Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Nachdem Volmar Wartenberg gegenüber eine Zusammenkunft der ksl. und kur-
fürstlichen Gesandten am 14. Juni angeregt hat, Wartenberg von Nassau dann die
Festsetzung des genaueren Termins freigestellt worden ist, wird allerseits der 14.
Juni, 8 Uhr vormittags, concertirt und verglichen […].
Volmar proponiert, daß zwarn mitt Ihrer Hochfürstlichen Gnaden iüngst
veranlaßeter maßen man vermeint, anietzo die Frantzosische proposition,
welche von ihro den übrigen nunmehr vermuhtlich zukommen sein würde,
zu dürchgehen
Druck der französischen Proposition vom 11. Juni 1645 MeiernI S. 443–448 (französisch,
lateinisch). In lateinischen Kopien waren die schwedische Proposition am 12. Juni, die französische
am 15. Juni 1645 in Händen der kurmainzischen Gesandten in Osnabrück, die sie zu diesem
Zeitpunkt bereits dem Kurfürsten von Mainz übersandten ( MEA FrA 7 [4] nr. 75, MEA
FrA 8, MEA FrA 7 [4] nr. 71).
von Ihrer Kayserlichen Mayestät in die translation der reichsdeputation
zue dem end bewilliget, damitt die tractatus unnd negotia desto bestendiger
deliberirt und fortgesetzet werden möchten, hingegen auch, waß von den
non deputatis imperii statibus zue Oßnabrugk dawieder movirt, so wolle
bedencklich fallen, außer der deputation zue dießen tractaten wirkhlich zue
schreytten. Unnd weylen nun durch abgangk Churtrier unnd -sachßen daß
churfürstliche collegium nicht ergentzet, im fürstlichen auch Oisterreich,
Burgundt, Würtzburgh und
vergleichen stehen, waß dießfalß zu thuen und ob nicht mitt dießer haupt-
consultation noch einzuhaltten und underdeßen wenigstens die anstaltt zu
machen, daß die zur deputation gehörige stende von Oßnabrugk anhero-
kommen, unnd alßdan zu sehen, wie in übrigen consultationibus zu ver-
vernehmmen woltten. Ihrestheilß befünden sie die zusahmenberueffung
der deputirten stend umb desto nöthiger, weylen nunmehr der Schwedi-
schen proposition auch herauß
Druck Meiern I S. 435–442 ( lateinisch, deutsch).
mitt der Frantzosischen einstimmig unnd also dieselbe zuesahmen zue
consultiren desto mehr vonnöthen.
fürstlichen gesandtschafften sich mitteinander unterrehdet unnd man sich
wiederumb niedergesetzet, haben Ihre Hochfürstliche Gnaden von den
herrn Churbayerischen ihr votum zu eröffnen begehrt, welches negst Wie-
derholung des Kayserlichen vortrags dahin geschehen, daß sie sich des
churfürstlichen anno 1636 wegen der deputation ex collegio electorali
anhero und nacher Oßnabrugk zue aßistirung den herrn Kayserlichen
gesandten gemachten schlußes woll erinnerten, dabey aber auch, welcher-
gestaldt den übrigen herrn churfürsten zugelaßen unnd freygestellet, die
ihrige gleichfalß ad loca tractatuum zu verordnen, welche alßdan eben die
gewaldt und session et votum, wie sonsten in collegio herbracht, in allem
haben, nur, wie dabey expreßlich außbedungen, daß sie die sachen und
tractaten allerdings in dem standt, warinnen sie dieselbe derzeitt finden,
annehmmen und nichts dabey zue innoviren oder zue enderen macht
haben sollen; unnd obwoll annoch im churfürstlichen collegio Chursachßen
und -trier abgehen und ermanglen thette, so vermeinten doch, daß man
dehme ungeachtet mitt den sachen verfahren,
ten herrn curfürsten von nunmehr eröffneter propositionen nachricht
geben unnd sie zue fürdersahmer abordnung der ihrigen erinneren köntte.
Im fürstlichen collegio, weylen Oisterreich unnd Burgundt noch nicht hier,
so stelleten dahin, ob nicht die herrn Kayserliche unnd Spannische dahin
zue disponiren, daß solche stellen ad interim, biß die legati, mitt sonder-
bahrer plenipotentz versehen, herbeykommen, supplirt werden möchten.
