Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert

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Beilage


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[1] Protokoll Lambergs und Kranes, Osnabrück 1644 November 28, 29, 30, Dezember 1. Kopie:
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RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644) fol. 90–94’. [ Kopie: RK , FrA
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Fasz. 92 III ad nr. 468 fol. 618–622; Den Haag A IV 1628 nr. 16.]

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28. November: Die schwedischen Gesandten lassen uns durch ihren Sekretär wissen, daß sie zum
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Austausch der Vollmachten bereit sind, weiln aber der praeliminarvergleich im buchstaben
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mitbringe, daß alles zu Münster und hir pari passu gehen solle, zu Münster aber die ver-
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gliechene instrumenta zuhanden der mediatorn in depositum gelegt worden, also wol-
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ten sich die Schweedische auch gegen unß versehen, daß wir unß nit würden entgegen
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sein laßen, unsere volmacht entweder auf daß rathauß alhie alß in loco publico oder aber
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zu handen einer dritten persohn, warüber man sich würde zu vergleichen haben,
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niederzulegen.

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Wir haben geantwortet, es sei uns frömbt zu vernehmen, daß, nachdem man gemelten
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actum commutationis beederseits pro facto et executo acceptirt und angenommen,
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solches auch zu underschiedtlichen mahln wiederholt und bestättigt hette, nuhnmehr
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Schwedischer seithen von einem unnötigen actu depositionis insinuirt, und dadurch
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selbiger pro facto et expedito schon angenommener actus in effectu umbkehrt und
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pro adhuc faciendo et exequendo erclärt werden wölte. Man sey dießeits urpietig, die
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volmachten zuhanden der Schweedischen gesandten selbst zu stellen, bedörffe also
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der deposition ad manus tertii gar nit. Zu Münster habe sich ein mangel in der
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Frantzösischen volmacht befunden, und weiln selbiger mangel vorhero habe müeßen
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verbeßert und eine particularvergleichung uber die formb, wie selbe volmacht einzu-
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richten, angestelt werden, also seie eß aldha nöthig gewesen, ein solches expediens
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vermitels depositierung des instrumenti assecurationis ad manus mediatorum,
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dhamit die haubthandlung nit etwoh remorirt oder zuruckgesetzt werden möegte,
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zu ersetzung oder anstatt des abgangs zu ergreiffen. Hir aber sey dergleichen abgang
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oder mangel nit, sondern die volmachten beederseits richtig gewest, also auch der
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deposition apud tertium unnötig; zudeme befinde sich eine große ungleicheit zwi-
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schen den originalvolmachten selbst und bemelten instrumentis assecurationis.
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Zu Münster sein nit die originalvolmachten, sonderen an deren statt nur bemelte
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instrumenta neben dem vergliechenen concept, wie die newe volmacht einzurichten,
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in depositum gegeben worden, und selbige instrumenta sein res et materia depositi
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gewest, so alhie nit seie. Wan alles pari passu gehen solte, so müeste es auch paritas
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in materia subiecta sein, und khönne der praeliminarvergleich den Schwedischen
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dießorts nit zu vortheil angezogen werden, eß were dan, daß man selbigen vergleich
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also verstehen wölte, daß wan an einem ortt ein mangel oder fehler sey, am andern
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nothwendig auch einer sein müeße, welchs aber der buchstab des praeliminarver-
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gleichs nit mitbringe. Und sein vorgemelte worte, daß alles pari passu gehen sölte,
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auf gegenwertiges factum auß angezogenen ursachen nit zu appliciren. Wolten unß
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derhalben versehen, daß sich die Schwedische abgesandten eins beßern bedenckhen
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und die würckliche commutation ferners nit difficultirn oder aufhalten werden,
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zumahl darbei khein praeiudicium zu befahren, weiln die volmacht nur die personas
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tractantes qualificiere, der haubtsachen aber nichts gebe noch nehme. Der Schwee-
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dische secretarius hat alles ad referendum angenommen, doch im zurucktritt nit
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undunckel zu verstehen geben, daß die Schweedische gesandten zu kheiner andern
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erclährung werden zu bewegen sein, maßen der secretarius auch nit wieder zuruck-
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khommen. Derhalben wir dinstags, den 29. ditto, den stadtsyndicum alhie, weiln
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derselb zuvor in vergleichung dieser sach gebraucht und am besten informirt gewest,
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zu denen Schwedischen abgefertigt und denselben oberzehlte deß tags zuvor dero
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secretario fürgestelte motiven nochmals zu gemüethe führen und unß zu dem actu
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commutationis originalium anerbietig machen laßen, mit beweglicher erinnerung,
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daß beederseits ehr und reputation darbei interessirt, weiln schon davon an die

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obere hinderbracht worden, da ließe sich nit wieder zurückgehen. Und weiln unß
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eben under wehrender solcher handlung zu gewünschter gelegenheit gewiße khundt-
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schafft zukhommen, gestalt die Frantzösische gesandten zu Münster denen Schwee-
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dischen alhie bey eignem botten zugeschrieben und dieselbe ersucht haben solten,
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daß werck noch solange und biß zu ende des negstkünfftigen monats Januarii
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aufzuhalten, biß immittels die Spanische volmacht einlangen möegte, haben wir bey
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selbiger gelegenheit mit glimpflicher manier auch bey denen Schweedischen die
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andeutung thuen laßen, daß wir wohl davon wüsten, aber meinten, sie würden die Förderung
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der Friedenshandlung über dergleichen Schreiben stellen.

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Am 30. November berichtete der Syndikus, daß die Schweden weiterhin auf ihrer Meinung
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bestehen – Am 1. Dezember ließen wir denen Schweedischen per syndicum eine
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authen.ticirte abschrifft desienigen instrumenti assecurationis, so zu Münster in
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depositum geben worden, vorzeigen, damit sie erkennen mögen, wie unbillig es seie,
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daß unß gegen ein solches instrument die originalvolmacht alhie in depositum zu
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geben zugemuetet werden wölle. Wir wären der Meinung, daß unsere volmacht beßer
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bei ihnen alß einigen anderen würde verwart sein und wären erbietig, ihnen zuerst unsere
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Vollmacht ins Haus zu schicken. Von Münster hätten wir Nachricht, daß dort am 4. Dezem-
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die Propositionen geschehen sollten; der convent zu Münster wiße, wie weit man alhie
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khommen; würde soweit nit gangen, weeniger die Frantzosische gesandten gewiechen
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sein, wann dennselben nit bewust gewest, daß die sach alhie auch in solchem standt
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wehre, daß umb selbige zeitt zu der haubthandlung getretten werden khönte. Darumb
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würde der verweiß auff die cron Schweeden allein fallen, dafern sich dieselbe nit zur
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commutation der originalium bequemen würden. – Die Schweden haben die angebotene
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Courtoisie angenommen, und durch den Syndikus ist der Austausch der Originale erfolgt.

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