Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen

Protokollnotizen

Vorbemerkungen (von Konrad Repgen) Schweden hat am 6. August 1648 dem IPO zwei Deklarationen angehängt, am 15. August haben die Kaiserlichen eine dritte hinzugefügt, und sie haben diese bei der Unterzeichnung des IPO am 24. Oktober mit etwas erweitertem Text wiederholt

Auch zum folgenden vgl. Teilband 1, Einleitung, besonders S. XLVII und LVIII. Der bei der Deponierung des IPO am 16. September 1648 beigefügte Text ( ebenda, L Anm. 47) ist nicht gedruckt worden.
. Zweck einer jeden dieser vier Erklärungen zu Protokoll war die Wahrung einer politischen Position durch Rechtsvorbehalt.
Diese Protokollnotizen wurden formell nie Teil der unterzeichneten und ratifizierten Vertragsurkunden. Sie finden sich deshalb nicht in Teilband 1. Dennoch gehörten sie in den Zusammenhang des Osnabrücker Friedens und fanden Eingang in zeitgenössische Drucke. Der kaiserliche Text wurde bis 1809 nachgedruckt

Vgl. S. 166.
. Daher werden die Protokollnotizen hier ediert, wobei es vornehmlich um den Text in seiner damals gedruckten Gestalt geht, orthographische und sachlich unerhebliche Varianten aber unberücksichtigt bleiben.
* * * Ziel der schwedischen Protokollerklärungen vom 6. August 1648 war einerseits das Bündnis mit Frankreich, welches keinen separaten kaiserlich-schwedischen Friedensschluß gestattete

In der Präambel des frz.-schwed. Hamburger Vertrags vom 16. Juli 1641, zurückdatiert auf den 30. Juni, heißt es ( DuMont VI/1, 207–209, hier 207; ST V/2, 471–474, hier 472): donec tuta et honesta pax vtrique Regno fœederatisque omnibus parta et conjunctim stabilita fuerit Zu diesem Hamburger Vertrag vgl. Hartmann, 462–467.
. Mit allen Kräften und Argumenten hatte Servien sich im Sommer 1648 gegen einen derartigen Sonderfrieden durch Unterzeichnung des fertig ausgehandelten Osnabrugense gesträubt, solange Frankreich nicht ebenfalls seine Verhandlungen über

[p. 127] [scan. 175]

das Monasteriense zu Ende gebracht habe. Unter diesen Umständen war die mündliche und durch Handschlag bekräftigte Vereinbarung vom 6. August 1648 der kongreßöffentliche Nachweis, daß erstens die Verhandlungen zwischen dem Kaiser und Schweden beendet seien, daß zweitens aber der Vertrag erst dann unterzeichnet würde, wenn sich in Zukunft auch die Reichsstände (und der Kaiser) mit Frankreich geeinigt hätten. Ein schwedischer Separatfrieden mit dem Kaiser nach dem Vorbild des generalstaatisch-spanischen Friedens vom 30. Januar 1648 war damit ausgeschlossen, wenigstens deklaratorisch.
Diesen Sachverhalt hält die lateinische Protokollnotiz I fest (Stück a). Sie ist nach der mündlichen Verlesung des IPOml, vor dem Händedruck der Gesandten, kongreßöffentlich publik gemacht worden

