Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert

25
Nachdem churfürsten, fürsten und stände umb die bestimbte zeit

42
8 Uhr morgens (die Uhrzeit ist in der Druckvorlage angegeben).
ufm
26
rahthauß zusammenkommen und ebendieselben stellen wie bey der vorm
27
iahr am 16.[/26.] Aprilis gehaltenen re- und correlation sessione 25., ab dem
28
dabey verzeichneten schemate

43
Abb. in APW III A 3/3, CXXXI.
zu ersehen, eingenommen, worbey sich
29
dan auch inter electorales primarios herr Dr. Buschman

44
Buschmann (zu ihm jetzt Teske, 177).
wegen Churcölln

[p. 167] [scan. 283]


1
und herr graf von Wallenstein wegen Böhmen

23
Gf. Ferdinand Ernst von Waldstein (gest. 1655 oder 1665, 1645–1650 RHR ), war seit
24
Mai 1645 Ges. für den Ks. als Kg. von Böhmen und verließ den WFK am 16. Juli 1647
25
( Gschliesser, 256f.; APW III D 1, 303 Anm. 1; Winfried Becker, 240 Anm. 91; Dethlefs,
26
Walnstein, 246f.).
, inter secundarios elec-
2
torales aber deßen adiungirter, herr von Plettenberg

27
Georg Herting von Plettenberg (1600–1682), ksl. Rat, war im Mai 1645 gemeinsam mit
28
Waldstein (s. vorige Anm.) zum Ges. des Kgr.s Böhmen ernannt worden ( Honselmann,
29
272ff.; Winfried Becker, 240 Anm. 91).
, eingefunden, und
3
ienne zwart in sölcher ordnung, daß die beyden geistlichen Maynz unnd
4
Cöln uf beyden seiten des erhobenen theils der mit B bemerckten bühne,
5
sodann bey Maynz Böhmen, bey Cölln Sachsen unnd Brandenburgk,
6
desgleichen von geistlichen fürsten erstlich Österreich, Salzburg (herr
7
Zaugenberger alß principalis), Würzburg, Aichsted (herr Biesenhopper

30
Dr. phil. Dr. theol. Lic. iur. Johann Bischopinck (1613–1667), Offizial Wartenbergs, wurde
31
1657 Weihbf. und Generalvikar in Osnabrück. Auf dem WFK übernahm er einen Teil
32
der Voten Wartenbergs und stimmte für die Hst.e Augsburg, Eichstätt, Osnabrück und
33
Regensburg ( Feldkamp, 31). Bei dieser Re- und Correlation führte er neben den Voten
34
Eichstätts, Augsburgs und Regensburgs wahrscheinlich die Stimmen der Hst.e Münster,
35
Lüttich, des Fbt.s Chur und das Votum der Fürstpropstei Ellwangen. Vielleicht stimmte er
36
auch für das Hst. Paderborn (s. Anm. 49–53). – Fbf. von Eichstätt war Marquard Reichsfhr.
37
Schenk von Castell (1605–1685, 1637 Fbf. von Eichstätt, 1681 Reichsgf.), s. Gauchat, 184;
38
Reiter, 419ff.; Fbf. von Regensburg war Albert Reichsgf. von Törring (1578–April 1649,
39
1614 Fbf. von Regensburg), s. Gauchat, 292; Hausberger, 517f.; Fbf. von Chur war
40
Johann Flugi von Aspermont (1595–1661, 1636 Fbf. von Chur), s. Gauchat, 170; Surchat,
41
118ff.; Fürstpropst von Ellwangen war Johann Jakob Blarer von Wartensee (Fürstpropst
42
1621–1654), s. Pfeifer, 95f.
,
8
Oßnabrüggischer officialis, welcher hernach auch das Augspurgische und
9
andere vota mehr geführet), Hildesheimb (herr Dr. Stein) und dann zulezt
10
der Salzburgische intermedius et suo tempore director herr Dr. Mezel
11
(deren dritter collega, herr Dr. Reuter, auf der geistlichen secundariorum
12
banck hinter denen churfürstlichen seinen siz gehabt), Magdeburg aber
13
wie imgleichen die von der weltlichen banck, die herrn gräflichen unnd die
14
herrn stätischen, soviel deren allerseits zur stelle gewesen, nicht weiniger
15
auch das Churmaynzische reichsdirectorium an einem tischlein auf maeß
16
und weise, wie bey obvermeldeten schemate zu befinden, geseßen (vor
17
die fürstlichen directoria aber kein dischlein gesezet gewesen), proponirte
18
wolgedachtes Kurmainzisches Direktorium stehend: Des Heyligen
19
Römischen Reichs hochlöblicher churfürsten, fürsten und stände Hoch-
20
ansehnliche, Fürtrefliche Herrn Abgesante, Hoch- und Wolehrwürdige,
21
Hoch- und Wolgeborne, Woledelgeborene, Gestrenge, auch Edle, Vest-
22
und Hochgelarte, Gnedige und Großgünstige Herrn! Waßgestalt den 16.

[p. 168] [scan. 284]


1
und 18. huius st. n. an beeden ohrten die hochimportirende Pfälzische
2
sache, zu Münster zwart in allen dreyen reichsrähten, hier aber in denen
3
fürstlichen unndt städtcollegiis, deliberiret unnd berahtschlaget worden

22
Protokoll der beiden Sitzungen des KFR in Münster am 16. und 18. März 1647 zur Pfalz-
23
frage: APW III A 1/1 Nr. 111 (Proposition) und 112 (Voten); Protokoll der Sitzung des
24
FRO am 16. März 1648: oben Nr. 129; Protokoll der Sitzung des SRO am 16. März 1648:
25
APW III A 6 Nr. 97. FRM und SRM hatten ebenfalls am 16. März beraten (s. APW III C
26
3/2, 776 Z. 23; III C 4, 175 Z. 6f.); zu den Beratungen s. Immler, Kurfürst, 382ff.
,
4
sölches sey ihnen allerseits wißend, auch denen hiesigen bekandt, wohin
5
dieses ohrts die vota et maiora gangen.

20
5–7 Zu – genembgehalten] Nach Österreich A III (XXXVII) wurde die intention des
21
Kaisers unanimiter approbiret.
Zu Münster aber hetten fast die
6
unanimia ihr Kayserlicher mayestät höchstrümbliche intention approbiret
7
unnd genembgehalten

27
Im KFR hatte Kurbrandenburg zwar die Errichtung einer achten Kur befürwortet, aber
28
empfohlen, daß die beiden Wittelsbacher Linien hinsichtlich der Session auf Reichsver-
29
sammlungen sowie des Reichsvikariats, Erzamts und anderer Würden und Vorrechte alter-
30
nieren sollten. Außerdem sollten Ober- und Unterpfalz den Söhnen des geächteten Kf.en
31
restituiert werden ( APW III A 1/1, 745 Z. 1–8, 18–29).
. Wann nun die Kayserliche hochansehnliche herrn
8
plenipotentiarii desideriret, daß das gutachten befordert werden müchte

32
Trauttmansdorff ließ die Pfalzfrage in den Reichskurien beraten, um die Bemühungen des
33
Ks.s zu unterstützen, Kurbayern von seiner Trennung abzuhalten und die Ulmer Waffen-
34
stillstandsverhandlungen zu unterlaufen ( Ruppert, 283; APW II A 5, LXV [dort wird
35
diese Motivation nur vermutet]). Die Unterhändlerurkunden des schwed.-bay. und des
36
frz.-bay. Vertrags waren zwar bereits am 14. März unterzeichnet worden, doch galten die
37
Verträge erst als gültig, nachdem (wahrscheinlich am 23. März) die vorläufige Ratifikation
38
Kf. Maximilians in Ulm eingetroffen war. Die schwed. Ges. wurden erst am 26. März von
39
Ulm aus über den erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen unterrichtet ( APW II C 3,
40
345f. Z. 26–35, 1–5, 345 Anm. 1), so daß die Nachricht auf dem WFK zum Zeitpunkt der
41
Beratungen über die Pfalzfrage noch nicht vorgelegen haben kann.
,
9
hette man a parte des reichsdirectorii nicht unterlaßen, daßelbe zu pappier
10
zu bringen, immaßen es izo solte verlesen werden.

11
Sezte sich hierauf nieder und lase das gutachten oder reichsbedencken in
12
causa Palatina ab, wie sölches hernach (wiewol an etlichen weinig ortten
13
dieser re- und correlation zufolge etwas geendert) vom reichsdirectorio zur
14
dictatur gebracht und bey den actis zu befinden ist. Finita lectione [con-
15
tinuabat]: Vor-, Hoch- unnd Wolgedachte etc. Es sey menniglich bekand,
16
wie hoch dem Heyligen Römischen Reich und der ganzen christenheit
17
an güetlicher vergleichung unnd hinlegung der Pfälzischen sache gelegen,
18
auch mit was getrewen eyfer unnd sorgfalt ihr Kayserliche mayestät ihr die-
19
selbe angelegen sein laßen. Dannenhero einiger zweifel nicht zu machen, es

[p. 169] [scan. 285]


1
werden nicht allein churfürsten, fürsten und stände, sondern auch auswer-
2
tige cronen und respubliquen, wann sie anders mit unpartheyschen augen
3
daß werck ansehen, erkennen müßen, das ihre mayestät sich dergestalt mil-
4
digst hierunter bezeiget, das die Pfälzischen erben keine uhrsach haben,
5
dieselbe auszuschlagen, wie dann auch ihre mayestät dieß gutachten zu
6
sonderbahrer consideration und wolgefallen gereichen werde, sonderlich
7
aber, das die stände ihr maiestät noch weiter unter die arme greiffen unnd
8
derselben intention bey denen auswertigen cronen secundiren wollen. Wie
9
man nun hierzu kein beßer und bequemer expediens finden könne, als
10
wann churfürsten, fürsten unnd stände denen königlichen Schwedischen
11
herrn plenipotentiariis sölches alles ufs beweglichste repraesentirten unnd
12
dieselbe ersuchten, das sie ihr Kayserlicher mayestät und der gesambten
13
stände meinung und disposition ihnen wolten gefallen laßen, so stehe dem-
14
nach 1. zu consideriren, ob, wann und durch was vor deputatos sölches
15
zu verrichten, 2. zuvorderst ob und was bey dem guetachten zu erinnern,
16
wie auch 3., durch was vor deputatos denen herrn Kayserlichen sölches zu
17
überreichen.

