Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, auff negst
beschehene veranlaßung habe er nicht unterlaßen, die correlation super I.
classe aufzusetzen, welche er auch izt verlesen wolle
den praeliminarpuncten
ret, auch unbewust, ob es beim churfürstlichen collegio geschehen
würde doch vergeblich gewesen sein, daßelbe in die correlation zu brin-
gen. Also habe er vor gut angesehen, mit weinigen sub finem zu erin-
nern , daß es bey der negsten re- und correlation geschehe, damit man
hernach zum haubtbedencken kommen möchte.
(Hierauf verlase er den aufsatz des ungefehrlichen, punctsweise inter le-
gendum verzeichneten inhalts:)
Demnach ihre Römische Kayserliche mayestät, unser allergnedigster
herr , durch dero hochansehnliche herrn plenipotentiarios sowol dero-
selbst resolutiones
Gemeint sind die ksl. Responsionen an Frk. und Schweden von 1645 IX 25 (s. [Nr. 95 Anm. 8] ).
positiones
Gemeint sind die Propositionen II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 95 Anm. 7] ).
Zu den Repliken von 1646 I 7 s. [Nr. 95 Anm. 3] und 9.
den alhie und zu Münster communiciren und dero erklehrung und gut-
achten begeren laßen
ratione modi et ordinis dahin verglichen, daß man dem in der königlichen
Schwedischen replic vorgeschlagenen methodo per classes nachgehen
wolte
Bezug auf das Conclusum des FRO von 1646 II 5 auf das Bedenken der drei Reichsräte
zu Münster von 1646 I 30 ( Meiern II, 286 , zweiter Absatz, beginnend So viel aber ).
betreffend, 4 membra, alß 1. de amnistia, 2. de iuribus et privilegiis statu-
um, 3. de gravaminibus, 4. de commerciis. Darunter aber [seien] die gra-
vamina zu vorwesender
vorwesend bedeutet hier in Aussicht stehend ( Grimm XXVI, 1936 s. v. vorwesen Punkt
B). Die Gravaminaverhandlungen begannen am 12. April 1646 (s. Meiern II, 584f. ).
den anderen dreyen nurt die discrepantien, worinnen die Kayserlichen
resolutiones und königlichen replicen different weren, in deliberation ge-
zogen, daß übrige aber alles mit danck acceptiret und angenommen.
1. Amnistiam betreffende, befinde sich die erste unndt vornembste diffe-
renz ratione termini a quo in deme, daß die beeden cronen denselben uf
annum 1618 zurücksetzen
Siehe schwed. Replik, Klasse I,1 ( Meiern II, 185 ), und frz. Replik, zu Art. 6 ( ebenda,
201).
Regenspurg auf offenem reichstage gemachten amnisti
Wie [Nr. 98 Anm. 24] .
Ob nun zwar etliche der Augspurgischen confession verwante fürsten
und stände
tiven auch deroselben mainung gewesen und den terminum gleichfalß auf
annum 1618 gestellet, habe man doch per maiora dahin geschloßen, daß es
bey erwehnter Regenspurgischen amnisti, und zwar ratione termini in ec-
clesiasticis bey anno 1627, in politicis aber bey anno 1630, cum cassatione
effectus suspensivi
Wie [Nr. 98 Anm. 6] .
gelten, doch gleichwol die gravati darüber gehöret unnd insonderheit die
Pfalzische sache durch particulartractaten noch bey dieser zeit und unter
wehrenden haubttractaten verhandelt werden solte.
Dan weil 1. ein sölcher algemeiner reichsschluß so schlechterdinge nicht
zu cassiren, so könte auch der darinnen bestimbte terminus nicht so weit
zurückgezogen werden.
2. Were der Böhmische krieg, so anno 1618 angefangen, ein particular-
werck gewesen etc., der Mansfeldische und herzog Christians zu Braun-
schweig krieg vor sich selbst zerschmelzet etc., die übrigen auch zergan-
gen oder vertragen etc. Waß auch den inheimbschen krieg anlange, were
derselbe durch den Pragerischen frieden (den fast alle stände angenom-
men
Siehe [Nr. 97 Anm. 10] .
auch keine amnistia stathaben, wie dan ihre mayestät, könig Gustavus in
Schweden etc., selbst bezeuget hette, daß er vor dem anno 1630 uf dem
Teutschen boden gesetzten kriege mit dem Römischen Reich in guter
nachparschafft unnd neutralitet gelebet etc.
