. 46.
. Alle Votanten forderten, daß die seit geraumer Zeit unterbliebenen Re- und Correlationen wiederaufgenommen werden soll- ten , um ein derartiges Vorgehen des Reichsdirektoriums künftig zu unter- binden . Tatsächlich war im Editionszeitraum nur bei der Beratung über die Pfälzische Sache eine regelrechte, zeitaufwendige Re- und Correlation in beiden Kongreßstädten vorgenommen worden

S. Nr. 131 (Protokoll des Osnabrücker Verfahrens).
. Das Salzburgische Fürstenratsdirektorium stellte die Änderungswünsche in einem eigenen Schriftsatz

Extract deren in den abgelegten votis beschehenen erinnerungen (s. Nr. 142, Ende des Protokolls).
zusammen, den es mit dem Beschluß vom 18. September 1647 an das Kurmainzer Reichsdirektorium weiterreichte. Die Kurmain- zer arbeiteten den größten Teil dieser Änderungswünsche ein, scheinen dann aber gezögert zu haben, das ausgefertigte, auf den 25. September 1647 datierte Gutachten bestimmungsgemäß den kaiserlichen Gesandten durch Deputierte übergeben zu lassen. Dies geschah nämlich erst am 28. September, nachdem die Kaiserlichen das erbetene Gutachten angefordert

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hatten . Dieses nahm sich der Immediatstände an, und zwar sowohl der elsässischen Reichsstädte als auch jener Reichsunmittelbaren, die durch die Zession von Metz, Toul und Verdun an Frankreich betroffen waren. Für die Franzosen war es daher „schlicht ärgerlich“

Tischer , 289. Das Kurmainzer Reichsdirektorium hatte eine Formulierung, die nach Thumbshirns Meinung hart klang, nicht gestrichen (s. [ Nr. 142 Anm. 18 ] ). Zweifellos hat sie zu dem negativen Urteil der Franzosen beigetragen.
. Auch die Kaiserlichen haben zumindest das reichsständische Engagement für die Dekapolis nicht begrüßt

S. oben bei Anm. 98.
. Beide einigten sich über die reichsständischen Bedenken hin- weg am 11./14. November 1647 in einem Vorvertrag, der wesentlich auf die im September 1646 vereinbarten Satisfaktionsartikel zurückgriff

Tischer , 290.
.

d. Hessen-kasselsche Satisfaktionsforderungen und Marburger Erbfolgestreit

Am 7. Mai 1646 und damit in der ersten Sitzung, die im vorliegenden Band dokumentiert ist, wurde der Fürstenrat Osnabrück mit den hessen- kasselschen Satisfaktionsforderungen konfrontiert: Die Landgräfin hatte ihre (schon am 7. Januar 1646 zusammen mit der schwedischen Replik vorgelegten) Forderungen spezifiziert und, wie sich herausstellte, stark erweitert, da sie eine umfangreiche territoriale Satisfaktion auf Kosten geistlicher Reichsstände verlangte . Der Fürstenrat Osnabrück wieder- holte mehrheitlich den früheren Beschluß vom 14. März 1646, nach dem die Kaiserlichen die Verhandlungen über die hessen-kasselschen Forderun- gen mit Zuziehung der Betroffenen führen sollten. Nur Österreich und Bayern hatten dafür plädiert, die Forderungen der Landgräfin als unbe- rechtigt zurückzuweisen. Bayern hatte auf die kaiserliche Duplik vom 1. Mai 1646 verwiesen, in der zu lesen stand, daß man Hessen-Kassel wegen seiner Kriegskosten und Kriegsschäden nichts schuldig sei . Sach- sen -Lauenburg hatte hingegen zu bedenken gegeben, daß die von Öster- reich angeführten Gründe gegen eine Anerkennung der hessen-kasselschen Forderungen zwar erheblich seien, es aber nun darum gehe, die Friedens- verhandlungen voranzutreiben, so daß verhandelt werden müsse

S. Nr. 122, erste Umfrage. Zum Beschluß des FRO von 1646 III 14 s. ebenda , Anm. 17.
. So war es in der Tat; denn Hessen-Kassel hatte die Unterstützung Schwedens und Frankreichs, wobei Frankreich allerdings die Forderung nach Kir-

[p. LXXXIII] [scan. 83]

chengut ablehnte

Bettenhäuser , 73.
. Auch Trauttmansdorff sah, daß man mit der strikten Ablehnung der landgräflichen Forderungen nicht weiterkam, und begann, Hessen-Kassel sowohl in der Entschädigungsfrage als auch in dem Streit um die Marburger Erbfolge vorsichtig entgegenzukommen. Im Februar 1647 machte er ein erstes Angebot für die Restitution der von Hessen- Kas- sel besetzten Gebiete und schlug in der Marburger Erbfolgefrage einen Vergleich vor, obgleich er betonte, daß die Rechtslage im Erbfolgestreit eindeutig für Hessen-Darmstadt spreche

Ruppert , 286; Bettenhäuser , 71 (dort auch zu den Einzelheiten des ksl. Vorschlags zum Vergleich in der Marburger Erbschaftsfrage).
. In dem vorgeschlagenen Ver- gleich war unter anderem vorgesehen, daß Hessen-Darmstadt ein Gebiet mit einem jährlichen Ertragswert von 20 000 fl. an Hessen-Kassel abtre- ten sollte. Schweden und Hessen-Kassel lehnten diesen Vorschlag zwar ab, reduzierten aber ihre Forderungen. Sie schlugen vor, daß Hessen- Darm- stadt zwei Teile der Marburger Erbschaft erhalten solle und Hessen- Kas- sel einen; der vierte Teil (mit Amt und Stadt Marburg) sollte auf eine bestimmte Weise unter beiden aufgeteilt werden

Zu den Einzelheiten s. Bettenhäuser , 71f.
. Hessen-Darmstadt lenkte nun insofern ein, als es bereit war, gegen eine Entschädigung durch das Reich bestimmte Herrschaften und Ämter an Hessen-Kassel abzutre- ten

Eventualerklärung Hessen-Darmstadts, s. d. (= Beilage C zum Memorial Hessen- Darm- stadts an die Reichskurien, diktiert 1647 IV 15, s. [ Nr. 133 Anm. 3 ] ).
. Nachdem es das Angebot dessen, was es abzutreten bereit war, noch ein wenig erweitert hatte, wandte es sich am 11. April 1647 an die Kaiser- lichen mit der Bitte, sie möchten ein Reichsgutachten über den Marburger Erbfolgestreit anfordern und mäßigend auf die Gesandten Hessen-Kassels einwirken. Dementsprechend kam das hessen-darmstädtische Memorial in dieser Sache mitsamt einer Reihe von Beilagen ebenso wie eine hessen- kas- selsche Gegenvorstellung am 29. April 1647 in Münster und am 3. Mai 1647 in Osnabrück in die Reichskurien

Die Beratung des FRO ist dokumentiert in Nr. 133.
. Das Ergebnis der Beratung kann Hes- sen -Darmstadt nicht befriedigt haben, denn die Gesandten in Münster und Osnabrück waren sich darin einig, daß Kaiserliche, Franzosen und Schwe- den sich weiterhin um einen gütlichen Vergleich bemühen sollten (wie sie es bisher schon vergeblich getan hatten). Ebenso war man darin einig, daß die von Hessen-Darmstadt geforderte, durch das Reich aufzubringende Entschädigung abzulehnen sei. Es wurde auch noch einmal erwähnt, daß es sich eigentlich um einen „Partikularstreit“ handle

S. das Votum Salzburgs in Nr. 133 und dazu [ Nr. 129 Anm. 88 ] .
. Da aber Schweden

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und Frankreich nicht nachließen, Hessen-Kassel zu unterstützen, mußte der Friedenskongreß sich der Sache annehmen. Es gelang jedoch nicht, den Erbfolgestreit vor der Abreise Trauttmansdorffs beizulegen, obwohl die Verhandlungen weitergeführt wurden und sich auch die nun in Münster versammelten Reichsstände der Sache erneut annahmen

Die Kurien tagten am 3. und 10. Juli 1647 (unter Beteiligung der sonst in Osnabrück votierenden Rst. ), s. Nr. 137 bei Anm. 7 und 8.
. Es gelang über- haupt nicht, auf dem bisherigen Weg zu einem Ergebnis zu kommen. Die Kaiserlichen verwiesen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt schließlich im Juli 1647 auf den Weg direkter Verhandlungen. Es dauerte noch Monate, bis schließlich, im April 1648, in Kassel eine Einigung zustande kam, durch die der Erbstreit im wesentlichen zugunsten Hessen-Kassels entschieden wurde

Dickmann , 466f; Ruppert , 295.
. Auch über die Satisfaktionsforderungen Hessen-Kassels wurde erst 1648 entschieden.

e. In eigener Sache: reichsständische Rechte

Ein Beratungsgegenstand, der die Reichsstände einerseits direkt betraf, andererseits aber nicht zu den wirklich umstrittenen Themen des Frie- denskongresses gehörte, waren die Rechte der Reichsstände. Am 10. Mai 1647, während einer Phase intensiver kaiserlich-schwedischer Verhandlun- gen , beriet der Fürstenrat Osnabrück über die kaiserlichen und schwedi- schen Textvorschläge für die später in Artikel VIII IPO fixierten Rechte

S. Nr. 134. Über den Stellenwert der allgemeinen politischen Rechte der Rst. innerhalb der Verhandlungsgegenständen des WFKs. Repgen , Hauptprobleme, 410ff.
. Die Kaiserlichen hatten einer Reichsdeputation am 1. Mai 1647 drei ent- sprechende Schriftsätze mit der Aufforderung ausgehändigt, darüber ein Gutachten zu verfassen. Sie und auch die Schweden wollten erst dann weiterverhandeln, wenn das reichsständische Gutachten vorlag

S. [ Nr. 134 Anm. 4 ] und S. 242 das Votum Anhalts.
. Bereits am 29. April 1647 hatten die Schweden dem Corpus Evangelicorum ihren Textentwurf ausgehändigt und um baldige Stellungnahme gebeten. Die Evangelischen hatten diese aber nicht abgegeben, sondern am selben Tag lediglich beschlossen, die Schweden um Fortsetzung ihrer Verhandlungen mit den Kaiserlichen sowie darum zu bitten, daß über die Punkte, über die sie keine Einigung erzielen könnten, in den Reichskurien beraten werden sollte. Seit sie den Schweden dies am 30. April mitgeteilt hatten, waren sie ohne offizielle Nachricht über die kaiserlich-schwedischen Verhand-

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lungsfortschritte . In Münster hatten Kurfürstenrat und (Teil-)Fürstenrat bereits am 6. Mai beraten, der Städterat Münster seine Beratungen aber an diesem Tag noch nicht abschließen können. Auch der Städterat Osnabrück beriet noch am 21. Mai 1647 über die Sache . Referiert wurden die Bera- tungsergebnisse aus Münster im Osnabrücker Fürstenrat nicht. Nur der österreichische Gesandte Richtersberger, der das Direktorium führte, gab am 10. Mai 1647 an, daß er bereits in Münster votiert habe, und zwar in dem Sinne, daß es bei dem Textentwurf der Kaiserlichen bleiben solle. So votierten auch Bayern und Freising, dieses aber nur, weil es keine Spe- zialinstruktion hatte und sich in solchen Fällen immer Bayern anschließen sollte. Salzburg war zu einigen Punkten nicht instruiert, nahm zu ande- ren Stellung und schloß sich jedenfalls nicht Österreich und Bayern an. Würzburg blieb bei seinen Ausführungen größtenteils im Allgemeinen und gab der Hoffnung Ausdruck, daß sich Kaiserliche und Schweden über die Unterschiede in ihren beiden Textvorschlägen zur Zufriedenheit der Reichsstände verständigen würden. Von den Evangelischen ging nur Sach- sen -Altenburg, das in dieser Sitzung (in Abwesenheit Magdeburgs) das erste evangelische Votum führte, die Schriftsätze Punkt für Punkt durch, wobei es teils an dem kaiserlichen Textentwurf, teils aber auch an dem ausführlicheren der Schweden, der eine Reihe thematisch nicht zugehöriger Punkte enthielt, Kritik übte

Ein bemerkenswertes Detail: Thumbshirn wollte (in Kritik an dem schwed. Textentwurf), daß die Rst. in ihrer Freiheit (libertate) und nicht in ihren Freiheiten (libertatibus) bestätigt würden (s. S. 228 Z. 18f), wie es später in Art. VIII,1 IPO = § 62 IPM auch geschah.
. Eine Reihe von Reichsständen schloß sich dem mehr oder weniger an. Das Votum Braunschweig-Celles brachte den Umschwung: Langenbeck machte darauf aufmerksam, daß Kaiserliche und Schweden gerade zur selben Zeit miteinander verhandelten. Man solle doch ihr Verhandlungsergebnis abwarten. Bis dahin suspendierte er, ebenso wie die meisten folgenden Votanten, sein Votum. Heher erinnerte (für Anhalt votierend) zwar daran, daß die Kaiserlichen die Stellungnahme der Reichsstände erwarteten; Thumbshirn sekundierte (in seinem Henne- berger Votum), doch die Mehrheit stimmte Braunschweig-Celle zu und wollte das Resultat der kaiserlich-schwedischen Konferenz abwarten. Bei dieser Zusammenkunft ging es allerdings um ganz andere Themen, wie eine Deputation des Corpus Evangelicorum spätestens am Nachmittag erfuhr . Dennoch hat der Fürstenrat Osnabrück darauf verzichtet, in einer weiteren Sitzung jenen, die ihr Votum suspendiert hatten, Gelegen-

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heit zur Stellungnahme zu geben. Offensichtlich zog die Mehrheit vor, Kaiserlichen und Schweden die Verhandlungen zu überlassen. Exponen- ten dieser Mehrheit waren die Gesandten Braunschweig-Lüneburgs (hier also einmal uneins mit den fürstlich Sächsischen), aber auch Würzburg tendierte in diese Richtung, die sich behauptete. Es hat jedenfalls im Editi- onszeitraum im Fürstenrat Osnabrück keine Beratung über die Rechte der Reichsstände mehr gegeben.

