Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
Salzburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis, demnach sie
das gutachten würden empfangen haben, so das Churmeynzische reichs-
directorium in sachen, und zwar I. des herzogen von Lothringen fürstli-
cher durchlaucht, II. diejennigen reichsstände, welche von denen 3 stiff-
tern Mez, Tul und Verdun lehenschafft haben, und dan III. die im Elsaß
belegene zehen reichsstädte betreffend, abgefaßet, alß werde zu ihrer
allerseits belieben gestellet, sich hierob vernehmen zu laßen, ob und was
sie darbey zu erinnern haben.
Salzburg. Man habe a parte Salzburg das per dictaturam communicirte
gutachten empfangen und durchlesen, befinde aber 1., daß daßelbe wegen
Lothringen etc. nicht allerdings eingerichtet, wie newligst das conclusum
Bezug auf die „Meinung“ des FRO vom 17. August 1647: Der Hg. von Lothringen solle, wie
im Bedenken der Reichsräte von 1646 IV 17/27 niedergelegt, in den Frieden eingeschlossen
werden, weil er für einen Teil seiner Territorien ein Rst. sei. Die in der Correlation des FR,
praes. 1646 IV 17/27, enthaltene Einschränkung, daß der Friede deshalb nicht aufgehalten
werden solle, war im Beschluß des FRO vom 17. August 1647 nicht ausdrücklich wiederholt
worden (s. [Nr. 138 Anm. 17] und ebenda, Punkt 1 des conclusum am Ende des Protokolls).
Im Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3), Londorp VI,
277f., wird unter Bezugnahme auf die Bedenken der Reichsräte von 1646 IV 17/27 und
Angabe der Gründe sowie der von Frk. vorgebrachten Gegengründe resümiert, daß die
drei Reichskurien bei der „beständigen“ Meinung bleiben, dem Hg. von Lothringen solle
ein Geleitbrief ausgestellt und über seine Restitution auf dem WFK verhandelt und sie nach
Möglichkeit befördert werden. Die Kernaussage steht unverändert in der Ausf., doch sind
die Angaben über das Bedenken der Reichsräte vom April 1646 geändert worden: Stand
im Entwurf, daß damals eine einhellige Meynung und Conclusum außgefallen sei und die
Rst. samt und sonders der Meinung gewesen seien, der Hg. sei nicht auszuschließen, so steht
in der Ausf., „Meinung“ und Conclusum seien per maiora ausgefallen; außerdem wurde
in der Ausf. samt und sonders ausgelassen, s. Wien, Öst. StA HHStA RK FrA Fasz. 54a
(Oktober-Dezember 1647) fol. 2.
undt vor diesem das reichsbedencken gefallen; derowegen beim Chur-
meynzischen reichsdirectorio zu erinnern, daß es noch darnach eingerich-
tet werden möchte.
Ferner 2., ad § „Solte gleichwol“
Bezug auf den Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3),
Punkt 3 ( Londorp VI, 279, linke Spalte, zweiter Absatz): Für den Fall, daß Frk. auf
seiner Forderung nach der Dekapolis bestehe und etwa den Ertrag der Reichssteuern der
zehn Städte in Betracht ziehe, könnten die Rst. es geschehen lassen, daß die Summe dieses
Ertrags von jenen 3 Millionen Livres (= 1,2 Millionen Rt.) abgerechnet werde, die Ehg.
Ferdinand Karl (seit 1646 Landesfürst von Tirol und Vorderösterreich, s. Schwennicke I.1
T. 45) deshalb von Frk. erhalten sollte, weil die elsässischen Abtretungen an die frz. Krone
zu seinen Lasten gingen. Zur frz. Zahlungszusage an den Ehg. s. den FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, praes. den
Ksl. 1647 VII 20 ( Meiern V, 155 , zweiter Absatz, beginnend Item Rex Christianissimus),
ferner Heydendorff, 194; Repgen, Hauptprobleme, 427f. – Der FRO hatte am 17. August
1647 die Möglichkeit, daß Frk. weiterhin die Dekapolis fordern könnte, nicht in Betracht
gezogen (s. Nr. 138). Der Absatz wurde, wie hier verlangt, ausgelassen.
nicht zu erinnern wüste, daß hiervon ichtwas were fürgangen, das werck
auch so beschaffen, daß er deßhalben gar nicht instruiret sey, so were
seines ermeßens dieser paragraphus nur außzulaßen. Wolle im übrigen
vernehmen, was die nachstimmende weiters für erinnerungen beybringen
müchten, mit erbieten, dieselbige ad notam zu nehmen und sich damit zu
conformiren.
Sachsen-Altenburg. Man habe a parte Sachsen Altenburg per dicta-
turam das bedencken erhalten, so über die am 7./17. Augusti iüngsthin
proponirte 3 fragen, die Französische satisfaction betreffend , daß Chur-
meynzische reichsdirectorium abgefaßet, daßelbe durchsehen, erwogen
und gegen das vorige conclusum gehalten. Befinde aber, daß die sache
nicht allein von hoher importanz und wichtigkeit, sondern auch also ein-
gerichtet, das [1.] viel dinges darinnen, so mit vorigen ergangenen conclusis
unndt reichsbedencken nicht concordiren, sondern 2. vielmehr demselben
fast directo entgegen wie auch 3. viel hinneingebracht, so nicht einmahl in
die reichsrähte gekommen sey. Wolte derowegen dafürhalten, man solte
vielmehr die im Reich hergebrachte ordentliche re- und correlationes an
die hand nehmen, damit die stände sich miteinander darüber vernehmen
und, was denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten, verglei-
chen könten etc.
Etwas nurt mit weinigen zu berühren, befinde er 1. beim I. membro, daß
sich das referens und correlatum gar nicht miteinander vergleiche, sin-
temahl sich dieses gutachten uf daß vom 26. Aprilis verwichenes jahrs
referire
diesem auch noch unterschiedene newe rationes, so damahls nicht fürkom-
men, sonderlich dieses, das ein vergleich wegen deß hertzogthumbs Loth-
ringen zu Nurnberg anno 1642 angezogen worden
Stand irrtümlich so im Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (s.
Londorp VI, 277, zweite Spalte, erster Absatz des Entwurfs) und wurde in 1542 korrigiert.
– Im Nürnberger Vertrag zwischen Kg. Ferdinand (für Ks. Karl V.) und Hg. Anton von
Lothringen von 1542 VIII 26 (Text: DuMont IV.2, 235–238) war das Verhältnis zwischen
dem Röm. Reich und dem Hgt. Lothringen so festgelegt worden, daß das Hgt. frei und
niemandem unterworfen war, jedoch für jene (M)Gft.en und Herrschaften, die Reichslehen
waren (s. APW III A 3/1 [Nr. 24 Anm. 32] ), die Reichslasten tragen, dafür aber als Ganzes
die Protektion des Reichs genießen sollte. Das Hgt. gehörte weiterhin dem Oberrheinischen
Reichskreis an, unterstand aber nicht länger dem RKG ( Duvernoy, 164f.; Mohr, 163f.;
Babel, 22f.; Tischer, 193; zu Ks. Ferdinand I. s. jetzt Kohler, Ferdinand; zu Hg. Anton
von Lothringen, 1489–1544, 1508 Hg., s. Schwennicke I.2 T. 205).
aber nicht erinnere, daß hier darvon etwas fürgelauffen oder im churfür-
sten-, fürsten- oder städtraht deßen erwehnet worden, er auch sonst keine
wißenschafft darvon habe, also wolle er der meinung sein, es were dieser
paragraphus nur auszulaßen.
