Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[1.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten Osnabrück 1645 Dezember 9/19

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[1.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten


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Osnabrück 1645 Dezember 9/19

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Relation Nr. 28 des Gesandten Heher von 1645 XII 10 [/20] an Herzog Wilhelm zu Sachsen-
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Weimar, in: Sachsen-Weimar A I fol. 485–487’, hier fol. 485’–486 (= Druckvorlage); damit
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identisch Relation Nr. 28 des Gesandten Heher von 1645 XII 10/20, in: Sachsen-Weimar
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B III fol. 1–4’, hier fol. 1’-2’, damit identisch Relation Nr. 28 des Gesandten Heher von 1645
8
XII 10/20 an Herzog Ernst von Sachsen-Gotha, in: Sachsen-Gotha A II fol. 212–215’, hier
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fol. 212’–213’; vgl. ferner Sachsen-Altenburg A III fol. 8–9.

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Admission des Erzstifts Magdeburg.

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(Im kurmainzischen Quartier zu Osnabrück.) Anwesend: Kurmainz (Johann Adam Krebs;
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Direktorium), Kurköln (Buschmann), Österreich (Richtersberger), Würzburg (Vorburg)

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Die Namen der kath. Deputierten sind genannt im Kreditiv der kath. Stände von 1645 XII
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12 (s. [Nr. 54 Anm. 8] ). Der darin ebenfalls genannte burgundische Ges. Weyms nahm nicht
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teil, da er noch in Münster weilte (s. S. 310 Z. 37f.).
, Sach-
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sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
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schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
15
lenberg, Fränkische Grafen, Stadt Kolmar, Stadt Bremen.

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Den sachsen-altenburgischen Gesandten wurde am 16. Dezember abends ein Kre-
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ditiv der katholischen Gesandten zu Münster übergeben auf die darinnen be-
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nante
personen

34
Siehe Anm. 1.
. Zu deren Anhörung wurden die Gesandten Sachsen-Altenburgs,
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Sachsen-Weimars, Braunschweig-Lüneburgs, der Fränkischen Grafen, Kolmars
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und Bremens bestimmt

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Die fürstlichen und der gfl. Ges. wurden in der Sitzung am 18. Dezember nominiert, s. Nr. 54
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(oben S. 304 Z. 10f.). Die Ges. Kolmars und Bremens müssen von den städtischen Ges. depu-
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tiert worden sein, worüber Näheres nicht ermittelt wurde.
. Es wurde beschlossen, die Konferenz im Osnabrücker
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Rathaus abzuhalten

38
Siehe Nr. 54 (oben S. 305 Z. 24).
.

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22–25 Demnach – betaget] Sachsen-Altenburg A III: Die sachsen-altenburgischen Gesand-
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ten
haben nach gehaltenen fürstenrath

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Gemeint ist die Sitzung am 18. Dezember (s. Nr. 54).
dem Kurmainzer Krebs vermelden laßen, daß
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evangelici uff eine deputation geschloßen, so sich folgendes tages hora 9 uff dem rat-
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hause würde einstellen.

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Kurmainz. (Ille:) Deputati würden ihnen nicht entgegen seyn laßen, wie herkommens,
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im Mayntzischen quartir zu erscheinen.

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Sachsen-Altenburg und Coburg. Man wüste sich zwar nicht zu erinnern, daß es also her-
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kommens, wann die evangelischen mitt den catholischen ständen zu tractiren und es
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keine gemeine reichssachen, dabey Churmayntz das directorium und ansage, betreffe,
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daß evangelici sich in das Churmayntzische quartir einfinden müsten, sondern man
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pflegte in loco tertio zusammenzukommen. Man wolte es aber vor dißmahl ehren- und
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freundschafft halber geschehen laßen, jedoch den evangelischen ständen kein praejuditz
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zugezogen haben.