3. Weitere Beratungsthemen

a. Die Versorgungsansprüche Markgraf Christian Wilhelms von Brandenburg

Markgraf Christian Wilhelm von Brandenburg, ehemaliger Administrator des Erzstifts Magdeburg, hatte 1632 im Vertrauen auf kaiserliche Gnade und die Sicherstellung eines standesgemäßen Lebens auf das Erzstift ver- zichtet

S. [ Nr. 122 Anm. 39 ] ; nur Mgf. Christian von Brandenburg-Kulmbach unterstützte seinen Neffen (s. ebenda , Anm. 37).
. Im Prager Frieden wurde geregelt, daß das Erzstift Magde- burg bzw. sein Administrator, Herzog August von Sachsen, für seine Ver- sorgung aufkommen sollte. Da Herzog August bislang überhaupt nichts gezahlt hatte und Christian Wilhelm auch sonst keine Möglichkeit gefun- den hatte, sich angemessene Einkünfte zu sichern, setzte er seine Hoffnung auf die Verhandlungen des Friedenskongresses, schickte im November 1645 einen eigenen Gesandten nach Westfalen und bat die dortigen Diploma- ten zudem schriftlich um Vermittlung, daß er statt der ihm zustehenden, aber nicht gezahlten Gelder einige Magdeburger Ämter zum Nießbrauch erhalte . Die (Teil-)Kurien in Münster berieten bereits am 10. April 1646 über das Anliegen des Markgrafen. Auch setzte das Kurmainzer Reichs- direktorium deren Beschluß gemäß schon Entwürfe für Schreiben an den Kaiser, den Kurfürsten von Sachsen (und damit den Vater des zahlungsun- willigen Administrators August) und an diesen selbst auf, die ebenso wie die Bittschreiben des Markgrafen am 7. Mai 1646 im Fürstenrat Osnabrück zur Abstimmung kamen

S. Nr. 122 Punkt II: Wegen des Unterhaltsanspruchs Mgf. Christian Wilhelms kam es zu zwei Umfragen.
. Das Österreichische Fürstenratsdirektorium unterstützte das Anliegen Christian Wilhelms, indem es gleich bei der Pro- position ankündigte, daß das rechtmäßige Anliegen des Markgrafen im Friedensvertrag verankert werden solle. Immerhin hatte der erzstiftisch

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magdeburgische Gesandte noch Gelegenheit, den Standpunkt des Admi- nistrators August von Sachsen im Fürstenrat wenigstens kurz zu streifen, bevor er als Betroffener die Sitzung verlassen mußte . Herzog August war auf Verlangen des Kaisers im Prager Frieden verpflichtet worden, Markgraf Christian für seinen Unterhalt eine bestimmte Summe aus den Einkünften des Erzstifts zu zahlen, und hatte diese Verpflichtung niemals als rechtmäßig anerkannt. Er führte zu seiner Rechtfertigung an, daß er im Prager Frieden auch verpflichtet worden sei, vier Ämter an Kursachsen abzutreten, während seine Einkünfte kriegsbedingt so niedrig seien, daß er nicht genug für seinen eigenen Unterhalt habe, geschweige denn für den früheren, rechtmäßig abgesetzten Administrator aufkommen könne . Letztlich stimmten die Osnabrücker aber den Beschlüssen aus Münster wie auch den Entwürfen des Reichsdirektoriums zu, die gleichermaßen im Sinne Markgraf Christian Wilhelms abgefaßt waren: Kaiser und Kurfürst von Sachsen sollten den Administrator Herzog August anhalten, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Markgrafen nachzukommen, und der Administrator wurde angewiesen, entweder die Gelder zu zahlen oder ersatzweise dem Markgrafen (wie von diesem vorgeschlagen) einige Ämter und Herrschaften einzuräumen. Angesichts der straffen direktoria- len Führung durch Richtersberger konnten die Osnabrücker nicht einmal alle Änderungswünsche in den Kurmainzer Entwürfen durchsetzen . Eine weitere Beratung über die Sache hat es im Editionszeitraum nicht gegeben. Tatsächlich ist der Unterhaltsanspruch des Markgrafen später im Friedensvertrag verankert worden (vgl. Art. XIV,1–3 IPO ← § 30 IPM).

b. Die Herrschaft Boxtel in Brabant

Die Frage der strittigen Reichsunmittelbarkeit der Herrschaft Boxtel in Brabant, die den Fürstenrat Osnabrück am 27. Mai 1647 beschäftigte

S. Nr. 135. Der FRM beschäftigte sich am 27. Juni 1647 (unter Beteiligung der sonst in Osnabrück votierenden Rst. mit der Sache, indem die zuvor beschlossenen Schreiben an die Generalstaaten und den Gouverneur der Span. Ndl. verlesen und genehmigt wurden (s. Nr. 137 bei Anm. 6).
, gehörte in den Zusammenhang der spanisch-niederländischen Verhand- lungen in Münster. Die Beratung war auf Verlangen der Kaiserlichen vom Reichsdirektorium anberaumt worden und endete ohne weitere Diskussio- nen mit einem Beschluß, der den Intentionen der Kaiserlichen entsprach:

[p. LXXXVIII] [scan. 88]

Es seien Maßnahmen zu treffen, damit beim Vollzug des spanisch- nie- derländischen Friedens nichts zum Nachteil des „Reichslehens“ Boxtel geschehe. Die geringe Teilnahme an dieser Sitzung deutet darauf hin, daß die Osnabrücker Reichsstände diese Sache nicht für wesentlich hielten

Bayern ließ sich durch Salzburg vertreten; Sachsen-Lauenburg votierte auch für Meck- lenburg und Hessen-Darmstadt; von den Braunschweiger Ges. nahm nur einer an der Sitzung teil, und der Magdeburger fehlte ebenso wie die Pfälzer Ges. (s. Nr. 135). Das ergibt 24 vertretene Rst. , falls man (nach der prot. Zählung) Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach als drei Stimmen zählt. Hinzu kommt Baden-Durlach, dessen Vertretung unsicher ist. Anwesend waren aber nur neun oder zehn Ges.
.

c. Die kurbrandenburgische Besetzung Herfords

Kurbrandenburg, das durch den Provisionalvergleich mit Pfalz-Neuburg vom April 1647 in den Besitz der Grafschaft Ravensberg gekommen war und die Reichsstandschaft der Stadt Herford nicht anerkannte, hatte die Stadt, die fast vollständig von ravensbergischem Territorium umgeben war, Ende August 1647 kurzerhand besetzen lassen. Das Kurmainzer Reichsdi- rektorium befaßte auf Drängen der Stadt die Reichskurien mit der Sache, über die der Fürstenrat Osnabrück zuerst am 14. September und erneut am 23. und 30. September beriet

S. Nr. 141, 143, 144.
. Kurfürst Friedrich Wilhelm kam es sehr ungelegen, daß sich die Reichsstände der bedrängten Stadt annah- men , so daß er die (unzutreffende) Nachricht lancieren ließ, er habe schon einen Vergleich mit der Stadt geschlossen

S. in Nr. 143 den letzten Satz des Protokolls.
. Immerhin verzichtete der Kurfürst während des Friedenskongresses auf die vollständige Unterwer- fung der Stadt und besorgte das erst im September 1652 . So wenig die Reichskurien also faktisch für die Stadt getan haben

Das konzipierte Interventionsschreiben an den Kf.en wurde nicht ausgefertigt (s. [ Nr. 144 Anm. 2 ] ).
, so sehr war Kur- brandenburg bereits dadurch beeindruckt worden, daß Kurmainz das Hil- feersuchen Herfords in den Reichskurien proponieren ließ. Letztlich haben die Reichskurien in diesem Fall also allein durch ihre Beratungen effektive Hilfe geleistet – ein Zeichen, daß ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine nicht unwesentliche Einflußmöglichkeit zukam.

[p. LXXXIX] [scan. 89]

4. Allgemeine Tendenzen im Verhalten des Fürstenrats Osnabrück
Aus den Voten und den Beschlüssen des Fürstenrats Osnabrück sind be- stimmte allgemeine Tendenzen ableitbar: 1. Er trat im allgemeinen dafür ein, daß die Reichsrechte gewahrt wurden. So gab er nicht die (von den Kaiserlichen, dem Österreichischen Direktorium und den Reichsständen in Münster) gewünschte Empfehlung zur Exemtion Basels

S. bei Anm. 80.
. Andererseits ging er ohne weiteres davon aus, daß Boxtel (wie der Kaiser behaup- tete ) tatsächlich ein Reichslehen und daher schützenswert sei. Auch der elsässischen Reichsstädte, die in Sorge waren, zur französischen Territori- alsatisfaktion gezogen zu werden, wollte sich der Fürstenrat Osnabrück annehmen

S. bei Anm. 101.
. Bei der Besetzung Herfords durch Kurbrandenburg ging es darum, ob der reichsrechtliche Status der Stadt anerkannt wurde. Hier war es dem Kurmainzer Reichsdirektorium zu verdanken, daß die Beschwerde der Stadt in den Reichskurien behandelt wurde. Salzburg befand als erster Votant, daß die Sache nicht auf den Friedenskongreß gehöre, während Sachsen-Altenburg zwar auch der Meinung war, daß sie nicht Teil der Friedensverhandlungen sei, daß sie aber dennoch von den Reichskurien behandelt werden solle

S. Nr. 141, enrste Umfrage.
. Alle votierten sehr vorsichtig und gaben an, nicht instruiert zu sein. Wie schon gezeigt wurde, genügte es, daß über die kurbrandenburgische Besetzung der Stadt überhaupt in den Reichskurien beraten wurde, um den Kurfürsten zu beeindrucken

S. bei Anm. 141.
.
2. Der Fürstenrat Osnabrück suchte zu vermeiden, bei Konflikten zwischen einzelnen Reichsfürsten Stellung zu beziehen. Das wird vor allem bei der Beratung über den Marburger Erbfolgestreit und auch über die hessen- kasselschen Satisfaktionsforderungen deutlich. Von diesen Satisfaktions- forderungen waren mehrere (katholische) Reichsfürsten betroffen, so daß Reichsstände, welche die Berechtigung der Satisfaktionsforderung bejah- ten , gegen die Belange der Betroffenen votierten. Angesichts dieser Lage gaben die meisten an, nicht instruiert zu sein oder, wie Magdeburg, instru- iert zu sein, niemanden das seinige abzuvotiren, was am Ende der Umfrage so in den Beschluß aufgenommen wurde

S. Nr. 122, erste Umfrage. Die betroffenen Rst. sind ebenda , Anm. 2, genannt.
. Man stellte die Sache daher der dexteritet der kaiserlichen Gesandten anheim

So wörtlich Württemberg und Pommern; im Beschluß der Sache nach ebenso.
.

[p. XC] [scan. 90]

Auch mit den Auseinandersetzungen zwischen Hessen-Darmstadt und Hessen-Kassel um die Marburger Erbfolge wollte der Fürstenrat Osna- brück nicht gern befaßt werden. Einige Gesandte ergriffen die Gelegen- heit , wegen naher Verwandtschaft oder aus anderen Gründen das Votum zu suspendieren

Die Braunschweiger waren der nahen Verwandtschaft wegen erst gar nicht gekommen (s. Nr. 133 bei Anm. 17), Magdeburg und Sachsen-Altenburg nahmen wegen des Verwandt- schaftsverhältnisses nicht Stellung, und Sachsen-Weimar berief sich bei der Verweigerung einer Stellungnahme darauf, daß Hg. Wilhelm bereits vermittelnd tätig geworden sei (s. ebenda , bei Anm. 24).
, Pommern gab an, keinem Teil vorgreifen zu wollen, und Mecklenburg beteuerte, wie ungern man Zwist und Zwiespalt zwi- schen den beiden fürstlichen Häusern zur Kenntnis nehme. Hier lautete der Beschluß, daß Kaiserliche, Schweden und Franzosen sich um einen Vergleich bemühen möchten.

V. Die Gesandten

Die Votanten sind im Editionszeitraum großenteils dieselben wie in den vorangehenden Beratungsphasen und müssen daher nicht vorgestellt wer- den . Es sind allerdings gewisse Verschiebungen zu beobachten, was ihre Aktivität und Bedeutung innerhalb der (Teil-)Kurie betrifft. So ist neu, daß Salzburg häufiger als Österreich das Direktorium im Fürstenrat Osnabrück geführt hat: In den fünf Sitzungen des Jahres 1646 fungierte stets Richters- berger als Direktor, während Salzburg gar nicht vertreten war. In den Sitzungen vom 5. Februar bis zum 10. Mai 1647 (Nr. 127–134) alternierten Österreich und Salzburg, wenn man davon absieht, daß Richtersberger bei der Re- und Correlation am 28. März 1647 und auch in der folgen- den Sitzung am 5. April das Direktorium innehatte. Ab dem 27. Mai 1647 (Nr. 135) war Österreich gar nicht mehr vertreten

Richtersberger hatte sich nach Münster begeben und berichtete von dort zuerst am 17. Mai 1647 an den Ks., s. Österreich A III (XXXVIII) fol. 152. Vor seiner Abreise vom WFK im Juli 1647 war er (soweit seine Relationen erkennen lassen) nicht mehr in Osnabrück.
, so daß stets einer der Salzburger Gesandten das Direktorium führte. Diese werden nie mit Namen genannt; keiner von ihnen gewinnt ein eigenes Profil, was auch daran liegen mag, daß sie insgesamt wenig hervortraten, sich oft der Mehr- heit anschlossen oder angaben, nicht instruiert zu sein. Das Salzburger Direktorium als Ganzes unterschied sich indes vom Österreichischen, da es nicht so sehr wie dieses versuchte, das Beratungsergebnis zu beeinflussen

Richtersberger fiel z. B. am 7. Mai 1646 dem Magdeburger Ges. ins Wort, der den Stand- punkt des Adm. s noch schnell zu Gehör bringen wollte, bevor er die Sitzung verlassen mußte (s. Nr. 122 bei Anm. 39), und unterbrach die Votierenden in derselben Sitzung durch einen Zwischenruf (s. ebenda , dritte Umfrage, nach dem Votum Pfalz-Simmerns und -Zweibrückens). Der von ihm formulierte Beschluß dieser dritten Umfrage fiel so aus, daß etliche interlocuta fielen (s. S. 21 Z. 5). Zum Eingreifen Richtersbergers bei der Beratung über die Pfalzfrage s. oben bei Anm. 60.
.

