Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
116. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXII) Osnabrück 1646 März 7/17
116
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 256’–275 (= Druckvorlage); damit identisch
Baden-Durlach A I fol. 266–287’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 255–277, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I fol.
294’–313’, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 200–208’, Hessen-Kassel A
XIII fol. 290–312’, Magdeburg E fol. 326–347’, Magdeburg Ea fol. 335–357’, Pommern
A I fol. 311–344’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 279’–302’, Sachsen-Gotha A III fol.
138–149’, Sachsen-Lauenburg B S. 546–591, Sachsen-Weimar A III fol. 11–19’, Sach-
sen -Weimar B IV fol. 87–97’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 185–198’, Wetterauer
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) C 1 fol. 311–331, Wetterauer Grafen ( Nassau- Saar-
brücken ) A III 2 fol. 272–291’, Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I unfol., Württem-
berg A I S. 527–566, Druck: Meiern II, 490–504; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1
unfol., Magdeburg D fol. 205’–220’, Österreich B I fol. 123’–128’.
Schwedische Replik von 1646 I 7, Klasse IV,1
Meiern II, 189 , drittletzter Absatz, beginnend Wegen der.
(Freilassung der Kriegsgefangenen, namentlich des Herzogs Eduard von Braganza [vgl. spä-
ter Art. XVI,7 IPO = § 104 IPM]). Verlesung der evangelischen Gravamina politica
Text: Meiern II, 504–508 . Zur weiteren Überlieferung s. APW III A 3/2 [ Nr. 63 Anm. 75 ] .
Die ev. Gravamina politica wurden der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der
Repliken beigelegt (s. [ Nr. 118 Anm. 35 ] ).
Magdeburg. Schwedische Replik, Klasse IV,2
Meiern II, 189 , zweitletzter Absatz, beginnend Was die.
der Mobilien [vgl. später Art. XVI,14(1) und (2) IPO ≙ § 106(1) und § 107 IPM; Art.
XVI,15 IPO = § 108(1) IPM]). Französische Replik, zu Art. 18 (Exekution des Friedens,
hier: Restitution der besetzten Plätze nach Ratifikation des Friedensvertrags [vgl. später
Art. XVI,13 IPO ≙ § 105 IPM; Art. XVI,14(1) und (2) IPO ≙ § 106(1) und § 107 IPM;
Art. XVI,20 IPO ~ § 99 IPM]). Schwedische Replik, Klasse IV,3
Meiern II, 190 , zweiter Absatz, beginnend Wegen Exauctoration.
pen zur territorialen Verteidigung [vgl. später Art. XVI,19 IPO = § 110 IPM]). Schwedische
Replik, Klasse IV,4–6 (Benennung der in den Frieden zu inkludierenden Mächte, Anzahl
der Vertragsdokumente, Unterzeichnung, Ratifikation der Friedensinstrumente [vgl. später
Art. XVII,1 IPO ≙ § 111 IPM; Art. XVII,10–11 IPO ~ § 119 IPM; Art. XVII,12 IPO ≙ §
120 IPM]).
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
deburg , Basel, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Braunschweig- Lüne-
burg -Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calenberg,
Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-
Durlach, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin, Pommern- Wol-
gast , Anhalt, Wetterauer Grafen.
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es sey an
deme, daß man nun zum letzten punct oder classe schreiten solle, welche
ruhe die eine difficultet wegen des gefangenen Eduardi de Breganza, deßen
restitution in der Französischen replica urgiret werde , und sey daher die
frage, waß dißfals den Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten.
Österreich. Soviel man weiß aus deme, waß deßwegen fürgelauffen, sey
1. nicht mehr a parte Imperatoris res integra, sintemahl nicht ihre Kayser-
liche mayestät , sondern die cron Spanien denselben in ihrer gewaldt het-
te . Nehme ihme dahero wunder, daß die Franzosen bey ihrer mayestät es
urgiren, da es doch nicht an deroselben haffte, sondern bey den Spa-
nischen tractaten gesuchet werden müße. 2. Sey er ehe arrestiret worden,
als sich Franckreich der Portugiesischen sachen angenommen
Der in der ksl. Armee dienende Hg. Eduard von Braganza war im Februar 1641 (also vor
Abschluß des frz.-portugiesischen Allianzvertrages vom 1. Juni 1641) in Regensburg inhaf-
tiert , nach Passau und dann nach Mailand gebracht worden ( GEPB IV, 1049; s. Nr. 100
Anm. 15). Die ksl. Responsionen an Frk. und Schweden von 1645 IX 25 hatten die Ver-
handlungen über Hg. Eduards Freilassung an den Kg. von Spanien verwiesen, da sich der
Hg. in span. Haft befand, s. ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 9; ksl. Responsion an
Frk., zu Art. 10 ( Meiern I, 621 , 631).
er auch damahls weder Schweden noch Franckreich, sondern ihrer Kay-
serlichen mayestät selbst gedienet, daß sie also desto weiniger sich deßel-
ben anzunehmen uhrsach hetten. 4. Ferners unnd entlichen gebe er zu
bedencken, wan Franckreich eine verdechtige unnd eingezogene persohn
ad instantiam Imperatoris schwerlich loßgeben würde, ob sie sich nicht
daßelbe reciproce auch von ihrer mayestät müsten gefallen laßen, daß
nemblich dieselbe sölcher persohnen, von denen ihr und ihren anverwan-
ten oder dero landen gefahr zuwachsen könte, sich auch versicherten.
Weil nun, wie gedacht, nicht mehr res integra sey, auch andere considera-
tiones mit unterlauffen, so wüste er nichts anders einzurahten, alß daß
deßen erledigung von den tractaten mit Spanien dependire unnd dahin
zu verweisen [sei].
Bayern. Obzwar weiniger nicht, daß der prinz Eduart dermahln nicht in
ihrer Kayserlichen mayestät, sondern in der königlichen mayestät von
Hispanien handen unnd gewalt sey, dahero seine erledigung zuvorders
bey derselbigen zu suchen, alldieweil ihme aber seine freyheit wol zu
günnen, so weren ihre Kayserliche mayestät zu bitten, daß sie sich wegen
ehister erledigung
gnedigst wolten gefallen laßen. Und sölches hette man den Kayserlichen
herrn plenipotentiariis bey diesem passu an die handt zu geben.
Würzburg. Wie man a parte Würzburg die newligst gehabte consulta-
tion von den Spanischen und Portugiesischen sachen betrachte
man dafürhalten, daß, wie dieselben für impertinent , unnd das man
sich darein nicht zu immisciren uhrsach habe, erachtet unndt geschloßen
worden, dergleichen auch hier geschehen solte. Doch könne man gesche-
hen laßen, daß man sich des prinzen soweit annehme unnd ihrer Kayser-
lichen mayestät oder dero herrn plenipotentiariis denselben zu guter in-
terposition bey der cron Spanien recommendire.
Magdeburg. A parte Magdeburg halte man dafür, es were den Kayserli-
chen herrn plenipotentiariis einzurahten, sie wolten bey der Römisch Kay-
serlichen mayestät allerunterthenigst vermittelen, daß durch dero interces-
sion bey der cron Spanien der prinz Eduardus wieder uf freyen fuß müchte
gestellet werden, bevorab weil er anno 1641 zu Regenspurg in conspectu
Imperatoris et Imperii gefangengenommen worden . Im übrigen aber und
außerdeme hette man mit den Spanischen und Portugiesischen sachen
nichts zu thun, begere sich auch gar nicht, darein zu mischen.
Sonst weren noch etliche gravamina politica , welche er itzo zu dem ende
verlesen wolte, damit sie künfftig nicht allein der correlation, sondern
auch dem reichsbedencken inseriret werden müchten. Stünde aber dem
hochlöblichen directorio frey, ob er sie zuvor nach Münster communici-
ren unndt ob die herrn catholischen noch etwaß dabey zu erinnern oder
beyzusetzen, vernehmen wolte. (Finita lectione:) Wolle sie nachmittag
dem hochlöblichen directorio zuschicken, damit sie der correlation einge-
rücket werden, mit vorbehalt wegen Magdeburg, wan ihme noch mehr
dergleichen gravamina beyfallen müchten.
Basel. Wie Würzburgk. Waß aber das votum Magdeburgense anlanget,
laße er daßelbe nebst denen dabey verlesenen gravaminibus dahingestellet
sein. Dieweil aber darinnen unter andern wiederumb der beyden reichs-
dörffer Gochsheimbs und Senfeldt erwehnet
Siehe ev. Gravamina politica Art. 6 ( Meiern II, 506 ).