18
Hierauf nahmen die herrn fürstlichen unnd stätischen, iedweders col-
19
legium in ein ander, sonderliches gemach, einen abtritt.

20

33
169,20–183,21 Der – verlase] Druckvorlage: Magdeburg E. Am Kopf von Magdeburg E
34
ist vermerkt, daß dieser extract protocolls von Carpzov mitgeteilt worden sei. In den
35
diktierten Protokollen steht eine Erklärung der Protokollanten, warum sie, einschließlich
36
der katholischen Protokollführer, den fürstlichen Gesandten beim Hinausgehen nicht
37
hatten folgen und so deren Umfrage nicht hatten protokollieren können.
Der fürstenrath verfügte sich in ein absonderlich zimmer, aldo mann
21
sich nicht gesetzet, sondern stando eine umbfrage gehalten sub directorio
22
Austriaco, welches proponiret.

23
Österreichisches Direktorium. Mann habe itzo auß verlesung ver-
24
standen, wohin der churfürsten, fürsten und stände des Reichs räthe, bot-
25
schafften und gesandten in der Pfältzischen sache ihre meinungen gerichtet.
26
Diese beruhe uf zweyen puncten: 1. uf der churdignität und dan 2. uf den
27
Ober- und Unterpfältzischen landen.

28
Das 1. membrum sey alhiero zue Oßnabrügge von seiten der stände Augs-
29
purgischer confession abstractive consideriret und das in abstracto der
30
octavus electoratus einzuführen, gestimmet, quibus conditionibus et reser-
31
vatis aber solches wie auch die restitutio der lande geschehen solle, uf die
32
tractaten zwischen der Römischen Keyßerlichen mayestätt und der cronen

[p. 170] [scan. 286]


1
plenipotentiarien gestellet worden

16
S. die Mehrheits-„Meinung“ des FRO vom 16. März 1647 (Nr. 129, Ende des Protokolls).
. Dieweil aber an gänzlicher beylegung
2
dieser sache dem Heyligen Römischen Reich und deßen ständen merck-
3
lich hoch gelegen und zu sehen, wie mann mit ehisten daraus gelange, so
4
stehe izo I. zu bedencken, ob mann zu beruhigung des Reichs Keyserli-
5
cher mayestätt zuzufallen unnd einzurathen, daß sie die herrn pfalzgrafen
6
zu der Unterpfaltz und octavum locum mit diesen conditionibus wolle
7
zulaßen, daß sie 1. octavo loco seßen, 2. gegen erlegung deß pfandtschil-
8
lings dem ertzstifft Meintz die Bergstraße ließen

17
Zur Bergstraße, die seit 1623 in Kurmainzer Besitz war, s. [Nr. 129 Anm. 20] .
, wie auch 3. dem stifft
9
Worms das nebenstifft Neuhausen und Sinsheim

18
Das Kollegiatstift St. Michael in Sinsheim (Diözese Speyer) war von Kf. Friedrich III. von
19
der Pfalz unter Berufung auf seine Schirmherrschaft 1565 beschlagnahmt worden. Die
20
ausgewiesenen Stiftsherren flohen damals zu dem Wormser Fbf. Dietrich von Bettendorf.
21
Weder dessen Bemühungen noch Supplik und Replik von Dechant und Kapitel an den
22
Ks. (verlesen bzw. publiziert auf dem Augsburger RT 1566 IV 18) noch dessen Dekret an
23
den Kf.en konnten diesen zur Restitution bewegen (s. [Nr. 129 Anm. 22] ). Auf dem WFK
24
forderten die Hst.e Speyer und Worms das 1623 wiederhergestellte, während der schwed.
25
Besetzung 1631–1635 zerstörte, seit 1635 rekatholisierte Stift für sich ( RTA RV 1566 II
26
Nr. 460 Anm. 14 und 16; APW III A 1/1, 755 Z. 13–756 Z. 7; Gustav Rommel, 3–11;
27
Quarthal, 590–598; Abmeier, Sötern, 151f.; Maier, 332f.; Schaab II, 43f.; Edel, 185–
28
188; Henze, Sinsheim, 625; zu Fbf. Dietrich von Bettendorf, ca. 1518–1580, 1552 Fbf., s.
29
Keilmann, Bettendorf, 52f.).
nicht ansprechen

30
ansprechen bedeutet hier etwas rechtsförmlich als sein Eigentum fordern, beanspruchen,
31
Klage um etwas erheben ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 1468f. s. v. anspre-
32
chen Punkt 8).
,
10
[daß] 4. die infeudationes, donationes, res iudicatae et transactae, welche
11
von Keyserlicher mayestätt etc. und churfürstlicher durchlaucht in Bayern
12
in der Unterpfaltz verordnet, in esse blieben und 5. die freye reichsritter-
13
schafft in Schwaben, Francken und am Reinstrom wieder ihre privilegia
14
nicht graviret noch die centgerechtigkeit

33
Im Reichsga. (s. Anm. 5) heißt es genauer: die Land= und Zehend=Gerechtigkeiten ( Meiern
IV, 397f. ). Der Zehnt war ursprünglich die Abgabe des zehnten Teils des Ertrags bestimm-
35
ter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse an den Bf., der das Verfügungs- und Verteilungsrecht
36
zur Verwendung für kirchliche und soziale Zwecke hatte. In der Neuzeit war der Zehnt
37
in der Regel als Grundlast konzipiert und, allgemein formuliert, ein gewisser Antheil der
38
Nutzung, so ein Zehend=Herr von einem zehendbaren Gute zu geniessen hat, wobei auch
39
Laien Zehntherren sein konnten ( Zedler LXI, 375–432, hier 375 s. v. Zehend; Schom-
40
burg
, 384; H.-J. Becker, Zehnt, 1629f.).
uff den ritterschafftunterthanen
15
weiter als auff die gewöhnliche centfälle extendiret würde.

[p. 171] [scan. 287]


1
Seinestheils habe er den punctum wegen der religion

34
Bezug auf den Entwurf des Reichsga.s (s. Anm. 5). Die ksl. Proposition in der pfälzischen
35
Sache, Beratungsgegenstand am 16. März 1647 (s. [Nr. 129 Anm. 4] ), nannte als erste Bedin-
36
gung für die Restitution der Unterpfalz den Fortbestand der aktuellen konfessionellen
37
Verhältnisse (s. [Nr. 129 Anm. 8] ), was vor allem die kath. Konfession begünstigte (s. Nr. 129
38
Anm. 19).
nicht recht verstan-
2
den, halte dafür, es habe diese meinung, daß es in den stand zu laßen, wie
3
sich’s itzo befinde.

4
II. Frage sich’s, wie solches an die Keyßerlichen herren plenipotentiarien
5
zu bringen und denen herren Schwedischen zu intimiren, ob es nicht per
6
deputatos geschehen solle undt durch welche person.

7
[I.] Von seiten Österreich sey im jüngst abgelegten voto angeführet wor-
8
den, es sey Keyserlicher majestät einzurathen, daß sie die interessirten
9
herren pfaltzgrafen amore pacis zu der Unterpfaltz und octava sessione et
10
voto in collegio electorali uff gewiße maas und weise undt mit itzt spe-
11
cificirten conditionibus wolle gelangen laßen

39
Bezug auf das öst. Votum vom 16. März 1647 (s. Nr. 129).
, darbey er es bewenden
12

28
12 laße] In Österreich A III (XXXVII) folgt: Die religion betreffend, wirdet jeder theill
29
umb die seinige streiten wollen, da etwa noch ein expediens zue fünden sein möchte.
laße.

13
[II.]

30
13–17 Unndt – vorzuschreiben] Österreich A III (XXXVII): Auf solche weiß könte auch
31
die deputation ein bessern effect erreichen, da nemblich daß conclusum einhellig sein
32
wurde, welche deputation anzueordtnen Österreich khein bedenkhen tregt, sich aber
33
hiervon auß gewisßen ursachen entschuldiget.
Unndt solches sey billig durch deputirte an die herren Keyserlichen
14
zu bringen. Laße ihme auch gefallen, daß durch selbige deputirte solches
15
auch denen herren Schwedischen referiret und repraesentiret werde, was
16
im gutachten mit mehrern erhalten. Der personen halber, per quos, sey dem
17
churfürstenrath nicht vorzuschreiben. Aus dem fürstenrath könne Saltz-
18
burg, Würtzburg, Sachßen Altenburg und Braunschweig etwan gebraucht
19
werden.

20
Pfalz-Lautern. [I.] Es scheine nicht zeit, von dieser wichtigen sache
21
zu reden. Habe auch vermeinet, es werde vor dieses mal bey der re- und
22
correlation verbleiben. Weiln er aber verspüre, daß von particularitäten
23
wolle geredet werden, müße er umb bedenckzeit und edition desienigen,
24
so von dem Churmainzischen directorio abgelesen worden, hiermit bitten.
25
Interea müße er erinnern, das in der abgelesenen schrifft, wie er ver-
26
nommen, gesetzet worden, die Augspurgischen confessionsverwante zue
27
Oßnabrück alleine hetten sich wegen des octavi electoratus in abstracto

[p. 172] [scan. 288]


1
heraußgelaßen und uff die conditiones und [die Frage] „quomodo“ nicht
2
ercläret, sondern uff die tractaten gestellet

21
Bezug auf den Entwurf des Reichga.s (s. Anm. 5). In der Ausf. steht: So ist demnach der
22
mehrer Theil der Augspurgischen Confession-Verwandten zu Oßnabrueck der Meynung,
23
daß zwar der Octavus Electoratus in abstracto um des lieben Friedens willen einzufuehren,
24
[…] quibus conditionibus & reservatis aber die restitution der Unter=Pfaeltzischen Landen
25
und Leute zu thun seyn, solches alles Ihrer Kayserlichen Majestaet und der confoederirten
26
Cronen Plenipotentiarien […] jedoch daß, was mit den Cronen dergestalt verhandelt wird,
27
den Staenden auch communiciret, und deren ratihabition erfordert werde, […] uebergeben
28
[…] werden sollte (s. Meiern IV, 398 , zweiter Absatz, beginnend Dieses alles ob wohl ). In
29
den Beschluß des FRO vom 16. März 1647 war et abstractive auf Betreiben Braunschweig-
30
Celles an entsprechender Stelle nachträglich eingefügt worden (s. das „Conclusum“ in
31
Nr. 129 am Ende des Protokolls, zweiter Absatz, Textvariante).
.

