Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Im Städterat zu Münster hat man nach ersehung der den 18. Novembris in
puncto der verehrungen gemachten designation und was inmittelst noch
weiter darzukommen, 1. begehret, wieviell des bahren geldes sey, darauff
einiger stath zu machen, 2. wie hoch versprochene, dato aber nicht erlegte
gelder sich belauffen, und dieserwegen 3. sich verglichen, daß an die restie-
rende städte noch eins geschrieben und die Fränkische daß ihrige nach
Nürnberg an herrn Kreßen von Kreßenstein, die Schwäbische nach Ulm an
herrn Dr. Sebastian Otten, und die Oberrheinische nacher Straßburg an
herrn Dr. Marcus Otten fürterligst zu verschafen, ersuchet werden. Und die
collectores auch negstkünfftigen reichstag ihres entfangs rechenschafft geben
sollen. Inmaßen dergleichen anmahnungsschreiben aufgesetzet und vortge-
schicket. Wozu die überschüßige gelder hiernegst zu gebrauchen, davon
werde sich alßdan reden laßen.
Ferners und zum 4. wardt geredet von der frag quibus et quantum dandum,
und dafür gehalten, daß ein unterschiedt zu machen sey zwischen denen,
welche das reichsstättcollegium allein zu verehren hat unnd denen, gegen
welchen die hohere collegia eben sowoll alß die städte obligiert sein. Jene
wehren alsobalden zu verehren, bey diesen aber zu zuwarten, was die
höheren thun möchten, denen man sich alßdann pro re nata gemees zu
bezeigen und Cöln und Aach an gemeinen orthen mit anzustrengen hetten,
uff maße und weiße, wie der deswegen ufgesetzte vergleich ausweiset.
Unter ienen solten dem Straßburgischen directori tausendt gulden bahr,
seinen beiden scribenten aber dreyhundert gulden uff den restanten über
laßen werden.
Bey welcher anzeig 5. zwo erinnerungen geschehen, daß das protocoll ange
fangenermaßen ergentzet und einer ieden stadt uff ihr begehren, iedoch son-
der ohncostenn des directorii communicieret werden solte. Secundo haben
die herren abgesandten von der Schwäbischen bank eine verwahrungs-
schrifft dem protocollo beizulegen begehret, daß wolgedachter Schwäbi
scher bank hiernegst zu keinem praejudicio gereichen oder angezogen wer-
den solle, daß die Rheinische das directorium bey wehrenden diesen trac-
taten bedes zu Münster und Oßnabruck geführet, welches der Rheinischen
bank verwandte, mit vorbehalt derselben zustehenden rechtens, dahin ge-
stellet sein laßen.
Demnach bey nunmehr eingelangten Kayserlichen und königlichen ratifica-
tionen die gute hoffnung menniglich unterhelt, daß derenselben commutatio
dem schluß gemees ehist erfolgen unnd der friede eine gewißheit dadurch er-
langen werde. Nach welcher eines und anderen abgesandten gelegenheit nicht
zugeben möchte, der orthen sich lenger uffzuhalten, sondern vielmehr emp-
fangener ordinanz zufolge auff den ruckwegk dermahleins wieder zu be-
geben, unnd aber, im nahmen des sämbtlichen reichs stätt collegii, noch
einige verehrung zu verrichten. Alß hat man sich heute dato mit einander
dahin beredet unnd verglichen, daß aus vorhandenen absonderlich specifi-
cirten bahren mittelen, die gebuer einen und anderen orths doch dergestalt
verrichtet werden solte, daß zu verhütung praejudicirlichen eingangs und
befahrender jalousie die hinterbleibende stätt herren abgesandten den höhe
ren collegiis in verehrungen nicht vorgreiffen, noch sich ratione quanti sim-
pliciter gleich halten, sondern was iene bey einem und anderen thun möch
ten, vorhin erwarten, sodan sich demselben gemees bezeigen und bey 50
oder 100 reichsthaler weniger oder nach befindung aber soviell alß sie oder
garr nichts geben, und umb solche ihre respective ausgaben, in behaltungen
und neuen einnahmen, denen dies orths anwesenden, sonderlich uf bevor-
stehenden reichstagh, gebührende rechnung thun. Fordrist aber, daß wegen
der stadt Cöln und Aach zu den gemeinen ausgaben bey dem gemeinen
reichsdirectorio der Kayserlichen und Churmaintzischen cantzeleyen unnd
wo sonsten communi tam evangelicorum quam catholicorum nomine etwas
zu thun sein möchte, die gebuer beygetragen werde, wegen anwesendem
herrn Cölnischen abgesandten noch weitere erinnerung einwenden. Sodan
aus dem residuo anwesender stätt herrren abgesandten contrefait und kupfer
ad perpetuam memoriam und zu erhaltung des collegii respects bezahlen
oder uf künfftige wiedererstattung, so entweder aus denen annoch rückstän
digen ebenmeßig absonderlich designierten gelderen uf obgedachtem neg-
sten reichstage oder in ermangelung derselben von einem ieden selbsten,
ohnfeilbar geschehen solle, den ohnverhofften abgang ohnbeschwerdt er-
setzen wolten.