Würzburg seine vormahlige erinnerung ; dan man halte dieselben anders
nicht als reichsdörffer, worinnen ihre mayestät allezeit das regale behal-
ten , unnd dieselbe ie zuweilen der stadt Schweinfurth, bißweilen (wie itzo
gegenwertig) ihr fürstlicher gnaden, dem bischof zu Würzburg , bißwei-
len anders iemande recommendiret hetten. Wan aber ihre mayestät dieses
regale fallenlaßen wolten, könten ihre fürstliche gnaden es auch wol ge-
schehen laßen, doch daß sie niemande anders recommendiret und ange-
wiesen werden.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Könte beßer da-
von geredet werden, wan die sache unnd uhrsache seiner, [des Prinzen
Eduards,] verhafftung bekandt were. Weil aber die relaxatio personarum
illustrium an sich favorabel, so würde ohne bedencken sein, daß ihr
mayestät derselbe recommendiret unnd sie umb interposition bey der
cron Spanien für denselben ersucht würden.
Soviel die von Magdeburg übergebene gravamina politica anlanget, hette
er zwart noch keinen sonderbaren befehlig davon bekommen können,
weil sie aber zur conservation der guten harmoni im Römischen Reich
angesehen, dahin dan auch seine generalinstruction gehe, zweifele er
nicht, ihre fürstlichen gnaden werden dieselbe approbiren etc. Doch ie-
dem seine iura particularia vorbehältlich etc.
Sachsen-Altenburg. Was prinz Eduarden betrifft, sey deßen delictum
unbekandt außer soviel, das er zu Regenspurg in arrest genommen unnd
ihrer königlichen mayestät in Hispanien gefolget
man, daß, den fal gesetzet, daß er delinquiret hette, die remissio capti-
vorum doch nicht gerne geschehe. Es were wieder des Reichs hoheit,
würde mannigen herrn und cavallier stuzig machen, in ihr mayestät und
des Reichs diensten sich zu begeben, wan er sölches tractaments solte zu
gewarten haben. Und wer weiß, ob nicht Franckreich darauf siehet?
Halte demnach mit den vorsizenden dafür, es sey den herrn Kayserlichen
plenipotentiariis einzurahten, sie müchten bey ihr Kayserlicher mayestät
es dahin vermittelen, daß dieselbe sich bey der cron Spanien dießfalß in-
terponiren wolten.
Bey den gravaminibus politicis, davon Magdeburg votiret, falle ihme ein,
waß Demosthenes an einem ohrt saget: „Ea, quae mutantur in re publica,
non statim in singulis, sed in summa rerum apparent etc.“ Also sey es in
Teutschland re vera auch ergangen, unnd kein einiger punct unter diesen
gravaminibus, der nicht notori were, doch weren dieselben nicht jeling
und uf einmahl eingeführet worden, sondern almählig eingeschlichen.
Conformire sich demnach mit Magdeburgk cum reservato fernerer erin-
nerung . Der morbus sey gewiß unndt zimblich weit eingerißen, derowe-
gen man in alle wege uf die chur und medelam bedacht sein müße. Stelle
aber zu bedencken anheimb, unnd werde seines erachtens keinen andern
verstand damit haben, alß das, waß ia nicht izo könte erlediget unnd bey-
geleget werden, doch uf negstem reichstag zur richtigkeit gebracht wer-
den müchte. Damit aber sölches auch nicht praeiudiciren noch die be-
schwerungen weiter einreißen können, wolle er allen deme, dadurch söl-
chergestalt fürsten unnd stände graviret werden, im nahmen ihr fürst-
licher gnaden contradiciret und wieder dergleichen proceduren
protestiret haben.
Sachsen-Coburg. Waß den captivirten prinz Eduarden anlange, hoffe
er, weil derselbe in Kayserlichen diensten gewesen, darinnen nichts delin-
quiret , sondern in selben diensten gefangen worden, so werde ihrer maye-
stät nicht zuwieder sein, sich seinethalben zu interponiren unnd bey Spa-
nien zu intercediren, dieweil es auch zu des Reichs respect unnd dignitet
gereiche.
Waß aber die gravamina politica anbetreffe, conformire er sich mit Mag-
deburg und Pfalz, doch mit dem anhang wie Sachsen Altenburg.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Sey gleichergestalt der
mainung, weil ihr Kayserliche mayestät ad instantiam des königs in Hi-
spanien diesen prinzen habe captiviren laßen, daß dieselbe auch hinwieder
bey gedachtem könig intercediren wolle.
Ratione gravaminum politicorum conformire er sich mit Magdeburgk,
doch mit reservato, condition unnd contradiction wie Sachsen Altenburg,
wie auch mit Pfalz darinnen, daß einem ieden sein particularinteresse vor-
behalten pleibe.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und - Calen-
berg . Wegen des gefangenen prinzen Eduardi wiße er die uhrsache nicht,
worüber derselbe zur hafft kommen. Dan wan es ob delictum in Imperio
commissum geschehen were, hette man ihn auch im Reich behalten und
nicht in Spanien schicken sollen. Sey es aber wegen seines bruders und
der Portugiesischen händel halber geschehen
Der Bruder Hg. Eduards, Hg. Johann von Braganza, war im Dezember 1640 zum Kg.
von Portugal proklamiert worden ( Cardim , 295; APW III A 3/1 [ Nr. 24 Anm. 45 ] ).
gehabt, sich darein zu immisciren. Dem sey aber, wie es wolle, so würde
doch in omnem eventum sehr gut unnd nohtwendig sein, daß ihr Kayser-
liche mayestät sich interponirte, sonderlich wegen der hanseestädte, die
sonst ihrem bericht nach dadurch in ungelegenheit bey ihrer handtlung
daselbst kommen dürfften
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse IV,1b ( Meiern II, 199 ): Es bestehe die
Möglichkeit von Repressalien gegen die Hansestädte bei weiterer Inhaftierung des Prinzen
Eduard und bei Verweigerung der Geleitbriefe für die portugiesischen Ges. Siehe auch das
Votum des Bremer Ges. im SRO am 25. März/4. April 1646 ( APW III A 6, 174 Z. 6–14).
ten deswegen nicht gehindert noch aufgehalten werden möchten.
Soviel die gravamina politica, so Magdeburgk anitzo vorgetragen, anlan-
ge , dieselbe weren von hundert und mehr iahren algemachsamb nachein-
ander eingeschlichen, wie dan bey den conversionibus rerum publicarum
gemeiniglich zu geschehen pflege. Dieweil nun leider dieselben alzu wahr
und ad oculum demonstriret werden können, so were den Kayserlichen
herrn plenipotentiariis dahin einzurahten und ihr Kayserliche mayestät
zu ersuchen, daß sie dieselben aus dem wege reumen unnd abhelfliche
maße geben wolten. Müste aber dabey andeuten, daß es nicht eben so
gemeinet, daß der friede dadurch aufgehalten unndt nicht ehe, biß alle
dieselben gravamina aus dem grunde gehoben, geschloßen werden solte,
dan wan ihr Kayserliche mayestät sich dahin erklehreten, das sie alsölche
beschwerungen auf negstkünfftigen reichstag wolle erledigen laßen, könte
man damit zufrieden sein, doch das man immittels nicht darzu stille
schwiege, sondern austrücklich contradicirete. Habe also nicht die mai-
nung , daß man die friedenshandtlung dadurch aufzuhalten begere, son-
dern allein, das es gleichwol in quaestionem gebracht werde und ihr
Kayserliche mayestät sehen, woran das Römische Reich bishero kranck
gelegen.
Württemberg. Die umbfrage betreffendt, conformire er sich mit den
vorsizenden, daß man sich des gefangenen prinzen per modum interces-
sionis et interpositionis (doch sonder einmischung in die Portugiesischen
und Spanischen sachen) annehme.
Der gravaminum politicorum halber wiße ihr fürstliche gnaden er der
intention, daß sie gleichwie alle dissidia eorumque causas, also auch diese
gravamina gerne, wo nicht izo, doch uf negstkünfftigem reichstage abge-
holffen sehen würde. Derowegen er sich mit Magdeburg conformire,
unndt wiederhole sölches auch wegen Pfalz-Veldenz.
Hessen-Kassel. Waß den captivirten Eduardum anlange, conformire er
sich mit Sachsen Altenburg, Braunschweig Lüneburg und Würtenberg.
Undt weil die gravamina politica zur algemeinen tranquillirung angese-
hen , wolle man sich gleichergestalt mit den vorsizenden conformiret
unnd dieselben allerdings approbiret haben.
