Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 48) Osnabrück 1646 Januar 21/31
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Osnabrück 1646 Januar 21/31
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 364–371’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen
A II fol. 19–20 (in Berichtsform), Magdeburg A I fol. 479’–494’, Magdeburg B fol.
218’–224’, Pommern A fol. 50–53, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A
fol. 149–154’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II fol. 13’–18 [Konzept
Geißel], den Druck in Meiern II, 250–253 (unter falschem Datum).
Bericht über die Deputation zu Trauttmansdorff am 20./30. Januar 1646 . Protokollführung bei
bevorstehenden sessiones publicae; Entsendung von Deputationen zu Trauttmansdorff und
Richtersberger mit der Bitte, Protokollanten der evangelischen Stände zuzulassen. Verlesung des
Formulars mit dem Versprechen der evangelischen Stände, bei Ankunft anderer evangelischer
Erz- und Bischöfe diesen keine Assistenz zu Votum und Session zu leisten
Der Text des verlesenen Formulars konnte nicht ermittelt werden. Die entsprechende Notul
war in der Sitzung am 20. Dezember 1645 formuliert worden. Inhaltsangabe der Notul:
[ Nr. 56 Anm. 35 ] . Das Versprechen wurde von Sachsen-Altenburg in der FR-Sitzung am 3.
Februar namens aller ev. Fürsten und Stände zu Protokoll gegeben (s. Meiern II, 263 ). Ob
dies wörtlich in der hier abgesprochenen Form geschah, konnte nicht ermittelt werden.
Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder
Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden
Siehe [ Nr. 41 Anm. 1 ] .
Form eines Einzelvotums unter Berücksichtigung der Repliken der Kronen
Zur schwed. Replik s. [ Nr. 29 Anm. 4 ] , zur frz. Replik [ Nr. 46 Anm. 18 ] .
Proposition II, Artikel 5 und 6, französischer Proposition II, Artikel 7, 8 und 9, und entsprechen-
den kaiserlichen Responsionen (Wahl des römischen Königs; Verfahren der Reichsacht; ius foede-
rum der Reichsstände)
Siehe Meiern I, 812 ff. Die Ges. hatten über diese Materie am 17. Oktober (s. Nr. 27) und am
16. November 1645 (s. Nr. 33) beraten.
An deß Heiligen Reichs fürsten hochansehenliche, fürtreffliche, zu Osnabruck versammlete
evangelische räthe, pothschafften und gesanden von 1646 I 21/31 mit der Bitte, daß einige
evangelische Gesandte im Fürstenrat Münster votieren möchten .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
lenberg , Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel
burg -Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Baden-Durlach, Sachsen-Lauenburg, Wetterauische
Grafen, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium . Es ruhe im gedächtnüs, daß jüngst an
herrn graf Trautmansdorfs excellenz eine deputation ümb beschleunigung
der reichsconsultationum und dan auch der tractaten super gravaminibus an-
zuhalten beliebt worden. Weil nun solche commission voriges tages expedirt
worden , wolle ietzo denen herrn deputirten belieben, davon in pleno rela-
tion zu thuen.
Darauf geschahe die relation durch Altenburg, so im diario
Wie [ Nr. 56 Anm. 6 ] .
35 relation durch Altenburg] In Magdeburg A I ist notiert: Sachsen-Altenburg und Coburg.
Referirte, wie er 1646 I 20/30 mittags um einen Termin habe bitten lassen und einen für
15.00h erhalten habe. Straßburg und Eßlingen [ hätten ] nomine civitatum [ an der Deputa-
tion teilgenommen ] . Als sie, [ die Deputierten ] , hinkommen, weren sie in die cammer ge-
führt [ worden ] , da [ hätte ] ihre exzellenz uffm bett gelegen etc. [ Sie, die Deputierten, ] het-
ten anfangs condolirt, officia offeriret, mit danck erkennet, daß durch ihre vermittlung
replicae per dictaturam communiciret etc.
Eine Deputation fürstlicher und städtischer Ges. hatte am 10. Januar 1646 die ksl. Ges. um
eine Kopie des ksl. Protokolls der schwed. Replik gebeten. Trauttmansdorff hatte die Mittei-
lung des Protokolls an die Stände zugesagt und berichtet, daß dem kurmainzischen Reichs-
direktorium bereits ein Teil zugestellt worden sei (s. Nr. 81 bei Anm. 7).
Darzu noch kein anfang gemacht etc. [ 1 .] Bethen, bey Churmainz ansage zu befördern.
2. [ Bäten ] umb anregung bey den catholischen, daß sie ihre antwort
Wie [ Nr. 88 Anm. 4 ] .
undt tractaten hier [ in Osnabrück ] antreten etc. […]
Trauttmansdorff habe zugestimmt, daß mit den Beratungen in pleno begonnen werden solle,
und berichtet, daß es wegen Richtersbergers Unpäßlichkeit zu einer Verzögerung gekommen
sei. Wollten es noch bey Maintz undt Österreich erinnern. Zu Münster würde schon
geredet, nur de ordine etc.
Siehe [ Nr. 88 Anm. 2 ] .
Sehr wahrscheinlich Ernst, der im Januar von Münster nach Osnabrück gekommen war
(s. [ Nr. 7 Anm. 52 ] ). Ernst besuchte am 29. Januar Lamberg (APW III C 4, 110) und wird
vorher bei Trauttmansdorff gewesen sein.
ihme gesagt, mann könte keinen andern ordinem, als quem Sueci observiret
Caesarem hunc ordinem approbasse
Eine ksl. Weisung, den ordo der schwed. Replik bzw. diese selbst betreffend, konnte zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorliegen: Trauttmansdorff hatte das Protokoll mit der schwed. Replik
am 11. Januar 1646 an den Ks. gesandt, und dieses war am 23. Januar am Hof eingetroffen.
Die entsprechende ksl. Instruktion erging am 5. März 1646 und beruhte auf einem Ga. depu-
tierter Räte vom 22. Februar (APW II A 3 Nr. 89 und 188; Ruppert , 200). Trauttmansdorff
berichtete dem Ks. am 1. Februar 1646, welchen Ordo deliberandi er den Deputierten der
Stände am 30. Januar als beste Lösung empfohlen habe (APW II A 3, 208 Z. 31 – 209
Z. 4).
den gewesen etc. Könne von Lintz ehe antwort haben [ als aus Münster ] . [ Es wäre ] zu
verspüren [ gewesen ] , daß er schon resolution ab Imperatore hette
fend , würden diese woche heraußkommen etc.
Die Antwort und Gegen-Beschwehrden der alten Catholischen Religion zugethaner
Chur-Fuersten und Staende, auf die von den Augspurgischen Confessions=Verwandten
Fürsten und Staenden am 15. [ /25. ] Dec. 1645 zu Oßnabrueck uebergebene Gravamina
wurden am 8. Februar 1646 in Münster übergeben (s. [ Nr. 67 Anm. 9 ] ).
das seine gethan, wolle es noch weiter thun etc. Hoffe, mann würde nicht weitläufige
schrifftwechßlung [ beginnen ] . Catholische würdten antworten undt ihre gegengravamina
ubergeben etc.
Er, der Deputierte, habe sich für die Beförderung der Gravaminaverhandlungen bedankt.
Placere itidem ordinem Sueciae. Ratione gravaminum [ sei ] keine weitläufigkeit [ beabsich-
tigt ] , sondern mündtlich zu handeln etc., cum oblatione etc.
