Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker

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11 Reichshofrat] In Kurbrandenburg Rk I ist für die eigentliche Sitzung und die dort
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gehaltenen Vorträge auf die acta verwiesen; dort wird allerdings ausführlich über den Auf-
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marsch
der kurbrandenburgischen Delegation mit cavallieren und secretarien in vier sechs-
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spännigen
Kutschen, die Einbegleitung der ksl. Gesandten zum Rathaus sowie über die Reichs-
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deputation
an Oxenstierna vor Beginn der feierlichen Proposition berichtet. An ihr nahmen
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nach Übereinkunft zwischen den Reichsräten, wobei Paul Kemnitz und der kurmainzische
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Sekretär ( Johann Henrich Beck) für die Kurfürstlichen mit dem Fürstenrat Verbindung
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aufnahmen, Kurbrandenburg ( Löben), Sachsen-Altenburg ( Thumshirn

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Wolfgang Konrad von Thumshirn (1604–1667), fl. sachsen-altenburgischer Hof- und Justizrat,
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Schwiegersohn des fl. sachsen-altenburgischen Kanzlers und Reichsstaatsrechtlers Bernhard
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Bertram ( Walther S. 54–57).
, Carpzow

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Dr. August Carpzow (1612–1683), fl. sachsen-altenburgischer Hofrat, Sohn des bekannten
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Reichsjuristen Benedikt Carpzow ( Walther S. 57–59).
), Wetter-
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auer
Grafen ( Geißel

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Dr. Johann Geißel, gfl. hanauischer Vormundsrat. Neben ihm war auf der Herborner Versamm-
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lung des Wetterauer Grafenvereins von 1645 der gfl. dillenburgische Rat Jobst Heinrich Heidfeld
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abgeordnet worden ( Meiern I S. 417 f., Schliephake-Menzel VI S. 520).
), Straßburg-Stadt ( Marcus Otto) teil. Sie sicherten Oxenstierna, der
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durch den Sekretär Milonius

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Matthias Mylonius Björnklou ( 1607–1671), 1640 kgl. schwedischer Kanzleisekretär, 1653
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Hofrat ( über ihn SMK 1 S. 324f., Odhner S. 116, Walther S. 27–30).
Einspruch gegen den Ausschluß von Magdeburg, Hessen-Kassel
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und Nassau-Saarbrücken erhoben hatte, zu, daß man nach der Proposition ehe zu keinen
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deliberationen schreiten wolte, es wehre dan dieser admission halber die sache
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vorhero erörterett. Die ksl. Gesandten wurden erst darauf durch Kurmainz ( Brömser),
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Kurbrandenburg ( Wittgenstein), Sachsen-Altenburg ( Tbumshirn, Carpzow), Straßburg-Stadt
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( M. Otto), Nürnberg ( Ölhafen) abgeholt und fuhren in der kurmainzischen Kutsche, während
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die Bürgerschaft mit Fahnen und Musik aufmarschierte.
Reichshofrat Krane

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11 proponiert] Laut Kurbrandenburg Rk I trägt Krane sedendo vor, steht aber solange,
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biß die curialia geendiget weren.
proponiert im Namen der ksl. Gesandten

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Zeremoniell und Sessionsordnung entsprachen dem Vorgang in Münster, außer daß die Gesandten
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der Reichsstädte mitten im Verhandlungsraum auf einer Bank hinter den fürstlichen Sekundar-
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gesandten saßen ( Meiern I S. 614 ).
: Deß heyligen
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Römischen reichs Hochlöbliche Churfursten, Fursten und Stände, Hoch-

