Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
143. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica LI) Osnabrück 1647 September 13/23
143
Osnabrück 1647 September 13/23
Sachsen-Gotha B IV fol. 367–369 (= Druckvorlage); damit identisch Sachsen-Gotha B
IV fol. 353–356 (Konzept
Der Verweis von anderer Hand auf einen im Protokoll zitierten Bericht vom 20. September
über die „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster vom 19. September 1647 (s. Anm. 3)
bezieht sich wahrscheinlich auf einen ebenfalls in Sachsen-Gotha B IV, aber an anderer
Stelle (fol. 388), liegenden Text des Berichts (s. l., s. d., überschrieben Numero 〈2〉9), der
identisch ist mit dem S. 342 Z. 11–21 angeführten.
fol. 387’–390 (Mitschrift), Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 526’–528’ und (damit identisch)
Magdeburg F VIII fol. 73–75’
Am 8. November 1647 vom Magdeburger Kanzlisten Christoph Mylius an den Adm.
überschickt (s. dessen Begleitschreiben ebenda, fol. 71) und ebenfalls als Protokoll der 51.
Sitzung bezeichnet; nur Würzburg A I 1 bezeichnet die Sitzung als die 47. – Mylius
(Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden) hatte nach der Abreise Krulls und Wer-
ners Ende September 1647 die Aufgabe übernommen, den Adm. über die Vorgänge auf
dem WFK zu informieren und die Protokolle von den FR- und CE -Sitzungen zu über-
schicken (s. das Memorial mit Beschreibung seiner Pflichten, Osnabrück 1647 IX 12/22, in:
Magdeburg F VII fol. 429–429’).
Beratungsvorlage: „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1647 IX 19 .
Kurbrandenburgische Besetzung der Stadt Herford: Ist der „Meinung“ der (Teil-)Kurien in
Münster zuzustimmen, daß der Kurfürst von allen Reichsständen aufgefordert werden soll,
die Besetzung Herfords zu beenden und den Streit um die Stadt durch das RKG oder eine
Schiedskommission schlichten zu lassen?
Eine Umfrage sowie Bitte des herzoglich sächsischen Gesandten namens des Gesamthauses
Sachsen um Intervention der Reichsstände beim Kaiser zugunsten des Gesamthauses Sachsen
wegen seiner Rechte an den Jülich-Klevischen Landen; wiederholte Bitte Sachsen-Weimars
und der meisten übrigen Reichsstände um ordnungsgemäße Re- und Correlationen.
Mehrheitsbeschluß: Ablehnung der „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster vom 19. Sep-
tember 1647, stattdessen Rückgriff auf den Beschluß des FRO vom 14. September 1647 .
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Sachsen-Weimar, Würzburg,
Magdeburg, Basel, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach (durch Sach-
sen-Weimar), Brandenburg-Ansbach (durch Sachsen-Weimar), Württemberg (votiert auch
für Pfalz-Veldenz), Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin (durch Hessen-Darmstadt),
Mecklenburg-Güstrow (durch Hessen-Darmstadt), Sachsen-Lauenburg, Anhalt. (Zu den
Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis, denenselben
ruhe sonder zweifell inn unabfälligem angedencken, was allhier im fürsten-
rhat den 4./14. huius wegen der statt Herforden und deren occupation
vorkommen und für ein conclusum gemachet worden . Nun seye sol-
che sache zu Münster ebenmäßig inn die reichsrhäte gelanget
KFR und FRM hatten am 19. September 1647 darüber beraten ( APW III A 1/1 Nr. 127;
„Meinung“ des FRM : HHStA MEA FrA Fasz. 27 unfol.). Protokoll und „Meinung“ des
SRM konnten bislang nicht nachgewiesen werden. Inhalt der „Meinung“ des FRM : [1.]
Die Sache gehört nicht auf den WFK, sondern vor den Ks. oder das RKG . [2.] Vorbehaltlich
der Rechte des Reichs können die Rst. an den Kf.en von Brandenburg schreiben, ihm das
Ungebührliche seines Vorgehens gegen Herford vor Augen führen und ihm raten, die Stadt
wieder freizugeben und auf dem Verhandlungsweg eine Lösung zu suchen, da sonst weitere
Verwicklungen zu befürchten sind.