2. Verspure er, daß dem hiebevorigen reichsbedencken und sonderlich der
correlation des fürstenrahts e diametro zuwieder, der hertzog von Loth-
ringen simpliciter et absolute eingeschloßen werden wollen [!]; dan er erin-
nere sich, welchergestalt am 4./14. Februarii vergangenes jahrs, wie weit
ihr durchlaucht in consideration bey diesen Teutschen tractaten komme,
deliberiret und unanimiter dafürgehalten worden, daß zwart deroselben
die beruhigung wol zu gönnen, auch dahin zu cooperiren, soferne sie
nemblich ein stand des Reichs sey unnd davon dependire , sintemahl
dero landen nicht einerley qualität, sondern unterschiedtlich weren, deren
etliche sie von dem Heyligen Römischen Reich, alß insonderheit die marg-
grafschafft Nomenay, etliche von denen 3 stifftern und insonderheit von
Mez, etliche von der cron Franckreich zu lehen trügen, in denen ubrigen
aber vor sich souverain und niemand unterworffen sein wolten
Das Hgt. Lothringen war wegen der in APW III A 3/1 [Nr. 24 Anm. 32] genannten
(M)Gft.en und Herrschaften Rst. und trug von Frk. einen Teil des Hgt.s Bar zu Lehen
( APW III A 3/3 [Nr. 102 Anm. 18] ). Sonst war es in nennenswertem Umfang nur noch dem
Hst. Metz lehnsrührig und für den größten Teil seines Territoriums quasi souverän ( Babel,
23 und Karte nach 218).
habe aber darbey auch expresse bedinget und weren nicht allein alhie zu
Oßnabrügk die evangelischen unanimiter der meinung gewesen, sondern
auch etliche statliche catholische vota dahin gangen, das man ihrer fürstli-
chen durchlaucht sich nicht weiter annehmen solte, als soferne der Teutsche
friede dadurch nicht gehindert werde
in das reichsbedencken kommen und die herrn Münsterischen sich damit
conformiret
S. Correlation des FR zu Klasse I der Repliken der Kronen, praes. Osnabrück 1646 IV
17/27 ( Meiern II, 518f. , beginnend Was ferner das, hier 519): jedoch, daß die Friedens=
Tractaten deßwegen nicht aufgehalten werden sollten.
zu gedencken.
Imgleichen sehe er 3. nicht, wie die exemplification mit Würtenberg
Bezug auf den Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3),
Londorp VI, 277, rechte Spalte, zweiter Absatz, beginnend Wann dann diese: Der Hg. von
Lothringen sei, auch wenn er mit Frk. Verträge geschlossen haben sollte, die dem Reich
nachteilig gewesen seien, keines wegs mehr als andere / und in specie von Wuertenberg
zurueck zu setzen. Hg. Eberhard III. von Württemberg hatte nach seinem Regierungsan-
tritt im März 1633 die proschwed. Politik Württembergs fortgesetzt und war ein besonders
eifriges Mitglied des Heilbronner Bundes gewesen ( Philippe, 18; Raff, 375). – In der Ausf.
des Reichsga.s ist Württemberg nicht erwähnt.
stathabe, gerad alß wan es einerley gelegenheit damit hette. Halte vielmehr,
es sey diversissima ratio, und zweifele nicht, es werde von Würtenberg mit
mehrerm die notturfft beygebracht werden. So sehe er auch nicht, in quem
finem sölches geschehen, derowegen es gleichsfals auszulaßen, immaßen
man sich auch nicht erinnere, daß es hier im fürstenraht fürkommen,
viel weiniger in die reichsbedencken aller dreyen collegiorum kommen
gewesen. Conformire sich also in effectu mit Salzburg, daß es nemblich
nach denen vorigen gutachten und conclusis einzurichten.
Soviel das II. membrum, wegen der stände, so von den 3 stifftern lehen
haben, betreffe, wolle man nur dieses kürzlich anregen, daß er in dem
§ „Also können chur-, fürsten und stände“
Bezug auf den Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3),
Londorp VI, 278, rechte Spalte, dritter Absatz, beginnend Als koennen Churfuersten;
die verlesene Klausel lautet: (die Ksl. werden ersucht, die Erwägungen der Rst. bei den
Franzosen mittels der Mediatoren) und zwar mit dem Anhang erinnern zu lassen / daß
weder Ih. Keys. M. noch des H. Reichs Chur[=]Fuersten und Staende samt und sonders zu
dergleichen hochschaedlichen dismembration deß Reichs und zwar ohne der Interessirten
wissen / niemahls verstehen werden. Thumbshirn erläuterte seine Auffassung in derselben
Sitzung noch einmal im Henneberger Votum (s. unten). – Der Passus blieb stehen.
zwart mit dem anhang“ etc., quam legebat), da man von seiten Sachsen
Altenburg dafürhalten wolte, daß die worth etwas hart lauteten, dero-
wegen sie zu praeteriren und dahin einzurichten, wie hier geschloßen
worden
S. Punkt [2] des conclusum des FRO vom 17. August 1647 in Nr. 138 am Ende des Proto-
kolls, das kein Pendant zu der beanstandeten Klausel (s. vorige Anm.) enthält, sondern die
Empfehlung ausspricht, den Franzosen sollten die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Rst. ,
die innerhalb der Diözesen Metz, Toul und Verdun Besitzungen hatten, erläutert werden.
herrn Französischen zu gemüet geführet, würden sie von sölcher praeten-
sion von selbst wol abstehen. Desgleichen habe man im § „Und nachdem-
mahln“
werden, die versehung zu thun, damit die 3 stiffter nicht erblich gemachet
noch auch denen episcopis ihre iura temporalia entzogen würden. Gleich-
wie nun aber der passus satisfactionis Gallicae und also auch dieser punct
noch nie in die reichsrähte kommen
dieses zu praeteriren und bis dahin zu remittiren.
