Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
Salzburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es würden
dieselbe aus denen, so hiebevorn, alß gestern, per dictaturam communicir-
ten schreiben vernommen haben, was das hochlöbliche cammergericht zu
Speyer sowol in puncto securitatis alß dero nohtwendigen unterhaltung
wegen an churfürsten, fürsten und stände gelangen laßen. Alldieweil man
nun würde befunden haben, in was noht, dürfftigkeit und augenscheinli-
cher gefahr der dissolution wolgemeltes cammergericht begriffen, so sey
diese consultation dahin angestellet, wie demselben sowol ratione securi-
tatis alß alimentorum zu rahten unnd zu helffen. Undt würde demnach die
umbfrage dißmahls darauf bestehen, wie nemblich dem Kayserlichen cam-
mergericht nicht allein [1.] zur sicherheit, sondern auch [2.] zum notturff-
tigen unterhalt zu verhelffen, damit daßelbe in seinem stande conserviret,
die herrn assessores beysammen erhalten unndt deßen sonst besorgliche
trennung verhüetet werde.
Salzburg. Hetten aus denen dictirten schreiben und beylagen ersehen,
in was für einen beschwerlichen zustand das Kayserliche cammergericht
begriffen, derowegen sie auch die notturfft an ihr hochfürstliche gnaden
gelangen laßen und sich gnedigsten bescheidts erholet hetten.
Soviel nun 1. die nothwendige sicherheit undt befreyung
man im frischen andencken haben, was derenthalben schon hiebevorn
sowol hier als zu Münster vorgangen unndt bey newligster deswegen
gehaltener session geschloßen worden
Am 18. Oktober 1646 hatte der FRO über zwei Entwürfe für Schreiben an den Ks. und
das RKG beraten (s. Nr. 126 mit Anm. 2 und 3 zum Inhalt der Schreiben); die Ausf.en
waren auf 1646 X 13 bzw. X 4 (mit Postscript von X 13) datiert. In die Entwürfe waren
die „Meinungen“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1646 IX 22, des FRO und des SRO
von 1646 IX 27 eingeflossen (s. [Nr. 125 Anm. 3] , das Conclusum in Nr. 127 [s. S. 91 Z. 5–12]
und APW III A 6 Nr. 82).
etc. [Er berichtete], daß auch die herrn Kayserlichen sölche conferentz mit
denen herrn Franzosen würcklich vorgenommen unnd dieselbe sich erbot-
ten, bey ihrer majestät unnd cron Franckreich es also zu recommendiren,
das, wo nicht völlig die ganze stadt Speyer mit einquartierung verschonet,
dieselbe dennoch so moderiret werden möchte, damit die herrn camera-
les nicht beschweret werden dürfften, so auch denenselben damahls also
berichtet worden
Bezug auf das Postscript von 1646 X 13 an das RKG (s. [Nr. 126 Anm. 3] ): Bericht, daß die
frz. Ges. sich für eine Reduktion der frz. Besatzung in Speyer einsetzen wollten, so daß die
Kameralen nicht mehr über Kriegsbeschwerungen klagen müßten.
Kayserlichen nochmahls gebürende ansuchung zu thun, das sie das werck
bey denen herrn Französischen plenipotentiariis urgiren und sich erkun-
digen wolten, ob unnd was sie schon an gehörige ortte gebracht unnd ob
die genzliche verschonung oder doch erbottene linderung erfolgen werde,
welches hernach dem Kayserlichen cammergericht in nachricht zu com-
municiren stünde.
Belangend den 2. punct des notturfftigen unterhalts, hette ihr gnedigster
fürst undt herr sich also in antwort resolviret, das ihre hochfürstliche gna-
den sich erinnerten, welchergestalt bey dem newligsten Regenspurgischen
reichstag zu behuef des Kayserlichen cammergerichts über die gewöhnli-
chen current- und retardatzieler iährlich
2 eines] So Randenburg-Kulmbach B IV, Herzogtum Bayern A I 1, Österreich
A III (XXXVII) und Würzburg A I 1; wurde in der Druckvorlage und weiteren 7
identischen Überlieferungen über der Zeile ergänzt, während dort sowie in vier weiteren
identischen Überlieferungen und in Meiern V im Text ein halbes steht.
unnd damit zu continuiren bewilliget
nachkommen unnd hetten von allen deniennigen jahren jedes drey ziel
entrichtet, sehen auch nochmahls kein beßer mittel, dem Kayserlichen
cammergericht cum effectu zu helffen, als das dem gemelten Regenspur-
gischen schluß aller mögligkeit nachgelebet würde, darmit dann auch die
herrn camerales wol zufrieden sein würden.
Bayern. Man erinnere sich gleichsfals gutermaßen, was die herrn came-
rales wegen der securität unnd nohtwendigen unterhalts unterschiedtlich
gesuchet, was auch der securität halber für mittel fürkommen unnd a parte
Franckreich für vertröstung geschehen . Nun were zu wünschen, das
sölches alles bey werenden diesen tractaten in sein würckligkeit hette
gebracht werden künnen. Weil aber vor erlangten frieden schwerlich darzu
zu gelangen, hielte er [1.] von seiten Bayern dafür, das vornemblich vor
allen dingen dahin zu collaboriren, so werde es alsdan der sicherheit halben
keine noht haben.
[2.] Was den unterhalt betrifft, ließen es ihre churfürstliche durchlaucht
bey dem Regenspurgischen reichstagesschluß auch bewenden, und do es
churfürsten, fürsten unnd ständen beliebte, nach gemachtem friedenschluß
algemeinen oder per maiora fallenden schluß nicht separiren.
Österreich. Man wiße sich Österreichischen theils zu erinnern, was anno
1646 alhier unnd zu Münster in dieser sache fürgangen unnd was insonder-
heit in puncto securitatis für mittel fürgeschlagen worden. Were auch zu
wünschen, das es zum effect hette gelangen können oder das immittels der
liebe, hochdesiderirte friede erfolget were. Demnach aber sölches beydes
verplieben unndt gleichwol die cammer sowol ratione securitatis als der
alimentorum noht leide, so sey doch vonnöthen, das auf deren conserva-
tion unnd beysammenbehaltung aller mögligkeit getrachtet werde.
[1.] Was die securität anbelange, wiße man, was denen herrn Kayserlichen
hiebevorn eingerahten, dabey es dan nochmahls verpleiben könne. Es were
auch sölches bey denen königlichen herrn plenipotentiariis angebracht,
aber noch nicht berichtet, weßen sie sich resolviret, derowegen nochmahls
darumb anzuhalten, damit entlich eine gewürige resolution erfolgen und
besorgliche dissolution verhüetet werden möge.
[2.]