Sonst, obwol ihr fürstliche gnaden ihn und seinen herrn collegam
hin instruiret, daß gegen ihr fürstlicher gnaden herrn landtgraf Georgens
zu Heßen Darmbstadt etc. abgesanten sie sich alles glimpfs gebrauchen
solten, hetten sie sich doch auch zum gegentheil gleicher bescheidenheit
und meßigung versehen. Weil sie aber vernommen, daß Heßen Darmb-
stadt , ungeachtet er bey dieser sachen interessiret und dahero ihme pillig
gar nicht zu votiren gebühret hette, nichtsdestoweiniger mit großer vehe-
mentz und anzüglichen worten (als von gewißenszwang, maynaydt,
landtfriedtbruch unnd deßgleichen ehrenschmizlichen
doch nicht erwiesen, auch nimmermehr erwiesen werden könten) wieder
ihr fürstliche gnaden votiret
(non quidem animo iniuriandi, sed retorquendi) nicht allein contradiciret,
sondern auch alle gebührende ahndung reserviret und diese contradiction
und protestation der correlation einzuverleiben gebeten haben.
Hessen-Darmstadt. Wegen prinz Eduarts conformire er sich mit den
vorsizenden, daß nemblich ihr Kayserliche mayestät vor denselben inter-
cediren müchte.
Soviel die von Magdeburg übergebene gravamina politica anbelanget, were
es an deme, daß man darauf zu sehen, wie alle obstacula pacis removiret
unndt vörige harmonia und gutes vertrawen zwischen haubt unndt glie-
dern im Römischen Reich reduciret werde. Weil nun diese gravamina da-
hin gehen, auch sölches nichts newes, sondern albereit im Paßawischen
vertrag unnd sonst auf reichstägen derselben gedacht worden, so confor-
mire er sich mit Sachsen Altenburg unnd gleichstimmenden, daß dieselbe
wo nicht itzo, doch uf einem reichtage erörtert werden müchten, iedoch
salvo cuiusque iure particulari, womit die interessirten pillich zu hören.
Waß sonst von Heßen Caßel wieder seine persohn
Vermutlich Sinold gen. Schütz (s. [ Nr. 95 Anm. 75 ] ).
zigsten session geführtes votum vermeintlich contradicendo et imputando
an- unndt vorbracht worden, dem allen wolle er in puris generalibus con-
tradiciren , sintemahl er sölches in speciali instructione gehabt unndt
nichts ohne befehl gethan hette. So wiße er von keinen bittern unndt eh-
renrührigen worten, sondern sey alles die lautere warheit, und weil schon
zuvorhin ihr fürstlicher gnaden klage
Siehe [ Nr. 114 Anm. 85 ] .
übergeben und alles mit beßern farben ausgestrichen were, so wolle er
sich reprotestando verwahret haben. Hette man a parte Heßen Caßell
sich intra cancellos constitutionis Imperii gehalten, were es nicht nötig
gewesen, dergleichen vor- und an den tag zu bringen.
Hessen-Kassel. Contradicire nochmahls unnd protestire super iniuriis.
Hessen-Darmstadt. Reprotestire gleichsfals unndt sey keiner iniurien
gestendig.
Baden-Durlach. Wegen prinz Eduardi conformire er sich den vor-
sizenden , das nemblich ihr Kayserliche mayestät sich interponiren unnd
bey Spanien für ihn intercediren wolte.
Waß die von Magdeburgk abgelesene gravamina politica anlanget, dieweil
dieselben alle notoria unndt den reichsconstitutionibus e diametro ent-
gegenlauffen , so conformire er sich mit Magdeburgk mitt bitt unndt vor-
behalt wie Sachsen Altenburg unndt andere vorsizende, daß nemblich
dieselbe der correlation inseriret unndt, wo nicht gegenwertig, doch uf
negsten reichstage erlediget werden möchten.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Ad quaestionem proposi-
tam : Daferne der Eduardus in dem Reich delinquiret hette, gereiche die
remission unnd abfolgung seiner persohn dem Reich zu großen schimpf
etc. Wan er aber außer
wegen Portugal geschehen were, hetten sich zwar fürsten unndt stände
darein nicht zu mischen etc., halte aber doch dafür, daß man sich vermit-
tels ihr Kayserlicher mayestät intercession und interposition seiner an-
nehmen könne.
Anlangend aber die gravamina politica, so von Magdeburgk ins mittel ge-
bracht worden, befinde er, daß derselben erledigung zu wiederbringung
ruhe unnd friedens diene und zu sölchem ende dieselben wolmeinendt
angeführet worden etc. Conformire sich demnach damit allerdings, doch,
wie Pfalz erinnert, reservatis cuiusque iuribus particularibus, auch cum
conditione, wie Braunschweig Lüneburg etc. angeführet, daß, waß ia
itzo nicht zu heben stünde, doch gewiß uf künfftigen reichstage beygele-
get unndt also daß Heylige Römische Reich zu vöriger harmoni und löb-
licher verfaßung reduciret werde.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wegen des Eduardi Bragantini
conformire er sich den maioribus.
Ratione gravaminum aber erinnere er sich, waß hiebevor an evangelischer
seiten für privatconferentien deßwegen fürgangen unndt waß a parte ihr
churfürstlicher durchlaucht zu Brandenburgk etc. wegen des churfürst-
lichen collegii von ihme were erinnert worden
laße, unndt seine churfürstliche durchlaucht sich davon nicht gerne sepa-
riren würden etc. Weil er nun gestern nicht were erfordert gewesen
bethe er umb communication derselben etc. Wolle sie seiner churfürst-
lichen durchlaucht zuschicken unndt unterthenigste relation thun, reser-
vire aber deroselben unnd des churfürstlichen collegii notturfft unndt
wolle darwieder gar nichts eingeraumet haben. Wolle sie zwart in quan-
tum acceptiren, solte es aber zu einiger weitleufftigkeit darüber kommen,
conformire er sich mit Sachsen Altenburg unnd Braunschweig Lüneburg
etc., daß nemblich dieselbe ad comitia universalia zu remittiren.
Anhalt. Wie Pfalz, mit dem anhange wie Sachsen Altenburg unnd
Braunschweig Lüneburgk etc.
Wetterauer Grafen. Conformirten sich wegen prinz Eduardi mit den
vorsizenden, unnd weil die übergebenen gravamina politica ad recuperan-
dum splendorem Imperii angesehen, sey er gleichsfals damit einig, iedoch
wie Pfalz unndt Braunschweig Lüneburgk etc. reservando, contradicen-
do , unnd das uf allen fal, wan ia izo nicht alles zu erheben were, theils
puncten uf den negsten reichstag verschoben werden müchten.
Weil sich auch daß hochlöbliche directorium erinnere, daß hiebevorn et-
liche gravamina generalia der Wetterawischen
Die Alten Generalgravamina der Wetterauer Gf.en bilden eine Anlage zu den ev. Grava-
mina politica (Text: Meiern II, 508f ; Kopie: Württemberg A I S. 1114–1116, Osnabrück
1645 X 27[/XI 6], Diktatvermerk 1646 III 9[/19]; das letzte Gravamen ist in Meiern
(unter Auslassung der Ordnungszahl 14) als Punkt 15, in Württemberg A I als Punkt
14 gezählt).
und Franckischen grafen
Gravamina des Fränkischen Gf.envereins enthält das Memorial der Wetterauer und Frän-
kischen Gf.en, die Bezahlung der während des Krieges aufgelaufenen Schulden betr., so-
wie das Memorial der Wetterauer und Fränkischen Gf.en über die Gf.en Nassau- Dillen-
burg , Hanau-Lichtenberg, Solms, Ysenburg, Wittgenstein, Falkenstein, Hohenlohe, Er-
bach und Löwenstein ( APW III A 3/2 [ Nr. 32 Anm. 74 ] , [ Nr. 53 Anm. 137 ] ). Wahrscheinlich
ist aber auch hier gemeint, daß die Alten Generalgravamina der Wetterauer Gf.en ge-
samtgfl . Beschwerden enthielten (s. vorige Anm.).
dem evangelischen Magdeburgischen directorio geschehen
sie, dieselbe gleichsfals zu inseriren, zumahln dieselben nicht new, son-
dern von vielen iahren geklaget, aber nie abgeholffen, sondern immer ver-
mehret worden.
Österreichisches Direktorium. Die mainung gehe dahin, es sey den
Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten, sie wolten ihre Kayser-
liche mayestät allerunterthenigst ersuchen und disponiren, daß sie sich
bey der cron Spanien zu erhaltung der relaxation für den duc de Breganza
interponiren müchten, iedoch daß die haubttractaten dadurch nicht ge-
hindert oder verzögert werden.
Der gravaminum wolle man erwarten etc.
Die 2. difficultet finde sich beim puncto restitutionis locorum, da die
Schwedischen vermeinen, alle mobilien zusambt der verhandenen muni-
tion abzuführen . Dahero die frage, waß diß ohrts den Kayserlichen
herrn plenipotentiariis für ein temperament einzurahten.
Österreich. Es sey nicht allein bey dergleichen generalpacificationibus
gebreuchlich, sondern auch andern particularaccorden sowol dem iuri
gentium und kriegsbrauch gemeeß, das die stück und ammunition
den ohrten, wo sie hingehören oder gefunden worden, verpleiben unndt,
wan es hochkömbt, allein die stücke, welche der ausziehende theil mit
hinneingebracht, demselben abgefolget werden; worbey es dan auch die
cron Schweden hoffentlich werde bewenden laßen.