Es ist nicht ganz sicher, ob Protokollnotiz I von den schwed. Ges. wörtlich verlesen worden ist: Volmar (APW III C 2/2, 1129 Z. 1–5), ein weiteres ksl. Protokoll ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 92 XVI fol. 172–176, hier 175’) und das Altenburger Diarium ( Meiern, APWP VI, 128 dritter Absatz) erwähnen ausdrücklich nur die Übergabe, nicht die Verlesung. Der kursächsische Ges. Leuber hat den Text nahezu korrekt seinem am 8. August übersandten Diarium ( SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8134/2 fol. 233–233’) einverleibt, kannte ihn also zu diesem Zeitpunkt. Protokollnotiz II (über die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels) ist sicherlich nicht verlesen worden.
und anschließend, zusammen mit der Notiz II hinsichtlich Hessen-Kassels, in alle 27 Ausgaben des IPOm eingegangen. Eine redaktionelle Überleitungspassage, die in den Drucken zwischen Eschatokoll und Protokollnotiz I eingeschoben ist, berichtet über den Ablauf der Dinge: die schwedischen Gesandten hätten nach der öffentlichen Verlesung des IPOm (die durch Volmar erfolgt war) zwei declarationes übergeben, deren Wortlaut folge. In Notiz I erklärten sie, daß die Vereinbarung mit den Kaiserlichen nur in Kraft trete, wenn simul & semel eadem pax inter Caesarem et coronam Galliae constituatur. In der sachlich und rechtlich davon unabhängigen Protokollnotiz II verknüpfte Schweden die Unterschriftsfähigkeit des IPO mit einer (künftigen) Regelung der Armeesatisfaktion für Hessen-Kassel ex aequo et bono. Die Problematik war mit dieser Generalklausel dem Grunde nach anerkannt, doch wurde Schweden nicht auf die Modalitäten der Verpflichtung zu den Zahlungen festgelegt

Vgl. dazu Bettenhäuser, 103–108.
. Mit dieser sibyllinischen Formel kam Schweden ein Stück weit seiner Klientel unter den protestantischen Reichsständen entgegen, die ohnehin gegen ein längeres Hinauszögern des formellen Verhandlungsabschlusses durch Hessen-Kassel rebellierten

Vgl. dazu die Textergänzung in dem offiziösen schwed., im Verlag Rhete erschienenen Druck, hier Ausgabe 6 (unten S. 136 Anm. c).
.

[p. 128] [scan. 176]

Der Text beider Protokollnotizen ist am 10. August 1648 an die Stockholmer Regierung übersandt worden

Vgl. APW II C 4/2 nr. 324 Beilagen B und C; Druck: ST VI/1, 323, die Unterschrift ist mit der Formel verbunden: Ad mandatum illustrissimae legationis Sueciae subscripsit.
. Sie sind undatiert und vom schwedischen Gesandtschaftssekretär Gustav Hanson unterschrieben. Zugleich sorgte die schwedische Seite dafür, daß ihre Protokollerklärungen in ausnahmslos allen 27 Ausgaben des IPOm abgedruckt worden sind. Deren früheste Auslieferung ist bisher für den 2. September 1648 nachweisbar

Leuber an Kf. Johann Georg von Sachsen, Münster 1648 VIII 23/IX 2 ( SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8131/4 fol. 170–172’).
.
Unserer Edition liegt der Text des kurmainzischen Drucks zugrunde (Ausgabe 5), weil dies die eigentlich amtliche Publikation war

Vgl. oben S. 6–7.
. Er enthält jedoch in der redaktionellen Passage zwischen Eschatokoll und Protokollnotiz I einen folgenreichen lateinischen Grammatikfehler: durch einen falschen Numerus (Hoc … lecto et … exhibito hic … declarationibus statt Hoc … lecto et … exhibitis hic … declarationibus) entsteht ein falscher Bezug

Vgl. S. 135 Anm. b.
. Der kongreßöffentliche Staatsakt des 6. Augusts hatte drei Teile: erstens Verlesung des IPOml – zweitens Übergabe der beiden schwedischen Deklarationen – drittens Handschlag sowie Applaus und Gratulation. Nach der kurmainzischen Version wäre hingegen der Vertragstext unmittelbar nach der Verlesung sofort ausgehändigt worden (an wen?), und danach erst hätte der Handschlag begonnen, der nicht (nur) eine Gemütsbewegung ausdrücken, sondern einen Teil des rechtlichen Verfahrens bilden sollte. Wann nach dieser Version die Übergabe der Deklarationen erfolgt sein sollte, bleibt unklar.
Wie diese Ungereimtheit zustandekam, ist schwer zu erklären. Die vermutlich später erschienene offiziöse schwedische Ausgabe durch die Firma Rhete in Stettin

Vgl. S. 22f, 25 Ausgabe 6.
hat statt des falschen Singulars exhibito den richtigen Plural exhibitis, bezieht das exhibere also auf den zweiten Teil der Zeremonie des 6. Augusts und trifft damit den Verlauf richtig. So verfahren auch alle anderen lateinischen Ausgaben des IPOm (Ausgaben 1–4, 7