Der director bedanckte sich der bemühung undt geschehenen eröfnung mit
andeuten, daß man nun zu erwarten, wan Churmaintz würde ansagen la-
ßen .
Dieweil auch der fürstlich Pommerische herr abgesandte voriges tages per
discursum erwehnung gethan
fürträglich sein, wan sie bei künfftigen consultationibus publicis im fürsten-
rath einen secretarium oder protocollisten gebrauchen könten, und es im
nachdenken also befunden würde, so wolte numehr auf ein medium zu ge-
dencken sein, wie solches zu suchen und zu erlangen.
Wegen Magdeburg hielte er nicht dienlich, daß es publice geschehe, son-
dern daß etwa privatim vom Österreichischen directorio seine gedancken
vernommen würden.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir befinden es sehr diensam, wan es
dahin zu bringen, daß man einen absonderlichen protocollisten möge beiset-
zen . Dan obwol iedem freigelaßen das protocolliren, so geschehe es doch nur
in eine schreibtafel
nicht gebräuchlich oder zu erhalten, daß man vom directorio abschrifft be-
gehre .
meinung nicht assequirt würde. Dieses aber were ein solcher convent, do man
nicht in allen würde künnen einstimmen, und gleichwol iedes meinung gnaw
zu wißen.
Was aber nun vor ein medium zu ergreiffen, könten wir noch nicht sehen.
nicht darwieder sein. Hielten iedoch dafür, wan es gleich publico nomine
geschehe, hette es doch derumb keine difficultät. Es würde nicht begehret,
daß er an des directorii tisch, sondern absonderlich sitzen möchte. Wolte man
sagen, die catholischen würden dergleichen begehren, were die antwort, das
könne man auch wol geschehen laßen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Es werde nützlich und nöthig
sein, wan solches zu erlangen,
tene protocoll zu Münster invertirt worden, alß er daselbst in deputation ge-
wesen
Heher und Gloxin hatten im Oktober 1645 als Deputierte in Münster über die Admissions-
frage verhandelt (wie [ Nr. 48 Anm. 38 ] ).
umb angehalten würde, alldieweil doch keiner das odium auf sich allein laden
würde, iedoch mit glimpf und damit nichts anders praesumirt werde.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Es sei eine gute, heilsame erinnerung gewesen, so der fürstlich Pommerische
abgesandte gethan, und würde mehr utilitäten bringen, alß man noch absehe.
Zu besorgen were es, das Österreichische directorium würde die protocolla
invertiren. Ob sie nun zwar würden anziehen, daß es im Reich nicht herkom-
men , so were doch dergegen anzudeuten, man erinnere sich des herkommens.
Weil aber dieser convent zum theil ordinarius, zum theil extraordinarius und
eines iedern votum zu animadvertiren, das protocolliren auch iedem be-
schwerlich , ja fast unmöglich, zugleich zu votiren, andere vota zu ponderiren
und auch zu protocolliren, so hielte man evangelischentheils dienlich, daß
protocollisten zu adhibiren. Wir weren auch nicht zuwieder, daß die catholi-
schen stände ebenmäßig einen protocollisten niedersetzten und sie beide mit-
einander die protocolla collationirten.
Wie es aber zu erheben, stünde er selbst
tium publice zu negotiiren, wolte er der gedancken sein, wangleich einer pri-
vatim solches gedencken wolte, solches doch keinen nutz bei sich tragen
würde, und dahero solches per deputatos an herrn grafen von Trautmans-
dorf[s] excellenz wie auch an das Osterreichische directorium zu bringen.
Solte es nun nicht zu erheben sein, so weren iedoch die publicae deliberatio-
nes darumb nicht zu hemmen, sondern künfftig anzudeuten, daß das Öster-
reichische directorium das abgefaste conclusum nicht allein ablesen, sondern
auch zuvor communiciren und, ehe es abgelesen würde, ad dictaturam kom-
men laßen müchte, dan nicht verborgen, wie es auf den jüngsten reichstagen
zu Regensburg undt deputation zu Franckfurth zugangen
Gemeint ist der Regensburger RT 1640–1641 und der Frankfurter Reichsdeputationstag
1643–1645. Lampadius selbst hatte nur an dem Regensburger RT , nicht aber an dem Deputa-
tionstag teilgenommen (s. [ Nr. 1 Anm. 14 ] ).
iure gefordert.
Pommern-Stettin und Wolgast . Er erinnere sich zwar, was er gestern
a part geredet und dafürgehalten, es würde denen abgesandten schwerfallen,
zu protocolliren, zu votiren und, nachdem die vota unterschiedlich fielen, zu-
gleich auch zu assequiren. Sei demnach noch der meinung, es sei per deputa-
tos assertive zu begehren, daß ein protocollist auf der nebenbanck möcht ad-
mittirt werden. Zu Regensburg habe er seinen scribenten und protocollisten
im fürstenrath gehalten, und were demselben ein nebentisch zugelaßen wor-
den . Andere, catholische, hetten sich hernach bei ihm des protocols erholet.
Würtzburg habe dergleichen begehret, welches das Österreichische directo-
rium an das Churmaintzische, das Churmaintzische aber an das churfürst-
liche collegium gebracht, in welchem geschloßen worden, daß er zu admitti-
ren , iedoch uf gebührende legitimation. Weil nun solches ein stand erhalten,
so würde es viel weniger können abgeschlagen werden, wan nomine omnium
evangelicorum statuum solches gesucht würde. Stünde dahin, ob die catholi-
schen stände dergleichen thuen wolten. Österreich würde es an die Chur-
maintzischen bringen und die Churmaintzischen an die Churbrandenburgi-
schen , do dan von ihnen nöthige erinnerung und vorbawung geschehen solte.
Bitte, wegen dieses vorschlags und erinnerung seiner person nicht zu ge-
dencken .
Hessen-Kassel . Wie Pommern.
Hessen-Darmstadt . Dieser vorschlag were gut und werde viel ad subleva-
tionem thuen. Pommern habe das praeiudicium, so bei jüngsten Regensburgi-
schen reichstage vorgangen, allegirt, daß wegen Pommern ein protocollist
niedergesetzt gewesen; von andern ständen sei es sonderlich nicht begehrt
worden. Er erinnere sich aber
Sinold gen. Schütz hatte am Regensburger RT teilgenommen (s. [ Nr. 1 Anm. 16 ] ). – Der andere
darmstädtische Ges. , Wolff von Todtenwart, war zu diesem Zeitpunkt noch auf Reisen; er
kehrte erst am 21. Februar 1646 nach Osnabrück zurück ( Magdeburg G II fol. 260’ s. d.
1646 II 12 [/22]).
fen , alß die unordnungen in deliberation kommen und auch dieses mit einge-
zogen worden und dahin gangen, daß allein veraidete räthe zu admittiren.
13–15 Zu – worden] Magdeburg A I: Hette anno 1641 einen sonderlichen protocollisten
gehabt etc. Pappenheim
Gemeint ist der Reichserbmarschall zu Pappenheim. Den Reichserbmarschällen oblagen orga-
nisatorische Aufgaben beim Reichstag. Inhaber dieses Amtes war jeweils der Senior der in ver-
schiedene Linien geteilten Familie Pappenheim, die im Auftrag des Reichserzmarschalls, des
Kf.en von Sachsen, die Organisationsaufgaben übernahmen und dafür dem Kf.en Burg und
Herrschaft zu Lehen auftrugen ( Aulinger , 124–132; Stadler , 17–21). Der Name des Se-
niors von 1641 wurde nicht ermittelt.