In seinem Manifest vom Juli 1630 (s. [Nr. 97 Anm. 26] ).
dem proiect der tractaten anno 1635
Wie [Nr. 98 Anm. 13] .
den von dem termino de anno 1618 gewichen, nur daß die beschwerten
und die im Prager frieden noch nicht begriffen gewesen, gehöret und dar-
ein beschloßen werden müchten
Wie [Nr. 98 Anm. 14] .
clausul und condition
Zitiert in Richtersbergers 2. Entwurf der Correlation vom 10. März 1646: außgenommen,
was bey diesen tractaten anders verhandelt werden müchte (s. S. 233 Z. 18f.). Das ent-
spricht der Klausel in der frz. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 6, die allerdings die
Ausnahmen von einer Amnestie mit dem Stichjahr 1618 bezeichnet und nicht auf die Ver-
handlungen von 1635 rekurriert ( Meiern I, 446 ). In der Fassung der Correlation des FR
vom 26. April 1646 ist der gesamte Satz gestrichen worden ( Meiern II, 512 ).
3. Sey sie auch general gnug etc. Die Pfelzische sache were für sich ganz
uniustificirlich und würde pillich uf particulartractaten außgesetzet. Wür-
tenberg were numehr plenarie restituiret
Siehe [Nr. 98 Anm. 16] .
lach unnd Naßaw Sarbrücken angebotten würde
purg anlange, würde den Augspurgischen confessionsverwanten das exer-
citium so gar nicht gesperret, das ihnen auch eine kirche zu bawen erlau-
bet were
Wie [Nr. 98 Anm. 20] .
Kayserlichen erbländer, alß welche schon zuvorhin anno 1618 zur catho-
lischen religion reformiret gewesen
Siehe [Nr. 98 Anm. 21] . In den ksl. Erblanden war die religionsrechtliche Lage auch 1618
noch unterschiedlich: Ks. Ferdinand II. hatte in Niederösterreich noch am 11. Juli 1620
den AC-Verwandten die ihnen von Ks. Matthias am 19. März 1609 gewährten Rechte
bestätigt. In Oberösterreich sollte die Rekatholisierung durch die ksl. Religionspatente
vom 4. Oktober 1624 und 10. Oktober 1625 durchgesetzt werden; diese Maßnahmen ge-
hörten zu den wichtigsten Anlässen des Bauernaufstandes von 1626. In Innerösterreich
wurde ein Abschluß der Gegenreformation erst mit dem ksl. Mandat vom 1. August
1628 erreicht, das den ev. Adel vor die Alternative Konversion oder Auswanderung stellte.
In Vorderösterreich wurde die kath. Reform in den ersten Jahrzehnten des 17. Jh.s voll-
endet.
In den Wenzelskronländern gab es kein einheitliches Religionsrecht: In Böhmen begannen
Rekatholisierungsmaßnahmen nach der Schlacht am Weißen Berg (1620), als Ks. Ferdi-
nand II. den Majestätsbrief durch den Aufstand als verwirkt betrachtete (s. Nr. 98 Anm.
50). In Schlesien hatte der Majestätsbrief vom 20. August 1609 (Text: Goldast , 290–296;
Konrad, 93–100) die Augsburger und die kath. Konfession für gleichberechtigt erklärt.
Obwohl sich die Stände dem böhmischen Aufstand angeschlossen und Friedrich von der
Pfalz am 23. Februar 1620 gehuldigt hatten, sicherte ihnen der Dresdener Akkord vom 28.
