Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[4.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten Osnabrück 1645 Dezember 12/22

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[4.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten


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Osnabrück 1645 Dezember 12/22

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Sachsen-Altenburg A III fol. 10–10’.

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Admission des Erzstifts Magdeburg: Der von dem Magdeburger Krull ausgefertigte Revers von
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1645 XII 11/21

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Dieser von den ev. Deputierten vorgelegte Revers, der nicht ermittelt wurde, entsprach der
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zuletzt in der Sitzung vom 11./21. Dezember überarbeiteten und erweiterten Notul des Re-
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versus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget (s. [Nr. 59 Anm. 20] ). Er ist
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nicht identisch mit der Formula des endlich beliebt- und verglichenen Magdeburgischen
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Reversus, in puncto Admissionis von 1645 XII 11/21 (s. ebenda ), denn im Verlauf dieser
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Sitzung am 12./22. Dezember wurden erneut Korrekturen beschlossen und der Wortlaut des
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Reverses noch einmal geändert.
.

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Tagungsort und Zahl der Anwesenden sind nicht ersichtlich

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Wahrscheinlich nahmen auf ev. Seite dieselben Deputierten teil wie bei der ersten Konferenz,
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also die Ges. Sachsen-Altenburgs und Coburgs, Sachsen-Weimars, Gothas und Eisenachs,
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Braunschweig-Lüneburg-Celles, Grubenhagens und Kalenbergs, die der Fränkischen Gf.en und
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der Reichsstädte Kolmar und Bremen (s. Nr. 55). Auf kath. Seite ist zweifelhaft, ob Kurmainz,
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das bei der ersten Konferenz das Direktorium führte, bei der zweiten aber fehlte (s. Nr. 58),
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anwesend war. Die übrigen kath. Deputierten waren Ges. Kurkölns, Österreichs und Würz-
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burgs (s. Nr. 55). – Falls die Re- und Correlation mit dem SR am 22. Dezember abgehalten
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worden sein sollte (s. [Nr. 61 Anm. 1] ), wüßte man aus deren Protokoll mit Sicherheit, daß
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diese, die vierte Konferenz der Deputierten im Osnabrücker Rathaus stattgefunden hat
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(s. Nr. 61 bei Anm. 7). Falls die Re- und Correlation am 21. Dezember abgehalten wurde,
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ergibt sich aus deren Protokoll, daß die dritte Konferenz zwischen ev. und kath. Deputierten
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(s. Nr. 60) im Rathaus stattfand. Auch unter dieser Voraussetzung ist wahrscheinlich, daß die
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vierte Konferenz ebenfalls im Rathaus tagte.
.

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Evangelische Deputierte. Daß der ertzbischoff zu Magdeburg nicht
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solte genennt werden „postulirter ertzbischoff“, sondern „postulirter zum
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ertzbischoff“

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In der Konferenz der Deputierten am 11./21. Dezember hatten die kath. Deputierten den
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Titel postulirten zum ertzbischoff zu Magdeburg konzediert, die ev. diese Formulierung
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aber nicht akzeptiert, s. Nr. 58 (oben S. 330 Z. 7–23). In der folgenden Sitzung der fürstlichen
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Ges. wurde beschlossen, daß zwar noch einmal ein Versuch, die kath. Deputierten zum Nach-
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geben zu bewegen, unternommen werden solle, daß aber bei dessen Mißlingen die geforderte
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Formulierung akzeptiert werden solle, s. Nr. 59 (oben S. 335 Z. 19 – S. 336 Z. 3).
, were ein worttstreitt, wie dann die ertzbischofflich Magdebur-
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gischen in underschrifft des reichsabschieds de anno 1566 ihren herrn „postu-
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lirten ertzbischoff“

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Den Abschied des Augsburger RT von 1566 V 30 unterzeichneten die Ges. Von wegen Sig-
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munden Ertzbischoffen zu Magdeburg, Primaten in Germanien, Administratorn des
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Stiffts Halberstadt ( Sammlung III, 240).
und folgendes jahres „postulirten zum ertzbischoff“

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Bezug auf den Abschied des Erfurter Kreistages von 1567 IX 27 (s. [Nr. 58 Anm. 8] ).
ge-
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nennet. Uff diese letzte maß und zeitt haben sich auch die Churtrierischen
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und Churcölnischen underschrieben

Den Abschied des Erfurter Kreistages von 1567 IX 27 unterzeichneten die Ges. von Jacoben,
erwehlten zu Ertz=Bischoffen zu Trier und diejenigen von Friederichen, erwählten zu
Ertzbischoffen zu Coellen ( Sammlung III, 274). Friedrich IV. von Wied hatte, ohne Prie-
ster
- oder Bf.sweihe empfangen zu haben, 1562–1567 den Kölner Erzstuhl inne; er resignierte
1567 und starb 1568 ( Molitor, Köln, 297; Bosbach, Köln, 59). Jakob III. von Eltz
(1510–1581), ein eifriger Verfechter der Tridentinischen Reform, war erst 1567 zum Ebf. von
Trier gewählt worden; er empfing 1569 die Priesterweihe ( Conzemius, 614).
, und diesem nach sey itzo der Magde-
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burgische