9–19 Soviel – subleviren] Österreich A III (XXXVII): Den underhalt anlangent, da seye
auch gedachten Iunii [1646] hievon geredt unnd auf die execution [in der Druckvorlage
irrtümlich statt dessen: exemption] wider die restanten geschlosßen, dabey aber die
clausul angehengt worden, daß diejehnige ständt, die sovil alß daß cammergericht gelitten,
verschonet werden solten. Nun werde kheiner sein, der sich hiemit von der execution
[in der Druckvorlage irrtümlich statt dessen: exemption] [nicht] entschuldigen wurde,
weill der ruin vast alle getroffen. Man solte dise clausul moderirn unnd den processen
den lauff lasßen, so wurde dem cammergericht damit unnd bis der fridt erhebt, nit wenig
geholffen.
abschied nachgekommen sein. Weil es aber nicht geschehen, würden für-
sten unnd stände ihnen nicht entgegen sein laßen, etliche zieler förder-
lich zu entrichten und dadurch dem cammergericht an hand zu gehen.
Dan obwol newligst wegen verschonung derer mit krieg beschwerten
oder verderbten ständ erinnerung geschehen
stand zu sein, der nicht desgleichen allegirte. Hielte also nochmahls dafür,
das dem Regenspurgischen reichsabschiedt nachzukommen und die dah-
mals verglichene zieler durch die execution einzubringen, wie dann zu
wünschen, das möglich were, auch die alten restanten auf einmahl einzu-
treiben und das cammergericht dadurch desto mehr zu subleviren.
Magdeburg. Were ihme ebensowol per dictaturam communiciret, was
das Kayserliche cammergericht sowol in puncto securitatis als ihres Unter-
halts an churfürsten, fürsten unnd stände abermahls gelangen laßen und
ihre durfftigkeit beweglich angezogen, mit der endtlichen andeutung, das
sonst, wan ihnen nicht in etwas geholffen würde, sie voneinanderziehen
unnd also dieses iudicium dissolviret werden müste.
Was nun 1. die securitet anlange, könne er sich in diesem mit Salzburg
wol vergleichen, das die herrn Kayserlichen plenipotentiarii umb erhand-
lung der neutralität bey der cron Franckreich nochmahls beweglich ersu-
chet werden möchten, wiewol es, wie Bayern angeführet, am besten,
das die haubtfriedenstractaten befördert unnd zur schleunigen entschafft
gebracht, alsdan die securität sich selbsten finden und [es] anderer mittel
nicht bedürffen würde.
[2.] Was dan die salariirung anlanget, würden ihre fürstliche durchlaucht
ihnen gerne gönnen, wie dann an ihme selbsten auch billig, in etwas unnd
nach mügligkeit ihnen an die handt zu gehen, doch mit der moderation,
das die ohnedes mit der kriegeslast beschwerte oder dadurch unvermögend
gemachte stände nicht zu sehr graviret oder durch bis anhero angedröwete
execution adfligiret werden.
Würzburg. A parte Würzburg sehe man gleichsfals, wie Bayern, das
alle mittel vergebens weren, dem Kayserlichen cammergericht tam ratione
securitatis quam alimentorum mit bestande zu helffen, solang der friede
nicht erhoben und zum schluß gebracht würde; dann es falle die ver-
schonung oder neutralitet, wie sie wolle, so were doch zu Franckfurth
schon befunden worden
Mit diesem Argument sprach sich Österreich auf dem Frankfurter RDT am 26. Juli[/1.
August] 1643 gegen eine Neutralisierung Speyers aus, während Würzburg wie fast alle
anderen Votanten eine Neutralisierung befürwortete ( Meiern, ACR II, 163*f.). Das Ga.
des RDT von 1644 VII 3 empfahl die Neutralisierung nicht (s. Anm. 37).
eine armee derortten an denn Rhein kehme und durchmarchirete. Wolle
man aber doch nochmahls mit den herrn Kayserlichen daraus rehden,
und könte ihnen, [den Kameralen], in lengerer entstehung
dadurch geholffen werden, ließe er’s ihme auch gefallen.
[2.] Eben die beschaffenheit habe es wegen der unterhaltung, dann solang
der krieg währe, sey unmöglich, das neben den starcken contributionibus
dieselbe erfolgen könne. Daher [sei] auch damahls das Kayserliche cam-
mergericht erinnert worden, mit denen executionibus innenzuhalten
S. das Schreiben der Reichskurien an das RKG von 1646 X 4 ( [Nr. 126 Anm. 3] ), hier Meiern
III, 668 , letzter Absatz, beginnend Schließlich ist.
Seithero were der krieg und davon dependirende beschwerden nicht ge-
mindert, sondern weit vermehret, sonderlich in denen
Schwäbischen creysen
Im Fränkischen und Schwäbischen Reichskreis bezogen Franzosen und Schweden 1646/
1647 Winterquartiere. Am 4. Januar eroberten die Schweden unter Carl Gustaf Wrangel
Bregenz, belagerten von Januar bis zum 6. März die Seefestung Lindau und bewegten sich
dann durch Schwaben, die Hst.e Würzburg und Bamberg sowie die Oberpfalz auf Böhmen
zu. Der Abschluß des Ulmer Waffenstillstands am 14. März 1647 hatte zwar den Abzug der
frz. Armee zum Einsatz in den Span. Ndl.n zur Folge, doch standen Hessen-Darmstadt und
Kurmainz, das die Franzosen auf ihrem Weg dorthin durchquerten, schwere Schädigungen
bevor ( Ruppert, 273; Salm, 73; Höfer, 32, 54–58; Kapser, 181f.; Albrecht, Maximilian,
1063f.). Zu Wrangel (1613–1676, 1651 Gf. von Salmis, 1646 schwed. Reichsrat, 1648–1653
und 1656–1676 Generalgouverneur in Pommern, 1657 Reichsadmiral, 1660 Mitglied der
Vormundschaftsregierung, 1664 Reichsmarschall und Präsident des Kriegskollegiums), der
von April 1646 bis Sommer 1648 als Feldmarschall Oberbefehlshaber der schwed. Armee
im Reich war, s. SBA B-375, 290–369; SMK VIII, 428f.; Steckzén; Losman; Backhaus,
124f.; Höfer, 51f.
newes abzutragen. Do aber hiernegst mit Gottlicher verleihung ein frie-
denschluß erfolgte, weren ihre fürstliche gnaden zu zwo oder mehr zielen
erböttig. Immittelst wolle man nochmahls mit denen herrn Kayserlichen
reden unndt sie ersuchen, das sie bey Franckreich wegen der verschonung
anderweite erinnerung thun möchten, könne er es seinestheils wol gesche-
hen laßen unndt möchte helffen, soviel es könne.
Pfalz-Neuburg. Pfalz Neuburgischen theils hetten sie gleichsfalß emp-
fangen unnd verlesen, was das Kayserliche cammergericht an churfürsten,
fürsten und stände gelangen laßen, da sie sich dan wegen des ersten, die
securität betreffend, mit Salzburg unnd Österreich conformireten.
