Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
Nachdem churfürsten, fürsten und stände umb die bestimbte zeit ufm
rahthauß zusammenkommen und ebendieselben stellen wie bey der vorm
iahr am 16.[/26.] Aprilis gehaltenen re- und correlation sessione 25., ab dem
dabey verzeichneten schemate zu ersehen, eingenommen, worbey sich
dan auch inter electorales primarios herr Dr. Buschman wegen Churcölln
und herr graf von Wallenstein wegen Böhmen
torales aber deßen adiungirter, herr von Plettenberg
ienne zwart in sölcher ordnung, daß die beyden geistlichen Maynz unnd
Cöln uf beyden seiten des erhobenen theils der mit B bemerckten bühne,
sodann bey Maynz Böhmen, bey Cölln Sachsen unnd Brandenburgk,
desgleichen von geistlichen fürsten erstlich Österreich, Salzburg (herr
Zaugenberger alß principalis), Würzburg, Aichsted (herr Biesenhopper
Dr. phil. Dr. theol. Lic. iur. Johann Bischopinck (1613–1667), Offizial Wartenbergs, wurde
1657 Weihbf. und Generalvikar in Osnabrück. Auf dem WFK übernahm er einen Teil
der Voten Wartenbergs und stimmte für die Hst.e Augsburg, Eichstätt, Osnabrück und
Regensburg ( Feldkamp, 31). Bei dieser Re- und Correlation führte er neben den Voten
Eichstätts, Augsburgs und Regensburgs wahrscheinlich die Stimmen der Hst.e Münster,
Lüttich, des Fbt.s Chur und das Votum der Fürstpropstei Ellwangen. Vielleicht stimmte er
auch für das Hst. Paderborn (s. Anm. 49–53). – Fbf. von Eichstätt war Marquard Reichsfhr.
Schenk von Castell (1605–1685, 1637 Fbf. von Eichstätt, 1681 Reichsgf.), s. Gauchat, 184;
Reiter, 419ff.; Fbf. von Regensburg war Albert Reichsgf. von Törring (1578–April 1649,
1614 Fbf. von Regensburg), s. Gauchat, 292; Hausberger, 517f.; Fbf. von Chur war
Johann Flugi von Aspermont (1595–1661, 1636 Fbf. von Chur), s. Gauchat, 170; Surchat,
118ff.; Fürstpropst von Ellwangen war Johann Jakob Blarer von Wartensee (Fürstpropst
1621–1654), s. Pfeifer, 95f.
Oßnabrüggischer officialis, welcher hernach auch das Augspurgische und
andere vota mehr geführet), Hildesheimb (herr Dr. Stein) und dann zulezt
der Salzburgische intermedius et suo tempore director herr Dr. Mezel
(deren dritter collega, herr Dr. Reuter, auf der geistlichen secundariorum
banck hinter denen churfürstlichen seinen siz gehabt), Magdeburg aber
wie imgleichen die von der weltlichen banck, die herrn gräflichen unnd die
herrn stätischen, soviel deren allerseits zur stelle gewesen, nicht weiniger
auch das Churmaynzische reichsdirectorium an einem tischlein auf maeß
und weise, wie bey obvermeldeten schemate zu befinden, geseßen (vor
die fürstlichen directoria aber kein dischlein gesezet gewesen), proponirte
wolgedachtes Kurmainzisches Direktorium stehend: Des Heyligen
Römischen Reichs hochlöblicher churfürsten, fürsten und stände Hoch-
ansehnliche, Fürtrefliche Herrn Abgesante, Hoch- und Wolehrwürdige,
Hoch- und Wolgeborne, Woledelgeborene, Gestrenge, auch Edle, Vest-
und Hochgelarte, Gnedige und Großgünstige Herrn! Waßgestalt den 16.
und 18. huius st. n. an beeden ohrten die hochimportirende Pfälzische
sache, zu Münster zwart in allen dreyen reichsrähten, hier aber in denen
fürstlichen unndt städtcollegiis, deliberiret unnd berahtschlaget worden
Protokoll der beiden Sitzungen des KFR in Münster am 16. und 18. März 1647 zur Pfalz-
frage: APW III A 1/1 Nr. 111 (Proposition) und 112 (Voten); Protokoll der Sitzung des
FRO am 16. März 1648: oben Nr. 129; Protokoll der Sitzung des SRO am 16. März 1648:
APW III A 6 Nr. 97. FRM und SRM hatten ebenfalls am 16. März beraten (s. APW III C
3/2, 776 Z. 23; III C 4, 175 Z. 6f.); zu den Beratungen s. Immler, Kurfürst, 382ff.
sölches sey ihnen allerseits wißend, auch denen hiesigen bekandt, wohin
dieses ohrts die vota et maiora gangen.
unanimia ihr Kayserlicher mayestät höchstrümbliche intention approbiret
unnd genembgehalten
Im KFR hatte Kurbrandenburg zwar die Errichtung einer achten Kur befürwortet, aber
empfohlen, daß die beiden Wittelsbacher Linien hinsichtlich der Session auf Reichsver-
sammlungen sowie des Reichsvikariats, Erzamts und anderer Würden und Vorrechte alter-
nieren sollten. Außerdem sollten Ober- und Unterpfalz den Söhnen des geächteten Kf.en
restituiert werden ( APW III A 1/1, 745 Z. 1–8, 18–29).
plenipotentiarii desideriret, daß das gutachten befordert werden müchte
Trauttmansdorff ließ die Pfalzfrage in den Reichskurien beraten, um die Bemühungen des
Ks.s zu unterstützen, Kurbayern von seiner Trennung abzuhalten und die Ulmer Waffen-
stillstandsverhandlungen zu unterlaufen ( Ruppert, 283; APW II A 5, LXV [dort wird
diese Motivation nur vermutet]). Die Unterhändlerurkunden des schwed.-bay. und des
frz.-bay. Vertrags waren zwar bereits am 14. März unterzeichnet worden, doch galten die
Verträge erst als gültig, nachdem (wahrscheinlich am 23. März) die vorläufige Ratifikation
Kf. Maximilians in Ulm eingetroffen war. Die schwed. Ges. wurden erst am 26. März von
Ulm aus über den erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen unterrichtet ( APW II C 3,
345f. Z. 26–35, 1–5, 345 Anm. 1), so daß die Nachricht auf dem WFK zum Zeitpunkt der
Beratungen über die Pfalzfrage noch nicht vorgelegen haben kann.
hette man a parte des reichsdirectorii nicht unterlaßen, daßelbe zu pappier
zu bringen, immaßen es izo solte verlesen werden.
Sezte sich hierauf nieder und lase das gutachten oder reichsbedencken in
causa Palatina ab, wie sölches hernach (wiewol an etlichen weinig ortten
dieser re- und correlation zufolge etwas geendert) vom reichsdirectorio zur
dictatur gebracht und bey den actis zu befinden ist. Finita lectione [con-
tinuabat]: Vor-, Hoch- unnd Wolgedachte etc. Es sey menniglich bekand,
wie hoch dem Heyligen Römischen Reich und der ganzen christenheit
an güetlicher vergleichung unnd hinlegung der Pfälzischen sache gelegen,
auch mit was getrewen eyfer unnd sorgfalt ihr Kayserliche mayestät ihr die-
selbe angelegen sein laßen. Dannenhero einiger zweifel nicht zu machen, es
werden nicht allein churfürsten, fürsten und stände, sondern auch auswer-
tige cronen und respubliquen, wann sie anders mit unpartheyschen augen
daß werck ansehen, erkennen müßen, das ihre mayestät sich dergestalt mil-
digst hierunter bezeiget, das die Pfälzischen erben keine uhrsach haben,
dieselbe auszuschlagen, wie dann auch ihre mayestät dieß gutachten zu
sonderbahrer consideration und wolgefallen gereichen werde, sonderlich
aber, das die stände ihr maiestät noch weiter unter die arme greiffen unnd
derselben intention bey denen auswertigen cronen secundiren wollen. Wie
man nun hierzu kein beßer und bequemer expediens finden könne, als
wann churfürsten, fürsten unnd stände denen königlichen Schwedischen
herrn plenipotentiariis sölches alles ufs beweglichste repraesentirten unnd
dieselbe ersuchten, das sie ihr Kayserlicher mayestät und der gesambten
stände meinung und disposition ihnen wolten gefallen laßen, so stehe dem-
nach 1. zu consideriren, ob, wann und durch was vor deputatos sölches
zu verrichten, 2. zuvorderst ob und was bey dem guetachten zu erinnern,
wie auch 3., durch was vor deputatos denen herrn Kayserlichen sölches zu
überreichen.