Februar 1621 (Text: Londorp II, 379f.) Religionsfreiheit zu. Eine neue Rechtsgrundlage
schuf der PF (ksl. Resolution von 1635 V 30, Text: BA II 10.4 Nr. 565, 1661–1665). In
Mähren, das sich dem Böhmischen Aufstand angeschlossen, am 6. Februar 1620 Friedrich
von der Pfalz gehuldigt und die kath. Konfession unterdrückt hatte, setzte 1621/22 die
Gegenbewegung ein. Ein kgl. Erlaß vom 9. April 1624 ließ nur noch das kath. Bekenntnis
zu, was die Verneuerte Landesordnung für Mähren (1628) bestätigte ( Loesche, 110–115,
257, 451; Karl Richter, 174f., 187f., 286ff.; Amon, 113f.; Machilek, Böhmen, 149; der -
selbe, Schlesien, 128–131; Stievermann, Vorlande, 273f.; Albrecht, Maximilian, 585ff.).
ben vielmehr daß contrarium anno 1635 uffm landtage gebeten
Wie [Nr. 98 Anm. 22] .
obwol etliche sich uf die mayestetbriefe und andere privilegia beruffen
Siehe [Nr. 98 Anm. 50] (zum Böhmischen Majestätsbrief) und oben Anm. 29 (zum Schlesi-
schen Majestätsbrief); (der spätere Ks.) Ferdinand hatte diesen 1617 bestätigt ( Loesche,
469). Die nieder- und oberöst. AC-Verwandten ließen zu dieser Zeit einen Abtruck II
Deren Kaeyserl. vnd Landsfuerstlichen Concessionum, Privilegiorum, Confirmationum,
[…] auf dem WFK verteilen (Text: Meiern III, 133–142 ; ein Exemplar in Braun-
schweig -Lüneburg-Calenberg A IV fol. 188–195’, am 9. März 1646 von Osnabrück
nach Hannover überschickt); er enthält Privilegien aus den Jahren 1568 bis 1620.
were doch bekandt, das, alß ihr mayestät Ferdinandus II. ihnen die con-
firmation zugeschicket
sondern zurückgegeben und weren in ihrer rebellion fortgefahren. Alß
auch die izt regierende Kayserliche mayestät auf dem reichstage zu Re-
genspurg die erbländer von der amnisti excipiren laßen
Wie [Nr. 98 Anm. 23] .
von churfürsten, fürsten unnd ständen nicht contradiciret, sondern von
allen einmüetig bewilliget worden. So weren auch pillig die res iudicatae,
so vom kriege nicht dependiren, außzusetzen.
Zumahl aber 4. sey es unmöglich, alles in so eine generalregul zu setzen,
weil andere sich dadurch nicht würden von landt und leuten reden laßen.
Der abgelebten Römischen Kayserlichen mayestät würde es zu höch-
stem schimpf gereichen, wan alle dero handtlungen und darunter auch
der Dehnische fried
Wie [Nr. 98 Anm. 11] .
Gemeint sind die ksl.-frz. Friedensverträge von Cherasco vom 6. April und 19. Juni 1631
(Texte: DuMont VI.1, 9–12, 14–18; dazu Externbrink, 133–153), mit denen der Man-
tuanische Erbfolgekrieg (s. [Nr. 101 Anm. 20] ) beigelegt wurde.
uber einen hauffen geworffen werden solten. Sey also an der zu Regen-
spurg publicirten amnistia gnungsamb, unnd habe pillig dabey sein ver-
pleiben. Ja, wan dieselbe geendert würde, hette man sich künfftig auf kei-
nen reichsschluß zu verlaßen.
Man sehe auch 5. nicht, daß eben durch die erstreckung sölches termini
der fomes belli sive externi, sive interni mehr oder minder aufgehoben
werden könne, nicht deß eußerlichen mit den cronen, dan derselbe hette
erst von anno 1630 angehoben, nicht deß innerlichen mißtrawens, dan
derselbe anfang würde viel weiter und stracks vom Paßawischen vertrag
Wie [Nr. 98 Anm. 27] .
und religionfrieden etc.
Bezug auf den ARF von 1555 IX 25 (s. [Nr. 98 Anm. 26] ).
sache noch ein kleiner fomes verborgen liegen, künte demselben durch
particulartractaten abgeholffen werden
Wie [Nr. 98 Anm. 8] .
den begeret
Wie [Nr. 98 Anm. 33] .
„quacunque necessitudine iuncti fuerant“ stehenpleiben solten, werde
keine sonderliche difficultet geben, sondern würden die herrn Kayserli-
chen wol ein expediens zu finden wißen.