[p. XCI] [scan. 91]

Bezeichnend ist das Lob, das der Gesandte Braunschweig-Celles, Langen- beck , dem Salzburger Direktorium spendete: Es habe neulich ein feines, wolformirtes conclusum abgefaßet

S. Nr. 142 bei Anm. 47.
im Gegensatz zum Kurmainzer Reichsdirektorium, dem der Braunschweiger im selben Zusammenhang vorgeworfen hat, potestas dictatoria zu beanspruchen.
Bei den Katholischen, die zwar stets das Direktorium hatten, aber immer deutlich in der Minderheit waren

Nur Würzburg, dessen Ges. Vorburg auch das Baseler Votum führte, nahm mit eini- ger Regelmäßigkeit teil und fehlte lediglich in Nr. 125–127. Bayern nahm zwölfmal teil (Nr. 122–124, 126–128, 130, 132–136). Außergewöhnlich groß war der Anteil der Katho- lischen in der Re- und Correlation in Nr. 131 (15 kath. von insgesamt 40 vertretenen Rst. n im FR). In Nr. 138–144 waren nur noch Salzburg (dessen Ges. Motzel auch für Freising bevollmächtigt war) sowie Würzburg (und Basel) vertreten.
, nahm erstmals Pfalz-Neuburg an den Osnabrücker Sitzungen teil. Die Gesandten Pfalzgraf Wolfgang Wil- helms wohnten sechs Sitzungen sowie der Re- und Correlation bei (Nr. 125, 128–133). Im Zentrum ihrer Aktivität stand ihr Vorbehalt der pfalz- neu- burgischen Rechte auf die Pfälzer Kur. Am 16. und 28. März 1647 legten sie ihr Votum schriftlich vor und übergaben dem Direktor am 16. März außerdem weitere Schriftsätze. Nur bei dieser Gelegenheit wird einer von ihnen (Cloet) namentlich genannt

S. 124 Z. 19f.
; im übrigen bleibt unklar, wer von den Pfalz-Neuburgern votierte und wieviele ihrer Gesandten an den Sit- zungen teilnahmen.
Bei den Evangelischen ist Sachsen-Altenburg (Thumbshirn) wichtiger ge- worden , während Magdeburg (Krull) während des Editionszeitraums an Bedeutung verloren hat. Das ist nicht nur damit zu erklären, daß Mag- deburg 1647 mehrfach fehlte, ohne sich durch einen anderen Gesandten vertreten zu lassen

Magdeburg war in den Sitzungen des Jahres 1646 immer (durch den eigenen Ges. ) vertre- ten , während Sachsen-Altenburg zwar auch immer vertreten war, aber einmal sein Votum durch Braunschweig-Celle führen ließ (s. Nr. 126). 1647 war Magdeburg zwölfmal vertre- ten , Sachsen-Altenburg sechzehnmal, davon einmal durch Anhalt (s. Nr. 128). Magdeburg war einmal versehentlich nicht zur Sitzung geladen worden ( [ Nr. 134 Anm. 3 ] ), fehlte ein- mal wegen einer Unpäßlichkeit Krulls (s. Nr. 135, Vermerk nach dem Würzburger Votum im Protokolltext), einmal wegen einer Reise Krulls nach Minden (s. [ Nr. 136 Anm. 13 ] ) und einmal, weil Krull die Post erledigen mußte (s. Nr. 138 bei Anm. 29). In der letzten Sitzung des Editionszeitraums (Nr. 144) waren Krull und der Sekretär Werner bereits abgereist (s. [ Nr. 143 Anm. 2 ] ). Sachsen-Altenburg fehlte in einer Sitzung (Nr. 143), weil Thumbshirn zu Gravaminaverhandlungen in Münster weilte (s. [ Nr. 144 Anm. 7 ] ).
, sondern auch eine Folge der Vereinbarung vom 25.

[p. XCII] [scan. 92]

Dezember 1645, nach der Magdeburg immer an vierter Stelle votierte : Nachdem eine Reihe von Reichsständen, z. B. die fürstlich Pfälzischen, infolge der Abreise mehrerer Gesandter nicht mehr vertreten waren, rückte Sachsen-Altenburg in der Votierfolge auf, Magdeburg aber nicht, so daß Sachsen-Altenburg oder (falls es fehlte) Sachsen-Weimar das erste evange- lische Votum führte

Sachsen-Altenburg führte das erste ev. und das zweite Votum insgesamt in Nr. 139–142 und 144; in Nr. 143 führte Sachsen-Weimar (in Abwesenheit Sachsen-Altenburgs) dieses Votum. In Abwesenheit Magdeburgs führte Sachsen-Altenburg in Nr. 134–136 das erste ev. und insgesamt das vierte Votum, da neben dem Direktorium Bayern und Würzburg vorher votierten. In Nr. 138 führte Sachsen-Altenburg in Abwesenheit Bayerns nach dem Salzburgischen Direktorium und vor Würzburg das zweite Votum.
. Damit wurde es gegebenenfalls zum Sprecher des Corpus Evangelicorum, was etwa in der Sitzung vom 10. Mai 1647 wahr- scheinlich der Fall war: Einzig Sachsen-Altenburg ging hier die Schriftsätze, die Beratungsvorlage waren, Punkt für Punkt durch

S. Nr. 134.
. Auch sonst trat Thumbshirn als Sachwalter des Corpus Evangelicorum auf

S. oben Anm. 66; [ Nr. 136 Anm. 19 ] ; ferner Nr. 137 bei Anm. 11: Thumbshirn beschwerte sich (hier gemeinsam mit seinem Kollegen Carpzov) communi evangelicorum nomine darüber, daß im FRM die Osnabrücker Protokollanten nicht zugelassen worden waren. Wie weit die Zusammenarbeit von Thumbshirn und Carpzov sonst ging, ob beide ihre Voten selbständig oder gemeinsam ausgearbeitet haben, läßt sich nicht sagen.
. Bemerkens- wert ist seine Kritik am Reichsdirektorium, das z. B. ein Reichsgutachten ausgefertigt hatte, ohne zuvor in beiden Kongreßstädten eine Re- und Cor- relation zu veranstalten, oder in Münster eine Sache eher als in Osnabrück beraten ließ, wobei die dortigen (Teil-)Kurien zudem noch untereinander re- und correferiert hatten

S. z. B. Nr. 133 bei Anm. 21, Nr. 134 bei Anm. 71 und Nr. 141 bei Anm. 31.
. Auch bei diesen kritischen Stellungnahmen zu Verfahrensfragen hat Thumbshirn wahrscheinlich als Repräsentant der Evangelischen gehandelt. Als Sachsen-Altenburg einmal nicht vertreten war und Sachsen-Weimar als erster evangelischer Reichsstand votierte, kam nämlich die entsprechende Kritik von dessen Gesandten Heher

S. Nr. 143 bei Anm. 11.
.
Zweifellos gehörte Thumbshirn zu den Votanten, die in staatsrechtlichen Fragen besonders sachkundig waren

S. z. B. Nr. 127 bei Anm. 34 und Nr. 129 bei Anm. 81.
. Zu diesen zählte auch Sinold gen.

[p. XCIII] [scan. 93]

Schütz (Hessen-Darmstadt), der einmal Bodin angeführt hat

S. Nr. 138 bei Anm. 44. Sinold gen. Schütz war Universitätsprofessor (s. APW III A 3/1 [ Nr. 1 Anm. 16 ] ).
. Hingegen glänzte Vorburg (Würzburg) durch seine historischen Kenntnisse, die sich besonders in seinem langen, schriftlich vorgelegten Votum vom 16. März 1647 niedergeschlagen haben, in dem er die Frage der achten Kur und dabei die Geschichte des Kurkollegs behandelt hat

S. das Votum Würzburgs in Nr. 129. Zu Vorburgs geplanten und nur zu einem kleinen Teil realisierten Geschichtswerken s. Lehsten II, 95.
.
Lampadius ist im Editionszeitraum nicht mehr so sehr hervorgetreten, wie das insbesondere im Herbst 1645 der Fall gewesen war

S. APW III A 3/1, LXXXI.
. Da nun auch Braunschweig-Celle und -Wolfenbüttel durch eigene Gesandten vertreten waren, nahm er nicht mehr eine solch exponierte Stellung ein wie 1645, als er allein die braunschweigischen Stimmen geführt hatte. Bisweilen hat er freilich noch 1647 andere Reichsstände mitvertreten und so Stimmen kumuliert. Wahrscheinlich ist das mit Bedacht bei der wichtigen Sitzung am 16. März 1647 geschehen, als über die Pfälzische Sache bzw. über die Errichtung der achten Kur abgestimmt wurde

S. Nr. 129.
. Im weiteren Ver- lauf des Jahres ließ er sich selbst mehrfach vertreten, so am 1. Juni, am 28. August und am 14. September 1647 durch den Braunschweig- Wolfenbütte- ler Gesandten Cöler. Dieser war sein Schwiegersohn, so daß er sicherlich ganz im Sinne des Lampadius votiert hat

S. in Nr. 136 und 141 die Voten Braunschweig-Lüneburgs und Nr. 139 bei Anm. 35. Zur Verwandtschaft zwischen Lampadius und Cöler s. APW III A 3/2 [ Nr. 89 Anm. 90 ] . – Bereits am 7. Mai 1646 hatte Lampadius, ohne genau zu wissen, was proponiert werden würde, Thumbshirn beauftragt, das sachsen-altenburgische Votum im Namen Braun- schweig -Calenbergs zu wiederholen (s. S. 7 Z. 8–12).
. Vielleicht ließ sich Lampa- dius auch deshalb gern gelegentlich vertreten, weil er nicht mehr so lei- stungsfähig war wie früher. Er starb am 10. März 1649 in Münster, nach- dem er vier Jahre und sechs Monate in Osnabrück und Münster geweilt und dort die Interessen Braunschweig-Lüneburgs vertreten hatte

Johann Ludolph Walther , 64, hat diese Zeitspanne hervorgehoben. Zum Tod des Lam- padius in Münster s. Steinwascher , 329 Anm. 382.
. Bei einem anderen Gesandten ist der Zusammenhang zwischen krankheitsbedingter Abwesenheit und nahem Tod offensichtlich: Johann Müller, der Branden- burg -Kulmbach und -Ansbach vertrat, fehlte am 23. September 1647, weil er sich unpäßlich fühlte, nahm am 30. September, als es um die Beset- zung Herfords und damit um kurbrandenburgische Belange ging, noch ein

[p. XCIV] [scan. 94]

letztes Mal an einer Osnabrücker Fürstenratssitzung teil und verstarb am 16. Januar 1648 in Osnabrück .

B Die Überlieferung

I. Protokollführung und Druckvorlagen

Die Protokollführung des Fürstenrats Osnabrück folgte während des Edi- tionszeitraums , also vom Mai 1646 bis September 1647, der Vereinbarung von Anfang Februar 1646

S. APW III A 3/3, CIII.
. Demgemäß führten die evangelischen Mit- glieder des Fürstenrats ein gemeinsames, von dazu bestellten Sekretären ausgearbeitetes und den übrigen evangelischen Gesandtschaften durch Diktatur mitgeteiltes Protokoll. Es ist weit ausführlicher als die für den Editionszeitraum lückenhaften Protokollserien katholischer Reichsstände. Deshalb dient es als Druckvorlage, in Nr. 131 ergänzt durch einen Aus- zug aus Magdeburg E. Seitens der katholischen Reichsstände liegen drei Teilserien und eine vollständige Protokollreihe vor. Die österreichische Teilserie ist die wichtigste, da Österreich bei acht Sitzungen das Direk- torium führte. Wesentliche Abweichungen der österreichischen, bayeri- schen und pfalz-neuburgischen Protokollüberlieferungen gegenüber der Druckvorlage sowie relevante individuelle Zusätze in den Überlieferun- gen des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls sind im Variantenapparat vermerkt. Eine grundsätzlich tendenziöse Wiedergabe des Sitzungsverlaufs oder einzelner Voten sowie größere Lücken der Druckvorlage lassen sich nicht feststellen, so daß der Apparat schmal gehalten werden konnte. Die Würzburger Serie ist zwar als einzige Protokollreihe eines katholischen Reichsstands vollständig, doch geben die wenigen eigenständigen Proto- kolle nicht den vollständigen Sitzungsverlauf wieder, während der größte Teil der Serie fast gänzlich aus Abschriften besteht, so daß beim Vergleich von Würzburg A I 1 mit dem abgedruckten Text keine inhaltlich rele- vanten Abweichungen festgestellt werden konnten.
Im Fürstenrat Münster wurden keine Protokollanten zu den Sitzungen zugelassen. Deshalb durften die aus Osnabrück angereisten Sekretäre in den vier Sitzungen, die im Sommer 1647 unter Beteiligung der sonst in Osnabrück votierenden Reichsstände in Münster stattfanden, nicht Protokoll führen

S. Nr. 137.
. Diese Sitzungen vom Juni und Juli 1647, derer in Nr. 137 gedacht wird, sind in den meisten Serien des evangelischen Gemein-

[p. XCV] [scan. 95]

schaftsprotokolls mitgezählt, in einigen aber übergangen worden, so daß die Numerierung des Gemeinschaftsprotokolls im August und September 1647 nicht mehr einheitlich ist.
Wieviele katholische Protokollanten an den Fürstenratssitzungen in Os- nabrück teilnahmen, muß offenbleiben. Ein Vermerk im evangelischen Gemeinschaftsprotokoll vom 28. März 1647

S. 169 Z. 35f.
deutet darauf hin, daß zumindest bei der Re- und Correlation, die unter ungewöhnlich großer katholischer Beteiligung stattfand, außer dem Sekretär des Österreichi- schen Direktoriums wenigstens ein weiterer katholischer Protokollant zu- gegen war.
Das evangelische Gemeinschaftsprotokoll wurde nach wie vor unter Feder- führung des Magdeburger Sekretärs Werner ausgearbeitet und diktiert

S. APW III A 3/3, CIVf. Im Editionszeitraum war die Zahl der Mitarbeiter am Protokoll meist kleiner als zuvor: Jäger (Sachsen-Weimar und -Gotha) war immer beteiligt, Werner 19mal (Nr. 122–133, 135, 136, 138–142), der Sachsen-Altenburger Ebart 17mal (Nr. 122, 123, 129–136, 138–144), der Pommer Fehr dreimal (Nr. 122–124) und der Braunschweiger Christian Lampadius zweimal (Nr. 122, 125), so daß sechsmal nur zwei, 13mal drei, zwei- mal vier und einmal fünf zusammenarbeiteten und mit ihrer Unterschrift (in Magdeburg E) für die Richtigkeit bürgten.
. Da Werner an der Sitzung vom 10. Mai 1647 ausnahmsweise nicht teil- genommen hatte, arbeiteten die Sekretäre Ebart und Jäger das Protokoll (Nr. 134) ohne ihn aus, doch hat Werner den Text diktiert

Diktatvermerke in Braunschweig - Celle B I und Sachsen - Lauenburg B bezeugen die Diktatur durch Magdeburg.
. Bei den letz- ten beiden Sitzungen des Jahres 1647 (Nr. 143 und 144) war seine Mitwir- kung am Protokoll wegen der bevorstehenden Abreise der Magdeburger Gesandtschaft nicht mehr möglich