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Kurmainz. (Ille:) Benennt horam 3.
Demnach aber Maintz besorget, es möchte herr Oxenstirn etwas apprehendi-
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ren, wann wir vor erörtertem admission{s}streit an gedachtem offentlichen
24
orth unß versambleten, als hat er, [ der kurmainzischen Gesandte] , unß in sein
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quartier, doch citra consequentiam, betaget, und

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25–27 nachdem – gethan] Sachsen-Altenburg A III: Die evangelischen Deputierten sind in
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das kurmainzische Quartier gefahren. Dr. Krebß hatt sie unden im vorhofe des hauses
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empfangen. Die stüle im logiment seynd gegeneinander lociret gewesen. Uff ihrer seitten
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hatt geseßen erstlich der Churcölnische, hernach der Oestereichische (der Burgundische
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ist noch zu Münster gewesen

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Siehe oben Anm. 1.
), der Würtzburgische und letzlich Dr. Krebß, so das wortt
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geführet […].
nachdem wir gestern [ den
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9./19. Dezember 1645] zu beliebter stund gegen 3 nachmittag erschienen, die
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andeütung praemissis curialibus gethan:

[p. 310] [scan. 328]


1
Kurmainz. Sie zu Münster wehren des friedens, wie zwar gantz Deütsch-
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land, so begierig als nohtdürftig. Hetten ihnen also vorgesetzet, hindanstel-
3
lende alle hindernüßen, die handlung zu beschleünigen, und obwohl{n} ihre
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fürstliche gnaden herr administrator zu Magdeburgk

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Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
, nullo iure votum et
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sessionem bey diesem convent behaubtet, so hetten sie doch amore pacis et
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patriae für dißmahl und daß es weder ietzo noch künf{f}tig zur nachfolge zu
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ziehen, verwilliget, sie in qualitate ducis Saxoniae auf der weltlichen bank zu
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gedulten

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Bezug auf den Revers, wie er zu Münster begriffen (s. [Nr. 46 Anm. 2] ).
. Weilln uns aber solches bedencklich gefallen und sie deßen erheb-
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ligkeit etwas gespühret, als wehren sie zufrieden, daß seine fürstliche gnaden
10
als inhaber des er{z}stifts mit in sessionem et votum eintreten, doch solches
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ande{re} evangelische inhaber übriger ertz- und stiffter so wenig bey wehren-
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der als nach geendigter dieser handlung zum eingang suchen oder allegiren,
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viellmehr aber wieder solche neben ihnen wir um{b}treten und, zum fall der-
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gleichen jemand attentirte, wir solchen nicht assistiren, sondern sie davon ab-
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zuhalten omnem operam praestiren sollten, sintemahl sie unß factum alie-
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num zu leisten weder anmuthen könten noch wollten.

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Evangelische Deputierte . Wir setzten curialia entgegen, contestirten
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unsere friedensbegierde, die wir iederzeit hoffentlich der gantzen welt fur
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augen gelegt, und daß wir wüntschen mögen, dieser stritt wehre nimmer-
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mehr zu schulden kommen. Demnach wir es aber nicht endern können, als
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wollten wir de innocentia protestiret, benebenst bedinget haben, daß wie
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das praesuppositum, Magdeburg und andere evangelische stiffter suchen
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nullo iure votum et sessionem, in die haubtsach greiffe und wir solches
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nicht zugeben noch weniger als behörigen vorbehalt entgegenlegen können,
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also seye mann hinc inde gemeint, hoc in passu denen nicht zu praejudi-
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ciren, sondern beederseits iura sarta tectaque zu erhalten.

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26–30 Solches – attribuirten] Sachsen-Altenburg A III: Es lauffe wieder der Magdebur-
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gischen pflicht, wenn sie ihren herren vor einen inhaber tituliren ließen. Der könig in
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Spanien hette an ihn geschrieben und ihn ertzbischoff titulirt