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ansehentliche Vortreffliche Herrn Räthe, Pottschafften und Gesanden,
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Hoch- und Wohlgeborne, Wohledel Gestrenge, Hochgelehrte und Veste,
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Gnädig Gunstig und Hochgeehrte Herrn; die Römisch Kayserliche Ma-
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yestät, Ihr Allergnedigster Herr, hetten denselben gnedigst anbefohlen,
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den herrn abgesanden negst einhändigung bey handen habenden Kayser-
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lichen credentialn dero Kayserliche gnad und alles guets anzumelden,
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sodan nachfolgende meinung vorzutragen. Nota, biß hiehero blieben die
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Kayßerliche und alle gesantten stehen. Eß hetten nemblich Ihre Kayser-
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liche Mayestät bis anhero nichts mehrers alß die befurderung des edlen
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werten friedens verlangt und zu dem end gern gesehen, das die anwesende
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churfurstliche, furstliche und anderer stände gesanden deroselben mit ihrem
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räthlichen guetachten wurden beyzeiten ahn hand gangen sein, waß auff
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die von beeder cronen plenipotentiariis […] propositiones und darin
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furgestelte friedenspuncten dermahlneins zu thuen sein mögte, ob und wie
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auff solche die tractaten fortzustellen und was endlich von Ihr Mayestät und
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dem reich zu völliger beruhigung deßelbigen fur schliesliche weeg und
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mittel zu ergreiffen.

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Nachdem aber Ihre Kayserliche Mayestät vernommen, daß zwischen denen
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chur- und furstlichen deputirten underschiedliche differenzen und irrungen
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eingefallen, umb derentwillen sie nit allein bishero nit zusammenkommen
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und hieruber die notturfft berathschlagen, sondern sich auch gar des modi
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consultandi et agendi undereinander selbst nit recht vergleichen könten,
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so hetten sie zwar solches wegen des schädlichen verzugs, so daraus ent-
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standen, sehr ungern erfahren, gleichwohl aber ihres Kayserlichen ambts
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zu sein ermeßen und auß vätterlicher liebe und sorgfalt alß das wachende
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oberhaupt fur hochnothwendig und gueth befunden, underdesen selbst
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daß werckh in reiffe consultation zu ziehen und daruber ihre friedliebende
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gedancken zusammentragen zu lasen, wie sie vermeinten, das zu forder-
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lichster wiederpringung des gewünschten friedens beeder cronen abgesande
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auff vorgedachte propositiones zu beantwortten. Ihr Kayserliche Mayestät
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hetten auch dero gevollmächtigten gesanden hierauff eine außfuhrliche in-
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struction überschickt, nach deren sie sich in einem und andern puncten ahn
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Ihr Kayserlicher Mayestät statt mit vorgehendem rath und guetachten der
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anwesenden chur-, fursten und stände gesanden zu richten, zu halten und
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zu ercleren, nicht zweiffelend, chur-, fursten und stände werden gemelte
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propositiones durch ihre dieserortten versamblete räth und pottschafften
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vorlengst empfangen und aus getrewer lieb deß vatterlandts und tragender
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schuldiger zuneigung und devotion gegen Ihre Kayserliche Mayestät und
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dem heyligen reich den sachen ihresorthß gleichergestalt reifflich nachgedacht
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und ihre abgeordnete darüber ebenmesig instruirt haben, damit Ihre Maye-
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stät mit dero gesamtem rath und zuthuen desto schleuniger und sicherer
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hierin verfahren mögen. Eß ersuchten demnach Ihre Kayserliche Mayestät
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und begehrten gnedigst und vätterlich, die ahnwesende churfurstliche,
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furstliche und anderer stände gesanden wollen mit hindansetzung aller

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anderer privatdifferentien und irrungen deroselben und gemeinem weesen
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zu gueth dieses friedenwerckh miteinander trew, eifferig und in gueter
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einigkeith vertrewlich berathschlagen und anstatt Ihr Mayestät ihnen dero
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rathsames vernunfftiges guetachten unbeschwerth gantz förderlich eröffnen,
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was sie vermeinen, daß quoad materiam et formam auff gedachte beede
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propositiones zu antwortten, ob und wie weit sich darin einzulaßen und wie
7
sie sich in nahmen Ihrer Kayserlichen Mayestät und des reichs gegen der
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cronen abgesanden zu beförderung und wiederpringung des gewunschten
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friedens zu ercleren, auch sonst dabey in acht zu nehmen hetten, dan sie
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von höchstgedachter Ihrer Kayserlichen Mayestät auff ein und anderen
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puncten dermaßen instruirt wehren, das sie sich leichtlich hierauff wurden
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resolviren und verhoffentlich mit denen ahnwesenden herrn churfurstlichen,
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furstlichen und ständen gesanden eines einhelligen schlueßes vergleichen
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können.