Waß sonst beim III. membro wegen der reichssteuren von Salzburg erin-
nert worden , könne er sich gar wol damit conformiren und pleibe im
ubrigen nochmahls dabey, daß über diesen und andern difficulteten re-
und correlation gepflogen, doferne aber ie vor dießmahl per maiora ein
anders beliebet würde, so wolle er nur noch dieses erinnert haben, daß den-
noch quoad modum insinuationis wie drüben also hier per deputatos die-
selbe geschehe und also beyder ortten einerley tractaten, wie geschloßen
S. Punkt 1 im Conclusum des FRM über den Modus consultandi von 1645 IX 4 ( Meiern
I, 587 ) und die zustimmende Beratung im FRO am 12. September 1645 ( APW III A
3/1 Nr. 10): Die Reichskollegien sollten in sich geteilt werden und auf diese Weise teils in
Münster, teils in Osnabrück tagen.
gehalten werden müchten.
Würzburg. In durchlesung dieses ad dictaturam gegebenen reichsbe-
denckens habe man a parte Würzburg gleichsfals alle diese von Salzburg
und Sachsen Altenburg movirte difficultäten gefunden und das schwerlich
anders daraus zu kommen, man nehme dan den gewöhnlichen modum
re- et correferendi wieder an die hand, dan diese difficultäten so bewand,
daß sie sich durch schrifften nicht ausmachen ließen. Dan es hetten beede
vorsizende bereits angeführet und sey auch im werck selbst nicht anders,
gen conclusis und reichsbedencken entgegen, etliche aber, so bey den
deliberationibus nie fürkommen, hinneingebracht. Scheinete demnach,
alß wan es wol gar anders gemachet werden müste, wordurch dan nur
verdruß erwecket, die zeit verlohren und der friede weinig befordert
würde. Man wolle a parte Würzburg nochmahls fürs beste halten, daß
man den gewöhnlichen modum re- et correferendi ergreiffe, über denen
difficultäten sich desto schleuniger vergleiche und das bedencken darnach
einrichte etc.
Wan man aber ie den modum für dießmahl zu langsamb hielte und dennoch
fortschreiten wolte, laße man sich die von Salzburg und Sachsen Altenburg
[zu I] gemachte difficultäten auch gefallen, alß 1. wegen des angezogenen
vergleichs wegen Lothringen etc.
2. Erinnere er sich gleichergestalt, was wegen Lothringen fürgangen und
wieweit man sich deßelben anzunehmen gutbefunden, [nämlich] so gar ,
daß, wan die beruhigung des Reichs dadurch gehindert würde, man deßen,
auch sofern alß er ein reichsstand ist, bedencken getragen .
3. Imgleichen mit der exemplification des hauses Würtenberg habe es eben
die gestaldt, wie Sachsen Altenburg angefüget. Und wan man im übrigen
auch anderer mediatorum hiebey gedencken wolte, alß wie es wegen der
stadt Breisach, daß dieselbe bey ihren zustehenden privilegiis, rechten und
gerechtigkeiten gelaßen werden solte, geschehen
S. FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, praes. den Ksl. 1647 VII 20 ( Meiern V, 151 , sechster Absatz, beginnend Tertio:
Imperator pro Se): Ks. und Reich treten die Stadt Breisach ab, cum villis […], cumque
omni territorio & banno, quatenus se ab antiquo extendit, salvis tamen ejusdem Civitatis
privilegiis & immunitatibus a Domo Austriaca antehac obtentis & impetratis […]. Im
Reichsga. (s. Anm. 3) ist Breisach, soweit die herangezogenen Überlieferungen erkennen
lassen, nicht erwähnt.
auch für eine sonderbahre gnade zu erkennen haben etc.
Magdeburg. A parte Magdeburg habe er ebenmeßig per dictaturam
das gutachten empfangen, so das Churmaynzische reichsdirectorium in
3 puncten aufgesezet. Wiewol er nun nicht ermangelt, daßelbe zu belesen
dieweil er aber damahlß , alß die materi deliberiret worden, anderer
verhinderungen halber nicht zu raht gewesen und also nicht wiße, waß
damahls in votis fürgangen, so wolle er sich denen maioribus conformi-
ren, sonderlich aber mit Sachsen Altenburg und Würzburg erinnern, daß
die re- und correlationes forthin beobachtet werden müchten. Dan gleich-
wie man anizo beysammen, dahin zu trachten, daß alles in vorigen standt
gebracht werden müchte, so würde betrüblich zu vernehmen sein, wan
in diesem darwieder gehandelt und das reichsherkommen zurückegesezet
würde.
Und befinde er sonderlich, das die vorigen conclusa wegen Lothringen
dahin gangen, daß zwart ihr fürstlicher durchlaucht sofern alß eines reichs-
standes sich anzunehmen, doch gleichwol der fried in Teutschland deswe-
gen nicht aufzuhalten etc.; dahin es dan auch nochmahls einzurichten, die
exemplification aber mit Würtenberg auszulaßen, in denen übrigen mit
Salzburg, Sachsen Altenburg und Würzburg sich conformirende etc.
Sachsen-Coburg. Wie zuvorn.
Basel. (Folget hiebey in forma sub numero 25:)
A parte Basel erholet man das Würzburgische und andere vorhergehende
vota. In specie ihr fürstliche gnaden zu Basel betreffend, da befinde sich
circa finem des bedenckens wegen der grafschafft Pfird diese clausul:
„wie imgleich[en] der grafschafft Pfird, alß welche weiniger nicht in die
Französische satisfaction, ohnerachtet dieselbe bekandlich von dem stifft
Basel zu lehn herrühret, gezogen werden wil, nicht zu praeiudiciren, son-
dern vielmehr derselbigen zustendiges directum dominium, maßen hier-
mit beschicht, vorzubehalten“
Bezug auf den Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3),
Punkt 3 ( Londorp VI, 279, rechte Spalte, Ende des Schriftsatzes). Die Klausel wurde
geändert, und zwar im Prinzip wie oben Z. 6–13 angegeben, doch unter Auslassung der
Wörter vigore bis interdicti, s. Wien, Öst. StA HHStA RK FrA Fasz. 54a (Oktober-
Dezember 1647) fol. 6’–7.
daß man ihr fürstlicher gnaden meinung und sein newliches votum nicht
recht eingenommen, in welchem er des dominii directi ganz keine mel-
dung gethan und auch noch nicht zeit gewesen, deßen schon zu geden-
cken, alß sey an daß löbliche directorium sein geflißene bitte, die clausul
vielmehr dergestalt zu sezen: „wie imgleichen der grafschafft Pfird, als
welche weinigers nicht in die Französische satisfaction, ohnerachtet die-
selbe bekandtlich von dem stifft Basel zu lehn herrühret, gezogen werden
wil, ihr fürstlicher gnaden und dem hohen stifft zu Basel nichts verfeng-
liches, praeiudicirliches und schädtliches vorzunehmen, sondern wan der
herr feudatarius dieses lehen nicht behalten kan, sölches vigore iuris com-
munis und pacti specialis sub poena interdicti
Ein Interdikt war im röm. Recht ein Befehl, den der röm. Magistrat auf Ansuchen einer
Partei an eine andere richtete, etwas zu tun oder zu unterlassen; der Anwendungsbereich
waren Spoliensachen (Besitzentsetzungen). Im Reichsrecht entsprach diesem Verfahren in
wesentlichen Punkten der Mandatsprozeß vor dem RHR und dem RKG , indem auch
die Mandate als Teil eines summarischen Verfahrens als Befehle an die verklagte Partei
erlassen wurden ([Adolf] Berger, 1609–1707; Uhlhorn, 44ff.). Die beklagte Partei sollte
in diesem Fall Österreich sein, das den Befehl erhalten sollte, die Gft. dem Fbt. Basel als
dem Obereigentümer (dem domino directo) zurückzuerstatten.
heimbzuweisen“.