Ein solcher Brief Kg. Philipps IV. von Spanien an den Adm. von Magdeburg wurde nicht
ermittelt. Zu Philipp IV. (1605–1665, 1621 Kg.) s. DHE II, 29–35. – Nach dem Bericht des
magdeburgischen Ges. Krull an den Adm. August von 1645 XII 11 [/21] handelte es sich
allerdings um schreiben newlicher zeit der span. Ges. an den Adm. (s. den magdeburgischen
Bericht Nr. 58 in: Magdeburg F II fol. 843–847’, hier fol. 845’).
.
Solches würde
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(discursweise und unverbündlich, dann das haubtwerck müsten wir ad refe-
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rendum nehmen) ja augenscheinlich nicht beschehen, wann herrn admini-
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stratoris fürstliche gnaden ihro in dem revers selbsten die qualität entzügen
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und den titulum pro possessore, der in iure schlechten klangs, attribuirten.
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Sie, die herren catholischen, möchten seine fürstliche gnaden ihrerseits also
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tractiren, aber in casu converso würden sie dergleichen zumuthen nicht
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allzu wohl nehmen. Sollten derwegen mit solchen minutien die sachen nicht
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aufhalten. Es geschehe ja alles beeden theilen ohne praejuditz. Mann wehre
35
gemeint, omnem operam, hoffentlich cum effectu, in abhaltung anderer

[p. 311] [scan. 329]


1
evangelischen bischofe zu leisten undt sich bey der ersten session und umb-
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frag deßen gern das protocoll zu verknüpfen. Das würde zuversichtlich gnug
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und der auslieferung eines schriftlichen revers, zumahln theils interessirter
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anwesender deßen nicht unbillich bedenckens tragen würden, nicht vonnöh-
5
ten sein

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5 etc.] Sachsen-Altenburg A III: Schließlich haben sie, [ die evangelischen Deputierten] ,
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angedeuttet, daß nicht herkommens, wenn die evangelischen und catholischen stände
22
undereinander zu negotiiren, daß sie sich in das Churmainzische quartir einstellen mü-
23
sten, und hetten daher evangelici ursach gehabt, weil Churmayntz dißfalls kein directo-
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rium, tertium locum zu urgiren. Hetten es doch auß freundschafft und gutten willen und
25
nicht auß schuldigkeitt geschehen laßen, sich versehende, daß es künfftig zu keinen
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praejuditz werde angezogen werden.

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Kurmainz. (Dr. Krebß:) Weil gleichwohl Churmainz das reichsdirectorium führe, sey es
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also angeordnet worden. Es solle aber keine consequentz geben.

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Damit endet in Sachsen-Altenburg A III der Bericht über die Verhandlungen.
etc.

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Katholische Deputierte . Sie, die herren catholischen, liesen sich noch-
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mahln vernehmen, daß sie unß nichts zu verfang zu handeln begehrten und
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sich dergleichen wieder von unß getrösten wolten, alß sollten wir das beste
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thun, damit ihnen in den 3 puncten, alß
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erstlich des worts „inhaber“

Gemeint ist: Der Adm. August solle unter dem Titel inhaber des erzstifts Session und Votum
erhalten (s. oben S. 310 Z. 10).
,

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2. der remotion anderer erz- und bischofe und

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3. aller stände darüber subsignirten revers
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möchte gratificiret werden.

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Evangelische Deputierte . Wir aber gaben ihnen unsere sorgfallt, daß es
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schwerlich geschehen und sie sich mit unserm erbiethen wohl würden con-
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tentiren können, dargegen zu erkennen, und kahme ich

Heher.
mit meinem oppo-
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nenten herrn Vorburg, der sich mir in conversatione zugesellete, so weit, daß
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er mir versprach, demnach er unsere oblation für sufficient hiellte, als wollte
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er hoffentlich seine herren collegen zur condescendentz vermögen

Vorburg hatte sich schon am 18. Dezember gegenüber Oelhafen von Schöllenbach für den Fall,
daß die ev. Ges. die Vorschläge der kath. zur Admission Magdeburgs nicht akzeptieren wür-
den, zur weiteren Vermittlung erboten (s. magdeburgische Relation Nr. 34 in: Magdeburg
F II fol. 857–858’, hier fol. 857’).
.

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Sachanmerkungen zu Nr. 55

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