[Das] 2. membrum [der I. Klasse der schwedischen Replik] betreffe die
iura et privilegia statuum etc. Da man allerseits gut und pillich befun-
den, ihr Kayserlicher mayestät wegen dero allergnedigsten declaration
super iuribus etc.
Siehe ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 5 ( Meiern I, 620 ). Es war am 9. Februar 1646
beschlossen worden, dem Ks. für diese Erklärung zu danken (s. S. 91 Z. 22f.).
nur zwei kleine differentien sich finden, 1. wie die wordt „ab antiquo“
zu verstehen
Wie [Nr. 99 Anm. 6] .
et Imperium
Wie [Nr. 99 Anm. 7] .
tori competiren, etliche demselben cum electoribus, etliche aber statibus
communia sein, daß demnach diese worth zwart secundum modernum
Imperii statum eiusque legibus fundamentalibus conformem zu verste-
hen unnd außzulegen, im fall aber darauß einige weitleufftigkeit oder
verzögerung des friedenwercks zu besorgen, darauf nicht alzu hart zu
bestehen.
Ad 2.: Weil pillig imperator et Imperium von allen foederibus excipiret
würden, so plieben die wort „modo [tamen ea foedera] ne sint contra
imperatorem et Imperium“
Siehe ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 6 ( Meiern I, 621 ).
samb und mit sölchen constitutionibus versehen were, das es dergleichen
foederum contra imperatorem nicht betürffe.
3. [Zu Klasse I,4 der schwedischen Replik:] Circa commercia were anders
nichts fürkommen, alß, weil die reductio commerciorum a reductione pa-
cis dependire, daß demnach die Kayserlichen herrn plenipotentiarii umb
beschleunigung der friedenstractaten zu ersuchen, die newerliche zölle
unnd imposten, auch steigerung der alten nebst denen uf dem Teutschen
boden angelegten Spanischen und Stadischen licenten abzuschaffen, im
übrigen aber der reichs- undt hanseestädte bedencken, doch ohne aufent-
halt des friedenswercks, hierüber zu erwarten und darauf fernere erkleh-
rung einzubringen .
Wiewol auch circa prooemium drey differentien sich befinden , dieweil
aber im fürstenraht noch nicht völlig darüber deliberiret, fürsten und
ständen auch nicht wißend, ob beim churfürstlichen collegio dergleichen
geschehen, hette man es vor dießmahl ausstellen müssen, so aber künfftig
iedesmahl bey folgenden re- und correlationibus nachgeholet werden
könte.
Unnd das were also dasiennige, waß pro correlatione des fürstenrahts auß
beeden prothocollen
sten undt stände sich mit ihren erinnerungen wolten vernehmen laßen.
Österreich. Habe es aufgesetzet, laße es derowegen darbey bewenden.
Bayern. Praemissa gratiarum actione, weil es sehr wol eingerichtet, habe
er nichts dabey zu erinnern.
Würzburg. Gleichsfals.
Magdeburg. An seiten Magdeburg sagete er dem hochlöblichen
Osterreichischen directorio gleichfals danck für die sowol im aufsetzen
alß verlesen gehabte mühe. Ob er nun wol die a parte Magdeburg ha-
bende erinnerungen gerne stracks beybringen wolte, weil aber der
puncten viel und alle sehr wichtig, wolte nötig sein, daß ieder gesanter
seine abgelegte vota dargegenhalte. Und weil er sonderlich wahrgenom-
men, daß der evangelischen angeführte rationes ganz ubergangen, der
catholischen aber gar genaw und eigentlich beygebracht und alles uf die
maiora gesetzet werden wollen, dadurch aber der frieden nicht zu erlan-
gen, sondern dem friedenszweck nur desto ferner würde getreten wer-
den, alß hette er zu bitten, daß der aufsatz per dictaturam communiciret
werden müchte. Darauf er sich dan mit seinen erinnerungen wolle ver-
nehmen laßen.
Basel. Wie Würzburg.
Sachsen-Altenburg. Praemissa gratiarum actione, halte es derer von
Magdeburg angeführten rationum halber gleichsfals für hochnötig, das
ein ieder den aufsaz gegen seine geführte vota halte etc. Bitte derowegen
umb communication durch die dictatur, weil es viel puncten und alle
hochwichtig etc. Darauf er nachmahls seine gedancken eröfnen wolle.