Paul Chemnitz, der auch auf dem WFK protokollierte (s. [ Nr. 14 Anm. 9 ] ).
Feilitsch ihn legitimirt, were er admittiret etc.
Etzliche hetten begehrt, daß solches dem reichsabschied möchte einverleibt,
andere aber allein, daß es ad protocollum gebracht werden, und dieses letz-
tere sei beschehen. Hielte demnach dafür, daß es publico nomine und allein
ad sublevationem nostri zu begehren und zu suchen, dan würde begehret
werden, daß das protocollum publicum autoritatem haben solte, würden sie
es nicht nachgeben. Es were auch beßer, daß 2 personen niederzusetzen be-
gehrt würde.
Pommern-Stettin und Wolgast . Er erinnere sich zwar, was zu Regens-
burg vorgangen, und were dem contradicirt worden, daß es eben ein veraide-
ter rath sein müste.
concurriren.
Mecklenburg-Schwerin und Gustrow . Er achte auch diese meinung
sehr ersprieslich und nöthig, und [ es sei ] dahin zu trachten, damit sie zum
effect gebracht würde. Were einig, daß es communi nomine sowol bei den
Kayserlichen alß Österreichischen directorio zu suchen. Es were ihne aber
auch nicht zu sagen, daß es autoritatem protocolli Imperii haben solte, son-
dern [ er ]
würde ] , solches tantam autoritatem doch habe. Es könne auch nicht schaden,
wan die praeiudicia glimpflich angezogen und, wen sie sich darwiederlegten,
angedeutet würde, solches diene zu gutem vertrawen und [ um ] mißtrawen zu
vermeiden.
Baden-Durlach . Wie vorsitzende.
Sachsen-Lauenburg . Die erinnerung sei gut und dem Österreichischen
directorio vor augen zu stellen, daß es ihm selbst zum besten gedeyete, die-
weil er arbeit und mühe überhaben würde. Es were unmüglich, alles in die
schreibetafel zu tragen,
welchen die catholischen part machten.
Conformire sich mit Lüneburg, daß die conclusa, ehe sie abgelesen, zuvor
müsten communicirt werden.
Wetterauische Grafen . Repetire das Pommerische votum. Wofern es nun
solte abgeschlagen werden,
2–3 würde – collationiren] Magdeburg A I: ob nicht 3 oder 4 gesandten sich beflißen,
daßelbe wol zu führen etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A: müsten
2 oder 3 under den stenden fleißig protocoll halten und conferiren; Wetterauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: […] hetten ein oder 4 gesandte […].
chen , die protocolla zu halten undt solche hernach zu collationiren.
Fränkische Grafen .
Solches würde nun auch zu Münster zu suchen und das hiesige denen zu
Münster und das Münsterische denen alhier zu communiciren sein.
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß sei dieses, daß wegen der
protocollisten per deputatos sowol bei herrn graf Trautmansdorfs excellenz
alß auch bei dem Österreichischen directorio anzuhalten. Umb solche bemü-
hung wolle er Altenburg, Lüneburg und die Wetterawische grafen beliebt
und ersucht
Sachsen-Altenburg und Coburg . Vor unsere person wolten wir uns
gern hierin gebrauchen laßen und die condeputirten ersucht haben.
Wolten darneben noch dieses erinnern, weil Lüneburg in seinem voto gedacht,
man habe ümb communication der conclusorum bei dem Österreichischen
directorio und damit solche geschehe, ehe sie abgelesen würden, anzuhalten,
so hielten wir dafür, man solte es bei dem, so gebräuchlich, bewenden lassen,
solches auch noch zur zeit nicht suchen, sondern biß zu den deliberationibus
versparen und solches allein begehren, wan man befinde, daß das conclusum
den votis nicht gemäß. Wan es aber conform, sei es nicht zu begehren, dan es
weitläufftigkeit und zeitspilderung veruhrsachen würde, wan die conclusa
allemal, ehe sie abgelesen würden, ad dictaturam kommen solten.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wegen der personen, so zu
deputiren, wie das directorium, wegen communication der conclusorum aber
wie Altenburg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Laße es bei der deputirten personen bewenden und wegen der communica-
tion auch wie Altenburg. Seine meinung sei auch nicht gewesen, daß ohn-
nöthige zeit auf die dictatur zu wenden und wegen der communication ietzo
alsbalt andeutung zu thuen, sondern daß es künfftig pro re nata und, wo es
nöthig, zu begehren.
Pommern-Stettin und Wolgast, Hessen-Kassel und alle übri-
gen . Wie vorstimmende.
ten , wan sie diese commission wolten
8 verrichten] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg. Ehe ad replicas [ ge-
schritten werde ] , hette er was vergeßen etc. de declaratione ad protocollum bey der ersten
session wegen anderer ertz- undt bischoffe etc., quibus formalibus [ es geschehen solle ] . Ob
bey den newlichsten zu bleiben etc. und durch wen etc.
Status. Durch einen nomine omnium etc. Magdeburgisches Direktorium. Legebat ista for-
malia etc.
Magdeburg. Nichts zu erinnern etc. Vorsitzende könte es thun etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Putat esse contentos etc. Hetten zwar ihnen zu assistiren
begehret [ etc. ]
(Reliqui approbant.)
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Addatur: nur bey dieser diaet und vor dißmal.
Magdeburgisches Direktorium. Iam esse additum.
Numehr wolte man 2. membrum 1. classis der Schwedischen replic
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,2: Privilegia & Jura Statuum ( Meiern
II, 186 ).
hand nehmen und über die ort, so dahin gehörten, das aufgesatzte bedenk-
ken
richten .
Wegen Magdeburg vermeine er, es werde aus dem bedencken wenig zu
nehmen sein.
Man erinnere sich aber, was vor diesem Lüneburg zu nachdencken gestellet,
ob nicht die quaestio, ob zu wahl eines Römischen königs zu schreiten, auf
einen reichstag gehöre. Weil nun damals die erklärung versparet worden,
wolle man sich ietzo vernehmen laßen.
A parte Magdeburgs hielte er dafür, es würde dem Römischen Reich sehr
nützlich sein und daß churfürstliche collegium dadurch viel odia von sich
ablegen.
9–12 Numehr – einzurichten] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A ist
angegeben, welche Texte der magdeburgische Direktor vorlas; es waren
1.: Klasse 1,2 des kaiserlichen Protokolls der schwedischen Replik ,
2.: französische Replik, Ad Art. VII., VIII. und IX. der kaiserlichen Responsion ,
3.: Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, Ad Art. V. und
Ad Art. VI. Propositionis Suecicae .
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir weren auch der meinung, daß
bei dem aufsatz wenig zu endern sei.
