Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker

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18–19 Statt – praeiudicent] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurmainz Rk hatten
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die Kölner und Aachener Hauptgesandten einen Platz auf der Fürstenbank verlangt und mit
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dem ihnen unmittelbar hinter den kurfürstlichen und fürstlichen Sekundargesandten zuge-
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dachten Sitz nicht vorliebnehmen wollen. – Kurmainz Rk berichtet über diese Konferenz
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nur knapp und ohne Aufführung der drei Direktorialvoten.
Statt Coln undt Achische primarii

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Für Köln (Stadt) nahmen bis 27. Juni 1646 der Rentmeister Constantin von Lyskirchen und der
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Syndikus Dr. Gerwin Meinertzhagen Sitz und Stimme ein ( APW [III A 4, 1 S. 312] ); Lys-
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kirchen galt offenbar als Primargesandter (siehe unten S. [585 Anm. 2] ). – Der vornehmste der
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Aachener Gesandten war Bürgermeister Joachim von Berchem (1572–1648) (APW [III D 1 S. 353] ), der bereits viele diplomatische Geschäfte für seine Stadt getätigt hatte. Ihm war der Rats-
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herr und Syndikus Rudolf Twist beigegeben; die evangelische Bürgerschaft Aachens war vertreten
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durch Georg Ulrich Wenning († 1696) ( Finken S. 20–22).
tretten ab, weillen ihnen die session bey
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den fürstlichen nicht will verstattet werden, ne sibi aliisque praeiudicent.

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Kurmainz ( Raigersperger ). Nachdeme man sich hie undt zu Osnabrüg
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verglichen, daß bey jetzigen tractaten der ordinari re- undt correferendi
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modus nicht köndte in acht genohmen werden, undt nachdeme man nuhn-
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mehr allerseiths mitt den guttachten uber der cronen replicas fertigh, daß

[p. 584] [scan. 708]


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man derentwegen in pleno zusamenkomben, selbige gegeneinander ver-
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treuwlich communiciren undt offentlich, gleichwoll ohne eine enderungh
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undt mit dem zusatz, wahn ein oder der standt noch etwaß zu erinderen
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oder einzurücken haben möchte, solches bey den herren Kayßerlichen zu
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thun, ableßen solle, gestalt selbige gesambder handt, wie sie eingerichtet,
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yedoch citra praeiuditium, den Kayßerlichen commissariis zu ubergeben,
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will demnach den ahn seithen deß churfürstlichen collegii begrieffenen auff-
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satz ableßen, uti ad longum fit.

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Die Churbrandenburgische

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9 undt -bayerische] Fehlt in Kurmainz Rk, Kurköln zA I, spA I, Ib.
undt -bayerische erinderungen

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Kurbrandenburg formulierte 12 Sondervoten zu den Repliken der Kronen und zur ksl. Responsion
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(Druck Meiern II S. 931 –946).
, so beygelegt,
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leßet enge der zeit halben nicht ab; damit sie aber ad notitiam omnium
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kommen mögen, will sie hernechst dictiren laßen.

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Österreich . Fürsten und Stände haben über die kgl. Propositionen, ksl. Respon-
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sionen
und kgl. Repliken beraten. Hette woll wünschen mögen, es wehre der
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alte modus re- undt correferendi observirt worden, weillen es aber wegen
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vielle undt weithlauffigkeit der sachen nit sein wollen, hatt materiam primae
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classis in eine correlation bracht

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Die Relation der Fürsten über die erste Klasse war bereits am 21. Februar fertiggestellt und
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wurde im Fürstenrat Osnabrück verlesen (Druck Meiern II S. 373–376 aufgrund des Fürsten-
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ratsprotokolls und ebd. S. 509–520).
, welche verleßen will, umb, waß der ex-
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tradition halben vor gütt möchte befunden werden, im Interesse einer baldigen
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Herbeiführung des Friedens fürderlichst zu werck zu richten. Die erinderungen
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undt particularahnliegen werden sub longa serie litterarum beygelegt.