[2.] Die unterhaltung anlangend, möchten sie wünschen, das es also damit
beschaffen were, das man auch an ihrem ohrt dem Kayserlichen cammer-
gericht mit etwas könte an die hand gehen. So sey aber notorium, wie die
Pfalz Neuburgische lande sowol durch die Kayserliche unnd reichs- als
Französische unnd Schwedische armeen ganz ruiniret und diese noch izo
ihr haubtquartier darinnen hetten
Die Franzosen errichteten seit Herbst 1646 bei Lauingen, das sie im September nach
Demolierung der dortigen Donaubrücke durch kurbay. Truppen eingenommen hatten,
ein befestigtes Lager, zu dessen Unterhalt die umliegenden Städte beisteuern mußten.
Trotz vieler Beschwerden erhielt erst am 27. März 1647 eines der beiden dort liegenden
Regimenter den Befehl zum Abzug ( Rückert, 37–41). Zusammen mit Gundelfingen
und Höchstädt gehörte Lauingen zu den pfalz-neuburgischen Orten zwischen Ulm und
Donauwörth, die gemäß dem Ulmer Waffenstillstand frz. besetzt blieben (kurbay.-frz.
Vertrag Art. 3, Dokumente I.3,2 Nr. 340, hier 1225; Immler, Kurfürst, 510; Höfer, 57;
Croxton, 247).
dieser totalruin sie vor dießmahl etwas darzu contribuiren könten, son-
derlich weil auch die Gülichschen lande vorm jahr durch die Taurainische
völcker infestiret und zugrunde gerichtet worden
Turenne war im Mai 1646 mit dem Ziel der Vereinigung seiner Truppen mit den Schweden
aus dem Elsaß in Richtung auf Bacharach vorgerückt, zog nach mißlungenem Versuch des
Rheinübergangs bei Oberwesel hauptsächlich über Kurkölner Territorium rheinabwärts
und überschritt Mitte Juli den Rhein bei (Nieder-)Wesel (Hgt. Kleve). Das Hgt. Jülich erlitt
stärkere Schäden, als im Oktober 1646 Truppen des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises
die von Hessen-Kassel besetzten Städte Euskirchen, Heinsberg, Nideggen und Münstereifel
sowie weitere Orte einnahmen und anschließend ihre Quartiere bis zur Maas ausdehnten
( Rommel IV, 704f.; Wilhelm Hofmann, 175, 206; Engelbert, 52f.; Bérenger, 232; Salm,
70ff.; Croxton, 233; zu Henri de La Tour d’Auvergne, vicomte de Turenne, 1611–1675,
seit 1643 maréchal de France und Oberbefehlshaber der frz. Truppen im Reich, s. ABF
607, 313–334; 1003, 49–166; II 616, 378f.; Bérenger).
thenigst berichten, und da der hochverlangte friede erfolge, zweifelten sie
nicht, ihr fürstliche durchlaucht würden das ihrige, soviel menschlich und
möglich, auch gerne thun und beytragen.
Hildesheim. Man habe auch Hildesheimischen theils aus dem fürtrag
vernommen, was wegen des Kayserlichen cammergerichts in zweyen
puncten proponiret worden. Gleichwie nun beyde theile hochnohtwen-
dig, alß erinnere er sich, das sowol zu Regenspurg uf dem reichstage als
auf dem Franckfurtischen collegialtage
Auf dem Regensburger RT 1640–1641 gab die ksl. Proposition vom 13. September 1640 als
letzten Punkt die Verbesserung des Justizwesens vor. Die Beratungen darüber spielten aber
nur eine untergeordnete Rolle, so daß diese Frage auf einen RDT verschoben wurde, der im
Februar 1643 in Frankfurt zusammentrat. Auch hier war die Behandlung des Justizwesens
nur von sekundärer Bedeutung ( Kietzell, 105ff.; Bierther, 47f.; APW III A 3/1 Nr. 1
Anm. 19; zu den Beratungen über Sicherheit und Unterhalt des RKG auf RT und RDT s.
Anm. 37).
worden, wie man dann auch bey diesen tractaten nicht unterlaßen, son-
dern die herrn Kayserlichen ersuchet, mit denen herrn Franzosen hievon
zu concertiren und sich zu bemühen, damit es in die neutralitet gesezet
werden müchte. Unndt weil nun sölches von ihnen ins werck gesezet und
dergleichen conferenz gepflogen worden, so stünde zu vernehmen, wie
weit es gebracht und was für vertröstung geschehen.
Sonst sey nicht ohne, das dieser punct effective von dem hochdesiderirten
frieden dependire. Unnd wie man nun Hildesheimischen theils [1.] der
meinung, das die herrn Kayserlichen nochmahls zu ersuchen, bey denen
herrn Franzosen umb erklehrung anzuhalten, also halte man Hildeshei-
mischen theils [2.] auch dafür, eß werde wegen des unterhalts nicht an
der stände guten willen, sondern an dem unvermögen ermangelt haben,
dem Regenspurgischen reichsschluß nachzukommen; dannenhero [sei] der
cammer weder in dem einen noch andern punct bestendig zu helffen, ehe
und zuvor der friede erfolge und zu werck gerichtet werde. Wann aber der
friede gemachet, werde man gerne uf ein expediens mit bedacht sein, unnd
würde man von seiten Hildesheimb dasjennige, was geschloßen werden
müchte, auch gerne comportiren helffen.
Sachsen-Altenburg. Ad 1., ratione securitatis, were er mit Bayern
unndt Würzburg auch der meinung, es werde außer dem hochverlang-
ten friedenschluß alles umbsonst unndt vergebens sein, derowegen dann
zuvorderst dahin zu trachten und aller fleiß dahin anzuwenden etc. Damit
aber immittelst die herrn camerales nicht gedencken möchten, als ob man
gar hand von ihnen abziehen und sie in sölchen ihren nöthen verlaßen
wolte, so conformire er sich mit Salzburg und weren die herrn Kayser-
lichen zu ersuchen, sich immittelst umb die neutralität der stadt unndt
cammergerichts zu Speyer noch ferner zu bemühen, welches billig gesche-
he per deputatos utriusque religionis pari numero etc.
Ad 2., ratione salarii, were ihr fürstlicher gnaden rest nicht so gar groß
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg schuldete für Sachsen-
Altenburg 485 fl., 18 Kreuzer und 3 Heller (Auszug aus dem Verzeichnis des RKG mit den
säumigen Rst. n von 1646 XI 29, s. Anm. 4). Sachsen-Coburg ist nicht genannt; sein Anteil
wird in der angegebenen Summe enthalten sein.
sondern zu wünschen, das andere, die viel mehr restirten, sich so angriffen
unndt etwas in abschlag entrichten ließen, gestalt dann nicht allein die-
selbe der schuldigen gebüer zu erinnern, sondern er ließe ihme auch den
Bayrischen vorschlag gefallen, das nach erlangtem frieden zweene ziel
miteinander entrichtet werden müchten.