Dieses were damahls seine meinung gewesen, und weil er seithero keinen
andern befehlig erlanget, so pleibe er dabey, und würde sich in progressu
tractatuum wol finden, ob der stifft Basel der cron Franckreich auch das
dominium directum abtreten würde.
Die befugnüß dieses begerens weitleufftiger anzuführen, haltet man, weil
einmahl notissimi iuris, quod feudum invito domino alienari non possit,
sed si vasallus illud retinere vel non velit vel non possit, hoc ad domi-
num directum redire debeat , vor unnötig. Wolte allein diese so billige
sache, damit die clausul begertermaßen gesezet werden möge, bestermaßen
recommendiret haben.
Sachsen-Weimar. Hette das dictirte gutachten gleichsfals durchlesen
und sölche difficulteten darinnen befunden, daß er besorge, es werde ohne
re- und correlation nicht herauszukommen sein, weiln theils aliena, theils
gar contraria denen vorigen conclusis sich darinnen befünden; derowegen
dan nochmahls dahin zu trachten, daß die re- und correlationes reassumiret
werden müchten. Solte aber wieder verhoffen sölches nicht geschehen,
hette man vor diesem beliebet, daß auch die vota singularia specifice dem
bedencken inseriret worden
„Meinung“ des FRO vom 23. Februar 1646 (s. APW III A 3/3, 186 Z. 5ff.). Der KFR
hatte am 28. März 1646 die Beilegung der Singularvoten beschlossen ( APW III A 3/3
[Nr. 119 Anm. 26] ), wie es dann auch vom FR bei den Bedenken der Reichsräte über die
Repliken der Kronen (Anm. 7) gehandhabt wurde. Sehr wahrscheinlich dachte Heher aber
an die Einfügung der abweichenden Minderheitsmeinung (der vota discrepantia), wie sie
die Evangelischen für die Bedenken über die Repliken der Kronen durchgesetzt hatten
( APW III A 3/3, LXXXII und LXXXIV bei Anm. 250); auch Württemberg wollte (mit
Berufung auf die fürstlich sächsischen Ges. ) die Minderheitsmeinung beigelegt wissen (s.
den letzten Absatz im Votum Württembergs).
ob dieser modus zu practiciren, dan man sich sonst intriciren dürffte.
In denen specialitäten wiße er über dasiennige, was die vorsizende ange-
reget, nichts zu erinnern. Was es wegen Lothringen für eine bewandtnüß
habe, sey bekand, daß also unnötig, daßelbe weitleufftiger an- und aus-
zuführen, und habe man allezeit uf beruhigung des Reichß das vornembste
absehen gehabt und die ausländischen sachen nicht darein mischen wollen.
Weil nun hierinnen austrücklich stehe, daß der friede zwischen Franckreich
und Spanien sich vornemblich an dem herzogthumb Lothringen stoße
Bezug auf den Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3),
Punkt 1 ( Londorp VI, 277f., letzter/erster Absatz, beginnend Wann dann diese, hier 278):
der Fried auch an seiten der Roͤm. Keys. M. und Cron Spanien unter andern vornhemlich
an dieser Lothringischen Sach sich stossen wil […].
woraus dan einen und andern theilß intention wol abzunehmen, alß were
desto mehr dargegen zu laboriren und zu sehen, damit das friedenswerck
keinen stoß oder hindernüß kriege.
Wegen Würtenbergk sey die exemplificatio ganz unnötig und imperti-
nent , dan unter beyderseits, zwischen Franckreich unnd Lothringen und
dan Franckreich und Würtenberg, sich etwan enthaltenden differentien
befinde sich ein großer, mercklicher unterscheidt. Was wegen des stiffts
Basell in selbigem voto erinnert worden, sey billig und ihrer fürstlichen
gnaden hierinnen beystand zu leisten. In dem übrigen hette er mit Sachsen
Altenburg sonderlichen dieses zu erinnern, daß das fürstliche collegium
hier in possessione bleibe
Gemeint ist: der FR sollte im Besitz seines Rechts bleiben, als Teil-FR in Osnabrück zu
tagen, so daß seine Beratungen und damit zusammenhängende Akte wie die Übergabe
eines Reichsga.s gleichberechtigt in beiden Kongreßstädten erfolgen konnten. Zum röm.-
rechtlichen Terminus technicus der possessio, der sich in nachklassischer Zeit auch auf
Rechte beziehen kann, s. Medicus, 1084f.; zum Beschluß über die Teilung der Reichskol-
legien s. Anm. 23.
werde unndt nicht allein zu Münster etc.
Dieses alles auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach, wie imglei-
chen suo loco et ordine wegen Anhalt wiederholende etc.
Brandenburg-Kulmbach. Er hette gleichsfals nicht unterlaßen, das
dictirte gutachten zu durchlesen, befinde aber auch, wie vorhin angezeiget,
daß etliche capita demselben inseriret, so nie ad deliberationem kommen,
dan auch etliche ganz anders eingerichtet, alß das vorige reichsbeden-
cken und conclusa gewesen. Zum exempel: Da des ganzen herzogthumbs
zu Lothringen gedacht werde
sich deßen nur wegen etlicher seiner lande anzunehmen geschloßen wor-
den, bey welcher limitation es dan nochmahls billig zu laßen. Desgleichen
werde auch gedacht seiner contribution
1642 , wiße aber nicht, das dergleichen so newligst fürkommen und was
Lothringen zum Reich contribuire.
Salzburgisches Direktorium. Erinnerte interloquendo, daß es ver-
schrieben und anno 1542 heißen solte etc.
Brandenburg-Kulmbach. Was wegen exemplification des herzog-
thumbs Würtenberg erinnert, conformire er sich mit denen vorsizenden,
daß es auszulaßen und in genere nur zu sezen „wie andere reichsstände“.
Imgleichen würde auch etlicher conditionum erwehnet, so von denen
Französischen denen herrn mediatoren übergeben sein solten
Bezug auf den Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3),
Punkt 1 ( Londorp VI, 278, linke Spalte): die frz. Ges. hätten zur Beilegung dieser
Sache den Mediatoren bereits Conditiones vor offt gedachten Hrn. Hertzogs F[ürstliche]
D[urch]l[aucht] übergeben. Gemeint ist die Proposition Pour l’affaire du Duc Charles De
Lorraine, die Chigi von den Franzosen erhalten und am 20. Juli an die Ksl. weitergegeben
hatte (s. [Nr. 138 Anm. 4] ).
er gleichwol nichts wüste, was es für welche und wie sie beschaffen weren.