Hierauf nahmen die herrn fürstlichen unnd stätischen, iedweders col-
legium in ein ander, sonderliches gemach, einen abtritt.
169,20–183,21 Der – verlase] Druckvorlage: Magdeburg E. Am Kopf von Magdeburg E
ist vermerkt, daß dieser extract protocolls von Carpzov mitgeteilt worden sei. In den
diktierten Protokollen steht eine Erklärung der Protokollanten, warum sie, einschließlich
der katholischen Protokollführer, den fürstlichen Gesandten beim Hinausgehen nicht
hatten folgen und so deren Umfrage nicht hatten protokollieren können.
sich nicht gesetzet, sondern stando eine umbfrage gehalten sub directorio
Austriaco, welches proponiret.
Österreichisches Direktorium. Mann habe itzo auß verlesung ver-
standen, wohin der churfürsten, fürsten und stände des Reichs räthe, bot-
schafften und gesandten in der Pfältzischen sache ihre meinungen gerichtet.
Diese beruhe uf zweyen puncten: 1. uf der churdignität und dan 2. uf den
Ober- und Unterpfältzischen landen.
Das 1. membrum sey alhiero zue Oßnabrügge von seiten der stände Augs-
purgischer confession abstractive consideriret und das in abstracto der
octavus electoratus einzuführen, gestimmet, quibus conditionibus et reser-
vatis aber solches wie auch die restitutio der lande geschehen solle, uf die
tractaten zwischen der Römischen Keyßerlichen mayestätt und der cronen
plenipotentiarien gestellet worden . Dieweil aber an gänzlicher beylegung
dieser sache dem Heyligen Römischen Reich und deßen ständen merck-
lich hoch gelegen und zu sehen, wie mann mit ehisten daraus gelange, so
stehe izo I. zu bedencken, ob mann zu beruhigung des Reichs Keyserli-
cher mayestätt zuzufallen unnd einzurathen, daß sie die herrn pfalzgrafen
zu der Unterpfaltz und octavum locum mit diesen conditionibus wolle
zulaßen, daß sie 1. octavo loco seßen, 2. gegen erlegung deß pfandtschil-
lings dem ertzstifft Meintz die Bergstraße ließen
Zur Bergstraße, die seit 1623 in Kurmainzer Besitz war, s. [Nr. 129 Anm. 20] .
Worms das nebenstifft Neuhausen und Sinsheim
Das Kollegiatstift St. Michael in Sinsheim (Diözese Speyer) war von Kf. Friedrich III. von
der Pfalz unter Berufung auf seine Schirmherrschaft 1565 beschlagnahmt worden. Die
ausgewiesenen Stiftsherren flohen damals zu dem Wormser Fbf. Dietrich von Bettendorf.
Weder dessen Bemühungen noch Supplik und Replik von Dechant und Kapitel an den
Ks. (verlesen bzw. publiziert auf dem Augsburger RT 1566 IV 18) noch dessen Dekret an
den Kf.en konnten diesen zur Restitution bewegen (s. [Nr. 129 Anm. 22] ). Auf dem WFK
forderten die Hst.e Speyer und Worms das 1623 wiederhergestellte, während der schwed.
Besetzung 1631–1635 zerstörte, seit 1635 rekatholisierte Stift für sich ( RTA RV 1566 II
Nr. 460 Anm. 14 und 16; APW III A 1/1, 755 Z. 13–756 Z. 7; Gustav Rommel, 3–11;
Quarthal, 590–598; Abmeier, Sötern, 151f.; Maier, 332f.; Schaab II, 43f.; Edel, 185–
188; Henze, Sinsheim, 625; zu Fbf. Dietrich von Bettendorf, ca. 1518–1580, 1552 Fbf., s.
Keilmann, Bettendorf, 52f.).
[daß] 4. die infeudationes, donationes, res iudicatae et transactae, welche
von Keyserlicher mayestätt etc. und churfürstlicher durchlaucht in Bayern
in der Unterpfaltz verordnet, in esse blieben und 5. die freye reichsritter-
schafft in Schwaben, Francken und am Reinstrom wieder ihre privilegia
nicht graviret noch die centgerechtigkeit
Im Reichsga. (s. Anm. 5) heißt es genauer: die Land= und Zehend=Gerechtigkeiten ( Meiern
IV, 397f. ). Der Zehnt war ursprünglich die Abgabe des zehnten Teils des Ertrags bestimm-
ter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an den Bf., der das Verfügungs- und Verteilungsrecht
zur Verwendung für kirchliche und soziale Zwecke hatte. In der Neuzeit war der Zehnt
in der Regel als Grundlast konzipiert und, allgemein formuliert, ein gewisser Antheil der
Nutzung, so ein Zehend=Herr von einem zehendbaren Gute zu geniessen hat, wobei auch
Laien Zehntherren sein konnten ( Zedler LXI, 375–432, hier 375 s. v. Zehend; Schom-
burg , 384; H.-J. Becker, Zehnt, 1629f.).
weiter als auff die gewöhnliche centfälle extendiret würde.
Seinestheils habe er den punctum wegen der religion
Bezug auf den Entwurf des Reichsga.s (s. Anm. 5). Die ksl. Proposition in der pfälzischen
Sache, Beratungsgegenstand am 16. März 1647 (s. [Nr. 129 Anm. 4] ), nannte als erste Bedin-
gung für die Restitution der Unterpfalz den Fortbestand der aktuellen konfessionellen
Verhältnisse (s. [Nr. 129 Anm. 8] ), was vor allem die kath. Konfession begünstigte (s. Nr. 129
Anm. 19).
den, halte dafür, es habe diese meinung, daß es in den stand zu laßen, wie
sich’s itzo befinde.
II. Frage sich’s, wie solches an die Keyßerlichen herren plenipotentiarien
zu bringen und denen herren Schwedischen zu intimiren, ob es nicht per
deputatos geschehen solle undt durch welche person.
[I.] Von seiten Österreich sey im jüngst abgelegten voto angeführet wor-
den, es sey Keyserlicher majestät einzurathen, daß sie die interessirten
herren pfaltzgrafen amore pacis zu der Unterpfaltz und octava sessione et
voto in collegio electorali uff gewiße maas und weise undt mit itzt spe-
cificirten conditionibus wolle gelangen laßen , darbey er es bewenden
laße.
[II.]
zu bringen. Laße ihme auch gefallen, daß durch selbige deputirte solches
auch denen herren Schwedischen referiret und repraesentiret werde, was
im gutachten mit mehrern erhalten. Der personen halber, per quos, sey dem
churfürstenrath nicht vorzuschreiben. Aus dem fürstenrath könne Saltz-
burg, Würtzburg, Sachßen Altenburg und Braunschweig etwan gebraucht
werden.
Pfalz-Lautern. [I.] Es scheine nicht zeit, von dieser wichtigen sache
zu reden. Habe auch vermeinet, es werde vor dieses mal bey der re- und
correlation verbleiben. Weiln er aber verspüre, daß von particularitäten
wolle geredet werden, müße er umb bedenckzeit und edition desienigen,
so von dem Churmainzischen directorio abgelesen worden, hiermit bitten.
Interea müße er erinnern, das in der abgelesenen schrifft, wie er ver-
nommen, gesetzet worden, die Augspurgischen confessionsverwante zue
Oßnabrück alleine hetten sich wegen des octavi electoratus in abstracto
heraußgelaßen und uff die conditiones und [die Frage] „quomodo“ nicht
ercläret, sondern uff die tractaten gestellet
Bezug auf den Entwurf des Reichga.s (s. Anm. 5). In der Ausf. steht: So ist demnach der
mehrer Theil der Augspurgischen Confession-Verwandten zu Oßnabrueck der Meynung,
daß zwar der Octavus Electoratus in abstracto um des lieben Friedens willen einzufuehren,
[…] quibus conditionibus & reservatis aber die restitution der Unter=Pfaeltzischen Landen
und Leute zu thun seyn, solches alles Ihrer Kayserlichen Majestaet und der confoederirten
Cronen Plenipotentiarien […] jedoch daß, was mit den Cronen dergestalt verhandelt wird,
den Staenden auch communiciret, und deren ratihabition erfordert werde, […] uebergeben
[…] werden sollte (s. Meiern IV, 398 , zweiter Absatz, beginnend Dieses alles ob wohl ). In
den Beschluß des FRO vom 16. März 1647 war et abstractive auf Betreiben Braunschweig-
Celles an entsprechender Stelle nachträglich eingefügt worden (s. das „Conclusum“ in
Nr. 129 am Ende des Protokolls, zweiter Absatz, Textvariante).