17–23 Hierbey – sein] Fehlt in DKurbayern K I und spA I, statt dessen dort:
Trotz Abwesenheit etwan einer oder der andern stendt können die consultationes
einen weeg alß den andern angefangen werden, wie dan bei allen reichsconventen
pflegt zu geschehen, daß wegen etlicher absenten die consultationes kheinesweegs
eingestellt worden; iedoch seint wür auch der meinung, daß biß zum endt dieses-
wegen noch zuzuwarthen seie.
richt sie wegen ankunfft des graffen von Wolckenstein
Dr. Leonhard Richtersberger, niederösterreichischer Regimentsrat; bisher Gesandter auf dem
Frankfurter Deputationstag, wurde er zusammen mit Wolkenstein am 27. Juni 1645 mit Voll-
macht für den Friedenskongreß versehen ( Meiern I S. 497 f.).
hetten; und gienge man auch per partium enumerationem, welche von der
geist- unnd weldtlichen banck anwehsendt und noch erwahrttet würden,
unnd vermeldeten sie herrn Churbayerische, daß von Ihrem Gnädigsten
Herrn wegen ihres voti im deputationrhadt sie schon genugsamb befehligt
sein. Waß die non deputatos zue Oßnabrugk anwehsendt belangen thette,
stehe den von ihnnen intendirenden novum modum zue introduciren nit
bei ihnen, weniger bey den anwehsenden churfürsten und deputierten
stenden nicht zuzulassen, aber der wegh iedem offen, gleich anderen bey
den Kayserlichen ihre nottörfft vorzubringen und zu
27 beobachten] Zusätzlich in DKurbayern K I, spA I: Änderung des Reichsabschieds
von 1641 bedeutet confusion, es ist bei dieser sach khein momentum temporis zu ver-
saumen, besonders weil der eigene Friedenswille sonst bei den fremden Kronen unglaubwürdig
wird und die Wahrung des Interesses eines jeden Reichsstands von dem höchsten biß uff
den niderigsten gesichert ist.
Die Churbrandenburgische wiederholeten die proposition und daß Chur-
bayerische votum gleichergestaldt unnd hieltten dafür, daß mitt dero
haubttconsultation über die proposition etwaß einzuhaltten, zumahln sie
darüber mitt ihren collegis zue Oßnabrugk vorhero nothwendig communi-
ciren müesten, ohnedaß auch sonsten allerhandt difficulteten unnd bedenk-
ken bey ietz der herrn Kayserlichen vortragh underlieffen; unnd zwarn
soviell die reichsdeputation betrifft, seye dieselb, wie man weiß, nur zue
dem justiciwehsen, gahr aber nicht ad hosce tractatus pacis angeordnet
unnd verglichen;
men, noch die anwehsende darzue mitt instruction unnd vollmacht verse-
hen. 3º werde noch fragh unnd difficultet sein, ahn welchem ohrt die
deputation anzustellen.
Zuedeme die übrige, zue der deputation nicht gehörige unnd hier unnd zue
Oßnabrugk anwehsende fürsten unnd stende sich ihres iuris suffragii bey
dießen tractaten durchauß nicht zu begeben gedächten, welches man
nothwendig zue verhüetung schedlicher trennung vorhero componiren
und vergleichen müeste, in bedenckung, die nichtdeputati ein absonderlich
corpus constituiren unnd also von den andern sich separiren möchten;
dahero sie, wie gedacht, nothwendig mitt den zue Oßnabrugk anwehsenden
Churbrandenburgischen hierunder communiciren, auch woll bey Ihrem
Gnädigsten Herrn, gleich von ihren collegis zue Oßnabrugk geschehen,
über ein unnd ander hierbey underlauffende difficultet sich bescheidts zu
erholen.
fürstliche Gnaden mitt den andern mittdeputirten Churcolnischen, probsten
Landsperg und canzler Mervelt, hierauff ihres voti sich verglichen, so der
canzler beym wiederniedersitzen abgelegtt; […] finden ihrestheilß der
cronen eröffnete propositiones wichtig und von großen nachdencken unnd
hieltten die vorgeschlagene communication desto mehrers rahtsamb unnd
nöthig.