13
2–4 Es – gangen] Österreich A III (XXXVII): […] da doch auch etliche catholische also
14
votiert. Were deroweegen selbiger pasß zue endern unnd die worth zue säzen „auch
15
theilß catholische“. Unnd im fahl man ja mit der deputation fortschreiten solte, wolle er
16
weegen der Rudolphischen Pfalzischen lini protestirt unnd ihme ihre iura omni meliori
17
modo reservirt haben.
Es sey aber im frischen anden-
3
cken, daß auch im fürstenrath uff der geistlichen banck etzliche stimmen
4
dohin gangen

32
Würzburg hatte die Einführung der achten Kurwürde bejaht und sich zu den damit
33
verbundenen Punkten nicht geäußert, da der Ges. (Vorburg) vorgab, keine Zeit gehabt zu
34
haben, darüber nachzudenken (s. den letzten Absatz des Würzburger Votums in Nr. 129).
35
Basel hatte, falls es vertreten war (s. [Nr. 129 Anm. 6] ), sich dem angeschlossen.
. So sey auch domals von den Pfaltzischen abgesandten der
5
Rudolphischen lini alle notturf〈f〉t vorbehalten worden

36
Pfalz-Lautern, -Simmern, -Neuburg, -Zweibrücken und -Veldenz hatten sich in der
37
FRO -Sitzung am 16. März 1647 ihre (Anwartschafts-)Rechte auf die Pfälzer Kur und die
38
Kurlande vorbehalten (s. Nr. 129); Pfalz-Neuburg hatte sich auf seine gedruckte haubt-
39
proposition
bezogen und eine nebenproposition übergeben (s. [Nr. 129 Anm. 73] und 74).
.

6
[II.] Die deputation könne er geschehen laßen, wie sie möchte gutbefunden
7
werden.

8
Salzburg. [I.]

18
172,8–173,2 Es – werden] Nach Österreich A III (XXXVII) vermerkten die Salzburger
19
Gesandten nach der Suspension ihres Votums: unnd haben khein bedenkhen, daß dise
20
particulariteten in das reichßbedenkhen gesäzt werde[n].
Es sey erinnerlich, daß sie sich in dieser schwerwichtigen
9
sach anerboten, dem[!] verlauff dem hochwürdigsten, ihrem gnädigsten
10
fürsten und herren, zu referiren, so auch albereit geschehen

40
Die Salzburger Ges. hatten bereits am 16. März 1647 im FRO gesagt, daß sie an den Ebf.
41
von Salzburg, Paris Gf. von Lodron, geschrieben hätten und zweifellos in Kürze im Besitz
42
seiner Instruktion sein würden (s. den zweiten Absatz des Salzburger Votums in Nr. 129).
. Müsten
11
demnach instruction erwartten, welche wegen weite des weges in so wenig
12
tagen nicht einlangen könne. Was auch ferner sodann und im fall, [daß]

[p. 173] [scan. 289]


1
das guthachten nechster zeit zur deliberation gestellt werden sollte, a parte
2
Saltzburg zu erinnern, solle nach eingeholter instruction angefüget werden.

3
Magdeburg. [I.] Weil von seiner fürstlichen durchlaucht etc. keine in-
4
struction er erhalten und das werck schwerwichtig, billig auch in beden-
5
cken zu nehmen, habe er zu bitten, darmit das allerunterthänigste beden-
6
cken, so abgelesen, communiciret undt zur deliberation gestellt werde,
7
alßdann er seine erinnerungen beybringen wolle.

8
[II.] Wolle gleichwol eine deputation an die königlich Schwedischen herren
9
plenipotentiarios, iedoch dergestalt belieben, das sie in genere angelanget
10
würden, neben denen gravaminibus auch die Pfältzische sache ihnen laßen
11
angelegen zu sein, darmit sie uff billige wege ihre abhelffliche maase erlange
12
etc. Per quos, wie Osterreich.

13
Würzburg. [I.] Erinnere sich wol, was iüngst in dieser schweren sache
14
votiret und waßgestalt a parte Würtzburg das votum abstractive in quae-
15
stione „an“ abgeleget worden

32
S. Anm. 25.
. Habe wünschen mögen, das die sache
16
stückweise eingetheilet und nach und nach vorgetragen worden. Es mili-
17
tirten zwar alle rationes, so in quaestione „an“ ponderiret und beyge-
18
bracht, auch in den übrigen stücken, das nehmlich hierinn eine richtigkeit
19
zu treffen. Alleine, weil gleichwol der modus, wie denselben abzuhelffen,
20
sich so geschwinde nicht wolle finden, scheine, daß mehrere deliberation
21
vonnöthen. Unndt nachdeme sich voriges conclusum alleine so weit ent-
22
halten undt das die übrigen quaestiones an die herren Keyßerlichen und
23
königlichen zu remittiren und zu übergeben

33
Bezug auf den Beschluß des FRO vom 16. März 1647, letzter Satz (s. Nr. 129, Ende des
34
Protokolls).
, so könne er auch a parte
24
Würtzburg aus solchem concluso nicht schreiten, sondern ließe es darbey
25
bewenden.

26
[II.] Zwar

35
zwar ist hier im bestätigenden Sinne gebraucht und bedeutet wahrlich ( Grimm XXXII,
36
950 s. v. zwar Punkt 1 und 1a; Götze, 240 s. v. zwar ).
halte er die deputation nicht unrathsam, und könte denen her-
27
ren Keyßerlichen und Schwedischen dieser schluß und daß gantze Pfältzi-
28
sche wesen recommendiret werden, daß sie daß werck beförderten, wann
29
es so geschwinde aldo nicht eingerichtet werden könte.

30
Österreich. Es liege nur daran, ob mann sich dem concluso wolle con-
31
formiren.

[p. 174] [scan. 290]


1
Würzburg. Es sey eine haubtfrage, [al]so deliberation nötig. Halte die
2
meinung, so Magdeburg angefüget, [für] gut. Wolle mann sich aber also-
3
baldt resolviren, könne es geschehen.

4
Pfalz-Simmern. Wie vorhin Pfaltz Lautern.

5
Eichstätt. Es seyen 2 quaestiones: I. Ob bey dem gutachten etwas zu
6
erinnern, II. wie daß conclusum zu secundiren.

7
In der I. habe er sein sentiment zu Münster gesaget, daß die sache ad
8
Caesarem zu remittiren und dero disposition sich auch Aichstattischen
9
theil[s] conformire. Darbey laße er es bewenden.

10
In II. schlüße er auch affirmative, daß die deputation fortzusezen. „Per
11
quos“: Könne Österreich, Saltzburg, Hildesheim und die nicht interessiret,
12
alß Sachßen, Braunschweig oder wie die maiora geben möchten, gebraucht
13
werden.

14
Pfalz-Neuburg. (Haben ihr votum schrifftlich communiciret, wie die
15
beylage sub littera A besaget. Im übrigen baten sie umb communica-
16
tion des abgelesenen schlußes und dieses votum ad protocollum zu neh-
17
men.)

18
Deß Heyligen Römischen Reichs fürsten und stände anwesende, hoch-
19
ansehenliche gesandten haben sich großgönstig zu erinnern, was fürstlich
20
Pfaltz Neuburgischen theils wegen bey jüngster, am 16. dieses geschehe-
21
ner deliberation in der Churpfältzischen sachen vorgebracht und begeh-
22
ret worden

34
Pfalz-Neuburg hatte am 16. März 1647 verlangt, daß zunächst seine haubtproposition
35
und damit sein Anspruch auf Nachfolge in der Pfälzer Kur behandelt werde (s. Nr. 129
36
Anm. 73).
, weil nemblich bey damaliger proposition, auch auß denen
23
Osterreichischen und Hildesheimischen votis, dan heütigen [!] abgelese-
24
nen der zu Münster anwesender churfürsten, fürsten und stände loco cor-
25
relationis aufgesetzten concluso und bedencken vermerckt worden, was
26
vor irrige, praejudicirliche praesupposita darbey gemachet, welchergestalt
27
auch das Churpfältzisches [!] wesen völlig und auf einmahl decidirt wer-
28
den wollte, welche doch zu ihrer durchlaucht und allen dero unschuldigen
29
agnaten Rudolffischer lini unwiederbringlichen praejudiz gereichen, auch
30
wieder der Keyßerlichen majestätt erclärungen de annis 1623, 1627 und
31
1635

37
Zur ksl. Erklärung von 1623 s. [Nr. 129 Anm. 72] ; zu den ksl. Erklärungen von 1627 und
38
1635 s. [Nr. 129 Anm. 73] : Beilage [4] und 5 der Pfalz-Neuburger haubtproposition vom
39
Dezember 1646.
, dann aller churfürstlichen und furstlichen häusern recht, libertet
32
undt freyheit, ja wieder die güldene bull selbsten, pacta familiae, Keyßer-
33
liche confirmationen und so vielen gesambter belehnungen streitten thet-

[p. 175] [scan. 291]


1
ten, da nit zuvor deroselben fundamenta, sonderlich dieße praejudicial-
2
haubtquaestiones, alß 1., ob nemlich in eines Romischen keyßers mächten
3
bestehe, ohne vorgehende rechtliche erkändtnüß eine gantze unschuldige
4
chur- und furstliche familiam, welche in krafft obgedachter güldenen
5
bull, pactorum familiae ab imperatoribus confirmatorum und so vieler
6
gesambter belehnungen ihre successionsrecht ad perpetua tempora zue
7
einer churfürstlichen dignitet und daran hangenden ertzämbtern, praero-
8
gativen, landen und pfandtschafften hergebracht haben, umb eines einigen
9
agnaten willen, der sich auß ihrem mittel vergriffen

31
Damit ist Pgf. Friedrich, der 1621 geächtete Kf. von der Pfalz, gemeint; die „entfernteren“
32
sind die Angehörigen der Wilhelminischen Linie der Wittelsbacher.
, solchen ihres rech-
10
tens zu priviren und auf andere, remotiores zue transferiren; auch 2., ob die
11
churfurstliche dignität von den landen separiret, auch die landen voneinan-
12
der dismembriret werden können, welches der gülden bull außdrücklich
13
zuewieder ist , nach inhalt der haubt- und nebenproposition und dar-
14
bey angehenckten petitorum