man sich auch einer meinung verglichen und vermittelst eines schreibens
selbige extractsweiß dem Churmainzischen reichsdirectorio allhier, dann
dises ihme, dem Salzburgischen, zugeschicket und communiciret hette,
allergestallt er die verlaße und im ende hier in forma sub numero 29 zu
sehen ist:
„Berichte hiemit, wasmaßen man sich gestriges tages [am 19. September
1647] inn der Herfordischen sache inn allen 3 reichscollegiis disorts dahin
verglichen, daß ihre churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg im nah-
men sämbtlicher churfürsten, fürsten und stände inn Schriften bestens
zu erinnern, damit diese wider die reichsconstitutiones unnd gemeinen
landfrieden vorgenommene attentata eingestellet bleiben, vor allen dingen
aber zu verhüetung mehrer unruhe im Heiligen Reich dero völgger wider
abgeführt, die statt inn vorigen stande gesezet und diesem nechst die sache
entweder durch ordentlichen wege rechtens am Kayserlichen cammerge-
richt oder aber vermittelst einer ohnpartheyischen commission inn der
güete hin- und beygeleget oder verglichen werden möge.“
(Postea:) Dieweil sich aber befinde, daß dieses, der herren Münsterischen,
guetachten der hiehigen meinung
tige zusammenkunft zu dem ende angesehen, anwesende gesandschaften
darüber zu vernehmen, ob sie sich zu der Münsterischen meinung verste-
hen unnd damit vereinigen wollten.
Salzburg. Er habe nit underlaßen, sowol der statt Herforden ihr einge-
reichtes memorial
Gemeint ist das Memorial der Stadt Herford von 1647 VIII 27/IX 6 mit Hilfeersuchen
wegen ihrer Besetzung durch Kurbrandenburg (s. [Nr. 141 Anm. 4] ).
den, ihrer hochfürstlichen gnaden, seinen [!] gnedigsten herrn, gehöriger-
maßen zu überschickhen und zu berichten. Wie er nun darsieder keine ant-
wortt zuruckhbekommen können, underdeßen ihme aber nicht gebühre,
sein neulichstes votum, ohnerwarttet ihrer hochfürstlichen gnaden reso-
lution, zu endern oder vor sich selbst zu einem andern zu verstehen, also
müste er’s beym jüngsten voto nochmal bewenden laßen. Wollte aber gerne
vernehmen, was die maiora dieser sache für einen ausschlag geben würden.
Sachsen-Weimar. A parte Sachsen Weimar bedancke man sich gegen das
hochlöbliche directorium für beschehene communication, und erinnere er
sich zuforderst, was nechsthin wegen underlaßener re- und correlation
geandet und gebethen worden
auch; dann wann solches geschehen, hette man undereinander sich beßer
vernehmen und vergleichen können. Derowegen bitte er nochmals, bey
dem löblichen reichsdirectorio es glimpflich zu erinnnern, damit es bey
dem reichsherkommen bleibe und ungleichheit vermieden werde etc.
Was dann die haubtsache anbetreffe, seye auß nechsten Sachsen Altenbur-
gischen und folgenden fürstlich Säxischen votis
auch ohnedas reichskundig und offenbar, welchergestallt das chur- und
fürstliche hauß Sachßen der Jül[i]chischen lande und der daran hangender
gravschaften und herrschaften halben, und zwar dergestallt interessiret,
daß es weder Churbrandenburg noch Pfalz Neuburg einig recht daran
gestehe wie auch der statt Herford praetendirende immedietet dahinstelle.
Bitte demnach nochmal
Sachsen-Weimar hatte im FRO noch keine derartige Bitte um Intervention der Rst. beim
Ks. zugunsten des Gesamthauses Sachsen wegen seiner Rechte an den Jülich-Klevischen
Landen ausgesprochen, sondern sich am 14. September 1647 nur dem Protest und Wider-
spruch Sachsen-Altenburgs angeschlossen (s. vorige Anm.).
churfürsten, fürsten und stände nothwendige erinnerung thun, allergne-
digst daran zu sein, das selbige verdrießliche sache einsten der gebüer
nach beygeleget werde und das, was vor hochermeltem chur- und fürst-
lichem hauße Sachßen dißfalß von Gott und rechts wegen gehörte
nicht länger vorenthallten bleibe. Hingegen würden ihre churfürstliche
durchlaucht und fürstlichen gnaden zu Sachßen etc.
die selbigen landständen ertheilte reversalen und was ihnen eventualiter
darinn versprochen
Wie [Nr. 141 Anm. 11] .
Und nachdeme ihme nun sowol oft hochbesagten haußes Sachßen hier-
unter waltendes interesse alß auch die mit Churbrandenburg habende
erbverbrüederung
Da Sachsen-Weimar durch die Erbverbrüderung und -vereinigung zwischen den Häusern
Sachsen, Brandenburg und Hessen (s. [Nr. 134 Anm. 52] ) mit Kurbrandenburg verbunden
war, konnte sich Heher in dieser Sache der Stimme enthalten, weil sie seinen Herrn betraf
(s. dazu [Nr. 141 Anm. 13] ).
haubtsachlich herauszulaßen, sondern thue derhalben sein votum suspen-
diren.