2–4 Es – gangen] Österreich A III (XXXVII): […] da doch auch etliche catholische also
votiert. Were deroweegen selbiger pasß zue endern unnd die worth zue säzen „auch
theilß catholische“. Unnd im fahl man ja mit der deputation fortschreiten solte, wolle er
weegen der Rudolphischen Pfalzischen lini protestirt unnd ihme ihre iura omni meliori
modo reservirt haben.
cken, daß auch im fürstenrath uff der geistlichen banck etzliche stimmen
dohin gangen
Würzburg hatte die Einführung der achten Kurwürde bejaht und sich zu den damit
verbundenen Punkten nicht geäußert, da der Ges. (Vorburg) vorgab, keine Zeit gehabt zu
haben, darüber nachzudenken (s. den letzten Absatz des Würzburger Votums in Nr. 129).
Basel hatte, falls es vertreten war (s. [Nr. 129 Anm. 6] ), sich dem angeschlossen.
Rudolphischen lini alle notturf〈f〉t vorbehalten worden
Pfalz-Lautern, -Simmern, -Neuburg, -Zweibrücken und -Veldenz hatten sich in der
FRO -Sitzung am 16. März 1647 ihre (Anwartschafts-)Rechte auf die Pfälzer Kur und die
Kurlande vorbehalten (s. Nr. 129); Pfalz-Neuburg hatte sich auf seine gedruckte haubt-
proposition bezogen und eine nebenproposition übergeben (s. [Nr. 129 Anm. 73] und 74).
[II.] Die deputation könne er geschehen laßen, wie sie möchte gutbefunden
werden.
Salzburg. [I.]
sach anerboten, dem[!] verlauff dem hochwürdigsten, ihrem gnädigsten
fürsten und herren, zu referiren, so auch albereit geschehen
demnach instruction erwartten, welche wegen weite des weges in so wenig
tagen nicht einlangen könne. Was auch ferner sodann und im fall, [daß]
das guthachten nechster zeit zur deliberation gestellt werden sollte, a parte
Saltzburg zu erinnern, solle nach eingeholter instruction angefüget werden.
Magdeburg. [I.] Weil von seiner fürstlichen durchlaucht etc. keine in-
struction er erhalten und das werck schwerwichtig, billig auch in beden-
cken zu nehmen, habe er zu bitten, darmit das allerunterthänigste beden-
cken, so abgelesen, communiciret undt zur deliberation gestellt werde,
alßdann er seine erinnerungen beybringen wolle.
[II.] Wolle gleichwol eine deputation an die königlich Schwedischen herren
plenipotentiarios, iedoch dergestalt belieben, das sie in genere angelanget
würden, neben denen gravaminibus auch die Pfältzische sache ihnen laßen
angelegen zu sein, darmit sie uff billige wege ihre abhelffliche maase erlange
etc. Per quos, wie Osterreich.
Würzburg. [I.] Erinnere sich wol, was iüngst in dieser schweren sache
votiret und waßgestalt a parte Würtzburg das votum abstractive in quae-
stione „an“ abgeleget worden . Habe wünschen mögen, das die sache
stückweise eingetheilet und nach und nach vorgetragen worden. Es mili-
tirten zwar alle rationes, so in quaestione „an“ ponderiret und beyge-
bracht, auch in den übrigen stücken, das nehmlich hierinn eine richtigkeit
zu treffen. Alleine, weil gleichwol der modus, wie denselben abzuhelffen,
sich so geschwinde nicht wolle finden, scheine, daß mehrere deliberation
vonnöthen. Unndt nachdeme sich voriges conclusum alleine so weit ent-
halten undt das die übrigen quaestiones an die herren Keyßerlichen und
königlichen zu remittiren und zu übergeben
Würtzburg aus solchem concluso nicht schreiten, sondern ließe es darbey
bewenden.
[II.] Zwar
ren Keyßerlichen und Schwedischen dieser schluß und daß gantze Pfältzi-
sche wesen recommendiret werden, daß sie daß werck beförderten, wann
es so geschwinde aldo nicht eingerichtet werden könte.
Österreich. Es liege nur daran, ob mann sich dem concluso wolle con-
formiren.
Würzburg. Es sey eine haubtfrage, [al]so deliberation nötig. Halte die
meinung, so Magdeburg angefüget, [für] gut. Wolle mann sich aber also-
baldt resolviren, könne es geschehen.
Pfalz-Simmern. Wie vorhin Pfaltz Lautern.
Eichstätt. Es seyen 2 quaestiones: I. Ob bey dem gutachten etwas zu
erinnern, II. wie daß conclusum zu secundiren.
In der I. habe er sein sentiment zu Münster gesaget, daß die sache ad
Caesarem zu remittiren und dero disposition sich auch Aichstattischen
theil[s] conformire. Darbey laße er es bewenden.
In II. schlüße er auch affirmative, daß die deputation fortzusezen. „Per
quos“: Könne Österreich, Saltzburg, Hildesheim und die nicht interessiret,
alß Sachßen, Braunschweig oder wie die maiora geben möchten, gebraucht
werden.
Pfalz-Neuburg. (Haben ihr votum schrifftlich communiciret, wie die
beylage sub littera A besaget. Im übrigen baten sie umb communica-
tion des abgelesenen schlußes und dieses votum ad protocollum zu neh-
men.)
Deß Heyligen Römischen Reichs fürsten und stände anwesende, hoch-
ansehenliche gesandten haben sich großgönstig zu erinnern, was fürstlich
Pfaltz Neuburgischen theils wegen bey jüngster, am 16. dieses geschehe-
ner deliberation in der Churpfältzischen sachen vorgebracht und begeh-
ret worden
Osterreichischen und Hildesheimischen votis, dan heütigen [!] abgelese-
nen der zu Münster anwesender churfürsten, fürsten und stände loco cor-
relationis aufgesetzten concluso und bedencken vermerckt worden, was
vor irrige, praejudicirliche praesupposita darbey gemachet, welchergestalt
auch das Churpfältzisches [!] wesen völlig und auf einmahl decidirt wer-
den wollte, welche doch zu ihrer durchlaucht und allen dero unschuldigen
agnaten Rudolffischer lini unwiederbringlichen praejudiz gereichen, auch
wieder der Keyßerlichen majestätt erclärungen de annis 1623, 1627 und
1635
Zur ksl. Erklärung von 1623 s. [Nr. 129 Anm. 72] ; zu den ksl. Erklärungen von 1627 und
1635 s. [Nr. 129 Anm. 73] : Beilage [4] und 5 der Pfalz-Neuburger haubtproposition vom
Dezember 1646.
undt freyheit, ja wieder die güldene bull selbsten, pacta familiae, Keyßer-
liche confirmationen und so vielen gesambter belehnungen streitten thet-
ten, da nit zuvor deroselben fundamenta, sonderlich dieße praejudicial-
haubtquaestiones, alß 1., ob nemlich in eines Romischen keyßers mächten
bestehe, ohne vorgehende rechtliche erkändtnüß eine gantze unschuldige
chur- und furstliche familiam, welche in krafft obgedachter güldenen
bull, pactorum familiae ab imperatoribus confirmatorum und so vieler
gesambter belehnungen ihre successionsrecht ad perpetua tempora zue
einer churfürstlichen dignitet und daran hangenden ertzämbtern, praero-
gativen, landen und pfandtschafften hergebracht haben, umb eines einigen
agnaten willen, der sich auß ihrem mittel vergriffen
tens zu priviren und auf andere, remotiores zue transferiren; auch 2., ob die
churfurstliche dignität von den landen separiret, auch die landen voneinan-
der dismembriret werden können, welches der gülden bull außdrücklich
zuewieder ist
S. [Nr. 129 Anm. 70] .
bey angehenckten petitorum
Mit der Pfalz-Neuburger haubtproposition war die Bitte an die Reichskurien um Ver-
mittlung bei Ks., Frk. und Schweden verbunden, daß die Pfalz-Neuburger Rechte auf
Nachfolge in der Pfälzer Kur durchgesetzt oder die Nachfolgerechte in der Heidelberger
und bay. Linie der Wittelsbacher wenigstens gewahrt würden, sowie um Satisfaktion für
den Fall, daß die Nachfolgerechte nicht vollständig realisiert werden könnten (s. Nr. 129
Anm. 73). In der nebenproposition sind diese Bitten wiederholt und mit weiteren verbun-
den (s. [Nr. 129 Anm. 74] ).