34
Mit der Pfalz-Neuburger haubtproposition war die Bitte an die Reichskurien um Ver-
35
mittlung bei Ks., Frk. und Schweden verbunden, daß die Pfalz-Neuburger Rechte auf
36
Nachfolge in der Pfälzer Kur durchgesetzt oder die Nachfolgerechte in der Heidelberger
37
und bay. Linie der Wittelsbacher wenigstens gewahrt würden, sowie um Satisfaktion für
38
den Fall, daß die Nachfolgerechte nicht vollständig realisiert werden könnten (s. Nr. 129
39
Anm. 73). In der nebenproposition sind diese Bitten wiederholt und mit weiteren verbun-
40
den (s. [Nr. 129 Anm. 74] ).
erörtert worden seyen. So könten ihre
15
durchlaucht nisi praeiudicialibus his quaestionibus prius discussis gar nicht
16
zulaßen, daß diese sach zu ihrer fürstlichen durchlaucht und aller ubriger
17
pfaltzgrafen Rudolphischer lini nachtheil praepostero ordine deliberiret
18
und geschloßen werden soll. Ersuchen demnach abermaln hoch- undt
19
wohlgedachte herren abgesandte, sie wollen, unerachtet itzt abgelesenen
20
conclusi, obangezogene ihrer durchlaucht haupt- und nebenpetita in guter
21
recommendation und obacht haben, auch nicht gestatten, daß darwie-
22
der etwas nachtheiligs vorgenommen, sondern allen chur- und fürstlichen
23
hohen hausern zum besten daran sein, daß bemelte dero fundamenta und
24
petita fürderlich und ante omnia in die umbfrag gestellt und berathschla-
25
get werden, auch bey der Romischen Keyßerlichen majestätt und wo es
26
ferner nötig und ersprießlich, durch dero interposition dahin richten helf-
27
fen, damit, wan ihre fürstliche durchlaucht vermöge der güldenen bull,
28
pactorum familiae und darüber von unterschiedlichen Keyßern ertheil-
29
ten confirmationen, auch so vieler Keyßerlicher gesambter belehnungen,
30
nicht weniger des jüngst abgelebten keyßers Ferdinandi II. erclärungen

[p. 176] [scan. 292]


1
und versprechen, so in dem jahre 1623, 1627 und 1635 erfolget, zu dero
2
befügnüß wegen deroselben Neuburgischen lini nechster succession gleich
3
nach den Heydelbergischen pfaltzgrafen de plano nit verholffen werden
4
sollte, daß das vorgeschlagene iudicium arbitrorum oder parium curiae
5
auff die in gedachten propositionen angezogene weiß

25
Bezug auf die Pfalz-Neuburger nebenproposition, Punkt [4]. Es heißt dort über die Einbe-
26
rufung
eines ständischen Austrägalgerichts: Falls über zuversicht beharliche difficulteten
27
durch Kf. Maximilian oder nach dessen Tod durch seine Nachkommen movirt werden
28
wolten, alsdan Pgf. Wolfgang Wilhelm und seinen Deszendenten und lehenfolgeren frey-
29
und bevorstehen solle, solches durch pares curiae erörtern zu laßen und das ungehindert,
30
was ietzo bey dem friedenschluß wegen admission der hertzogen in Beyeren zu der chur
31
und einem theil der Pfaltzischen landen, also auch wegen absondern der chur und anhan-
32
genden digniteten von den Pfaltzischen landen, auch wegen dismembration derselben
33
gehandlet werden mag, darüber unverzüglich erkent und dabey keine mora verhengt und
34
was dergestald durch die pares curiae erkent, schleunig, auch, wo nötig, mit zuziehung des
35
Ks.s, des frz. und schwed. Kg.s sowie der Rst. vollnzogen werden solle […] (s. Stockholm
36
Riksarkivet Diplomatica Germanica vol. 6 fol. 215’).
noch bey die-
6
ser friedenshandtlung formiret und darin unverzüglich verfahren, auch
7
der manutention halber uber dasjenig, so in solchem iudicio gesprochen
8
wurde, die notturfft dem instrumento pacis mit einverleibet würde, oder
9
aber, da mann nach vorhergehender berathschlagung befünden söllte, daß
10
bey gegenwertiger conjunctur zu erhaltung des lieben friedens diese sach
11
nicht endtlich noch vollig zu dero billigem contento in der güte oder mit
12
recht entschieden werden könte, so möchten ihre furstliche durchlaucht
13
amore pacis mit den in der nebenproposition außgedrücketen conditioni-
14
bus und erbiethen, undt anderergestalt nicht, sich contentiren laßen

37
S. [Nr. 129 Anm. 74] Punkt [2]–[5].
.

15
Da nun wieder verhoffen ihrer fürstlichen durchlaucht petitis nicht de-
16
feriret würdte, so müsten dieselbe demjenigen, was dargegen gehandelt
17
und concludiret werden möchte, in optima forma contradiciren, wollten
18
auch eo casu deroselben und allen dero successorn competirendes recht
19
uf alle unverhoffte fälle allerbester gestalt conserviren und vorbehalten
20
und an dero in der nebenproposition geschehenen eventualerbiethen undt
21
nachgeben ganz nicht mehr gebunden sein

38
Pfalz-Neuburg hatte in seiner nebenproposition ausgeführt, unter welchen Bedingungen
39
es sich (trotz seiner eigenen Rechte) damit abfinden würde, daß Kf. Maximilian die Pfälzer
40
Kur behielte (s. [Nr. 129 Anm. 74] ).
.

22
In alle wege aber thuet mann nochmaln die albereit zue Münster undt
23
hieselbst anstatt der dictatur durch das löbliche Mennzische reichsdirec-
24
torium distribuirte, auch am 16. dieß in hiesigen loblichen furstenrath

[p. 177] [scan. 293]


1
extradirte recusationschrifft

34
Gemeint ist sehr wahrscheinlich der Pfalz-Neuburger Antrag, daß Österreich, (Kur-)Bay-
35
ern, Kurköln, das Hst. Osnabrück und Hessen-Darmstadt als Betroffene den Beratungen
36
über die pfälzische Sache fernbleiben möchten (s. [Nr. 129 Anm. 76] ).
und deroselben contenta wiederholen, und
2
da die darinnen benante interessirete und die von ihnen dependiren den
3
deliberationibus in diesen Pfaltzischen sachen dannoch beywohnen oder
4
sich davon ultro nit absentiren oder auch sich gar nicht abweisen laßen
5
wollten, könte mann Neuburgischen theils sich zierlich

37
zierlich bedeutet hier der Form entsprechend ( Grimm XXXI, 1197 Punkt II).
zu bezeügen
6
nicht unterlaßen, daß doch dero vota zu recht keine crafft noch bestandt
7
haben können und dem protocollo nicht einverleibet, sondern ungültig
8
und vor nichtig gehalten werden sollen und müßen.

9
Sonsten ist unser, der Neuburgischen abgeordneten, inständiges begeh-
10
ren, daß dieß votum dem protocollo umbständig einverleibet und unß
11
des abgelesenen conclusi citra approbationem illius eine abschrifft com-
12
municiret, auch, doferne einige deputation in dieser sachen zu den herren
13
Schwedischen geschehen solte, daß dabey gar nichts, so zu ihrer fürstlichen
14
durchlaucht praejudiz einiger gestalt gereichen könne, vorgenommen, son-
15
dern daß dero hohe und billigmäßige iura und itziges und voriges unser
16
votum bestergestalt gedacht undt in obacht genommen werde.

17
Augsburg. [I.] Sey instruiret, in rebus adiaphoris uf beförderung des
18
friedens zu sehen. Aldieweil nun darfürgehalten werde, das daß medium,
19
so die herren Keyßerlichen in dieser sachen vorgeschlagen und die stände
20
beliebet, ein adaequatum medium, könne er sich, zumal〈n〉 solches stifft
21
mit ihrer hochfürstlichen durchlaucht zu Osterreich versehen

38
Gemeint ist der Augsburger Fbf. Sigismund Franz, Ehg. von Österreich.
, selbigem
22
voto wol conformiren.

23
Pfalz-Zweibrücken. Wie zuvorn wegen Pfaltz Lautern. Bitte noch-
24
mals zu erinnern, daß nicht alleine der Augspurgischen confessionsver-
25
wanten, sondern auch der andern und catholischen votorum, so obgemelt
26
auch dahin gangen, gedacht werde.

27
Hildesheim. [I.] Wolle sich in der haubtsache uff sein iüngstes alhier
28
in dieser sache abgelegtes votum kürtze halber bezogen haben

39
Bezug auf das Votum Hildesheims vom 16. März 1647 (s. Nr. 129).
. Halte
29
darfür, daß sich nicht einzulaßen uff dasienige, so weitleufftig von Pfaltz
30
Neuburg vorbracht worden. Auser dem, was in proposition bracht, wiße
31
er nichts zu erinnern.

32
[II.] Die deputation an die herren Keyßerlichen und koniglichen belan-
33
gendt, halte er darfür, dieselbe sey eventualiter albereit im gutachten enthal-

[p. 178] [scan. 294]


1
ten, dann praesupponiret worden, daß ohne accommodation dieser sache
2
kein fride zu erlangen

30
In der ksl. Proposition in der pfälzischen Sache, dem Beratungsgegenstand vom 16. März
31
1647, heißt es, daß aus den unterschiedlichen vorgehabten Tractaten befunden worden,
32
daß ohne foerdersamste Hinlegung und Accomodation dieses Pfaeltzischen Wesens dem
33
Heiligen Roemischen Reich, unter dessen Chur[-] fuersten und Staenden keine bestaendige
34
Ruhe und Frieden zu schaffen noch zu hoffen seyn mœchte ( Meiern IV,384 ).ImEnt-
35
wurf
des Reichsga.s in der pfälzischen Sache (s. Anm. 5) wird dies aufgegriffen; in der
36
Ausf. heißt es: sintemahl bey allen Reichs=Collegial- und andern Zusammenkuenfften, fast
37
durchgehends davor gehalten worden, daß ohne Erledigung dieser Pfaeltzischen Diffe-
38
rentien kein bestaendiger Fried im Roemischen Reiche zu hoffen ( Meiern IV, 395, erster
39
Absatz, beginnend Was die Roemisch=Kaeyserliche ).
. Dannenhero weren billig die herren Keyßerlichen
3
zu ersuchen, das sie den schluß hierinn poussirten und beforderten. Bey
4
denen königlichen könne es in alle wege auch geschehen, die zu bitten, sie
5
wollten sich das werck bestermaßen recommendiret sein laßen, darmit der
6
fride hierdurch acceleriret werde. Wegen der deputirten wie

28
6 Österreich] In Österreich A III (XXXVII) folgt: doch sollen auch ein praelat unnd
29
ein graff verordtnet werden.
Österreich.