Man habe allezeit die meinung gehabt, daß zwart ihre[r] fürstlichen durch-
laucht dero restitution wol zu günnen, doch das pax Germaniae, praeser-
tim interna, dadurch nicht gehindert oder aufgehalten werde; derowegen
er dafürhalte, daß alle diese praeiudicirliche clausuln nur außzulaßen, und
were gleichsfals der meinung, wan ordentliche re- und correlationes gehal-
ten würden, könte man dieser und dergleichen difficultäten wol geübriget
sein.
Wegen des stiffts Basel, daß ihr fürstlicher gnaden hierinnen zu assistiren,
wie imgleichen wegen des modi extradendi conformire er sich mit denen
vorsizenden.
Und wiederhole sölches auch wegen Brandenburg-Ansbach.
Braunschweig-Celle. Er erinnere sich gutermaßen, und sey im reichs-
raht unanimiter geschloßen, das man sich zwart der auswertigen cronen
und potentaten beruhigung, soviel möglich, auch mit annehmen und dazu
cooperiren wolte, doch daß das Römische Reich hierunter nicht pericli-
tire oder an seiner beruhigung verhindert werde. Möchte wünschen, daß
sölches in acht genommen würde, wie es dan die höchste noht des agoni-
sirenden vatterlandes erfodere. Nun werde dem herzogen von Lothringen
wol gegönnet, daß er zu seiner restitution gelangen und in den algemei-
nen frieden mit eingeschloßen werde. Daß man aber per indirectum vel
obliquum frembde sachen in die Teutsche tractaten einmischen und die-
selbe pro conditione nostrae pacis sezen wolte, das könte nicht sein und
dahero auch dieses izige gutachten nicht anders als nach dem vorigen
reichsconcluso eingerichtet werden. Sölches hette er in genere erinnern
müßen, ut prius consulatur Imperio. Wan sölches geschehen, würde man
die auswertige tractaten auch gerne befordern und darzu nach vermögen
cooperiren helffen.
Ratione materiarum conformire er sich mit den vorsizenden, alß Salzburg,
Sachsen Altenburg und Würzburg, und halte unnötig, daßelbe zu repeti-
ren alß allein wegen Lothringen, daß es gar gefehrlich sey, den vergleich de
anno 1542 zu allegiren; dan derselbe sey dem Reich praeiudicirlich, weil
sich dadurch Lothringen fast ganz eximiret und nur per modum protec-
tionis dem Reich unterworffen, für welche protection er dan den anschlag
der reichsmatricul gewilliget, in dem übrigen aber souverain sein wolle .
Sey er nun souverain, so sey er ia ein extraneus und hette man sich seiner
weiter nicht, alß soferne er ein stand des Reichs, anzunehmen. Das con-
clusum sey da, und hette dabey billig sein verpleiben, neque fore Imperio
proficuum, si promoveatur pax Gallo Hispanica pro Germanica.
Wegen exemplification des herzogthumbs Würtenberg, were plane alie-
num, dan Würtenberg agnoscire den kayser und das Reich und habe sich
nie zu eximiren begeret, alß wie Lothringen wol gethan habe
Hg. Anton von Lothringen hatte, wie im Nürnberger Vertrag von 1542 rekapituliert,
schon auf früheren Reichsversammlungen, insbesondere den RT von Regensburg (1541)
und Speyer (1542), behauptet, das Hgt. Lothringen sei liber et nemini subiectus und werde
deshalb zu Unrecht zu den Reichslasten herangezogen. Im Nürnberger Vertrag erreichte
er von Ks. und Reich für Lothringen die Anerkennung eines liber & non incorporalis
Ducatus, der als solcher dem Reichsverband nicht angehörte (s. DuMont IV.2, 237).
Ratione modi procedendi vergleiche er sich auch mit denen vorsizenden,
und stehe dem reichsdirectorio nicht zu, seines gefallens etwas aufzu-
sezen, wie dan schon etliche mahl erinnert worden
Wahrscheinlich war vor allem daran gedacht, daß das Reichsga. von 1647 II 18 über
die Exemtion der Stadt Basel vom RKG ohne abschließende Beratung durch die Rst. in
Osnabrück vom Kurmainzer Reichsdirektorium in Münster ausgefertigt worden war (s.
[Nr. 141 Anm. 32] ).
vota hinneingesezet und dieselbe hernach reichsconclusa sein sollen. Daß
directorium sey zwart ein officium honorificum, doch müße es gebührend
geführet werden, und sey daßelbe ein ministerium cum dignitate con-
iunctum und keine potestas dictatoria
schen directorio sey man gar wol zufrieden, wie er sich dan erinnere, daß
daßelbe unlengst in dieser sachen gar ein feines, wolformirtes conclusum
abgefaßet
herauszukommen gewesen, wie er dan dafürhielte, es were sölches noch
zu thun und zur correlation zu gebrauchen, daß Churmaynzische reichs-
directorium aber zu ersuchen, daß es doch nicht dergleichen heterogenea
mit in das bedencken bringe, sintemahl ia sölches dem reichsbedencken
ganz entgegen sey.
In dem übrigen conformire er sich wie vorgedacht, in genere nochmahlß
wiederholend, daß bey Churmaynz angeregtermaßen zu erinnern, und
sölches auch wegen Braunschweig-Grubenhagen und -Calen-
berg, doch daß letztere suo loco et ordine.
Was auch wegen Basel beygebracht und gebeten worden, conformire er
sich mit demselben Baselischen voto.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Hette gleichsfals das per dictaturam
communicirte gutachten durchsehen, befinde aber, das viel sachen darin-
nen, die dem gemachten concluso zuwieder, theilß aber nova und zuvor
nie vorgekommen weren. Unnd weil nun schon die notturfft von denen
vorsizenden angeführet worden, also halte er doch dafür, es were dahin zu
trachten, daß re- und correlation darüber gehalten werden möchte.
Waß insonderheit wegen der Würtenbergischen exemplification wie auch
von seiten Basel erinnert worden, sölches wolle er wiederholet und sich
damit conformiret haben.
Mecklenburg-Schwerin. Das in dem bedencken, so von dem Chur-
maynzischen directorio communiciret worden, viel heterogenea und con-
traria sich befinden, sey von denen vorsizenden weitleufftig angeführet
und demnach zu wiederholen unnötig. Hette auch wahrgenommen, daß
demselben wol abzuhelffen gewesen were, wan man den ordentlichen
modum re- et correferendi observiret hette. Derowegen, wie er offt und viel
erinnert
daß hochlöbliche Salzburgische directorium möchte beim Churmaynzi-
schen reichsdirectorio die erinnerung thun, damit die re- und correlationes
hinfort beßer in acht genommen werden und alle confusiones verhüetet
pleiben.