Was sonst Pfalz Neuburgk wegen der Gulischen lande gedacht, were zu
wünschen, das dieselben dem chur- unnd fürstlichen hause Sachsen nicht
so lang wieder recht vorenthalten worden
Die albertinische (kfl.) Linie der Wettiner hatte Erbansprüche auf Jülich-Berg und die
ernestinische (hgl.) Linie zusätzlich auf Kleve-Mark; beide Linien verfochten sie seit
1609 gemeinsam als Haus Sachsen gegen die übrigen Prätendenten, unter ihnen Kur-
brandenburg und Pfalz-Neuburg, welche die beanspruchten Territorien gleich nach Ein-
tritt des Erbfalls in Besitz genommen und im Dortmunder Rezeß von 1609 VI 10 (Text,
unvollständig: Londorp, Supplement I, 269f.; Regest: Moerner, 43ff.) eine gemeinsame
Regierung und im Xantener Provisionalvergleich von 1614 XI 12 (Text, frz.: DuMont
V.2, 259ff.; dt.: Lorenz, Quellen, 177–185; Regest: Moerner, 67–71) eine Teilung verein-
bart hatten, so daß Kurbrandenburg das Hgt. Kleve, die Gft.en Mark und Ravensberg
sowie die Herrschaft Ravenstein, Pfalz-Neuburg aber die Hgt.er Jülich und Berg erhielt.
Weitere Provisionalvergleiche (Düsseldorf 1624 V 11, 1629 III 9 und s. l. 1630 VIII 26;
Text: Londorp II, 815–822, III, 1088–1091; DuMont V.2, 446–458; Regesten: Moer -
ner, 86–92, 97–101, 105) brachten bis auf die gemeinsame Verwaltung für Ravensberg
keine wesentlichen Änderungen ( Ritter II, 30–34, 278–296; Ollmann-Kösling, 51–56;
Arndt, 129–134; Lanzinner, 190f.; 197f.). Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen
Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) nennt für Jülich und Berg eine Schuld von 12 670 fl., 1 Kreu-
zer und 4 Hellem sowie für Kleve und Mark von 23 886 fl., 28 Kreuzern und 6 Hellem
( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 58).
rest nicht so hoch aufgewachsen sein, wie dann hochgedachtes chur- und
fürstliches hauß [Sachsen] Pfaltz Neuburgk hierunter nichts gestünde,
sondern im nahmen deßen er dawieder ganz feyrlich protestiren und alle
iura reserviren müße.
Sonst were newligst in der Baselischen sache ein schreiben oder gutach-
ten abgangen
S. [Nr. 128 Anm. 2] .
were gewesen, daß daßelbe erst, ehe es abginge, dictiret und in delibera-
tion gezogen werden solte, wann nemblich des cammergerichts bericht
vorhero eingekommen were
Das Reichsga. wegen der Exemtion der Stadt Basel war am 3. März 1646 den Ksl. über-
geben und erst danach diktiert worden ( [Nr. 128 Anm. 2] ). Zum Bericht des RKG über die
Verfahren gegen die Stadt Basel s. [Nr. 127 Anm. 42] .
darinnen behuetsamb zu gehen, und er seinestheils ohne erlangten spe-
cialbefehlig sich darauf nicht resolviren können. So weren auch in dem
ausgestelten und hernach erst per dictaturam communicirten bedencken
allerhand praeiudicirliche sachen, verbi gratia de concurrentia etc.
Im Reichsga. wegen der Exemtion der Stadt Basel ( [Nr. 128 Anm. 2] ) heißt es: Nach aufge-
richtem Cammer=Gericht aber, die Stadt sich so wol wider das mit dem Kayserl. Hofge-
richt allein in der Jurisdiction concurrirendes neues Judicium, als auch wider das Kayserl.
Hof=Gericht bey der erlangten Kayserl. Exemption manutenirt […]. ( Moser, Eydge-
noßenschafft , Beilage C, hier S. 7).
che man doch nie gestanden, sondern allezeit praecipuum gravamen der
evangelischen gewesen were
Aus ksl. Sicht bestand eine konkurrierende Gerichtsbarkeit von RHR (der ein Element
des ksl. Einflusses in der Reichsjustiz war) und RKG , während die rst. (prot.) Argumen-
tation darauf beharrte, daß das rst. mitregierte RKG das höchste Reichsgericht sei. In der
politischen Auseinandersetzung zwischen Kaiserhof und den prot. Rst. n gab es schon seit
Ende des 16. Jh.s eine Diskussion um Zusammensetzung, Zuständigkeit und sogar generelle
Existenzberechtigung des RHR ( Ehrenpreis, 27ff.).
theils sich dahin erklehret haben, das sie weder in die decision dieser sache
noch in die exemption der stadt Basel gewilliget. Dann wann sola allegatio
exemtionis und alte brief gnungsamb sein solten oder man sich die confoe-
derationes cum Helvetiis aliisve exteris schrecken laßen wolte
Die Proposition Basels bzw. der Schweizer Eidgenossenschaft von 1647 I 2 beklagte die
Mißachtung ihrer Exemtion unter Berufung auf ein Privileg von 1433 (s. [Nr. 127 Anm. 2] ).
andere baldt nachfolgen unnd entlich dem Römischen Reich weinig über-
bleiben.
Pfalz-Neuburg. Weil Pfalz Neuburg etlich dreißig jahr in possessione
vel quasi
S. [Nr. 124 Anm. 35] . Hier ist gemeint: Pfalz-Neuburg war 1609 bis 1614 gemeinsam mit
Kurbrandenburg im Besitz von Jülich-Kleve-Berg gewesen und seit 1614 im Besitz der
Hgt.er Jülich und Berg (s. Anm. 24). Die Inbesitznahme 1609 war nach Lehnrecht legal
( Ritter, Sachsen, 23); doch mußte ihre Rechtmäßigkeit durch die kurz darauf ergangenen
ksl. Verbote (Anm. 32) zweifelhaft erscheinen.
Das Haus Sachsen hatte im August 1609 erklärt, sich dem Urteil des RHR unterwerfen zu
wollen, und sich am Ks.hof auch nicht durch den Hinweis auf eine lange Verfahrensdauer
abschrecken lassen. Tatsächlich hat der RHR nie ein Urteil in dieser Sache gefällt ( Ritter,
Sachsen, 28; Ritter II, 278; Zeissler, 42; Schmidt, Sprung, 81; Frank Müller, 30).
wolten sie wieder diese Sachsen Altenburgische protestation reprotestiret
haben.
Sachsen-Altenburg. Sey bekand, wie es mit der de facto beschehenen
occupation der Gülischen lande hergangen. Das chur- unnd fürstliche
hauß Sachsen sey Pfalz Neuburg keiner possession gestendig, desuper
protestando, wie dann auch ihr Kayserliche majestät niemand als dem
hauß Sachsen selbiges praedicat unnd titul gebe etc.
Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg hatten bereits im April 1609 von den beanspruchten
Territorien Besitz ergriffen, so daß die ksl. Vorladung aller Erbanwärter und das Verbot
einer Besitzergreifung von Jülich-Kleve-Berg zu spät kamen (Mandat Ks. Rudolfs II. von
1609 V 24, Text: Londorp Supplement I, 268f.). Auch die ksl. Mandate vom 7. und 11. Juli
1609, die den Bewohnern der Jülicher Lande den Anschluß an Kurbrandenburg und Pfalz-
Neuburg untersagten, waren nicht rechtzeitig eingetroffen. Am 7. Juli 1610 belehnte der
Ks. das Haus Sachsen mit dem Reichslehen des verstorbenen Hg.s Johann von Jülich-
Kleve-Berg gegen einen Revers, der die Rechte von Ks. und Reich sowie der Prätendenten
vorbehielt (Text der Lehnsurkunde: DuMont V.2, 144–147; Regest des Reverses: Ritter,
Sachsen, 54; s. Frank Müller, 382 Anm. 252). Sachsen gewann durch die 1621 erneuerte
Belehnung das Recht auf Führung der Titel und Wappen.
Pfalz-Neuburg. Blieben bey der reprotestation und allegirten noch-
mahls die dreyßigiährige possession.
Sachsen-Altenburg. Repetebat priora.
Pfalz-Neuburg. Deßgleichen etc.
Freising. Wiederhole das Salzburgische votum, und würde insgemein
der allerersprießlichste weg sein, wan der algemeine friede erhalten werden
könte, derowegen dan vor allen dingen dahin zu trachten, damit der friede
befordert werden müchte.
Soviel [2.] in specie den unterhalt betrifft, hetten seine fürstliche gnaden
Veit Adam Gepeckh von Arnbach (1584–1651), seit 1618 Fbf. von Freising ( Gauchat, 190;
Greipl, Gepeckh, 150ff.). Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI
29 (Anm. 4) gibt für das Hst. Freising eine Schuld von insgesamt 433 fl. und 20 Kreuzer für
zwei alte und viereinhalb neue Kammerzieler an ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6
fol. 57).
ihme zugeschrieben, das sie seit des lezten Regenspurgischen reichsta-
ges die jährliche drey ziel bis etwa uf zwey entrichtet; würden sich auch
befleißen, soviel ihr verderbter zustand leide, demselben noch weiter nach-
zukommen.
Sachsen-Coburg. (Herr von Thumbshirn:) Wie Sachsen Altenburg.
Basel. Wie Würzburgk.
Sachsen-Weimar. [1.] Soviel die securitatem betreffe, conformire er
sich den maioribus, das nemblich dem Kayserlichen cammergericht beßer
nicht alß per pacem universalem geholffen werden könne. Derowegen dan
auch ein ieder billig dahin mit fleiß zu allaboriren habe. Damit sie aber
immittelst nicht gar hülffloß gelaßen werden, so laße er ihme dasiennige,
was von Bayern, Würzburg unnd Sachsen Altenburgk ins mittel kommen,
gar wol gefallen. Weren demnach die herrn Kayserlichen per deputatos ab
utraque religione pares zu ersuchen, sich noch weiter dahin zu bemühen,
damit nicht allein das Kayserliche cammergericht, sondern auch die stadt,
darinnen es befangen, in sicherung und befreyung gesezet werde.
[2.] Soviel aber die salariirung anlange, hette er in dem verzeichnüß der
restanten gleichsfals befunden, das ihre fürstlichen gnaden nicht so gar
hoch angesezet
Hg. Wilhelm von Sachsen-Weimar und Hg. Ernst von Sachsen-Gotha schuldeten zusam-
men 507 fl., 30 Kreuzer und 53 Heller (Auszug aus dem Verzeichnis des RKG mit den
säumigen Rst. n von 1646 XI 29, s. Anm. 4). Sachsen-Gotha, das erst aus der Erbteilung
von 1640 als eigenes Ft. hervorging ( APW III A 3/1 [Nr. 6 Anm. 9] ), ist dort nicht verzeich-
net; die angegebene Summe gilt vielmehr für beide Hg.e gemeinsam.
die klage der herrn cameralen nicht so groß sein etc., derowegen [seien] dan
dieselbe hierunter zu ersuchen und ihrer schüldigkeit zu erinnern. Hielte
auch wol dafür, das confecta pace ihre fürstlichen gnaden gerne auch das
ihrige mit thun und beytragen würden.
Wegen des Baselischen gutachtens wiederholete er die Sachsen Altenbur-
gische erinnerung wie auch im übrigen wegen des von Pfalz Neuburgk
angemasten iuris gleichsfals die darwieder eingewendete protestation cum
iurium reservatione etc., cum non sufficiat allegare possessionem, sed pro-
bare etc.
Wahrscheinlich eine Anspielung darauf, daß die an sich legale Besitznahme Pfalz-Neu-
burgs und Kurbrandenburgs vom Ks. mißbilligt worden war und die Provisionalverträge
(Anm. 24) reichsrechtlich nicht anerkannt waren. Pgf. Wolfgang Wilhelm hatte sich vor
Abschluß des Xantener Vertrags von 1614 vergeblich um Aufnahme einer Klausel zur
Anerkennung des Vergleichs durch den Ks. bemüht ( Roggendorf, 200, 205).
Pfalz-Neuburg. Repetebant priora.
Sachsen-Gotha und -Eisenach. Wie Sachsen Weymar.
Brandenburg-Kulmbach. An seiten Brandenburgk Culmbach con-
formire er sich ad 1. mit vorstimmenden, das vor allen dingen der liebe
friede zu befordern sey, immittels aber könne doch nicht schaden, das die
von theils vorsizenden auch gutbefundene erinnerung bey denen herrn
Kayserlichen durch sonderliche deputation geschehe.
Ad 2.: Wann die ordentliche zieler allezeit richtig abgetragen würden,
möchte es seines ermeßens bey izigem zustande unter so weinig persoh-
nen
Im Dezember 1646 waren nach Angabe des RKG nur elf Assessorenstellen besetzt, wobei
ein Assessor aus Altersgründen nicht mehr arbeitsfähig war, s. das Schreiben des RKG von
1646 XII 7 (Anm. 2), hier Meiern V, 197 , zweiter Absatz, beginnend Nun haben.
würde, immaßen dann ihre fürstliche gnaden ungeachtet des ruinirten
zustandes ihres landes doch die ordinari termine seines wißens fast alle
hetten abtragen laßen.
Anlangend die Baselische exemtionsache wie imgleichen auch wegen der
concurrenz wiederhole er das Sachsen Altenburgische votum.
Brandenburg-Ansbach. Wie Brandenburg Culmbach.