durchlaucht nisi praeiudicialibus his quaestionibus prius discussis gar nicht
zulaßen, daß diese sach zu ihrer fürstlichen durchlaucht und aller ubriger
pfaltzgrafen Rudolphischer lini nachtheil praepostero ordine deliberiret
und geschloßen werden soll. Ersuchen demnach abermaln hoch- undt
wohlgedachte herren abgesandte, sie wollen, unerachtet itzt abgelesenen
conclusi, obangezogene ihrer durchlaucht haupt- und nebenpetita in guter
recommendation und obacht haben, auch nicht gestatten, daß darwie-
der etwas nachtheiligs vorgenommen, sondern allen chur- und fürstlichen
hohen hausern zum besten daran sein, daß bemelte dero fundamenta und
petita fürderlich und ante omnia in die umbfrag gestellt und berathschla-
get werden, auch bey der Romischen Keyßerlichen majestätt und wo es
ferner nötig und ersprießlich, durch dero interposition dahin richten helf-
fen, damit, wan ihre fürstliche durchlaucht vermöge der güldenen bull,
pactorum familiae und darüber von unterschiedlichen Keyßern ertheil-
ten confirmationen, auch so vieler Keyßerlicher gesambter belehnungen,
nicht weniger des jüngst abgelebten keyßers Ferdinandi II. erclärungen
und versprechen, so in dem jahre 1623, 1627 und 1635 erfolget, zu dero
befügnüß wegen deroselben Neuburgischen lini nechster succession gleich
nach den Heydelbergischen pfaltzgrafen de plano nit verholffen werden
sollte, daß das vorgeschlagene iudicium arbitrorum oder parium curiae
auff die in gedachten propositionen angezogene weiß
Bezug auf die Pfalz-Neuburger nebenproposition, Punkt [4]. Es heißt dort über die Einbe-
rufung eines ständischen Austrägalgerichts: Falls über zuversicht beharliche difficulteten
durch Kf. Maximilian oder nach dessen Tod durch seine Nachkommen movirt werden
wolten, alsdan Pgf. Wolfgang Wilhelm und seinen Deszendenten und lehenfolgeren frey-
und bevorstehen solle, solches durch pares curiae erörtern zu laßen und das ungehindert,
was ietzo bey dem friedenschluß wegen admission der hertzogen in Beyeren zu der chur
und einem theil der Pfaltzischen landen, also auch wegen absondern der chur und anhan-
genden digniteten von den Pfaltzischen landen, auch wegen dismembration derselben
gehandlet werden mag, darüber unverzüglich erkent und dabey keine mora verhengt und
was dergestald durch die pares curiae erkent, schleunig, auch, wo nötig, mit zuziehung des
Ks.s, des frz. und schwed. Kg.s sowie der Rst. vollnzogen werden solle […] (s. Stockholm
Riksarkivet Diplomatica Germanica vol. 6 fol. 215’).
ser friedenshandtlung formiret und darin unverzüglich verfahren, auch
der manutention halber uber dasjenig, so in solchem iudicio gesprochen
wurde, die notturfft dem instrumento pacis mit einverleibet würde, oder
aber, da mann nach vorhergehender berathschlagung befünden söllte, daß
bey gegenwertiger conjunctur zu erhaltung des lieben friedens diese sach
nicht endtlich noch vollig zu dero billigem contento in der güte oder mit
recht entschieden werden könte, so möchten ihre furstliche durchlaucht
amore pacis mit den in der nebenproposition außgedrücketen conditioni-
bus und erbiethen, undt anderergestalt nicht, sich contentiren laßen
S. [Nr. 129 Anm. 74] Punkt [2]–[5].
Da nun wieder verhoffen ihrer fürstlichen durchlaucht petitis nicht de-
feriret würdte, so müsten dieselbe demjenigen, was dargegen gehandelt
und concludiret werden möchte, in optima forma contradiciren, wollten
auch eo casu deroselben und allen dero successorn competirendes recht
uf alle unverhoffte fälle allerbester gestalt conserviren und vorbehalten
und an dero in der nebenproposition geschehenen eventualerbiethen undt
nachgeben ganz nicht mehr gebunden sein
Pfalz-Neuburg hatte in seiner nebenproposition ausgeführt, unter welchen Bedingungen
es sich (trotz seiner eigenen Rechte) damit abfinden würde, daß Kf. Maximilian die Pfälzer
Kur behielte (s. [Nr. 129 Anm. 74] ).
In alle wege aber thuet mann nochmaln die albereit zue Münster undt
hieselbst anstatt der dictatur durch das löbliche Mennzische reichsdirec-
torium distribuirte, auch am 16. dieß in hiesigen loblichen furstenrath
extradirte recusationschrifft
Gemeint ist sehr wahrscheinlich der Pfalz-Neuburger Antrag, daß Österreich, (Kur-)Bay-
ern, Kurköln, das Hst. Osnabrück und Hessen-Darmstadt als Betroffene den Beratungen
über die pfälzische Sache fernbleiben möchten (s. [Nr. 129 Anm. 76] ).
da die darinnen benante interessirete und die von ihnen dependiren den
deliberationibus in diesen Pfaltzischen sachen dannoch beywohnen oder
sich davon ultro nit absentiren oder auch sich gar nicht abweisen laßen
wollten, könte mann Neuburgischen theils sich zierlich zu bezeügen
nicht unterlaßen, daß doch dero vota zu recht keine crafft noch bestandt
haben können und dem protocollo nicht einverleibet, sondern ungültig
und vor nichtig gehalten werden sollen und müßen.
Sonsten ist unser, der Neuburgischen abgeordneten, inständiges begeh-
ren, daß dieß votum dem protocollo umbständig einverleibet und unß
des abgelesenen conclusi citra approbationem illius eine abschrifft com-
municiret, auch, doferne einige deputation in dieser sachen zu den herren
Schwedischen geschehen solte, daß dabey gar nichts, so zu ihrer fürstlichen
durchlaucht praejudiz einiger gestalt gereichen könne, vorgenommen, son-
dern daß dero hohe und billigmäßige iura und itziges und voriges unser
votum bestergestalt gedacht undt in obacht genommen werde.
Augsburg. [I.] Sey instruiret, in rebus adiaphoris uf beförderung des
friedens zu sehen. Aldieweil nun darfürgehalten werde, das daß medium,
so die herren Keyßerlichen in dieser sachen vorgeschlagen und die stände
beliebet, ein adaequatum medium, könne er sich, zumal〈n〉 solches stifft
mit ihrer hochfürstlichen durchlaucht zu Osterreich versehen , selbigem
voto wol conformiren.
Pfalz-Zweibrücken. Wie zuvorn wegen Pfaltz Lautern. Bitte noch-
mals zu erinnern, daß nicht alleine der Augspurgischen confessionsver-
wanten, sondern auch der andern und catholischen votorum, so obgemelt
auch dahin gangen, gedacht werde.
Hildesheim. [I.] Wolle sich in der haubtsache uff sein iüngstes alhier
in dieser sache abgelegtes votum kürtze halber bezogen haben . Halte
darfür, daß sich nicht einzulaßen uff dasienige, so weitleufftig von Pfaltz
Neuburg vorbracht worden. Auser dem, was in proposition bracht, wiße
er nichts zu erinnern.