Für Ausgabe 8 liegt nur das Titelblatt vor.
und 9), die im September/Oktober 1648 verkauft wurden. Der Deklarationentext wird hier mit einer zutreffenden Beschreibung des Staatsakts vom 6. August eingeleitet.
Anders halten es die 17 deutschen Übersetzungen des IPOm (Stück b). Auf sie hat die irreführende kurmainzische Version des lateinischen Textes

[p. 129] [scan. 177]

einen offenkundig bestimmenden Einfluß ausgeübt. Diese Übersetzungen liegen in vier Fassungen vor: zweimal Fassung (1), einmal (2), einmal (3) und dreizehnmal (4). Nur mit erheblichen Emendationen ließe sich die Fassung (1) noch so verbessern, daß eine zutreffende Hergangsbeschreibung entstünde

Der Text in den Ausgaben 24 und 23 müßte dann lauten: Als dieses Jnstrument […] verlesen / und darnach von der Schwedischen Gesandschafft / so wol den Keyserischen […] als dem Maintzischen Directorio allhie beygefuͤgte / [zwei statt zwar (!)] Erlaͤuterungen uberreicht worden [waren] / haben beyder / […] Partheyen Gevollmaͤchtigte / einander die Haͤnde / […] gegeben.
. In den drei anderen Fassungen wird behauptet, der Vertragstext sei unmittelbar nach der Verlesung von den Schweden den Kaiserlichen und Kurmainzischen überreicht worden. Diese Behauptung wird in der Fassung (2)

Nur in Ausgabe 25.
mit einem sprachlich mehr oder minder unverständlichen Text über den weiteren Ablauf des 6. August verbunden

Vgl. S. 137f Stück b Fassung (2): Nach dem […] uͤberreichet worden. Zweeene allhier untergesetzte Erklaͤrungen […].
. Fassung (3) hingegen (der offiziöse kurmainzische Druck) und Fassung (4)

Stück b Fassung (4) steht in den Ausgaben 10–15, 17–22 und 26.
haben den sachlich falschen Text wenigstens sprachlich korrekt übersetzt, unterrichten den Leser aber, unvermeidlich, über das Ereignis irreführend

Vgl. S. 139 Stück b Fassung (3): Alß […] verlesen vnd […] vberreicht / vnnd folgends zwey Erklaͤrungen angefuͤgt worden / haben […] einander die Haͤnde gereicht: […]. Vgl. S. 140 Fassung (4): Nachdem […] verlesen / vnd […] uͤberreichet worden / so haben sie […] die rechte Hand.[…] gegeben […].
.
Schon die Publikation der Deklarationen in Latein hat Widerspruch ausgelöst. Der Kursachse Leuber charakterisierte den Text am 2. September 1648 als ziemlich vitios; er bemerkte, daß die Klausel über die Armeesatisfaktions-Zahlungen an Hessen-Kassel von den Reichsständen nicht beschlossen worden sei (was die schwedische Deklaration eigentlich auch nicht behauptet), und er kündigte eine bevorstehende korrektere Ausgabe durch Kurmainz an

Vgl. oben S. 128 Anm. 8.
. Leuber bezog sich auf die anonym erschienene Ausgabe 1 des IPOml. Auch Volmar hat auf dem Titelblatt eines Exemplars der gleichen IPOml-Ausgabe notiert: haec editio non de communi consensu facta et in nonnullis erronea est

Exemplar des Diözesanarchivs Osnabrück, Ms 98 Stück 4.
leider aber nicht notiert, worin die Fehlerhaftigkeit bestehe. Ebenso hielt in Münster Graf Nassau auf dem Titelblatt und durch Randbemerkungen fest, daß er mit dem gedruckten Text der Ausgabe 1 keineswegs einverstanden sei

Bosbach, Informationen, 75 Anm 37.
. Öffentlichen Protest

[p. 130] [scan. 178]

gegen die Verläßlichkeit der Raubdrucke aber hat der Frankfurter Verleger der kurmainzischen Ausgabe formuliert, natürlich ohne Berücksichtigung der Schwäche des eigenen Produkts