Braunschweig-Celle . [1.] Seinestheils vernehme er soviel, das in punc-
to securitatis die vorsizenden ganz einmüetig darfürhalten, das die befor-
derung des allgemeinen friedenß das beste mittel, inzwischen aber nicht
undienlich sein müchte, das durch die herrn Kayserlichen nochmahls bey
Franckreich der neutralität halber bemühung angewendet würde. Er erin-
nere sich auch, was deswegen zu Regenspurg unndt Franckfurth fürgangen
unnd geschloßen
Das Ga. des Regensburger RT über Sicherheit und Unterhalt des RKG von 1641 IV
29 empfahl, der Ks. sowie Schweden und Frk. möchten das RKG mit Einquartierungen
verschonen, was faktisch eine Neutralisierung bedeutete (Text: Londorp V, 338–341, hier:
339). Das Reichsga. über das Justizwesen von 1641 IX 27 (s. [Nr. 122 Anm. 66] ) machte
unter Verweis auf dieses Ga. keine neuen Vorschläge zur Sicherheit ( Londorp V, hier
729). Das Ga. des Frankfurter RDT über die Sicherheit des RKG und die Erhöhung der
Besoldungen von 1644 VII 3 ( [Nr. 122 Anm. 67] ) empfahl, bei akuter Gefährdung der Stadt
Speyer Personal und Akten des RKG nach Frankfurt zu bringen ( Meiern, ACR II, hier
214, zweiter Absatz, beginnend So viel aber).
damahls nicht effectuiret worden etc.
[2.] Den unterhalt betreffend, were derselbe nicht mehr als pillich, damit
die so offt interminirte dissolutio nicht erfolge. Dan dieß hohe gerichte sey
noch fast das einige kleinoht im Heyligen Römischen Reich, derowegen
uf alle mügliche mittel zu gedencken, wie daßelbe beysammen behalten
und mit nottürfftigem unterhalt versorget werde. Hette demnach gerne
vernommen, das gleichwol fast die meisten dahin votiret, das etwas bey-
trag geschehen solte. Wolte nicht hoffen, daß ihr fürstliche gnaden so
gar viel restiren würden
die rechnungen mit überlegen helffen und weinig im rest befunden, her-
nach aber weren nicht allein die Regenspurgischen zieler, sondern auch
uf anhalten des cammergerichtspfenningmeisters
Wie [Nr. 125 Anm. 8] .
stattet worden. So wolte er auch alsbaldt an ihr fürstliche gnaden schreiben
und unterthenige erinnerung thun, damit noch izo gegen bevorstehende
Franckfurther meße
Die Frankfurter Frühjahrsmesse war einer der beiden üblichen Zahlungstermine für das
Kammerzieler (s. [Nr. 123 Anm. 33] ) und dauerte 1647 vom 7. bis zum 23. April.
Was sonst von Sachsen Altenburg wegen der Baselischen exemtionsach
und des in dem gutachten begriffenen inhalts der concurrenz halber erin-
nert worden, das were gar vernünfftig und wolbedacht. Nun were er zwar
damahls, als diß gutachten verlesen worden, nicht mit im raht gewesen ,
gleichwol were es an deme, das die conclusa secundum maiora müsten
gemachet unnd effectuiret werden, davon dan und ob es also geschehen,
er andere, so dabey gewesen, diiudiciren laße. Wegen der concurrenz aber
sich mit Sachsen Altenburg, Sachsen Weymar und Brandenburg Culmbach
conformirete etc.
Falle ihme dabey noch dieses ein, das bey oberwehnter belegung zu
Franckfurth sich befunden, das die herrn churfürsten fast das meiste in
retardatis gewesen
abgeleget, zweifele aber auch nicht, sie würden ihnen gefallen laßen, gleich
andern ständen das ihrige nach mögligkeit auch mit beyzutragen, damit
denen nohtleidenden cameralibus desto beßer unter die arme gegriffen
würde.
Braunschweig-Grubenhagen. Geliebter kürze halber wie Sachsen
Altenburg unnd Braunschweig Lüneburg Zelle und sölches auch, doch suo
loco et ordine, wegen Braunschweig-Calenberg , imgleichen wegen
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow und Baden-Durlach
etc.
Was sonst wegen der concurrenz erinnert worden, were ia dieselbe nicht
einmahl in die proposition und consultation gekommen, hette also auch
nicht ins conclusum oder gutachten gebracht werden sollen.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Hette gleichsfals verlesen unnd izo
angehöret, was das löbliche cammergericht an churfürsten, fürsten undt
stände gelangen laßen, und darauf izo in zweyen puncten zur umbfrag
gestellet worden.
Ad 1.: Were zumahl billig, das ein ieder an seinem ohrt den frieden mögligst
befordere. Unterdeßen aber [seien], damit die herrn camerales sehen, das
man sich ihrer annehme, die herrn Kayserlichen zu ersuchen, das sie noch
fernerweit der neutralitet halber befordersambe erinnerung thun wolten
etc.
Die alimenta, 2., betreffend, were er versichert, das ihre fürstliche gnaden
das ihrige gern mit beytragen würde, wie dann bey seinem abreisen schon
im werck gewesen, habe aber nur an der abtheilung zwischen beeden
fürstlichen heusern Braunschweig Wolffenbüttel und Calenberg geman-
gelt. Wolle es aber nochmahls unterthenig überschreiben unnd erinnern,
nicht zweiffelnt, ihr fürstliche gnaden würden zu etwas zulangliches gegen
izige meß anstalt machen laßen.
Im übrigen wiederhohle er auch dasiennige, was Sachsen Altenburg wegen
des Baselischen gutachtens und demselbigen ratione concurrentiae einver-
leibter clausul vernünfftig erinnert habe.
Braunschweig-Calenberg . Wie vorhin.
Pommern-Stettin und -Wolgast. [1.] Er erinnere sich, was hiebevorn
wegen securität des Kayserlichen cammergerichts zu Frankfurth fürgan-
gen. Referirte sich uf die Churbrandenburgische unnd Pommerische da-
mahls geführte vota, woraus zu vernehmen, das sie stracks anfangs zur
neutralität einzurahten gutbefunden
Wie [Nr. 123 Anm. 29] .
wie weit es die herrn Kayserlichen bey Franckreich bringen könten.