Werner hat in der vorletzten Sitzung (Nr. 143) noch mitgeschrieben (s. Magdeburg D), sich aber nicht mehr an der Ausarbeitung beteiligt. Krulls letzter Bericht vom WFK an den Magdeburger Adm. August mit den beigelegten Protokollen vom 28. und 30. August sowie 14. und 18. September (Nr. 139–142) stammt vom 23. September 1647 ( Magdeburg Ea fol. 788 und 789–836).
, so daß wieder Ebart und Jäger die Ausarbeitung übernahmen. Ihr Protokoll ist aber nicht diktiert worden und in der von ihnen unterzeichneten Form nur in den Akten Jägers überliefert. Als Druckvorlage dient deshalb für Nr. 143 und 144 Sachsen - Gotha B IV

Beide Sitzungen sind weiterhin durch (identische) Protokolle in Sachsen - Altenburg A II 1 und Würzburg A I 1 dokumentiert, die aber einen schlechteren Text bieten.
. Demnach war Werners Anwesenheit für die Diktatur unerläßlich, wobei die bisweilen wochenlangen Abstände zwischen einzelnen Sitzungen und dem Diktat wahrscheinlich auf ihn zurückzuführen sind: Als er am Protokoll vom 10. Mai 1647 nicht beteiligt war, konnte die ausgearbeitete

[p. XCVI] [scan. 96]

Fassung schon nach zehn Tagen diktiert werden, während die Protokolle vom 28. März, 5. April und 3. Mai 1647 erst am 24., 29. und 31. Mai diktiert wurden

S. Anm. 1 von Nr. 131–134. Die Zeit zwischen Sitzung und Diktatur schwankte noch stärker als in der ersten Jahreshälfte 1646 (APW III A 3/3, CV Anm. 343), indem sie nur drei Tage bei der 41. Sitzung, aber über zwei Monate bei der 32. betrug (Nr. 127, 136). Die Zeitspanne ist durchschnittlich größer geworden, da sie bei einem Viertel der Sitzungen mehr als einen Monat und nur bei einem Viertel weniger als eine Woche betrug.
.
Die Sekretäre verließen – wie die Gesandten – die Sitzung, wenn ein Thema behandelt wurde, bei dem ihre Gesandtschaft als betroffen galt; hingegen konnte ein Sekretär Protokoll führen, wenn der Gesandte aus anderen Gründen nicht an der Sitzung teilnahm

Werner und Ebart verließen am 7. Mai 1646 mit den Ges. die Sitzung (Nr. 122 bei Anm. 43), während Werner protokollierte, als Magdeburg am 27. Mai und 1. Juni 1647 nicht vertreten war (s. Nr. 135 und 136).
.
Auch im Editionszeitraum sind dem evangelischen Gemeinschaftsproto- koll wieder Voten und andere Schriftsätze beigelegt oder bei der Dik- tatur wörtlich eingefügt worden. In Fortsetzung der laufenden Zählung der Sitzungen tragen die elf schriftlich eingereichten Einzelvoten und vier Schriftsätze, die das Salzburger Direktorium mitgeteilt hatte, die Beila- genbezeichnung 16 bis 30

S. Nr. 129 (Voten Österreichs, Würzburgs, Hildesheims, Pfalz-Neuburgs und ein Protest Pfalz-Veldenz’ als Beilagen 16–20), Nr. 138 (conclusum als Beilage 21), Nr. 139 (Voten Brandenburg-Kulmbachs, Württembergs und der Wetterauer Gf.en als Beilagen 22–24), Nr. 142 (Voten Basels, Württembergs, Pfalz-Veldenz’ als Beilagen 25–27 sowie vom Direk- torium zusammengestellte erinnerungen als Beilage 28), Nr. 143 (Bericht mit „Meinung“ des FRM als Beilage 29) und Nr. 144 (Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für ein Schreiben an den Kf.en von Brandenburg als Beilage 30).
. Sehr wahrscheinlich wurden die Voten nor- malerweise erst nachträglich eingereicht; denn nur einmal ist im Proto- koll vermerkt, daß ein Gesandter in der Sitzung selbst den Text seines Votums dem Direktor übergab

Übergabe des Pfalz-Neuburger Votums (Beilage 19) durch Cloet (s. S. 124 Z. 19f).
. Ob dieser mehrere Exemplare erhielt und einige an die Protokollanten weiterreichte, oder ob die Gesandten ihrerseits auch dem Magdeburger Sekretär (und weiteren Protokollanten) ein Exemplar gaben, muß offenbleiben

Die Beilage eines Pfalz-Neuburger Votums zu einem Protokollauszug Carpzovs in Sach- sen - Altenburg A II 1 (s. unten bei Anm. 244) deutet darauf hin, daß die Sachsen- Alten- burger Gesandtschaft zumindest gelegentlich Zugang zu solchen Voten hatte.
. Jedenfalls liegen nur im Magde- burger Protokoll Werners ( Magdeburg E) alle schriftlich vorgelegten, als Anlagen zum Protokoll mit einer Nummer versehenen Voten auf geson- derten Blättern bei und geben schon durch ihre fremde Schrift zu erkennen, daß sie nicht zum Protokolltext der Sekretäre gehören. Da sie meist ein-

[p. XCVII] [scan. 97]

leitende Bemerkungen enthalten, die auf den bisherigen Sitzungsverlauf Bezug nehmen

Zweifache Bezugnahme auf vorhergehende Voten z. B. bei Würzburg am 16. März 1647 (s. Nr. 129, erster und zweiter Satz des Würzburger Votums), aber keine derartige Bezug- nahme im sofort übergebenen Votum Pfalz-Neuburgs (s. ebenda , Votum Pfalz- Neu- burgs ).
, muß man annehmen, daß zumindest diese Passagen erst nachträglich formuliert wurden. Sie geben deshalb zwar den Willen des Reichsstands authentisch wieder, doch ist keineswegs sicher, daß der Gesandte während der Sitzung präzise das gesagt hat, was als schriftliche Version überliefert ist. Die grundsätzliche, inhaltliche Übereinstimmung zwischen Text und Vortrag bezeugen die Protokollanten, die jedes Proto- koll mit einer entsprechenden Erklärung und ihrer Unterschrift beglau- bigten . Bei den ohne Werner ausgearbeiteten Protokollen sind schriftliche Vorlagen lediglich zum Teil als solche unter Aufnahme der Beilagenzählung kenntlich gemacht worden

In der Sitzung vom 10. Mai 1647 (Nr. 134) muß Würzburg sein Votum schriftlich ein- gereicht haben, ohne daß Ebart und Jäger dies angemerkt hätten; denn es steht in der Druckvorlage und weiteren identischen Überlieferungen in der ersten Person (s. Nr. 134 bei Anm. 73) und hat in Herzogtum Bayern A I 1 identischen Text, allerdings in der dritten Person. Im Originalprotokoll Ebarts und Jägers (in Magdeburg E) wurde das Würzburger Votum ohne Hinweis auf eine schriftliche Vorlage in den Protokolltext inte- griert . In Sachsen - Weimar B VIII ist das Würzburger Votum durch nachträgliche Kor- rektur in die dritte Person gesetzt worden. Hingegen gehören zu den von Ebart und Jäger ausgearbeiteten Protokollen in Nr. 143 und 144 die Beilagen 29 und 30.
.
Wie am deutlichsten die heterogen zusammengesetzte Protokollserie in Würzburg A I 1 erkennen läßt, wurden zumindest in gewissem Um- fang Protokolle von Gesandtschaft zu Gesandtschaft weitergegeben. Es ist wahrscheinlich kein Zufall, daß es gerade die Würzburger Gesandtschaft war, die über die Konfessionsgrenzen hinweg Zugang zum evangelischen Gemeinschaftsprotokoll gefunden hat; denn bei Würzburg deutete sich bereits an, daß es 1648 zu jenen kompromißbereiten Reichsständen gehören würde, die sich zur Zusammenarbeit über die konfessionellen Schranken hinweg bereitfanden, um den Frieden endlich herbeizuführen

S. oben bei Anm. 72.
.
Ein Teil der Protokolle (Nr. 122–126, 129–136, 138, 139, 141 und 142) wurde bereits bei Meiern abgedruckt, während die Protokolle von Nr. 127, 128 und 140 (Exemtion der Stadt Basel bzw. der Eidgenossenschaft) sowie Nr. 143 und 144 (abschließende Beratungen über die kurbrandenburgi- sche Besetzung Herfords) dort nicht dokumentiert sind. Meierns Druck enthält, ebenso wie die archivischen Überlieferungen, einzelne Fehler und

[p. XCVIII] [scan. 98]

Lücken

So fehlt z. B. im Ost. Votum des Protokolls vom 16. März 1647 bei Meiern der Passus nur pfandtsweise beseßen, auch in der pfandtverschreibung von Churpfalz (vgl. den Text in Nr. 129 bei Anm. 20 mit Meiern IV, 368 Z. 5 von unten). Zur Publikation der FRO -Protokolle durch Meiern s. im übrigen APW III A 3/3, CVI.
. Gelegentlich geben auffällige Übereinstimmungen von Proto- kollen bestimmter Provenienzen mit dem Druck bei Meiern Hinweise auf dessen Vorlagen, die er im einzelnen nicht genannt hat. So gibt es mehr- fach Übereinstimmungen des Protokolltextes in den Akten des Gesandten Heher in Rudolstadt ( Sachsen - Weimar B VIII) mit den übrigen Überlie- ferungen der Provenienz Sachsen-Gotha und -Weimar sowie dem Abdruck in Meiern

S. Anm. 254.
. Bei einem anderen Protokoll deutet eine auffällige Über- einstimmung zwischen Meiern und der Druckvorlage aus den calenbergi- schen Akten auf eine Abhängigkeit von dieser Protokollüberlieferung

S. den letzten Satz des hessen-darmstädtischen Votums in Nr. 132, Variantenapparat. Bethen, sölches zu protocolliren steht zwar (abgesehen von der Druckvorlage und Mei- ern V) auch in Magdeburg E, doch spricht die Tätigkeit Meierns in Hannover (s. Osch- mann , Meiern, 781) für die Benutzung der braunschweig-calenbergischen Überlieferung.
. Eine Heranziehung dieser Archivalien ist deshalb gut erklärlich, weil Mei- ern Archivdirektor in Hannover war.

II. Beschreibung der herangezogenen Protokollserien

1. Allgemeines

Für die vorliegende Edition wurden nur vollständige Protokollserien oder wichtige Teilserien berücksichtigt, nicht aber einzelne Protokolle, Extrakte, „Meinungen“ oder Einzelvoten, wie sie die Akten der meisten Reichsstände enthalten. Bei Protokollserien, die bereits im vorhergehenden Teilband APW III A 3/3 beschrieben sind, wird nur auf Besonderheiten verwiesen, die für die Protokolle des Editionszeitraums relevant sind. Alle Über- lieferungen des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls weisen kleinere (irrtümliche) Abweichungen gegenüber der Diktatvorlage ( Magdeburg E) auf

Bei den Protokollserien, die durch äußere Merkmale wie Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten leicht als Exemplare des ev. Gemeinschaftsprotokolls iden- tifizierbar sind, wurden kürzere Absätze von wenigen Zeilen ganz und bei längeren Absätzen die ersten und letzten Sätze oder mindestens jeweils drei bis vier Zeilen kolla- tioniert . Dabei konnten nur wenige inhaltlich substantielle Varianten ermittelt werden.
. Deshalb werden im folgenden nur Mängel hervorgehoben, wenn sie aus diesem üblichen Rahmen fallen. 13 Serien des evangelischen Pro- tokolls ist gemeinsam, daß dem Protokoll von Nr. 123 die in der Sitzung

[p. XCIX] [scan. 99]

verlesene „Meinung“ des Fürstenrats Münster beiliegt; bei einer weiteren schließt das Protokoll mit einer Zusammenfassung dieser „Meinung“

In Baden - Durlach A I, Braunschweig - Calenberg B I, Braunschweig - Celle A I, Braunschweig - Wolfenbüttel A I, B I und C I, Magdeburg Ea, Sachsen - Gotha A III, Sachsen - Lauenburg B, Sachsen - Weimar A III, Wetterauer Grafen ( Nas- sau - Dillenburg ) C 2, Wetterauer Grafen ( Nassau - Saarbrücken ) A III 3 und Württemberg A I liegt die „Meinung“ des FRM bei, während Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I eine Zusammenfassung enthält (s. [ Nr. 123 Anm. 4 ] ).
.

2. Die Protokollserien

– Markgrafschaft Baden-Durlach: Baden - Durlach A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CX f.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschafts- protokoll für Nr. 122–136. Die Reihenfolge ist insofern gestört, als auf das Protokoll vom 16. März 1647 (Nr. 129) jenes vom 10. Mai 1647 (Nr. 134) folgt, das zudem eine falsche Sitzungsnummer trägt und die Beglaubigungsklausel der Protokollanten fortgelassen hat. Eine falsche Sitzungsnummer hat auch das Protokoll von Nr. 133. Einen Diktatvermerk tragen die Protokolle Nr. 123, 125 und 130. Das Protokoll von Nr. 122 hat gegenüber der diktierten Fassung einen individuellen Zusatz

S. die Textvariante in Nr. 122 bei Anm. 73.
.
– Kurfürstentum und Herzogtum Bayern: Herzogtum Bayern A I 1

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXI.
enthält für den Editionszeitraum neben zwölf Fürstenratspro- tokollen Osnabrück zwei Notizen, die nur den Inhalt der Sitzungen angeben, an denen der bayerische Gesandte nicht teilgenommen hat (Nr. 122–128, 130, 132–136; Notizen: Nr. 129, 131). Obgleich die Protokolle zum Teil berichtsartig sind

Das Protokoll von Nr. 124 ist z. B. berichtsartig, führt aber die Proteste auf und gibt relativ ausführlich das Votum Braunschweig-Wolfenbüttels wieder, dessen Ges. zum ersten Mal teilnehmen. Dagegen gibt das Protokoll von Nr. 136 den ganzen Verlauf wieder, allerdings ohne die Diskussion am Ende der Sitzung.
, oft summarisch gleichlautende Voten zusammenfassen und insgesamt immer einen kürzeren Text bieten als die Druck- vorlage , enthalten sie doch einzelne wichtige Abweichungen gegenüber dem evangelischen Gemeinschaftsprotokoll

S. z. B. Nr. 122, vierte Umfrage, Variantenapparat: Nur Herzogtum Bayern A I 1 vermerkt eine Beschwerde Württembergs über die Höhe seines Kammerzielers angesichts der noch nicht vollständigen Restitution seiner Lande.
. In die Protokolle von Nr. 123 und 133 sind die in der Sitzung verlesenen „Meinungen“ des Fürstenrats Münster wörtlich eingefügt.
Das Würzburger Protokoll hat Teile des bayerischen übernommen