Die quaestion, die wahl eines Römischen königs betreffend, so das directo-
rium proponirt, erinnerten wir uns, was discurßweiß vor diesem vorgelauf-
fen , ob nicht die quaestio, an rex Romanorum vivente Imperatore eligendus,
vor die gesamten stände uf reichstagen und nicht vor die churfürsten allein
gehöre. Dieser quaestion hetten wir dergestalt nicht nachgedacht, das votum
resolutive von uns zu geben. Die ration aber, so das directorium angeführet,
hielten wir erheblich;
starck nicht könte durchgetrungen werden. Die herren churfürsten des
Reichs hetten sich auch ümb soviel mehr sodan zu entschuldigen und das
odium allein auf sich nicht zu nehmen, wan die quaestio an negative resolvirt
alle solche quaestiones vor sich genommen, welche doch in aurea bulla so
deutlich nicht decidirt. Man erinnere sich, was bei dem Cadawischen ver-
trage
Gemeint ist der Vertrag von Kaaden von 1534 (s., auch zum folgenden, [ Nr. 45 Anm. 97 ] ).
solchesfals zur decision solten beigesetzt werden. Es sei aber beßer, daß es uf
einem reichstage geschehe. Wir erwarteten instruction und zweifelten nicht,
unser gnädiger fürst und herr würde diese unser meinung genehm halten.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Laße es bei dem bedencken.
Stelle allein dahin, ob nicht, disputat zu vermeiden, ad articulum 5 proposi-
tionis Suecicae der paragraphus außzulaßen, man wolle erwarten, daß der
Römischen Kayserlichen majestät reservata wie auch der electorum propria
iura designirt würden
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 3), Ad Art. V. Propositionis Suecicae
( Meiern I, 813 ).
Wegen der proponirten quaestion wie Altenburg, und erwarte er ebenmäßig
instruction.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Es könne wol bei dem bedencken in formalibus et materialibus bleiben. Was
aber Weymar erinnert, weil die designation alß ein arbitrarium begehret
würde, wolle er der meinung sein, man könne es wol derbei bewenden laßen,
wie selber passus eingerichtet. In der Keyserlichen resolution würden diese
wort gebrauch[ t ]: „secundum morem in Imperio receptum“
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II (s. [ Nr. 14 Anm. 2 ] ), Ad V. ( Mei -
ern I, 620).
die königlich Schwedischen in ihrer replic fragten, ob sie solche de tempori-
bus Tiberii imperatoris verstünden
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,2 ( Meiern I, 186 ).
die tempora Diocletiani ziehen, der die christen hefftig verfolget
Diokletian, röm. Ks. 284–305, erließ 303–304 mehrere Edikte, die immer härtere christen-
feindliche Maßnahmen anordneten, zum Teil allerdings nicht im gesamten Reich veröffent-
licht bzw. befolgt wurden. Im vierten und letzten Edikt wurde schließlich der ganzen Reichs-
bevölkerung befohlen, den Göttern zu opfern. Mit Diokletians Abdankung 305 endete zumin-
dest im Westen die schärfste und gründlichste Christenverfolgung des Römischen Reiches
( Freudenberger , 27f.).
che 20 jahr hero auch geschehen
Vermutlich dachte Lampadius an die durch das Restitutionsedikt Ks. Ferdinands II. von 1629
III 6 (s. [ Nr. 19 Anm. 16 ] ) bewirkten Maßnahmen.
ten , damit nicht die peccata pro iure gesetzt würden.
Wegen der proponirten quaestion weren seine gnädigen fürsten und herren
Wie [ Nr. 59 Anm. 16 ] .
einig, daß den herren churfürsten ihre iura ex aurea bulla zu laßen und ihnen
die freye wahl eines Römischen königs zu gönnen. Es sei auch dieselbe nicht
proponirt worden, ob denen churfürsten des Reichs die wahl zu entziehen,
sondern allein, ob nicht die quaestio an auf einen reichstag zu legen, und
solches den churfürsten selbst ersprieslich.
10–11 Man – gelaßen] Magdeburg A I: Ambitus von 100 jahren bekant etc., da Österreich
allzeit etzliche, sonderlich Maintz, an sich gezogen etc. Daher kommen, daß anno 1530,
als Johann Friedrich
Gemeint ist Johann Friedrich, seit 1532 Kf. von Sachsen. 1530/1531 hatte er in Vertretung
seines Vaters an der Kf.enversammlung in Köln teilgenommen, auf der Ferdinand zum röm.
Kg. gewählt wurde (s. [ Nr. 76 Anm. 33 ] ).
sche vertrag etc.
wie etzlichen churfürsten libertas entzogen und odium gelaßen. Es sei wi-
ßend , wie voriger Keyser anno 1630 ingenti conatu die wahl seines herrn
sohns gesucht, solches auch endlich anno 1637 erhalten
Ks. Ferdinand II. hatte Anfang 1629 gegenüber den vier kath. Kf.en den Wunsch geäußert,
daß ein Kf.entag zur Vornahme der röm. Kg.swahl anberaumt werde. Die Kf.en hatten geant-
wortet , daß ein solcher Tag zwar nötig sei, doch die Friedenssicherung der Nachfolgefrage
vorangehen müsse. Auf dem Regensburger Kf.entag 1630 war dann die Wahl eines röm. Kg.s
nicht auf die Tagesordnung gekommen. Nach Abschluß des PF war es das Bestreben des früh
gealterten Ks.s, die Wahl seines Sohnes Ferdinand so bald wie möglich vornehmen zu lassen.
Deshalb bat er die Kf.en schon vor Eröffnung des geplanten Konvents um ihre Zusage zur
Durchführung der Wahl seines ältesten Sohnes. Dieser wurde, wie vorgesehen, am 22. Dezem-
ber 1636 in Regensburg zum röm. Kg. gewählt ( Ritter III, 397; Haan , 29ff., 209–223).
wol salus populi suprema lex
Wie [ Nr. 7 Anm. 35 ] .
men und gleichwol 13 kaiser aus dem hause Österreich genommen
Es waren dies: Kg. Rudolf I. (1278–1291), Kg. Albrecht I. (1298–1308), Kg. Friedrich der
Schöne (1314–1330), Kg. Albrecht II. (1438–1439), Ks. Friedrich III. (Kg. 1440, Ks.
1452–1493), Ks. Maximilian I. (Kg. 1486, regierend 1493, Ks. 1508–1519), Ks. Karl V.
(1519–1556), Ks. Ferdinand I. (s. [ Nr. 20 Anm. 24 ] ), Ks. Maximilian II. (s. [ Nr. 33 Anm. 53 ] ),
Ks. Rudolf II. (1576–1612), Ks. Matthias (1612–1619), Ks. Ferdinand II. (s. Nr. 24
Anm. 16), Ks. Ferdinand III. (s. [ Nr. 1 Anm. 20 ] ), s. Stammtafel der Habsburger (in: Geb -
hardt II, 766f.); Matz , 280f.
auch ein churfürst denselben opponiren wollen, verfolgt worden, so weren
seine gnädigen fürsten und herren der meinung, daß solche quaestion auf ei-
nen reichstag zu ziehen.
nützlich sein und dadurch das ietzige postulatum, so in der königlich Frant-
zösischen replic wegen der wahl eines Römischen königs aus dem ertzhert-
zoglichen hause Österreich enthalten
Bezug auf die frz. Replik, Ad Art. IX.: Künftig sollte bei Wahl eines röm. Kg.s dieser nicht aus
der Familie des herrschenden Ks.s genommen werden ( Meiern II, 201 f.).
werden. Er sei nicht befehligt, das ertzhertzogliche hauß Österreich zu im-
pugniren , wan die sache nur also moderirt würde, damit Franckreichs inten-
tion hinfalle, dan gleichwol in aurea bulla nicht enthalten, daß aus einem
hause nicht aptae personae aufeinander solten erwehlet werden können. Er
sei also befehligt in dieser quaestion, aber in dieselbe, so die cron Franckreich
moviret, wolle er sich nicht einmischen.