Ratione materialium were gemeldet, daß die vergleichung zwischen Loth-
ringen und Würtenberg keine aequiparation habe, dabey es verpleibe, und
weil es hier an diesem ohrt nie ins mittel kommen, billig außgelaßen werde.
Wegen ihr durchlaucht des herzogs von Lothringen sey von Braunschweig
Lüneburg und andern wol ausgeführet, wieweit dieselbe in consideration
zu ziehen; daß sey nun vorhin im fürstenraht offters ventiliret worden,
darbey es nochmahlß zu laßen. Und weil für guht und nüzlich befunden
worden, daß der newligste aufsaz des Salzburgischen directorii reassumi-
ret werde, laße er ihme sölches auch gefallen, und würde sonderlich wegen
Lothringen ein unterschied zu machen sein wegen der marggrafschafft
Nomenay und andern landen, derenthalber er keinen respect zum Reich
trage.
Wegen des II. membri und derer von Sachsen Altenburg angezogener
worth (quae repetebat ), könten dieselbe seines dafürhaltens wol stehen-
bleiben; dan die stände hetten vielmehr mit danck zu acceptiren, daß ihr
majestät das Reich nicht wolten dismembriren laßen, und deuchte ihnen
dahero nicht, das die wort zu hart gesezet weren. Sonst were die satisfactio
Gallica hier nie in consultation kommen , derowegen man auch nicht
ursach hette, sich darauf zu beziehen. Was von Basel wegen des directi
dominii an der grafschafft Pfirdt angereget und gebeten worden, deme
sey billig zu deferiren, sintemahl es denen lehenrechten und der pillig-
keit gemeeß sey. Ratione modi extradendi conformire er sich mit denen
vorsizenden.
Und wolle sölches auch wegen Mecklenburg-Güstrow wiederholet
haben.
Württemberg. (Hat sein votum sowol ratione Würtenberg als auch
Pfalz-Veldenz abgefaßet und hergegeben, wie sölches sub numero 26
nachgesezet zu befinden:) Auß demiennigen, was bishero von denen vor-
sizenden mit mehrerm angeführet, helt man mit denenselbigen darfür,
daß hochlöbliche Churmaynzische reichsdirectorium möchte gebührend
zu ersuchen sein, die im Reich herkommene re- und correlationes wie-
der an die hand zu nehmen, damit aus denen difficultäten, die sich bey
unterlaßung derselben bereits ereugnen, beßer möge eluctiret, auch folg-
lich nichts in die reichsbedencken eingebracht werden, so in den conclusis
nicht einkommen.
Was die materialia betrifft, kan man sich in den I. punct, die admission ad
tractatus und restitution ihrer fürstlichen durchlaucht des herrn herzogen
zu Lothringen betreffend, mit denen vorgehenden, fast gleichstimmenden
votis auch conformiren. Daß aber zwischen ihr fürstlicher durchlaucht
und des herrn herzogen zu Würtenberg fürstlicher gnaden eine sölche
specialis comparatio und exemplificatio wil angestellet werden, weis man
sich nicht zu erinnern, daß dergleichen etwas in des hochlöblichen fürsten-
und der erbaren städt rahts bedencken von 16./26. Aprilis [1646] oder in
iüngst über dieser materi gehaltener consultation
gedacht worden. Und nachdem man wahrgenommen, daß sölches von
denen vorsizenden observiret und diese comparation oder exemplification
auszulaßen erinnert worden, thut man sich wegen so getrewer sorgfald
für ihr fürstliche gnaden, einen fürnehmen und getrewen mitfürsten und
stand des Reichs, gebührendes höchstes fleißes bedancken. Wie bereits in
vorabgelegten votis erwehnet, so ist Würtenberg ein unzweiflicher fürst
des Reichs, recognosciret von demselben seine landen: beederley sachen
sein separat unnd mercklich different. Mit der Römischen Kayserlichen
majestät, unserm allergnedigsten herrn, haben ihr fürstliche gnaden von
Würtenberg anders keine formbliche tractaten gepflogen, sondern von der-
selben ertheilte resolution mit gewißer maß und reservation acceptiret
Hg. Eberhard III. von Württemberg hatte die ksl. Resolution über Amnestie und Restitu-
tion Württembergs von 1636 XII 9 als Voraussetzung für seine Wiedereinsetzung als Hg.
akzeptiert. Auf die ksl. Resolution von 1645 IX 22, die das Inkrafttreten der Amnestie für
Württemberg mit bestimmten Auflagen verband, hatte der Hg. geantwortet, daß er diese
Auflagen nicht erfüllen könne (Stuttgart 1645 IX 29, Text: Sattler VIII Beilage 46; APW
III A 3/3 [Nr. 98 Anm. 16] ; Philippe, 24). Seither hatte Schweden die württembergischen
Forderungen in seinen Verhandlungen mit den Ksl. so erfolgreich vertreten, daß die Amne-
stie- und Restitutionsforderungen des Hg.s durch KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. IV mit
einer Ausnahme erfüllt waren (Text: Meiern IV, 557 –590, hier 561, vierter Absatz, begin-
nend Domus Würtembergica). Dieser letzten Forderung hatten die Ksl. am 10. Juli 1647
nachgegeben und damit den Beschlüssen von KFR und FR auf dem Frankfurter RDT von
1643 VIII 10 und 12 entsprochen, die unter Hervorhebung Württembergs das Inkrafttre-
ten der 1641 suspendierten Amnestie empfahlen ( Sattler VIII Beilage 23; APW III C
2/2, 862 Z. 17f.; Philippe, 105). In den Bedenken der Reichsräte, praes. Osnabrück 1646
IV 17/27, forderte nur das ev. Minderheitsvotum ausdrücklich die vollständige Restitution
Württembergs ( Meiern II, 513 f., letzter/erster Absatz, beginnend Hingegen sind).
und ist numehr die Würtenbergische volkommene restitution eine von
allerhöchstgedachter ihr Kayserlicher majestät selbst und dem Reich etlich
mahl authoritate publica geschloßene und ausgemachte sach, welche allein
ad executionem und nicht in weitere consultation oder bedencken zu
bringen sein wil. Wird demnach ex parte Würtenberg gebeten, daß die
so expressa unnd specialis mentio des herzogen von Würtenberg (wel-
che ohnedas des herzogen zu Lothringen restitution weder befürdern
hoch hindern kan) möchte ausgelaßen werden, zumahln, wie bereits oben
erwehnet, davon weder in des hochlöblichen fürstenraths noch städtrahts
bedencken vom 16./26. Aprilis einig word zu finden, weiniger in leztge-
haltener consultation deßen im geringsten gedacht worden.
Bey dem II. punct, da etliche fürsten unnd ständ, welche bey denen von den
stifftern Mez, Tull und Verdun dependirenden lehen interessiret, nahm-
hafft gemachet worden, bittet man sonderlich ex parte Pfalz Veldenz, wel-
ches sich nicht weinig darbey interessiret befindet, daß post verba „daß
ganze hauß Zweybrück“
gerücket werden: „Pfalz Veldenz“.