Texte: S. 156ff Stück e und f.
. Daß jedoch der lateinische Text beider Deklarationen außerhalb von Mainz/Frankfurt richtig publiziert worden war, zeigt die Kongruenz des Gedruckten mit der Version in den schwedischen Akten

Wie Anm. 7. Dagegen sprechen natürlich nicht die beiden Proteste vom 24. Oktober 1648, die Teilband 1, LVIII Anm. 89, notiert sind.
.
* * * Weniger textkritische Probleme bieten zwei kaiserliche Protokollnotizen zum völkerrechtlichen Status Portugals (Stück c und e). Mit ihnen verweigerte der Kaiser die rechtliche Anerkennung des 1640 neu begründeten Königtums des Hauses Braganza in Portugal. Dessen Lösung von Spanien mit ihren Konsequenzen war nur indirekt Gegenstand des Westfälischen Friedenskongresses, und die portugiesischen Gesandten hatten daher auch keinen unmittelbaren diplomatischen Rechtsschutz

Vgl. Croxton/ Tischer, 232–234 sowie, ausführlicher, Cardim.
. Weil jedoch die Schlußbestimmungen des Vertrags die Einbeziehung dritter Mächte in den Friedensvertrag vorsehen sollten (später Art. XVII,10 und 11 IPO), nominierte Schweden, das zum (neuen) Königreich Portugal diplomatische Beziehungen unterhielt, seinerseits neben anderen europäischen Monarchen und Staaten

Schweden nominierte in Art. XVII,11 IPO den König von Frankreich, die Reichsstände und die Reichsritterschaft, die Hansestädte, den König von England, den König und das Königreich Dänemark und Norwegen mit den zugehörigen Provinzen, wie das Herzogtum Schleswig, dazu den König von Polen, den König und das Königreich Portugal, den „Großherzog“ von Moskau, die Republik Venedig, die Generalstaaten, die Eidgenossenschaft der Schweiz und Graubündens sowie den Fürsten von Siebenbürgen.
bei den Verhandlungen über den Vertragstext von Beginn an den rex Lusitaniae als Includendus

Vgl. die ksl. Vertragsentwürfe von 1646 IV 2 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 92 VIII fol. 215–218’, hier 218 [Punkt 12]) und von 1646 V 8 ( ebenda Fasz. 51a fol. 38–50’, hier 49’ [Punkt 33]), die beide eine Lücke für die durch Schweden zu Nominierenden vorsahen; vgl. auch Meiern, APWP III, 66–73, hier 73 ); der ksl. Entwurf von 1647 IV 17 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 53a fol. 86–125, 126–129, hier 128–129 [Punkt XIX]) sah vor: In hac pacificatione comprehenduntur et includuntur utriusque partis communi consensu et conventione, und ließ für die von Schweden zu Nominierenden eine Lücke; das Instrumentum Trauttmansdorffianum ([1647 V 29]; Text: Hoffmann, Series II, 112–148, hier 148) zog in seinem Art. XV aus der schwed. Nominierung Portugals die Konsequenz und formulierte: Hac Pacificatione comprehendantur […], et quamvis ex parte Reginae Sueciae in sequentibus includatur Rex Lusitaniae, tamen Caesareani declarant, quod ipsi nullum alium Regem Lusitaniae agnoscunt praeter Hispaniarum Regem, Philippum hujus nominis quartum. Der ksl. Text konnte daher anschließend für Schweden vorsehen: Rex Lusitaniae. Schweden hatte sofort in seinem ersten Vertragsentwurf 1646 [VII 9] unter dem Stichwort exterorum comprensio (RA Stockholm, DG 7 fol. 1218–1218’, 1213–1217’, 1219–1236’, hier 1236) den rex Lusitaniae nominiert; es beharrte darauf in seinen folgenden Vertragsentwürfen von 1647 III 29 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 53a fol. 2–13’, hier fol. 12’; ebenda, Geheime Staatsregistratur Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 6 fol. 1–12’, hier fol. 11a; Druck, mit irrigem Datum, bei Meiern, APWP V, 457–468, hier 467 ) sowie 1647 IV 24 (RA Stockholm, DG 9 fol. 780–813’, 818–827’, hier 825).
.