S. unten S. CX f unter: Hochstift Würzburg bzw. unter Würzburg A I 1.
.

[p. C] [scan. 100]

Markgraftum Brandenburg-Kulmbach:
Brandenburg - Kulmbach B I V

S. die Beschreibung des Konvoluts in APW III A 3/3, CXII.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Ge- meinschaftsprotokoll für Nr. 122–128, 130–134, 136 und 139. Die meisten kulmbachischen Protokolle haben mehr Flüchtigkeitsfehler als andere Serien; keines trägt einen Diktatver- merk . Das Protokoll von Nr. 124 ist falsch datiert; bei jenen von Nr. 127 und 128 fehlen am Schluß Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Die Protokolle von Nr. 133 und 136 sind unvollständig

S. Anm. 2 von Nr. 133 und 136.
.
Fürstentum Braunschweig-Calenberg: Braunschweig - Calenberg B I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXII. Die Überprüfung im Nie- dersächsischen HStA Hannover bestätigte, daß es sich um eine einheitliche Abschrift Calenberger Provenienz handelt. Die im hinteren Teil defekte Heftung und der beschrif- tete Aktendeckel sind sehr wahrscheinlich zeitgenössisch.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Ge- meinschaftsprotokoll für Nr. 122–136, 138–142 sowie die Notiz über die vier Sitzungen in Münster (Nr. 137). Diese Überlieferung ist Druckvorlage für Nr. 122–142. Alle Protokolle schließen mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Das Protokoll von Nr. 123 trägt als einziges einen Diktatvermerk.
– Fürstentum Braunschweig-Celle: Braunschweig - Celle A I

S. die Beschreibung des Faszikels und seiner ersten Protokollserie, zu der die gleich genann- ten fünf Abschriften des Editionszeitraums zählen, in APW III A 3/3, CXII f.
enthält für den Editionszeitraum zunächst fünf nicht foliierte Abschriften des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls (Nr. 122–126), die alle mit Beglau- bigung und Namen der Protokollanten enden, während nur das Protokoll von Nr. 125 einen Diktatvermerk trägt. Das Protokokoll von Nr. 126 hat im Braunschweig- Wolfenbütte- ler Votum einen nachträglich eingefügten Zusatz

S. S. 71 Z. 25ff.
, dessen Text auch Braunschweig - Wolfenbüttel A I, B I und C I haben. Diese Übereinstimmung deutet darauf hin, daß diese vier Braunschweiger Überlieferungen nicht alle auf dem in der Diktatur mitgeteilten Text beruhen, sondern teilweise auf Abschriften. Ob dieses Abhängigkeitsverhältnis mehr als punktuelle Bedeutung hat, konnte nicht geklärt werden.
Auf die genannte Serie von fünf Protokollen folgt unmittelbar anschließend eine Serie von 15 Abschriften des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls auf zeitgenössisch foliierten 220 Blatt (Nr. 127–136, 138–142), die fortlaufend, zum größten Teil in einer markanten Schrift mit extremen Ober- und Unterlängen, geschrieben wurden und alle mit Beglaubi- gungsklausel und Namen der Protokollanten enden. Einen Diktatvermerk tragen nur die Protokolle von Nr. 127 und 138. Braunschweig - Celle B I

Geheftet, nicht foliiert.
enthält das evangelische Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 127–132 und 134 sowie ein Konzept der Sitzung vom 16. März 1647 (Nr. 129). Die Protokolle von

[p. CI] [scan. 101]

Nr. 127 bis 131 und Nr. 134 tragen einen Diktatvermerk, wobei jener von Nr. 130 gegenüber den Angaben anderer Überlieferungen (anscheinend irrtümlich) um einen Tag differiert. Von den diktierten Protokollen fehlen nur bei Nr. 134 Beglaubigung und Namen der Protokol- lanten . Das Konzept der 34. Sitzung hat einen breiten Rand mit Zusätzen des Schreibers. Es gibt den Verlauf der Sitzung einschließlich der Zwischenrufe meist in ausformulierten Sätzen wieder und ähnelt insgesamt der diktierten Fassung. Am Kopf steht außer Datum und Uhrzeit Publica sessio principum Imperii Romani habita Osnabrugae in curia, ferner die Ziffer 304 (unbekannter Bedeutung); es endet mit Finis. Bisweilen sind, anders als im diktier- ten Protokoll, die Namen der Votanten angegeben, so bei Braunschweig-Celle Langenbeck und bei Braunschweig-Grubenhagen Lampadius, der auch die Voten von Braunschweig-Wolfenbüttel und -Calenberg führte

An sich kam Langenbeck die Führung des Grubenhagener Votums zu (s. [ Nr. 125 Anm. 24 ] ).
. Für die Provenienz Braunschweig-Celles sprechen neben der Überlieferung in diesem Bestand die relativ eingehenden Erläuterungen, daß der Beschluß am Ende der Sitzung auf Wunsch Braunschweig-Celles erweitert wurde, während dies in Magdeburg D nur stichwortartig am Rand nachgetragen ist und das diktierte Proto- koll gar nichts darüber sagt

S. S. 142 Z. 29f.
.
– Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel: Braunschweig - Wolfenbüttel A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXIII.
, B I

S. die Beschreibung des Faszikels ebenda .
und C I

Gebunden, fol. 1–725 (moderne Foliierung über einer abweichenden zeitgenössischen), davon fol. 1–521 Protokolle des FRO 1646–1647 und fol. 522–725’ damit in Zusammen- hang stehende Verhandlungsakten; ganzseitig von mehreren Händen geschrieben.
enthalten für den Editionszeit- raum das evangelische Gemeinschaftsprotokoll mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten für Nr. 122–126 (= A I) bzw. Nr. 122–136 und 138–142 (= B I und C I). In Braunschweig - Wolfenbüttel A I trägt Nr. 125 einen Diktatvermerk, in B I Nr. 125, 127, 138 und in C I Nr. 125, 127–129, 134 und 138. In Nr. 126 haben alle drei Wolfenbütteler Überlieferungen im eigenen Votum dieselbe Abweichung gegenüber dem diktierten Text wie Braunschweig - Celle A I

S. bei Anm. 200.
.
– Landgrafschaft Hessen-Kassel: Hessen - Kassel A XIII

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXIVf.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemein- schaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–142; ein Protokoll ist unvollständig . Die Pro- tokolle Nr. 129, 130, 132, 133, 135, 141 und 142 tragen einen Diktatvermerk, der aufgrund der Bindung nicht immer vollständig lesbar ist. Beim Protokoll von Nr. 134 fehlen Beglau- bigungsklausel und Namen der Protokollanten; außerdem ist am Kopf des Protokolls eine falsche Ordnungszahl angegeben. Im Protokoll von Nr. 140 ist die Datierung falsch. Die Sit-

[p. CII] [scan. 102]

zungen in Münster sind nicht mitgerechnet, so daß sich von Nr. 138 an wie für Pommern A I und Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I eine abweichende Numerierung ergibt

S. jeweils Anm. 1 in Nr. 138–142.
.
– Erzstift Magdeburg: In Magdeburg D

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXV.
liegen für den Editionszeitraum nur für Nr. 134 und 144 keine Mit- schriften vor, da Werner an diesen Sitzungen nicht teilgenommen hat

Zu den Gründen s. [ Nr. 134 Anm. 3 ] und oben Anm. 174.
. Daß sein Protokoll maßgeblich für die ausgearbeitete Fassung des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls gewor- den ist, sieht man beispielhaft an seiner Erläuterung, warum er und die anderen Sekretäre bei der Re- und Correlation am 28. März 1647 eine Umfrage des Fürstenrats nicht haben proto- kollieren können; sein Text

Fol. 325 (im Schriftduktus anders als die mitgeschriebenen Teile); s. S. 169 Z. 34–37 und Meiern IV, 389 .
ist fast wörtlich in die Ausarbeitung eingegangen. Allerdings ist Werners Rapular gegenüber dem ausgearbeiteten Protokoll nicht überall vollständig. So fehlt z. B. in Nr. 125 der Wortbeitrag des Lampadius und der Verweis auf die Diskussion am Ende der Sitzung. Auch ist in der folgenden Sitzung Braunschweig-Grubenhagen als Votant nicht erwähnt

S. Nr. 125 bei Anm. 40 (Diskurs des Lampadius) und S. 71 Z. 21f: nur das bay. und das würzburgische Protokoll nennen Braunschweig-Grubenhagen.
, während in anderen Fällen gerade Werners Rapular auch solche Voten ver- zeichnet , bei denen sich ein mit mehreren Voten betrauter Gesandter lediglich einem früheren Votum anschloß, so daß diese kurze Wortmeldung leicht überhört werden konnte

So verzeichnet Werner am 16. März 1647 im Gegensatz zu anderen Überlieferungen, darunter dem ev. Gemeinschaftsprotokoll, die Voten Basels und Pfalz-Zweibrückens und am 27. Mai 1647 das Votum Baden-Durlachs (s. S. 125 Z. 30; S. 247 Z. 22).
. Es ist kaum entscheidbar, ob Werner in derartigen Fällen ein Votum auch dann eingereiht hat, wenn es tatsächlich gar nicht abgegeben worden war, weil der Gesandte in dem betreffenden Fall nicht instruiert war oder eines seiner Voten vergessen hatte.
Für die Sitzung vom 28. August 1647 sind Verhandlungen über Magdeburgs Platz in der Votierordnung nur durch einen Randvermerk Werners dokumentiert

S. S. 280 Z. 26f.
.
Magdeburg E enthält das in der Regel unter Werners Leitung ausgearbeitete und dik- tierte Protokoll der evangelischen Mitglieder des Fürstenrats Osnabrück und eine Notiz (Nr. 122–142)

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXVf; zur Notiz der Protokollanten s. Nr. 137.
; es dient für eine Umfrage in Nr. 131 als Druckvorlage. In Nr. 122 ist der Text der zweiten und dritten Umfrage nicht von Werner

Werner mußte die Sitzung zeitweise verlassen (s. Nr. 122 bei Anm. 43).
, sondern von einer unbekannten Hand (Jäger, Christian Lampadius oder Fehr) geschrieben worden, wobei eine weitere Hand Ergänzungen nachgetragen hat. Auch Werner hat noch an einigen Stellen korrigiert, z. B. das (zusammen mit dem württembergischen geführte) Pfalz-Veldenzer Votum ergänzt. Da alle Protokollanten die von Werner geschriebene, auf das Gesamtprotokoll bezogene Beglaubi- gungsklausel unterzeichnet haben, muß man annehmen, daß sie damit auch die Ergänzung Werners als rechtmäßig ansahen und eingestanden, daß sie das sehr kurze Votum von Pfalz-

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Veldenz versehentlich nicht registriert hatten: ein Hinweis darauf, wie leicht solche Irrtümer möglich waren. In dasselbe Protokoll hat eine weitere nicht identifizierbare Hand eine kleine Ergänzung zum österreichischen Votum der ersten Umfrage gesetzt. Im Protokoll von Nr. 127 hat Krull das Magdeburger Votum an einigen Stellen korrigiert. Wahrscheinlich stammen auch die kleinen Korrekturen zum Magdeburger Votum in Nr. 130 von seiner Hand. Bei den schriftlich eingereichten, hier im Original beiliegenden Voten hat Werner einige stilistische Fehler korrigiert und gelegentlich am Schluß einen Satz ergänzt

Werner hat z. B. einen Satz an das Pfalz-Neuburger Votum angehängt, das während der Sitzung übergeben wurde (s. Nr. 129, Variante bei Anm. 76). Zu den eingereichten Voten s. oben Anm. 178.
.
Im Protokoll der Re- und Correlation vom 28. März 1647 ist für die Umfrage im Fürstenrat, bei der die Protokollanten nicht zugegen waren, ein Protokollauszug Carpzovs mit einer entsprechenden Erklärung Werners beigefügt. Der Auszug unterrichtet über die Umfrage, den erneuten Zusammentritt der Kurien, die Relation des Kurfürstenrats, die Correlation des Fürstenrats sowie über die nochmaligen Stellungnahmen beider Gremien. In Nr. 131 wird damit die Lücke des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls geschlossen. Zu Carpzovs Protokollauszug gehört als Beilage A das schriftlich vorgelegte Votum Pfalz-Neuburgs. Der Auszug ist vielleicht deshalb nicht in die Diktatur einbezogen worden, weil der Gesandte, anders als die Sekretäre, nicht formell als Protokollant im Fürstenrat zugelassen worden war und bei nur einem Protokollanten der Verdacht tendenziöser Darstellung bestehen mochte. Ferner liegt Werners Protokoll ein kurzer Text mit der Correlation des Fürstenrats bei, den die evangelischen Sekretäre für ihre (ausführlichere) Darstellung derselben hinzugezogen haben . Die Reinschrift des von Ebart und Jäger ausgearbeiteten Protokolls vom 10. Mai 1647

S. oben bei Anm. 173. Die von Ebart und Jäger unterschriebene Beglaubigungsklausel stammt von Werners Hand.
hat Werner hin und wieder leicht korrigiert. Das Votum Würzburgs steht hier, wie in den meisten diktierten Protokollen, in der ersten Person Singular, wurde also sicherlich schriftlich vorgelegt, von Ebart und Jäger aber kommentarlos in den Protokolltext eingefügt

S. oben Anm. 182.
.
Den Protokollen von Nr. 139 und 140 liegen die Wetterauer Voten in mehreren Exemplaren bei: einmal in Geißels schwer lesbarer Hand, dann in Abschrift von einer unbekannten Schrei- berhand . Beim Protokoll von Nr. 139 weicht die Abschrift stilistisch leicht vom eingereichten Exemplar ab, wurde in dieser Form unter Verweis auf die schriftliche Vorlage diktiert und als Beilage 24 gezählt. Beim Protokoll von Nr. 140 liegt neben Geißels Originalvotum und des- sen Kopie der stilistisch erheblich und inhaltlich geringfügig abweichende Text innerhalb des Protokolls vor

S. für das Votum in Nr. 139 oben Anm. 178 und für jenes vom 30. August S. 300 Z. 25–29.
. Es gibt weder einen Verweis auf die schriftliche Vorlage des Votums noch eine Beilagennummer. Anscheinend haben die Protokollanten in diesem Fall auf ihre Mit- schriften zurückgegriffen und Geißels Votum jedenfalls nicht in das ausgearbeitete Protokoll übernommen.
Kopien einzelner Protokolle aus Magdeburg E einschließlich der Beglaubigungsklausel mit ihren Folioangaben finden sich in Sachsen - Altenburg A I 1 und Grafen von Schwarz- burg A I.