Bey gedachten andern puncten, § „Alß können chur-, fürsten und ständ“
Bezug auf den Entwurf des Kurmainzer Reichsdirektoriums für das Reichsga. (Anm. 3),
Punkt 1 ( Londorp VI, 278, rechte Spalte, dritter Absatz, beginnend Als koennen Churfuer-
sten): auch nach der Hand gewechselten / den HH. Mediatoribus hinderlegten Schrifften/
dabey beschehenen Erinnerungen und anhaengenden Clausulis. Es konnte nicht ermittelt
werden, um welche Schriftsätze es sich dabei handelt.
wird etlicher bey denen herrn mediatoribus hinterlegter schrifften, erinne-
rungen und angehengter clausuln gedacht, darbey es churfürsten, fürsten
und ständ allerdings laßen verpleiben. Nun zweifelt man gar nicht, die
hochansehnlichen herrn Kayserlichen plenipotentiarii werden darinnen,
wie aus andern rümblich erscheinet, fürsten und ständen sorgfeltig wol
prospiciret haben. Nachdem man sich aber nicht erinnert, daß dergleichen
per dictaturam were communiciret und ad notitiam fürsten und ständ
gebracht worden, alß hat man fürters umb communication gebührendes
fleißes zu bitten, alßdan sich weiter vernehmen zu laßen.
Bey dem III. punct ist man mit unterschiedtlichen vorsizenden der mei-
nung, daß der § „Solte gleichwol“ möchte auszusezen sein.
§ „Schließlich und nachdem“
grafschafft und in Elsaß habender rechten prospiciret wird, möchte auch
der andern ständ des Reichs in genere gedacht und ungefehr post verba
„alle seine wegen der landtgrafschafft und in Elsaß“ hinzugesezet werden:
„wie auch andern ständen des Reichs ihre diesohrts habende immedietät,
rechten“ .
Was in fine Basel wegen der grafschafft Pfirdt erinnert , darinnen thut
man sich gleichmeßig conformiren, wie man dan auch mit Würzburg
dafürheldt, es werde nicht unpillich noch des hochlöblichen erzhauses
Österreichs intention ungemeeß sein, daß die mediati, darunter herrnstan-
des, ritterstandes und andere persohnen von qualitäten begriffen, ebenso-
wol in denen cedirten ortten bey ihren bisherigen freyheiten, rechten unnd
herbringen, in geistlichen und weltlichen, als die stiffter selbst unnd nicht
weiniger als die stadt Breysach, deren hierunter specialiter prospiciret ,
von der cron Franckreich, darzu sie ohne zweifel selbst geneigt, erhalten
und geschüzet werden; deswegen die herrn Kayserlichen plenipotentiarii
hierunter versehung zu thun möchten gebührend ersuchet werden.
Im übrigen, da etwan die maiora zu Münster ein anders solten mitbrin-
gen, ist man mit Sachsen Altenburg, Weymar und gleichstimmenden der
meinung, daß dieses hochlöblichen collegii schluß dennoch zugleich den
reichsbedencken sol mit inseriret werden, allermaßen auch in extraditione
der bisherige modus per deputatos alhier und zu Münster wird zu obser-
viren sein.
Und sölches alles auch wegen Pfalz-Veldenz.
Sachsen-Lauenburg. Demnach von anfang dieser tractaten bis hie-
her iederzeit sorgfeltig dahin getrachtet worden, damit 1. alle obstacula
pacis aus dem wege gereumet, 2. niemand an seinen rechten und gerech-
tigkeiten beeintrechtiget noch das Reich zerrißen und dismembriret, son-
dern vielmehr, 3., alles dasiennige, worüber bis anhero geklaget worden,
abgestellet werden müchte, und aber sich befinde, daß beim I. [membro]
wegen Lothringen dem frieden große hindernüß geben würde, wan es wei-
ter alß wegen der marggrafschafft Nomenay oder anderer vom Reich zu
lehen recognoscirender lande dem vorigen reichsbedencken und conclusis
zuwieder attendiret und eingeschloßen werden wolte, derowegen es bey
angeregten conclusis und bedencken billig zu laßen; und nachdem 2. auch
andere bedenckliche praeiudicia in diesen aufsaz mit gebracht, alß wegen
Würtenberg, item wegen der reichsstewren und was deßgleichen mehr;
darbey sich dan auch 3. ereugne, daß bis anhero mit denen re- und correla-
tionibus wie auch extradition der bedencken wieder das reichsherkommen
verfahren und also auch hierinnen pecciret worden, alß wolle man sich mit
denen vorsizenden, Sachsen Altenburg und gleichstimmenden, meinun-
gen wegen alles deßen, was wieder obgedachte 3 principia dieser tractaten
lauffe, allerdings vergleichen. Könne sich auch mit denen Baselischen und
Würtenbergischen erinnerungen wol conformiren.
Henneberg. Es habe nicht gelegenheit gegeben, mit denen herrn Chur-
sächsischen hierauß zu communiciren
Wie [Nr. 138 Anm. 48] .
diren müße etc. Wolle aber allein dieses noch erinnern, daß von Mechlen-
burg seine meinung nicht recht eingenommen worden, dan sein votum
nicht dahin gangen, alß wan die interessenten nicht zu vernehmen weren,
sondern nur wegen der clausul (daß die stände sölche dismembration
nimmermehr würden geschehen laßen ), welches Franckreich uf die
certo modo schon verglichene überlaßung der stiffter
müchten [!], daß derowegen nur diese formalia etwas zu temperiren weren.
Wetterauer Grafen. (Per Dr. Öelhafen:) Nachdem der herr Wetter-
awische abgesanter ihn ersuchet, daß er seinethalben sich denen maioribus
conformiren solte, so wolle er zuvorderst daßelbe hiermit gebührend abge-
leget und verrichtet haben.
