Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
18–19 Statt – praeiudicent] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurmainz Rk hatten
die Kölner und Aachener Hauptgesandten einen Platz auf der Fürstenbank verlangt und mit
dem ihnen unmittelbar hinter den kurfürstlichen und fürstlichen Sekundargesandten zuge-
dachten Sitz nicht vorliebnehmen wollen. – Kurmainz Rk berichtet über diese Konferenz
nur knapp und ohne Aufführung der drei Direktorialvoten.
Für Köln (Stadt) nahmen bis 27. Juni 1646 der Rentmeister Constantin von Lyskirchen und der
Syndikus Dr. Gerwin Meinertzhagen Sitz und Stimme ein ( APW [III A 4, 1 S. 312] ); Lys-
kirchen galt offenbar als Primargesandter (siehe unten S. [585 Anm. 2] ). – Der vornehmste der
Aachener Gesandten war Bürgermeister Joachim von Berchem (1572–1648) (APW [III D 1 S. 353] ), der bereits viele diplomatische Geschäfte für seine Stadt getätigt hatte. Ihm war der Rats-
herr und Syndikus Rudolf Twist beigegeben; die evangelische Bürgerschaft Aachens war vertreten
durch Georg Ulrich Wenning († 1696) ( Finken S. 20–22).
den fürstlichen nicht will verstattet werden, ne sibi aliisque praeiudicent.
Kurmainz ( Raigersperger ). Nachdeme man sich hie undt zu Osnabrüg
verglichen, daß bey jetzigen tractaten der ordinari re- undt correferendi
modus nicht köndte in acht genohmen werden, undt nachdeme man nuhn-
mehr allerseiths mitt den guttachten uber der cronen replicas fertigh, daß
man derentwegen in pleno zusamenkomben, selbige gegeneinander ver-
treuwlich communiciren undt offentlich, gleichwoll ohne eine enderungh
undt mit dem zusatz, wahn ein oder der standt noch etwaß zu erinderen
oder einzurücken haben möchte, solches bey den herren Kayßerlichen zu
thun, ableßen solle, gestalt selbige gesambder handt, wie sie eingerichtet,
yedoch citra praeiuditium, den Kayßerlichen commissariis zu ubergeben,
will demnach den ahn seithen deß churfürstlichen collegii begrieffenen auff-
satz
Druck Meiern II S. 914–931.
Die Churbrandenburgische undt -bayerische erinderungen
Kurbrandenburg formulierte 12 Sondervoten zu den Repliken der Kronen und zur ksl. Responsion
(Druck Meiern II S. 931 –946).
leßet enge der zeit halben nicht ab; damit sie aber ad notitiam omnium
kommen mögen, will sie hernechst dictiren laßen.
Österreich . Fürsten und Stände haben über die kgl. Propositionen, ksl. Respon-
sionen und kgl. Repliken beraten. Hette woll wünschen mögen, es wehre der
alte modus re- undt correferendi observirt worden, weillen es aber wegen
vielle undt weithlauffigkeit der sachen nit sein wollen, hatt materiam primae
classis in eine correlation bracht
Die Relation der Fürsten über die erste Klasse war bereits am 21. Februar fertiggestellt und
wurde im Fürstenrat Osnabrück verlesen (Druck Meiern II S. 373–376 aufgrund des Fürsten-
ratsprotokolls und ebd. S. 509–520).
tradition halben vor gütt möchte befunden werden, im Interesse einer baldigen
Herbeiführung des Friedens fürderlichst zu werck zu richten. Die erinderungen
undt particularahnliegen werden sub longa serie litterarum beygelegt.
Salzburg . Habe die andere classes vorgenohmben undt in relation gebracht
Fürstliche Relation über die Klassen 2–4 gedruckt bei Meiern II S. 894 –900.
welche, wahn gefelligh, gleichergestalt ableßen will, wie dan ad longum
geschicht; apponuntur particularbeschwerden sub litteris ut ante.
584, 23–585, 1 Kurmainz – werden] Fehlt in Kurmainz Rk, wonach Kurmainz aller-
dings unter Hinweis auf die vielen protestationes im Fürstenratsconclusum die notturfft
wegen der statt Erfurth und stiffts Wormbs, in specie aber Ihre Excellenz herr
graff Cratz der herrschaft Cronberg ahn hohen Geroltzeck
Burg und Stadt Kronberg nordwestlich von Frankfurt/Main (seit 1230) ( Tillmann I S. 538,
Handbuch 4 S. 260f., Dehio-Gall IV S. 62–64) wurde von Johann Schweikard von Kron-
berg (1553–1626), Kurfürst von Mainz seit 1604, 1626 rekatbolisiert, 1631 wieder reformiert
(erstmals 1624). Im Streit um die endgültige Festsetzung des Glaubensstandes vertrat Hugo
Eberhard Cratz von Scharffenstein als Vormund des minderjährigen Gf. Kraft Adolf Otto von
Kronberg (1629–1692) die katholische Position ( Ompteda S. 498f., 575, 580f., 471ff.).