[p. CIV] [scan. 104]

Magdeburg Ea

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXVIf. Abweichend von der dortigen Angabe stammen die Abschriften der Protokolle vom Magdeburger Kanzlisten Christoph Mylius, wie ein Vergleich der Schrift mit jener in einem Schreiben Mylius’ an Adm. August von Magdeburg (Ausf., Osnabrück 1646 III 7[/17]: Magdeburg F III fol. 530–530’) zeigt.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftsproto- koll für Nr. 122–136 und 138–142, das mit Begleitbriefen Krulls oder Werners nach und nach an den Administrator von Magdeburg überschickt worden ist

In der Regel führte Krull die Korrespondenz. Ausnahmsweise überschickte in seiner Abwe- senheit Werner zwei Protokolle, s. sein Schreiben vom 1. Juni 1647 ( Magdeburg Ea fol. 625–625’).
. Die Protokolle enthalten mit Ausnahme von Nr. 134 Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten, aber keine Diktatvermerke, da es sich um eine Abschrift von Magdeburg E handelt, die von der Dik- tatur unabhängig war und gelegentlich schon vor dieser entstand

Das Protokoll vom 18. September 1647 wurde am 24. oder 25. September diktiert (s. [ Nr. 142 Anm. 2 ] ), aber bereits am 23. September von Krull an den Adm. geschickt (s. sein Begleitschreiben dieses Datums in Magdeburg Ea fol. 788).
. Entsprechend enthält auch das Protokoll der Re- und Correlation vom 28. März 1647 (Nr. 131) den nicht diktierten Protokollauszug Carpzovs aus Magdeburg E

S. oben im Text nach Anm. 219.
. Dennoch fehlt im überschickten Protokoll einmal eine nachträgliche, sinnvolle Ergänzung Werners in Magdeburg E, die freilich auch nicht mit diktiert worden ist

S. Nr. 141, 1. Umfrage, Variante am Ende des Votums Braunschweig-Lüneburgs.
. Entweder hat Werner den Protokolltext in diesem Fall noch nach der Diktatur verbessert oder beim Diktat seinen Nachtrag übersehen.
– Erzherzöge von Österreich: Österreich A II (XXXIV)–A III (XXXVIII) gehören zu der bereits beschriebenen Akten- serie mit Relationen der erzherzoglich österreichischen Gesandten an den Kaiser, unter deren Beilagen sich Fürstenratsprotokolle Osnabrück befinden

S. APW III A 3/3, CXVIIf.
. Die Faszikel enthalten für den Editionszeitraum Protokolle für Nr. 122, 123, 125–128 und 130–134. Sie gleichen jenen der vorangehenden Monate, indem sie nicht immer den ganzen Verlauf einer Umfrage wieder- geben , sondern bisweilen summarisch gleichartige Voten zusammenfassen und insgesamt alle kürzer sind als das evangelische Gemeinschaftsprotokoll

S. daher die Beschreibung in APW III A 3/3, CVI–CIX.
. Das trifft auch auf die Umfrage im Fürstenrat in Nr. 131 zu

S. oben im Text nach Anm. 219.
. In Nr. 126 fehlt die Ordnungszahl der Sitzung; Nr. 128 ist falsch datiert. In Nr. 133 fehlt die Diskussion nach Verlesung der „Meinung“, während in Nr. 134 das österreichische Protokoll als einziges mitteilt, welche Reichsstände sich welcher der drei „Meinungen“ angeschlossen haben. In Nr. 125 ist eine Erläuterung Richtersbergers, die er in seiner Eigenschaft als Fürstenratsdirektor gegeben hat, in der ersten Person Singular wiedergegeben. Auch dies war schon in den vorhergehenden österreichischen Protokollen zu beobachten

S. APW III A 3/3, CVII. – Richtersbergers Erläuterung: s. S. 57 Z. 25.
.
Würzburg A I 1 hat das österreichische Protokoll von Nr. 125 als Vorlage genommen

S. unten unter: Hochstift Würzburg bzw. unter Würzburg A I 1.
.

[p. CV] [scan. 105]

– Fürstentum Pfalz-Neuburg:
Pfalz - Neuburg (3609) und (3610)

Beide Faszikel sind geheftet und umfassen fol. 1–588 (= 3609) bzw. fol. 1–276 (= 3610). Zur Geschichte des Bestandes und seiner Gliederung s. APW III A 4/1, LXIIf.
enthalten chronologisch zusammengestellte Akten vom Westfälischen Friedenskongreß aus den Monaten März (3609) und April 1647 (3610), darunter Protokolle der Fürstenratssitzungen in Osnabrück (Nr. 129–132). Die Pfalz- Neu- burger Voten sind in die dritte Person gesetzt; hingegen steht eine Wortmeldung außerhalb der Umfrage in der ersten Person Plural

S. S. 183 Z. 25.
. Die eigenen Voten sind relativ ausführlich, während bei einem Teil der Reichsstände nur vermerkt ist, daß der Votant wie ein Vorhergehender stimme. Bei drei Protokollen ist eine besondere Relevanz für die eigenen Belange erkennbar: In Nr. 129 und 131 stand die (Kur-)Pfälzer Frage auf der Tagesordnung, während in Nr. 130 die Proteste und Reproteste Pfalz-Neuburgs wegen der Jülicher Lande von besonderer Bedeu- tung waren. Durch die komprimierte Wiedergabe vieler Voten haben die Pfalz-Neuburger Protokolle einen geringeren Umfang als die evangelischen Gemeinschaftsprotokolle. Anders als diese, tragen sie weder eine Ordnungszahl noch sind sie als „Sessio publica“ bezeichnet, sondern nur mit Tag, Datum und Ort (Osnabrück) überschrieben; die Beschlüsse am Ende einer Umfrage werden conclusum genannt. Einzelne besonders kurze oder solche Voten, die von dem Gesandten eines anderen Reichsstands mitvertreten wurden, sind, anscheinend irrtümlich, ausgelassen worden; vereinzelt sind aber auch Voten verzeichnet, die in den mei- sten übrigen Überlieferungen fehlen

In Nr. 129 fehlen z. B. die Voten Baden-Durlachs, der Fränkischen Grafen, Braunschweig-Grubenhagens und Pommern-Wolgasts; hingegen sind dort die Voten Basels und Pfalz-Zweibrückens verzeichnet, die in den meisten anderen Überlieferungen übergangen wur- den (S. 125 Z. 30).
.
Von Nr. 129 und 131 sind jeweils zwei identische Protokolle überliefert. Es handelt sich um Abschriften in gut lesbarer Schrift, von denen jeweils eine besonders sorgfältig ist und zudem einen Präsentatsvermerk trägt; sie wurde also an den Hof Pfalzgraf Wolfgang Wilhelms nach Düsseldorf überschickt

S. zu Nr. 129 Pfalz - Neuburg (3610) fol. 22’: Praes. Düsseldorf 1647 III 1 (falsch für: IV 1); zu Nr. 131 ebenda fol. 102’: Praes. Düsseldorf 1647 IV 5.
.
– Herzogtum Pommern: Pommern A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXIXf.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–142. Einen Diktatvermerk tragen die Protokolle von Nr. 127–129, 138, 139, 141 und 142. Beglaubigung und Namen der Protokollanten fehlen in Nr. 122–125 und 134. In Nr. 125 fehlt am Schluß der Redebeitrag des Lampadius; in Nr. 134 wurde nachträglich das Incipit einer Verhandlungsakte korrigiert, das in den identischen Überlie- ferungen falsch angegeben ist

S. Nr. 134, Variante zum Incipit, das bei Anm. 61 angegeben ist.
. Dem Protokoll von Nr. 138 liegt gesondert die „Meinung“ des Fürstenrats Osnabrück bei, die das Salzburger Direktorium den Gesandten in ihre Quar-

[p. CVI] [scan. 106]

tiere geschickt hatte

Diese „Meinung“ wurde in der Druckvorlage und identischen Protokollen am Schluß eingefügt (s. Nr. 138). Hier trägt sie einen Präsentatsvermerk (1647 VIII 19[/29]), so daß es sich wahrscheinlich um das Original des von Salzburg zugesandten Textes handelt.
. Nr. 129 und 131 sind am Kopf mit „B“ und „C“ gekennzeichnet; in Nr. 131 wurde zudem von anderer Hand der Vermerk „Osnabrück“ hinzugesetzt und einzelne Partien, die meist die Beratungen in Münster und/oder den Kurfürstenrat betreffen, unterstrichen. In beiden Fällen könnte es sich um jene Protokolle handeln, welche die kurbran- denburgischen bzw. pommerschen Gesandten in Osnabrück als Beilage zur Korrespondenz an ihre Kollegen nach Münster gesandt haben.
Die vier Fürstenratssitzungen in Münster sind nicht mitgezählt, so daß sich von Nr. 138 an wie für Hessen - Kassel A XIII und Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I eine abweichende Numerierung ergibt

S. jeweils Anm. 1 in Nr. 138–142.
.
– Fürstentum Sachsen-Altenburg: Sachsen - Altenburg A II 1

S. die Beschreibung des Faszikels, der auch Protokolle für die vier Sitzungen in Münster enthält, in APW III A 3/3, CXX.
enthält für den Editionszeitraum Protokolle für Nr. 122–136 und 138–144. Blatt 377 mit drei Voten der 30. Sitzung (Nr. 125), bei der Ebart nicht pro- tokolliert hat, gehört nach seinen äußeren Merkmalen einer anderen Protokollserie an. In demselben Protokoll ergibt sich bei einer Jahresangabe eine Übereinstimmung mit Sach- sen - Gotha A IV und Sachsen - Weimar A III gegen alle anderen Überlieferungen

S. in Nr. 125 bei Anm. 19 im Variantenapparat zur Jahresangabe 1576.
. Es ist also anzunehmen, daß die Sachsen-Altenburger Gesandtschaft in diesem Fall ihr Proto- koll von Sachsen-Weimar bzw. -Gotha bezogen hat. Das Protokoll der folgenden Sitzung (Nr. 126), bei der Ebart wieder nicht protokolliert hat, ist eine Abschrift des Protokolls in Magdeburg E, einschließlich der dortigen Folioangaben in der Beglaubigungsklausel, die hier wegen der anderen Blattzählung sinnlos sind. Außer diesem Protokoll enthält nur noch das von Nr. 129 Beglaubigungsformel und Namen der Protokollanten; es trägt zudem als ein- ziges einen Diktatvermerk. Außerdem sind hier die Voten Sachsen-Altenburgs und -Coburgs auf gesonderten Blättern beigelegt. Die Re- und Correlation (Nr. 131) enthält jene Proto- kollteile , die auch in Magdeburg E liegen

S. oben unter Magdeburg E.
; das Pfalz-Neuburger Votum liegt, wie dort, gesondert bei. Im Protokoll von Nr. 133 fehlt am Schluß die Diskussion über die Formulie- rung der „Meinung“, die, wie auch beim Protokoll von Nr. 138, auf einem gesonderten Blatt beiliegt.
Die meisten Protokolle dieser Serie sind zwar sehr ähnlich, aber nicht völlig identisch mit dem evangelischen Gemeinschaftsprotokoll. Die Abweichungen betreffen in der Regel den Stil, der etwas gestrafft wurde, indem z. B. Tautologien vermieden sind. Dadurch entsteht bisweilen der Eindruck eines stilistisch moderneren Textes. Daß die Protokollserie dennoch zeitgenössisch ist, beweist allein schon die Abschrift der Protokolle vom 23. und 30. September 1647, die der Magdeburger Kanzlist Mylius am 8. November 1647 an den Administrator nach

[p. CVII] [scan. 107]

Halle geschickt hat . In Nr. 143 ist die „Meinung“ am Schluß zum Teil nur stichwortartig wiedergegeben. Gelegentlich enthält der verkürzte Text Fehler

So beginnt der Text des bg.-kulmbachischen Votums vom 3. Mai 1647 mit der falschen Behauptung, der Ges. habe gerne von den Auseinandersetzungen zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt gehört; das Gegenteil war der Fall (vgl. Nr. 133, Votum Branden- burg -Kulmbachs, s. S. 210 Z. 17).
.
Das Würzburger Protokoll hat Teile des sachsen-altenburgischen übernommen

S. unten unter: Hochstift Würzburg bzw. unter Würzburg A I 1.
. Da die Abweichungen der Protokollserien Sachsen - Altenburg A II 1 und (sofern damit identisch) Würzburg A I 1 vom evangelischen Gemeinschaftsprotokoll in der Regel nur stilistischer Art sind, wurden sie bei der Aufzählung der Überlieferungen am Kopf der Protokolle zu jenen gerechnet, die mit der Druckvorlage identisch sind.
– Fürstentum Sachsen-Gotha: Sachsen - Gotha A III, IV und V

Zu Sachsen - Gotha A III s. die Beschreibung in APW III A 3/3, CXXf. Sachsen - Gotha A IV und V gehören zur selben Aktenserie; A IV umfaßt fol. 1–596, A V fol. 1–454 (jeweils moderne Foliierung).
enthalten Fürstenratsprotokolle Osnabrück, die als Beilagen zu den Relationen Hehers nach Gotha überschickt wurden; es handelt sich in allen Fällen um das evangelische Gemeinschaftsprotokoll, jeweils mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Sachsen - Gotha A III enthält die Protokolle von Nr. 122–124, Sachsen - Gotha A IV jene von Nr. 125 und 126, Sachsen - Gotha A V jene von Nr. 129, 131, 134, 138, 141 und 142. Nur die Protokolle von Nr. 123 und 124 tragen einen Diktatvermerk.
Sachsen - Gotha B II, III und IV

Alle gebunden und modern foliiert; Sachsen - Gotha B II umfaßt fol. 1–722, B III fol. 1–686, B IV fol. 1–839.
enthalten Akten vom Westfälischen Friedenskongreß aus dem Besitz des Sekretärs und Protokollanten Eusebius Jäger, der 1658 insgesamt vier Fas- zikel an die herzogliche Kanzlei in Gotha geschickt hat