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Salzburg . Habe die andere classes vorgenohmben undt in relation gebracht

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Fürstliche Relation über die Klassen 2–4 gedruckt bei Meiern II S. 894 –900.
,
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welche, wahn gefelligh, gleichergestalt ableßen will, wie dan ad longum
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geschicht; apponuntur particularbeschwerden sub litteris ut ante.

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584, 23–585, 1 Kurmainz – werden] Fehlt in Kurmainz Rk, wonach Kurmainz aller-
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dings
unter Hinweis auf die vielen protestationes im Fürstenratsconclusum die notturfft
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wegen der statt Erfurth und stiffts Wormbs, in specie aber Ihre Excellenz herr
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graff Cratz der herrschaft Cronberg ahn hohen Geroltzeck

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Burg und Stadt Kronberg nordwestlich von Frankfurt/Main (seit 1230) ( Tillmann I S. 538,
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Handbuch 4 S. 260f., Dehio-Gall IV S. 62–64) wurde von Johann Schweikard von Kron-
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berg (1553–1626), Kurfürst von Mainz seit 1604, 1626 rekatbolisiert, 1631 wieder reformiert
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(erstmals 1624). Im Streit um die endgültige Festsetzung des Glaubensstandes vertrat Hugo
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Eberhard Cratz von Scharffenstein als Vormund des minderjährigen Gf. Kraft Adolf Otto von
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Kronberg (1629–1692) die katholische Position ( Ompteda S. 498f., 575, 580f., 471ff.).
habende iura sich
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reservirt.
Kurmainz . Wahn man bey dem ordinario modo verplieben, so hette man
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sich im chur- undt fürstenrath eines conclusi vereinbahren mußen. Deme

[p. 585] [scan. 709]


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doch ungeachtet solle zu dem stättischen bedencken geschritten werden,
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2 so – verleßen] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib verliest Meinerzhagen unter groß
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auff- und einanderansehen under den chur- und furstlichen wider das herkommen
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sitzendt die Meinung des Städterats, und zwarn der uncatholischen (alß die die maiora
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hetten) zuerst.
so von dem Statt Cölnischen secundario

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Syndikus Dr. Gerwin Meinertzhagen aus kölnischem Patriziergeschlecht, Assessor der erz-
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bischöflichen Hofkammer, 1660 Prof. iur., von „ciceronischer Beredsamkeit“ ( Fahne, Ge-
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schichte I S. 271, Kneschke 6 S. 219).
verleßen undt von demselben
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begert wirdt, solches mit den chur- undt fürstlichen den Kayßerlichen
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plenipotentiariis zu ubergeben. Alß in diesem letzteren stättebedencken
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under anderen die praecedentz, so sie gegen die unmittelbahre reichßritter-
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schafft praetendiren, gedacht würde, protestirt der gevolmächtigter herr von
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7/8 reichßherkomben] Zusätzlich in Kurköln zA I, spA I, Ib: Giffen und Meinerzhagen
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bitten das kurmainzische Direktorium mit Erfolg, ihre Proteste ad protocollum zu
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nehmen.
Gieffen

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Johann von Giffen, Vetter des Nürnberger Gesandten Tobias Ölhafen, vertrat außerdem den
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Deutschen Orden und Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich als Bischof von Straßburg, Abt von
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Lüders und Murbach ( Schmidlin S. 36–51), Bischof von Halberstadt und Passau sowie die
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Abteien Andlau und Hersfeld ( APW [III D 1 S. 356] , Walther S. 12f.).
dargegen; die stätte bezogen sich aber auff daß alte reichßherkom-
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ben.