Waß wegen nichtergentzung des churfürstlichen collegii von den herrn
Kayserlichen erwehnet, dehmen vermeinten sie zu bedeuten, waß von den
herrn Churbayerischen wegen deren anno 1636 auß dem churfürstlichen
collegio beschehenen deputation gahr woll erinnert, damitt es dan also
bewandt, daß die deputati die noch abwehsende churfürstliche suppliren
unnd also derentwegen zue den tractaten gahr woll geschritten werden
köntte. Waß von den herrn Churbrandenburgischen movirt, daß die depu-
tation auff dieße tractatus nicht, sondern die justiciam bevolmechtigt,
da würden sie sich auß deß zue Franckfurth gewehsenen Churbrandenbur-
gischen abgesandtens
Matthäus (von) Wesenbeck (1600–1659), kurbrandenburgischer Regierungs- und Kammer-
gerichtsrat, wirklicher Geheimer Rat und Kanzler des Fürstentums Minden, erhielt 1650 vom
Kaiser den Titel von Wesenbeck nach dem Stammgut der Familie in Brabant und Bestätigung des
Ritterdiploms ( Zeiz S. 50f., 30). Vgl. zur standesmäßigen Zusammensetzung des kurbranden-
burgischen Geheimen Rates Isaacsohn II S. 206f., Opgenoorth S. 125f., 238–244.
translatione deputationis anfangs daselbsten in vorschlag kommen, sich die
deputierte auß dem chur- und fürstenrhadt bey ihren principalen bescheidts
dieshalber erholet, der dan ihnnen affirmative unnd consequenter, waß
dehme anhangig, nöthige instruction und vollmacht ad loca tractatuum
bus fundirte verordnung die non deputati ius suffragii bey den tractaten
zue praetendiren keine ursach haben, umb soviel weniger, weylen ihnen
daß anno 1641 zue Regenspurg gemachtes allgemeines reichsconclusum
bekandt, darauß so wenig ihnnen zu schreythen alß den reichsdeputierten
ein novum genus conventionis einzugehen einige gewaldt gegeben ist.
Ob auch sonst ein oder der ander bey seiner opinion würde bestehen und bey
der reichsdeputation nicht erscheinen wollen, hette man doch deßwegen
vigore constitutionum imperii, in specie der deputation halber, die consul-
tationes nicht zu verschieben und dadurch mehrer zeitverlieren und bluet-
vergießung zu verursachen unnd benebenst denn gegentheille, daß sie
solches pro nova mora, welche von dieser seyten imperii, dan man auff
die proposition so langh und starck getrungen, vorsätzlich causirt, auß-
deuten würden, anlaß zu geben. Würden auch dieienige, so es mit solchen
disputatis causierten, bei Gott und der posteritet grosse verandwortung,
bei den stenden und auswendigen aber grossen verweis uber den hals
ziehen;
23–25 unnd – thuen] Deutlicher in DKurbayern K I, spA I: und wolle scheinen
(so albereith mit dem Kayserlichen gesanden Vollmari underredt gewessen), rath-
samb zu sein, daß negster tagen die Kayserliche und curfürstliche hier unnd zu
Ossnabruck in loco intermedio zusamenkhommen unnd von vorhabenden consul-
tationen conferiren, auch vor allen dingen dieselbig recht adjustirn.
außeinanderzubringen, gleichfalls der meinung, daß die vorgeschlagene
communication ie ehender ie beßer zu thuen, wobey sie aber der herrn
Churbayerischen unnd -brandenburgischen gedancken quoad modum,
locum et tempus gehrn vernehmmen woltten, in specie, ob die zue Oßna-
brugk anhero zu vermögen oder man von hier dorthin (gleich von den
Frantzosen und Schweden alternis vicibus geschicht) sich begeben oder
einen locum intermedium, und auff waß zeitt, erwehllen, sodan, ob man
insgesambt oder von jedder gesandtschafft per deputatos dieße communi-
cation vorgehen laßen möchte. Meldeten Ihre Hochfürstliche Gnaden
selbsten demnegst ferner auff daßjenige, waß ratione iuris suffragii von den
Churbrandenburgischen erwehnet, daß, obwoll sie alß ein fürst des reichs
dabey villfaltig ihrer landen halber selbsten interessirt, so sehen sie doch
zumahln nicht, wie auß solchen allgemeinen reichsconcluso salva cons-
cientia, cum fundamento et reputatione einen abtritt zu nehmen […];
da aber gleich einer oder der ander sich demselben nicht bequehmen
wollte, geben deßhalber die reichssatzungen, daß nemblich auff solche nicht
zu wahrtten, sondern pars potior mitt den consultationibus zu verfahren,
gewiße maß. Wurden auch ihrestails, also wie gemelt ein reichsfürst, ihre
sachen durch die im reichsdag gutbefundene weeg und mitl vorzunehmen
und zu urgieren nit underlassen.