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Und dieweil sie erachteten, den sachen vorstendig, auch den herrn abge-
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sanden lieb sein werde, dero Römisch Kayserlichen Mayestät gedancken
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uber einen und anderen punct vorhero zu vernehmen, so hetten sie in be-
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felch, dieselbe nit allein in genere, sondern auch in specie zu entdecken.

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In genere davon zu reden, so befinden Ihre Mayestät, daß beede propo-
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sitiones gleichsamb in dreyerley classes haubtsächlich bestünden. Die eine
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betreffe eigentlich Ihre Mayestät und das gantze reich sambt chur-, fürsten
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und ständen zugleich, die pillig nur vor dieselbe allein und gar nit vor die
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außländische cronen gehörten, auch anderswo nirgent beßer alß auff einer
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allgemeinen reichsversamblung könten abgehandlet werden, die andere
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betreffe höchstgedachte Ihre Kayserliche Mayestät und das hochlöbliche
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churfurstliche collegium, die dritte aber wiederumb Ihr Mayestät, dero
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ertzhaus Österreich und ihre erbkönigreich und lande, wie auch den könig
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in Hispanien.

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Bey allen diesen drey classibus wurde sich leicht befinden und nit schwehr
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sein zu determiniren, was darvon bey diesen tractaten auszustellen und
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einzugehen. Obwohl in beeden propositionibus viel exorbitantien bey
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theils articuln zu finden, man auch ahn ihre ordnung nit gebunden und der
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methodus bey solcher allgemeiner friedenshandlung dies einfordern thett,
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das man vor allen dingen wißen muste, was ein theil dem andern zu resti-
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tuiren willens, welches zwar die cronen ahn Ihre Mayestät sehr weitschüch-
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tig praetendirten, sich aber dargegen im wenigsten nit ercleren thetten,
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was sie deroselben, auch chur-, fürsten und ständen restituiren wolten,
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so hielten iedoch Ihre Kayserliche Mayestät zu verhuet- und abschneidung
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alles weitern verzugs und unnötigen disputats fur rathsamb, uber diese
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proponirte puncten in solcher ordnung, wie dieselbe übergeben worden,
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die tractaten im nahmen Gottes fortzustellen, iedoch unbeschadet Ihrer
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Mayestät und des heyligen reichs, auch sambtlicher chur-, fursten und stände
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und eines ieden rechtens, auch mit vorbehalt, die ordnung nach gelegenheit
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der sachen zu verändern und vor allen dingen den punctum restitutionis

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zu erledigen, ingleichen Ihr Mayestät meinung zu ändern, zu mindern, zu
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mehren, wie es die zeit und gelegenheit der sachen mit sich pringt, auch
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chur-, fursten und stände mit und neben derselben vor guet befinden werden,
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allermaßen es auch die cronen selbst ihnen vorbehalten haben.