7
Interloquebatur Pfalz-Neuburg. Müsten dieses erinnern: Wann ia die
8
deputation fortgehen sollte, so möchte man〈n〉 doch ihrer fürstlichen
9
durchlaucht iura in acht nehmen undt punctsweise die sache zur stände
10
deliberation kommen laßen.

11
Sachsen-Altenburg. [I.] Von seiten Sachsen Altenburg helt mann dar-
12
für, mann habe sich mit vielen erinnerungen in materialibus des zue
13
Münster abgefaßeten conclusi in causa Palatina nicht aufzuhalten; dann
14
solte es in denen reichsräthen nacheinander deliberiret werden, so würden
15
hierzu 4 wochen nicht zulangen, sondern eine weit mehrere zeit erfordert
16
werden und auch schwerlich ein einmüthiger schluß herauser kommen. So
17
stünde auch die gantze sache in tractaten mit denen außwärtigen cronen;
18
were also diese bemuhung vergeblich, sondern würde ohne offension nicht
19
abgehen, wann man mit denen königlichen gesandten gleichsam decrets-
20
weise verfahren wollte. Derowegen were daß beste, mann übergebe denen
21
Keyßerlichen herren gesandten daß Münsterische bedencken, so guth alß
22
es were, mit der anzeige, daß die alhier zue Oßnabrück anwesender fürsten
23
undt stände gesandten ihre erinnerungen hierbey nicht gethan hetten, son-
24
dern sie bethen, daß die herren Keyßerlichen gesandten diese Pfältzische
25
sache ufs schleünigste undt förderlichste mit denen königlichen gesandten
26
abhandeln und zu end bringen möchten. Sollten nun bey solcher hand-
27
lung alzu große difficultäten beyfallen, so versehe mann sich und bethe, die

[p. 179] [scan. 295]


1
herren Keyßerlichen gesandten wollten, wie Würzburg erinnert, solches
2
alßdann an die stände bringen, auch sonsten alles auf deroselben consens
3
und genehmhalten gestellet sein laßen. Da sich dann ein iglicher

29
iglicher ist eine alte Form von jeglicher ( Grimm X, 2296 s. v. jeglich ).
also
4
bezeügen würde, das drauß zu verspüren, wie mann in diesem Pfältzischen
5
wesen weder ihrer Keyßerlichen majestät noch churfürstlicher durchlaucht
6
zu Bayern zuwieder zu sein begehrete, immaßen Sachsen Altenburgischen
7
theils die erclärunge hiermit darzu gegeben sein soll.

8
II. Würde es wol sehr nützlich und dienstlich sein, das die vorgeschlagene
9
deputation an die königlich Schwedischen womüglich noch deß tages

30
deß tages bedeutet an diesem Tag ( Grimm XXXI, 34 s. v. Tag Punkt 5a).
zu
10
werck gerichtet und die herren königlichen gesandten mit guten glimpff
11
per generalia ersuchet würden, bey abhandtlung dieser sach sich also zu
12
erweisen, darmit mann ohne continuation des kriges auffs ehiste heraus-
13
kommen und sie die ehre haben möchten, daß sie dieser so langwierigen
14
strittigkeit ultimam manum imponirten. Wegen der beniembten personen
15
könne er sich Österreich wol conformiren, doch werde auch iemandt von
16
grafen undt praelaten müßen darbeysein.

17
III. Würde zu bedencken geben, ob es nicht rathsam, daß die herren Pfältzi-
18
schen gesandten

31
Streuff von Lauenstein war in Münster schwer erkrankt, weshalb auch Camerarius dort
32
weilte und nur Meisterlin, ebenfalls erkrankt, in Osnabrück war (Milagius an die Fürsten
33
von Anhalt, Osnabrück 1647 III 24/IV 3, G. Krause, 204f., hier 205).
vor die deputirte ufs rathhauß erfordert und ihnen
19
beweglich zugeredet würde, sie möchten bedencken, in was fur iammer
20
und noth unser vaterlandt durch die Pfältzische strittigkeit gerathen were,
21
und sich beyzeiten bequemen, denn niemandt wüste, ob hernachmals noch
22
solche mittel zu erlangen, alß sie vielleicht itzo haben könten.

23
IV.

27
23–24 Schließlich – werden] Nach Pfalz-Neuburg (3610) fol. 97–102 bat Sachsen-Alten-
28
burg
auch um eine Kopie des Pfalz-Neuburger Votums.
Schließlich verhoffte mann, es würde daß Münsterische conclusum per
24
dictaturam communiciret werden.

25
Wegen Henneberg wolle er im nahmen des chur- und fürstlichen haußes
26
Sachßen suo loco et ordine dieses votum repetiret haben.

[p. 180] [scan. 296]


1
Wegen Holstein

13
Thumhshirn (und Carpzov) hatten am 21. März 1646 das Votum des Hgt.s Holstein
14
vertretungsweise übernommen (Reprotest im Namen der regierenden Fürsten, Kg. Chri-
15
stians IV. von Dänemark und Hg. Friedrichs III. von Holstein-Gottorf, Osnabrück 1646
16
III 22, Text, diktiert 1646 III 24 durch Magdeburg: Meiern II, 869 ; zu Christian IV.,
17
1577–1648, s. Lockhart; zu Friedrich III., 1597–1659, s. Kellenbenz). Der nicht unter-
18
zeichnete Reprotest bezieht sich auf den Protest der alternierenden Häuser Württemberg,
19
Hessen, Mecklenburg, Baden und Pommern wegen Holsteins Rang in der Sessionsordnung
20
und wurde wahrscheinlich vom Ges. Holsteins Hatten eingelegt. Zwar war für den Ses-
21
sionsstreit auf dem Regensburger RT durch ksl. Dekret von 1641 VII 18 (Text: Moser,
22
TS XXXVI, 71f.) durch Einbeziehung Holsteins in die Alternationsregelung eine Lösung
23
gefunden worden, doch bezog sich das Dekret nur auf jenen RT , und das Hgt. war bei
24
der vorläufigen Einigung über die Alternation im FRO ( APW III A 3/3 [Nr. 95 Anm. 22] )
25
nicht berücksichtigt worden. Vor allem Pommern und Mecklenburg opponierten gegen die
26
Einbeziehung Holsteins in die Alternation ( Lorenz, Bremen, 126 Anm. 6). – Zu dem kgl.
27
dän. und fürstlich holsteinischen Rat und Kanzler Dr. iur. Heinrich von Hatten (ca. 1580–
28
1655) s. APW III D 1, 351; Lorenz, Bremen, 125–132, 134–141, 143–148; Frank II, 170;
29
Lehsten II, 40; Text seines Kreditivs als Ges. Hg. Friedrichs III. von Holstein-Gottorf,
30
Schloß Gottorf 1646 I 22: HHStA MEA FrA Fasz. 6 [32] unfol.
habe er auch convenienti loco aufgetragenermaßen
2
das churfürstlich Sächßische votum, so in den[!] Münsterischen concluso
3
enthalten

31
Kursachsen hatte am 18. März 1647 im KFR zu Münster in Übereinstimmung mit der
32
ksl. Proposition für das Verbleiben der Kur bei Bayern und die Errichtung einer achten
33
Kurwürde für die Söhne des geächteten Kf.en von der Pfalz gestimmt. Für die damit
34
zu verbindende Restitution der Unterpfalz hatte Kursachsen fünf Bedingungen angeführt,
35
von denen vier unter Verweis auf Kursachsen im Reichsga. in der pfälzischen Sache genannt
36
sind ( Meiern IV, 398 , zweiter Absatz, beginnend Dieses alles ob wohl; zum kursächsischen
37
Votum mit den fünf Bedingungen s. APW III A 1/1, 739 Z. 18–741 Z. 16, und unten
38
Anm. 56).
und izo verlesen, zu wiederholen.

4
Freising. Ad maiora.

5
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg.

6
Paderborn

39
Ges. des Hst.s Paderborn waren Wartenberg und von der Reck ( APW III D 1, 349).
40
Entweder votierte hier vertretungsweise Bischopinck (s. bei Anm. 13) oder Stein, auf dessen
41
Hildesheimer Votum sich der Votant bezieht.
. Wie Hildesheimb, mit dem anhange, daß ie ehe, ie lieber
7
und coram deputatis mit denen Pfältzischen zu reden.

8
Sachsen-Weimar. Allerdings wie Altenburg.

9

10
9 Regensburg. Wie Paderborn.] So Österreich A III (XXXVII). In der Druckvorlage
11
und Sachsen-Altenburg A II 1 steht irrtümlich nochmals das Votum Freisings; fehlt in
12
Würzburg A I 1.
Regensburg. Wie Paderborn.

[p. 181] [scan. 297]


1
Sachsen-Eisenach wie auch wegen Sachsen-Gotha . Wie vorhin
2
Weinmar.

3
Münster

21
Ges. des Hst.s Münster waren Wartenberg, Adolf Heinrich Droste zu Vischering (1612–
22
1650, seit 1625 Dompropst in Münster, s. Kohl, 64f., 823) und Lic. Nikolaus Drachter
23
(1600–1664, 1626–1655 Rat des Fbf.s von Münster und 1656–1661 Syndikus der Stadt
24
Münster, s. APW III C 3/1, 37 Anm. 1; Hanschmidt,276, 292f.; Reimann, 327, 329).
25
Wahrscheinlich votierte hier vertretungsweise Bischopinck ( APW III D 1, 349; s. Anm. 13).
. Wie Paderborn.

4
Brandenburg-Kulmbach. Wie Altenburg und daß die deputation zu
5
befördern. Es werde auch nötig sein, das deputirte von beeden religionen
6
in gleicher anzahl adhibiret würden.

7
Wiederhole auch wegen Brandenburg-Ansbach solches votum.

8
Lüttich

26
Ges. des Hst.s Lüttich waren Wartenberg und Christoph Bernhard Fhr. von Galen (1606–
27
1678, 1626 Domherr, 1651 Fbf. von Münster, s. Gatz, Galen; Schröer, 267). Wahrschein-
28
lich votierte hier vertretungsweise Bischopinck ( APW III D 1, 349; s. Anm. 13). – Es ist
29
unwahrscheinlich, daß sich Lüttich, wie hier behauptet, dem Votum Sachsen-Altenburgs
30
angeschlossen hat.
. Wie Altenburg.

9
Braunschweig-Celle. Geliebter kürtze halber wie Altenburg, wann
10
deme nachgelebet werde.

11
Chur

31
Ges. des Hst.s Chur war Wartenberg, für den hier wahrscheinlich Bischopinck vertretungs-
32
weise votierte ( APW III D 1, 349; s. Anm. 13).
. Wie Osterreich.