Gemeint ist der Ges. Krull.
, d〈er〉 es fast vor unverantworttlich gehalten, seines herrn

Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
titul
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zu endern, von denen andern evangelischen zur einwilligung vermocht . Der-
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selbe habe auch der catholischen vorschlag wegen der session in loco tertio
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zwischen beyden fürstenbäncken, dem directorio gegenuber, beliebet, und
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were gestern schohn gedacht, daß 〈man〉 statt der worth „des genandten
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geistlichen vorbehalts“ zu setzen: „wegen der ertz- und anderer stiffter“

Die ev. Deputierten hatten am 11./21. Dezember vorgeschlagen, die Worte vom geistlichen
Vorbehalt auszulassen, s. Nr. 58 (oben S. 330 Z. 33f.).
.
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Magdeburgicus hette uff solche maße den revers eingerichtet und vollzogen
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und ihnen den hiermitt außzuantwortten begehrt

Die Deputierten übergaben eine Ausf. Krulls von 1645 XII 11/21 (s. oben Anm. 1).
.

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Addunt protestationem: Obwohl evangelici bay de〈m〉 titul „postulirter
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zum ertzbischoff“ kein präjuditz ersehen können, so wolten sie doch, im fall
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die catholischen hierdurch die evangelischen etwa gestehen wolten, solchen
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zum uberfluß in optima forma contradiciret haben.

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Katholische Deputierte. Erinnern noch 1., daß im revers der herr admi-
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nistrator „primas durch Germanien“ genennet würde. Nu were dieses tituls
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wegen conpetentz zwischen Saltzburg und Magdeburg. Churmayntz aber
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wolle solchen keine〈n〉 theil zugestatten

Sowohl Magdeburg als auch Salzburg führten den Titel eines Primas Germaniae. Mainz be-
anspruchte
ebenfalls den Primat in der Reichskirche, der erstmals 937 auch vom Papst aner-
kannt
worden war (H.-J. Becker, Primas, 1950; Heinemeyer, 710).
. Ergo ommittendum istum titu-
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lum.

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2. Werde gesucht, daß es evangelischen theil kein abbruch seyn soll

Evangelischen Theil […] kein Abbruch geschehen […] solle steht auch in der Formula des
endlich beliebt= und verglichenen Magdeburgischen Reversus, in puncto Admissionis
( Meiern II, 130 ).
. Das sey
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unnötig, dennn man habe allein mitt den Magdeburgern zu thun. So sey auch
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diß wortt in den reichsabschieden nicht gebreuchlich, sondern „Augsburger
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confessionsverwandte“.

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3. Were einzurücken, daß der ordo votandi keinen, sowohl geist- als welt-
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lichen fürsten, präjudiciren solle.

[p. 350] [scan. 368]


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Evangelische Deputierte. Ad 1.: Der titul were schon in der gestri-
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gen notul gewesen. Der herr ertzbischoff werde sich deßen auch nicht be-
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ge〈hb〉enn.

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Ad 2.: Daß sie sich evangelische nennten, sey keine neuerung. Hetten viel-
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mehr ursach, ihnen das praedicat catholisch streittig zu machen.

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Ad 3.: Admittunt istam clausulam

In der Formula des endlich beliebt= und verglichenen Magdeburgischen Reversus steht sie
am Schluß; sie lautet: noch ordo votandi einigen andern Fürsten, so Geistlich als Weltlich,
an seiner hergebrachten Gerechtsame verfänglich seyn solle ( Meiern II, 130 ).
.

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Katholische Deputierte. Lassen es endlich dabey bewenden, begehren
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ad 1. nur, daß das wörttlein „und“ inserirt und gesetzt werde: „ertzbischoff
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zu Magdeburg und primaten durch Germanien“.

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Evangelische Deputierte. Haben dabey kein bedencken gehabt

Krull begründete in seinem Postscriptum von 1645 XII 13 [ /23] zum Unterthänigsten be-
richt Nr. 59 (in: Magdeburg F II fol. 852), warum er den geforderten Änderungen und
Ergänzungen zugestimmt habe.
.

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Und ist also dieser admissionstreitt zur richtigkeitt gedien, auch der vollzo-
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gene revers

Gemeint ist die Formula des endlich beliebt= und verglichenen Magdeburgischen Rever-
sus, die, obgleich sie endgültig erst am 12./22. Dezember formuliert wurde, in den überliefer-
ten
Fassungen (s. [Nr. 59 Anm. 20] ) doch das Datum des 11. [ /21.] Dezember trägt.
gegen abend de〈n〉 Churcölnischen abgesandten

Sehr wahrscheinlich ist Buschmann gemeint, der zu den kath. Deputierten gehörte
(s. Nr. 55).
zugeschickt
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worden.

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Sachanmerkungen zu Nr. 62

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