Würzburg. Er hette zwar gerne gesehen, das ihrer churfürstlichen durch-
laucht zu Brandenburg das Herfordische memoriale zuvor communiciret
und kraft neulichen schlußes sie uber dieser sache und warumb sie der-
gleichen occupation vorgenommen, gehöret worden were etc. Wann aber
per maiora sollte ein anders befunden und erkennet werden, so wollte er
sich deme gar wol vergleichen.
Magdeburg. Mann erinnere sich guetermaßen, was neulich inn dieser
sache vorgelauffen und geschloßen, daß nemlich mit beyfüegung des durch
den Herfordischen abgefertigten eingereichten memorials ihre churfürst-
liche durchlaucht zu Brandenburg umb bericht geschrieben werden solle
etc., jezo auch angemercket, wohin der herren Münsterischen ihre mei-
nung gegangen. Nun müste er anfangs eben das, was Sachsen Weimar
wegen underbliebener re- et correlation erinnert, repetiren. Bitte derowe-
gen gleichermaßen, daß zu verhüetung confusion das reichsherkommen
beobachtet und solches bey dem Mainzischen reichsdirectorio erinnert
werden möchte.
Die sache selbst belangende, widerhole er sein nechstes votum und hette
nicht ermangelt, seinem gnedigsten herrn davon underthenigsten bericht
zu thun. Und wie ihme nicht anstehe, biß er eines andern gemeßen instrui-
ret werde, seine meinung zu endern, so wollte er’s so lange hiebey verplei-
ben laßen.
Basel. Wie zuvor, doch mit ebenmäßiger erinnerung der re- und correla-
tion halben.
Sachsen-Gotha. Wie zuvor.
Inngleichen wegen Sachsen-Eisenach und, suo tamen loco et ordine,
auch wegen Anhalt. Hette es gebüerlich dahin referiret, laße es also beym
nechsten voto.
Brandenburg-Kulmbach. (Per Sachsen Weimar:) Dieses fürstlichen
haußes gesander laße sich entschuldigen, weiln er sich was unpaß befünde,
auch nit eigentliche wißenschaft getragen, was die sache were. Hette aber
dißfalß ihme (Sachsen Weimar), nachdeme seine fürstliche herrschaft an
diesem werckh proprie zwar nit, wohl aber der nahen anverwandniß und
erbeinigung hallber, mit interessiret
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg war ein Urgroßneffe Mgf. Christians von Bran-
denburg-Kulmbach und der Enkel eines Vetters Mgf. Albrechts von Brandenburg-Ansbach
( Schwennicke I.1 T. 130, 131, 141). Wegen der Verwandtschaft und weil die kfl. und fürst-
liche Linie nicht nur durch die Erbverbrüderung und -vereinigung der Häuser Sachsen,
Brandenburg und Hessen ( [Nr. 134 Anm. 52] ), sondern auch durch Gesamtbelehnung und
Hausgesetze so miteinander verbunden waren, daß bei Aussterben der einen die andere
erbte ( Sicherer, 22ff.; Hallmann, 10), brauchten die Mgft.er in dieser Sache nicht zu
votieren. In der Sitzung vom 14. September 1647 hatte ihr Ges. Müller auf das Recht
zur Stimmenthaltung verzichtet, allerdings nur die Berichterstattung an die Mgf.en und
Bitte um Instruktion angekündigt (s. Nr. 141, Votum Brandenburg-Kulmbachs, zweiter
Absatz), was er jetzt durch Heher wiederholen ließ. Müller, hier als unpäßlich bezeichnet,
nahm nur noch einmal (am 30. September 1647, s. Nr. 144) an einer Sitzung des FRO teil
und starb knapp vier Monate später in Osnabrück.
tiren aufgetragen etc.
Brandenburg-Ansbach. Inngleichen.
Württemberg. Er widerhole eben das, was wegen umbgangener re- und
correlation für erinnerung beschehen.
Ad rem ipsam aber: Weiln er befinde, daß diese sache nit allein vor
sich selbst schwer, sondern auch durch des löblichen chur- und fürstli-
chen haußes Sachßen intervention noch schwerer werde, alß vermöge er
ohne instruction sich nicht zue resolviren. Hette nechstmals ihrer fürst-
lichen gnaden davon underthenigen bericht erstattet und sich umb gne-
dige instruction beworben. Repetire inndeßen sein nechstes votum, daß
nemlich an ihre churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg geschrieben
und dero bericht vernommen werden möchte.