12
Braunschweig-Grubenhagen. Wie Altenburg.

13
Ellwangen

33
Ges. des Ellwanger Fürstpropsts Johann Jakob Blarer von Wartensee war Wartenberg,
34
für den hier wahrscheinlich vertretungsweise Bischopinck votierte ( APW III D 1, 349; s.
35
Anm. 13).
. Wie Augspurg.

14
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Altenburg.

15
Braunschweig-Calenberg. Ingleichen. Vor diesem

36
Am 16. März 1647 hatte Lampadius für Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow sowie für
37
Baden-Durlach votiert (s. Nr. 129, Absatz zwischen den Voten Braunschweig-Grubenha-
38
gens und Pommerns).
habe er zwar
16
wegen Mechelnburg und Baden auch votiret, müße ihnen aber die vota
17
anizo wegen mangel der instruction und unterredung reserviren.

18

19
18 Württemberg – Altenburg] Fehlt in der Druckvorlage, ergänzt nach Österreich A
20
III (XXXVII) und Pfalz-Neuburg (3610) fol. 97–102.
Württemberg. Wie Altenburg.

[p. 182] [scan. 298]


1

18
1 Pfalz-Veldenz ] So auch Pfalz-Neuburg (3610) fol. 97–102. In Österreich A III
19
(XXXVII) sind zwei Voten, für Lauterecken und Veldenz, aufgeführt.
Pfalz-Veldenz.
Suo loco wie Pfaltz Lautern und Simmern. Wegen der
2
deputation wie Würtzburg, Magdeburg und gleichstimmende.

3
Hessen-Kassel. Sey der meinung, daß dießes conclusum zum friden
4
nicht diene,

20
4–8 gleichwie – abzuhelffen] Österreich A III (XXXVII): weill vil andere puncten, son-
21
derlich ihr satisfaction, soll vorgezogen werden. Suspendiere destweegen sein votum, bis
22
andere sach erörtert.
gleichwie die

23
4 vor jahren] So nach Sachsen-Altenburg A II 1 und Würzburg A I 1; Druckvorlage:
24
vorm jahre.
vor jahren gemachte conclusa, dann es sachen,
5
so altioris indaginis, denen durch die Keyserlichen und cronen abzuhelffen
6
und sie zur richtigkeit zu bringen. Müße conditioniren, wie vor diesem,
7
das andern in das fridenswerck einlauffenden sachen zugleich mit abzu-
8
helffen

28
Hessen-Kassel wünschte, daß vor Behandlung der pfälzischen Sache vor allem über seine
29
eigenen Satisfaktionsforderungen verhandelt und diese befriedigt würden (s. Z. 20f.; zu
30
den sehr weitgehenden hessen-kasselschen Forderungen, über die der FRO am 7. Mai 1646
31
beraten hatte, s. Nr. 122, erste Umfrage).
.

9
Bitte abschrifft deß verlesenen conclusi. Ad particularia zu gehen, müße
10
er instruction erwartten.

11
Hessen-Darmstadt. Per omnia wie Altenburg.

25
11–13 Wegen – haben] Österreich A III (XXXVII): repetiert daßjehnige, waß Chur-
26
sachßen weegen seines gnädigsten fürsten in dem bedenkhen weegen der erbverainigung
27
eingebracht unnd votiert hat.
Wegen seiner fürst-
12
lichen gnaden interesse wolle er das churfürstlich Sächßische und auch
13
Hollsteinische itzt abgelegte votum wiederholet haben

32
Zum Votum Kursachsens vom 18. März 1647 s. Anm. 48; Holstein hatte es wiederholt
33
(s. bei Anm. 47). Eine der Bedingungen Kursachsens für die Restititution der Unterpfalz
34
betraf die Rückgabe der Schenkungen, ausgenommen die Ämter Umstadt und Otzberg im
35
Odenwald, die Ks. Ferdinand II. an Hessen-Darmstadt gegeben hatte (s. das Reichsga. in
36
der pfälzischen Sache, Meiern IV, 398 , zweiter Absatz, beginnend Dieses alles ob wohl;
37
vgl. dazu die Karte bei Maier, 591). Umstadt war zuvor gemeinsamer Besitz von Kurpfalz
38
und Hessen-Darmstadt, Otzberg hingegen vollständig kurpfälzisch gewesen. Der Ks. hatte
39
beide Ämter am 14. April 1623 Hessen-Darmstadt als Ersatz für Kriegsschäden zugesagt,
40
die es als sein Verbündeter erlitten hatte. Die förmliche Schenkung folgte am 11. April 1626
41
( Maier, 154f., 487).
.

14
Sachsen-Lauenburg. Die sache erweise, daß ihr durch votiren nicht
15
abzuhelffen. Sey wegen der hauptfrage mit Altenburg einig und daß die
16
herren Keyserlichen, königlich Schwedischen und Pfältzischen per depu-
17
tatos anzulangen. Per quos, wie Altenburg.

[p. 183] [scan. 299]


1
Anhalt. Wie Pfaltz Lautern; unnd weil bey der deputation nicht alleine
2
uff mündtlichen antrag zu bestehen, bitte er, dem schrifftlichen concluso
3
einzurücken, daß auch alhiro zue Oßnabrück catholici wegen dero chur-
4
dignität und octavi electoratus abstractive votiret und das von seiten Pfaltz
5
der Rudolphischen lini iura und notturfft vorbehalten würden.

6
In übrigen sey er mit Altenburg einig, iedoch cum reservatione.

7
Schwäbische Grafen. Wie Würtzburg.

8
Wetterauer Grafen. [I.]

22
8–9 Repetiren – votum] Fehlt in Österreich A III (XXXVII). Nach Pfalz-Neuburg
23
(3610) fol. 97–102 votierten die Wetterauer Grafen wie Magdeburg unnd Altenburg.
Repetiren daß Magdeburgische und Wurtzbur-
9
gische votum. Daß übrige müßen sie suspendiren, biß sie specialinstruction
10
[erhielten], die sie haubtsächlich erwartten.

11
[II.] Wegen der deputation könten sie geschehen laßen, daß denen herren
12
Keyßerlichen und königlich Schwedischen das negotium alleine in genere
13
zum besten recommendiret würde, dergestalt iedoch, wann particularia
14
vorkehmen, das solche zur stände deliberation und interessenten ratifica-
15
tion gestellet würden.

16
Mit denen Pfältzischen were in loco tertio zu reden.

17

24
17–18 Wolle – etc.] In Pfalz-Neuburg (3610) fol. 97–102 folgt: Nach geendigter dieser
25
consultation haben wir, [die pfalz-neuburgischen Gesandten], unnß nochmahlen auf
26
unßer votum bezogen und ihrer durchlaucht interesse bestergestalt eingedenck zu sein
27
gantz einstendig begehrt.
Wolle auch wegen der Fränkischen Grafen dieses wiederholet haben
18
etc.

19
Österreichisches Direktorium. Die maiora gingen uf das Altenbur-
20
gische votum. Wolle daß conclusum abfaßen, welches er auch that, aber
21
nicht verlase

38
Der geforderte Zusatz zum Reichsga. und theilß catholische (s. S. 184 Z. 28f.) wurde nicht
39
ergänzt (s. Anm. 24).
.

[p. 184] [scan. 300]


1
Nachdem nun über eine gute weile die fürstlichen und gräflichen herrn
2
abgesanten in dem gemach oder sahl sich wieder eingestellet, traten das
3
churfürstliche unnd fürstliche collegium bey der bühne B und des reichsdi-
4
rectorii tischlein C zusammen

32
S. die Abb. in APW III A 3/3, CXXXI.
und wurde darauf die re- unnd correlation
5
folgendermaßen stehend abgeleget:

6
Kurfürstliches Kollegium. (Per Churmaynz:) Praemissis praemit-
7
tendis, es hetten die herrn churfürstlichen nicht unterlaßen, dasiennige,
8
was verlesen und daneben in proposition unnd umbfrag gestellet wor-
9
den, ihres ohrts in berahtschlagung zu ziehen. Da sie es dan I. wegen des
10
gutachtens allerdings dabey bewenden ließen, außer das die herrn Chur-
11
brandenburgischen begeret, das ihr zu Münster abgelegtes votum

33
Kbg. Votum in der pfälzischen Sache, besonders die achte Kur betreffend, von 1647 III
34
18 (Text der schriftlich vorgelegten Fassung, s. l., s. d., diktiert 1647 IV 9 durch Magde-
35
burg: Meiern IV, 399 –403 [mit einzelnen Irrtümern]; inhaltlich identische protokollierte
36
Fassung: APW III A 1/1, 741–746). Im Reichsga. wird auf das beigelegte Ga. verwiesen
37
( Meiern IV, zweiter Absatz, beginnend Und sintemahln); doch haben es die Schweden gar
38
nicht an die Kg.in und die Ksl. erst im November 1647 an den Ks. übersandt (s. Anm. 72).
mit
12
seinen rationibus extensive inseriret oder doch zum weinigsten beygeleget
13
werden müchte, wie man dan a parte des reichsdirectorii das lezte, doch
14
citra praeiudicium et consequentiam, verwilliget unnd daßelbe hiernegst
15
benebenst dem gutachten per dictaturam communiciret werden solte.

16
II. Was die deputation an die königlich Schwedischen herrn plenipoten-
17
tiarios anlange, hette man unanimiter dafürgehalten, quod sic, nur das sich
18
dabey zweyne zimblich wichtige dubia befunden, als 1., ob es nicht bey
19

28
19–21 Die – verlase] Österreich A III (XXXVII): Conclusum:

29
Daß 1. den Kayserlichen herrn plenipotentiarien diß bedenkhen übergeben werden
30
könne, doch ihnen, fürsten unnd stendten, vorbehalten, ihre erinderung, so difficulteten
31
fürfallen, dabey in ein unnd anderm puncten einzuewenden.

32
2. Daß die deputation in diser sachen extraordinarie sowohl ad Caesareos alß Su[e]cicos
33
plenipotentiarios verwilligt, dabey aber allein die sach in genere auf daß beste recom-
34
mendiert unnd die particularia nit berüert werden. Da aber difficulteten fürfallen, weren
35
die Kayserlichen herren plenipotentiarii zu erindern, solche widerumb auf die stendt zue
36
bringen.

37
3. Sollen dise deputierte des pfalzgrafen Carl Ludwigs gesandten für sich erfordern unnd
23
ihnen beweglich zuesprechen, das sie sich in der billigkheit bequemben unnd schidtlich
24
erzaigen wolten.