Bayern. Man halte a parte Beyren dafür, der künfftige friedenschlus
werde es an die hand geben, wie mit den locis restituendis es zu halten.
Soviel auch die mobilia der cronen oder ihrer bedienten anlange, würde es
deswegen keine sonderbare difficultet haben, unnd würden ihnen ihre ei-
gene mobilia nicht unbillig abgefolget etc.
Was aber die stück unnd ammunition betrifft, damit hette es eine andere
beschaffenheit, und würden der cronen plenipotentiarii die abführung
derselben sogar ohne unterschiedt zu behaubten hoffentlich nicht gemei-
net sein, sondern auch hierin bey künfftigen tractaten nach krieges brauch
und pillichen dingen mit sich handeln laßen.
Würzburg. Wie Österreich unnd Bayern, das es nach kriegsbrauch
möchte gehalten werden.
Magdeburg. Halte an seiten Magdeburg dafür, daß, was von kleinen
und groben geschüz und ammunition von einen und anderen ohrt verfüh-
ret oder sonst verbanden, daß solches uf begeren unnd bescheinigung den
dominis antiquis unweigerlich zu restituiren. So werden auch die vestun-
gen einem ieden, dem sie zustendig, unndt darunter auch Homburg,
Falckenstein unndt Landtsstul
Homburg (Gft. Nassau-Saarbrücken) und Landstuhl (Unterpfalz, Reichslehen im Besitz
der Familie von Sickingen) waren lothringisch besetzt ( Graf , 196; Hoppstädter , 384;
Oschmann , Exekutionstag, 352, 520), ebenso Falkenstein (s. [ Nr. 98 Anm. 94 ] ).
übergeben unnd eingeraumet. Dieiennigen vestungen aber, so wieder der
stände privilegia und ad aemulationem derselben oder unterdrückung der
unterthanen erbawet, darunter auch die Petersburgk alhier zu Oßnabrügk
etc. zu rechnen, werden nach erfolgter restitution nicht unpillig zu rasi-
ren sein.
Basel. Wie zuvorn.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Was die mobilia,
sonderlich stück und munition, so sie in den vestungen gefunden, anbe-
lange , conformire er sich mit Österreich unnd wolle hoffen, die herrn
Schwedischen würden deßwegen keine difficultet machen. Waß sie aber
hinneingebracht oder in öffentlichen feldtschlachten überkommen
werden sie wol nicht fallenlaßen.
Wegen des übrigen aber wie Magdeburgk.
Sachsen-Altenburg. Es begreiffe dieser punct zweyerley, nemblich
restitutionem locorum et mobilium.
Ad 1.: Conformire er sich mit Magdeburgk.
Ad 2.: Werden sich die cronen nach kriegsbrauch reguliren unnd disponi-
ren , insonderheit aber ihnen nicht entgegen sein laßen, daß deniennigen,
so nichts mit dem kriege zu thun gehabt, daß ihrige restituiret werde.
Sachsen-Coburg. Conformire sich mit Sachsen Altenburg und hoffe,
die cronen werden sich dißfals weisen laßen, damit es in effectu bey ihrer
proposition pleibe unndt einem jeden daß seinige, insonderheit auch die
stücke und mobilien den veris dominis restituiret werden.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Sey auch in der hof-
nung , sie würden es beim kriegsbrauch verpleiben laßen, und conformire
sich im übrigen mit Magdeburgk.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
berg. Befinde, daß die quaestio generalis de executione pacis handele. Es
führe aber dieselbe etliche puncta mit sich, so ad satisfactionem gehören
und pillig daselbst zu erledigen etc., alß dan unter anderen auch dieses we-
gen abführung oder hinterlaßung der mobilien an stücken, munition und
dergleichen sey etc. Doch begere er davon nicht zu disputiren, wiewol es
doch an ihme selbst nicht unpillig were. Wan man’s absolute betrachtet, so
were es quaestio communis, ratione obiectorum aber weren die res restitu-
endae ganz unterschiedtlich, nemblich mobilia vel immobilia.
Soviel die mobilia betrifft, weren theils örter einen oder andern theils
freunden zustendig, auch etliche nur zum schuz und versicherung unnd
nicht feindtlicherweise occupiret worden, da dan die retentio mobilium
keine stat haben könne. Aber dieiennigen, so gegeneinander zu felde ge-
legen , die werden ein ander principium decidendi gebrauchen unnd dem-
nach , waß ein oder ander theil in öffentlichen feldtschlachten iure belli
erobert, ex iure gentium behalten wollen, wie ihnen dan dahero die resti-
tution deßen, welches sie dergestalt von ihren feinden erobert, nicht wol
angemuetet werden könne, es were dan, das sie es gutwillig thun wolten,
welches bey abhandtlunge der satisfaction in acht zu nehmen.
Die immobilia aber anbelangendt, geschehe die restitution der vestungen
selbst nicht unpillich, unndt würde eine jede ihren rechten herren wieder
eingereumet. Waß auch die vestungen antrifft, so ad aemulationem vici-
norum vel oppressionem subditorum gebawet alß hier die Petersburg,
hette man ihre mayestät zu bitten, daß dieselben hiernegst möchten de-
moliret werden.
Württemberg. Negst wiederholung deßen, waß Sachsen Altenburg
unndt Braunschweig Lüneburg erwehnet und angeführet, wolle er dafür-
halten , daß nicht allein die ohrt, so ein oder der ander theil manu militari
occupiret, sondern auch insonderheit dieiennigen vestungen, welche ein
oder andere kriegender theil allein zu seiner versicherung oder sub specie
protectionis von deniennigen in henden, den er doch für seinen feindt nicht
helt, mit allen darinnen befundenen und befindtlichen mobilien und darein
gehörigen stücken, den veris dominis (unter sölchen aber auch die ganze
alte gefürstete reichsgrafschafft Mümpelgart
In der Gft. Mömpelgard/Montbéliard, in der eine Seitenlinie des Württemberger
Hg.shauses regierte, lag seit 1633 eine frz. Garnison. Im September 1645 hatte der frz.
Kg. Hg. Leopold Friedrich von Württemberg, Gf. von Mömpelgard (1624–1662), zum
Gouverneur der Gft. ernannt und ihm zwar die Gft. selbst, jedoch nicht die von ihr ab-
hängigen Plätze, restituiert; auch blieb Mömpelgard militärisch der frz. Armee und Mili-
tärverwaltung eingegliedert ( Stein , 231f., 521ff; Stammtafeln I T. 124a; Stievermann ,
Hauptland, 373). Die Gft. Mömpelgard galt zu Unrecht als gefürstet; sie wurde erst 1654
offiziell zum RT zugelassen (Gregor Richter , Reichstagsstimmen, 361; Carl , 347).
wie nicht weiniger die vestung Hohentwiel
Die hgl. württembergische Exklave Hohentwiel galt als frz. besetzt. Obwohl der ksl.-
württembergische Vergleich über die Restitution Württembergs von 1637 die Übergabe
der Bergfestung an den Ks. und das Haus Österreich vorsah, hatte ihr Kommandant, der
württembergische Oberst Konrad Wiederhold (1598–1667), 1638 die Übergabe verwei-
gert , sich Hg. Bernhard von Weimar und 1639 den Franzosen angeschlossen. Weder durch
Verhandlungen noch durch mehrfache Belagerungen, von denen die im Winter 1641–1642
die aufwendigste war, hatte der Ks. und die Innsbrucker Linie, die den Hohentwiel für
sich beanspruchte, die Übergabe der Festung erreichen können. Sie blieb durch die 80 km
weit ausgedehnten Kontributionen eine schwere Belastung für ihre Umgebung ( Schnei -
der , 388ff.; Widmoser , 187–197; Steinegger , 198–219; Heydendorff , 112–117, 135–
175; Oschmann , Exekutionstag, 514; Mertens , 128f; Quarthal , 711f).
von Würtenbergk) wieder abzutreten und einzureumen.
Soviel aber die restitutionem der mobilium anbelange, die cronen sich
wol der pilligkeit nach würden weisen laßen.
Idem wegen Pfalz-Veldenz, und das auch dieiennigen vestungen, so
ad aemulationem gebawet weren, demoliret werden müchten.
Hessen-Kassel. Bey dem puncto restitutionis der inhabenden örter
würde es also eingerichtet unnd conditioniret werden müßen, daß dieien-
nigen , so anno 1618 bey ihren veris dominis gewesen, denselben restitui-
ret werden. Ratione mobilium aber würde es nach krieges brauch zu hal-
ten sein, welches sich dan bey der handtlung selbst ergeben würde.