Churcollnischentheylß seyen sie zue der reichsdeputation, wie auch ratione
Münster in specie, gnugsamb instruirt und bevollmechtiget, und vermein-
ten, daß die übrige, welche annoch difficulteten machen möchten, zu
erinneren, daß zuversichtlich sie, da durch lengeren auffzugh und verwey-
lung remorae gemacht unnd dadurch größer christenbluetvergießen ver-
uhrsacht werden soltte, die verandtworttung nicht gehrn auff sich laden
würden.
Nach abermahlß genohmmenen abtritt votirte Churbayeren, daß ihrestheilß
ahn demjenigen, waß also einhellig auf dem reichsdag geschloßen, nichts
enderen kontten, sondern thetten sich mitt dem Churcolnischen voto,
auch daß die vorgeschlagene communication nothwendig und ehistens zue
beförderen, allerdings conformiren.
Daß übrig zur umfragh gesteltte betreffent, vermeinten unmaßgeblich, daß
negste zue sein, in loco intermedio et
kommen unnd die ratione deputationis, auch sonst movirte dubia zue
resolviren, dabey omnem moram abzuschneyden, weylen ie sich gahr nit
reyhmen woltte, da man auff die propositiones nun anderhalb jahr langk
gewahrtett und nun anietzo die resolution darauff (worahn sich die auß-
wendige nicht wenig scandaliren würden) dergestaldt ohnnötigerweyß ver-
weylen soltte; den locum intermedium hieltten Lengrick den bequehmb-
sten, die zeitt sambstagh, son- oder montagh, dehme sie sich allezeitt
bequehmen woltten.
Kurbrandenburg . Sie befinden, wie im Churcollnischen voto gemeldet,
die materi gleichfalß wichtig und dahero die communication über ein und
anders, auch ob die fürsten und stendt von praetension des iuris suffragii
abzubringen sein mögtten, desto mehr nöthig; die fernere fragen wan,
woh unnd durch wehme, conformirten sich mitt den Churbayerischen,
quoad tempus auch, quoad personas auff ein oder zwey oder auch alle von
jedder gesandtschafft, nur daß alßdan ein solcher ohrt, welcher etwaß von
capacitet, außgesehen.
tion mehrers auff den modum, wie die sachen anzugreiffen, alß rem ipsam
angesehen.
Uber dießes haben Ihre Hochfürstliche Gnaden mitt den anderen Churcol-
nischen abermaln unterrehdet, darauff mitt dero voto dahin sich vernehm-
men laßen, daß zwarn ihrestheilß auch in den gedancken seyen, daß die
zusahmenkunfft mehrentheilß umb deß modi willen zu thuen, massen es
die herrn Kaiserliche ein praeliminarunderredung nenneten. Hoffen aber,
es werden sich die bevorseyende difficulteten ratione deputationis auß dem
reichs-, auch deputationschluß zur Regenspurg und Franckfurth, zumahln
alle zue fortsetzung der nothwendigen consultationen, alle woll zu friden
recht intentionirte stend sonder zweiffel geneigt sein werden, leicht supe-
riren und abhelffen laßen, wie sie dan der meinung nachmahlen mitt den
anderen herrn chürfürstlichen abgesandten seind, daß die deliberationes
lenger nicht außzustellen; die persohnen, zeitt und ohrt betreffend, da
vermeinten, daß man solches den herrn Kayserlichen allerdings hette
heimbzustellen und denselben sich zue conformiren.