Pommern-Stettin und Wolgast . Stelle dahin, wie das bedencken künff-
tig in voto einzurichten. Müße dasjenige, so seiner churfürstlichen durch-
laucht wegen er damals angeführet
abgesandten mit dergleichen sachen anstehen wolten, weil man zusammen-
kommen , gutes vertrawen zu stifften undt diffidents aufzuheben. Und weil
sie sich damals erkläret, dem churfürstlichen collegio keinen eintrag zu
thuen
setzen und nicht mißhelligkeit zu veruhrsachen, denen auswertigen cronen
auch nicht anlas zu geben, denen churfürsten des Reichs vorzuschreiben, wie
Franckreich albereit thete. Repetire und reservire also dieselbe seine vor die-
sem in diesem punct geführte vota.
Was nun die specialquaestion anbelange, so anfangs discursweise von Lüne-
burg vorbracht, anietzo auch dahin explicirt worden, daß deßen gnädige für-
sten und herren dem churfürstlichen collegio keinen eintrag begehrten zu
thuen, sondern allein fragten, ob die quaestio an nicht auf einen reichstag zu
setzen, so hielte er selbst dafür, daß diese quaestio anietzo nicht zu regen,
sondern, wan ja die fürstlichen darauf beruheten, uf künfftigen reichstag oder
convent auszusetzen, welches am besten. Wolle churfürstlicher durchlaucht
votum und iura reserviren, solches ad referendum annehmen und instruction
erwarten, unterdes nichts einräumen, sondern fürsten und ständen ihre libera
vota laßen.
Hessen-Kassel . Hette bei dem aufsatz auch ferner nichts zu erinnern. Was
die proponirte quaestion anbelange, hielte er dafür, wan sie also reservirt
würde, daß die quaestio an ad comitia gehörte, so sei es nicht allein dem
Römischen Reich ersprieslich, sondern auch ein temperament und mittel, die
cronen zu sänfftigen, zumaln der churfürsten hoheit nichts abgienge, so seine
gnädige fürstin und frau
ihrer freiheit und hoheit und nicht verschmälerung dienete.
Hessen-Darmstadt . Was den aufsatz anbelange, hette er sonderlich nichts
zu erinnern.
1. In der Kaiserlichen resolution würde sich ratione proscriptionum statuum
auf die capitulationes bezogen
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern II, 620 ).
jüngsten
Wie [ Nr. 27 Anm. 13 ] .
gehöre. Derhalben wolte solches deutlicher zu exprimiren sein.
2. Wolte er der meinung sein, daß die clausula de designatione reservatorum
auszulaßen. Wir würden nur disputat bekommen und nichts erhalten.
29 were] In Magdeburg A I folgt: deßen sich die alten fürsten
Unter alten Fürsten verstand man jene, die seit langen Zeiten die fürstliche Würde und Sitz
und Stimme auf RT hatten. Neue Fürsten waren jene, die gantz neuerlich vom Ks. in den
Reichsfürstenstand erhoben worden waren ( Zedler XXXI, 79f. s. v. Reichs-Fuerst ; Moser ,
XXXIV, 331 § 67). 1636 bzw. 1646 galten die 1623 und 1624 zu Fürsten erhobenen Mitglie-
der der Familien Hohenzollern, Lobkowitz und Eggenberg als neue Fürsten (s. Nr. 34 bei
Anm. 186), die übrigen, schon lange im RT vertretenen Fürsten dementsprechend als alte.
Was zum 3. die proponirte quaestion betreffe, erinnere er sich, was tempore
Ferdinandi I. vorgelauffen
Siehe [ Nr. 45 Anm. 96 ] .
reichstage zu Schweinfurth vor vorschläge gethan, daß auch 6 fürsten sol-
ten solchesfals den churfürsten beisitzen
Kurprinz Johann Friedrich von Sachsen übergab den Mediatoren Kurmainz und Kurpfalz
während der in Schweinfurt gepflogenen Verhandlungen über die Anerkennung der Wahl Fer-
dinands I. (gegen die Kursachsen protestiert hatte: s. [ Nr. 45 Anm. 96 ] ) am 17. April 1532 eine
Schrift zur Wahlsache (s. RTA j.R. X.1, 192f. Anm. 13). Der erste der sieben Art., die Ks. Karl
V. akzeptieren sollte, enthielt die Forderung, daß eine Kg.swahl vivente imperatore nur nach
Einigung aller Kf.en und der ältesten regierenden Fürsten möglich sei. Als Fürsten waren vor-
gesehen : Sachsen, Brandenburg, Lüneburg, Bayern, Jülich und Hessen ( Kohler , 268).
Cadawischen vertrag gebracht . Allein der effectus weise prax〈in〉, weil
gleichwol der erwehlte könig
demnach in den reichsactis zu erkundigen, wie es mit solchen vertrag be-
schaffen . Unterdes sei er der meinung, daß es bei dem aufsatz zu laßen und
nichts mehr zu erinnern.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Approbire nochmaln den auf-
satz und beliebe, was Darmstat wegen der proscriptione statuum erinnert.
Weil auch die denominatio reservatorum nicht zu erhalten und allein wieder-
willen veruhrsache, sei beßer, man gedencke deßen nicht.
Die wahl eines Römischen königs anreichend, were er in genere instruirt,
Kaiserlicher majestät, chur-, fürsten und ständen ihre iura zu laßen. Wan er
aber betrachte,
dem Römischen Reich nützlich und den churfürsten an ihrem wahlrecht
nicht nachtheilig sein, daß die quaestio an auf einem reichstage zu resolviren.
Es mangele ihm aber hier an specialinstruction, der er sich erholen wolle.
Pommern-Stettin und Wolgast . Wolle mit wenigem gedencken, seine
meinung sei nicht, daß diese quaestion auf einen reichstag zu bringen, dohin
er nicht instruirt,
solche quaestion zu tractiren, es auf einen reichstag
23 gehöre] In Magdeburg A I folgt: Sachsen-Altenburg und Coburg. Galli werden uff ihrer
condition verharren etc., so hierdurch temperiret werden könte etc., damit sie von den
extremis abstehen etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Sey quaestio praeiudicialis etc. Wann aequilibrium in col-
legio electorali wieder gestifftet etc., würde sich’s wol schicken etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Sey gewiß ein temperamentum.
Baden-Durlach . Was den aufsatz anbelange, were er dermit einig, wie
auch, daß de proscriptione statuum auf reichstagen zu tractiren.
In der proponirten quaestion, die wahl eines Römischen königs betreffend,
bedencken gestellet werde.
Sachsen-Lauenburg . [ 1. ] Die erinnerung, so Heßen Darmstadt wegen der
proscription gethan, sei gut, daß es nemlich auf einen reichstag gehöre. Wolte
auch fast dafürhalten, es sei hinzuzusetzen, daß zum nachtheil der religion
auf maiora diesfals nit zu sehen.
2. Die rationes, so Darmstat wegen der reservatorum angezogen, finde er er-
heblich . Wolle derhalben dafürhalten, weil man die reservata wüste und
ziemlich specificirt, solches sei auszulaßen.
3. Auf die proponirte quaestion were er nicht instruirt. Weil aber die könig-
lich Frantzösischen ziemlich weit grieffen und uf ein temperament zu denk-
ken , were gut, daß dieses mittel ergrieffen werde. Habe zu wüntschen, daß
der excellenzstreit gefallen, so könne man mit der evangelischen churfürsten
abgesandten communiciren und die notturfft remonstriren.