[p. 131] [scan. 179]

Diese Inklusion Portugals in das Vertragswerk haben die Kaiserlichen am 6. August 1648 anscheinend ohne Widerspruch passieren lassen

Teilband 1, XLVII Anm. 26 und 27.
. Eine Gegenerklärung, die sich an der Portugal-Klausel des Trauttmansdorffianums vom Mai 1647 orientiert

Vgl. Anm. 25.
, hat die kaiserliche Seite jedoch am 15. August dem kurmainzischen Reichsdirektorium zu Protokoll gegeben

HHStA Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Friedensakten Fasz. 7 Konv. 5 (unfol.); wortgleich in ebenda, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 55b (Konv. September 1648) fol. 26.
– wohl wissend, daß die schwedischen Diplomaten darauf nicht eingehen wollten. Kurmainz aber sorgte dafür, daß in seinen Ausgaben des IPOml und IPOmd

S. 23 Ausgabe 5: IPOml und S. 47, 49 Ausgabe 27: IPOmd.
hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung der kaiserliche Protest gegen die Anerkennung Portugals als eigenes Alinea stand – nicht ganz wortgleich mit der Vorlage, aber sachlich richtig. Dort wird freilich nicht festgehalten, daß die Kaiserlichen ihren Protest auch am 16. September, anläßlich der Deponierung des versiegelten IPO beim Reichsdirektorium, wiederholt haben

So in Stück e (S. 156f); vgl. Teilband 1, L Anm. 47.
.
Am 24. Oktober, vor der Unterschriftsleistung, haben die Kaiserlichen ihren portugiesischen Rechtsvorbehalt im Zusammenhang der letzten Verlesung und Kollationierung des Textes

Der ebenda, LVIII Anm. 93, rekonstruierte Hergang ist nicht ganz eindeutig.
wiederholt (Stück e). Sie bezogen sich dabei ausdrücklich auf die Vorgänge am 6. August und 16. September und erklärten erneut, daß sie nur den spanischen König Philipp IV. als König von Portugal anerkennten. Ein entsprechender Schriftsatz ist im Erzkanzlerarchiv mit einem Präsentatum-Vermerk des kurmainzischen Kanzlers Raigersperger vorhanden

Ebenda.
. Die eigentliche Protestklausel dort ist mit der Formulierung des Trauttmansdorffianums (29. Mai 1647) und der Erklärung vom 15. August identisch. Die deutsche Übersetzung beider

[p. 132] [scan. 180]

Protokollnotizen (Stück d und f) ist sprachlich und daher auch sachlich akzeptabel.
Der kaiserliche Portugal-Protest vom 24. Oktober hatte noch ein kleines diplomatisches Nachspiel. Denn der portugiesische Vertreter in Münster, Luiz Pereira de Castro, wünschte in einer Note vom 30. November 1648

Text: APW II C 4/2 nr. 441.
von den schwedischen Gesandten eine beurkundete Erklärung (scripto suis signis munito) in vier Punkten: erstens, daß Schweden in Osnabrück den König von Portugal nominiert habe und daß die Kaiserlichen dagegen zwar eine declaratio zugunsten Philipps IV. als König von Portugal eingewendet hätten, daß aber zweitens die kaiserliche declaratio vom 15. August nicht Teil derjenigen Urkunde geworden sei, die der kurmainzische Kanzler formell entgegengenommen habe

Bezug auf die Deponierung am 16. September 1648.
; drittens daß die Kaiserlichen am 24. Oktober trotz ihrer Bemühungen nicht erreicht hätten, die Unterschriften von der Einbeziehung der declaratio in die Urkunde abhängig zu machen, daß vielmehr Schweden und alle anderen (ab omnibus aliis) ihre Unterschrift geleistet hätten, so daß viertens in den unterschriebenen Urkunden, die sich in schwedischer und kaiserlicher Hand befänden, keinerlei Deklaration über Portugal zu finden sei.
Dieser mit allem politischen Raffinement durchgefeilte Text ist selbstverständlich Wort für Wort vorbedacht worden. Gleiches gilt für die schwedische Antwort, die als Attestat am 4. Dezember erfolgte