Underdeßen haben die Churbrandenburgische mit den Churcolln- undt
Kayserlichen in praesentz Ihrer Hochfürstlichen Gnaden von den haubt-
puncten der Franzosisch- und Schwedischen proposition in discursu sich
heraußgelaßen undt gemeldet, daß es beßer, was man doch thun muste,
zu befurderung des friedens alsobalden zue willigen, und soviel muglich den
coronen satisfaction zue geben.
Warauff Ihre Hochfürstliche Gnaden, auff diese manier were der fried
alle tag zu erlangen, und sie geistliche doch allezeit betteten, da pacem
Domine; und gleich wir einen solchen frieden begerten, quam mundus
dare non potest, also were auch von allen und yeden billich dahin zu gedenk-
ken, damit es nit nur pax temporanea und solang wir leben, seye, sondern
daß deßen die posteritet, wo nit ewig, doch viele jahr genießen möge.
Und seind die Kaiserliche wider hereingeruefen worden. Es wird ihnen im
nahmen Ihrer Hochfürstlichen Gnaden daß conclusum negst beschehener
dancksagung für die gethane proposition dahin eröffnet, daß man der
Frantzosen und Schweden außgelaßene propositiones zumahln wichtig
befinde, gleichwoll aber deren consultation zue maturiren, sonderlich aber
die vorgeschlagene
materiam ipsam alß modum tractandi angesehen sein solle, zu beforderen
nöthig haltte. Stellen aber die zeitt, wan, deßgleichen auch woh, hier, zue
Oßnabrugk oder
kunfft anzustellen, auch ob von den gesambtten oder aber per deputatos
solche für die handt zu nehmmen, der herrn Kayserlichen belieben aller-
dings anhaimb.
Ratione deputationis und der Unvollständigkeit des Kurkollegs beziehen sie sich
auf die reichsconstitutiones und die Vereinbarung von 1636 über die collegial-
deputation, daß nemblich solche deputirte chürfürsten die abwehsende
suppliren unnd man also derentwegen die consultationes nicht zue differi-
ren.
Reichsabschied von 1641 und dem jüngst in Frankfurt gefaßten Beschluß leicht
resolviren und beyleggen. Es ist deßwegen keine zeitt zu verliehren, umb
soviell weniger, daß solches bey den frembden cronen, die man zue edirung
ihrer proposition nun so lange zeitt stimulirt, ein sehr frembdes ansehen
gewinnen würde; dabey ferner ratione loci movirt, daß die zusahmenkunfft
zue Oßnabrugk oder hier groß auffsehens, auch mitt den visiten viell zeitt-
verliehrens geben würde.
Auff welches, alß die herrn Kayserliche incidenter vermeldet, daß sie, auch
die Frantzosische, zue Oßnabrugk underschiedtlich all incognito gewehsen
und der visiten halber keine difficultet befunden, replicirten Ihre Hoch-
fürstliche Gnaden, daß solches mitt ein oder zweyen gesandtschafften woll,
mitt 10 oder 12 aber nicht würde thuen laßen.
Hierüber haben sich beede herrn Kayserliche sitzendt mitt wenigem
unterrehddet, folgendts negst wiederholung der gegebenen resolution
sich vernehmmen laßen,
131, 28–132, 8 daß –zusahmenzukommen] Etwas anders in DKurbayern K I, spA I: Die
Kaiserlichen konformieren sich den maioribus votis der Kurfürstlichen, finden aber nicht
rathsamb, daß die vorhabende conferenz zwischen den Kayserlichen unnd cur-
fürstlichen hier oder zu Ossnabruck beschehe, damit der übrigen fürsten unnd
stendt abgeordnete nicht irritirt werden. Laut DVolmar wollen die ksl. Gesandten
der Konferenz generell nicht beiwohnen, um bei den nit ordinari deputati kein merkliches
misstrauen zu causirn.