Wie ein Begleitschreiben Jägers an einen hgl. Kammersekretär in Gotha von 1658 V 16/26 besagt, hat der frühere Gesandtschaftssekretär die Faszikel dem Amtsschreiber in Volkenroda zur Weiterbeförderung nach Gotha anvertraut, wo sie laut Präsentatsvermerk erst am 20. Dezember 1659 eintrafen (s. Sachsen - Gotha B II fol. 6).
. Darunter sind Fürstenratsproto- kolle Osnabrück (evangelisches Gemeinschaftsprotokoll), und zwar meist mehrere identische Exemplare. Anscheinend sind diese Dubletten in den Akten des Sekretärs verblieben, weil die Protokolle nicht an die Herzöge in Gotha und Weimar verschickt worden sind. Keines von ihnen trägt einen Diktatvermerk. In Sachsen - Gotha B II befinden sich die Protokolle von Nr. 130, 132 und 136, wobei die beiden letzten doppelt überliefert sind. Sie schließen mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Das gilt auch für die drei Exemplare des Protokolls von Nr. 133 in Sachsen - Gotha B III. In Sachsen - Gotha B IV liegen jeweils drei Exemplare von Nr. 127 und Nr. 128, eines von Nr. 139, zwei von Nr. 140 und eines von Nr. 141 sowie jeweils vier Exemplare von Nr. 143 und 144, von denen jeweils eines ein Konzept ist, das denselben Text hat wie die ausgearbeitete Fassung, aber halbbrüchig mit Korrekturen über der Zeile und auf dem Rand geschrieben ist. Beglaubigungsklausel und Namen der Pro- tokollanten fehlen nur bei jenen Protokollen von Nr. 143, bei denen das folgende Protokoll

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unmittelbar anschließt, so daß die dortige Schlußklausel auch für das vorletzte Protokoll des Jahres 1647 gilt. So endet auch das Konzept von Nr. 143 mit einer Beglaubigungsklausel, doch fehlen die Namen der Protokollanten. Das unmittelbar folgende Konzept von Nr. 144 wie- derholt die Klausel und nennt als Protokollanten Ebart und Jäger mit den Anfangsbuchstaben ihrer Vor- und Nachnamen. Diese Paraphen sind von derselben Hand, wahrscheinlich der des Sekretärs Jäger, geschrieben worden. Auch die zugehörigen Beilagen 29 und 30 befinden sich in diesem Faszikel. Die letzten beiden Protokolle, und zwar jeweils die am besten lesbare Abschrift, sind Druckvorlage in Nr. 143 und 144.
– Herzogtum Sachsen-Lauenburg: Sachsen - Lauenburg B

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXXI.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemein- schaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–142. Nr. 122, 123 und 125–130 tragen einen Diktat- vermerk . Im Protokoll von Nr. 124 fehlt das Datum; in jenem von Nr. 128 ist die Datierung falsch. Die Serie enthält auch den Text von Nr. 137.
– Fürstentum Sachsen-Weimar: Sachsen - Weimar A III–V

Zu Sachsen - Weimar A III s. die Beschreibung in APW III A 3/3, CXXIf. Sachsen - Weimar A IV und V sind die Fortsetzungsbände dieser Aktenserie; A IV umfaßt fol. 1–326, A V fol. 1–432’ (jeweils alte Foliierung).
enthalten zusammen elf Fürstenratsprotokolle Osnabrück, die als Beilagen zu den Relationen Hehers nach Weimar überschickt wurden. Es handelt sich in allen Fällen um das evangelische Gemeinschaftsprotokoll, jeweils mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Sachsen - Weimar A III enthält die Protokolle von Nr. 122–125, A IV das von Nr. 126 und A V jene von Nr. 129, 131, 134, 138, 141 und 142. Einen Diktatvermerk trägt nur das Protokoll von Nr. 124.
Sachsen - Weimar B IV, V, VI und VIII

Zu Sachsen - Weimar B IV s. die Beschreibung in APW III A 3/3, CXXII. Sachsen - Weimar B V, VI und VIII gehören zu derselben Aktenserie und sind gebunden; B V umfaßt fol. 1–432’, B VI fol. 1–390’ und B VIII fol. 1–424’ (jeweils alte Foliierung).
enthalten Akten aus dem Besitz Hehers und dar- unter insgesamt acht Nummern des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls. Sachsen - Wei- mar B IV enthält das Protokoll von Nr. 122, B V jenes von Nr. 124, B VI das von Nr. 126 und B VIII die Protokolle von Nr. 129, 131, 134, 138 und 142. Nur das Protokoll von Nr. 129 trägt einen Diktatvermerk. Das Protokoll von Nr. 138 endet (statt mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten) mit dem Verweis auf das nachfolgende conclusum und dem Ver- merk , daß dieses schon an die Herzöge von Sachsen-Gotha und -Weimar verschickt worden sei. Auch einige Protokolle tragen am Kopf einen Versendungsvermerk. Kleine nachträgliche Veränderungen, die in den entsprechenden Protokollen in Sachsen - Gotha A und Sach- sen - Weimar A sowie in Meiern übernommen sind, deuten auf die Abhängigkeit der an die Höfe geschickten Protokolle von den Arbeitsexemplaren Hehers in Sachsen - Weimar B und bestätigen die bekannte Benutzung der Rudolstädter Akten durch Meiern

S. APW III A 3/3, CVI. Charakteristische Gemeinsamkeiten der genannten Überlieferun- gen sind meist wegen ihrer inhaltlichen Irrelevanz nicht im Variantenapparat verzeichnet. Vermerkt wurde aber eine Verbesserung der Satzkonstruktion (durch nachträgliche Kor- rektur über der Zeile) in Sachsen - Weimar B VIII, die in Sachsen - Gotha A V, Meiern IV und (teilweise) in Sachsen - Weimar A V übernommen wurde (s. S. 233 Z. 22–25). Ebenfalls wurde ein Zusatz aus Sachsen - Weimar B VIII angeführt, der in Sachsen - Gotha A V und Sachsen - Weimar A V übernommen wurde und fast identisch in Meiern IV steht (s. S. 114 Z. 23ff).
.

[p. CIX] [scan. 109]

Grafen von Schwarzburg:
Grafen von Schwarzburg A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXXII.
enthält für den Editionszeitraum den gesamten Text oder Auszüge aus dem evangelischen Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 122–136 und 138–141, ferner ein Sessionsschema, eine Mitschrift des Gesandten Hüfler von der ersten Umfrage in Nr. 141, seinen Bericht über die 29. Sitzung des Fürstenrats (Nr. 124) sowie vier Verhandlungsak- ten

Zum Sessionsschema s. [ Nr. 131 Anm. 4 ] . Die Verhandlungsakten (fol. 358–365’) betreffen das Protokoll von Nr. 134.
. Von Nr. 138–141 liegen als Protokollauszüge nur die Propositionen und Conclusa vor, bei Nr. 141 mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten nach Magdeburg E einschließlich der dortigen (hier unsinnigen) Folioangaben. Auch die Protokolle von Nr. 126, 130 und 133 haben mit der Beglaubigungsklausel die Folioangaben aus Magdeburg E über- nommen , sind also Kopien dieser Überlieferung. Kein Protokoll trägt einen Diktatvermerk; Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten fehlen bei Nr. 134 und 138. Beim Pro- tokoll von Nr. 124 hat Hüfler den Text einmal ergänzt

S. S. 50 Z. 23f.
.
– Wetterauer Grafen: Wetterauer Grafen ( Nassau - Dillenburg ) C 2

S. die Kurzbeschreibung in APW III A 3/3, CXXVIf. Der Einband trägt ein Wappenex- libris Nassau-Dillenburgs mit dem Wahlspruch des Hauses Nassau-Oranien Je maintien- drai . Die Foliierung ist modern.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftsprotokoll für Nr. 122–130 und 132–136, von denen nur die letzten drei keinen Diktatvermerk tragen. Im Protokoll von Nr. 129 steht die falsche Angabe, daß Kurmainz die Diktatur vorgenommen habe. Alle Protokolle wurden von derselben Hand gut lesbar geschrieben und enden mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollan- ten , wobei Werner regelmäßig Wörner genannt ist. Die Ordnungszahlen der Sitzungen am Kopf der Protokolle fehlen oder sind falsch

Sie wurden von anderer Hand in Nr. 123 und 124 falsch nachgetragen. In Nr. 129 hat der Schreiber des Protokolls sie falsch angegeben.
. In den Beglaubigungsklauseln am Schluß der Protokolle fehlen sie ebenfalls; nur jene von Nr. 136 gibt sie richtig an.
Wetterauer Grafen ( Nassau - Saarbrücken ) A III 3 und 4

Zur Beschreibung von Wetterauer Grafen ( Nassau - Saarbrücken ) A III 3 s. APW III A 3/3, CXXIIIf; der Faszikel A III 4 (geheftet, fol. 219–371’) bildet Teil 4 dieser Protokollserie.
enthalten zusammen zwan- zig Nummern des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls sowie einzelne Verhandlungsakten. Der Faszikel A III 3 enthält für den Editionszeitraum neben den Protokollen für Nr. 122–128 ein Reichsgutachten . Die gut lesbaren Abschriften enden mit Beglaubigungsklausel und

[p. CX] [scan. 110]

Namen der Protokollanten, wobei Werner regelmäßig Wörner genannt ist. Sie tragen alle einen Diktatvermerk; abgesehen vom Protokoll in Nr. 123 ist der Beratungsgegenstand stets am Kopf notiert. Der Faszikel A III 4 enthält die Protokolle für Nr. 129–136 und 138–142 sowie vier Verhandlungsakten

Es handelt sich um die in [ Nr. 131 Anm. 5 ] und 59 sowie in [ Nr. 135 Anm. 2 ] (dort das Hauptschreiben und Beilage [1]) angegebenen Schriftsätze.
. Einen Diktatvermerk tragen die Protokolle von Nr. 129–138; der Beratungsgegenstand ist in den Protokollen von Nr. 129–136 und Nr. 139–141 am Kopf notiert. Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten fehlen nur in Nr. 138; bei den übrigen Protokollen ist Werner meist Wörner genannt.
Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I

S. die Beschreibung des Faszikels in APW III A 3/3, CXXIV.
enthält für den Editionszeitraum (zum Teil gekürzte) Protokolle oder Notizen für die Sitzungen Nr. 122–129, 131, 133–135 und 138–142

Gekürzt ist Nr. 133, das in verknappter Form alle Voten anführt. Stark gekürzt sind die Protokolle Nr. 123, 124, 139, 141 (in Nr. 122 sind z. B. nur die beiden hessischen und das Wetterauer Votum angeführt). Sehr stark gekürzt ist Nr. 126, das neben dem Thema der Sitzung nur den Disput Hessen-Darmstadts und des Ost. Direktors am Schluß der Sitzung anführt.
. Das Protokoll der 39. Sitzung trägt eine falsche Ordnungszahl, ist falsch datiert, chronologisch falsch eingereiht und hat zu Beginn eine große Lücke von knapp einer Seite Umfang . Nr. 122, 127–129, 131, 140 und 142 enden mit Beglaubigungsklausel und Namen der Protokollanten. Auch bei den übrigen Protokollen und den Notizen bleibt trotz der z. T. gravierenden Kürzungen erkennbar, daß immer das evangelische Gemeinschaftsprotokoll als Vorlage gedient hat.
Die Sitzungen in Münster sind bei der Zählung nicht berücksichtigt, so daß sich von Nr. 138 an wie bei Hessen - Kassel A XIII und Pommern A I eine abweichende Numerierung ergibt

S. jeweils Anm. 1 in Nr. 138–142.
.
– Herzogtum Württemberg: Württemberg A I

S. die Beschreibung des Bandes in APW III A 3/3, CXXIV; der dort genannte Aktenan- hang wurde auch in diesem Teilband genutzt.
enthält für den Editionszeitraum das evangelische Gemeinschaftspro- tokoll für Nr. 122–136 und 138–142, wobei die Beglaubigungsklausel mit den Namen der Protokollanten nur in Nr. 134 fehlt; in einigen Fällen wurde sie allerdings gekürzt. Einen Diktatvermerk trägt keines der Protokolle. Die Ordnungszahl am Kopf des Protokolls wurde in Nr. 134–139 von anderer Hand nachgetragen, ist in der Beglaubigungsklausel in Nr. 135–139 aber richtig angegeben.

[p. CXI] [scan. 111]

Hochstift Würzburg:
Würzburg A I 1

Geheftet, fol. 1–544 (alte Foliierung), halbbrüchig gut lesbar beschrieben. Der Faszikel weist sowohl Foliierungsfehler als auch Papierschäden und Blattverluste auf (die ersten zwölf Blatt sind beschädigt; auf fol. 94 folgt fol. 65; es fehlen fol. 374–386’ und, im hier rele- vanten Teil, fol. 327–338’); dadurch sind die Protokolle in Nr. 141 und 142 unvollständig überliefert. – Ich verdanke den Hinweis auf diese Protokollserie aus dem Familienarchiv Schönborn, das sich als Depositum im StA Würzburg befindet, Frau Dr. Antje Oschmann.
enthält Fürstenratsprotokolle Osnabrück für den Zeitraum von 1646 II 3 bis 1648 VI 10. Der hier relevante Teil (fol. 169–352) enthält die Protokolle für Nr. 122–136 sowie für Nr. 138–142. Dem Protokoll von Nr. 123 liegt die in der Sitzung verlesene „Meinung“ des Fürstenrats Münster bei; jenem von Nr. 131 ein Protest wegen Präzedenz- streitigkeiten bei der Reichsdeputation an die Schweden am 13. April 1647 . Die Zählung der Protokolle entspricht jener des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls, wobei die vier Sitzungen in Münster im Juni und Juli 1647 nicht mitgezählt wurden. Alle Protokolle sind einheitlich mit „Sessio“ (plus Ordnungszahl) überschrieben. Die Serie ist heterogen zusam- mengesetzt : Die ersten drei Protokolle (Nr. 122–124), die jeweils nur eine geringe Zahl an Voten wiedergeben, sind würzburgischer Provenienz; alle übrigen sind (z. T. etwas variie- rende ) Abschriften des österreichischen, des bayerischen oder des evangelischen Protokolls

Nr. 125 ist weitgehend identisch mit dem öst. Protokoll. Nr. 126–128, 130, 132–133 sind Kopien des bay. Protokolls, wobei Nr. 127, 128 und 133 gewisse Kürzungen und Varianten aufweisen. Auch in Nr. 134 wurde ein großer Teil aus dem bay. Protokoll übernommen, doch die Braunschweiger Voten stammen (einschließlich des Baden-Durlachers) aus dem ev., während Proposition und öst. Votum wahrscheinlich nach eigener Formulierung in das Protokoll gesetzt wurden. Nr. 129 ist (mit geringfügigen Varianten) eine Kopie des ev. Gemeinschaftsprotokolls. Für Nr. 131 diente die Sachsen-Altenburger Version des ev. Gemeinschaftsprotokolls als Vorlage (mit Abweichungen in den Voten Pfalz-Lauterns und Würzburgs); auch für Nr. 135–144 diente die Sachsen-Altenburger Protokollserie als Vorlage.
.