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Und diesem nach ad speciem zu kommen, so hetten Ihre Kayserliche Maye-
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stät auff iede proposition ein lateinisch concept, waß zum eingang und
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schlueß, wie auch auff die articul selbst und einen ieden insonderheit zu
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antwortten sein mögte, verfaßen laßen und hiemit den anwesenden chur-,
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furstlichen und ständegesanden ad deliberandum zuzustellen anbefohlen,
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des gnedigsten versehens und zutrawens, sie werden bey diesem hochwich-
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tigen friedenswerckh ihr eintzig absehen vorderist auff die ehr Gottes,
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sodan auff Ihr Kayserlicher Mayestät alß dero höchstgeehrtes und einiges
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weltliches oberhaubts, auch des heyligen Römischen reichs ehr, nutz und
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frommen richten, auch nit gemeint sein, durch einigen respect, heimblichen
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oder offentlichen gesuch der frembden cronen sich darvon abwendig
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machen, noch im geringsten dahin verleiten zu lasen, das deme zuwieder
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wenig oder viel nachgeben oder einiger bruch in die von undencklichen
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zeiten wohlhergeprachte reichßverfaßung gemacht, noch viel weniger die
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heilsame reichsconstitutiones in religion- und prophansachen gebrochen,
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verendert und vernichtet werden, allermaßen Ihre Kayserliche Mayestät,
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ob deroselben verwahrung eußerist zu halten, nit weniger erpietend, alß
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vermög Ihrer Kayserlichen waalcapitulation mit tewerem eyde verpflicht
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seind, auch ihro die sichere hoffnung geschöpfft hayben, da solchergestalt
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chur-, fürsten und stände des reichs mit deroselben ahn- und zuhalten und
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under die arm greiffen wurden, das vermittelst göttlichen beystandts bey
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diesen versamblungen ein allgemeiner friede in der werthen christenheit,
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sonderlich aber in dem heyligen Römischen reich Teutscher nation noch
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mit gueter reputation zu erheben sein werde.

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Diesem nach ubergabe der Kayserliche principalgesander herr graff von
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Lamberg dem Churmaintzischen directorio daß Kayserliche creditiff sambt
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ihr der Kayserlichen herrn abgesanden schrifftlichen proposition und denen
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beeden lateinischen verfasten Kayserlichen resolutionen

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Sie wurden ebenso wie die ksl. Vollmacht und der Vortrag der ksl. Gesandten am 26. und
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27. September 1645 diktiert (Druck Meiern I S. 618 –628, 628–632).
auff der cronen
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Schweden und Franckreich übergebenen propositionen. Und stunden da-
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rauff sambtliche chur-, fursten- und ständegesanden auff, die Kayserlichen
35
gesanden aber plieben sitzen; da eröffnete der Churmaintzische herr abge-
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sander das Kayserliche creditiv, uberlase solches nebens den herrn Chur-
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brandenburgischen, stelte es hernacher den fürstlichen, folgents auch den
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stättischen gesanden zu. Diesem nach tratten sie zusammen und under-
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retten sich der antworth uber diese Kayserliche gethane proposition,

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1
ginge hernacher ieder wieder ahn seinen platz, und wurde vom Churmaint-
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zischen principalgesanden freyherrn Brömbsern in ermanglung eines secun-
3
darii nachfolgende antwortt den Kayserlichen gesanden gethan,

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3–5 bey – verplieben] Laut Kurbrandenburg Rk I hält Brömser den Vortrag
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dagegen uf seiner principallstelle stando, während auch alle übrigen Gesandten unbedeckten
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Hauptes stehen.
bey wel-
4
cher sowoll die herrn Kayßerliche alß alle chur-, furstlichen und ubriger
5
ständt gesanten vom anfang biß zum endt sitzendt verplieben.

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Der Römisch Kayserlichen Mayestät zu den generalfriedenßtractaten anhero
7
deputirte Hochansehentliche Herrn Abgesande, Hochwohlgeborner Graff,
8
auch Wohledler Gestrenger, Hochgeehrter Großgünstiger Herr.