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Kurmainz . Subnectirt, wahn re- undt correlationes wehren gehalten
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worden, so wehren viell sachen in die bedencken nicht kommen, undt
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wahn noch dem stylo solte inhaerirt werden, so plieben vielle posten auß.
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Weillen aber in propositione vermeldet, daß die guttachten ungeendert sine
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additione aut minutione sollen ubergeben werden, so pleibt es billigh dabey,
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undt werden die herren Kayßerliche nach erfolgter ubergab daß uhralte
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reichßherkomben woll in acht nehmen. Protestirt dagegen, daß

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15 die Städte] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib macht in diesem Punkt auch der Fürstenrat
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Schwierigkeiten.
die Städte das

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kurmainzische Dekret zur Erhöhung der Kanzleitaxe am Reichskammergericht
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contradiciren,

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17–19 dha – werde] Deutlicher in Kurmainz Rk, Kurköln zA I, spA I, Ib: Es handelt
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sich um einen Beschluß des Frankfurter Deputationstages, der kraft Ermächtigung
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durch den vorangegangenen Reichstag in der Sache Gesetzeswert bis zum nächsten Reichstag
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hat. – Laut Kurköln ( zA I) spricht Raigersperger noch einige unzulässige Neuerungen
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im Conclusum der Reichsstädte an, wie beispielsweise den Anspruch auf das votum decisi-
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vum, den er aber cum ceteris erroribus auf sich beruhen läßt.
dha es doch auffm reichßtagh einhelliglich verglichen undt
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Caesari eingerathen worden, solangh biß in proximis comitiis ein anders
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deßwegen verordtnet werde. Verhoffet nicht, waß chur- undt fürsten vor
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gutt angesehen, daß stättische allein umbstoßen, sonderen sich mit gestri-
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gen concluso vergleichen werden. Geht kurz auf die Frage der Unterhaltung

[p. 586] [scan. 710]


1
der Kanzlei des Kammergerichts ein und lehnt die Bezahlung aus kurmainzischen
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Mitteln

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2 ab] Danach ist in Kurtrier spA irrtümlich ein Teil der kurmainzischen Proposition aus
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der kurtrierischen Überlieferung der Plenarkonferenz der katholischen Stände von 1646 IV
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30 interpoliert.
ab.

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Will auch nicht hoffen, nachdeme beider stätte Cöln und Achen primarii
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abgetretten, daß sie sich darauß einig ius einbilden werden; pflegen außer-
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halb der schrancken zu sitzen undt ihre bedencken stehendt

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5 abzuleßen] Danach zusätzlich in Kurmainz Rk, Kurköln zA I, spA I, Ib: wie es
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noch auf dem Regensburger Reichstag von 1640/41 bei Eröffnung der Proposition und Ver-
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sammlung der Stände im Plenum üblich war.
abzuleßen.
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Weillen doch bey diesem extraordinari convent solches nicht eben so stricte
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gehalten wirdt, so kahn auch, daß yetzige ableßungh sitzendt beschehen,
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vor daßmahll ohne praeiuditz hingehen.

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Diesem nach berühet es eintzig darahn, daß alle bedencken den herren
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Kayßerlichen per ordinarios deputatos extradirt werden, zu welchem ende
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ein memoriale fertighgemacht undt darin der extraordinari modus neben
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anderen endtschuldiget wirdt.

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12–18 Leßet – verschaffet] Fehlt in den anderen Überlieferungen; laut Kurköln zA I,
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spA I, Ib beschließen die Kollegien außerdem zum Schluß stante pede, die Übergabe der
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Conclusen morgen vorzunehmen, sich dafür im Bischofshof bereitzuhalten und die Stunde
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des Empfangs den ksl. Gesandten anheimzustellen.
Leßet daßelbe ab, maßen auch, weillen die
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camer mit morgender post gern beantworten wolte, daß concept deß geste-
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ren verglichenen schreibens.

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Erwähnt im Beschwerdeschreiben vom 12. Mai 1646, in dem sich das Reichskammergericht über
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die Wegführung von Teilen eines für Speyer bestimmten Getreidetransports in die Festung Franken-
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thal (siehe oben S. [580 Anm. 1] ) beklagte ( Meiern III S. 122 ).

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Nach gehaltener umbfragh wirdt es approbirt, daß gleichwoll Osnabrügen-
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ses auch daruber sollen gehört, dan der erhöhungh nicht positive gedacht,
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sonderen camera simpliciter versichert werden, daß man nicht voneinander
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weichen werde, biß ihro völliges contento verschaffet.

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