[II.] Die deputation an die herren Keyßerlichen und koniglichen belan-
gendt, halte er darfür, dieselbe sey eventualiter albereit im gutachten enthal-
ten, dann praesupponiret worden, daß ohne accommodation dieser sache
kein fride zu erlangen
In der ksl. Proposition in der pfälzischen Sache, dem Beratungsgegenstand vom 16. März
1647, heißt es, daß aus den unterschiedlichen vorgehabten Tractaten befunden worden,
daß ohne foerdersamste Hinlegung und Accomodation dieses Pfaeltzischen Wesens dem
Heiligen Roemischen Reich, unter dessen Chur[-] fuersten und Staenden keine bestaendige
Ruhe und Frieden zu schaffen noch zu hoffen seyn mœchte ( Meiern IV,384 ).ImEnt-
wurf des Reichsga.s in der pfälzischen Sache (s. Anm. 5) wird dies aufgegriffen; in der
Ausf. heißt es: sintemahl bey allen Reichs=Collegial- und andern Zusammenkuenfften, fast
durchgehends davor gehalten worden, daß ohne Erledigung dieser Pfaeltzischen Diffe-
rentien kein bestaendiger Fried im Roemischen Reiche zu hoffen ( Meiern IV, 395, erster
Absatz, beginnend Was die Roemisch=Kaeyserliche ).
zu ersuchen, das sie den schluß hierinn poussirten und beforderten. Bey
denen königlichen könne es in alle wege auch geschehen, die zu bitten, sie
wollten sich das werck bestermaßen recommendiret sein laßen, darmit der
fride hierdurch acceleriret werde. Wegen der deputirten wie Österreich.
Interloquebatur Pfalz-Neuburg. Müsten dieses erinnern: Wann ia die
deputation fortgehen sollte, so möchte man〈n〉 doch ihrer fürstlichen
durchlaucht iura in acht nehmen undt punctsweise die sache zur stände
deliberation kommen laßen.
Sachsen-Altenburg. [I.] Von seiten Sachsen Altenburg helt mann dar-
für, mann habe sich mit vielen erinnerungen in materialibus des zue
Münster abgefaßeten conclusi in causa Palatina nicht aufzuhalten; dann
solte es in denen reichsräthen nacheinander deliberiret werden, so würden
hierzu 4 wochen nicht zulangen, sondern eine weit mehrere zeit erfordert
werden und auch schwerlich ein einmüthiger schluß herauser kommen. So
stünde auch die gantze sache in tractaten mit denen außwärtigen cronen;
were also diese bemuhung vergeblich, sondern würde ohne offension nicht
abgehen, wann man mit denen königlichen gesandten gleichsam decrets-
weise verfahren wollte. Derowegen were daß beste, mann übergebe denen
Keyßerlichen herren gesandten daß Münsterische bedencken, so guth alß
es were, mit der anzeige, daß die alhier zue Oßnabrück anwesender fürsten
undt stände gesandten ihre erinnerungen hierbey nicht gethan hetten, son-
dern sie bethen, daß die herren Keyßerlichen gesandten diese Pfältzische
sache ufs schleünigste undt förderlichste mit denen königlichen gesandten
abhandeln und zu end bringen möchten. Sollten nun bey solcher hand-
lung alzu große difficultäten beyfallen, so versehe mann sich und bethe, die
herren Keyßerlichen gesandten wollten, wie Würzburg erinnert, solches
alßdann an die stände bringen, auch sonsten alles auf deroselben consens
und genehmhalten gestellet sein laßen. Da sich dann ein iglicher also
bezeügen würde, das drauß zu verspüren, wie mann in diesem Pfältzischen
wesen weder ihrer Keyßerlichen majestät noch churfürstlicher durchlaucht
zu Bayern zuwieder zu sein begehrete, immaßen Sachsen Altenburgischen
theils die erclärunge hiermit darzu gegeben sein soll.
II. Würde es wol sehr nützlich und dienstlich sein, das die vorgeschlagene
deputation an die königlich Schwedischen womüglich noch deß tages zu
werck gerichtet und die herren königlichen gesandten mit guten glimpff
per generalia ersuchet würden, bey abhandtlung dieser sach sich also zu
erweisen, darmit mann ohne continuation des kriges auffs ehiste heraus-
kommen und sie die ehre haben möchten, daß sie dieser so langwierigen
strittigkeit ultimam manum imponirten. Wegen der beniembten personen
könne er sich Österreich wol conformiren, doch werde auch iemandt von
grafen undt praelaten müßen darbeysein.
III. Würde zu bedencken geben, ob es nicht rathsam, daß die herren Pfältzi-
schen gesandten
beweglich zugeredet würde, sie möchten bedencken, in was fur iammer
und noth unser vaterlandt durch die Pfältzische strittigkeit gerathen were,
und sich beyzeiten bequemen, denn niemandt wüste, ob hernachmals noch
solche mittel zu erlangen, alß sie vielleicht itzo haben könten.
IV.
dictaturam communiciret werden.
Wegen Henneberg wolle er im nahmen des chur- und fürstlichen haußes
Sachßen suo loco et ordine dieses votum repetiret haben.
Wegen Holstein
Thumhshirn (und Carpzov) hatten am 21. März 1646 das Votum des Hgt.s Holstein
vertretungsweise übernommen (Reprotest im Namen der regierenden Fürsten, Kg. Chri-
stians IV. von Dänemark und Hg. Friedrichs III. von Holstein-Gottorf, Osnabrück 1646
III 22, Text, diktiert 1646 III 24 durch Magdeburg: Meiern II, 869 ; zu Christian IV.,
1577–1648, s. Lockhart; zu Friedrich III., 1597–1659, s. Kellenbenz). Der nicht unter-
zeichnete Reprotest bezieht sich auf den Protest der alternierenden Häuser Württemberg,
Hessen, Mecklenburg, Baden und Pommern wegen Holsteins Rang in der Sessionsordnung
und wurde wahrscheinlich vom Ges. Holsteins Hatten eingelegt. Zwar war für den Ses-
sionsstreit auf dem Regensburger RT durch ksl. Dekret von 1641 VII 18 (Text: Moser,
TS XXXVI, 71f.) durch Einbeziehung Holsteins in die Alternationsregelung eine Lösung
gefunden worden, doch bezog sich das Dekret nur auf jenen RT , und das Hgt. war bei
der vorläufigen Einigung über die Alternation im FRO ( APW III A 3/3 [Nr. 95 Anm. 22] )
nicht berücksichtigt worden. Vor allem Pommern und Mecklenburg opponierten gegen die
Einbeziehung Holsteins in die Alternation ( Lorenz, Bremen, 126 Anm. 6). – Zu dem kgl.
dän. und fürstlich holsteinischen Rat und Kanzler Dr. iur. Heinrich von Hatten (ca. 1580–
1655) s. APW III D 1, 351; Lorenz, Bremen, 125–132, 134–141, 143–148; Frank II, 170;
Lehsten II, 40; Text seines Kreditivs als Ges. Hg. Friedrichs III. von Holstein-Gottorf,
Schloß Gottorf 1646 I 22: HHStA MEA FrA Fasz. 6 [32] unfol.
das churfürstlich Sächßische votum, so in den[!] Münsterischen concluso
enthalten
Kursachsen hatte am 18. März 1647 im KFR zu Münster in Übereinstimmung mit der
ksl. Proposition für das Verbleiben der Kur bei Bayern und die Errichtung einer achten
Kurwürde für die Söhne des geächteten Kf.en von der Pfalz gestimmt. Für die damit
zu verbindende Restitution der Unterpfalz hatte Kursachsen fünf Bedingungen angeführt,
von denen vier unter Verweis auf Kursachsen im Reichsga. in der pfälzischen Sache genannt
sind ( Meiern IV, 398 , zweiter Absatz, beginnend Dieses alles ob wohl; zum kursächsischen
Votum mit den fünf Bedingungen s. APW III A 1/1, 739 Z. 18–741 Z. 16, und unten
Anm. 56).
Freising. Ad maiora.
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg.
Paderborn
und coram deputatis mit denen Pfältzischen zu reden.
Sachsen-Weimar. Allerdings wie Altenburg.
Sachsen-Eisenach wie auch wegen Sachsen-Gotha . Wie vorhin
Weinmar.
Münster
Ges. des Hst.s Münster waren Wartenberg, Adolf Heinrich Droste zu Vischering (1612–
1650, seit 1625 Dompropst in Münster, s. Kohl, 64f., 823) und Lic. Nikolaus Drachter
(1600–1664, 1626–1655 Rat des Fbf.s von Münster und 1656–1661 Syndikus der Stadt
Münster, s. APW III C 3/1, 37 Anm. 1; Hanschmidt,276, 292f.; Reimann, 327, 329).
Wahrscheinlich votierte hier vertretungsweise Bischopinck ( APW III D 1, 349; s. Anm. 13).
Brandenburg-Kulmbach. Wie Altenburg und daß die deputation zu
befördern. Es werde auch nötig sein, das deputirte von beeden religionen
in gleicher anzahl adhibiret würden.