Fränkische Grafen. (Ratione der herrn Fränckischen grafen aber legte
er sein votum dahin ab, wie hernach sub numero 27 communiciret wor-
den:) Gleichwie man in casu praesenti ein clahres exempel vor augen,
was für ungleichheit und wiederwertigkeit zu mercklicher verzögerung
der sache auß unterlaßung und einstellung der gewöhnlichen ordinari re-
und correlationen und voreylender ufsezung des gesambten reichsbeden-
ckens zu entstehen pflegen, also würde man ratione formalium dißfals
vor allen dingen gegen dem Churmaynzischen reichsdirectorio bewegli-
che andung und erinnerung dahin einzuwenden haben, damit in allen und
ieden fellen nach denen in den reichscollegiis vorgangenen deliberatio-
nen der gewöhnliche modus re- et correferendi vor die hand genommen,
die gemachte conclusa gegeneinander gehalten, über die sich ereugende
discrepantien mündtliche unterredung gepflogen wie nicht weiniger auch
ratione extraditionis des gesambten reichsbedenckens per deputatos der
übliche reichsstylus beßer, alß eine zeit hero geschehen, observiret werden
möge. Und nachdeme ratione materialium die in gegenwertigen reichsbe-
dencken begriffene 3 puncten vormahls in diesem hochlöblichen fürstli-
chen collegio ihrer wichtigkeit nach wol unndt reiflich ponderiret unndt
erwogen worden, alß hette man bey denen darüber gemachten conclusis
desto steiffer zu bestehen und bey dem herrn Churmaynzischen directorio
gebüerende ansuchung und erinnerung zu thun, damit alle und iede zum
theil impertinenter, zum theil newerlich, zum theil auch ganz wiederig
eingekochte sachen aus dem reichsbedencken gelaßen und hingegen die
omissa hinneingerücket und sonsten selbiges des hochlöblichen fürsten-
rahts gemachten concluso gemeeß eingerücket oder auch auf allen gesezten
fall, da die herrn Münsterischen oder sonsten die maiora einer andern mei-
nung sein solten, das man alhier in dem fürstenraht damit nicht einig,
sondern einer andern meinung weren [!], (deme vormahls dißeits gemach-
ten concluso und vergleichung nach ) specifice et expresse einverleibet
werden möge.
Unndt wolte man geliebter kürze halber alle unnd jede in den vorhergange-
nen votis vernünfftig angezogene differentien, sowol in specie ihr fürstliche
gnaden zu Würtenberg alß andere principaln betreffende, hierher wieder-
holet haben, wie dan neben der unlimitirten erinnerung der Lothringischen
hendel vornemblich auch dieses von nicht geringer importanz unnd ausse-
hen were, daß wegen cession der zehen Elsaßischen frey- und reichßstädte
bereit in eventum ein sölcher vorschlag mit angehenget worden , wel-
cher von der cron Franckreich leichtlich acceptiret und sölchergestaldt uf
einmahl zehen frey- und reichsstädte von dem Heyligen Reich abgerißen
undt höchstbesagter cron Franckreich incorporiret werden müchten.
Salzburgisches Direktorium. (Sezte die meinung oder [das] con-
clusum auf, wie daßelbe hernach nebst denen darinnen mentionirten, aus
dem protocol extrahirten erinnerungen schrifftlich in forma communici-
weil dem abgefasten gutachten an die Kayserlichen herrn plenipotentiarios
viel sachen inseriret worden, so hiebevor weder in die deliberationes oder
conclusa des löblichen fürstenrahts kommen, etliche sich auch darinnen
befinden, welche denen vor diesem ergangenen schlüßen und meinungen
gar zu entgegen sein, sölchem nach halte man davor, es solle behörigen
ohrts die ansuchung geschehen, damit man dießfals nicht allein für izo bey
angeregtem gutachten, inhalt beyfolgender, aus dem protocol extrahirter
erinnerungen, sondern auch hinführo an die notturfft [zu] beobachten und
daß selbiges gutachten den alhie anwesenden Kayserlichen herrn plenipo-
tentiariis durch die ordinari deputirte
Mitglieder der ordentlichen RD waren zur Zeit des WFK neben den Kf.en die Hst.e
Würzburg, Münster, Konstanz, ferner das Ehgt. Österreich, das Hgt. Bayern, die Freigft.
Burgund, das Hgt. Braunschweig-Lüneburg, die Lgft. Hessen, das Hgt. Pommern, der Abt
von Weingarten (für die Reichsprälaten), der Gf. von Fürstenberg (für die Gf.enkollegien),
Nürnberg und Köln (für die Städtekurie), s. Neuhaus, Reichsdeputation, 550; Derselbe,
Reichstag, 144–147. Auf dem WFK gab es aber Veränderungen bei der Zusammensetzung
von RD, teils wegen der Verteilung der Reichskurien auf Münster und Osnabrück, teils
wegen Präzedenzstreitigkeiten (s. z. B. die RD von 1646 IV 17/27: APW III A 3/3, 433f.
Z. 23ff., 1–15, 23–27). – Die Rst. händigten das Reichsga. nicht aus eigenem Antrieb den Ksl.
aus, sondern erst, nachdem diese eine rst. Deputation dazu aufgefordert hatten (s. Anm. 3;
s. ebenda zu den widersprüchlichen Angaben über die [rst. oder kath.] Deputation).
bedacht sei, vor allen aber die eine zeit hero unterlaßene re- und correlatio-
nes zwischen den dreyen reichsrähten wiederumb in ihren gewöhnlichen
gangk bringen wolle.
Extract deren in den abgelegten votis beschehenen erinnerungen:
1. Das wegen des herrn herzogen von Lothringen dem in der fürstlichen,
am 26. Aprilis verwichenen jahres [1646] den Kayserlichen herrn pleni-
potentiarien überreichten correlation befindtlichen concluso , sodan der
am 17. Augusti iüngsthin in alhiesigen fürstlichem collegio außgefallener
meinung nachgegangen und die qualität, in welcher er vermög dersel-
ben schlüß und meinungen in dem frieden mit zu begreiffen, nicht allein
nicht weiters erstrecket, sondern auch die clausul, daß die friedenstractaten
seinethalben nicht aufgehalten werden sollen, exprimiret, zumahln die im
§ „Wan dan diese“ mit des herrn herzogen von Würtenberg fürstlicher
gnaden beschehene exemplificatio, item die allegatio des Nürnbergischen
vertrags de anno 1542 im ersten paragrapho und im § „Alß können die
chur- und fürstliche“ dasiennige, daß der fried an dieser Lothringischen
sache sich stoßen wolle, außgelaßen;
2. unter denen specificirten ohngemittelten fürsten und ständen, so bey
cession der stiffter Mez, Tul und Verdun sich interessiret befinden, Pfalz
Veldenz convenienti loco mit gedacht , im § „Wan dan izt verstande-
nermaßen“
schrifften, darbey beschehenen erinnerungen und angehengten clausulen,
alweiln man an seiten der stände hiervon einige information nicht habe,
keinem zu nahe getreten, und der paragraphus, anfahendt: „Und nach-
demmahln in fleißiger“ , völlig praeteriret.
3. Der § „Solte gleichwol ie“ , welcher von der 10 reichsstäd im Elsaß
jährlicher reichssteuer tractiret, gleichsfals außgelaßen, im § „Schließli-
chen und nachdeme“ post verba „wegen der landtgrafschafft und im
Elsaß“ die wordt „wie auch andern ständen des Reichs ihre dieß ohrts
habende immedietät, rechten und gerechtigkeiten“ eingerücket und ent-
lichen wegen der grafschafft Pfird dermahln von reservation des dominii
directi abstrahiret unnd davor gesezet werden, daß man zu verfang und
nachtheil ihrer fürstlichen gnaden zu Basel hierunter nichts vornehmen,
sondern, wan der herr feudatarius das lehen nicht behalten kan, sölches
dem domino directo heimbweisen solle.