Wollte aber hiernechst nicht verhallten, wasmaßen er benachrichtiget wor-
den, ob hette die statt Herforden ihre deputirte bey ihrer durchlaucht
gehabt und sich mit dero güetlichen verglichen, maßen sie, die statt, auch
der guarnison erleuchtert und bey ihren privilegien gelaßen werden soll-
ten [!] etc.
Ein Vergleich war bislang nur in Aussicht gestellt worden: Der Kf. hatte der Stadt am
2. September 1647 schriftlich versichert, daß er ihre Rechte und Privilegien achten und
selbst nach Herford kommen werde. Die Stadt hatte in ihrer Antwort (Text, Herford 1647
VIII 28/IX 7: Meiern IV, 757 f.) beteuert, die kfl. Rechte in Herford nicht in Zweifel
ziehen zu wollen, und gebeten, die Bürgerschaft von Einquartierung und Kriegslasten
zu befreien. Am 6. Dezember 1647 schloß der Kf. in Herford den für ihn vorteilhaften
Provisionalvergleich, der nur die Frage der Reichsunmittelbarkeit offenließ. Der Vertrag
vom 10. Februar 1650 bestätigte den Vergleich und erweiterte die kbg. Befugnisse (Regest:
Moerner, 143–148 und 157–160). Die letzten kbg. Truppen verließen Herford erst im
Dezember 1650. Nachdem die Stadt im September 1651 in den Stand einer Reichsstadt
restituiert worden war, verhängte der Kf. im Oktober 1651 eine Handelssperre und konnte
Herford im September 1652 endgültig der kbg. Herrschaft unterwerfen ( Spannagel, 65–
71; Korte, 122–145; Pape, Herford, 210–220).
Und dieses sein votum widerhole er auch suo loco et ordine wegen Pfalz-
Veldenz.
Hessen-Darmstadt. Praemissa repetitione deßen, daß vorsizende we-
gen der re- et correlation erinnert, habe es mit ihme ebenmäßig eine solche
beschaffenheit, wie inn den votis angeführet worden, daß er nemlich ihrer
fürstlichen gnaden hiebevorn bericht gethan und darauf gnädiger instruc-
tion gewertig were. Da es nun inndeßen, wie Wirtemberg angeführet, zu
güetlichen vergleich gelanget, seye es desto beßer und werde dadurch sein
votum bestärket. Weil ihme aber sonsten ohne vorwißen ihrer fürstlichen
gnaden seine vorige meinung zu ändern nicht gebühret, welche dann dahin
gegangen, daß an ihre churfürstliche durchlaucht umb bericht geschrieben
werden möchte etc., dem fürstlichen hauße Heßen auch die mit Sachßen
und Brandenburg erhalltende erbverbrüederung im weeg liege, alß könne
er sich haubtsächlich nicht herauslaßen.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. (Per Hessen Darmstatt:)
Mechlenburg Schwerin und Güstrau hette ihme das votum aufgetragen.
Und weil dieses fürstlichen haußes gesander gleichsfalß defectum instruc-
tionis anziehe, so laße er’s bey seiner nechsten meinung auch bewenden,
maßen dieselbe hiemit repetiret werde.
Sachsen-Lauenburg. An seinem orth habe er zwar inn dieser sache
keine instruction, vermög demnach in particulari nicht zu votiren. Die-
weil aber seine instruction in genere dahin gehe, auch intentio horum
tractatuum dahin ziehle, daß jedweder, so destituiret worden, restituiret
werden möge, alß könne er nochmalß nicht anderst, alß wie neulich pro
restitutione hierunter schließen etc., sich im uberigen denn maioribus con-
formirend.
Anhalt . Wie zuvor.
Salzburgisches Direktorium. Pro concluso: Man befinde
nungen dahin gestellet zue sein: Weiln neulich inn dieser Herfordischen
sache ein jeder seinen herren principalen bericht gethan und aber noch kei-
nen befehl darauf erlanget haben [!], alß laße man’s bey der am 4./14. dieses
im allhiehigen fürstlichen collegio außgefallenen meinung bewenden, das
Herfordische memorial ihrer churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg
zu communiciren und sie umb bericht zu ersuchen, zumaln weiln dem laut
nach zwischen dero und der statt Herford bereits solte vergleich vorgangen
und getroffen sein.
Württemberg. (Confirmabat:) Ja, herr Wesenbeckh habe es ihme kurz
vor dem rhatsgang sagen laßen.