Wiederhole auch wegen Brandenburg-Ansbach solches votum.
Lüttich
Ges. des Hst.s Lüttich waren Wartenberg und Christoph Bernhard Fhr. von Galen (1606–
1678, 1626 Domherr, 1651 Fbf. von Münster, s. Gatz, Galen; Schröer, 267). Wahrschein-
lich votierte hier vertretungsweise Bischopinck ( APW III D 1, 349; s. Anm. 13). – Es ist
unwahrscheinlich, daß sich Lüttich, wie hier behauptet, dem Votum Sachsen-Altenburgs
angeschlossen hat.
Braunschweig-Celle. Geliebter kürtze halber wie Altenburg, wann
deme nachgelebet werde.
Chur . Wie Osterreich.
Braunschweig-Grubenhagen. Wie Altenburg.
Ellwangen . Wie Augspurg.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Altenburg.
Braunschweig-Calenberg. Ingleichen. Vor diesem
wegen Mechelnburg und Baden auch votiret, müße ihnen aber die vota
anizo wegen mangel der instruction und unterredung reserviren.
Pfalz-Veldenz. Suo loco wie Pfaltz Lautern und Simmern. Wegen der
deputation wie Würtzburg, Magdeburg und gleichstimmende.
Hessen-Kassel. Sey der meinung, daß dießes conclusum zum friden
nicht diene,
so altioris indaginis, denen durch die Keyserlichen und cronen abzuhelffen
und sie zur richtigkeit zu bringen. Müße conditioniren, wie vor diesem,
das andern in das fridenswerck einlauffenden sachen zugleich mit abzu-
helffen
Hessen-Kassel wünschte, daß vor Behandlung der pfälzischen Sache vor allem über seine
eigenen Satisfaktionsforderungen verhandelt und diese befriedigt würden (s. Z. 20f.; zu
den sehr weitgehenden hessen-kasselschen Forderungen, über die der FRO am 7. Mai 1646
beraten hatte, s. Nr. 122, erste Umfrage).
Bitte abschrifft deß verlesenen conclusi. Ad particularia zu gehen, müße
er instruction erwartten.
Hessen-Darmstadt. Per omnia wie Altenburg.
lichen gnaden interesse wolle er das churfürstlich Sächßische und auch
Hollsteinische itzt abgelegte votum wiederholet haben
Zum Votum Kursachsens vom 18. März 1647 s. Anm. 48; Holstein hatte es wiederholt
(s. bei Anm. 47). Eine der Bedingungen Kursachsens für die Restititution der Unterpfalz
betraf die Rückgabe der Schenkungen, ausgenommen die Ämter Umstadt und Otzberg im
Odenwald, die Ks. Ferdinand II. an Hessen-Darmstadt gegeben hatte (s. das Reichsga. in
der pfälzischen Sache, Meiern IV, 398 , zweiter Absatz, beginnend Dieses alles ob wohl;
vgl. dazu die Karte bei Maier, 591). Umstadt war zuvor gemeinsamer Besitz von Kurpfalz
und Hessen-Darmstadt, Otzberg hingegen vollständig kurpfälzisch gewesen. Der Ks. hatte
beide Ämter am 14. April 1623 Hessen-Darmstadt als Ersatz für Kriegsschäden zugesagt,
die es als sein Verbündeter erlitten hatte. Die förmliche Schenkung folgte am 11. April 1626
( Maier, 154f., 487).
Sachsen-Lauenburg. Die sache erweise, daß ihr durch votiren nicht
abzuhelffen. Sey wegen der hauptfrage mit Altenburg einig und daß die
herren Keyserlichen, königlich Schwedischen und Pfältzischen per depu-
tatos anzulangen. Per quos, wie Altenburg.
Anhalt. Wie Pfaltz Lautern; unnd weil bey der deputation nicht alleine
uff mündtlichen antrag zu bestehen, bitte er, dem schrifftlichen concluso
einzurücken, daß auch alhiro zue Oßnabrück catholici wegen dero chur-
dignität und octavi electoratus abstractive votiret und das von seiten Pfaltz
der Rudolphischen lini iura und notturfft vorbehalten würden.
In übrigen sey er mit Altenburg einig, iedoch cum reservatione.
Schwäbische Grafen. Wie Würtzburg.
Wetterauer Grafen. [I.]
gische votum. Daß übrige müßen sie suspendiren, biß sie specialinstruction
[erhielten], die sie haubtsächlich erwartten.
[II.] Wegen der deputation könten sie geschehen laßen, daß denen herren
Keyßerlichen und königlich Schwedischen das negotium alleine in genere
zum besten recommendiret würde, dergestalt iedoch, wann particularia
vorkehmen, das solche zur stände deliberation und interessenten ratifica-
tion gestellet würden.
Mit denen Pfältzischen were in loco tertio zu reden.
etc.
Österreichisches Direktorium. Die maiora gingen uf das Altenbur-
gische votum. Wolle daß conclusum abfaßen, welches er auch that, aber
nicht verlase .
Nachdem nun über eine gute weile die fürstlichen und gräflichen herrn
abgesanten in dem gemach oder sahl sich wieder eingestellet, traten das
churfürstliche unnd fürstliche collegium bey der bühne B und des reichsdi-
rectorii tischlein C zusammen und wurde darauf die re- unnd correlation
folgendermaßen stehend abgeleget:
Kurfürstliches Kollegium. (Per Churmaynz:) Praemissis praemit-
tendis, es hetten die herrn churfürstlichen nicht unterlaßen, dasiennige,
was verlesen und daneben in proposition unnd umbfrag gestellet wor-
den, ihres ohrts in berahtschlagung zu ziehen. Da sie es dan I. wegen des
gutachtens allerdings dabey bewenden ließen, außer das die herrn Chur-
brandenburgischen begeret, das ihr zu Münster abgelegtes votum
Kbg. Votum in der pfälzischen Sache, besonders die achte Kur betreffend, von 1647 III
18 (Text der schriftlich vorgelegten Fassung, s. l., s. d., diktiert 1647 IV 9 durch Magde-
burg: Meiern IV, 399 –403 [mit einzelnen Irrtümern]; inhaltlich identische protokollierte
Fassung: APW III A 1/1, 741–746). Im Reichsga. wird auf das beigelegte Ga. verwiesen
( Meiern IV, zweiter Absatz, beginnend Und sintemahln); doch haben es die Schweden gar
nicht an die Kg.in und die Ksl. erst im November 1647 an den Ks. übersandt (s. Anm. 72).
seinen rationibus extensive inseriret oder doch zum weinigsten beygeleget
werden müchte, wie man dan a parte des reichsdirectorii das lezte, doch
citra praeiudicium et consequentiam, verwilliget unnd daßelbe hiernegst
benebenst dem gutachten per dictaturam communiciret werden solte.
II. Was die deputation an die königlich Schwedischen herrn plenipoten-
tiarios anlange, hette man unanimiter dafürgehalten, quod sic, nur das sich
dabey zweyne zimblich wichtige dubia befunden, als 1., ob es nicht bey
19–21 Die – verlase] Österreich A III (XXXVII): Conclusum:
Daß 1. den Kayserlichen herrn plenipotentiarien diß bedenkhen übergeben werden
könne, doch ihnen, fürsten unnd stendten, vorbehalten, ihre erinderung, so difficulteten
fürfallen, dabey in ein unnd anderm puncten einzuewenden.
2. Daß die deputation in diser sachen extraordinarie sowohl ad Caesareos alß Su[e]cicos
plenipotentiarios verwilligt, dabey aber allein die sach in genere auf daß beste recom-
mendiert unnd die particularia nit berüert werden. Da aber difficulteten fürfallen, weren
die Kayserlichen herren plenipotentiarii zu erindern, solche widerumb auf die stendt zue
bringen.
3. Sollen dise deputierte des pfalzgrafen Carl Ludwigs gesandten für sich erfordern unnd
ihnen beweglich zuesprechen, das sie sich in der billigkheit bequemben unnd schidtlich
erzaigen wolten.
4. Seindt hierzue von dem fürstenrath Würzburg unnd Hildeßheimb, Sachßen Altenburg
unnd Braunschweig Lüneburg Zell neben einem praelaten unnd grafen deputiert, auch
ersuecht, dise deputation förderlich vorzuenemben.