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Welchergestalt die Römisch Kayserliche Mayestät dero […] abgesantten
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gnedigst befohlen, die Kur-, Fürsten und Stände des Reichs und ihre anwesenden
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Gesandten der ksl. Gnade zu versichern und ihnen mitzuteilen, daß der Kaiser Gut-
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achten
über die ausgelieferten französisch-schwedischen Friedenspunkte erwartet und
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die Differenzen um den modus consultandi bedauert, dies alles haben sie gehört wie
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auch jenes, daß der Kaiser sich aus vätterlicher sorg und liebe vor das heylige
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Römische reich darauf entschlossen hat, eine eigene Entschließung zu verfassen, die
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er den Ständen vorlegt. Danken dem Kaiser, da seine affection zu den Ständen und
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ihren Gesandten daraus zu entnehmen ist, ohnedas auch Ihrer Kayserlichen
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Mayestät friedliebendes Kayserliches gemüeth und intentiones zu dero ohn-
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sterblichem lob und nachrumb der gantzen weit in vile wege offenbar ist.
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Wollen nach Hause berichten, lassen sich durch seine Gesandten dem Kaiser selbst
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empfehlen.

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Wünschen, daß in den Friedensverhandlungen schon mehr ausgerichtet wäre; hoffen,
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daß weder ihnen noch ihren hohen Kommittenten eynige schuldt deßwegen wurde
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beygemessen werden konnen; sind bereit, alles in ihren Kräften Stehende bei-
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zutragen
. Nachdem sie gehört haben, daß gleichwie der außwertigen cronen
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extradirte propositiones, also auch die Kayserliche resolution in verschiedene
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classes, puncta oder membra dividirt, des Kaisers intention auch dahin ginge,
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das eo ordine, wie proponirt worden, auch hingegen die tractatus fortge-
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stelt werden sollen, alß wollen offterwehnte chur-, furstliche und ubriger
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reichsstände abgesande, räth und pottschafften nicht underlaßen, sothane
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puncta der ordnung nach in reiffe berathschlagung zu ziehen, mit ihren
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habenden instructionibus fleißig zu uberlegen und ihre darüber beygehende
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gedancken ihnen den Kayserlichen herrn abgesanden gebuhrend zu hinder-
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pringen; bitten um Gottes Beistand, damit der vorgesetzte scopus, nemblich
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ein erbarer, auffrichtiger, bestendiger friede, welchen außer Gottes gnade
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die weit nicht geben kan, erworben und erlangt werde.

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Gegen Ihr Excellentz thetten sich zum beschlueß die reichsständischen Gesand-
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ten
der übernohmener bemuhung dienstlich und gebuhrendermaßen be-
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dancken, nebens angeheffter erinnerung, weiln beyde ietzt eingebene latei-
40
nische schriefften und Kayserliche resolutiones auff vormehrgedachter

[p. 333] [scan. 457]


1
cronen eingebene propositiones von ihnen herrn Kayserlichen plenipoten-
2
tiariis nit underschrieben, eß mögten doch dieselbe beliebenß tragen,
3
solche zu underzeignen.

4
Kayserliche herrn gesanden replicirten, daß solches nit die originalia, so
5
man denen außwerttigen cronen einhendigen solte, wehren, sondern man
6
stelle eß erst zu chur-, fursten und stände und deren pottschafften und
7
gesanden hochvernunfftigem nachdencken anheimb, ob einer oder der
8
ander etwas darin zu erinnern, auch ob sie vermeinten, daß diese schriefften
9
solchergestalt beeden außwerttigen cronen zuzustellen; hernacher würden
10
sie erst von ihnen Kayserlichen umbgeferttigt und gebuhrendermaßen
11
underschrieben und becräfftigt.

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12 Diesem nach] Der abriß fehlt in Kurmainz Rk, ist aber in Kurbrandenburg
35
Rk I überliefert; danach sitzen der kurmainzische und der kurbrandenburgische Protokollist
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gesondert.
Diesem nach wurden sie Kayerliche herrn plenipotentiarii von denen chur-,
13
fürsten und ständen des reichs verordneten ordinari deputatis wiederumb
14
in ihr der Kayserlichen losament solenniter begleitet; und ist dieser actus
15
auff dem rathhauß alhier diesem nachfolgenden abriß nach gehalten worden.

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