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburg.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Idem.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
berg. Weil der aufsatz zimblich weitleufftig und er auch befinde, daß der
evangelischen correlation
roselben rationes in consideration gezogen und inseriret werde[n], bethe
er gleichsfals, das es müchte zur dictatur kommen und man die hiesigen
vota damit conferiren müge.
Württemberg. Praemissa gratiarum actione, hette er wegen wichtigkeit
der sachen gleichergestalt umb die dictatur zu bitten, unnd sölches auch
wegen Pfalz-Veldenz.
Hessen-Kassel. Wie Würtenberg.
Hessen-Darmstadt. Weil zweifel einfalle und die frage nur diese sey,
ob der evangelischen rationes recht eingenommen, conformire er sich den
vorsizenden und bethe gleichfals, das der aufsatz dictiret werde.
Baden-Durlach. Wie die vorsizenden.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Bitte gleichfals umb die
communication etc. annexa gratiarum actione.
Pommern-Stettin und -Wolgast, Sachsen-Lauenburg. Idem.
Wetterauer Grafen. A parte deß Wetterawischen graffenstandes
werde gleichfals dem hochlöblichen directorio danck gesaget unnd umb
die communication per dictaturam gebeten; sonderlich, weil auch der
Wetterawischen gravaminum
gar außer augen zu laßen weren, bethe er, dieselben mit zu inseriren etc.,
mit vorbehalt.
Österreichisches Direktorium. Eß sey niemahlß beim directorio
herkommens noch gebreuchlich gewesen, die correlationes des fürsten-
rahts oder die bedencken, ehe die re- und correlation gehalten unndt
die sache zum gesambten schluß kommen, zu communiciren, viel wei-
niger ad dictaturam zu geben. Stehe derowegen uf diß begeren an, und
wan man darauf beharren wolte, müße er es vorhero mit den herrn
Münsterischen communiciren etc. Ob aber dadurch die consultationes
und das friedenswerck befürdert werde, laße er dahingestellet sein. Sey
einmahl nicht breuchlich, dahero er den directoriis nichts begeben kön-
te.
nige mainung mit ihren rationibus, so per maiora geschloßen worden,
in die correlation gebracht werde. Nichtsdestoweiniger sey gleichwoll
auch der herrn evangelischen mainung remissive einverleibet, da doch
sonst, wangleich die differirenden mainungen einzuverleiben were bege-
ret worden, daßelbe nicht geschehen, sondern allein dem einen theil
freygestanden were, seine meinung bey dem Churmaynzischen directo-
rio oder den Kayserlichen herrn commissariis absonderlich einzugeben,
welches er zwar auch itzo in omnem eventum freystellete. Es würde
aber bey ihnen stehen, ob sie es annehmen oder attendiren müchten.
Hette man es aber nicht recht eingenommen, were er’s noch einsten
zu verlesen erpöttig. Wehre alles den prothocollen
das die particulariteten nicht hinneingerucket worden, so gleichergestalt
wieder daß herkommen etc. Stellete also nochmahls zur umbfrage, ob
man dabey verharren oder seine erinnerungen beybringen wolle.
Magdeburg. Die sachen werden zu weitleufftig, darauf man sich ex
stapede nicht resolviren könte.
Sachsen-Altenburg. Es weren exempla in alten reichsprothocollis
verhanden , daß die correlationes unndt bedencken, ja sogar auch die
churfürstlichen relationes weren communiciret worden. Immaßen dan
auch noch newligst zu Regenspurg geschehen were
lischen selbst uf die communication eines weitleufftigen aufsatzes etc. ge-
schloßen hetten. Bedancke sich zwar deß beschehenen erpietens, man
würde es aber doch nicht so geschwindt apprehendiren noch gleich in
mente cum instructione conferiren können.
Österreichisches Direktorium. Wolle es wol zwey-, dreymahl
oder auch von puncten zu puncten verlesen. So weren ia die vota schon
abgeleget, daß also ein ieder wiße, waß seine instruction in sich habe und
nicht erst dieselbe dargegenhalten dürfte. Gleichergestalt habe ein ieder
wol gewust, zu was end man dißmahl zusammenkehme, und bestünde
die frage allein darauf, ob die correlation den protocollis und conclusis
gemeß sey.