Hessen-Darmstadt. Ratione mobilium conformire er sich damit, daß
es hierunter secundum ius gentium zu halten, wie auch wegen derer ad
aemulationem vicinorum vel subditorum oppressionem erbaweten ve-
stungen , daß dieselbe vermöge der reichsabschiede demoliret werden.
Waß sonst von dem herrn Würtenbergischen wegen der grafschafft Müm-
pelgart unnd der vestung Hohentwiel erinnert, daß müße im nahmen ihr
fürstlicher gnaden wegen obliegender vormundtschafft etc.
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt war 1631–1633 neben Hg. Julius Friedrich von
Württemberg-Weiltingen (1588–1635) und 1633–1644 neben Hg. Eberhard III. von
Württemberg Vormund Hg. Leopold Friedrichs von Württemberg, Gf.en von Mömpel-
gard , gewesen ( Stein , 134, 633; Stievermann , Hauptland, 373). Vielleicht war er noch
Vormund von Leopold Friedrichs jüngerem Halbbruder Georg (1626 X 5–1699, seit 1662
Hg. von Württemberg, Gf. von Mömpelgard), s. Stammtafeln I T. 124a.
gedencken.
Baden-Durlach. Was die restitution der öhrter anlanget, müße die-
selbe den veris dominis de anno 1618 wiederfahren. Wegen der munition
und stücken aber bedürffe es einer distinction, dan es finden sich stücke,
so theils von freundt oder feind hinneingebracht und tertiis quibusdam
zustendig, theils aber in die vestungen gehören. Wie nun diese pillig dar-
innen pleiben, so würden ienne rechts wegen den veris dominis restitui-
ret . Wegen der vestungen aber, so zur aemulation oder unterdrückung
erbawet, conformire er sich mit Magdeburg unndt gleichstimmenden.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Man halte a parte Meck-
lenburg Schwerin unnd Gustraw dafür, daß diese sache per tractatus de
satisfactione patrimoniali
Zu dem Begriff Patrimonialsatisfaktion s. [ Nr. 112 Anm. 55 ] .
Were derowegen den Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten,
daß hierunter die iura gentium, splendor Imperii et cuiusque status inter-
esse observiret werde. Daß auch die vestungen, so ad oppressionem sub-
ditorum vel vicinorum aemulationem erbawet, vermöge der reichs-
abschiede rasiret werden, conformire er sich mit den vorsizenden.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Müße auch der meinung sein wie
Braunschweig Lüneburg, daß nicht allein uf die restitution der mobilium,
sondern auch delogirung der pläze zu sehen. Weil nun dieselbe in die patri-
monialsatisfaction hinneinlauffe unndt davon dependire, dabey ihr chur-
fürstliche durchlaucht zum höchsten interessiret weren
votum reserviren unnd halte dafür, das dabey ihr churfürstliche durchlaucht
sowol als andere interessenten zu vernehmen und darzuzuziehen.
Anhalt. Wie Pfalz unnd Braunschweig Lüneburgk etc.
Wetterauer Grafen. Respectu restitutionis conformiren sie sich aller-
dings mit dem Magdeburgischen voto und Braunschweig Lüneburgischen
erinnerung und hetten dabey uf beschehene des herrn Magdeburgischen
austrückliche erinnerung an Wetterawischer seiten ferner instendigen ho-
hen fleißes zu bitten, das die restitution der gräflichen festen heuser Ho-
henburg
Die Bergfestung Hohenburg über der Talsiedlung Homburg (s. Anm. 45) war Reichslehen
und seit 1492 im Besitz der Gf.en von Nassau-Saarbrücken. Gallas hatte sie 1635 erfolglos
belagert. Nachdem die Ksl. sie im März 1636 durch Handstreich genommen hatten, hiel-
ten sie die Festung bis 1641 besetzt und überließen sie dann Hg. Karl IV. von Lothringen,
der sie als Pfand für seine Kriegskosten-Forderungen an Ks. und Reich ansah und zu ei-
nem seiner wichtigsten Stützpunkte machte ( Meiern I, 834 ; Hoppstädter , 374, 381ff;
Krajewski , 142).
besezet unnd bis auf gegenwertige stunde respective dem gräflichen hause
Naßaw Sarbrücken unnd Falckenstein vorenthalten werden, auch besorg-
lich , falß ihr fürstliche durchlaucht
admission, weiniger restitution gedeien solte, nicht abgetreten werden
dürfften, in dem abfaßendem fürstlichen gutachten und künfftigen frie-
densbegriff nominetenus mit eingerücket werde, zumahln das erste nicht
von hochgedachter fürstlicher durchlaucht immediate eingenommen, son-
dern im nahmen Kayserlicher mayestät vom general Gallas deroselben zu
besezen überlaßen worden, unndt bey allen beyden des Reichs immedie-
tet versire.
Österreichisches Direktorium. Es gehe die meinung durchgehendt
dahin, den herrn Kayserlichen an die handt zu geben, fürsten unndt
stände verhofften, die cronen werden es nach kriegsbrauch halten unnd
keine andere stücke und mobilia begeren, als die sie selbst hinneinge-
bracht . Es wolten ihnen auch die herrn Kayserlichen belieben laßen, die
interessenten hierbey zu vernehmen.
Die benennung aber ein oder andern ohrts werde seines erachtens unnötig
sein, weil sich’s ohnedaß verstehe. So[nst], waß auch die rasirung nach-
theiliger vestungen anlange, werde sich dieselbe wol finden. Gehöre auf
einen reichstagk, oder werde es die amnistia wol geben.
Sachsen-Altenburg. Doch were es auch alhier zu erinnern.
Braunschweig-Lüneburg. Wie auch der distinction zu gedencken,
waß freunden oder feinden zustehe, weil das fürstliche hauß Braun-
schweig Lüneburgk etc.
Die braunschweigischen Hg.e galten seit Abschluß ihres Sonderfriedens mit dem Ks.
(1642) als neutral ( Bierther , 19; [ Nr. 113 Anm. 114 ] ). Anscheinend waren sie der Ansicht,
daß die in ihren Territorien stehenden schwed. Truppen als ehemalige Verbündete keine
Mobilien wegführen dürften.
dabey interessiret weren. Weil man ia contra amicos die iura belli nicht
zu allegiren hette.
So von anderen mehr per interlocuta bekrefftiget wurde.
Österreichisches Direktorium. Es sey daßelbe ia schon darunter
begriffen, daß sie nicht mehr, als was sie hinneingebracht, wegnehmen,
item das die interessenten darüber vernommen werden solten.
Baden-Durlach. Bey den satisfactionstractaten aber würden nur die
interessenten der lande darzugezogen, da doch auch andere ratione mobi-
lium hoch interessiret weren, wie dan in der vestung Breysach über drey-
mahl hunderttausend thaler werth stücke stunden, so seinem gnedigen
fürsten unndt herrn zustünden und von Hohenburgk dahin geführet
worden.
Mecklenburg. Alles geschüz in Wißmar stünde ihr fürstlicher gnaden
zu, und weren keine frembde stücke darinnen.
Hierauf wurde noch ferner von ein und andern urgiret, das die distinction
hinneinzusezen.
Österreichisches Direktorium. Enderte unndt verlase es folgender-
gestaldt : Ad verba „die sie [selbst] hinneingebracht haben“: „sonderlich
aber iedere parthey demiennigen, so sie vor ihren freund halte unnd deme
sie zustehen, seine stücke wieder restituire“; et sub finem: „Wolten ihnen
auch gefallen laßen, daß die vestungen, so ad aemulationem vicinorum
oder zu unterdrückung der unterthanen erbawet, demoliret, auch die graf-
schafft Mümpelgart sambt der vestung Hohentwiel, wie imgleichen Ho-
henburg , Falckenstein unnd Landtstuhl, ihren herrn restitutiret werden“.
III. Gehöre hieher, daß die Franzosen fürschlagen, daß zwar nach getrof-
fenem friedenschluß alle hostilitet aufhören, vor erfolgter ratification aber
keine pläze restituiret werden solten . Weil aber sölches zimblichen ver-
zug geben durffte, so frage sich’s, waß dißfals einzurahten, damit unter-
deß zum weinigsten etwas restituiret werde.
Österreich. Vermeine a parte Österreich, das es zwar zu der Kayserli-
chen herrn plenipotentiariorum discretion zu stellen, doch dahin in alle
wege zu sehen, das sie ufs weinigste etwaß exequiren unnd restituiren,
etwas aber so lang innen behalten
bel und variabel die Franzosen sein, welches auß dem exempel Pignoro-
la
Frk. hätte Pinerolo 1631 an Savoyen zurückgeben müssen, aber den Verkauf der Festung
an Frk. erzwungen (s. [ Nr. 113 Anm. 16 ] ). Der Ks. und Spanien bestritten die Gültigkeit des
Kaufs, da es dem Friedensvertrag von Cherasco vom 6. April 1631 widersprach und Pine-
rolo als Reichslehen nicht ohne Zustimmung des Ks.s veräußert werden dürfe ( DuMont
VI.1, 11; APW I.1, 75 Anm. 1; Tischer , 183).