Text: APW II C 4/2 nr. 452; auf S. 823 Z. 31 sind die vier letzten Worte (intentioni repugnatem penitus expunxerint) zu korrigieren in: intentioni et primae dictorum verborum insertioni repugnantem penitus expunxerint.
. Sie nahm einleitend Bezug auf die in Münster verbreitete (partim fama partim quorundam confessione per hanc urbem) Behauptung, daß im Reich und anderswo Textausgaben des IPO mit einer Klausel verbreitet würden

Der ksl. Protest findet sich in den Ausgaben 30, 38–41 sowie 45–51.
, wonach die Formel rex et regnum Lusitaniae von Art. XVII,11 IPO gar nicht auf König Johann IV. ziele, und erklärte zu der portugiesischen Note:
  • – Die Kaiserlichen hätten sich einer Nominierung des gegenwärtigen Königs (rex modernus) widersetzt; man habe sich schließlich auf die dissimulierende Klausel rex et regnum Lusitaniae geeinigt, und so habe es im kaiserlichen Text des IPOml gestanden

    Das Trauttmansdorffianum und die schwed. Entwürfe bis 1647 sagten nur rex Lusitaniae; IPOml dagegen hat rex et regnum Lusitaniae ( Meiern, APWP VI, 171 ).
    , allerdings mit der nachgeschobenen declaratio, daß kaiserlicherseits darunter allein Philipp IV.

    [p. 133] [scan. 181]

    zu verstehen sei, was schwedischerseits aber völlig gestrichen worden sei
    (penitus expunxerint).
  • – Auch späterhin habe Schweden die kaiserliche Portugal-Deklaration nie akzeptiert. Sie sei am 6. August nicht publice verlesen worden und stehe nicht in dem Exemplar des IPOml, das dem kurmainzischen Reichsdirektorium übergeben worden sei

    Am 16. September 1648.
    .
  • – Bei den Vorverhandlungen über die Unterschriftenleistung des 24. Oktober hätten die Kaiserlichen erneut auf Inserierung ihrer Portugal -declaratio in den beurkundeten Text gedrängt. Dem habe Schweden sich widersetzt. Deshalb finde diese Deklaration sich nicht in den Exemplaren des Friedensvertrags, die bei den beiderseitigen Gesandtschaften in Münster lägen oder nach Wien oder Stockholm übersandt werden sollten.
Dieses schwedische Dementi konzentriert sich wie die portugiesische Note auf die unterschriebenen Urkunden (und die von den Vertragsparteien angefertigten Kopien), es sagt aber nichts über die rechtliche Relevanz der einseitigen Protokollerklärung der Kaiserlichen. Im schwedischen Interesse lag es deshalb, die weitere Verbreitung der kaiserlichen Protokollnotiz nach Möglichkeit zu unterbinden. So baten sie eine reichsständische Deputation, darüber mit den Kaiserlichen zu reden, was diese versprach

Kurbay. Gesandte an Kf. Maximilian, Münster 1648 XII 1 ( BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3070 fol. 233’–240’, hier 240–240’: Konzept). Die schwed. Korrespondenzen ( APW II C 4/2) berichten darüber nicht.
. Tatsächlich findet sich die Portugalerklärung allein in den acht kurmainzischen Ausgaben

Ausgaben 30, 45–51.
, in den drei Leipziger Ritzsch-Texten

Ausgaben 38–40.
und in einem einzigen anonymen Druck

Ausgabe 41.
, sie fehlt aber in den münsterischen Raesfeld-Drucken

Ausgaben 35 und 36.
und in den Wiener Cosmerovius-Ausgaben

Ausgaben 33 und 52.
. Nicht vom Kaiser, sondern von Kurmainz (und Kursachsen) wurde in diesem Falle die Rechtsposition des Hauses Österreich am deutlichsten gewahrt.

[p. 134] [scan. 182]

Es folgen:
Stück a Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (lateinischer Text), [praes. Osnabrück 1648 August 6] 135
Stück b Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (deutsche Übersetzung), [zu Osnabrück 1648 August 6] 136
Stück c Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text), [praes. Osnabrück 1648 August 15] 142
Stück d Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung), [zu Osnabrück 1648 August 15] 142
Stück e Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text), Münster 1648 Oktober 24 143
Stück f Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung), [zu Münster 1648 Oktober 24] 143

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