25
4. Seindt hierzue von dem fürstenrath Würzburg unnd Hildeßheimb, Sachßen Altenburg
26
unnd Braunschweig Lüneburg Zell neben einem praelaten unnd grafen deputiert, auch
27
ersuecht, dise deputation förderlich vorzuenemben.

28
[5.] Endtlichen solle bey dem passu des octavi electoratus dise worth: „und theilß catho-
29
lische“ hinzuegerukht werden unnd daß man auch der Rudolphischen lini darinn geden-
30
khen solle, damit ihnen ihr ius, so sie auf die Churpfalz haben, in all weeg reservirt
31
werde.
denen herrn Franzosen ungleiche gedancken geben müchte, wann man sie
20
praeterirete, so dahin resolviret, das wie hier die herrn Schwedische, also
21
zu Münster die herrn Französische per deputatos pari numero anzulangen;
22
2., weil, wie bekand, zuforderst denen herrn Kayserlichen die gutachten

[p. 185] [scan. 301]


1
oder reichsbedencken ausgestellet und von deme, was fürgangen, apertur
2
geschehen müeste und aber die kürze der zeit sölche formalitäten nicht
3
erleiden wolle, so habe man sich ihrestheils dahin verglichen, das ihnen, den
4
herrn Kayserlichen, noch heut apertur zu thun und dabey zu vernehmen,
5
ob sie es leiden könten, ehe ihnen das gutachten solenniter eingereichet
6
würde, das bey denen herrn Schwedischen und Französischen man die
7
deputation ablegen möge. 3. Was aber bey denenselben zu proponiren,
8
hette man dafurgehalten, das zwart in terminis generalibus zu verpleiben,
9
doch dabey summariter vom concluso ihnen apertur zu thun und sie dabey
10
zu ersuchen, das sie es ihnen wolten mit gefallen laßen.

11
Und diß weren a parte des churfürstlichen collegii ihre gedancken. Stehe
12
zu der herrn fürstlichen beliebung und gefallen, ob sie auch darein conde-
13
scendiren wolten.

14

29
14 Post – Österreich] In Magdeburg E, der Druckvorlage und den meisten diktierten
30
Protokollen ist am Rand vermerkt: Nota bene! Dieses fürtrags, weil man ihn ganz nicht
31
vernehmen können, hat man sich anderwerts erhohlen müßen.
Post exiguum colloquium Fürstliches Kollegium (per Österreich:

32
Die ev. Protokollanten haben die Correlation des FR-Direktors mit Hilfe eines öst. Pro-
33
tokollextrakts konzipiert (vgl. ihren Hinweis Z. 30f.). Text des Auszugs: Magdeburg E
34
fol. 498; weitgehend identisch in Österreich A III (XXXVII).
)
15
[I.] Man habe a parte des fürstlichen collegii des in der Pfälzischen sachen
16
abgefaßeten gesambten reichsbedenckens concept angehöret und deßen
17
contenta mit mehrerm wahrgenommen. Dieweil sich dann darinnen be-
18
finde, das der herrn churfürstlichen particularitäten demselben einverleibet
19
worden

35
Das Reichsga. enthält Bedingungen und Vorbehalte Kursachsens und Kurtriers; angefügt
36
ist das kbg. Sondervotum (s. Anm. 5).
, so könte man auch dißeits diese erinnerung hinzuzuthun nicht
20
umbhin, welchergestalt nicht nur die herrn evangelischen ad quaestionem
21
„an“ ratione admittendi octavi electoratus, sondern auch etliche aus denen
22
herrn catholischen ständen dahin votiret, wie dan Salzburg, Magdeburg,
23
Heßen Caßel unnd Wetterawische grafen nicht instruiret gewesen, Öster-
24
reich nebenst andern geistlichen

37
Obwohl weltlicher Reichsstand, saß Österreich auf der geistlichen Fürstenbank ( Aulin -
38
ger, Reichstag, 104) und wird hier zu den geistlichen Rst. n gezählt.
aber und also die maiora, das churfürst-
25
liche votum in effectu approbiret hetten. Aldieweil nun sölchergestalt dem
26
bedencken alle particularia eingefüget würden, so müchte daßelbe denen
27
herrn Kayserlichen übergeben, doch auch der Pfalz Lauterischen, Sim-
28
merischen unnd Zweybrückischen wie auch anderer dergleichen prote-

[p. 186] [scan. 302]


1
stationes et reprotestationes mit beygesezet

33
Die Rechtsvorbehalte der Pgf.en der Rudolfinischen Linie sind dem Reichsga. summarisch
34
eingefügt und nur die Rechte und Forderungen Pgf. Wolfgang Wilhelms zu Neuburg eigens
35
erwähnt (s. Meiern IV, 399 , zweiter Absatz, beginnend Und sintemahln).
, beim fürtrag aber höchst-
2
gedachte Kayserliche herrn plenipotentiarii ersuchet werden, das sie die
3
handlung beschleunigen und was abgehandlet würde oder do difficultäten
4
dabey fürfielen, churfürsten, fürsten unnd ständen zu dero gutachten und
5
genembhaltung hinterbringen wolten, immaßen (wie Sachsen Altenburg
6
interloquendo erinnerte) fürsten und stände, sonderlich die materialiter
7
noch nicht votiret hetten, ihre monita reservirten.

8
[II.] Die vor gut erachtete deputation an beyderseits königliche legatos
9
könte mit dem generalersuchen de non cunctando, sed promovendo tracta-
10
tus geschehen; imgleichen auch von denen herrn deputatis die herrn Pfälzi-
11
sche vorbeschieden

36
vorbescheiden bedeutet vorladen, jdn. zu erscheinen auffordern ( Grimm XXVI, 897 s. v.
37
vorbescheiden Punkt 1).
, ihnen beweglich zugesprochen und sie zur accom-
12
modation disponiret werden, darzu man a parte principum Würzburg,
13
Hildesheimb, Sachsen Altenburg, Braunschweig Zell, praelaten und Wet-
14
terawische grafenstand deputire

38
Der Deputation an die Schweden am selben Tag gehörten weder Braunschweig-Celle noch
39
die Prälaten an (s. Anm. 72).
, und weren die dubia so zu resolviren,
15
wie die herrn churfürstlichen ermeßen.

16
Im übrigen hette man zu bitten, das reichsbedencken fürderlichst ad dic-
17
taturam zu geben, wie dann auch die herrn Pfalz Neuburgischen gebe-
18
ten hetten, das der Rudolffischen lini interesse nicht außer acht gelaßen,
19
sondern ihr votum unnd protestation demselben gleichsfals einverleibet
20
werden möchte.

21
Hierauf und nachdem beederseits directoria kurze unterredung mitein-
22
ander gepflogen, traten die herrn churfürstlichen in einen creyß zusam-
23
men und hielten allem ansehen nach eine kurze umbfrage, begaben sich
24
hernach wieder zu den fürstlichen, und proponirte abermahls das Kur-
25
mainzische
Direktorium. P raemissis praemittendis, die churfürstli-
26
chen gesandtschafften hetten angehöret, weßen die herrn fürstlichen cor-
27
referendo sich vernehmen laßen. Befinden, das, soviel [I.] das gutachten
28
anlange, der fürstenraht zweyerley desiderire:

29
1. Das in dem bedencken bey referirung der hiesigen meinung gesezet, als
30
wan die Augspurgischen confessionsverwanten allein der meinung gewe-
31
sen, und aber etliche catholische auch dahin gestimmet hetten, derowegen
32
begeret [würde], die wort „wie auch etliche catholische“ hinbeyzusezen.

[p. 187] [scan. 303]


1
2. Daß die Rudolphische lini begere, ihr reservatum dem gutachten mit
2
einzurücken.

3
Das 1. nun würde keine schwürigkeit haben

34
Wie Anm. 57.
, wie auch das andere [nicht].
4
Hetten aber vermeinet, sie würden ihre protestation schrifftlich übergeben
5
haben.

6
Pfalz-Neuburg. Were geschehen

35
Wahrscheinlich sind die gedruckte Pfalz-Neuburger Proposition vom Dezember 1646 sowie
36
die „Nebenproposition“ gemeint, die in der FRO -Sitzung vom 16. März 1647 übergeben
37
wurde (s. [Nr. 129 Anm. 73] und 74).
.

7
Kurmainzisches Direktorium. [II.] Die überreichung [des Reichs-
8
bedenkens] betreffendt, were man, soviel die herrn Kayserlichen betrifft,
9
damit einig, das es formaliter geschehen solte, [und zwar] durch eine extra-
10
ordinari deputation, wie man dan a parte electorum sowol zu denen herrn
11
Kayserlichen als zu denen herrn Schwedischen Churmaynz unnd Chur-
12
sachsen ernennete etc.

13
(Post quaedam interlocuta, die man nicht vernehmen können:) Das sonst
14
bey der überreichung die herrn Kayserlichen zu ersuchen, wann bey den
15
tractaten difficulteten sich ereugneten, es wieder an die stände gelangen zu
16
laßen; besorgten aber, es müchte viel zeit verlohren gehen. So müchten auch
17
alsdan die herrn Kayserlichen und königlich Schwedischen in den tracta-
18
ten nicht so eyferig fortfahren. Wie dem allen aber [sei], wann die herrn
19
fürstlichen darauf bestünden, könten unnd würden sie es wol geschehen
20
laßen.

21
Sachsen-Altenburg. (Interloquendo:) Were nur auf den fal gemeinet,
22
wann sölche difficultäten zwischen denen herrn Kayserlichen unnd Schwe-
23
dischen fürfielen, darüber sie sich selbst nicht miteinander vergleichen
24
könten.

25
Kurmainzisches Direktorium. So were es dann nur de casu extremae
26
necessitatis zu verstehen.

27
Wobey auch incidenter fürkahme unnd resolviret worde, das sölches nicht
28
in das bedencken gebracht, sondern nur mündtlich bey denen herrn Kay-
29
serlichen erinnert werden solte.

30
Kurmainzisches Direktorium. (Pergebat:) Das denen herrn Schwe-
31
dischen die sache nur in genere fürzutragen und sie umb beschleunigung
32
des wercks zu ersuchen, könne man sich wol vergleichen; doch würden
33
fürsten unnd stände damit auch einig sein, wan sie, die Schwedischen,

[p. 188] [scan. 304]


1
fragten, „quid“ vel „quomodo“, das man alsdan per discursum ad speciem
2
gehen möge?