reservirt.
sich im chur- undt fürstenrath eines conclusi vereinbahren mußen. Deme
doch ungeachtet solle zu dem stättischen bedencken
Druck Meiern II S. 947–965.
begert wirdt, solches mit den chur- undt fürstlichen den Kayßerlichen
plenipotentiariis zu ubergeben. Alß in diesem letzteren stättebedencken
under anderen die praecedentz, so sie gegen die unmittelbahre reichßritter-
schafft praetendiren, gedacht würde, protestirt der gevolmächtigter herr von
Johann von Giffen, Vetter des Nürnberger Gesandten Tobias Ölhafen, vertrat außerdem den
Deutschen Orden und Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich als Bischof von Straßburg, Abt von
Lüders und Murbach ( Schmidlin S. 36–51), Bischof von Halberstadt und Passau sowie die
Abteien Andlau und Hersfeld ( APW [III D 1 S. 356] , Walther S. 12f.).
ben.
Kurmainz . Subnectirt, wahn re- undt correlationes wehren gehalten
worden, so wehren viell sachen in die bedencken nicht kommen, undt
wahn noch dem stylo solte inhaerirt werden, so plieben vielle posten auß.
Weillen aber in propositione vermeldet, daß die guttachten ungeendert sine
additione aut minutione sollen ubergeben werden, so pleibt es billigh dabey,
undt werden die herren Kayßerliche nach erfolgter ubergab daß uhralte
reichßherkomben woll in acht nehmen. Protestirt dagegen, daß
kurmainzische Dekret zur Erhöhung der Kanzleitaxe am Reichskammergericht
contradiciren,
17–19 dha – werde] Deutlicher in Kurmainz Rk, Kurköln zA I, spA I, Ib: Es handelt
sich um einen Beschluß des Frankfurter Deputationstages, der kraft Ermächtigung
durch den vorangegangenen Reichstag in der Sache Gesetzeswert bis zum nächsten Reichstag
hat. – Laut Kurköln ( zA I) spricht Raigersperger noch einige unzulässige Neuerungen
im Conclusum der Reichsstädte an, wie beispielsweise den Anspruch auf das votum decisi-
vum, den er aber cum ceteris erroribus auf sich beruhen läßt.
Caesari eingerathen worden, solangh biß in proximis comitiis ein anders
deßwegen verordtnet werde. Verhoffet nicht, waß chur- undt fürsten vor
gutt angesehen, daß stättische allein umbstoßen, sonderen sich mit gestri-
gen concluso vergleichen werden. Geht kurz auf die Frage der Unterhaltung
der Kanzlei des Kammergerichts ein und lehnt die Bezahlung aus kurmainzischen
Mitteln
2 ab] Danach ist in Kurtrier spA irrtümlich ein Teil der kurmainzischen Proposition aus
der kurtrierischen Überlieferung der Plenarkonferenz der katholischen Stände von 1646 IV
30
Druck APW [III A 4, 1 nr. 45 S. 212] .
Will auch nicht hoffen, nachdeme beider stätte Cöln und Achen primarii
abgetretten, daß sie sich darauß einig ius einbilden werden; pflegen außer-
halb der schrancken zu sitzen undt ihre bedencken stehendt
Weillen doch bey diesem extraordinari convent solches nicht eben so stricte
gehalten wirdt, so kahn auch, daß yetzige ableßungh sitzendt beschehen,
vor daßmahll ohne praeiuditz hingehen.
Diesem nach berühet es eintzig darahn, daß alle bedencken den herren
Kayßerlichen per ordinarios deputatos extradirt werden, zu welchem ende
ein memoriale fertighgemacht undt darin der extraordinari modus neben
anderen endtschuldiget wirdt.
12–18 Leßet – verschaffet] Fehlt in den anderen Überlieferungen; laut Kurköln zA I,
spA I, Ib beschließen die Kollegien außerdem zum Schluß stante pede, die Übergabe der
Conclusen morgen vorzunehmen, sich dafür im Bischofshof bereitzuhalten und die Stunde
des Empfangs den ksl. Gesandten anheimzustellen.
camer mit morgender post gern beantworten wolte, daß concept deß geste-
ren verglichenen schreibens.
Erwähnt im Beschwerdeschreiben vom 12. Mai 1646, in dem sich das Reichskammergericht über
die Wegführung von Teilen eines für Speyer bestimmten Getreidetransports in die Festung Franken-
thal (siehe oben S. [580 Anm. 1] ) beklagte ( Meiern III S. 122 ).
Nach gehaltener umbfragh wirdt es approbirt, daß gleichwoll Osnabrügen-
ses auch daruber sollen gehört, dan der erhöhungh nicht positive gedacht,
sonderen camera simpliciter versichert werden, daß man nicht voneinander
weichen werde, biß ihro völliges contento verschaffet.