III. Fehlende und nicht herangezogene Provenienzen

Die Reichsstände, bei denen keine Osnabrücker Fürstenratsprotokolle nachgewiesen werden konnten, sind in der entsprechenden Aufstellung in APW III A 3/3 erfaßt

S. ebenda , CXXVf.
. Auf wei- tergehende Nachforschungen für die in der Regel nur vereinzelt vertretenen Reichsstände Augsburg, Chur, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Holstein, Lüttich, Münster, Paderborn und Regensburg

Abgesehen von Freising waren diese Rst. nur bei der Re- und Correlation (Nr. 131) vertreten.
wurde aus arbeitsökonomischen Gründen verzichtet. Dies bot sich um so eher an, als 1975/76 bei Recherchen für die geplante Edition der Fürstenratsprotokolle Münster mit negativem Ergebnis nach Osnabrücker Protokollen gesucht wurde

Die Ergebnisse dieser Recherchen sind in internen Unterlagen der „Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte“ dokumentiert.
. Ein Konzept hochstif- tisch hildesheimischer Provenienz von der Sitzung am 16. März 1647 wurde als Einzelstück

[p. CXII] [scan. 112]

nicht aufgenommen

Niedersächsisches HStA Hannover , Hildesheimer Briefschaftsarchiv 1 Nr. 55 II fol. 478–493’. Aus zwei Schreiben (Konzepten) des Hildesheimer Ges. Stein an Kf. Ferdi- nand von Köln (als Fbf. von Hildesheim) von 1647 III 18 und 28 ( ebenda Nr. 56 fol. 537–538’ und 541–542, 543) geht hervor, daß Stein dem Kf.en ein Protokoll der Sitzung vom 16. März überschickt hat (sehr wahrscheinlich eine Reinschrift des nachgewiesenen Kon- zepts ), während er über die Sitzung am 28. März (s. Nr. 131) ebenfalls berichtet, aber kein Protokoll erwähnt hat, und über die Sitzung am 27. März, in der Hildesheim ebenfalls vertreten war (s. Nr. 130), gar nichts sagt.
. Es enthält die (schriftlich vorgelegten) Voten Würzburgs und Hildes- heims sowie das Conclusum, wie sie identisch in Nr. 129 dieser Edition stehen.

IV. Zur Kommentierung herangezogene Akten

Die weitgehende Erschließung der einschlägigen Akten von Kurmainz, Magdeburg, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha und Württemberg ermöglichte im vorliegenden Band besser als bei den vorangegangenen den Nachweis der Verhandlungsakten und erleichterte die Kom- mentierung . Folgende Faszikel wurden zu diesem Zweck herangezogen: DGeissel ; Magdeburg F III, IV, VI, VII, VIII; Sachsen - Altenburg A III; Sachsen - Weimar B VII sowie ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6, 10, 12; Thüringisches StA Rudolstadt Geheimes Archiv A IX 5 e Nr. 1; HStA Stuttgart A 90 D Band 3, 8, 9, 17, 19, 23 und Nr. 44; Wien Österreichisches Staatsarchiv HHStA MEA CorrA Fasz. 7b, 9; HHStA MEA FrA Fasz. 6, 10, 12, 17, 18, 26, 27; HHStA RK FrA Fasz. 53b.

V. Die Einrichtung der Edition

Der vorliegende Teilband wurde im Prinzip nach denselben Grundsätzen gestaltet wie der vorhergehende

S. deshalb APW III A 3/3, CXXVIIff.
, so daß hier nur Abweichungen vom dortigen Verfahren genannt werden:
Die Druckvorlage von Nr. 122–142 ( Braunschweig - Calenberg B I), deren Auswahl auf Herrn Dr. Klaus Rosen zurückgeht, wurde nicht nur genau mit Magdeburg E, sondern auch mit den übrigen Überlieferun- gen des evangelischen Gemeinschaftsprotokolls verglichen

Zum Verfahren s. Anm. 187.
. Neben dem österreichischen wurde auch das bayerische, das pfalz-neuburgische und das würzburgische Protokoll durchgehend mit der Druckvorlage verglichen und inhaltlich wichtige Abweichungen im Variantenapparat vermerkt.
Die Kopfregesten sind nach einem Schema gestaltet, das Frau Dr. Antje Oschmann entworfen hat. Auf die zuerst genannten Beratungsvorlagen folgt an zweiter Stelle der Inhalt der Beratungen, an dritter die Zahl der Umfragen sowie besondere Vorkommnisse (wie Proteste), und an vierter Stelle stehen die Beschlüsse.

[p. CXIII] [scan. 113]

Um dem Benutzer das Verständnis der Protokolle zu erleichtern, wird der wesentliche Inhalt der Schriftsätze, die als Beratungsvorlage dienten oder in anderer Hinsicht für den Verlauf der Sitzung wichtig sind, (in der Regel bei der ersten Nennung des Schriftsatzes) in einer Anmerkung angegeben.
Die Namen der Gesandten werden nur bei ihrer ersten Nennung (meist dann, wenn ein Reichsstand erstmals vertreten ist), in Abweichung von den Vorgängerbänden aber nicht bei weiteren Erwähnungen anmerkungsweise angeführt. Statt dessen wird, jeweils im Anschluß an die Aufzählung der Reichsstände am Kopf des Protokolls, auf das (alle bisherigen Teilbände berücksichtigende) Vorläufige Personenregister verwiesen, in dem nun auch bei jedem vertretenen Reichsstand die Namen der Gesandten genannt sind, so daß sich der Benutzer leicht orientieren kann. Das Register verweist bei jeder Person auf die erste Anmerkung mit den Personaldaten und auf jede weitere, in der diese um eine wichtige Information ergänzt werden. In der Übersicht über die (meist von Sitzung zu Sitzung wechselnde Zahl der) Voten des Fürstenrates in Osnabrück sind die Angaben auf das Wesentliche reduziert. Die Information, welcher Reichsstand sich durch welchen anderen vertreten ließ, ist der Aufzählung der vertretenen Reichs- stände am Kopf jedes Protokolls zu entnehmen. Bei der Bezeichnung der Reichsstände ist insofern eine Änderung eingetreten, als die Braun- schweiger Fürstentümer nunmehr nach heutigem Usus Braunschweig-Calenberg, Braunschweig-Celle, Braunschweig-Grubenhagen und Braun- schweig -Wolfenbüttel genannt werden, während sie in der Druckvorlage wie überhaupt im evangelischen Gemeinschaftsprotokoll und auch bei Meiern meist als „Braunschweig-Lüneburg-Celle“ (und entsprechend) bezeichnet werden

So auch in dem Konzept in Braunschweig - Celle B I (s. bei Anm. 201). In Herzog- tum Bayern A I 1 steht hingegen bisweilen „Braunschweig-Calenberg“ (und entspre- chend ). Auch das Pfalz-Neuburger Protokoll spricht von Braunschweig-Celle“ (und entsprechend), die öst. Überlieferung ebenfalls (z. B. im Protokoll von Nr. 130 und 131), manchmal aber auch einfach von „Calenberg“ (und entsprechend), in allen Fällen mit orthographischen Abweichungen.
. Auch die Siglenbezeichnungen bei den braunschwei- gischen Protokollserien wurden demgemäß geändert.
Wenn Meiern die Diktatvermerke der Verhandlungsakten unvollständig oder gar nicht angegeben hat, wurden sie aus den Überlieferungen der sach- sen -altenburgischen Akten im Thüringischen Staatsarchiv Altenburg oder der Württemberger Akten im Hauptstaatsarchiv Stuttgart stillschweigend

[p. CXIV] [scan. 114]

ergänzt

S. oben S. CXII die Angabe der benutzten Faszikel; auch der Aktenanhang von Würt- temberg A I wurde herangezogen. Diese Überlieferungen wurden wegen Umfang und Ordnung der Württemberger Akten sowie der Bedeutung Sachsen-Altenburgs unter den (prot.) Rst. n gewählt.
. Bei Unsicherheit über den Datierungsstil wurde der ergänzte neue Stil in eckige Klammern gesetzt, andernfalls nur der neue Stil ange- geben .
Wenn in Pfalz - Neuburg (3609) und/oder (3610) zwei Protokolle der- selben Sitzung überliefert sind, so ist der Text im Prinzip identisch. Auf punktuelle Abweichungen des einen Protokolls vom anderen wurde bei Angabe der Überlieferungen hingewiesen. Für die Textvarianten wurde das Protokoll mit der besseren Schrift gewählt und im Variantenapparat immer nur dieses eine Protokoll genannt. Auch für die Druckvorlagen in Nr. 143 und 144 wurde von den identischen Protokollen in Sachsen - Gotha B IV jeweils das Exemplar mit der besten Schrift gewählt. Wie im vorhergehenden Band wurden offensichtliche Irrtümer der Druckvor- lage Braunschweig - Calenberg B I stillschweigend nach Magdeburg E korrigiert

S. dazu APW III A 3/3, CXXVIIf. Es wurde auch dann stillschweigend korrigiert, wenn neben der Druckvorlage andere Überlieferungen dieselbe Abweichung haben. So wurde im (schriftlich vorgelegten) Hildesheimer Votum im Protokoll von Nr. 129 (S. 117 Z. 5f) statt des konsekutiven demnach der Druckvorlage und dreier anderer Überlieferungen das in Magdeburg E und weiteren neun Überlieferungen stehende konzessive dannoch stillschweigend in den Text gesetzt.
.
Die Vertragsentwürfe der friedenschließenden Parteien sind mit Siglen (wie KEIPO3 1647 IV 17, FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, SEIPO2 ) bezeichnet, die im Hinblick auf die Edition der Verhandlungsakten definiert wurden. Ihre Bedeutung ist bei der ersten Nennung in einer Sachanmerkung erläutert; außerdem wurden sie in das Abkürzungsverzeichnis aufgenommen. Auch dieser Band enthält (wie die vorangehenden) ein Verzeichnis der Verhandlungsakten, das dem Benutzer helfen soll, die Protokollinhalte zu erschließen, bis das gemeinsame (Namen- und Sach-) Register für alle Teilbände von APW III A 3 vorliegt. Zu den im letzten Teilband noch nicht erwähnten orthographischen Eigen- heiten der Druckvorlage Braunschweig - Calenberg B I zählt das gele- gentliche nurt statt der häufiger gebrauchten, üblichen Form nur; ebenso werden die Wortformen zweyne und zweene neben dem häufiger gebrau- chen „zwei“ verwendet und das „t“ bei Superlativen wie allergehor- sambs oder zuvorders

S. Nr. 129, Votum Pfalz-Lauterns, zweiter Satz, fünftes Wort; Votum Pommerns, drittes Wort.
gelegentlich fortgelassen. Die Verwendung der

[p. CXV] [scan. 115]

Umlaute ist nicht einheitlich: Neben „Österreich“ steht mehrfach Oster- reich , während der erste Vokal in Nurnberg durch einen U-Bogen sogar eindeutig als einfacher Vokal charakterisiert ist

S. Nr. 142 bei Anm. 12.
. In manchen Fällen ist nicht sicher zu erkennen, ob ein Vokal durch ein diakritisches Zeichen als Umlaut gekennzeichnet ist, so daß ein gewisser Unsicherheitsfaktor bleibt, zumal die Umlaute vielfach abweichend von der heutigen Norm gebraucht werden

Nach Kröger , 55, wurde die Kennzeichnung des Umlauts in der calenbergischen Kanzlei um 1650 relativ frei gehandhabt. Dazu paßt, daß in den Protokollen häufig „sölch“ neben „solch“ und gelegentlich „iungst“ neben dem weitaus häufigeren „iüngst“ vorkommen.
. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich bei der Unter- scheidung zwischen „tz“ und „z“, weil das „t“ in dieser Zusammensetzung oft nur durch eine kaum wahrnehmbare Erhebung vor dem Ansatz des „z“ angedeutet ist. Es muß daher offenbleiben, ob die Wiedergabe dieser Buchstabenkombination immer der Intention des Schreibers entspricht.
In der Druckvorlage von Nr. 143 und 144 ( Sachsen - Gotha B IV) fallen die (freilich nicht durchgängig gebrauchten) Doppelkonsonanten im In- und Auslaut auf (zweifell, antwortt, herrenn, hallber, inndeßen, Allten- burg ). Der Gebrauch weicher statt harter Konsonanten in Wörtern wie underbliebener oder völgger wird dem thüringischen Idiom entsprochen haben. Schließlich danke ich all jenen, die mich bei der Bearbeitung des Ban- des unterstützt haben. An erster Stelle gilt mein Dank den Herausge- bern der Acta Pacis Westphalicae , Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Konrad Repgen und Herrn Prof. Maximilian Lanzinner für mannigfache Unter- stützung . Ebenso danke ich der Geschäftsführerin der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte e. V., Frau Dr. Antje Oschmann, für hilfreiche Vorschläge, meinen Kolleginnen und Kollegen Frau Rita Boh- len , Herrn Dr. Magnus Ulrich Ferber, Herrn Andreas Hausmann M. A., Herrn Dr. Peter Arnold Heuser, Frau Dr. Christiane Neerfeld und Herrn Sebastian Schmitt M. A. für Hinweise, fördernde Diskussionen und eine stets angenehme Zusammenarbeit. In diesen Dank schließe ich meinen früheren Kollegen, Herrn Dr. Michael Rohrschneider (Bonn), ein. Ihm bin ich außerdem zu großem Dank verpflichtet, weil er sich nicht nur der Mühe unterzogen hat, meine Einleitung kritisch zu lesen, sondern mir auch Ein- sicht in das noch unveröffentlichte Manuskript seiner Monographie „Der gescheiterte Frieden in Münster. Spaniens Ringen mit Frankreich auf dem Westfälischen Friedenskongreß (1643–1649)“ gewährte. Auch Herrn Haus- mann und Herrn Schmitt danke ich für die kritische Lektüre meiner Ein-

[p. CXVI] [scan. 116]

leitung , ferner Herrn Dr. Cornel Heinsdorff (Kempen) für seine sorgfälti- gen Recherchen, mit denen er mir bei der Bestimmung einiger antiker Zitate geholfen hat. Frau Katharina Felder hat mich bei der Analyse der Würzburger Protokollüberlieferung und durch verschiedene Korrekturar- beiten unterstützt; ihr sei ebenso herzlich gedankt wie allen Archivarinnen und Archivaren, die mir bei meinen Recherchen im Archiv geholfen haben und durch briefliche Auskünfte zur Klärung vieler Fragen beitrugen.
Maria-Elisabeth Brunert

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