Bayern. Wan man nur förderlichst zu dem friedenschlus selbst gelangen
könte, zu welchem ende man den Kayserlichen herrn plenipotentiariis die
beschleunigung der tractaten, welche eines unnd anderß geben müßen,
nochmahls ganz eyfferig zu recommendiren hette. Were zu hoffen, es
solte an der execution nicht ermangelen und sölchem nach auch die vesten
ohrt unndt pläze ehist deoccupiret werden.
Würzburg. Wie Bayern.
Magdeburg. Von seiten Magdeburg were er der mainung, das, sobaldt
die tractaten beschloßen und die instrumenta pacis subscribiret, der friede
alsbaldt seinen gewünscheten effect erlange. Welche instrumenta gleich-
wol von allen chur-, fürsten unnd ständen beyder religion zu unterschrei-
ben [seien], unndt würden deren ufs weinigste zwölff exemplaria zu fer-
tigen und zu volziehen sein, alß eins für ihre Kayserliche mayestät, zwey
für die beyden cronen, zwey für die herrn mediatores , sechß für die
reichscollegia beeder religion, eins für die fraw landtgräffin etc.
Basel. Wie vorhin.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Ratione restitu-
tionis wie Bayern undt im übrigen wie Magdeburgk.
Sachsen-Altenburg. Zu wünschen were es, das es schon dahin kom-
men were, und verstünde er die replica dahin, das, sobaldt die instru-
menta pacis unterschrieben unndt vollenzogen, die hostiliteten cessiren
solten.
Soviel die restitution der inhabenden pläze anlanget, werde dieselbe, wie
im übrigen Pommern angeführet, noch uf tractaten bestehen. Doch hette
man sich dahin zu bemühen, das sie alßbaldt nach dem getroffenen frie-
denschluß zu restituiren anfahen, wiewol er seinestheils daran zweiffele,
ob sie es thun würden.
Waß die ausfertigung der instrumentorum pacis anlanget, sey zwar nicht
eigentlich in die umbfrage kommen, doch wolle er sich propter cognatio-
nem materiae mit Magdeburg conformiren.
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburgk.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Pfalz unndt Sach-
sen Altenburgk, doch würde wol noch ein exemplar nötig sein, nemblich
für die freye reichsritterschafft. Sonst, wan des übrigen halber noch was
weiter fürkommen müchte, conformire er sich mit Magdeburg unndt
Sachsen Altenburgk.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und - Calen-
berg . Würde wol zu distinguiren sein sowol unter den contrahirenden
und schließenden theilen als auch unter der obligation und dan der exe-
cution oder solenniteten des schlußes etc. Dan sobaldt der friede in crafft
habender volmachten sowol von den Kayser- unndt königlichen alß
chur-, fürsten und stände gesanten geschloßen unndt unterschrieben, müs-
te die obligation gelten, und were nicht weiter zu retractiren. Were es
auch sache
hette, möchte ein ieder sich noch darnach umbthun, daß er dieselbe von
seinen principalen noch vor dem erfolgenden schluß erlange. Wolten aber
ihr Kayserliche mayestät unnd die beyden cronen noch überdieses die
solennem ratificationem ipsorum principalium darzuthun, sölches stünde
zu ihrem gefallen, unterdeßen aber pliebe dasiennige, was einmahl ge-
schloßen , bey seinen würden unndt crefften. Was die Französische di-
stinction betreffe (de cessatione hostilitatis suspensa tamen restitutione
In der frz. Replik steht, daß die Ratifikationen vor der Exekution des Friedens erfolgen
sollen (zu Art. 18, Meiern II, 203 ).
sey damit der sache schlecht geholffen, dan die unterthanen müsten doch
einen weg als den andern contribuiren, auch einquartierungen und andere
beschwerungen ausstehen. Was auch Österreich fürgeschlagen, das etliche
pläze restituiret, etliche aber bis zu erfolgender ratification innen behalten
werden müchten, das were wol gut, wan wir in pari statu weren. Dieweil
aber ihr Kayserliche mayestät nichts von der cron Franckreich oder
Schweden, sie aber beyderseits nur alzuviel vom Römischen Reich innen
haben, wolte er dafürhalten, ie ehe unndt unerwartet der ratification, so-
baldt nur hier unnd zu Münster geschloßen sey, die vestungen auß der
cronen henden zu bringen, ie beßer es für die unterthanen were, sinte-
mahl ihnen doch die bloße cessatio armorum weinig helffen, sondern bis
die ratification ankehme, wol noch ein vierteil oder halbes iahr hingehen
würde, wie es dan auch nicht wol anders sein könte, weil auch Spanien
mit interessiret sey, da dan von Madrit zum exempel, imgleichen auch
von Stockholm so geschwindt keine resolution zurückkommen könte.
Weil nun aber kein zweifel, es werden allerseits Kayserliche, königliche,
auch chur-, fürsten und stände herrn plenipotentiarii unndt legati plenis-
sima mandata haben, so werde ia auch [um] soviel weiniger an dem erfolg
der ratification zu zweifeln sein noch deswegen die executio pacis auf-
zuhalten .
Was sonst Magdeburg wegen der exemplar und deren unterschreibung
angeführet, gehöre zwar nicht eigentlich ad quaestionem propositam etc.
Wolle derowegen sein votum suspendiren, bis es fürkomme, da dan tem-
pus , locus et modus werde zu examiniren sein.
Württemberg. Derer von Braunschweig Lüneburgk angeführten wich-
tigen rationum halber conformire er sich demselben allerdings, daß
nemblich wie an der herrn plenipotentiariorum volmacht ganz kein zwei-
fel sein werde, also auch sobaldt nach beyden orten erfolgten schluß die
restitution der vestungen und pläze erfolgen möge.
Unnd sölches sowol wegen Würtenberg alß Pfalz-Veldenz.
Hessen-Kassel. Repetirte daß Sachsen Altenburgische votum.
Hessen-Darmstadt. Wie die vorsizenden.
Baden-Durlach. Wie Braunschweig Lüneburgk.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Der nahme der herrn ple-
nipotentiarium gebe eß, daß sie volle macht und gewalt haben würden,
dahero er auch nicht sehe, warumb nicht uf ihre subscription die restitu-
tion unndt quitirung der inhabenden öhrter erfolgen solte. Waß sonst die
exauctorationem militum belange, weil sölches dißmahls vorbeygangen
unndt nicht in umbfrage kommen, wolle er ihme seine erklehrunge hier-
negst zu thun reserviret haben.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wie Braunschweig Lüneburgk.
Anhalt. Wie Pfalz.
Wetterauer Grafen. Wie Braunschweig Lüneburgk etc.
Österreichisches Direktorium. Die meinung sey, den Kayserlichen
herrn plenipotentiariis were einzurahten, sie möchten sich dahin bearbei-
ten , daß, sobaldt man des friedenschlußes einig und die instrumenta pacis
unterschrieben, die restitution der occupirten pletze geschehe unnd der
frieden ohn verzug exequiret werde.
IV. Pleibe noch eine quaestion übrig bey den worten ex articulo 14 reso-
lutionis Caesareae „retento ex iis“ etc.
Ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 14 ( Meiern I, 622 ); schwed. Replik, Klasse IV,3
(wie Anm. 7).
möchte durch sölche gelegenheit so viel völker halten, darüber ihnen,
den cronen, oder den benachparten gefahr zuwachsen könte.
Österreich. Man meine von wegen Österreich, es sey den Kayserlichen
herrn plenipotentiariis einzurahten, daß ihr mayestät nicht zu verdencken
sein werde, wan sie einige soldatesca behalten. So sey auch nicht zu vermuh-
ten , daß ihr mayestät oder daß Reich so leicht newe kriege oder unruhe wie-
der die cronen oder andere benachparte werden anfangen, sondern was sie
einmahl zugesagt unndt geschworen, daß werden sie auch halten.