Wetterauische Grafen . Ließen es bei dem aufsatz bewenden.
Die proponirte quaestion befinden sie in 2 membris bestehen[ d ],
1. ob es dem Römischen Reich nützlich, daß bei lebzeiten eines Römischen
kaisers die wahl eines Römischen königs vorgehe, auf einem reichstage zu
erörtern,
2. ob nicht diese quaestion auf einen reichstag zu verschieben.
In der ersten quaestion könne er sich leicht conformiren, wan es mit der
churfürsten belieben und consens zu erhalten. Weil aber zu besorgen, es
möchte disputat geben, repetire er, was Lawenburg erinnert, daß der excel-
lenzstreit zu sopiren, mit denen churfürsten zu communiciren oder aber die
sache auf einen reichstag zu versparen.
Quoad clausulam de enumerandis reservatis hielt er dafür, daß man derüber
zu halten, iedoch mit den maioribus.
Fränkische Grafen . Ließe es ratione formae bei dem aufsatz.
Wegen der reservatorum, daß dieser punct auszulaßen. Stelle aber doch da-
hin , ob man sich etwan diesfals allein auf die replic zu beruffen
Gemeint ist die oben Anm. 42 genannte Stelle der schwed. Replik. Dem entspricht die frz.
Replik, Ad Art. VII. ( Meiern I, 201 ).
In proposita quaestione wie maiora.
27–28 Quoad – maioribus] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: De 2.
[ quaestione ] mit den churfürstlichen herren gesandten a part darauß zu reden, ob sie es
leyden möchten. Si placuerit, were es itzo zu moviren, sin minus, bey kunfftigen comi-
tiis . Specification der Kayßerlichen reservaten alß odios außzulaßen und dadurch weit-
läufftigkeit zu verhindern. Es möchten dinge specificirt werden, darin die fursten und
ständte nit gehälen könten. Aurea bulla weiße den weg. Mores Imperii ab antiquo re-
cepti musten determinirt werden per terminum temporis a quo etc.
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß sei dieses,
[ 1. ] daß das bedencken in forma voti abzufassen,
2. deß passus proscriptionis halber wie Darmstadt,
4–7 3. – erinnert] Magdeburg A I: 3. de quaestione an circa electionem; 4. reservatorum
specificatio omittatur; 5. uff die königlichen replicas sich zu referiren etc.
In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II ist zum 3. Punkt vermerkt:
Quaestio an per communia beliebet, itzo zu moviren. Dazu ist am Rande notiert: Error
est. Ist nit von allen placitirt, itzo zu moviren.
tern ,
und 4., daß man sich uf die replic wol beziehen könte, wie der gräflich Frän-
ckische erinnert.
Pommern-Stettin und Wolgast . Weil allein Lüneburg
er, man wolle sich nicht übereilen, sondern die sache uf ferner nachdencken
stellen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Wolle noch eins und anders erinnern,
1. daß nicht peccata pro iure man anzunehmen,
2. daß die catholici uf notorium in proscriptionibus giengen, wie mit Mechel-
burg geschehen
Siehe [ Nr. 28 Anm. 10 ] .
würde.
3. Vor diesem habe Altenburg dafürgehalten, glimpfs halben were beßer,
daß die distinctio inter Imperium et Imperatorem quoad faedera [ ! ] ad articu-
lum 6 auszulaßen, iedoch aber damals per maiora dahin geschloßen, daß sol-
che distinction nicht allein quoad rem ipsam, sondern auch quoad verba zu
behalten . Weil aber numehr die königlich Schwedischen solche in ihrer re-
plic geführet
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,2 ( Meiern I, 186 ).
allein darauf zu referiren.
Das letztere membrum dieses Braunschweigischen wurd in ümbfrag gestellet,
und gieng der schluß dahin, daß man sich allein uf die Schwedische replic
beziehen solle.
Magdeburgisches Direktorium . Die fürstlich Culmbachischen und
Wirtenbergischen abgesandten hetten ein schrifftlich memorial eingegeben,
darinnen sie suchten, daß sich etzliche der evangelischen gesandten naher
Münster begeben und ihre vota alda im fürstenrath führen möchten. Er wolte
das memorial ablesen und der fürsten und stände gesandten meinung verneh-
men , welches er that.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Es hette eben aus dieser sache voriges
tages der fürstlich Wirtenbergische abgesandte mit uns geredet
ten , es dahin zu vermitteln, wie auch vor diesem albereit beliebt
Siehe [ Nr. 82 Anm. 54 ] .
etzliche evangelische gesandten sich von hinnen naher Münster begeben
möchten, dan etzliche catholische stände selbsten darumb anhielten und sich
erkläret, wan mehr vota der Augspurgischen confessionverwandten aldo im
fürstenrath geführet würden, denenselben in causis communibus nicht abzu-
stehen , darauf auch ietziges memorial gehe. Solches begriffe 4 quaestiones:
Die 1., „an“, were vor diesem decidirt, auch damaln von gewißen personen
Gemeint sind Heher und Lampadius (s. [ Nr. 82 Anm. 54 ] ).
geredet und geschloßen, auch nützlich befunden worden, wan mehr evange-
lische vota drüben geführet würden. Bißhero hette es der admissionstreit ge-
hindert , so aber numehr zur richtigkeit kommen
were gewesen der fürstlich Weymarische herr abgesandte, der fast zweifel-
hafftig worden, ob er numehr ohne specialbefehl würde hinübergehen kön-
nen
Heher schrieb am 31. Januar nach der Sitzung an Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar und
berichtete, daß er (neben anderen) abermals einmütig aufgefordert worden sei, in Münster zu
votieren. Er werde sich dessen nicht erwehren können, weil das bei Frk. eine apprehension
causiren dörfte. Er bat deshalb um Übersendung von Geld, damit er vor der Abreise seine
Schulden in Osnabrück bezahlen könne, s. Relation Hehers Nr. 36 von 1646 I 21 [/31] (in:
Sachsen-Weimar A II fol. 52–53’, hier fol. 53).
sche abgesandte herr Lampadius erkläre sich, daß er von seinen gnädigen für-
sten und herren instruirt, alhier zu bleiben, wolte iedoch einen absonderli-
24 wurd – gestellet] Magdeburg A I: Sachsen-Altenburg und Coburg, Sachsen-Weimar,
Gotha und Eisenach. Conformirt sich.
Pommern-Stettin und Wolgast. Indifferent etc.
Hessen-Kassel. Uff die replicen zu referiren etc.
Hessen-Darmstadt. Idem, sive directe sive relative etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wann es glimpfflicher etc., approbat. Stehe dem
collegio frey, ein und anders zu mitigiren und zu mildern etc., stehe statibus frey zu
remittiren etc.
Baden-Durlach. Weil es fast eins, indifferent.
Sachsen-Lauenburg. Einig etc. Sey doch ohnedes moderate gesetzt etc. In consultatione
nach den auffsatz etc.
Wetterauische Grafen. Indifferent.
Fränkische Grafen. Ad replicam zu referiren.
Lampadius berichtete Hg. Christian Ludwig, daß einige Evangelische in Münster votieren
sollten, und bat dringend, daß Langenbeck sich ohne weitern verzug einstelle, s. Lampadius
an Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück 1646 I 23 [ /II 2 ] (in:
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 48–50’, hier fol. 50).
chen verziehen möchte und sie gerne sehen, daß die hinüberkunfft balt ge-
schehe , stelleten wir dahin, ob Hessen Caßel anzumuthen, weil an beiden
orten gesandten
Scheffer (Osnabrück), Krosigk und Vultejus (Münster), s. [ Nr. 3 Anm. 26 ] .
fürstlich Braunschweig Lüneburgische abgesandte aldo ankäme, zu führen.