3
Reliquis fere annuentibus erinnerte Sachsen-Altenburg nochmahls:
4
Ihre meinung ginge nur dahin, das etliche stände, die sich materialiter noch
5
nicht herausgelaßen, ihre vota vorbehielten. Wan man alle die particularia
6
hette deliberiren wollen, so würden etliche wochen hingegangen sein.

7
Kurmainzisches Direktorium. (Pergebat:) Das per eosdem deputa-
8
tos auch denen Pfälzischen die notturfft fürzuhalten, könten sie ihnen auch
9
gefallen laßen. Der zeit halber unnd wie baldt eines undt das andere zu
10
verrichten, wolle sich daß directorium zuvorders bey denen herrn Kayser-
11
lichen angeben laßen.

12
Wie nun hierauf noch etliche unvernembliche interlocut, sonderlich vom
13
praedicat, welches von dem herrn pfalzgrafen

34
Gemeint ist der Prätendent Pgf. Karl Ludwig.
beim fürtrag zu gebrau-
14
chen, fürgangen, nahmen beede chur- und fürstliche collegia ihre stellen
15
ein und wurden darauf auch die erbarn frey- und reichsstäte wieder ein-
16
gefordert.

17
Kurmainzisches Direktorium. Der erbarn frey- unndt reichsstätte
18
Fürtrefliche Herrn Abgesante etc.! Es hetten churfürsten unnd fürsten
19
nicht unterlaßen, das verlesene reichsgutachten wie auch die zur umbfrag
20
gestelte puncten in berahtschlagung zu ziehen und einer gewißen gleich-
21
stimmigen meinung sich zu vergleichen, kürzlich darinnen bestehend:

22
[I.] Man ließe es erstlich beim aufsaz allerdings bewenden, doch hetten
23
1. die herrn Churbrandenburgischen begeret, das ihr zu Münster abge-
24
legtes votum

35
Wie Anm. 59.
formaliter inseriret werden müchte, so auch verwilliget
25
worden.

26

31
26–27 Deßgleichen – solten] Österreich A III (XXXVII): Die fürstliche aber reservierten
32
ihre weitere erinderungen unnd daß der Pfalzischen Rudolphischen lini reservation auch
33
eingerukht werden solte.
Deßgleichen hetten 2. die herrn fürstlichen etliche weinige erinnerungen
27
gethan, welche gleichsfals in obacht genommen werden solten.

28
[II.] Sonst hetten sie dafürgehalten, das sowoll an die herrn Kayserliche alß
29
an die herrn Schwedische eine deputation nötig, iedoch mit dem anhange,
30
das dieselbe ebenmeßig auch uf eine deputation an die herrn Franzosen zu

[p. 189] [scan. 305]


1
extendiren, mit der bescheidenheit

36
bescheidenheit bedeutet hier Bescheid, Bedingung ( Grimm I, 1557 s. v. Bescheidenheit
37
Punkt 3).
, das die zu Münster anwesende der
2
churfürsten, fürsten unndt stände rähte, potschafften unnd gesante durch
3
das reichsdirectorium daselbst zu ersuchen, daß sie gleichsfalß unter ihnen
4
eine deputation pari numero machen wolten, und das von ebendenselben
5
deputatis alhier die herrn Pfälzischen ufs rahthauß erfordert, das con-
6
clusum ihnen in genere eröfnet und sie zu friedtliebenden consiliis und
7
amplectirung vorgeschlagener mittel disponiret werden müchten.

8
Wegen des vortrags hetten sie sich dahin miteinander verglichen, dieweil
9
pillig were, das zuerst denen herrn Kayserlichen das gutachten formaliter
10
insinuiret werde, darzu man aber so schleunig nicht gelangen könne, so
11
weren dieselbe zu ersuchen, sie wolten geschehen laßen, daß immittels
12
denen königlichen Schwedischen unnd Französischen in genere apertur
13
gethan werde; hernach aber, bey übergebung des bedenckens, weren sie zu
14
ersuchen, dofern bey fernerweiter handtlung super conditionibus einige
15
schwere difficultäten zwischen ihnen und den herrn Schwedischen fürfie-
16
len, sölches weiter an die reichsrähte zu bringen unnd deren bedencken
17
und gutachten darüber zu vernehmen. Denen herrn Schwedischen were
18
nur in genere das negotium zu recommendiren, sonder specialmeldung,
19
was hier deswegen fürgangen undt geschloßen worden. Wan sie aber
20
ie weiter explorirten unnd nachfragten, könte man sowol denen herrn
21
Französischen als Schwedischen das conclusum per discursum eröfnen,
22
mit dem anhang, das etliche ihre erinnerungen nochmahls reserviret het-
23
ten. Bey dem fürtrag aber, so denen herrn Pfälzischen geschehen solte, hette
24
man für guet angesehen, daß das conclusum oder merita causae gegen sie in
25
specie nicht zu berüren, sondern deßen erwehnung nur in genere zu thun
26
unnd sie zu güetlicher accommodation zu disponiren. Und weren nun
27
zu sölchen deputationibus ernennet vom churfürstlichen collegio zwartt
28
Churmaynz unnd Sachsen, von fürstlicher seiten aber Würzburg, Hildes-
29
heimb, Sachsen Altenburg, Braunschweig Lüneburg Zelle, praelaten unnd
30
Wetterawische graffen etc.

31
Reichsstädtekollegium. (Per Straßburgk:) Praemissis praemittendis,
32
es hetten der erbaren frey- und reichsstädte abgeordnete mit mehrem ver-
33
standen, was sowol nach inhalt des verlesenen proiects für gut befunden,
34
als was izo ferner in consultation gestellet worden, unnd befinden [I.] an
35
ihrem ohrt das proiect also bewand, das es etwas weiter eingerichtet, als hier

[p. 190] [scan. 306]


1
die proposition gewesen

15
In der ksl. Proposition, über die der SRO wie die anderen (Teil-)Kurien am 16. bzw. 18.
16
März 1647 beraten hatte, wurde nur die Zustimmung der Reichskurien zur Errichtung
17
einer achten Kur erbeten (s. [Nr. 129 Anm. 4] ; APW III A 6, 463 Anm. 1). Nur darauf hatte
18
der SRO (zustimmend) geantwortet. Alle damit zusammenhängenden Fragen hatte er
19
(wie der FRO ) an die ksl., schwed. und frz. Ges. verwiesen ( APW III A 6, 471f. Z. 25–41,
20
1–21). Raigersperger hatte aber den Entwurf des Reichsga.s gemäß dem Beschluß des KFR
21
eingerichtet (s. Anm. 5).
. Wie sie nun damahls, alß die sache hier delibe-
2
riret worden, weiter nicht alß uf die proposition selbst gehen können, also
3
müsten sie es nochmahls dabey bewenden laßen, mit bitte, ihre eröfnete
4
meinung gleichsfalß beyzulegen und zu beobachten.

5
[II.] Quoad deputationem an die herrn Schwedische hielten sie auch dafür,
6
das es zu beforderung der sachen dienen werde, dahero sie sich damit, item,
7
das dergleichen auch an die herrn Franzosen ergehe, wie auch deßen, was
8
gegen die herrn Pfälzischen zu verrichten gutbefunden, wol zu verglei-
9
chen, wie sie dann auch ratione modi procedendi unnd fürtrags nichts zu
10
erinnern hetten, sondern sich damit wol vergleichen könten, in eventum
11
Straßburg und Regenspurg mit deputirende.

12
Kurmainzisches Reichsdirektorium. Soviel aus der erbaren frey-
13
unnd reichsstädte voto abzunehmen, sey man wegen der deputation aus
14
allen dreyen collegiis ganz einig

22
Noch am 28. März 1647 übergab eine Reichsdeputation den Schweden ein Protokoll der
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Re- und Correlation und blieb, wie das Reichsdirektorium vorgeschlagen hatte (s. S. 189
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Z. 17ff.), beim mündlichen Vortrag im Allgemeinen. Deputierte waren Kurmainz, Kur-
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sachsen, Würzburg, Sachsen-Altenburg, Hildesheim, Wetterauer Gf.en, Straßburg und
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Regensburg ( APW II C 3, 354 Z. 1–19 und ebenda, Nr. 178 Beilage D [nicht identisch mit
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dem hier abgedruckten Protokoll; wahrscheinlich von einem ev. Verfasser]). Am 1. April
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1647 beriet der KFR in Münster über die Änderungswünsche der Osnabrücker Rst. ( APW
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III A 1/1 Nr. 115). Am 10. April 1647 übergab das Kurmainzer Reichsdirektorium Trautt-
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mansdorff das Reichsga., das die ksl. Ges. (allerdings ohne das kbg. Sondervotum) am 11.
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April dem Ks. übersandten, während sie das kbg. Sondervotum erst am 18. November
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nachträglich überschickten ( APW II A 6 Nr. 21 Beilage 4; II A 7 Nr. 3, Postscript). Trautt-
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mansdorff hatte bereits vor Übergabe des Ga. s nachricht über das Beschlossene verlangt
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und erhalten (Winfried Becker, 240). Am 13. April 1647 übergab eine Reichsdeputation
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den Schweden das Ga. , wobei es zu einem Präzedenzstreit zwischen Hildesheim und Sach-
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sen-Altenburg kam. Die Ges. Würzburgs und Hildesheims protestierten deshalb noch am
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selben Tag namens der Geistlichen Fürstenbank beim Kurmainzer Reichsdirektorium in
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Osnabrück (Text: Würzburg A I 1 fol. 252–253’). Die Schweden überschickten das Ga. am
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15. April an den Hof, ebenfalls ohne das kbg. Sondervotum ( APW II C 3 Nr. 190 Beilage F
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[anders als dort angegeben, ist das Ga. 1647 III 31 st. n. datiert]). Über eine Deputation an
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die Franzosen zur Übergabe des Reichsga.s konnte nichts ermittelt werden. Die Ges. Pgf.
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Karl Ludwigs sind (vor dem 3. Mai 1647) durch die Deputierten zu acceptirung güetlicher
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mittel disponiret und angemahnet worden (s. Nr. 133 bei Anm. 26).
. Allein hetten dieselbe erinnert, daß

[p. 191] [scan. 307]


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sölches ihr votum auch beygeleget werden müchte, davon sie dem reichsdi-
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rectorio zu Münster referiren und deßen resolution und meinung darüber
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vernehmen wollten etc.

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Der Beschluß des SR wurde nicht beigelegt.

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Wormit also diese 36. session oder re- und correlation vollendet wurde.

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