So sey nun 1. die behaltung einiges kriegesvolcks nicht zu iemandes of-
fension oder beleidigung, sondern nur zur defension ihrer königreiche
unndt erbländer gemeinet.
beinen behalten müße, damit man, wan etwan ein tumult entstünde, den-
selben coerciren könte. 3. Grentzen die erbländer uf 200 meilen breit mit
dem Türcken, deßen armatur gegen Ungarn bekandt sey
Ein Bericht aus Konstantinopel meldete zwei türkische Heere, von denen eines gegen die
kroatische Grenze ziehe ( APW II A 3, 230 Z. 27ff; [ Nr. 101 Anm. 24 ] ). Ob Österreich noch
größere türkische Aggressionen fürchten mußte, solange die Osmanen durch ihren An-
griffskrieg gegen das venezianische Kreta gebunden waren, ließ sich zu diesem Zeitpunkt
nicht klar verneinen ( Wagner , 375; Höfer , 30; Brunert , in APW III A 3/1, LXXIf;
unten S. 374 Z. 25ff).
wol ein großes fewer entstehen, unndt were umb soviel mehr ihr mayestät
ein kriegesheer wol nötig zu verwahrung ihrer provincien, ia vielmehr für
das Reich unndt die ganze christenheit, sintemahl sonst der erbfeind, der,
einkommenden bericht nach
Wahrscheinlich ist der Auszug aus einem Schreiben des ksl. GR Prickelmeyer von 1646 I
26 gemeint (s. [ Nr. 101 Anm. 24 ] ).
gezogen sein sol, gewaltig weit einbrechen dürffte. Derowegen dan ihr
mayestät gar nicht zu verdencken, daß sie die Ungarische guarnisounen
mit dem abführenden kriegesvolcke verstercken, welches sie gewiß nicht
thun würden, wan nicht die große gefahr des Türcken für augen stünde.
Bayern. Man wolle nicht dafürhalten, daß der Schwedischen herrn ple-
nipotentiariorum intention und meinung sey, der Römisch Kayserlichen
mayestät bey exauctoration dero militiae ziel unnd maß zu geben, son-
dern , wie man ihre replicas dieses ohrts eingenommen, so begerten sie
allein diesen passum etwas anderß und sölchergestalt einzurichten, damit
es bey ihnen unnd anderen benachbarten keine ungleiche apprehension
mache. Dieses könte nun geschehen unnd gleichwol ihr Kayserlicher
mayestät unndt andern die freye disposition und abdanckung ihrer militie
verpleiben.
Würzburg. Man halte a parte Würzburg gleichsfals dafür, das es nicht
eben diese mainung habe, unndt erinnere sich dabey, daß das hochlöbli-
che erzhauß Österreich unterschiedene unndt mechtige kriege wieder den
Türcken geführet, da das Reich nichts mit zu thun gehabt
dafür, man werde ihme darinnen noch kein ziel oder maß, sonderlich bey
der itzigen hohen noht, zu geben begeren, sondern das dieses dubium nur
de corpore integro vel exercitu perpetuo in Imperio zu verstehen unndt
das es dahin wieder zu richten, wie es sonst zu friedenszeiten sey gehalten
worden, wie dan ein ieder ohnedes nach völlig erlangten friede seine guar-
nisounen nach mögligkeit werde einzurichten unndt einzuziehen wißen,
damit dan auch die cronen hoffentlich zufrieden sein würden.
Magdeburg. An seiten Magdeburg halte er dafür, daß ihr Kayserlichen
mayestät so viel völcker zu behalten freystehe, als zur besazung dero ve-
stungen und lande nötig. Und sey auch mit Würzburg der mainung, die
cronen zielen nur dahin, damit nicht ein perpetuus miles in Imperio Ro-
mano erhalten werde.
Basel. Wie zuvorn.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wie Bayern, daß
nemblich dieser passus also einzurichten, ne ansa praebeatur suspicioni-
bus , nicht aber, daß man ihr mayestät die macht benehmen wolle, ihre
vestungen der gnüge nach zu besetzen, sondern wie den ständen, also
auch ihr mayestät sich zu verwahren ungewehret sey.
Sachsen-Altenburg. Conformire sich mit Bayern und Pfaltz und sey
dabey der meinung, daß, wan ihr mayestät sagten, sie wolten etwas krie-
gesvolcks pro coercendis tumultibus behalten, werde eben das sein, waß
den cronen apprehension mache, aber wan man setzte „pro defensione“,
würden sie ihr mayestät nicht eingreiffen. Dieweil auch, wie Mecklenburg
erwehnet, wegen der exauctoration noch nichts gedacht: Wan nun deswe-
gen noch eine absonderliche umbfrage angestellet werden müchte, so
hette es darmit seine wege; solte aber sölches nicht geschehen, were
doch dieses seine meinung, daß die abdanckung also anzustellen, damit
sie keinem stande oder unterthanen zu schaden, betrugk oder nachtheil
gereiche.
Österreichisches Direktorium. Waß er wegen des tumults unnd
coercition deßelben gedacht, daß were nur von einem sölchen, der bey
abdanckung der völcker in seinem lande, unnd nicht von einem tumult
im Reich zu verstehen.
Sachsen-Coburg. Sowol ad quaestionem propositam alß auch ratione
exauctorationis wie Sachsen Altenburgk.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Idem.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
berg. Halte dafür, man müße distinguiren unnd in acht nehmen, ob ihr
Kayserliche mayestät von den Türcken möchten infestiret werden oder
nicht. Dan wan daß were, wie es fast das ansehen haben wil, so weren ihr
mayestät nicht allein nicht zu verdencken, das sie etwas von volck auf den
beinen behalten, sondern es würde ihr auch ein ieder gerne unndt ge-
trewlich assistiren. Zum fal man sich auch gleich deßen nicht zu besorgen
hette, so were doch nichts ungewöhnliches, daß ihre mayestät sich mit
starcker guarnisoun sowol in Ungarn als in den erbländern wieder seine
irruption versicherten. So sey auch bekandt, das, wie Würzburg ange-
reget , auch zu friedenszeit ieder chur-, fürst und standt seine ohrte beset-
zen möge, welches dan soviel weiniger ihr mayestät zu verwehren oder zu
versagen, doch das es ein ieder uf seinen seckel thue unnd die völcker vor
sich unnd ohne der andern stände zuthun unterhalte, nur daß es nicht
dahin gemeinet sey, mehr besatzung, alß sonst breuchlich gewesen, ein-
zulegen . Wan es sonst zur exauctoration kehme, möchte es wol einen
kleinen tumult unter der soldatesca geben, dahero wol im anfang nötig,
etwaß volcks uf den beinen zu behalten. Wan nun ein oder der andere
etsliche regimenter, dergleichen tumult zu verhueten, uf seinen costen
behalten wolte, stünde es in eines iedern arbitrio, unndt were darinnen
nichts zu determiniren, sondern beruhete uf handtlung.
Württemberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-
Durlach, Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow, Pommern-
Stettin und -Wolgast. Alle wie Braunschweig Lüneburg und gleich-
stimmende .
Anhalt. Wie zuvorn.
Wetterauer Grafen. Wie die vorsizenden.
Österreichisches Direktorium. Also were den Kayserlichen herrn
plenipotentiariis einzurahten, sie wolten den passum exauctorationis bey
den tractaten dergestalt einrichten, das die cronen keine impression dar-
aus bekommen, auch dieselbe ohne nachtheil der stände geschehe,
das ihr mayestät freystehe, soviel volcks, alß zur besazung der greintz-
heuser
den ständen, doch einen iedern uf seinen costen.
V. Letzlich, waß die denominationem hac pace comprehendorum anbe-
lange
Siehe schwed. Replik, Klasse IV,4 ( Meiern II, 190 ).
socios et foederatos benennete. Was chur-, fürsten und stände anbelanget,
würden dieselbe uf die maß benennet, wie Würzburg newligst votiret .
Könten zu sölchem ende zwölf exemplaria, wie Magdeburg oder auch
wie Weymar erinnert, noch das dreyzehende für die ritterschafft gefer-
tiget werden, wiewol es den cronen vielleicht zuviel sein müchte.
Die publication würde sonder zweifel an beyden orten zugleich, die rati-
fication aber nicht anderß geschehen müßen, alß das iedere gesandtschafft
ihren principaln den friedenschluß zuschickete. Der stände ratification
könte pleiben bis uf einen reichstag, doch das unterdeßen die anwesenden
den schluß mit unterschreiben.
Stellete also zur umbfrage, ob man noch etwas darbey zu erinnern hette.
Österreich. Soviel die denomination antreffe, werde schon iede parthey
die ihrigen zu ernennen wißen. Wan auch die stände in particulari unter-
schreiben wolten, würde es wol kein bedencken haben, unnd könte die
publication an beyden ohrten zugleich geschehen.
Der exemplarium würden wol fast zuviel sein, unnd möchten die cronen
vielleicht nicht darangehen oder soviel vollenziehen wollen. Gebe dero-
wegen zu bedencken, ob nicht nur etliche originalia gefertiget, die übrige
aber als transsumpta aus der Churmaynzischen cantzley genommen
werden müchten. Halte aber dafür, es dependire sölches alles von den
tractaten selbsten und werde deswegen keine sonderbare difficultet geben.
Bayern. Man finde sowol ratione enumerationis principum hac pace
comprehendendorum alß auch ratione subscriptionis et ratificationis der-
zeit keine sonderbare difficultet, sondern halte sicherlich dafür, wan nur
Gott, der Allmechtige, seinen götlichen seegen und gnad verleihe, das
man zu dem so hoch erwünscheten friedenschluß einsmahls werde gelan-
gen können, es würde sich alsdan alles dieses gar leicht schicken.