Dem hiesigen fürstlich Hessen Caßelischen abgesandten würde doch frei-
6 that] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II folgt: [ folgenden Inhalts: ]
Warumb sie [ i.e.: die beiden Gesandten ] biß dato zu Munster blieben: scilicet ad nutu
evangelicorum omnium. 1. Wer und wieviel [ Evangelische ] nach Munster [ zu verordnen ] ?
[ Sie ] hetten [ in Münster ] gern 6 evangelica vota. [ 4. ] De modo delib{erandi et} communi-
candi
Die hier ausgelassenen Punkte lauteten: 2. Wie bald sie [ i. e.: die nach Münster verordneten
Evangelischen ] alda einkommen werden? 3. Wie der modus procedendi, praesertim in
puncto gravaminum, anzustellen? Punkt 4 lautete vollständig: Wie es mit denen gehorigen
communicationen zwischen denen evangelicis beeder orten reciproce zu halten?
stehen , den consultationibus beizuwohnen, wie auch den fürstlich Baden
Durlachischen [ und ] Culmbachischen , ob ihnen beliebe, drüben zu votiren.
Jedoch stehe in eines ieden arbitrio, denen es angemuthet worden. Wir hiel-
ten dafür, was dem evangelischen wesen gut und ersprieslich, würde ieder
gerne thuen.
Die 2. quaestion sei, wan sich hinüber zu begeben. Respondetur: quampri-
mum .
3. Quaestion, betreffend den modum procedendi in puncto gravaminum, weil
man nun bei den, so ratione modi, loci et personarum jüngst geschloßen
Am 27. Dezember 1645 war beschlossen worden, daß mit den Katholischen mittels Deputier-
ter über die Gravamina verhandelt werden sollte, und zwar so bald wie möglich und in Os-
nabrück , s. Nr. 68 (oben S. 379 Z. 8 – S. 380 Z. 5 und S. 383 Z. 3ff.); Nennung der Deputier-
ten : wie [ Nr. 72 Anm. 3 ] .
verbleiben, weren sie solches nochmaln zu erinnern.
2. [ ! ] Fragten sie
für , daß es per literas extractsweise oder aber, wan es wegen des protocolli-
sten zu erhalten, durch der protocollorum überschickung beschehen könne.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Er erinnere sich, daß die de-
putation auf ihn gefallen, er auch darauf gnädige instruction und concession
erlangt
expirirt , würde er ohn anderweit befehlich seine hinüberreise nicht einwilli-
gen können. Er vermeine, weil sie selbst mit 6 votis zufrieden und nun Lüne-
burg , Hessen Caßel, Baden Durlach und etwa Pommern ihre vota zu Münster
führten, Culmbach und Wirtenburg auch albereit drüben, so were der nume-
rus complirt.
Ad 2. würde ersprieslich sein, wan es ehest geschehe.
3. Es bleibe bei dem schluß, so ihnen zu eröfnen.
Ad 4. pro re nata.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Er erinnere sich, daß gewiße personen beliebt, iedoch ihnen freigestanden,
allein eine zeitlang aldo zu subsistiren. Daß nun etzliche nübergiengen,
würde nicht allein nöthig sein, sondern auch reputirlicher.
Wirtenberg könten auch so confidentius nicht gehen, alß die mit catholischen
ihrer lande halber vermischet.
finden , daß so wenig evangelische zu Münster. Weil nun seine gnädigen für-
24 Ad – nata] Magdeburg A I: Ratione communicationis: sey ihnen schon eines undt
anders communiciret worden etc.
Siehe z. B. den Brief an die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs von 1645 IX 18
[/28] ( [ Nr. 15 Anm. 50 ] ).
sten und herren einen absonderlichen abgesandten, Dr. Lengerbecken , da-
hin schicken würden, welcher etwa ümb Liechtmeße
Lichtmeß oder Fest Mariä Reinigung (festum purificationis Mariae) wurde am 2. Februar
begangen. Das Fest war wegen seiner biblischen Grundlage (Jesu Darstellung im Tempel) auch
im kirchlichen Jahreszyklus der Evangelischen beibehalten worden ( Zöckler , 319f.). – Lam-
padius kündigte hier also an, daß Langenbeck um den 12. Februar st.n. in Osnabrück eintref-
fen werde. Tatsächlich kam er aber erst am 27. April 1646 in Osnabrück an (s. Nr. 34
Anm. 159).
über 8 tage alhier nicht aufhalten würde, so were es nicht nöthig befunden
worden, daß er, [ Lampadius ] , auch hinübergienge. Er befinde aber, daß dem-
selben beschwerlich fallen würde, mit wenigen evangelischen abgesandten
sich zu Münster aufzuhalten, und aber dem publico ersprießlich, wan iemand
von dem hause Sachsen sich hinüber begeben wolte. Und weil der fürstlich
Weymarische vor diesem erbeten, wolle er denselben nochmaln ersucht ha-
ben .
9–10 Es – votiren] Magdeburg A I: Könten die vota wol theilen etc., wie es die evangeli-
schen gut befünden, sonderlich, wann herzog Augustus
Gemeint ist Hg. August von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel. Seine Ges. , Dr. Heinrich
Schrader und Dr. Chrysostomus Cöler, trafen am 23. April 1646 in Osnabrück ein, s. Schra-
der und Cöler an Hg. August, Osnabrück 1646 IV 15 [/25] ( Niedersächsisches StA in
Wolfenbüttel Bestand 15 Alt 9 fol. 144–147, hier fol. 144).
Zu Schrader (1601–1672): nach Besuch der Universitäten Wittenberg, Jena, Leipzig, Leiden
und Reisen nach England und Frk. wurde er 1630 zum Dr. iur. utr. in Helmstedt promoviert,
stand seit 1635 im Dienst Hg. Augusts, war seit 1652 Kanzler der dannenbergischen Ämter
Braunschweig-Wolfenbüttels, außerdem auch gfl. Barbyscher Vormundschaftsrat (J. L. Wal -
ther , 64f.; Römer [u. a.], 124; s. auch [ Nr. 54 Anm. 4 ] ).
Zu Cöler (1607–1664): nach Schulbesuch in Hamburg studierte er in Rostock, Rinteln und
Marburg, wo er zum Dr. iur. utr. promoviert wurde. Er stand seit 1644 im Dienste Hg.
Augusts, zunächst als Hofrat, seit 1661 als Vizekanzler. Er war ein Schwiegersohn von Jakob
Lampadius. Cöler (so die eigenhändige Unterschrift) wird in der Lit. meist Köhler buchsta-
biert (J. L. Walther , 64; Römer [u. a.], 108, 124, 127, Abb. Nr. 197; Dietrich , 455).
Braunschweig Lüneburg 4 vota etc. Rogat iterum, ut eat cum Dr. Langerbecken etc.,
habe seinen großen respect etc.
zu votiren. Wegen Heßen Caßel könt er sich leicht conformiren, weil sie
am meisten bei den königlich Frantzösischen vermöchten und ohnedaß sich
2 abgesandten zu Münster aufhielten. Were iedoch herrn Schäffern, so alhier
subsistirte, zu rath zu gehen nicht
13 gewehret] In Magdeburg A I folgt: Stünde dahin, weil alternirende häußer sich verglei-
chen werden etc., daß Würtemberg auch es so halte etc.