[5.] Endtlichen solle bey dem passu des octavi electoratus dise worth: „und theilß catho-
lische“ hinzuegerukht werden unnd daß man auch der Rudolphischen lini darinn geden-
khen solle, damit ihnen ihr ius, so sie auf die Churpfalz haben, in all weeg reservirt
werde.
praeterirete, so dahin resolviret, das wie hier die herrn Schwedische, also
zu Münster die herrn Französische per deputatos pari numero anzulangen;
2., weil, wie bekand, zuforderst denen herrn Kayserlichen die gutachten
oder reichsbedencken ausgestellet und von deme, was fürgangen, apertur
geschehen müeste und aber die kürze der zeit sölche formalitäten nicht
erleiden wolle, so habe man sich ihrestheils dahin verglichen, das ihnen, den
herrn Kayserlichen, noch heut apertur zu thun und dabey zu vernehmen,
ob sie es leiden könten, ehe ihnen das gutachten solenniter eingereichet
würde, das bey denen herrn Schwedischen und Französischen man die
deputation ablegen möge. 3. Was aber bey denenselben zu proponiren,
hette man dafurgehalten, das zwart in terminis generalibus zu verpleiben,
doch dabey summariter vom concluso ihnen apertur zu thun und sie dabey
zu ersuchen, das sie es ihnen wolten mit gefallen laßen.
Und diß weren a parte des churfürstlichen collegii ihre gedancken. Stehe
zu der herrn fürstlichen beliebung und gefallen, ob sie auch darein conde-
scendiren wolten.
[I.] Man habe a parte des fürstlichen collegii des in der Pfälzischen sachen
abgefaßeten gesambten reichsbedenckens concept angehöret und deßen
contenta mit mehrerm wahrgenommen. Dieweil sich dann darinnen be-
finde, das der herrn churfürstlichen particularitäten demselben einverleibet
worden
umbhin, welchergestalt nicht nur die herrn evangelischen ad quaestionem
„an“ ratione admittendi octavi electoratus, sondern auch etliche aus denen
herrn catholischen ständen dahin votiret, wie dan Salzburg, Magdeburg,
Heßen Caßel unnd Wetterawische grafen nicht instruiret gewesen, Öster-
reich nebenst andern geistlichen
liche votum in effectu approbiret hetten. Aldieweil nun sölchergestalt dem
bedencken alle particularia eingefüget würden, so müchte daßelbe denen
herrn Kayserlichen übergeben, doch auch der Pfalz Lauterischen, Sim-
merischen unnd Zweybrückischen wie auch anderer dergleichen prote-
stationes et reprotestationes mit beygesezet
Die Rechtsvorbehalte der Pgf.en der Rudolfinischen Linie sind dem Reichsga. summarisch
eingefügt und nur die Rechte und Forderungen Pgf. Wolfgang Wilhelms zu Neuburg eigens
erwähnt (s. Meiern IV, 399 , zweiter Absatz, beginnend Und sintemahln).
gedachte Kayserliche herrn plenipotentiarii ersuchet werden, das sie die
handlung beschleunigen und was abgehandlet würde oder do difficultäten
dabey fürfielen, churfürsten, fürsten unnd ständen zu dero gutachten und
genembhaltung hinterbringen wolten, immaßen (wie Sachsen Altenburg
interloquendo erinnerte) fürsten und stände, sonderlich die materialiter
noch nicht votiret hetten, ihre monita reservirten.
[II.] Die vor gut erachtete deputation an beyderseits königliche legatos
könte mit dem generalersuchen de non cunctando, sed promovendo tracta-
tus geschehen; imgleichen auch von denen herrn deputatis die herrn Pfälzi-
sche vorbeschieden
modation disponiret werden, darzu man a parte principum Würzburg,
Hildesheimb, Sachsen Altenburg, Braunschweig Zell, praelaten und Wet-
terawische grafenstand deputire
wie die herrn churfürstlichen ermeßen.
Im übrigen hette man zu bitten, das reichsbedencken fürderlichst ad dic-
taturam zu geben, wie dann auch die herrn Pfalz Neuburgischen gebe-
ten hetten, das der Rudolffischen lini interesse nicht außer acht gelaßen,
sondern ihr votum unnd protestation demselben gleichsfals einverleibet
werden möchte.
Hierauf und nachdem beederseits directoria kurze unterredung mitein-
ander gepflogen, traten die herrn churfürstlichen in einen creyß zusam-
men und hielten allem ansehen nach eine kurze umbfrage, begaben sich
hernach wieder zu den fürstlichen, und proponirte abermahls das Kur-
mainzische Direktorium. P raemissis praemittendis, die churfürstli-
chen gesandtschafften hetten angehöret, weßen die herrn fürstlichen cor-
referendo sich vernehmen laßen. Befinden, das, soviel [I.] das gutachten
anlange, der fürstenraht zweyerley desiderire:
1. Das in dem bedencken bey referirung der hiesigen meinung gesezet, als
wan die Augspurgischen confessionsverwanten allein der meinung gewe-
sen, und aber etliche catholische auch dahin gestimmet hetten, derowegen
begeret [würde], die wort „wie auch etliche catholische“ hinbeyzusezen.
2. Daß die Rudolphische lini begere, ihr reservatum dem gutachten mit
einzurücken.
Das 1. nun würde keine schwürigkeit haben , wie auch das andere [nicht].
Hetten aber vermeinet, sie würden ihre protestation schrifftlich übergeben
haben.
Pfalz-Neuburg. Were geschehen
Wahrscheinlich sind die gedruckte Pfalz-Neuburger Proposition vom Dezember 1646 sowie
die „Nebenproposition“ gemeint, die in der FRO -Sitzung vom 16. März 1647 übergeben
wurde (s. [Nr. 129 Anm. 73] und 74).
Kurmainzisches Direktorium. [II.] Die überreichung [des Reichs-
bedenkens] betreffendt, were man, soviel die herrn Kayserlichen betrifft,
damit einig, das es formaliter geschehen solte, [und zwar] durch eine extra-
ordinari deputation, wie man dan a parte electorum sowol zu denen herrn
Kayserlichen als zu denen herrn Schwedischen Churmaynz unnd Chur-
sachsen ernennete etc.
(Post quaedam interlocuta, die man nicht vernehmen können:) Das sonst
bey der überreichung die herrn Kayserlichen zu ersuchen, wann bey den
tractaten difficulteten sich ereugneten, es wieder an die stände gelangen zu
laßen; besorgten aber, es müchte viel zeit verlohren gehen. So müchten auch
alsdan die herrn Kayserlichen und königlich Schwedischen in den tracta-
ten nicht so eyferig fortfahren. Wie dem allen aber [sei], wann die herrn
fürstlichen darauf bestünden, könten unnd würden sie es wol geschehen
laßen.
Sachsen-Altenburg. (Interloquendo:) Were nur auf den fal gemeinet,
wann sölche difficultäten zwischen denen herrn Kayserlichen unnd Schwe-
dischen fürfielen, darüber sie sich selbst nicht miteinander vergleichen
könten.
Kurmainzisches Direktorium. So were es dann nur de casu extremae
necessitatis zu verstehen.
Wobey auch incidenter fürkahme unnd resolviret worde, das sölches nicht
in das bedencken gebracht, sondern nur mündtlich bey denen herrn Kay-
serlichen erinnert werden solte.
Kurmainzisches Direktorium. (Pergebat:) Das denen herrn Schwe-
dischen die sache nur in genere fürzutragen und sie umb beschleunigung
des wercks zu ersuchen, könne man sich wol vergleichen; doch würden
fürsten unnd stände damit auch einig sein, wan sie, die Schwedischen,
fragten, „quid“ vel „quomodo“, das man alsdan per discursum ad speciem
gehen möge?
Reliquis fere annuentibus erinnerte Sachsen-Altenburg nochmahls:
Ihre meinung ginge nur dahin, das etliche stände, die sich materialiter noch
nicht herausgelaßen, ihre vota vorbehielten. Wan man alle die particularia
hette deliberiren wollen, so würden etliche wochen hingegangen sein.
Kurmainzisches Direktorium. (Pergebat:) Das per eosdem deputa-
tos auch denen Pfälzischen die notturfft fürzuhalten, könten sie ihnen auch
gefallen laßen. Der zeit halber unnd wie baldt eines undt das andere zu
verrichten, wolle sich daß directorium zuvorders bey denen herrn Kayser-
lichen angeben laßen.