Die particularia sowol beyder theile rationes anlangendt, hette er schon
remonstriret, daß sölches nicht herkommens etc., und were noch newligst
zu Regenspurg übel aufgenommen worden, alß in puncto contributionis
so vielerley mainungen in daß bedencken gebracht worden, so gar, daß
ihr mayestät daßelbe zurückgeben laßen mit dem verweiß und begeren,
das man sich einer meinung vergleichen und miteinander conformiren
solte
et relative gedacht, hette also vermeinet, man würde sölchergestalt damit
zufrieden gewesen sein. Wan sie aber ihrestheils ia vermeinten, könte er
wol geschehen laßen, das sie ihre mainung absonderlich denen Kayserli-
chen herrn plenipotentiariis oder dem Churmaynzischen directorio uber-
geben.
(Indeme wurde der herr director hinnausgefordert. Post reditum:)
Zudeme würde es auch confusion geben, wan alle vota und rationes hinn-
eingerücket werden solten, dan in etlichen weren lauter particularia gra-
vamina, in etlichen generalia, etliche aber auch so beschaffen, daß sie li-
mitationem generalium geben etc. Exempli gratia wurde unter andern ge-
dacht „und alle erbländer“ , da doch dieselben schon anno 1618 weren
reformiret gewesen. Wolle man aber ie uf dem postulato verharren, müste
er es vorhero mit den herrn Münsterischen communiciren und ihre mai-
nung darüber vernehmen.
Itzo hetten ihr excellenz herr graff von Trautmansdorff etc. herauf-
geschicket und den herrn Augspurgischen confessionsverwanten andeu-
ten laßen, daß die herrn catholischen ihr excellenz einige resolution in
puncto gravaminum
Das CC verlangte die Vorlage von Media compositionis als Grundlage für die geplanten
Gravaminaverhandlungen. Inhaltsangabe der Resolution: Meiern II, 573f. ; Text der Me-
dia compositionis des CE betr. den Geistlichen Vorbehalt: ebenda, 566ff. (praes. den ksl.
Ges. in Osnabrück 1646 II 24). Zur Deputation des CE bei Trauttmansdorff s. APW II A
3 Nr. 171; APW III C 4, 113 Z. 12f.
theten, daß sie etliche deputatos zu eröfnung derselben nachmittag umb 3
uhr zu ihr abordtnen müchten.
(Post intervallum:)
Wiße im übrigen nicht, ob man sich noch izo super modo re- et correla-
tionis wolte vernehmen laßen.
Magdeburg mit Sachsen-Altenburg, -Coburg, Sachsen-Wei-
mar, -Gotha und Eisenach. (Per modum interlocutorum:) Die
maiora gingen uf die communication des aufsatzes. So sey auch das her-
kommen beybracht. Zudeme were ia schon geschloßen, wan die vota dif-
ferentia weren, das dieselben beyderley oder allerseits specialiter in die re-
und correlation gebracht werden solten .
Braunschweig-Lüneburg. Man habe nicht so sehr zu sehen uf die
particularia alß uf der sachen wichtigkeit und nohtwendigkeit. Könne de-
rowegen von dem voto nicht abtreten, sondern bethe nochmalß umb
communication etc., bevorab, weil doch per maiora der friede nicht
würde erhalten werden. Wan aber ie das hochlöbliche directorium deßen
ohne vorgehende communication nach Münster bedencken hette, so were
sölches demselben pillig heimbzustellen. Die evangelischen aber würden
doch von ihrem petito nicht abstehen künnen. Dergleichen allegirte con-
suetudines weren nicht exactae leges noch allemahl so stricte observiret,
sondern wol bisweilen abgewichen worden.
Österreichisches Direktorium. In ewigkeit würde man ihme der-
gleichen exempel nicht weisen können.
Braunschweig-Lüneburg. Halte dafür, man könne wol exempel an-
fuhren. Zudeme, si res ipsa postulet, müsten nicht die media mensura re-
rum, sondern finis mensura actionum sein. Könte nun daß hochlöbliche
directorium sich deßen mechtigen, bethe er nochmalß, den aufsaz zur dic-
tatur kommen zu laßen, wo aber nicht, hette er demselben kein ziel zu
geben, ob er es erst nach Münster communiciren wolle.