Siehe [ Nr. 2 Anm. 44 ] .
etc. Item Baden Durlach etc., weil er auch seine privatinteresse bey Gallis hett
werden desto beßere confidentz haben etc. Hier werde es acerrimos conflictus geben etc.
undt also hier fast schwerer sein als dort etc. Haec de numero etc.: quamprimum [ solle
die Zahl der evangelischen Voten in Münster erhöht werden ] .
2. Modum agendi betreffend, sei derselbe albereit geschloßen, derbei man es
bewenden laßen. Man würde mit denen zu Münster subsistirenden evangeli-
schen abgesandten zusamenkommen und sich in materialibus vergleichen
müßen, aber doch ehe nicht, alß biß sich die catholischen quoad locum et
modum tractandi super gravaminibus erklärt.
3. Die communication were nicht zu unterlaßen, damit die evangelischen ei-
nerlei votum an beiden orten führten. Wan man nun in rebus ipsis einig, stehe
dahin, wie zu communiciren. Was täglich alhier vorgienge, deßen man sich
mit ihnen zu vergleichen. Were es mit den protocollen zu erhalten, hette man
dieselbe ihnen zuzuschicken.
23–24 Were – geschehen] Magdeburg A I: Sonderlich [ die ] , welche beyderorten ihre ge-
sandten , können auch privatim communiciren etc. Beßer communicatio publica per pro-
tocolla etc., si possunt obtineri etc. Wo nicht, doch sehr gut, allzeit haubtsachlichen
extract zu machen etc., ob’s schon mühsamb were etc.
matim per modum relationis geschehen. Man habe auch zu reserviren, wo
nöthig, per deputatos zusamenzukommen. Wir weren in potestate rerum.
14–18 Modum – erklärt] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: De modo
agendi de gravaminibus erst mit den catholicis zu reden, scilicet per deputatos et oraliter.
Locus muste alhier sein etc., dan die Sueden concerniren die gravamina auch alß evan-
gelische , hetten sie auch proponirt
Art. 7 der schwed. Proposition II forderte die Beilegung der Gravamina ecclesiastica et politica
( Meiern I, 437 ).
Pommern-Stettin und Wolgast . Jeder würde wißen, ob er sich vermöge
seiner instruction naher Münster begeben könte, wolte iedoch den fürstlich
Weymarschen ersuchet haben, dan auf solche maße führten die hause Sach-
sen , Brandenburg, Lüneburg und Heßen an beiden orten ihre vota.
Wegen der communication könte nihil certi geschloßen werden.
Repetire wegen Hessen-Kassel dieses votum.
Hessen-Darmstadt . [ 1. ] Wegen der personen hette er nichts zu erinnern,
zumal niemand vorzuschreiben, dan es nicht bloß in eines ieden arbitrio, son-
dern auch in seines principaln instruction beruhe, und würde
[ 2. ] freilich am besten sein, daß die hinüberreise förderlichst geschehe.
[ 3. ] Was den modum agendi betreffe, müste man sich vor allen dingen mit
den catholischen ständen bereden und sodan mit denen evangelischen zu
Münster communiciren.
[ 4. ] Sonst wolte mit denen evangelischen zu Münster zu reden sein, wie sie
vermeinten, daß die communication nach und nach geschehen könte. Man
würde sich iedoch libertatem vorbehalten müßen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . [ 3. ] Conformire sich Lüneburg
und Darmstadt.
[ 4. ] Wolle auch dafürhalten, wan das protocoll zu erhalten, daß es ihnen nach
und nach zuzuschicken sei.
Baden-Durlach .
21–23 Wie – gewarten] Magdeburg A I: […] Befinde es nützlich undt nötig etc., was ge-
schloßen , zu effectuiren etc. Gewiße deputati etc., doch nicht in perpetuum, sondern
abzulösen etc.: Sachsen Weinmar, Hessen Caßel werden es wol thun etc. Werde für sich
etzliche wochen hier sein etc. Wolle unterdeß referiren.
[ 2., 3., 4.: ] Ratione reliquorum wie Braunschweig Lüneburg.
Weymarschen ersucht haben. Vor seine person wolle er nichts versagen ,
auch nichts zugesagt haben, sondern instruction gewarten.
Sachsen-Lauenburg . Wie Lüneburg.
Wetterauische Grafen . Man erinnere sich, daß herr Dr. Oelhafen wegen
der Fränckischen grafen auch zur deputation naher Münster vorhin beliebt
Oelhafen von Schöllenbach war mehrfach in Münster gewesen: Ende August / Anfang Septem-
ber 1645 war er gemeinsam mit Lampadius dort (s. [ Nr. 10 Anm. 27 ] ). Seine zweite Reise im
November 1645 hatte Anstoß erregt, da man ihn beschuldigte, für negative Conclusa der kath.
Stände zur Admission Magdeburgs verantwortlich zu sein (s. Nr. 42 bei Anm. 15). Am 28.
Dezember reiste er zum dritten Mal nach Münster ( [ Nr. 63 Anm. 77 ] ) und kam am 26. Januar
1646 wieder in Osnabrück an ( [ Nr. 82 Anm. 60 ] ).
der nochmaln ersucht sein wolle.
4 Im – vorsitzende] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II: Modus agendi
in puncto gravaminum: per deputatos, seye schon längst placit{irt} gewesen, und gestern
bey der deputation noch von Trautmansdorff vor gut angesehe{n}, daß man oraliter trac-
tire . Dürffte sich aber endern, wan man ad rem schreyte. Wegen des orts seye nochmals
bey Trauttmansdorff zu urgiren, daß es alhier geschehe propter rationes supra allegatas.
Fränkische Grafen . Ratione deputandorum ersuche er Weymar, Heßen
Caßel und Baden Durlach.
dem fürstlichen collegio gefallen wirt.
[ 3. ] Wegen der gravaminum bleibe es darbei, was vor diesem geschloßen,
und würde [ 4. ] alles dasjenige, was alhier vorgienge, denen evangelischen, so
zu Münster subsistirten, zu communiciren sein.
Magdeburgisches Direktorium . [ 1., die Entsendung evangelischer Ge-
sandter nach Münster betreffend: ] Er wolle den fürstlich Weymarschen ersucht
haben, und würde mit dem fürstlich Heßen Caßelischen zu reden sein .
In den übrigen puncten conformire er sich mit vorsitzenden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wolle das anlangen seinen
gnädigen fürsten und herren rescribiren und derer gnädigen resolution er-
warten
Zu Hehers Brief an Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar s. oben Anm. 78. Ein entsprechendes
Schreiben ging an Hg. Ernst von Sachsen-Gotha (Relation Nr. 36 von 1646 I 21 [/31], in:
Sachsen-Gotha A II fol. 362–363’). Heher blieb in Osnabrück; seine nächsten Relationen
wurden alle von dort abgesandt (Nr. 37–42 von 1646 I 28 [/II 7] bis 1646 III 4 [/14],
s. Sachsen-Weimar A II fol. 67–68’, 85–88, 128–132’, 168–171, 208–209’, 228–231). In
Relation Nr. 41 von 1646 II 25 [/III 7] bat Heher erneut um einen Wechsel ( ebenda
fol. 209’).
Sachanmerkungen zu Nr. 89