Wie nun hierauf noch etliche unvernembliche interlocut, sonderlich vom
praedicat, welches von dem herrn pfalzgrafen beim fürtrag zu gebrau-
chen, fürgangen, nahmen beede chur- und fürstliche collegia ihre stellen
ein und wurden darauf auch die erbarn frey- und reichsstäte wieder ein-
gefordert.
Kurmainzisches Direktorium. Der erbarn frey- unndt reichsstätte
Fürtrefliche Herrn Abgesante etc.! Es hetten churfürsten unnd fürsten
nicht unterlaßen, das verlesene reichsgutachten wie auch die zur umbfrag
gestelte puncten in berahtschlagung zu ziehen und einer gewißen gleich-
stimmigen meinung sich zu vergleichen, kürzlich darinnen bestehend:
[I.] Man ließe es erstlich beim aufsaz allerdings bewenden, doch hetten
1. die herrn Churbrandenburgischen begeret, das ihr zu Münster abge-
legtes votum formaliter inseriret werden müchte, so auch verwilliget
worden.
gethan, welche gleichsfals in obacht genommen werden solten.
[II.] Sonst hetten sie dafürgehalten, das sowoll an die herrn Kayserliche alß
an die herrn Schwedische eine deputation nötig, iedoch mit dem anhange,
das dieselbe ebenmeßig auch uf eine deputation an die herrn Franzosen zu
extendiren, mit der bescheidenheit
churfürsten, fürsten unndt stände rähte, potschafften unnd gesante durch
das reichsdirectorium daselbst zu ersuchen, daß sie gleichsfalß unter ihnen
eine deputation pari numero machen wolten, und das von ebendenselben
deputatis alhier die herrn Pfälzischen ufs rahthauß erfordert, das con-
clusum ihnen in genere eröfnet und sie zu friedtliebenden consiliis und
amplectirung vorgeschlagener mittel disponiret werden müchten.
Wegen des vortrags hetten sie sich dahin miteinander verglichen, dieweil
pillig were, das zuerst denen herrn Kayserlichen das gutachten formaliter
insinuiret werde, darzu man aber so schleunig nicht gelangen könne, so
weren dieselbe zu ersuchen, sie wolten geschehen laßen, daß immittels
denen königlichen Schwedischen unnd Französischen in genere apertur
gethan werde; hernach aber, bey übergebung des bedenckens, weren sie zu
ersuchen, dofern bey fernerweiter handtlung super conditionibus einige
schwere difficultäten zwischen ihnen und den herrn Schwedischen fürfie-
len, sölches weiter an die reichsrähte zu bringen unnd deren bedencken
und gutachten darüber zu vernehmen. Denen herrn Schwedischen were
nur in genere das negotium zu recommendiren, sonder specialmeldung,
was hier deswegen fürgangen undt geschloßen worden. Wan sie aber
ie weiter explorirten unnd nachfragten, könte man sowol denen herrn
Französischen als Schwedischen das conclusum per discursum eröfnen,
mit dem anhang, das etliche ihre erinnerungen nochmahls reserviret het-
ten. Bey dem fürtrag aber, so denen herrn Pfälzischen geschehen solte, hette
man für guet angesehen, daß das conclusum oder merita causae gegen sie in
specie nicht zu berüren, sondern deßen erwehnung nur in genere zu thun
unnd sie zu güetlicher accommodation zu disponiren. Und weren nun
zu sölchen deputationibus ernennet vom churfürstlichen collegio zwartt
Churmaynz unnd Sachsen, von fürstlicher seiten aber Würzburg, Hildes-
heimb, Sachsen Altenburg, Braunschweig Lüneburg Zelle, praelaten unnd
Wetterawische graffen etc.
Reichsstädtekollegium. (Per Straßburgk:) Praemissis praemittendis,
es hetten der erbaren frey- und reichsstädte abgeordnete mit mehrem ver-
standen, was sowol nach inhalt des verlesenen proiects für gut befunden,
als was izo ferner in consultation gestellet worden, unnd befinden [I.] an
ihrem ohrt das proiect also bewand, das es etwas weiter eingerichtet, als hier
die proposition gewesen
In der ksl. Proposition, über die der SRO wie die anderen (Teil-)Kurien am 16. bzw. 18.
März 1647 beraten hatte, wurde nur die Zustimmung der Reichskurien zur Errichtung
einer achten Kur erbeten (s. [Nr. 129 Anm. 4] ; APW III A 6, 463 Anm. 1). Nur darauf hatte
der SRO (zustimmend) geantwortet. Alle damit zusammenhängenden Fragen hatte er
(wie der FRO ) an die ksl., schwed. und frz. Ges. verwiesen ( APW III A 6, 471f. Z. 25–41,
1–21). Raigersperger hatte aber den Entwurf des Reichsga.s gemäß dem Beschluß des KFR
eingerichtet (s. Anm. 5).
riret worden, weiter nicht alß uf die proposition selbst gehen können, also
müsten sie es nochmahls dabey bewenden laßen, mit bitte, ihre eröfnete
meinung gleichsfalß beyzulegen und zu beobachten.
[II.] Quoad deputationem an die herrn Schwedische hielten sie auch dafür,
das es zu beforderung der sachen dienen werde, dahero sie sich damit, item,
das dergleichen auch an die herrn Franzosen ergehe, wie auch deßen, was
gegen die herrn Pfälzischen zu verrichten gutbefunden, wol zu verglei-
chen, wie sie dann auch ratione modi procedendi unnd fürtrags nichts zu
erinnern hetten, sondern sich damit wol vergleichen könten, in eventum
Straßburg und Regenspurg mit deputirende.
Kurmainzisches Reichsdirektorium. Soviel aus der erbaren frey-
unnd reichsstädte voto abzunehmen, sey man wegen der deputation aus
allen dreyen collegiis ganz einig
Noch am 28. März 1647 übergab eine Reichsdeputation den Schweden ein Protokoll der
Re- und Correlation und blieb, wie das Reichsdirektorium vorgeschlagen hatte (s. S. 189
Z. 17ff.), beim mündlichen Vortrag im Allgemeinen. Deputierte waren Kurmainz, Kur-
sachsen, Würzburg, Sachsen-Altenburg, Hildesheim, Wetterauer Gf.en, Straßburg und
Regensburg ( APW II C 3, 354 Z. 1–19 und ebenda, Nr. 178 Beilage D [nicht identisch mit
dem hier abgedruckten Protokoll; wahrscheinlich von einem ev. Verfasser]). Am 1. April
1647 beriet der KFR in Münster über die Änderungswünsche der Osnabrücker Rst. ( APW
III A 1/1 Nr. 115). Am 10. April 1647 übergab das Kurmainzer Reichsdirektorium Trautt-
mansdorff das Reichsga., das die ksl. Ges. (allerdings ohne das kbg. Sondervotum) am 11.
April dem Ks. übersandten, während sie das kbg. Sondervotum erst am 18. November
nachträglich überschickten ( APW II A 6 Nr. 21 Beilage 4; II A 7 Nr. 3, Postscript). Trautt-
mansdorff hatte bereits vor Übergabe des Ga. s nachricht über das Beschlossene verlangt
und erhalten (Winfried Becker, 240). Am 13. April 1647 übergab eine Reichsdeputation
den Schweden das Ga. , wobei es zu einem Präzedenzstreit zwischen Hildesheim und Sach-
sen-Altenburg kam. Die Ges. Würzburgs und Hildesheims protestierten deshalb noch am
selben Tag namens der Geistlichen Fürstenbank beim Kurmainzer Reichsdirektorium in
Osnabrück (Text: Würzburg A I 1 fol. 252–253’). Die Schweden überschickten das Ga. am
15. April an den Hof, ebenfalls ohne das kbg. Sondervotum ( APW II C 3 Nr. 190 Beilage F
[anders als dort angegeben, ist das Ga. 1647 III 31 st. n. datiert]). Über eine Deputation an
die Franzosen zur Übergabe des Reichsga.s konnte nichts ermittelt werden. Die Ges. Pgf.
Karl Ludwigs sind (vor dem 3. Mai 1647) durch die Deputierten zu acceptirung güetlicher
mittel disponiret und angemahnet worden (s. Nr. 133 bei Anm. 26).
sölches ihr votum auch beygeleget werden müchte, davon sie dem reichsdi-
rectorio zu Münster referiren und deßen resolution und meinung darüber
vernehmen wollten etc.
Wormit also diese 36. session oder re- und correlation vollendet wurde.