[2.] Soviel die unterhaltung betrifft, erinnere er sich gleichsfals, was sowol
zu Regenspurg als zu Franckfurth der iüdencapitation halber in vorschlag
kommen
Über die Judenkopfsteuer als einem Beitrag zur Finanzierung des RKG wurde erst auf
dem Frankfurter RDT beraten, nachdem das RKG sie in einem Bedenken über die Bera-
tungspunkte zum Justizwesen beim RDT (Speyer 1643 VI 6/16; Text: Meiern, ACR II,
132–159*, hier 123, Punkt 2) als eines von sieben möglichen Mitteln zum Unterhalt des
RKG vorgeschlagen hatte. Der RDT empfahl eine Judenkopfsteuer zur Anhebung der
RKG -Gehälter (s. [Nr. 122 Anm. 67] ).
dicium cuiusque nur einmahl practiciret, würden nicht allein die herrn
camerales in etliche wege contentiret, sondern auch die egentiores Sta-
tus in etwas subleviret worden sein. Alldieweil aber bey diesen tractaten
sölches nicht beliebet werden wollen, sondern unterschiedene stände dar-
wieder protestiret hetten
vertröstung, wie izo fürkommen, die herrn camerales ehe und mehr zur
desperation und dissolution gebracht werden müchten.
mern wiße man wol, wie es bishero beschaffen gewesen und welchergestalt
die heuffung selbiger restanten bey ihr churfürstlicher durchlaucht nicht
bestanden
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg hatte im Frühjahr 1644 einen Teil seines RKG -
Rückstands bezahlt, weigerte sich aber, die Beiträge für das schwed. besetzte Pommern zu
leisten (s. [Nr. 123 Anm. 33] und 34).
selbe lande ratione restantium eximiren werde. Sonst weren ihre churfürst-
liche durchlaucht für sich selbst nicht viel schuldig gewesen, immaßen er
selbst damahls zu Franckfurth ihrentwegen drey ziel entrichtet hette, were
auch hersieder noch mehr abgetragen, und würden auch noch ferner das
ihre nach vermögen thun.
Was sonst von Pfalz Neuburg wie auch hernach von Sachsen Altenburg
wegen des gesambten hauses Sachsen der Jülischen lande halber moviret
worden, müße von wegen ihr churfürstlicher durchlaucht zu Branden-
burgk er denen hinc inde eingewendeten protestationibus und reprote-
stationibus contradiciren, mit bitte, sölches ad notam zu nehmen unnd
dem reichsprothocol einzuverleiben, wie dann seine churfürstliche durch-
laucht niemand nichts daran gestendig, sondern in dreißigiähriger legitima
possessione fundiret weren .
Im übrigen, wan die Baselische sache hinwieder in umbfrage gestellet
würde, wolle er sich darauf vernehmen laßen, immittelst die notturfft
reservirende.
Pfalz-Neuburg. Reprotestirete cum allegatione possessionis contrariae.
Sachsen-Altenburg. Repetirte wegen des gesambten chur- unnd fürst-
lichen hauses Sachsen gegen Churbrandenburg eben dasjennige, was gegen
Pfalz Neuburg der Jülischen lande halber protestando et contradicendo
fürgebracht.
Pommern, Pfalz-Neuburg. Wiederholeten ihre reprotestationes.
Württemberg. Halte beim ersten punct gleichsfals dafür, das dem löbli-
chen cammergericht zu Speyer nicht beßer alß durch wiederbringung des
algemeinen lieben friedens zu helffen. Nichtsdestoweiniger aber könne
man sich ex parte Würtenberg auch damit wol vergleichen, das die herrn
Kayserlichen per deputatos ab utraque religione pari numero umb fernere
beforderung der neutralität bey Franckreich zu ersuchen.
[2.] Soviel aber das salarium und den unterhalt anlange, befinde er zwar
aus dem verzeichnüß der restanten, daß das herzogthumb Würtenberg mit
einem starcken rest angesezet worden
Das Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646 XI 29 (Anm. 4) nennt für das
Hgt. Württemberg einen Rückstand von 7955 fl. und 33 Kreuzer ( ThStA Altes Hausarchiv
Klasse I E 6 fol. 59). Hg. Eberhard III. hatte sich nach seiner Flucht im Anschluß an die
Schlacht von Nördlingen vier Jahre lang vorwiegend in Straßburg aufgehalten, bevor
er nach partieller Restitution seines Hgt.s (s. [Nr. 122 Anm. 72] ) im Oktober 1638 nach
Württemberg zurückkehrte ( Fischer, Herzog, 198f.; Fischer, Eberhard, 154; Ernst, 69,
71).
Würtenberg allezeit noch vor voll angeleget, da doch ihr fürstliche gnaden
eine geraume zeit kaum ein drittheil ihrer lande innengehabt, sondern
von den meisten ganz depossediret gewesen und bishero fast in exilio sich
aufhalten müßen etc. Protestire derowegen nochmahls hierwieder mit bitt,
sölche seine protestation nicht alleine ad prothocollum zu sezen, sondern
auch ihr fürstlicher gnaden sich hierunter anzunehmen, damit sie über
gebüer nicht beschweret werden. Doferne man aber eine rechte proportion
gehalten, auch der liebe Gott den hocherwunscheten frieden bescheren
müchte, würden gewiß ihre fürstliche gnaden nach aller mögligkeit das
eußerste gerne thun. Hoffe aber immittelst unnd bitte nochmahls, man
wolle das in grund verderbte land mit der execution nicht übereylen laßen.
Was sonst von Sachsen Altenburg wegen der Baselischen exemtion und
deswegen abgegangenen gutachtens erinnert worden, das wolle man Wür-
tenbergischen theils repetiret und, wan’s zur umbfrage komme, die not-
turfft vorbehalten haben.
Hessen-Darmstadt. (Per Culmbach:) Die herrn abgesanten ließen sich
anderer eingefallenen verrichtungen halber entschuldigen unndt hetten
ihme aufgetragen, das Culmbachische votum ihrenthalber zu repetiren,
welches er dan hiermit wolle verrichtet haben, jedoch in terminis termi-
nantibus, weil er nicht wißen könne, ob unnd wieviel ihr fürstliche gnaden
schüldig sey .
Sachsen-Lauenburg. Wiewol sich nicht hoch zu verwundern, war-
umb die herrn camerales bey diesem langwierigen krieg das ihrige auch
empfunden, so were doch fast zuviel, das sie sowol des unterhalts als der
sicherheit zugleich entgelten und entbehren müßen. [1.] Soviel nun die
securität betrifft, erinnere er sich, das hiebevorn die neutralität in vor-
schlag kommen , darbey er es nochmahls bewenden laße. Doch were in
alle wege beßer, si pax ipsa obtineri queat etc.
[2.] Ratione alimentorum halte er dafür, weil aus der per dictaturam com-
municirten specification zu ersehen, das die restanten sogar über alle maße
hoch sich belauffen, so würde unnötig sein, extraordinari anlagen, capita-
tiones unnd desgleichen anzustellen, sondern man müchte nur die restan-
ten einbringen. Dadurch würde denen noch übrigen eilf persohnen wol
geholffen werden. Seine fürstliche gnaden zu Sachsen Lawenburg hette,
ungeachtet ihre lande sehr verderbet, das ihre nach vermögen gethan unnd
weren weinig im rest
auch vollendts nach und nach abgeführet werden möchte.
Wegen des Baselischen gutachtens und der concurrenz vergleiche er sich
mit den vorsizenden.
Anhalt. (Per Weymar:) Der herr Anhaltischer hette ihme wegen anderer
verhinderung aufgetragen, an seine stat das Sachsen Weymarische votum
zu repetiren.