Würzburg. Auch also.
Magdeburg. Ratione enumerationis comprehendendorum conformire
er sich mit Osterreich. Ratione subscriptionis et exemplarium aber wie-
derhole er sein vöriges votum. Die publicatio entlich könne, wie Öster-
reich angedeutet, an beyden orten, hier unnd zu Münster, doch finitis
sacris in loco publico
Gemeint sind Dankgottesdienste, die zum festen Bestandteil von Friedensfeiern gehörten.
Am 25. Oktober 1648 wurde vor der offiziellen Verkündung des am Tag zuvor unter-
zeichneten Westfälischen Friedens im Dom zu Münster in Anwesenheit der ksl. Ges. ein
feierliches Hochamt zelebriert und (da es in Münster keine prot. Kirchen gab) im Quartier
der schwed. ein lutherischer und im Quartier der kurbg. Gesandtschaft ein kalvinistischer
Dankgottesdienst abgehalten ( Duchhardt , Feiern, 18f; Oschmann , in APW III B 1/1,
LXIf; Stiglic , 260, 267ff).
und königlicher alß der chur-, fürsten unnd stände gesanten geschehen.
Basel. Wie zuvorn.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wiederhole ra-
tione nominationis das Österreichische votum unnd conformire sich im
übrigen mit Magdeburg.
Sachsen-Altenburg. Repetire gleichsfals daß Österreichische unndt
Magdeburgische votum cum pio voto, das die tractaten selbst auch so
baldt als diese consultationes zu ende kommen müchten.
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburg. Unndt stünde unmaßgeb-
lich zu bedencken, weil beyde cronen in ihren propositionibus begerten
Siehe schwed. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 18 ( Meiern I, 438 ); frz. Proposition II
von 1645 VI 11, Art. 18 ( Meiern I, 448 ).
das die instrumenta pacis nicht allein von Kayserlicher mayestät, sondern
auch von den ständen des Reichs solten vollenzogen werden (darbey es
sein bewendtnüß), ob nicht den Kayserlichen herrn plenipotentiariis bey-
zurahten , daß die ordines statusque regnorum Galliae et Sueciae desglei-
chen thun möchten. A parte Schweden were auch dieses zu beobachten,
daß ihr königliche mayestät zwar die königliche regierung angetreten, ie-
doch noch nicht gekröhnet
Kg.in Christina von Schweden hatte am 17. Dezember 1644 die Regierung angetreten (s.
APW III A 3/2 [ Nr. 38 Anm. 18 ] ), wurde jedoch erst am 30. Oktober 1650 in Stockholm
gekrönt ( APW II C 4/2 [ Nr. 557 Anm. 3 ] ).
Franckreich noch minorennis sey .
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Ratione enumerationis
wie Österreich, nur daß sölche benennet werden, die beyden theilen an-
nemblich , damit es den völligen schluß nicht hindere. Ratione ratificatio-
nis aber, daß dieselbe uf einen reichstag solte verschoben werden, halte er
für beßer, daß man lieber ein paar monat hier beysammen verpleibe.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
berg. Halte dafür, man müße inter tractantes distinguiren und das a parte
Imperatoris chur-, fürsten und stände den friedenschluß uf die maß, wie
unlangst Würzburg votiret, unterschreiben. Daß sonst die ratification der
stände auf einen reichstag zu remittiren, werde sowol schädtlich als un-
nötig sein, dan zuvorhin ohnedas dahin geschloßen unndt zu allen theilen
approbiret worden sey, ne absentium habeatur ratio, sondern einer sowol
als der andere verbunden sein solte
Bezug auf das Conclusum des FRO und des SRO zum Verhandlungsmodus vom 3. Au-
gust 1645 ( Meiern I, 521f. , hier 522, erster Absatz, beginnend Demnach von) und auf das
Conclusum des FRM über den Verhandlungsmodus vom 2. September 1645, Punkt 4
( Meiern I, 580 ). Zu dem abgewandelten Zitat ne absentium habeatur ratio s. APW III
A 3/1 [ Nr. 19 Anm. 61 ] .
ein foederatus sezen laßen, das stehe einem iedern frey, wer bey diesen
tractaten interessiret sey. Waß aber frembde sachen sein, gehöreten nicht
hieher und weren auch in diesen friedenschluß nicht einzumischen, wie-
wol sölches fürnebmlich den partibus belligerantibus et pacificantibus
heimbzustellen. Sonst halte er wol dafür, das, sobaldt der friede geschlo-
ßen unnd unterschrieben, dem lieben Gott publice danck zu sagen und
darauf publice praesentibus tam Caesareis quam coronarum legatis utro-
bique zu eröfnen und zu publiciren sein werde.
Württemberg. Ratione enumerationis mit Braunschweig Lüneburg
etc., wie imgleichen, daß die ratification der reichsstände auff keinen
reichstag zu verschieben, damit nicht executio pacis aufgehalten werde.
In reliquis wie Magdeburg und gleichstimmende, und sölches auch wegen
Pfalz-Veldenz.
Hessen-Kassel. Conformire sich mit den vorsitzenden.
Hessen-Darmstadt. Approbire daß Osterreichische unnd Magdebur-
gische votum und sey ratione numeri exemplarium indifferent. Halte
gleichwol soviel exemplaria nicht hochnötig, weil der friedenschluß ohne-
des künfftig in den reichsabschied kommen solle
Die Aufnahme des Friedensschlusses in den nächsten RA war noch nicht Beratungsgegen-
stand der Reichskurien gewesen. Art. XVII,2 IPO (= § 112 IPM) bestimmte, daß die
Friedensinstrumente zur Bekräftigung und Sicherung in den nächsten RA eingefügt wer-
den sollten ( APW III B 1/1, 156; s. § 5 des Regensburger RA vom 17. Mai 1654 [ Samm -
lung III, 642] und dazu Schindling , 113f).
Baden-Durlach. Wegen execution des friedens conformire er sich dem
Osterreichischen directorio, ratione ratificationis aber mit Magdeburgk
unnd folgenden.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Negst herzlichen wunsch,
daß es baldt soweit kommen möchte, sey er mit Österreich einig ratione
enumerationis, subscriptionis et publicationis. Wegen der ratification aber
würde beßer sein, daß man so lang, bis sie einkehme, beysammen verhar-
rete und [sie] nicht bis uf einen reichstag verschiebe.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Hette anderß nichts zu erinnern,
alß das er für hochnohtwendig halte, daß die ratification in loco geschehe
unnd nicht verschoben werde.
Anhalt. Wie zuvorn.
Wetterauer Grafen. Mit Österreich und Braunschweig Lüneburgk.
Österreichisches Direktorium. Bey diesem punct weren die herrn
Kayserlichen zu erinnern, daß sowol die confoederati als die stände er-
nennet , die instrumenta pacis von denen, so gegenwertig, more in Imperio
consueto unterschrieben und deren womöglich zwölff exemplaria geferti-
get , wie dan auch die publication an beyden ohrten durch und in gegen-
wahrt sowol der herrn Kayserlichen und königlichen alß chur-, fürsten
unndt stände gesanten angestellet werden müchte.
Hic circiter intercedebant diversa pia vota etc. ut et alia interlocuta.
Österreichisches Direktorium. Die subscriptio würde nicht von al-
len in individuo nötig, sondern an deme gnug sein, wan, wie uf reichstagen
breuchlich, vom churfürstlichen raht Maynz und Pfalz oder Bayern, vom
fürstenraht aber Österreich oder Salzburg und Bayern unterschrieben
Die genannten Reichsstände gehörten zu jenen, welche die RA zur Beglaubigung ( corro-
boratio ) im Namen aller siegelten (aber nicht unterschrieben), nämlich Kurmainz, Kur-
pfalz , ein weltlicher Fürstenstand (meist Bayern), ein geistlicher Fürstenstand (meist Salz-
burg ), ein Prälat, ein Gf. und eine Reichsstadt ( Aulinger , 251, 256; Hoke , 519ff). Zur
subscriptio (der Aufzählung aller vertretenen Reichsstände) in den RA s. Nr. 115 Anm.
67. Abweichend vom Reichsherkommen unterschrieb und siegelte eine bestimmte Anzahl
reichsständischer Deputierter IPO und IPM (zu den Einzelheiten s. Oschmann , in APW
III B 1/1, CVII–CXIII).
Braunschweig-Lüneburg. Es sey diß kein reichstag, sondern frie-
denshandtlung , da alle dieiennigen mit subscribiren müsten, welche den-
selben stifften unnd transigiren helffen.
Sachsen-Altenburg. Man habe dißfals nicht sowol auf die consuetu-
dinem comitiorum alß morem gentium zu sehen.