Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
Beilage
[1] Protokoll Lambergs und Kranes, Osnabrück 1644 November 28, 29, 30, Dezember 1. Kopie:
RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644) fol. 90–94’. [ Kopie: RK , FrA
Fasz. 92 III ad nr. 468 fol. 618–622; Den Haag A IV 1628 nr. 16.]
28. November: Die schwedischen Gesandten lassen uns durch ihren Sekretär wissen, daß sie zum
Austausch der Vollmachten bereit sind, weiln aber der praeliminarvergleich im buchstaben
mitbringe, daß alles zu Münster und hir pari passu gehen solle, zu Münster aber die ver-
gliechene instrumenta zuhanden der mediatorn in depositum gelegt worden, also wol-
ten sich die Schweedische auch gegen unß versehen, daß wir unß nit würden entgegen
sein laßen, unsere volmacht entweder auf daß rathauß alhie alß in loco publico oder aber
zu handen einer dritten persohn, warüber man sich würde zu vergleichen haben,
niederzulegen.
Wir haben geantwortet, es sei uns frömbt zu vernehmen, daß, nachdem man gemelten
actum commutationis beederseits pro facto et executo acceptirt und angenommen,
solches auch zu underschiedtlichen mahln wiederholt und bestättigt hette, nuhnmehr
Schwedischer seithen von einem unnötigen actu depositionis insinuirt, und dadurch
selbiger pro facto et expedito schon angenommener actus in effectu umbkehrt und
pro adhuc faciendo et exequendo erclärt werden wölte. Man sey dießeits urpietig, die
volmachten zuhanden der Schweedischen gesandten selbst zu stellen, bedörffe also
der deposition ad manus tertii gar nit. Zu Münster habe sich ein mangel in der
Frantzösischen volmacht befunden, und weiln selbiger mangel vorhero habe müeßen
verbeßert und eine particularvergleichung uber die formb, wie selbe volmacht einzu-
richten, angestelt werden, also seie eß aldha nöthig gewesen, ein solches expediens
vermitels depositierung des instrumenti assecurationis ad manus mediatorum,
dhamit die haubthandlung nit etwoh remorirt oder zuruckgesetzt werden möegte,
zu ersetzung oder anstatt des abgangs zu ergreiffen. Hir aber sey dergleichen abgang
oder mangel nit, sondern die volmachten beederseits richtig gewest, also auch der
deposition apud tertium unnötig; zudeme befinde sich eine große ungleicheit zwi-
schen den originalvolmachten selbst und bemelten instrumentis assecurationis.
Zu Münster sein nit die originalvolmachten, sonderen an deren statt nur bemelte
instrumenta neben dem vergliechenen concept, wie die newe volmacht einzurichten,
in depositum gegeben worden, und selbige instrumenta sein res et materia depositi
gewest, so alhie nit seie. Wan alles pari passu gehen solte, so müeste es auch paritas
in materia subiecta sein, und khönne der praeliminarvergleich den Schwedischen
dießorts nit zu vortheil angezogen werden, eß were dan, daß man selbigen vergleich
also verstehen wölte, daß wan an einem ortt ein mangel oder fehler sey, am andern
nothwendig auch einer sein müeße, welchs aber der buchstab des praeliminarver-
gleichs nit mitbringe. Und sein vorgemelte worte, daß alles pari passu gehen sölte,
auf gegenwertiges factum auß angezogenen ursachen nit zu appliciren. Wolten unß
derhalben versehen, daß sich die Schwedische abgesandten eins beßern bedenckhen
und die würckliche commutation ferners nit difficultirn oder aufhalten werden,
zumahl darbei khein praeiudicium zu befahren, weiln die volmacht nur die personas
tractantes qualificiere, der haubtsachen aber nichts gebe noch nehme. Der Schwee-
dische secretarius hat alles ad referendum angenommen, doch im zurucktritt nit
undunckel zu verstehen geben, daß die Schweedische gesandten zu kheiner andern
erclährung werden zu bewegen sein, maßen der secretarius auch nit wieder zuruck-
khommen. Derhalben wir dinstags, den 29. ditto, den stadtsyndicum alhie, weiln
derselb zuvor in vergleichung dieser sach gebraucht und am besten informirt gewest,
zu denen Schwedischen abgefertigt und denselben oberzehlte deß tags zuvor dero
secretario fürgestelte motiven nochmals zu gemüethe führen und unß zu dem actu
commutationis originalium anerbietig machen laßen, mit beweglicher erinnerung,
daß beederseits ehr und reputation darbei interessirt, weiln schon davon an die
obere hinderbracht worden, da ließe sich nit wieder zurückgehen. Und weiln unß
eben under wehrender solcher handlung zu gewünschter gelegenheit gewiße khundt-
schafft zukhommen, gestalt die Frantzösische gesandten zu Münster denen Schwee-
dischen alhie bey eignem botten zugeschrieben und dieselbe ersucht haben solten,
daß werck noch solange und biß zu ende des negstkünfftigen monats Januarii
aufzuhalten, biß immittels die Spanische volmacht einlangen möegte, haben wir bey
selbiger gelegenheit mit glimpflicher manier auch bey denen Schweedischen die
andeutung thuen laßen, daß wir wohl davon wüsten, aber meinten, sie würden die Förderung
der Friedenshandlung über dergleichen Schreiben stellen.
Am 30. November berichtete der Syndikus, daß die Schweden weiterhin auf ihrer Meinung
bestehen – Am 1. Dezember ließen wir denen Schweedischen per syndicum eine
authen.ticirte abschrifft desienigen instrumenti assecurationis, so zu Münster in
depositum geben worden, vorzeigen, damit sie erkennen mögen, wie unbillig es seie,
daß unß gegen ein solches instrument die originalvolmacht alhie in depositum zu
geben zugemuetet werden wölle. Wir wären der Meinung, daß unsere volmacht beßer
bei ihnen alß einigen anderen würde verwart sein und wären erbietig, ihnen zuerst unsere
Vollmacht ins Haus zu schicken. Von Münster hätten wir Nachricht, daß dort am 4. Dezem-
ber die Propositionen geschehen sollten; der convent zu Münster wiße, wie weit man alhie
khommen; würde soweit nit gangen, weeniger die Frantzosische gesandten gewiechen
sein, wann dennselben nit bewust gewest, daß die sach alhie auch in solchem standt
wehre, daß umb selbige zeitt zu der haubthandlung getretten werden khönte. Darumb
würde der verweiß auff die cron Schweeden allein fallen, dafern sich dieselbe nit zur
commutation der originalium bequemen würden. – Die Schweden haben die angebotene
Courtoisie angenommen, und durch den Syndikus ist der Austausch der Originale erfolgt.