Württemberg wie auch Pfalz-Veldenz. Wiederhole daß vörige
votum, und hette man sich hierunter desto mehr in acht zu nehmen,
weil es sowol salutem totius als auch eines ieden wolfahrt in particulari
betreffe.
Hessen-Kassel. Wiederhole das vörige votum et petitum.
Hessen-Darmstadt. Wie Braunschweig Lüneburg.
Baden-Durlach. Imgleichen.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Bitte gleichsfals umb
communication unndt wiederhole sein vöriges votum, doch mit der erin-
nerung und anheimbstellung wie Braunschweig Lüneburgk.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Bitte nochmahls wie zuvor, dan
es sey itzo ein conventus plane extraordinarius, da die regula et observan-
tia communis nicht allerdings stathabe. Man könne hierinne uf die maiora
nicht sehen, sondern were noch wol deßwegen eine sonderliche umbfrage
anzustellen, ob in causis arduis, ubi status ut status considerantur etc., die
maiora gelten sollen. Stelle zwar dahin, ob daß hochlöbliche directorium
es erst nach Münster communiciren wolle; die evangelischen würden
sich’s aber doch nicht begeben können. Zweifele auch sehr, ob daß löb-
liche reichsstädtecollegium wie auch etliche von den herrn churfürst-
lichen denenselben ablegen
würden. Müsten sonst ihr bedencken absonderlich aufsetzen unndt über-
geben, so aber gedancken machen möchte und daher beßer were, das es
coniunctim geschehe und beyder theile vorgebrachte mainungen und ra-
tiones pro et contra hinneingesetzet werden etc., zumahl etliche sachen ex
puncto amnistiae in die religion mit hinneinlauffen, da sich’s ohnedes per
maiora nicht thun laße.
Sachsen-Lauenburg. Halte es vor hochnötig, das die communication
erfolge, zumahl dieß werck von großer importanz, darbey ein ieder das
seine zu reden. Nun hette er aber wahrgenommen, daß die evangelische
vota und rationes weinig attendiret, sondern alleß uf die maiora gestellet,
da doch die trawrige erfahrung bezeuge, waß man bishero mit den maio-
ribus außgerichtet. Were also viel beßer und dem frieden fürträglicher,
wan beyderley meinungen und rationes zusammengesezet und also nicht,
was per maiora geschloßen, sondern beyderseits bedencken zu hoch-
begabter
kein volkommenes conclusum, sondern nur bedencken oder gutachten
weren [!].
Wetterauer Grafen. Auß denen ins mittel gekommenen hochversten-
digen considerationibus hette er nochmalß umb die communication wie
auch insertion der particularium zu bitten; dan wan so viel uhralte, hohe
gräffliche heuser nicht einmahl in consideration kommen, sondern ihre
gravamina praeteriret werden solten, würde noch immer ein fomes belli
übrigpleiben.
In specie hette er angemercket, daß des hauses Naßaw Sarbrücken, als
were es restituiret, gedacht sey , davon sie doch noch nichts vernommen
hetten. Bethe nochmals, die specialia zu inseriren.
Österreichisches Direktorium. Des hauses Naßaw Sarbrücken sey
nicht also gedacht, daß es schon restituiret, sondern das es in der amnistia
begriffen.
Weil nun fürsten und stände auf ihrem postulato verharren, könne er
noch zur zeit und vor sich nicht darein willigen, sondern müste es an die
herrn Münsterischen gelangen laßen etc., so aber difficultet und disputat
geben müchte; und würde man in eventum ein anders expediens ergreif-
fen müßen.
Unterredete sich darauf mit dem herrn Würzburgischen und fragete ent-
lich nochmals, ob den ständen uf die andere frage, de modo re- et corre-
ferendi, zu votiren beliebte.
Weil aber die stände vermeinten, das man es doch dißmahl nicht würde
absolviren künnen, würde sölche deliberation bis übermorgen, [den
13./23. Februar 1646], verschoben und darmit diese zwölffte session auf-
gegeben.