Henneberg
Zur gemeinsamen Regierung der gefürsteten Gft. Henneberg durch die albertinische und
ernestinische Linie des Hauses Wettin s. APW III A 3/3 [Nr. 105 Anm. 19] . Gewöhnlich
führte Thumbshirn das Henneberger Votum im FRO .
chur- unndt fürstlichen hauses Sachsen wegen der fürstlichen grafschafft
Henneberg das Sachsen Altenburgische votum.
Wetterauer Grafen. Ad 1. conformirten sie sich mit denen votis, wel-
che dafürhielten, das vor allen auf den generalfrieden zu tringen, wor-
durch der sachen mit bestand geholffen werden könte, immittelst aber
per deputatos von denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis nachricht
zu begeren, was sie dißfals ausgerichtet, und zu ermahnen, das sie von
den herrn Französischen plenipotentiariis vernehmen müchten, weßen die
cron Franckreich wegen der neutralitet vor die cammer unnd stadt sich
resolviret habe.
Ad 2. wiederholeten sie ihre vorige disfalß abgelegte vota
etliche ihrer herrn principaln in zimbliche retardat gerahten, es were aber
bekand, wie einestheils derselben gar von land unnd leuten veriaget gewe-
sen unnd die herrn usurpatores immittels diese und dergleichen onera
nicht abgetragen. Nichtsdestoweiniger hette der mehrere theil das ihrige
nach mögligkeit dergestalt gethan, das sie nicht eben unter den größesten
restanten begriffen. Weren auch noch erböttig, nach erlangten frieden,
soviel möglich, was per maiora geschloßen würde, zu contribuiren, bethen
aber gegen die also hart betrengte unnd ruinirte eine moderation in erken-
nung der fiscalischen processe zu gebrauchen .
In specie aber hetten sie wegen des gräflichen hauses Naßaw Sarbrücken
zu bitten, das demselben zu seinem deposito der dreytausend gülden, wel-
ches die herrn adsessores mit consens [von] Churmaynz als [des] reichs-
canzlers erhoben undt genüzet unnd nun das hauß Naßaw Sarbrücken an
der stände restanten verweisen wolten
Das RKG verhängte gegen das Haus Nassau-Saarbrücken wegen des ausstehenden Kam-
merzielers eine Geldstrafe, ohne zu berücksichtigen, daß die Gf.en infolge ihres Exils
1636–1644 nicht im Besitz ihrer Lande gewesen waren. Obwohl der Antrag auf Revi-
sion durch Kurmainz genehmigt wurde, setzte das RKG Nassau-Saarbrücken so unter
Druck, daß es ein beim RKG hinterlegtes Depositum der Herrschaft Lahr (an der Schutter,
südwestlich von Offenburg) von 3000 fl. zur Abstattung des Kammerzielers anwies. Das
RKG hatte dieses Depositum jedoch schon vorher für seinen Unterhalt verwendet und
zudem im Dezember 1646 Nassau-Saarbrücken die vollständige Bezahlung des ausste-
henden Kammerzielers mit der Begründung auferlegt, daß eine Kompensation durch das
Depositum unzulässig sei (Memorial Nassau-Saarbrückens mit Bezug auf diese FR-Sit-
zung, Osnabrück 1647 III 27/IV 6, praes. Kurmainz 1647 IV 7, in: HHStA MEA FrA
Fasz. 17 [2] unfol.; Meyer, 6; Renkhoff Nr. 3060; s. auch die Schilderung des Ges. in
Nr. 132 bei Anm. 31). Nach dem Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646
XI 29 (Anm. 4) schuldete Nassau-Saarbrücken 32 (alte und neue) Kammerzieler bzw.
853 fl. und 20 Kreuzer ( ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 64).
deßen restirende unterhaltungszieler daran gekürzet werden müchten.
Im übrigen conformirten sie sich mit den vorigen fast übereinstimmenden
votis und wiederholeten auch eben diß votum wegen der herrn Fränki-
schen Grafen , maßen sie deswegen volmacht hetten
Zu Geißels Bevollmächtigung seitens der Fränkischen Gf.en s. [Nr. 129 Anm. 111] .
Salzburgisches Direktorium.
163,14–164,23 Pro – werden] In Magdeburg E doppelt: innerhalb des Protokolls und geson-
dert unter der Überschrift Conclusum und nach neuem Stil datiert. Magdeburg E (Con-
clusum ) ist an wenigen Stellen stilistisch leicht variiert; ebenso in Herzogtum Bayern A
I 1, Würzburg A I 1 und Österreich A III (XXXVII).
tion anlange, befinden sie die maiora dahin gestellet: [1.] Demnach dem
Kayserlichen cammergericht sowol in puncto der versicherung als noht-
wendigen unterhalts nicht wol anders
1–3 mit – dingen] Fehlt in der Druckvorlage und allen identischen Protokollen, ergänzt nach
Magdeburg E. In Sachsen-Gotha B II wurde der Text emendiert zu: Demnach dem
[…] cammergericht […] nicht wohl anders, alß mit angelegenen eußerstem fleiß und eifer
den frieden zu beschleunigen, geholffen werden könte; ähnlich in Meiern V.
bestand als durch den verlangenden frieden geholffen werden könne,
so sey derselbe vor allen dingen mit angelegenen eußersten fleiß und
eyfer zu beschleunigen, immittels gleichwol die herrn Kayserlichen gevol-
mechtigte durch eine deputation zu ersuchen, weiln die herrn königlich
Französischen herrn [!] plenipotentiarii bereit vor diesem das werck geho-
riger ohrten dahin zu vermitteln sich erbotten, damit entweder die stad
Speyer vollig der besazung befreyet oder zum weinigsten das Kayserliche
cammergericht und deßen anverwante der kriegesbürden enthebet wer-
den, das sie, die herrn Kayserlichen, bey ihnen, Französischen, was sie
hierunter verrichtet unnd wie weit sie es gebracht, ohnbeschwerte erkun-
digung einziehen unnd nach befundenen dingen mit denselben weiters
tractiren wollen, damit entweder die stadt Speyer die völlige verschonung
oder doch des cammergerichts verwanten die vertröstete enthebung aller
kriegsonerum ehist unnd würcklich gedeihen müge.
[2.] Soviel des cammergerichts unterhaltung belanget, weren churfürsten,
fürsten und stände zu ermahnen, das sie zufolge des auf iüngsten reichstag
zu Regenspurg gemachten schlußes die gefallene zieler
abstatten, wobey iedoch die ruinirte unnd unvermögliche stände in gebüh-
render obacht gehalten und mit beschwerlichen executionen nicht überey-
let werden solten. Do auch der Allerhöchste den verhoffenden friede ein-
sten verleihe, laße man sich nicht entgegen sein, daß mehrgedachtem cam-
mergericht zwey oder drey zieler alsobalden erleget werden.
Sachsen-Altenburg. Erinnerte wegen des paris numeri deputandorum
von beyden religionen.
Worauf noch etliche interlocuta, die man nicht so eigentlich vernehmen
noch viel weiniger assequiren können, gefielen, und damit dieser consessus
aufgegeben wurde.