befinden aber darzue sowoll hier alß zue Oßnabrugk uber angedeutes
underschiedliche difficulteten unnd sonderlich, daß, wan man die aldorth
anwehsende churfürstliche und deputirte stende anheroförderen oder sich
dorthin begeben soltte, die non deputati entwedders mitt anherofolgen
oder dorth zue den consultationibus mitt gezogen werden wollen unnd
man alßdan die besorgtte difficultet nicht würde entfliehen können. Unnd
seindt daher der meinung, daß darzue locus intermedius sich ahm besten
füegen wehrde, nur daß sie anstunden, ob, beederseits Kayserliche mitt
zusahmenzukommen, also nöthig befunden würde,
8–12 daß – möchte] Ausführlicher DVolmar: Volmar will sich bis spätestens Samstag
nach Osnabrück begeben und mit den dortigen Kollegen sprechen; diese sollen den Konferenz-
plan den Kurfürstlichen in Osnabrück und wo noth auch andern daselbst anwesenden
deputatis ordinariis mitteilen, damit sie sich am darauffolgenden Montag an daß be-
stimbte mittelortt begeben können. Laut DKurbayern K I, spA I will Volmar samstags
nach Osnabrück fahren, sonntags mit seinen Kollegen dort conferirn unnd alsobaldt die
curfürstliche alhier avisirn, damit man allerseits biß khönfftigen montag zu Lenge-
rich zusamenkhommen möge.
vorhero sich selbst nacher Oßnabrugk etwan gegen künfftigen sambstag
nach abgeferttigter post begeben thette unnd demnegst auff künfftigen
montagh die zusahmenkunfft in loco 3º alß zu Lengerich cum electoralibus
et deputatis vorgehen möchte.
Hat
anlangen und Peñaranda in kurtzen vom Brussel abraißen wehrde, und fragt,
wie man sich beym gegenschicken verhalten will. Nach kurtzer unterredung
hierüber der herrn chürfürstlichen untereinander ist den herrn Kayserlichen
hinwieder angedeutet, daß man sich mitt ihrem vorschlagh conformiren,
auch sich gefallen laßen thette, wan der herr Volmari vorhero die raiß
nacher Oßnabrugk verrichten wolltte; unnd seye man deßen berichts auff
negstkünfftigen montagh vormitag hinwieder gewährttig.
Den punctum wegen einholung der Spanisch- und Frantzosischen gesandten
anregendt, da wolle sich der Venetianische auff eine quasipossession, den
Spanisch- oder Frantzosischen nachzufahren, beziehen und ganz kein mitl
annemmen oder darvon hören, wie neulich referiert worden.
Die Churcolln- unnd -bayerische hetten gemeeßene instruction, sich bey
demjenigen, waß die herrn churfürsten löblich hergebracht, zue manuteni-
ren; hetten auch die Churbrandenburgische dieße sache ahn Ihren Gnädig-
sten Herrn gelangtt, darauff sie der erclehrung erwahrtten, und vermainten
eben das, waß die baide herrn curfirsten, das nemblich im geringsten nicht
zue weichen oder nachzugeben; unnd sehe man umb soviell weniger,
weylen den Venetianischen die actus, warauff man sich fundirt unndt also
genugsamb publicirt, er aber hingegen auff den extremis bestehen thut unnd
keinem medio stattgeben will, wie die sachen voneinander zue bringen,
welches die herrn Kayserlichen also wahr zu sein vermeldet.
gen Ihre Hochfürstliche Gnaden vor, obs nit ein ding, daß die herrn Kayser-
liche sich belieben mogten, selbst mit dem Veneto zu reden, weilen innen
vielleicht der herr nuncius nicht gern wurde disgustiren wollen, gleich man
dann zu vermercken habe, daß bey ietzigem Pabstlichen hoff die republica
zu Venedig gahr hoch herfurgezogen wurde.
Herr Volmari vermeldete, daß eben dergleichen auch sie vermercken theten,
wolten dem herrn nuncio die bedeuttung thun, daß ihrestheilß kein medium
wisten, unndt zwarn die herrn churfürstlichen sammetlich uber dasienige,
was deßhalber eine zeit hero passirt, uberschrieben, sonsten aber im befelch
hetten, im geringsten nit zu weichen, ebensowoll alß er instruction zue
haben sich vernemmen laßen; also stunde in ihrem gewalt nit, solche ordre
zu ännderen, gleich dan der Venetus selbst zu urtheilen unnd die besor-
gennde consequentien abzuenemmen hette. Alßdan man sehen mogte, ob er
dadurch, wan er den ernst verspurt, zu andern unndt einigen thunlichen
mitteln, gestalt die Spanische selbst gern sehen, zu disponiren seinn moge.